2 NÖ Bauordnung 2014 als Eigentümerin der Werbeanlagen auf den Grundstücken Nr. ***, *** und *** der KG *** der Abbruch dieser Werbeanlagen angeordnet wurde, abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 28.06.2018,Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Clodi über die Beschwerde der A GmbH, ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt St. Pölten vom 25.09.2017, Zl. ***, mit dem die Berufung der A GmbH gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten vom 25.04.2017, Zl. ***, in dem gegenüber der A GmbH
Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 als Eigentümerin der Werbeanlagen auf den Grundstücken Nr. ***, *** und *** der KG *** der Abbruch dieser Werbeanlagen angeordnet wurde, abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 28.06.2018, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird
GVG) insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid des Stadtsenates der Stadt St. Pölten vom 25.09.2017, Zl. ***, derart abgeändert wird, dass dessen Spruch insgesamt wie folgt zu lauten hat: Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid des Stadtsenates der Stadt St. Pölten vom 25.09.2017, Zl. ***, derart abgeändert wird, dass dessen Spruch insgesamt wie folgt zu lauten hat: „Der Berufung wird
4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Folge gegeben und der Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten vom 25.04.2017, Zl. ***, aufgehoben“„Der Berufung wird
Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Folge gegeben und der Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten vom 25.04.2017, Zl. ***, aufgehoben“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt St. Pölten vom 25.09.2017, Zl. ***, wurde die Berufung gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten vom 25.04.2017, Zl. ***, mit dem der A GmbH
2 NÖ BO 2014 als Eigentümerin der Werbeanlagen auf den Grundstücken Nr. ***, *** und *** der KG *** in ***, ***, der Abbruch der Werbeanlagen angeordnet wurde, als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt St. Pölten vom 25.09.2017, Zl. ***, wurde die Berufung gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten vom 25.04.2017, Zl. ***, mit dem der A GmbH
Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014 als Eigentümerin der Werbeanlagen auf den Grundstücken Nr. ***, *** und *** der KG *** in ***, ***, der Abbruch der Werbeanlagen angeordnet wurde, als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, im vorliegenden Fall seien die Vorschriften der NÖ Bauordnung 2014 anzuwenden, da zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bauordnung noch kein Verfahren aufgrund eines Antrages auf Erteilung einer Baubewilligung anhängig gewesen sei. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Baubewilligungen für die gegenständlichen Werbeanlagen durch die Stadt St. Pölten konkludent, infolge Fehlens von Beanstandungen seitens der Behörde, erteilt worden seien, könne nicht gefolgt werden. So könne nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Baubewilligung nicht konkludent erteilt werden. Das Baubewilligungsverfahren sei ein Projektgenehmigungsverfahren, dies bedeute, eine Baubewilligung beziehe sich auf ein konkret eingereichtes Projekt, und könne durch konkludente Akte einer Gemeinde eine solche Bewilligung nicht erteilt werden. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 30.10.2017 Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, die Berufungsbehörde habe sich mit den vorgetragenen Argumenten der Beschwerdeführerin nur ungenügend auseinandergesetzt. Es sei nicht vorgebracht worden, dass es sich um ein anhängiges Verfahren handle, auf welches die damaligen Rechtsvorschriften anwendbar seien, vielmehr sei vorgebracht worden, die Errichtung der Werbeanlage sei nach den damaligen rechtlichen Bestimmungen zu beurteilen. Die Berufungsbehörde habe nicht ausgeführt, ob die Errichtung der Werbeanlagen zum Errichtungszeitpunkt 2001 einer Baugenehmigung bedurft hätte. Die Ausführung der Behörde, wonach es sich bei den Werbeanlagen um Bauwerke iS der NÖ BO 2014 handle, sei irrelevant, da gegenständlich die im Jahr 2001 in Geltung stehende Bauordnung anzuwenden sei. Zudem bestreite die Behörde nicht, dass ihr die Errichtung der Werbeanlage im Jahr 2001 und der Bestand derselben seit 16 Jahren bekannt sei. Die Gemeinde St. Pölten, Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaften, habe über einen Zeitraum von 16 Jahren keinen Einwand gegen die gegenständlichen Werbeanlagen erhoben, und könne dies nur als Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung der Werbeanlagen gedeutet werden. Dabei sei es auch dahingestellt, ob diese Genehmigung konkludent oder durch ausdrückliche Nichtuntersagung über einen Zeitraum von 16 Jahren erteilt wurde. Beantragt wurde, der Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens sowie aufgrund des Inhaltes des Verwaltungsaktes hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 28. Juni 2018 – aufgrund des sachlichen Zusammenhanges mit den unter den Zahlen LVwG-AV-1550-2017, LVwG-AV-1551-2017, LVwG-AV-1553-2017, LVwG-AV-444-2018 – geführten Verfahren, eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der durch Einvernahme des Vertreters der Beschwerdeführerin sowie des Vertreters der belangten Behörde, Beweis erhoben wurde. Weiters wurde Beweis erhoben durch Verlesung der Verwaltungsakten der belangten Behörde, zu den Zlen ***, ***, ***, *** und *** sowie durch Einsichtnahme in die im Zuge der Verhandlung vorgelegte Unterlagen, nämlich ein Lichtbild, betreffend die Plakatwand im Verfahren LVwG-AV-1550-2017 ein bautechnisches Gutachten von C vom 9.12.2015, *** eine Vereinbarung zwischen der D Plakatwerbegesellschaft mbH und den E als Bestandgeber vom 27.7.2001 betreffend Aufstellung einer Werbeanlage und entsprechendes Entgelt Bescheid des Magistrats der Stadt St. Pölten vom 10.12.2010, GZ *** betreffend einer nachträglichen baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Werbetafel beim Haus *** Nr. *** auf dem Grundstück Nr. *** im Bereich der südlichen Grundstücksgrenze beim Hause *** ein Ansuchen der A GmbH um baubehördliche Bewilligung vom 27.11.2017 betreffend der statischen Verbesserung von sieben einseitigen Werbeanlagen auf der Liegenschaft in *** *** auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** Bescheid des Magistrats der Stadt St. Pölten vom 8.2.2018, *** betreffend Abweisung des Ansuchens der A GmbH vom 27.11.2017 um baubehördliche Bewilligung die als Beilage ./A bis ./F der Verhandlungsschrift angeschlossen wurden. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Auf den Grundstücken Nr. ***, *** und *** der KG *** in ***, Adresse ***, befinden sich zwei Werbeanlagen. Alleineigentümerin der Grundstücke Nr. ***, *** und ***, KG *** in ***, ist die Stadt St. Pölten. Die Anlagen befinden sich nordöstlich sowie im südöstlichen Teil der Grundstücke Nr. ***, *** und *** der KG *** in ***. Die Werbeanlagen sind in Holzbauweise ausgeführt, wobei jeweils 3 Stück Holzkanter als Steher in den Untergrund getrieben wurden. Darauf wurde eine vollflächige Holz-Schalung als Grundlage für die Plakatierung montiert. Die Abmessungen der Werbeanlagen betragen je ca. 3,50 m Gesamthöhte (inkl. Logo), ca. 5,00 m Länge und eine Stärke von ca. 40 cm. Die Höhe vom Boden beträgt ca. 90 cm. Die Werbeanlagen bestehen unverändert seit 15 Jahren. Die Beschwerdeführerin, welche verantwortliche Betreiberin der Werbeanlagen ist, holte keine Zustimmung der Stadt St. Pölten als Grundeigentümerin für die Errichtung der Werbeanlagen ein, liegt eine solche Zustimmung auch heute nicht vor und besteht auch keine sonstige Nutzungsvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der Grundeigentümerin. Lediglich wurde zwischen der D Plakatwerbegesellschaft GmbH und den E eine Vereinbarung hinsichtlich der Errichtung von Werbeträgern im Ausmaß von 2 x 5,1 m auf der Liegenschaft *** 1) *** ***/*** – stadteinwärts, 2) *** ***/*** – stadtauswärt getroffen und ein jährliches Entgelt (als Spende) in Höhe von 10.000 ATS vereinbart. Diese Vereinbarung weist keine Unterschrift der Grundeigentümerin auf. Für die gegenständlichen Werbeanlagen bestand zu keinem Zeitpunkt eine Baubewilligung, liegt eine solche derzeit nicht vor, und ist auch ein Verfahren zur Erteilung einer Baubewilligung derzeit nicht anhängig. Die gegenständlichen Werbeanlagen wurden von der Beschwerdeführerin in der Absicht errichtet, dass diese dauerhaft auf den Grundstücken verbleiben sollen. Dieser Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem unbedenklichen und vollständigen Verwaltungsakt. Die Feststellung hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken beruht auf den im Akt einliegenden Grundbuchsauszügen. Dass die Beschwerdeführerin verantwortliche Betreiberin der Werbeanlagen ist, ergibt sich ebenso aus dem Verwaltungsakt und wurde dies von der Beschwerdeführerin auch nie bestritten. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Größe, der Ausführung und Situierung der Werbeanlagen auf den Grundstücken ergeben sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellung, wonach die gegenständlichen Werbeanlagen seit 15 Jahren unverändert bestehen, gründet sich auf die glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin, die mehrfach auf das jahrelange Bestehen der Anlagen aufmerksam machte. Die Feststellung, wonach keine Zustimmung der Stadt St. Pölten als Grundeigentümerin der gegenständlichen Grundstücke für die Errichtung der Werbeanlagen vorlag bzw. vorliegt und auch keine sonstigen Nutzungsvereinbarungen bestehen, ergibt sich zum einem aus dem Umstand, dass dem Verwaltungsakt keinerlei schriftlichen Unterlagen diesbezüglich entnommen werden können und zum anderen liegen auch keine sonstigen Beweisergebnisse diesbezüglich vor. Es wurde lediglich ein Schriftstück vorgelegt, vereinbart zwischen der D Plakatwerbegesellschaft GmbH und den Bestandgebern (Nutzungs- oder Verfügungsberechtigter), den E, wonach die D Plakatwerbegesellschaft die Berechtigung erhält, Werbeträger im Ausmaß von 2 x 5,1 m auf der Liegenschaft *** 1) *** ***/*** – stadteinwärts, 2) *** ***/*** – stadtauswärt gegen ein jährliches Entgelt von 10.000 ATS (als jährliche Spende) ab dem 1.8.2001 zu errichten. Dieses Schriftstück ist nicht vom Obmann der E unterzeichnet und fehlt überdies die Unterschrift der Grundeigentümerin. Die Feststellungen, wonach für die gegenständlichen Werbeanlagen keine schriftlichen Baubewilligungen vorlagen bzw. vorliegen und auch keine Baubewilligungsverfahren anhängig sind, stützen sich auf den Verwaltungsakt, dem keine Bewilligungen oder Anträge oder Hinweise auf dieselben zu entnehmen sind. Zudem bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass kein Baubewilligungsverfahren anhängig sei und keine schriftliche, förmliche Baubewilligung vorliege. Die Feststellung, wonach die Werbeanlagen dauerhaft auf den Grundstücken verbleiben sollen, ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass die Anlagen bereits seit mehr als 15 Jahren bestehen und zum anderen aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin den Abbruch derselben zu verhindern versucht und für deren Weiterbestehen eintritt. Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:
1 NÖ Bauordnung 2014 tritt dieses Gesetz am 01. Februar 2015 in Kraft.
Paragraph 72, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 tritt dieses Gesetz am 01. Februar 2015 in Kraft.
1 NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.
2 NÖ Bauordnung 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wennGemäß Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn
NÖ Bauordnung 2014 bedürfen nachstehende Bauvorhaben einer Baubewilligung:
Paragraph 14, NÖ Bauordnung 2014 bedürfen nachstehende Bauvorhaben einer Baubewilligung:
Gemäß Paragraph 17, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 2014 sind bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben die Instandsetzung von Bauwerken, wenn die Konstruktionsart beibehalten sowie Formen und Farben von außen sichtbaren Flächen nicht wesentlich verändert werden;
Gemäß Paragraph 4, NÖ Bauordnung 2014 gelten im Sinne des Gesetzes als Z 6 bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;Ziffer 6, bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind; Z 7 Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist; Ziffer 7, Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist; Z 15 Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten;Ziffer 15, Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten;
1 NÖ Bauordnung 2014 ist über einen Antrag auf Baubewilligung schriftlich zu entscheiden.
Paragraph 23, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 ist über einen Antrag auf Baubewilligung schriftlich zu entscheiden.
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) gehören ebenso zu den unbeweglichen Sachen diejenigen, welche auf Grund und Boden in der Absicht aufgeführt werden, dass sie stets darauf bleiben sollen, als: Häuser und andere Gebäude mit dem in senkrechter Linie darüber befindlichen Luftraume; ferner: nicht nur alles, was erd- mauer- niet- und nagelfest ist, als: Braupfannen, Branntweinkessel und eingezimmerte Schränke, sondern auch diejenigen Dinge, die zum anhaltenden Gebrauch eines Ganzen bestimmt sind: z.B. Brunneneimer, Seile, Ketten, Löschgeräte und dergleichen.
Paragraph 297, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) gehören ebenso zu den unbeweglichen Sachen diejenigen, welche auf Grund und Boden in der Absicht aufgeführt werden, dass sie stets darauf bleiben sollen, als: Häuser und andere Gebäude mit dem in senkrechter Linie darüber befindlichen Luftraume; ferner: nicht nur alles, was erd- mauer- niet- und nagelfest ist, als: Braupfannen, Branntweinkessel und eingezimmerte Schränke, sondern auch diejenigen Dinge, die zum anhaltenden Gebrauch eines Ganzen bestimmt sind: z.B. Brunneneimer, Seile, Ketten, Löschgeräte und dergleichen. § 418 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) lautet: „Hat im entgegengesetzten Falle jemand mit eigenen Materialien, ohne Wissen und Willen des Eigentümers auf fremdem Grunde gebaut, so fällt das Gebäude dem Grundeigentümer zu. Der redliche Bauführer kann den Ersatz der notwendigen und nützlichen Kosten fordern; der unredliche wird gleich einem Geschäftsführer ohne Auftrag behandelt. Hat der Eigentümer des Grundes die Bauführung gewusst, und sie nicht sogleich dem redlichen Bauführer untersagt, so kann er nur den gemeinen Wert für den Grund fordern.“Paragraph 418, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) lautet: „Hat im entgegengesetzten Falle jemand mit eigenen Materialien, ohne Wissen und Willen des Eigentümers auf fremdem Grunde gebaut, so fällt das Gebäude dem Grundeigentümer zu. Der redliche Bauführer kann den Ersatz der notwendigen und nützlichen Kosten fordern; der unredliche wird gleich einem Geschäftsführer ohne Auftrag behandelt. Hat der Eigentümer des Grundes die Bauführung gewusst, und sie nicht sogleich dem redlichen Bauführer untersagt, so kann er nur den gemeinen Wert für den Grund fordern.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin einwendete, es seien gegenständlich nicht die Bestimmungen der NÖ BO 2014 anzuwenden, sondern sei die Prüfung, ob die Errichtung der Werbeanlagen einer Baugenehmigung bedurften anhand der im Errichtungszeitpunkt der Werbeanlagen in Geltung stehenden Rechtsgrundlagen durchzuführen. Dazu ist auszuführen, dass mit 01. Februar 2015
1 NÖ BO 2014 eben diese in Kraft getreten ist. Nach § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014 sind alle am Tag des Inkrafttretens der NÖ BO 2014 anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 NÖ BO 1996 nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Gegenständlich ist ein baupolizeiliches Verfahren nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 (als Nachfolgebestimmung des § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996), welches am Tag des Inkrafttretens der NÖ BO 2014 noch nicht anhängig war. Somit ist, unabhängig davon, wann die Werbeanlagen errichtet wurden,
1 NÖ BO 2014 jedenfalls die Bauordnung 2014 auf das gegenständliche Verfahren anzuwenden. Dazu ist auszuführen, dass mit 01. Februar 2015
Paragraph 72, Absatz eins, NÖ BO 2014 eben diese in Kraft getreten ist. Nach Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014 sind alle am Tag des Inkrafttretens der NÖ BO 2014 anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 NÖ BO 1996 nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Gegenständlich ist ein baupolizeiliches Verfahren nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 (als Nachfolgebestimmung des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996), welches am Tag des Inkrafttretens der NÖ BO 2014 noch nicht anhängig war. Somit ist, unabhängig davon, wann die Werbeanlagen errichtet wurden,
Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014 jedenfalls die Bauordnung 2014 auf das gegenständliche Verfahren anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein baupolizeilicher Abbruchauftrag
2 NÖ BO 2014 voraus, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages der vorschriftswidrige Bau einer baubehördlichen Bewilligung oder einer Bauanzeige bedurft hat (vlg. VwGH 30.1.2007, 2004/05/0205, VwGH 27.6.2006, Zlen. 2004/05/0027 bis 0030). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein baupolizeilicher Abbruchauftrag
Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014 voraus, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages der vorschriftswidrige Bau einer baubehördlichen Bewilligung oder einer Bauanzeige bedurft hat (vlg. VwGH 30.1.2007, 2004/05/0205, VwGH 27.6.2006, Zlen. 2004/05/0027 bis 0030). Nicht entscheidungsrelevant ist im Verfahren nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 entgegen der Rechtslage vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 die Bewilligungsfähigkeit des Bauwerks (vgl. VwGH 29.9.2015, Ra 2015/05/0045). Entsprechend des nunmehr in Geltung stehenden § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 darf die Baubehörde somit entgegen der ehemaligen Regelung des § 35 Abs. 2 Z 3 Bauordnung 1996 sofort einen Abbruchauftrag erlassen, wenn keine Baubewilligung (oder Anzeige) mehr vorliegt, sodass für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das nunmehr konsenslose Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. eine nachträgliche Bauanzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich ist. Die NÖ Bauordnung 2014 sieht dementsprechend auch nicht mehr die Verpflichtung der Baubehörden im Zusammenhang mit der Abbruchanordnung von Bauwerken vor, den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag innerhalb einer bestimmten Frist nachzuholen und eben die Bewilligungsfähigkeit zu prüfen, sondern ist ausschließlich der Umstand entscheidend, ob für das gegenständliche Bauwerk eine aufrechte Baubewilligung oder Bauanzeige besteht. Die Konsensfähigkeit des Bauwerks ist nach der nunmehr in Geltung stehenden NÖ Bauordnung 2014 nicht Gegenstand des baupolizeilichen Verfahrens.Nicht entscheidungsrelevant ist im Verfahren nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 entgegen der Rechtslage vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 die Bewilligungsfähigkeit des Bauwerks vergleiche VwGH 29.9.2015, Ra 2015/05/0045). Entsprechend des nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014 darf die Baubehörde somit entgegen der ehemaligen Regelung des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, Bauordnung 1996 sofort einen Abbruchauftrag erlassen, wenn keine Baubewilligung (oder Anzeige) mehr vorliegt, sodass für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das nunmehr konsenslose Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. eine nachträgliche Bauanzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich ist. Die NÖ Bauordnung 2014 sieht dementsprechend auch nicht mehr die Verpflichtung der Baubehörden im Zusammenhang mit der Abbruchanordnung von Bauwerken vor, den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag innerhalb einer bestimmten Frist nachzuholen und eben die Bewilligungsfähigkeit zu prüfen, sondern ist ausschließlich der Umstand entscheidend, ob für das gegenständliche Bauwerk eine aufrechte Baubewilligung oder Bauanzeige besteht. Die Konsensfähigkeit des Bauwerks ist nach der nunmehr in Geltung stehenden NÖ Bauordnung 2014 nicht Gegenstand des baupolizeilichen Verfahrens. Entscheidungsrelevant ist hingegen, ob hinsichtlich der gegenständlichen Werbeanlagen nicht nur zum Zeitpunkt der Erteilung des baupolizeilichen Auftrages, sondern auch im Zeitpunkt der Errichtung eine baubehördliche Bewilligungspflicht (oder allenfalls eine Anzeigepflicht) bestanden hat. Vergleicht man die einschlägigen Bestimmungen der NÖ BO 2014 mit jenen der NÖ Bauordnung 1996, die im Zeitpunkt der tatsächlichen Errichtung der gegenständlichen Werbeanlagen im Jahr 2001 in Geltung standen, ergibt sich, dass keine maßgeblichen Änderungen der Rechtslage eingetreten sind. Lediglich die Bestimmung des § 14 Z 2 NÖ Bauordnung 1996 war insofern etwas enger gefasst, als nur die Errichtung von baulichen Anlagen ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben darstellte, wenn durch diese Gefahren für Personen oder Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild entstehen konnten oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten. Die Voraussetzungen für die Frage einer Bewilligungspflicht sind – soweit hier von Relevanz – im Wesentlichen sowohl nach alter Rechtslage der NÖ Bauordnung 1996 als auch nach der Rechtslage der NÖ BO 2014 als gleich anzusehen. Vergleicht man die einschlägigen Bestimmungen der NÖ BO 2014 mit jenen der NÖ Bauordnung 1996, die im Zeitpunkt der tatsächlichen Errichtung der gegenständlichen Werbeanlagen im Jahr 2001 in Geltung standen, ergibt sich, dass keine maßgeblichen Änderungen der Rechtslage eingetreten sind. Lediglich die Bestimmung des Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 war insofern etwas enger gefasst, als nur die Errichtung von baulichen Anlagen ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben darstellte, wenn durch diese Gefahren für Personen oder Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild entstehen konnten oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten. Die Voraussetzungen für die Frage einer Bewilligungspflicht sind – soweit hier von Relevanz – im Wesentlichen sowohl nach alter Rechtslage der NÖ Bauordnung 1996 als auch nach der Rechtslage der NÖ BO 2014 als gleich anzusehen. § 2 Z 5 NÖ BO 1976 (und auch die Novellen dieser Bestimmung) definierte bauliche Anlagen als Objekte, deren fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und die mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sind sowie keine Gebäude sind (so auch die heutige Definition nach § 4 Z 7 und Z 6 NÖ BO 2014).
1 Z 2 NÖ Bauordnung 1976 waren derartige bauliche Anlagen bewilligungspflichtige Bauvorhaben, wenn durch ihre Errichtung, Gefahren für Personen und Sachen hätten entstehen oder das Paragraph 2, Ziffer 5, NÖ BO 1976 (und auch die Novellen dieser Bestimmung) definierte bauliche Anlagen als Objekte, deren fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und die mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sind sowie keine Gebäude sind (so auch die heutige Definition nach Paragraph 4, Ziffer 7 und Ziffer 6, NÖ BO 2014).
Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1976 waren derartige bauliche Anlagen bewilligungspflichtige Bauvorhaben, wenn durch ihre Errichtung, Gefahren für Personen und Sachen hätten entstehen oder das Orts- und Landschaftsbild hätte beeinträchtigen oder Rechte der Nachbarn hätten verletzt werden können. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die gegenständlichen Werbeanlagen die Definition einer baulichen Anlage erfüllen. Hinsichtlich des Kriteriums der Notwendigkeit wesentlicher bautechnischer Kenntnisse ist festzuhalten, dass diese selbst dann anzunehmen sind, wenn ein Bauwerk zwar laienhaft gestaltet ist, nach den Regeln der technischen Wissenschaft aber einer Ausführung unter Verwertung wesentlicher bautechnischer Kenntnisse bedürfte, wozu auch Kenntnisse auf dem Gebiet der Statik gehören, weil sonst in dieser Beziehung der widersinnige Zustand eintrete, dass ein nicht ordnungsgemäß ausgeführtes Bauwerk bewilligungsfrei bliebe, während ein ordnungsgemäß ausgeführtes Bauwerk einer Baubewilligung unterworfen wäre (vgl. VwGH 16.9.2003, 2003/05/0034; VwGH 15.7.2003, 2003/05/0043). Gerade aus § 4 Z 7 NÖ BO 2014 ergibt sich, dass konkret Werbeanlagen eben dann bauliche Anlagen sind, wenn zu ihrer standsicheren Aufstellung (z.B. Fundierung, Absicherung gegen Sturmschäden) wesentliche bautechnische Kenntnisse erforderlich sind (siehe W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht999, zu § 14 S. 249). Die gegenständlichen Werbeanlagen sind mit einem Peitschen-oder Fahnenmasten durchaus vergleichbar, die dazu bestimmt sind eine Beleuchtung bzw. Fahnen zu tragen und deshalb im Rahmen ihrer Errichtung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich ist, um Gefahren durch ein Umstürzen des Mastes zu vermeiden, weshalb eben der Mast zumindest kippsicher aufgestellt werden muss (vgl. VwGH 10.5.1994, 94/05/0074).Hinsichtlich des Kriteriums der Notwendigkeit wesentlicher bautechnischer Kenntnisse ist festzuhalten, dass diese selbst dann anzunehmen sind, wenn ein Bauwerk zwar laienhaft gestaltet ist, nach den Regeln der technischen Wissenschaft aber einer Ausführung unter Verwertung wesentlicher bautechnischer Kenntnisse bedürfte, wozu auch Kenntnisse auf dem Gebiet der Statik gehören, weil sonst in dieser Beziehung der widersinnige Zustand eintrete, dass ein nicht ordnungsgemäß ausgeführtes Bauwerk bewilligungsfrei bliebe, während ein ordnungsgemäß ausgeführtes Bauwerk einer Baubewilligung unterworfen wäre vergleiche VwGH 16.9.2003, 2003/05/0034; VwGH 15.7.2003, 2003/05/0043). Gerade aus Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BO 2014 ergibt sich, dass konkret Werbeanlagen eben dann bauliche Anlagen sind, wenn zu ihrer standsicheren Aufstellung (z.B. Fundierung, Absicherung gegen Sturmschäden) wesentliche bautechnische Kenntnisse erforderlich sind (siehe W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht999, zu Paragraph 14, S. 249). Die gegenständlichen Werbeanlagen sind mit einem Peitschen-oder Fahnenmasten durchaus vergleichbar, die dazu bestimmt sind eine Beleuchtung bzw. Fahnen zu tragen und deshalb im Rahmen ihrer Errichtung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich ist, um Gefahren durch ein Umstürzen des Mastes zu vermeiden, weshalb eben der Mast zumindest kippsicher aufgestellt werden muss vergleiche VwGH 10.5.1994, 94/05/0074). Es ist unzweifelhaft, dass rund 17 m² große Werbeanlagen eine derartige Kippsicherheit aufweisen müssen, sodass auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens, davon auszugehen war, dass deren Errichtung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert. Zur Frage der kraftschlüssigen Verbindung mit dem Boden ist auszuführen, dass eine derartige Verbindung mit dem Boden auch dann anzunehmen ist, wenn eine Anlage zwar so, wie sie ausgeführt wurde, keine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden hat, eine solche bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaft aber haben müsste (vgl. VwGH 27.11.1990, 90/05/0146). Die kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden müsste nicht einmal unbedingt ein Fundament aus Mauerwerk oder Beton sein, sondern genügt auch ein großes Eigengewicht. Zur Frage der kraftschlüssigen Verbindung mit dem Boden ist auszuführen, dass eine derartige Verbindung mit dem Boden auch dann anzunehmen ist, wenn eine Anlage zwar so, wie sie ausgeführt wurde, keine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden hat, eine solche bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaft aber haben müsste vergleiche VwGH 27.11.1990, 90/05/0146). Die kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden müsste nicht einmal unbedingt ein Fundament aus Mauerwerk oder Beton sein, sondern genügt auch ein großes Eigengewicht. Die gegenständlichen Anlagen sind auf den Grundstücken auf in den Boden getriebenen Stehern befestigt, weshalb sie jedenfalls kraftschlüssig mit dem Boden verbunden sind. Insgesamt ist somit bezogen auf die gegenständlichen Werbeanlagen von baulichen Anlagen auszugehen. Diese hätten im Zeitpunkt ihrer Errichtung im Jahr 2001 einer Baubewilligung bedurft (§ 14 Z 2 NÖ Bauordnung 1996) und stellten die Werbeanlagen auch nach heutiger Rechtslage ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14 Z 2 NÖ BO 2014) dar. Insgesamt ist somit bezogen auf die gegenständlichen Werbeanlagen von baulichen Anlagen auszugehen. Diese hätten im Zeitpunkt ihrer Errichtung im Jahr 2001 einer Baubewilligung bedurft (Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996) und stellten die Werbeanlagen auch nach heutiger Rechtslage ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ BO 2014) dar. Im Zusammenhang mit dem Vorbringen, die Werbeanlagen würden seit 15 Jahren unverändert bestehen, der Baubehörde sei die Errichtung derselben im Jahr 2001 und deren Bestehen seit 15 Jahren bekannt, die Baubehörde habe die gegenständlichen Werbeanlagen über mehr als 15 Jahre hinweg nicht beanstandet und sei dieser Umstand als Erteilung einer Genehmigung zu deuten – entweder sei die Genehmigung konkludent oder durch ausdrückliche Nichtuntersagung erteilt worden - ist auszuführen, dass § 62 AVG die Möglichkeit einer mündlichen Erlassung von Bescheiden vorsieht. Jedoch besteht die Möglichkeit nur für den Fall, dass die – materiellen – Verwaltungsvorschriften nicht etwas anderes bestimmen. Genau eine solche andere Bestimmung findet sich in der NÖ Bauordnung, wonach
1 NÖ BO 2014 und § 23 Abs. 1 NÖ BO 1996 Baubewilligungen zwingend schriftlich erteilt werden müssen (und mussten). Ein bloß mündlich verkündeter Baubewilligungsbescheid ist demnach rechtsunwirksam. (vgl. W.Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht10 § 23 Anmerkung 3). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung ausgeführt, dass Baubewilligungsverfahren Projektverfahren sind, sich eine Baubewilligung auf ein konkret eingereichtes Bauprojekt bezieht und Baubewilligungen nicht durch konkludente Akte der Gemeinde erteilt werden können (vgl. VwGH 08.04.2014, 2013/05/0195). Eine bloß mündlich verkündete Baubewilligung ist unwirksam und ergibt sich deren Wirksamkeit auch nicht aus seinem Erkenntnis vom 2.7.1992, 89/06/0123, in welchem er sich ausschließlich mit der Frage des Vorliegens einer schriftlichen Beurkundung einer angeblich mündlich erteilten Baubewilligung auseinandergesetzt hat. Es kommt im Zusammenhang mit einem Abbruchverfahren allein darauf an, dass ein schriftlicher Baubewilligungsbescheid hinsichtlich der im Abbruchauftrag genannten baulichen Maßnahmen nicht vorliegt, aus welchen Gründen eine Bewilligung nicht besteht, ist nicht entscheidend (vgl. VwGH 18.11.2014, 2013/05/0176). Im Zusammenhang mit dem Vorbringen, die Werbeanlagen würden seit 15 Jahren unverändert bestehen, der Baubehörde sei die Errichtung derselben im Jahr 2001 und deren Bestehen seit 15 Jahren bekannt, die Baubehörde habe die gegenständlichen Werbeanlagen über mehr als 15 Jahre hinweg nicht beanstandet und sei dieser Umstand als Erteilung einer Genehmigung zu deuten – entweder sei die Genehmigung konkludent oder durch ausdrückliche Nichtuntersagung erteilt worden - ist auszuführen, dass Paragraph 62, AVG die Möglichkeit einer mündlichen Erlassung von Bescheiden vorsieht. Jedoch besteht die Möglichkeit nur für den Fall, dass die – materiellen – Verwaltungsvorschriften nicht etwas anderes bestimmen. Genau eine solche andere Bestimmung findet sich in der NÖ Bauordnung, wonach
Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BO 2014 und Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BO 1996 Baubewilligungen zwingend schriftlich erteilt werden müssen (und mussten). Ein bloß mündlich verkündeter Baubewilligungsbescheid ist demnach rechtsunwirksam. vergleiche W.Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht10 Paragraph 23, Anmerkung 3). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung ausgeführt, dass Baubewilligungsverfahren Projektverfahren sind, sich eine Baubewilligung auf ein konkret eingereichtes Bauprojekt bezieht und Baubewilligungen nicht durch konkludente Akte der Gemeinde erteilt werden können vergleiche VwGH 08.04.2014, 2013/05/0195). Eine bloß mündlich verkündete Baubewilligung ist unwirksam und ergibt sich deren Wirksamkeit auch nicht aus seinem Erkenntnis vom 2.7.1992, 89/06/0123, in welchem er sich ausschließlich mit der Frage des Vorliegens einer schriftlichen Beurkundung einer angeblich mündlich erteilten Baubewilligung auseinandergesetzt hat. Es kommt im Zusammenhang mit einem Abbruchverfahren allein darauf an, dass ein schriftlicher Baubewilligungsbescheid hinsichtlich der im Abbruchauftrag genannten baulichen Maßnahmen nicht vorliegt, aus welchen Gründen eine Bewilligung nicht besteht, ist nicht entscheidend vergleiche VwGH 18.11.2014, 2013/05/0176). Festzuhalten ist, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, dass für die im Jahr 2001 errichteten Werbeanlagen keine schriftlichen Baubewilligungen, wie vom Gesetz gefordert (§ 23 Abs. 1 NÖ BO 2014, § 23 Abs. 1 NÖ 1996), vorliegen bzw. vorlagen.Festzuhalten ist, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, dass für die im Jahr 2001 errichteten Werbeanlagen keine schriftlichen Baubewilligungen, wie vom Gesetz gefordert (Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BO 2014, Paragraph 23, Absatz eins, NÖ 1996), vorliegen bzw. vorlagen. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgeführt, dass baupolizeiliche Beseitigungsaufträge selbst dann erlassen werden können, wenn Gebäude jahrelang unbeanstandet existiert haben (vgl. VwGH 26.4.1988, 87/05/0199, VwGH 7.9.1993, 91/05/0183, VwGH 25.1.1991, 90/17/0441). Aus dem Umstand, dass die Baubehörde über mehrere
2 Z 2 NÖ BO 2014 hat mangels anderslautender gesetzlicher Regelung an den Eigentümer des betreffenden Bauwerks zu ergehen (vgl. VwGH 24.10.2006, 2003/06/0171), wobei Parteistellung im baupolizeilichen Auftragsverfahren auch nur derjenige hat, gegen den der Auftrag tatsächlich ergangen ist (VwGH 15.02.2011, 2008/05/0087). Der gegenständliche Abbruchauftrag ist an die Beschwerdeführerin gerichtet, sodass sich bereits daraus deren Parteistellung ergibt. Ein Abbruchauftrag
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 hat mangels anderslautender gesetzlicher Regelung an den Eigentümer des betreffenden Bauwerks zu ergehen vergleiche VwGH 24.10.2006, 2003/06/0171), wobei Parteistellung im baupolizeilichen Auftragsverfahren auch nur derjenige hat, gegen den der Auftrag tatsächlich ergangen ist (VwGH 15.02.2011, 2008/05/0087). Der gegenständliche Abbruchauftrag ist an die Beschwerdeführerin gerichtet, sodass sich bereits daraus deren Parteistellung ergibt. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun jedoch, dass nicht die Beschwerdeführerin, sondern die Stadt St. Pölten Eigentümerin jener Grundstücke ist, auf denen von der Beschwerdeführerin die gegenständlichen baulichen Anlagen errichtet wurden. Das österreichische Liegenschaftsrecht ist vom römisch-rechtlichen Grundsatz „superficies solo cedit“ (das Gebäude fällt dem Grundeigentümer
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.