RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.08.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-123/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LV
§ 99Abs. 1 St
VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,1. erstmalig
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, 2.
§ 99Abs. 1 St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,2.
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen, 3.
§ 99Abs. 1a oder 1b St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,3.
Paragraph 99, Absatz eins a, oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 4. erstmalig
§ 99Abs. 1a St
VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,4. erstmalig
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, 5.
§ 99Abs. 1 St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,5.
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen, 6.
§ 99Abs. 1a St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,6.
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 7.
§ 99Abs. 1b St
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden. 7.
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden. § 24
(4)VwGVG: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Paragraph 24,
(4)VwGVG: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. § 28
(1)leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 28
(2)leg. cit.: Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennParagraph 28,
(2)leg. cit.: Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 25a
(1)VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Art. 133
(4)B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
- Erwägungen: In vorliegenden Fall ist zunächst auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Demnach ist für den Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Straferkenntnisses hinsichtlich des Grades der Alkoholisierung eines KFZ Lenkers zum Unfallszeitpunkt dieser Wert auch dem Verfahren hinsichtlich des Entzuges der Lenkberechtigung zu Grunde zu legen. Dies ist Folge der Bindungswirkung des Straferkenntnisses (siehe Ra 2016/11/0025 vom 11.03.2016 mit Hinweis auf weitere Judikate und VwGH vom 08.08.2002, 2001/11/0210). Gleiches gilt für das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom
- 2015, MES2-V-34040/
- Diese können daher als Kriterien für die Beurteilung des Vorliegens einer Tatsache und deren Wertung (im Sinn des § 7 FSG) herangezogen werden. Diese können daher als Kriterien für die Beurteilung des Vorliegens einer Tatsache und deren Wertung (im Sinn des Paragraph 7, FSG) herangezogen werden. Auf das konkrete Verfahren umgelegt bedeutet das, dass die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde erhobenen Behauptung, er sei gar nicht Lenker zum Tatzeitpunkt gewesen, obsolet ist bzw. die in der Beschwerde geführte Argumentation aus rechtlicher Sicht unbeachtlich bleiben muss. Vielmehr ist das LVwG an die oben zitierten rechtskräftigen Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Melk vom
- 2018 sowie vom
- 2015 bzw. dessen Inhalte gebunden. Demnach ist auch im Verfahren über den Entzug der Lenkberechtigung nach dem FSG von der Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers und einem Alkoholgehalt des Blutes von 2,09 Promille auszugehen. Weiters ist Faktum, dass bereits eine Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. a StVO vorliegt, welche innerhalb des gesetzlich zu berücksichtigenden zeitlichen Rahmens von 5 Jahren gesetzt wurde. Weiters ist Faktum, dass bereits eine Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO vorliegt, welche innerhalb des gesetzlich zu berücksichtigenden zeitlichen Rahmens von 5 Jahren gesetzt wurde. Die nunmehr erfolgte Deliktsverwirklichung nach § 99 Abs. 1 lit. a StVO ist somit die zweite rechtlich relevante Tatsache im Sinn des § 7 Abs. 1 FSG und folglich bei der Deliktskombination des § 26 Abs. 2 FSG bzw. der daraus resultierenden Berechnung der Entzugsdauer zu berücksichtigen. Die nunmehr erfolgte Deliktsverwirklichung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO ist somit die zweite rechtlich relevante Tatsache im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, FSG und folglich bei der Deliktskombination des Paragraph 26, Absatz 2, FSG bzw. der daraus resultierenden Berechnung der Entzugsdauer zu berücksichtigen. Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind die in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten bestimmten Tatsachen weiters einer Wertung hinsichtlich der Verwerflichkeit, der Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, der seither verstrichenen Zeit und dem Verhalten während dieser Zeit zu unterziehen. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG sind die in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten bestimmten Tatsachen weiters einer Wertung hinsichtlich der Verwerflichkeit, der Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, der seither verstrichenen Zeit und dem Verhalten während dieser Zeit zu unterziehen. Grundsätzlich muss das betreffende Verhalten als besonders gefährlich eingestuft werden, da alkoholisierte Fahrzeuglenker unverhältnismäßig oft an Verkehrsunfällen beteiligt sind und daher eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen. Alkohol führt erwiesener Maßen zu längeren Reaktionszeiten und zu Konzentrationsschwächen. Diese Wertung ist prinzipiell durch die Vorgabe einer Mindestentzugsdauer in § 26 Abs. 2 FSG bereits durch den Gesetzgeber vorweggenommen. Eine darüber hinausgehende Entzugsdauer darf nur verhängt werden, wenn der Betreffende im Entscheidungszeitpunkt über diese Mindestdauer hinaus verkehrsunzuverlässig ist (vgl. VwGH vom 24.1.2012, 2009/11/0227). Grundsätzlich muss das betreffende Verhalten als besonders gefährlich eingestuft werden, da alkoholisierte Fahrzeuglenker unverhältnismäßig oft an Verkehrsunfällen beteiligt sind und daher eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen. Alkohol führt erwiesener Maßen zu längeren Reaktionszeiten und zu Konzentrationsschwächen. Diese Wertung ist prinzipiell durch die Vorgabe einer Mindestentzugsdauer in Paragraph 26, Absatz 2, FSG bereits durch den Gesetzgeber vorweggenommen. Eine darüber hinausgehende Entzugsdauer darf nur verhängt werden, wenn der Betreffende im Entscheidungszeitpunkt über diese Mindestdauer hinaus verkehrsunzuverlässig ist vergleiche VwGH vom 24.1.2012, 2009/11/0227). Ausschlaggebend sind für diese Entscheidung die Verwerflichkeit und die Gefährlichkeit der strafbaren Handlung, die der Prognose für die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit zu Grunde zu legen sind (vgl. VwGH vom 16.10.2012, 2009/11/0245). Ausschlaggebend sind für diese Entscheidung die Verwerflichkeit und die Gefährlichkeit der strafbaren Handlung, die der Prognose für die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit zu Grunde zu legen sind vergleiche VwGH vom 16.10.2012, 2009/11/0245). Im vorliegenden Fall ist das LVwG unter Berücksichtigung der obenstehenden Ausführungen der Meinung, dass mit der Mindestentzugsdauer von 12 Monaten nicht das Auslangen gefunden werden und die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf der nunmehr reduzierten vorgeschriebenen Entzugsdauer wiedererlangt werden kann (vgl. VwGH vom
- 2002, 2001/11/0210 und die dort zitierte Judikatur). Dies unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Falles. So verursachte der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall, wobei der Grad seiner Alkoholisierung beträchtlich und wesentlich über dem in der Strafbestimmung enthaltenem Mindestalkoholgehalt gelegen war und auch Fremdeigentum beschädigt wurde; er versuchte weiters, seine Fahrereigenschaft zu leugnen und gab in der Beschwerde Frau E als Lenkerin zum Unfallszeitpunkt an. Er ist auch Wiederholungstäter, wobei beim ersten Vorfall der Alkoholgehalt ebenfalls nicht unbeträchtlich war, wiederum abgestellt auf den in der Strafbestimmung enthaltenem Mindestalkoholgehalt, was auf eine erhöhte Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit schließen lässt. Die Verhängung der Mindestentzugsdauer ist daher nicht vertretbar. Im vorliegenden Fall ist das LVwG unter Berücksichtigung der obenstehenden Ausführungen der Meinung, dass mit der Mindestentzugsdauer von 12 Monaten nicht das Auslangen gefunden werden und die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf der nunmehr reduzierten vorgeschriebenen Entzugsdauer wiedererlangt werden kann vergleiche VwGH vom
- 2002, 2001/11/0210 und die dort zitierte Judikatur). Dies unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Falles. So verursachte der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall, wobei der Grad seiner Alkoholisierung beträchtlich und wesentlich über dem in der Strafbestimmung enthaltenem Mindestalkoholgehalt gelegen war und auch Fremdeigentum beschädigt wurde; er versuchte weiters, seine Fahrereigenschaft zu leugnen und gab in der Beschwerde Frau E als Lenkerin zum Unfallszeitpunkt an. Er ist auch Wiederholungstäter, wobei beim ersten Vorfall der Alkoholgehalt ebenfalls nicht unbeträchtlich war, wiederum abgestellt auf den in der Strafbestimmung enthaltenem Mindestalkoholgehalt, was auf eine erhöhte Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit schließen lässt. Die Verhängung der Mindestentzugsdauer ist daher nicht vertretbar. Bei dieser Beurteilung kann der seit dem Tatzeitpunkt verstrichenen Zeit, in welcher das Entzugsverfahren lief, lediglich untergeordnete Bedeutung zukommen bzw. ist dies für die Verhängung der Mindestentzugsdauer keine geeignete Grundlage, da der Führerschein dem Beschwerdeführer von der Polizeiinspektion am
- 2017 abgenommen wurde (vgl. VwGH vom
- 2001, 99/11/0188). Da der Beschwerdeführer aktenkundig danach kein Fahrzeug widerrechtlich gelenkt hat und auch keine andere Tatsache im obigen Sinn hervorgekommen sind, welche eine Verkürzung der Entzugsdauer ausgeschlossen hätte, konnte spruchgemäß entschieden werden. Bei dieser Beurteilung kann der seit dem Tatzeitpunkt verstrichenen Zeit, in welcher das Entzugsverfahren lief, lediglich untergeordnete Bedeutung zukommen bzw. ist dies für die Verhängung der Mindestentzugsdauer keine geeignete Grundlage, da der Führerschein dem Beschwerdeführer von der Polizeiinspektion am
- 2017 abgenommen wurde vergleiche VwGH vom
- 2001, 99/11/0188). Da der Beschwerdeführer aktenkundig danach kein Fahrzeug widerrechtlich gelenkt hat und auch keine andere Tatsache im obigen Sinn hervorgekommen sind, welche eine Verkürzung der Entzugsdauer ausgeschlossen hätte, konnte spruchgemäß entschieden werden. Die angeordnete Nachschulung war wie aus den oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen ersichtlich ist bei der vorliegenden Fallkonstellation zwingend anzuordnen. Dabei handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine Maßnahme zur Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit (vgl. VwGH vom
- 2002, 2000/11/0184). Die Vorschreibung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme erweist sich aus diesem Grund ebenfalls gerechtfertigt (Wiederholungstäter). Wiewohl wurde dies vom Beschwerdeführer explizit auch gar nicht bestritten. Die angeordnete Nachschulung war wie aus den oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen ersichtlich ist bei der vorliegenden Fallkonstellation zwingend anzuordnen. Dabei handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine Maßnahme zur Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit vergleiche VwGH vom
- 2002, 2000/11/0184). Die Vorschreibung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme erweist sich aus diesem Grund ebenfalls gerechtfertigt (Wiederholungstäter). Wiewohl wurde dies vom Beschwerdeführer explizit auch gar nicht bestritten. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung ist anzumerken, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hat lassen und europarechtliche Bestimmungen dem nicht entgegenstanden. Durch die Bindung an die oben erwähnten zu berücksichtigenden rechtskräftigen Vorentscheidungen und die Bestreitung der Lenkereigenschaft als alleinigen Beschwerdegrund konnte die Bestimmung des § 24 Abs. 4 VwGVG zur Anwendung kommen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung ist anzumerken, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hat lassen und europarechtliche Bestimmungen dem nicht entgegenstanden. Durch die Bindung an die oben erwähnten zu berücksichtigenden rechtskräftigen Vorentscheidungen und die Bestreitung der Lenkereigenschaft als alleinigen Beschwerdegrund konnte die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG zur Anwendung kommen. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
- Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.123.001.2018