2 NÖ Bauordnung 2014 als Eigentümerin der Werbeanlage auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** in *** der Abbruch der Werbeanlage angeordnet wurde, abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 28.06.2018,Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Clodi über die Beschwerde der A GmbH, ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt St. Pölten vom 25.09.2017, Zl. ***, mit dem die Berufung der A GmbH gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten vom 24.04.2017, Zl. ***, in dem gegenüber der A GmbH
Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 als Eigentümerin der Werbeanlage auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** in *** der Abbruch der Werbeanlage angeordnet wurde, abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 28.06.2018, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird
1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichts-Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichts- verfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Stadtsenates der Stadt St. Pölten vom 25.09.2017, Zl. ***, mit der Maßgabe bestätigt, dass der Abbruch binnen vier Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung durchzuführen ist. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes. Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes. Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt St. Pölten vom 25.09.2017, Zl. ***, wurde die Berufung gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten vom 24.04.2017, Zl. ***, mit dem der A GmbH
2 NÖ BO 2014 als Eigentümerin der Werbeanlage auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** in ***, ***, der Abbruch der Werbeanlage angeordnet wurde, als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt St. Pölten vom 25.09.2017, Zl. ***, wurde die Berufung gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten vom 24.04.2017, Zl. ***, mit dem der A GmbH
Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014 als Eigentümerin der Werbeanlage auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** in ***, ***, der Abbruch der Werbeanlage angeordnet wurde, als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, im vorliegenden Fall seien die Vorschriften der NÖ Bauordnung 2014 anzuwenden, da zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bauordnung noch kein Verfahren aufgrund eines Antrages auf Erteilung einer Baubewilligung anhängig gewesen sei. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass für die verfahrensgegenständliche Werbeanlage eine Baugenehmigung im Jahr 2010 erwirkt worden sei, könne nicht gefolgt werden. Die in der Berufung erwähnte Baubewilligung (Bescheid vom 10.12.2010, Zl. ***) betreffe nicht die verfahrensgegenständliche, sondern eine weitere auf demselben Grundstück befindliche Werbeanlage, deren Eckpunkte ganz andere Koordinaten im Gauss/Krüger Koordinatensystem aufweisen. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Werbeanlage hätte im Zeitpunkt ihrer Errichtung keiner Baugenehmigung bedurft, könne ebenso wenig gefolgt werden. Die NÖ Bauordnung 1996 habe seit ihres Inkrafttretens den Begriff der baulichen Anlage in § 4 Z 4 einer Legaldefinition zugeführt und sei eine derartige bauliche Anlage
§ 14 NÖ Bauordnung 1996 sei bis zum Errichtungszeitpunkt der Anlage nicht novelliert worden und sei mit der Novellierung des § 4 Z 4 NÖ Bauordnung 1996 bis zum Zeitpunkt der Errichtung der Anlage lediglich das Wort „Anlage“ durch „Anlagen“ ersetzt worden. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Werbeanlage hätte im Zeitpunkt ihrer Errichtung keiner Baugenehmigung bedurft, könne ebenso wenig gefolgt werden. Die NÖ Bauordnung 1996 habe seit ihres Inkrafttretens den Begriff der baulichen Anlage in Paragraph 4, Ziffer 4, einer Legaldefinition zugeführt und sei eine derartige bauliche Anlage
Paragraph 14, NÖ Bauordnung 1996 ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben gewesen. Paragraph 14, NÖ Bauordnung 1996 sei bis zum Errichtungszeitpunkt der Anlage nicht novelliert worden und sei mit der Novellierung des Paragraph 4, Ziffer 4, NÖ Bauordnung 1996 bis zum Zeitpunkt der Errichtung der Anlage lediglich das Wort „Anlage“ durch „Anlagen“ ersetzt worden. Die verfahrensgegenständliche Anlage erfülle die Definition der baulichen Anlage, sei sie als bauliche Anlage iSd § 4 Z 4 NÖ Bauordnung 1996 zu qualifizieren und hätte sie deshalb im Zeitpunkt ihrer Errichtung im Jahr 2000 einer Baubewilligung bedurft. Die verfahrensgegenständliche Anlage erfülle die Definition der baulichen Anlage, sei sie als bauliche Anlage iSd Paragraph 4, Ziffer 4, NÖ Bauordnung 1996 zu qualifizieren und hätte sie deshalb im Zeitpunkt ihrer Errichtung im Jahr 2000 einer Baubewilligung bedurft. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 30.10.2017 Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, der Behörde erster Rechtsstufe sei seit dem Jahr 2000 die gegenständliche Werbeanlage bekannt und habe sie über 17 Jahre hinweg keinerlei Einwände gegen die Werbeanlage erhoben. Das Verhalten der Behörde könne daher, unabhängig davon, ob die Genehmigung konkludent oder durch ausdrückliche Nichtuntersagung über einen Zeitraum von 17 Jahren erfolgte, nur als Erteilung einer Genehmigung gedeutet werden. Überdies betreffe die im Jahr 2010 erwirkte Baubewilligung auch die verfahrensgegenständliche Werbeanlage, denn beinhalte der Bescheid aus dem Jahr 2010 keine Bezugnahme auf das Gauss/Krüger’sche Koordinatensystem, weshalb von der Genehmigung der gegenständlichen Anlage auszugehen sei. Beantragt wurde, der Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens sowie aufgrund des Inhaltes des Verwaltungsaktes hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am
1 NÖ Bauordnung 2014 tritt dieses Gesetz am 01. Februar 2015 in Kraft.
Paragraph 72, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 tritt dieses Gesetz am 01. Februar 2015 in Kraft.
1 NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.
2 NÖ Bauordnung 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wennGemäß Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn
NÖ Bauordnung 2014 bedürfen nachstehende Bauvorhaben einer Baubewilligung:
Paragraph 14, NÖ Bauordnung 2014 bedürfen nachstehende Bauvorhaben einer Baubewilligung:
Gemäß Paragraph 17, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 2014 sind bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben die Instandsetzung von Bauwerken, wenn die Konstruktionsart beibehalten sowie Formen und Farben von außen sichtbaren Flächen nicht wesentlich verändert werden;
Gemäß Paragraph 4, NÖ Bauordnung 2014 gelten im Sinne des Gesetzes als Z 6 bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;Ziffer 6, bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind; Z 7 Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist; Ziffer 7, Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist; Z 15 Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten;Ziffer 15, Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten;
1 NÖ Bauordnung 2014 ist über einen Antrag auf Baubewilligung schriftlich zu entscheiden.
Paragraph 23, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 ist über einen Antrag auf Baubewilligung schriftlich zu entscheiden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Mit 01. Februar 2015 ist
1 NÖ BO 2014 eben diese in Kraft getreten. Nach § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014 sind alle am Tag des Inkrafttretens der NÖ BO 2014 anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 NÖ BO 1996 nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Gegenständlich ist ein baupolizeiliches Verfahren nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 (als Nachfolgebestimmung des § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996), welches am Tag des Inkrafttretens der NÖ BO 2014 noch nicht anhängig war. Somit ist
1 NÖ BO 2014 jedenfalls die Bauordnung 2014 auf das gegenständliche Verfahren anzuwenden. Mit 01. Februar 2015 ist
Paragraph 72, Absatz eins, NÖ BO 2014 eben diese in Kraft getreten. Nach Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014 sind alle am Tag des Inkrafttretens der NÖ BO 2014 anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 NÖ BO 1996 nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Gegenständlich ist ein baupolizeiliches Verfahren nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 (als Nachfolgebestimmung des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996), welches am Tag des Inkrafttretens der NÖ BO 2014 noch nicht anhängig war. Somit ist
Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014 jedenfalls die Bauordnung 2014 auf das gegenständliche Verfahren anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein baupolizeilicher Abbruchauftrag
2 NÖ BO 2014 voraus, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages der vorschriftswidrige Bau einer baubehördlichen Bewilligung oder einer Bauanzeige bedurft hat (vlg. VwGH 30.1.2007, 2004/05/0205, VwGH 27.6.2006, Zlen. 2004/05/0027 bis 0030). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein baupolizeilicher Abbruchauftrag
Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014 voraus, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages der vorschriftswidrige Bau einer baubehördlichen Bewilligung oder einer Bauanzeige bedurft hat (vlg. VwGH 30.1.2007, 2004/05/0205, VwGH 27.6.2006, Zlen. 2004/05/0027 bis 0030). Nicht entscheidungsrelevant ist im Verfahren nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 entgegen der Rechtslage vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 die Bewilligungsfähigkeit des Bauwerks (vgl. VwGH 29.9.2015, Ra 2015/05/0045). Entsprechend des nunmehr in Geltung stehenden § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 darf die Baubehörde somit entgegen der ehemaligen Regelung des § 35 Abs. 2 Z 3 Bauordnung 1996 sofort einen Abbruchauftrag erlassen, wenn keine Baubewilligung (oder Anzeige) mehr vorliegt, sodass für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das nunmehr konsenslose Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. eine nachträgliche Bauanzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich ist. Die NÖ Bauordnung 2014 sieht dementsprechend auch nicht mehr die Verpflichtung der Baubehörden im Zusammenhang mit der Abbruchanordnung von Bauwerken vor, den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag innerhalb einer bestimmten Frist nachzuholen und eben die Bewilligungsfähigkeit zu prüfen, sondern ist ausschließlich der Umstand entscheidend, ob für das gegenständliche Bauwerk eine aufrechte Baubewilligung oder Bauanzeige besteht. Die Konsensfähigkeit des Bauwerks ist nach der nunmehr in Geltung stehenden NÖ Bauordnung 2014 nicht Gegenstand des baupolizeilichen Verfahrens.Nicht entscheidungsrelevant ist im Verfahren nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 entgegen der Rechtslage vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 die Bewilligungsfähigkeit des Bauwerks vergleiche VwGH 29.9.2015, Ra 2015/05/0045). Entsprechend des nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014 darf die Baubehörde somit entgegen der ehemaligen Regelung des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, Bauordnung 1996 sofort einen Abbruchauftrag erlassen, wenn keine Baubewilligung (oder Anzeige) mehr vorliegt, sodass für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das nunmehr konsenslose Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. eine nachträgliche Bauanzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich ist. Die NÖ Bauordnung 2014 sieht dementsprechend auch nicht mehr die Verpflichtung der Baubehörden im Zusammenhang mit der Abbruchanordnung von Bauwerken vor, den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag innerhalb einer bestimmten Frist nachzuholen und eben die Bewilligungsfähigkeit zu prüfen, sondern ist ausschließlich der Umstand entscheidend, ob für das gegenständliche Bauwerk eine aufrechte Baubewilligung oder Bauanzeige besteht. Die Konsensfähigkeit des Bauwerks ist nach der nunmehr in Geltung stehenden NÖ Bauordnung 2014 nicht Gegenstand des baupolizeilichen Verfahrens. Entscheidungsrelevant ist hingegen, ob hinsichtlich der gegenständlichen Werbeanlage nicht nur zum Zeitpunkt der Erteilung des baupolizeilichen Auftrages, sondern auch im Zeitpunkt der Errichtung eine baubehördliche Bewilligungspflicht (oder allenfalls eine Anzeigepflicht) bestanden hat. Festzuhalten ist, dass die Voraussetzungen für die Frage einer Bewilligungspflicht der Werbeanlage – soweit hier von Relevanz – sowohl nach der alten Rechtslage der NÖ Bauordnung 1996 als auch nach der jetzt in Geltung stehenden Rechtslage nach der NÖ Bauordnung 2014 als gleich anzusehen sind. § 2 Z 5 NÖ BO 1976 (und auch die Novellen dieser Bestimmung) definierte bauliche Anlagen als Objekte, deren fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und die mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sind sowie keine Gebäude sind (so auch die heutige Definition nach § 4 Z 7 und Z 6 NÖ BO 2014).
1 Z 2 NÖ Bauordnung 1976 waren derartige bauliche Anlagen bewilligungspflichtige Bauvorhaben, wenn durch ihre Errichtung, Gefahren für Personen und Sachen hätten entstehen oder das Paragraph 2, Ziffer 5, NÖ BO 1976 (und auch die Novellen dieser Bestimmung) definierte bauliche Anlagen als Objekte, deren fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und die mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sind sowie keine Gebäude sind (so auch die heutige Definition nach Paragraph 4, Ziffer 7 und Ziffer 6, NÖ BO 2014).
Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1976 waren derartige bauliche Anlagen bewilligungspflichtige Bauvorhaben, wenn durch ihre Errichtung, Gefahren für Personen und Sachen hätten entstehen oder das Orts- und Landschaftsbild hätte beeinträchtigen oder Rechte der Nachbarn hätten verletzt werden können. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die gegenständliche Werbeanlage die Definition einer baulichen Anlage erfüllt. Hinsichtlich des Kriteriums der Notwendigkeit wesentlicher bautechnischer Kenntnisse ist festzuhalten, dass diese selbst dann anzunehmen sind, wenn ein Bauwerk zwar laienhaft gestaltet ist, nach den Regeln der technischen Wissenschaft aber einer Ausführung unter Verwertung wesentlicher bautechnischer Kenntnisse bedürfte, wozu auch Kenntnisse auf dem Gebiet der Statik gehören, weil sonst in dieser Beziehung der widersinnige Zustand eintrete, dass ein nicht ordnungsgemäß ausgeführtes Bauwerk bewilligungsfrei bliebe, während ein ordnungsgemäß ausgeführtes Bauwerk einer Baubewilligung unterworfen wäre (vgl. VwGH 16.9.2003, 2003/05/0034; VwGH 15.7.2003, 2003/05/0043). Gerade aus § 4 Z 7 NÖ BO 2014 ergibt sich, dass konkret Werbeanlagen eben dann bauliche Anlagen sind, wenn zu ihrer standsicheren Aufstellung (z.B. Fundierung, Absicherung gegen Sturmschäden) wesentliche bautechnische Kenntnisse erforderlich sind (siehe W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht999, zu § 14 S. 249). Die gegenständliche Werbeanlage ist mit einem Peitschen-oder Fahnenmasten durchaus vergleichbar, die dazu bestimmt sind eine Beleuchtung bzw. Fahnen zu tragen und deshalb im Rahmen ihrer Errichtung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich ist, um Gefahren durch ein Umstürzen des Mastes zu vermeiden, weshalb eben der Mast zumindest kippsicher aufgestellt werden muss (vgl. VwGH 10.5.1994, 94/05/0074). Es ist unzweifelhaft, dass eine rund 18m² große Werbeanlage eine derartige Kippsicherheit aufweisen muss, sodass, ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens, davon auszugehen war, dass deren Errichtung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert.Hinsichtlich des Kriteriums der Notwendigkeit wesentlicher bautechnischer Kenntnisse ist festzuhalten, dass diese selbst dann anzunehmen sind, wenn ein Bauwerk zwar laienhaft gestaltet ist, nach den Regeln der technischen Wissenschaft aber einer Ausführung unter Verwertung wesentlicher bautechnischer Kenntnisse bedürfte, wozu auch Kenntnisse auf dem Gebiet der Statik gehören, weil sonst in dieser Beziehung der widersinnige Zustand eintrete, dass ein nicht ordnungsgemäß ausgeführtes Bauwerk bewilligungsfrei bliebe, während ein ordnungsgemäß ausgeführtes Bauwerk einer Baubewilligung unterworfen wäre vergleiche VwGH 16.9.2003, 2003/05/0034; VwGH 15.7.2003, 2003/05/0043). Gerade aus Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BO 2014 ergibt sich, dass konkret Werbeanlagen eben dann bauliche Anlagen sind, wenn zu ihrer standsicheren Aufstellung (z.B. Fundierung, Absicherung gegen Sturmschäden) wesentliche bautechnische Kenntnisse erforderlich sind (siehe W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht999, zu Paragraph 14, S. 249). Die gegenständliche Werbeanlage ist mit einem Peitschen-oder Fahnenmasten durchaus vergleichbar, die dazu bestimmt sind eine Beleuchtung bzw. Fahnen zu tragen und deshalb im Rahmen ihrer Errichtung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich ist, um Gefahren durch ein Umstürzen des Mastes zu vermeiden, weshalb eben der Mast zumindest kippsicher aufgestellt werden muss vergleiche VwGH 10.5.1994, 94/05/0074). Es ist unzweifelhaft, dass eine rund 18m² große Werbeanlage eine derartige Kippsicherheit aufweisen muss, sodass, ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens, davon auszugehen war, dass deren Errichtung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert. Zur Frage der kraftschlüssigen Verbindung mit dem Boden ist auszuführen, dass eine derartige Verbindung mit dem Boden auch dann anzunehmen ist, wenn eine Anlage zwar so, wie sie ausgeführt wurde, keine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden hat, eine solche bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaft aber haben müsste (vgl. VwGH 27.11.1990, 90/05/0146). Die kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden müsste nicht einmal unbedingt ein Fundament aus Mauerwerk oder Beton sein, sondern genügt auch ein großes Eigengewicht. Zur Frage der kraftschlüssigen Verbindung mit dem Boden ist auszuführen, dass eine derartige Verbindung mit dem Boden auch dann anzunehmen ist, wenn eine Anlage zwar so, wie sie ausgeführt wurde, keine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden hat, eine solche bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaft aber haben müsste vergleiche VwGH 27.11.1990, 90/05/0146). Die kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden müsste nicht einmal unbedingt ein Fundament aus Mauerwerk oder Beton sein, sondern genügt auch ein großes Eigengewicht. Die gegenständliche Anlage ist auf dem Grundstück auf in den Boden getriebenen Stehern befestigt, weshalb sie jedenfalls kraftschlüssig mit dem Boden verbunden ist. Insgesamt ist somit bezogen auf die gegenständliche Werbeanlage von einer baulichen Anlage auszugehen. Diese hätte im Zeitpunkt ihrer Errichtung im Jahr 2000 einer Baubewilligung bedurft (§ 14 Z 2 NÖ Bauordnung 1996) und stellt die Werbeanlage auch nach heutiger Rechtslage ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14 Z 2 NÖ BO 2014) dar. Insgesamt ist somit bezogen auf die gegenständliche Werbeanlage von einer baulichen Anlage auszugehen. Diese hätte im Zeitpunkt ihrer Errichtung im Jahr 2000 einer Baubewilligung bedurft (Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996) und stellt die Werbeanlage auch nach heutiger Rechtslage ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ BO 2014) dar. Im Zusammenhang mit dem Vorbringen, die im Jahr 2010 erwirkte Baubewilligung erfasse auch die verfahrensgegenständliche Werbeanlage, ist darauf hinzuweisen, dass nach dem festgestellten Sachverhalt diese erwirkte Baubewilligung lediglich eine andere Werbeanlage auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück betrifft. Im Zusammenhang mit dem Vorbringen, die Werbeanlagen würden seit über 17 Jahren bestehen, der Baubehörde sei die Errichtung derselben im Jahr 2000 und deren Bestehen bekannt, die Baubehörde habe über 17 Jahre hinweg keine Einwände gegen die Anlage erhoben und könne dieses Verhalten nur als Erteilung einer Genehmigung gedeutet werden, und zwar unabhängig davon, ob die Genehmigung konkludent oder durch ausdrückliche Nichtuntersagung erteilt worden ist, ist auszuführen, dass § 62 AVG die Möglichkeit vorsieht, Bescheide mündlich zu erlassen. Jedoch besteht die Möglichkeit nur für den Fall, dass die – materiellen – Verwaltungsvorschriften nicht etwas anderes bestimmen. Genau eine solch andere Bestimmung findet sich in der NÖ Bauordnung, wonach
1 NÖ BO 2014 und § 23 Abs. 1 NÖ BO 1996 Baubewilligungen zwingend schriftlich erteilt werden müssen (und mussten). Ein bloß mündlich verkündeter Baubewilligungsbescheid ist demnach rechtsunwirksam. (vgl. W.Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht10 § 23 Anmerkung 3). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung ausgeführt, dass Baubewilligungsverfahren Projektverfahren seien, sich eine Baubewilligung auf ein konkret eingereichtes Bauprojekt beziehe und Baubewilligungen nicht durch konkludente Akte der Gemeinde erteilt werden können (vgl. VwGH 08.04.2014, 2013/05/0195). Eine bloß mündlich verkündete Baubewilligung sei unwirksam und ergebe sich deren Wirksamkeit auch nicht aus seinem Erkenntnis vom 2.7.1992, 89/06/0123, in welchem er sich ausschließlich mit der Frage des Vorliegens einer schriftlichen Beurkundung einer angeblich mündlich erteilten Baubewilligung auseinandergesetzt habe. Es komme im Zusammenhang mit einem Abbruchverfahren allein darauf an, dass ein schriftlicher Baubewilligungsbescheid hinsichtlich der im Abbruchauftrag genannten baulichen Maßnahmen nicht vorliege, aus welchen Gründen eine Bewilligung nicht bestehe, sei nicht entscheidend (vgl. VwGH 18.11.2014, 2013/05/0176). Im Zusammenhang mit dem Vorbringen, die Werbeanlagen würden seit über 17 Jahren bestehen, der Baubehörde sei die Errichtung derselben im Jahr 2000 und deren Bestehen bekannt, die Baubehörde habe über 17 Jahre hinweg keine Einwände gegen die Anlage erhoben und könne dieses Verhalten nur als Erteilung einer Genehmigung gedeutet werden, und zwar unabhängig davon, ob die Genehmigung konkludent oder durch ausdrückliche Nichtuntersagung erteilt worden ist, ist auszuführen, dass Paragraph 62, AVG die Möglichkeit vorsieht, Bescheide mündlich zu erlassen. Jedoch besteht die Möglichkeit nur für den Fall, dass die – materiellen – Verwaltungsvorschriften nicht etwas anderes bestimmen. Genau eine solch andere Bestimmung findet sich in der NÖ Bauordnung, wonach
Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BO 2014 und Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BO 1996 Baubewilligungen zwingend schriftlich erteilt werden müssen (und mussten). Ein bloß mündlich verkündeter Baubewilligungsbescheid ist demnach rechtsunwirksam. vergleiche W.Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht10 Paragraph 23, Anmerkung 3). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung ausgeführt, dass Baubewilligungsverfahren Projektverfahren seien, sich eine Baubewilligung auf ein konkret eingereichtes Bauprojekt beziehe und Baubewilligungen nicht durch konkludente Akte der Gemeinde erteilt werden können vergleiche VwGH 08.04.2014, 2013/05/0195). Eine bloß mündlich verkündete Baubewilligung sei unwirksam und ergebe sich deren Wirksamkeit auch nicht aus seinem Erkenntnis vom 2.7.1992, 89/06/0123, in welchem er sich ausschließlich mit der Frage des Vorliegens einer schriftlichen Beurkundung einer angeblich mündlich erteilten Baubewilligung auseinandergesetzt habe. Es komme im Zusammenhang mit einem Abbruchverfahren allein darauf an, dass ein schriftlicher Baubewilligungsbescheid hinsichtlich der im Abbruchauftrag genannten baulichen Maßnahmen nicht vorliege, aus welchen Gründen eine Bewilligung nicht bestehe, sei nicht entscheidend vergleiche VwGH 18.11.2014, 2013/05/0176). Festzuhalten ist, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, dass für die im Jahr 2000 errichtete Werbeanlage keine schriftlichen Baubewilligungen, wie vom Gesetz gefordert (§ 23 Abs. 1 NÖ BO 2014, § 23 Abs. 1 NÖ 1996), vorliegt bzw. vorlag.Festzuhalten ist, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, dass für die im Jahr 2000 errichtete Werbeanlage keine schriftlichen Baubewilligungen, wie vom Gesetz gefordert (Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BO 2014, Paragraph 23, Absatz eins, NÖ 1996), vorliegt bzw. vorlag. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgeführt, dass baupolizeiliche Beseitigungsaufträge selbst dann erlassen werden können, wenn Gebäude jahrelang unbeanstandet existiert haben (vgl. VwGH 26.4.1988, 87/05/0199, VwGH 7.9.1993, 91/05/0183, VwGH 25.1.1991, 90/17/0441). Aus dem Umstand, dass die Baubehörde über mehrere
2 Z 2 NÖ BO 2014 hat mangels anderslautender gesetzlicher Regelung an den Eigentümer des betreffenden Bauwerks zu ergehen (vgl. VwGH 24.10.2006, 2003/06/0171). Eigentümerin der Anlage ist nach dem festgestellten Sachverhalt die Beschwerdeführerin. Ein Abbruchauftrag
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 hat mangels anderslautender gesetzlicher Regelung an den Eigentümer des betreffenden Bauwerks zu ergehen vergleiche VwGH 24.10.2006, 2003/06/0171). Eigentümerin der Anlage ist nach dem festgestellten Sachverhalt die Beschwerdeführerin. Da weder im Zeitpunkt der Errichtung der Werbeanlage noch zum heutigen Zeitpunkt eine gültige Baubewilligung vorlag, obwohl eine solche nach dem Gesetz erforderlich war und wäre, wurde der Abbruch der gegenständlichen Anlage
2 NÖ BO 2014 völlig zu Recht angeordnet. Da weder im Zeitpunkt der Errichtung der Werbeanlage noch zum heutigen Zeitpunkt eine gültige Baubewilligung vorlag, obwohl eine solche nach dem Gesetz erforderlich war und wäre, wurde der Abbruch der gegenständlichen Anlage
Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014 völlig zu Recht angeordnet. Somit konnte der gegenständlichen Beschwerde kein Erfolg beschieden sein und war der angefochtene Berufungsbescheid zu bestätigen, allerdings
GVG i.V.m § 59 Abs. 2 AVG unter gleichzeitiger neuerlicher Anordnung einer angemessenen Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes. Die hier festgesetzte Frist von vier Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung ist angemessen und zumutbar um den angeordneten Maßnahmen des Abbruchs der Werbeanlage nachzukommen. Somit konnte der gegenständlichen Beschwerde kein Erfolg beschieden sein und war der angefochtene Berufungsbescheid zu bestätigen, allerdings
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, AVG unter gleichzeitiger neuerlicher Anordnung einer angemessenen Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes. Die hier festgesetzte Frist von vier Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung ist angemessen und zumutbar um den angeordneten Maßnahmen des Abbruchs der Werbeanlage nachzukommen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Besonderen wird auf die zitierte Judikatur verwiesen und kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1553.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.