RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.08.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-336/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von A, geb. ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau vom 19.2.2018, ***, betreffend Aufforderung zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung nach § 24 Abs. 4 Führerscheingesetz (FSG), zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von A, geb. ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau vom 19.2.2018, ***, betreffend , Aufforderung zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung nach Paragraph 24, Absatz 4, Führerscheingesetz (FSG), zu Recht:
- Der Beschwerde wird keine Folge gegeben und der Bescheid vom 19.2.2018 vollinhaltlich bestätigt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 17, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 17,, Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 24 Abs. 4 Führerscheingesetz – FSGParagraph 24, Absatz 4, Führerscheingesetz – FSG § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGGParagraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Krems (im folgenden: „belangte Behörde“) vom 16.1.2018, ***, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich binnen zwei Wochen amtsärztlich untersuchen zu lassen, ob ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B noch gegeben ist, und mitgeteilt, dass die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens mit Bescheid angeordnet werden müsse, wenn sie dieser Aufforderung keine Folge leiste. Dieses Schreiben wurde am 24.1.2018 durch Hinterlegung zugestellt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.2.2018, ***, wurde die Beschwerdeführerin daraufhin gemäß § 24 Abs. 4 FSG aufgefordert, sich unverzüglich, spätestens jedoch binnen zwei Wochen amtsärztlich untersuchen zu lassen, ob ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B noch gegeben ist. Die Behörde begründete dies damit, dass u.a. aufgrund ihres polizeilich wahrgenommenen Fahrverhaltens am 28.11.2017 in *** und weiterer früherer Polizeiberichte begründete Bedenken an ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen dieser Klassen bestünden. Dieser Bescheid wurde am 22.2.2018 durch Hinterlegung zugestellt.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.2.2018, ***, wurde die Beschwerdeführerin daraufhin gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG aufgefordert, sich unverzüglich, spätestens jedoch binnen zwei Wochen amtsärztlich untersuchen zu lassen, ob ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B noch gegeben ist. Die Behörde begründete dies damit, dass u.a. aufgrund ihres polizeilich wahrgenommenen Fahrverhaltens am 28.11.2017 in *** und weiterer früherer Polizeiberichte begründete Bedenken an ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen dieser Klassen bestünden. Dieser Bescheid wurde am 22.2.2018 durch Hinterlegung zugestellt. Am 24.2.2018 langte bei der belangten Behörde ein als “Stellungnahme zur Aufforderung v. 1.1.2018 und Fahrverhalten vom 28.11.2017” tituliertes Mail ein. Darin bringt die Beschwerdeführerin u.a. vor, dass “die Stellungnahme rechtzeitig innerhalb von 2 Wochen ab angegebenen Abholtag (12.2.2018) des Briefes erfolgt” und daher “die Erstellung des Bescheides am 19.2.2018 viel zu früh erfolgt und daher ungültig” sei. Sie habe sich am 28.11.2017 in ***, wohin sie von *** gefahren sei, um in die Auslagen eines Modegeschäftes einen Blick zu machen, verfahren und sei daher vorsichtig gefahren. Der Lenker des nachfahrenden Fahrzeuges habe eine ihrer Meinung nach nicht zulässige Überprüfung gemacht. Die Beschädigungen an ihrem Auto seien “vorwiegend Einparkschäden auf nicht öffentlich Verkehrsflächen”. Laufend würden solche unerlaubten Eingriffe in ihr Leben gemacht. Sie habe “darauf hingewiesen, dass es sich um organisierte Kriminalität in Form von Enkelterrer handeln könnte”, wobei “aus Telefonbücher von diesen Banditen Leute mit Namen B oder C als Opfer ausgesucht” worden seien. Durch eine Bekannte, die mit früheren Häftlingen verkehre, sei ihr ein Virus namens FBI-Moneypack auf ihren PC gespielt worden. Im ihrer Wohnung gegenüberliegenden Hotel seien Finanzmarktkurse abgehalten worden. Sie verweise auf einen Artikel in Reader’s Digest betreffend die Vorgangsweise von Trickbetrügern, die Pensionisten erpressen, um zu deren Vermögen zu kommen, u.a. auch über Einweisung in eine Psychiatrie, wo sie sich dann als Betreuer anbieten, wo sie dann über Umwege auch zu diesen angestrebten Zielen kämen. Ein zweiter Verdacht sei, dass sich in ihrer Wohngegend Leute eines gefährlichen Bikerbundes befänden (“***”). Sie besitze akademische Bildung und habe beruflich eine Führungsposition (Leiterin Finanzcontrolling und Geldwäschebeauftragte) gehabt. Sie lasse sich nicht als geistesgestört darstellen und sei nicht bereit, sich als nicht verheiratete Frau als willfähriges Opfer von Betrügerbanden misshandeln zu lassen. “Unser Ort” sei “manchesmal menschenleer und daher gut geeignet als Brutstätte zur Verbrechensausübung”. Sie ersuche um dringende Einstellung dieses Verfahrens. Mit schriftlichem Verbesserungsauftrag vom 7.3.2018 hat die belangte Behörde ihre Absicht angekündigt, dieses Mail vom 24.2.2018 als Bescheidbeschwerde zu werten und den Akt zur Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung weiterzuleiten, und die Beschwerdeführerin ersucht, die Pauschalgebühr für Beschwerden in Höhe von 30 Euro bis spätestens 15.3.2018 zu entrichten bzw. zur beabsichtigten Maßnahme Stellung zu nehmen. Am 21.3.2018 um 15:37 Uhr langte bei der belangten Behörde ein als “Beschwerde gegen den Bescheid vom 7.3.2018” bezeichnetes Mail ein. Darin bringt die Beschwerdeführerin u.a. vor, dass ihr Mail vom 24.2.2018 “rechtzeitig als Widerspruch zur Verständigung vom 16.1.2018 ... eingetroffen” sei. Daher sei der Bescheid zu annullieren. Ihre Mail habe ihre Standpunkte ausreichend erläutert. Der Bescheid sei zu früh erstellt worden und daher nicht rechtskräftig. Sie ersuche, die Namen und Adressen der dauernd anzeigenden Personen bekannt zu geben, damit man diese einmal kontaktieren könne, dieses Verfahren einzustellen und die Hinweise im Mail vom 24.2.2018 zu beachten. Die belangte Behörde hat das Mail vom 24.2.2018 als Beschwerde gewertet und mitsamt dem Akt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat daraufhin der Beschwerdeführerin am 4.4.2018 gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 unter Hinweis auf § 9 Abs. 1 VwGVG einen Verbesserungsauftrag erteilt, worin darauf hingewiesen wurde, dass das Mail vom 24.2.2018 aufgrund seiner Titulierung und der Ausführungen im folgenden Mail vom 21.3.2018 keine Beschwerde darstellt, dass die erforderlichen Beschwerdeinhalte nach § 9 Abs. 1 VwGVG fehlen und dass die Beschwerde binnen zwei Wochen zu verbessern ist, widrigenfalls sie zurückzuweisen sein wird. Dieser Verbesserungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin am 10.4.2018 durch Hinterlegung zugestellt.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat daraufhin der Beschwerdeführerin am 4.4.2018 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1991 unter Hinweis auf Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG einen Verbesserungsauftrag erteilt, worin darauf hingewiesen wurde, dass das Mail vom 24.2.2018 aufgrund seiner Titulierung und der Ausführungen im folgenden Mail vom 21.3.2018 keine Beschwerde darstellt, dass die erforderlichen Beschwerdeinhalte nach Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG fehlen und dass die Beschwerde binnen zwei Wochen zu verbessern ist, widrigenfalls sie zurückzuweisen sein wird. Dieser Verbesserungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin am 10.4.2018 durch Hinterlegung zugestellt. Mit Mail vom 8.5.2018 hat die Beschwerdeführerin u.a. vorgebracht, dass die Aufforderung “am 16.1.2018 mit Abholdatum 12.2.2018” erfolgt und daher von ihr rechtzeitig am 24.2.2018 Stellung genommen worden sei. Die Bescheiderstellung am 19.2.2018 sei zu früh und daher rechtswidrig gewesen. In dem Haus, in dem sie eine Wohnung miete, seien auch Angestellte von BHs wohnhaft gewesen, die diesen Weg vielleicht zum günstigen Wohnungserwerb nutzen wollten. In diesem Gebiet spielten sich Geldwäschen ab (Enkelterror, Spielerbanden oder FBI-Vortäuscherbanden). Die Aufforderung zur Untersuchung werde von ihr in Zusammenhang damit gebracht, “da diese Betrügereien nicht wenig oft über unseriöse BH-Mitarbeiter begonnen” würden und “zur de facto Entmündigung und Unglaubwürdigkeit von unschuldigen Willküropfern führen sollen”. Die belangte Behörde hat noch einen Aktenvermerk der Polizeiinspektion *** vom 6.7.2018 nachgereicht (zum Inhalt siehe unten). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen: Das Mail vom 24.2.2018 stellt zwar seiner Titulierung nach („Stellungnahme zur Aufforderung v. 16.1.2018 und Fahrverhalten vom 28.11.2017“) keine Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.2.2018 dar; immerhin wird aber darin seine Ungültigkeit wegen zu früher Erstellung behauptet. Die Beschwerdeführerin hat, nachdem ihr die belangte Behörde die Absicht mitgeteilt hat, das Mail als Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.2.2018 zu werten, und sie ersucht hat, die für eine Beschwerde gesetzlich vorgeschriebene Pauschalgebühr von 30 Euro zu entrichten, mit als „Beschwerde gegen den Bescheid vom
- März 2018“ tituliertem Mail vom 21.3.2018 vorgebracht, dass das Mail vom 24.2.2018 „als Widerspruch zur Verständigung vom 16.1.2018“ eingetroffen sei, aber auch erneut, dass „der Bescheid zu annullieren“ sei. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG, der nach § 38 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen (wozu auch Beschwerden zählen) das Gericht nicht zur Zurückweisung. Es hat vielmehr deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG, der nach Paragraph 38, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen (wozu auch Beschwerden zählen) das Gericht nicht zur Zurückweisung. Es hat vielmehr deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Das Mail vom 8.5.2018 ist zwar weit nach Ablauf der im Verbesserungsauftrag vom 4.4.2018 gesetzten Zweiwochenfrist eingelangt, das Landesverwaltungsgericht ist jedoch nicht zur Zurückweisung der Beschwerde berechtigt, wenn die Mangelbehebung verspätet, jedoch vor Erlassung eines Zurückweisungsbescheides erfolgt (vgl. VwGH vom 23.5.2007, 2007/04/0045). Aus dem (Verbesserungs-)Mail geht für das erkennende Gericht ausreichend genug hervor, dass die Beschwerdeführerin schon in ihrem Mail vom 24.2.2018 auch den Bescheid vom 19.2.2018 als zu früh erstellt und daher rechtswidrig bekämpfen wollte und sich das spätere Annullierungsbegehren auf diesen bezieht. Somit war ihre Beschwerde inhaltlich zu behandeln. Das Mail vom 8.5.2018 ist zwar weit nach Ablauf der im Verbesserungsauftrag vom 4.4.2018 gesetzten Zweiwochenfrist eingelangt, das Landesverwaltungsgericht ist jedoch nicht zur Zurückweisung der Beschwerde berechtigt, wenn die Mangelbehebung verspätet, jedoch vor Erlassung eines Zurückweisungsbescheides erfolgt vergleiche VwGH vom 23.5.2007, 2007/04/0045). Aus dem (Verbesserungs-)Mail geht für das erkennende Gericht ausreichend genug hervor, dass die Beschwerdeführerin schon in ihrem Mail vom 24.2.2018 auch den Bescheid vom 19.2.2018 als zu früh erstellt und daher rechtswidrig bekämpfen wollte und sich das spätere Annullierungsbegehren auf diesen bezieht. Somit war ihre Beschwerde inhaltlich zu behandeln. Was dieses Vorbringen, der angefochtene Bescheid vom 19.2.2018 sei zu früh erlassen worden, betrifft, ist der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass die im Schreiben vom 16.1.2018 gesetzte Zweiwochenfrist mit Zustellung des Schreibens, also am 24.1.2018, begann (und daher schon am 7.2.2018 ablief), denn gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Dokumente als mit dem ersten Tag jener Frist, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt (und nicht erst mit der Abholung von der Post, wie die Beschwerdeführerin vermeint). Dass ein Zustellmangel unterlaufen wäre oder die Beschwerdeführerin wegen Ortsabwesenheit vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen hätte können, hat sie nicht vorgebracht. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen verfrühter Erlassung kann somit nicht erkannt werden. Was dieses Vorbringen, der angefochtene Bescheid vom 19.2.2018 sei zu früh erlassen worden, betrifft, ist der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass die im Schreiben vom 16.1.2018 gesetzte Zweiwochenfrist mit Zustellung des Schreibens, also am 24.1.2018, begann (und daher schon am 7.2.2018 ablief), denn gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz gelten hinterlegte Dokumente als mit dem ersten Tag jener Frist, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt (und nicht erst mit der Abholung von der Post, wie die Beschwerdeführerin vermeint). Dass ein Zustellmangel unterlaufen wäre oder die Beschwerdeführerin wegen Ortsabwesenheit vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen hätte können, hat sie nicht vorgebracht. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen verfrühter Erlassung kann somit nicht erkannt werden. Folgender Sachverhalt steht fest: Laut einer Meldung der Polizeiinspektion *** vom 6.4.2015 habe die Beschwerdeführerin in der Wohnhausanlage, in der sie wohne, durch Herumschreien ungebührlichen Lärm erregt und Zettel verteilt, auf denen wörtlich geschrieben steht: „Ich ersuche jetzt dringenst im Haus Ruhe zu halten und nicht mehr zu mobben. Ansonsten muß ich leider einen geeigneten Polizeitrupp anfordern, der die Ruhestörer und eventuell Schlepperbanden mit Herrschaften aus *** zum Stillstand bringt und die geeigneten Maßnahmen trifft um gefährliche Banden, die im Raum *** tätig sind und auch teilweise schon im Gefängnis gesessen sind endgültig zu arretieren. Die Bande, die auch über Lokale in *** agiert und auch unsere Kirche mißbraucht wird heute einer übergeordneten Polizeistelle im Ausland gemeldet, damit hier endlich wieder Ruhe und Sicherheit herrscht. Eine gewisse Freunschaftsgruppe, die sich von solchen Aktionen Vermögenszuwächse erwartet wird demnächst für immer in Gefängis landen und nicht im Luxushotel. Ich ersuche die Herrschaften aus der Steiermark und aus dem Burgenland, die mit verbotenen Gruppierungen aus Ungarn agieren endgültig aus unserem Ort zu verschwinden ansonsten müsste ich einer gewissen Person aus *** die Handschellen anlegen lassen. Ich vermute, daß hier ein gewisser Herr, den ich im Urlaub in *** kennenlernte und mich in *** besuchte mit einer Einwoherin aus *** diese kriminellen Aktionen liefert. Ich hoffe, daß diese Person endlich auf diese kriminellen Handlungen verzichtet und gewinnbringende Handlungen mit gewissen Filmfritzen aus München unterlässt.“ Laut einem Bericht der Polizeiinspektion *** vom 26.6.2015 habe D auf der *** im Freiland zwischen *** und *** den Pkw der Beschwerdeführerin mit nur ca. 40 km/h trotz einwandfreier Sichtverhältnisse gegen 23 Uhr wahrgenommen. Andere Personen hätten auch bekundet, dass sie auf der *** im Freiland mit ca. 50 – 60 km/h fahre und es hinter ihrem Fahrzeug immer wieder zu Kolonnenbildungen komme. Laut einem weiteren Bericht der Polizeiinspektion *** vom 23.7.2015 habe sie am 20.7.2015 immer wieder an den Türgriffen ihres Pkw gerissen und sich in Schimpftiraden ständig über die Mafia, Terror und Lösegeld geäußert. Dann sei sie weggefahren. Sie habe den Polizeibeamten E und F gegenüber angegeben, dass sie durch Dritte gemobbt werde, dass sie fürchte, von ehemaligen Angestellten der *** verfolgt zu werden, dass sie Abhörung durch Stromkabel vermute etc., sodass sie unter einem ausgeprägten Verfolgungswahn leiden könnte. Laut einem weiteren Bericht der Polizeiinspektion *** vom 11.9.2016 wurde G unabhängig von mehreren Personen mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin, einen verwirrten bzw. eigenartigen Eindruck machend, mit ihrem Pkw äußerst riskant und gemeingefährlich fast ausschließlich nur auf der linken Fahrbahnhälfte bergwärts von *** bergwärts nach *** gefahren sei. Laut einer Meldung der Polizeiinspektion *** vom 2.12.2017 sei die Beschwerdeführerin am 28.11.2017 gegen 22 Uhr von H und I mit einer Geschwindigkeit von 10 km/h und äußerst unsicher im Ortsgebiet von *** fahrend wahrgenommen worden. Bei der Lenker- und Fahrzeugkontrolle auf ihr Fahrverhalten angesprochen, habe sie – in teils wirren Angaben – mitgeteilt, dass sie von *** nach *** habe fahren wolle und nun einen Parkplatz suche um sich neu orientieren zu können, da sie sich verfahren habe. Auf ihrem Pkw seien zahlreiche Beschädigungen festzustellen, welche auf diverse Unfälle hinwiesen. Laut einer Meldung der Polizeiinspektion *** vom 2.12.2017 sei die Beschwerdeführerin am 28.11.2017 gegen 22 Uhr von H und römisch eins mit einer Geschwindigkeit von 10 km/h und äußerst unsicher im Ortsgebiet von *** fahrend wahrgenommen worden. Bei der Lenker- und Fahrzeugkontrolle auf ihr Fahrverhalten angesprochen, habe sie – in teils wirren Angaben – mitgeteilt, dass sie von *** nach *** habe fahren wolle und nun einen Parkplatz suche um sich neu orientieren zu können, da sie sich verfahren habe. Auf ihrem Pkw seien zahlreiche Beschädigungen festzustellen, welche auf diverse Unfälle hinwiesen. Laut einem Aktenvermerk der Polizeiinspektion *** vom 6.7.2018 habe eine Privatperson am 4.7.2018 um 22.28 Uhr angezeigt, dass er auf einer Tankstelle in *** von der verwirrt wirkenden Beschwerdeführerin betreffend Geldwäsche angesprochen worden sei. Den gerufenen Polizeibeamten J und dem K gegenüber habe sie dann angegeben, im Bereich der Geldwäschefahndung tätig zu sein, gern mit ihrem Pkw herum zu fahren, sich mit fremden Menschen zu unterhalten und die Natur zu beobachten; weiters habe sie „überzogene Bedrohungsängste“ geäußert, nämlich dass „alles von den USA (von amerikanischen Drohnen) und von Brüssel überwacht“ werde und dass „sich die österreichische Polizei vorsehen müsse, um nicht von einer Besatzungspolizei abgelöst zu werden“. Eine Alkomatmessung habe einen Atemluftalkoholgehalt von 0,18 mg/l ergeben. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Die anzuwendenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) in der geltenden Fassung lauten wie folgt: § 3.
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die ....Paragraph 3,
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die ....
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9), ...
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9), ... § 8.
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.Paragraph 8,
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß Paragraph 34, zu erstellen.
(2)Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen. § 24.
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit Paragraph 24,
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
- die Lenkberechtigung zu entziehen oder
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen. …die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. …
(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Weiters sind folgende Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) maßgebend: § 3.
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden VorschriftenParagraph 3,
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des Paragraph 8, FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
- die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,
- die nötige Körpergröße besitzt,
- ausreichend frei von Behinderungen ist und
- aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt. § 5.
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:Paragraph 5,
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:
- schwere Allgemeinerkrankungen oder schwere lokale Erkrankungen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
- organische Erkrankungen des zentralen oder peripheren Nervensystems, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
- Erkrankungen, bei denen es zu unvorhersehbaren Bewußtseinsstörungen oder -trübungen kommt,
- schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:
- schwere psychische Erkrankungen gemäß Paragraph 13, sowie: a) Alkoholabhängigkeit oder b) andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
- Augenerkrankungen, die das Sehvermögen beeinträchtigen. … § 13.
(1)Als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 gelten Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt.Paragraph 13,
(1)Als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, gelten Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt.
(2)Personen, bei denen
- eine angeborene oder infolge von Krankheiten, Verletzungen oder neurochirurgischen Eingriffen erworbene schwere psychische Störung,
- eine erhebliche geistige Behinderung,
- ein schwerwiegender pathologischer Alterungsprozeß oder
- eine schwere persönlichkeitsbedingte Störung des Urteilsvermögens, des Verhaltens und der Anpassung besteht, darf eine Lenkberechtigung nur dann erteilt oder belassen werden, wenn das ärztliche Gutachten auf Grund einer psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme, in der die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt wird, die Eignung bestätigt. § 17.
(1)Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs. 2 FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den VerdachtParagraph 17,
(1)Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß Paragraph 8, Absatz 2, FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht
- auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder
- auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH vom 18.10.2017, Ra 2017/11/0232, mwN) ist ein Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs. 4 FSG dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung (im Fall einer Entscheidung über eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht: im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung) begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht ist daher in diesem Verfahrensstadium auch nicht gehalten, ein Ermittlungsverfahren mit Aufnahme von Beweisen durchzuführen (vgl. VwGH vom 23.11.1993, 93/11/0119), und es bedarf zur Annahme von begründeten Bedenken (noch) nicht eines Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen (vgl. VwGH vom 14.3.2000, 99/11/0330).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , z.B. VwGH vom 18.10.2017, Ra 2017/11/0232, mwN) ist ein Aufforderungsbescheid nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung (im Fall einer Entscheidung über eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht: im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung) begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht ist daher in diesem Verfahrensstadium auch nicht gehalten, ein Ermittlungsverfahren mit Aufnahme von Beweisen durchzuführen vergleiche VwGH vom 23.11.1993, 93/11/0119), und es bedarf zur Annahme von begründeten Bedenken (noch) nicht eines Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen vergleiche VwGH vom 14.3.2000, 99/11/0330). Als ausreichend für das Bestehen „begründeter Bedenken“ hat der VwGH z.B. angesehen: ● die Ankündigung von Selbstmordabsichten und Verübung eines Selbstmordversuches (VwGH vom 18.3.2015, Ra 2015/11/0016); ● die Neigung, sich ohne objektiv nachvollziehbare Ursachen und Gründe bedroht, beschattet oder ausspioniert zu fühlen, z.B. durch „Unterwelt und Mafia“, zumal dies den Verdacht des Vorliegens krankhafter (paranoider) Erscheinungsbilder nahelege (VwGH vom 17.12.1998, 98/11/0202) ● der von einem Amtsarzt im Anschluss an ein auffälliges Verhalten des Lenkers (hier: Befinden in einem verwirrten Zustand und Sprechen unzusammenhängender und wirrer Worte) geäußerte Verdacht der Selbstgefährdung und Gemeingefährdung (VwGH vom 29.9.1999, 99/11/0203). Im vorliegenden Zusammenhang ist der Aufforderungsbescheid dann rechtens, wenn ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, der Beschwerdeführerin ermangle es allenfalls wegen psychischer Krankheiten im Sinne des § 13 FSG-GV oder wegen verminderter kraftfahrspezifischer Leistungsfähigkeit im Sinne des § 17 FSG-GV an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (vgl. zum erforderlichen Konnex der „begründeten Bedenken“ mit der FSG-GV z.B. VwGH vom 26.2.2015, 2013/11/0172). - Dies ist gegenständlich aus folgenden Gründen der Fall:Im vorliegenden Zusammenhang ist der Aufforderungsbescheid dann rechtens, wenn ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, der Beschwerdeführerin ermangle es allenfalls wegen psychischer Krankheiten im Sinne des Paragraph 13, FSG-GV oder wegen verminderter kraftfahrspezifischer Leistungsfähigkeit im Sinne des Paragraph 17, FSG-GV an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vergleiche , zum erforderlichen Konnex der „begründeten Bedenken“ mit der FSG-GV z.B. VwGH vom 26.2.2015, 2013/11/0172). - Dies ist gegenständlich aus folgenden Gründen der Fall: Aus dem oben festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass im Laufe der Zeit Privatpersonen, aber auch verschiedene Polizeibeamte von verschiedenen Polizeidienststellen immer wieder Wahrnehmungen betreffend ein auffälliges Fahrverhalten der Beschwerdeführerin gemacht haben (und zwar unbegründetes Langsamfahren auf einer Bundesstraße im Freiland, unsichere Fahrweise oder Linksfahren), wobei einige davon zur Nachtzeit stattfanden. Aber nicht nur diese vermögen zu Recht aktuell „begründete Bedenken“ im Sinne des § 24 Abs. 4 FSG auslösen, sondern vor allem die Äußerungen der Beschwerdeführerin, wie sie teils in schriftlicher Form vorliegen, nämlich insbesondere die von ihr immer wieder – ohne objektiv nachvollziehbare Ursachen – geäußerte Ansicht, dass sie verfolgt sei (von Banden, Mafia, Terror, amerikanischen Drohnen, Angestellten der Volksbank oder sogar Mitarbeitern der Bezirkshauptmannschaft, die an ihre Wohnung gelangen wollen), dass in ihrem direkten Umfeld Verbrechen ausgeübt werden und dass sie nun gegen diese Banden bzw. Betrug und Geldwäsche vorgehen müsse. Dass sie konkret jemanden wegen einer Straftat gegen sie angezeigt hätte oder es deshalb zu einem Strafverfahren gegen jemanden gekommen wäre, hat sie nicht vorgebracht, sondern es entsteht der Eindruck, dass sie selbst fahnden wolle (und dabei mit ihrem Auto, teils auch nachts, ausfährt). - Der verfahrensgegenständliche Fall ähnelt jenem, den der Verwaltungsgerichtshof in seinem bereits oben zitierten Erkenntnis vom 17.12.1998, 98/11/0202, zu behandeln hatte; dort hat das Höchstgericht ausgesprochen, dass die Neigung, sich ohne objektiv nachvollziehbare Ursachen und Gründe bedroht, beschattet oder ausspioniert zu fühlen, z.B. durch „Unterwelt oder Mafia“, den Verdacht des Vorliegens krankhafter (paranoider) Erscheinungsbilder nahelege. Eine solche geistige Erkrankung kann nach dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. auch VwGH vom 28.5.2002, 2001/11/0067) zweifellos Auswirkungen auf die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen haben. - Hinsichtlich der Bedenken betreffend allenfalls verminderter kraftfahrspezifischer Leistungsfähigkeit im Sinne des § 17 FSG-GV könnte zu berücksichtigen sein, dass diese aus dem unsicheren Fahrverhalten und den zahlreichen, von der Beschwerdeführerin zugestandenen Einparkschäden zu folgern sein könnte.Aus dem oben festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass im Laufe der Zeit Privatpersonen, aber auch verschiedene Polizeibeamte von verschiedenen Polizeidienststellen immer wieder Wahrnehmungen betreffend ein auffälliges Fahrverhalten der Beschwerdeführerin gemacht haben (und zwar unbegründetes Langsamfahren auf einer Bundesstraße im Freiland, unsichere Fahrweise oder Linksfahren), wobei einige davon zur Nachtzeit stattfanden. Aber nicht nur diese vermögen zu Recht aktuell „begründete Bedenken“ im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, FSG auslösen, sondern vor allem die Äußerungen der Beschwerdeführerin, wie sie teils in schriftlicher Form vorliegen, nämlich insbesondere die von ihr immer wieder – ohne objektiv nachvollziehbare Ursachen – geäußerte Ansicht, dass sie verfolgt sei (von Banden, Mafia, Terror, amerikanischen Drohnen, Angestellten der Volksbank oder sogar Mitarbeitern der Bezirkshauptmannschaft, die an ihre Wohnung gelangen wollen), dass in ihrem direkten Umfeld Verbrechen ausgeübt werden und dass sie nun gegen diese Banden bzw. Betrug und Geldwäsche vorgehen müsse. Dass sie konkret jemanden wegen einer Straftat gegen sie angezeigt hätte oder es deshalb zu einem Strafverfahren gegen jemanden gekommen wäre, hat sie nicht vorgebracht, sondern es entsteht der Eindruck, dass sie selbst fahnden wolle (und dabei mit ihrem Auto, teils auch nachts, ausfährt). - Der verfahrensgegenständliche Fall ähnelt jenem, den der Verwaltungsgerichtshof in seinem bereits oben zitierten Erkenntnis vom 17.12.1998, 98/11/0202, zu behandeln hatte; dort hat das Höchstgericht ausgesprochen, dass die Neigung, sich ohne objektiv nachvollziehbare Ursachen und Gründe bedroht, beschattet oder ausspioniert zu fühlen, z.B. durch „Unterwelt oder Mafia“, den Verdacht des Vorliegens krankhafter (paranoider) Erscheinungsbilder nahelege. Eine solche geistige Erkrankung kann nach dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung vergleiche auch VwGH vom 28.5.2002, 2001/11/0067) zweifellos Auswirkungen auf die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen haben. - Hinsichtlich der Bedenken betreffend allenfalls verminderter kraftfahrspezifischer Leistungsfähigkeit im Sinne des Paragraph 17, FSG-GV könnte zu berücksichtigen sein, dass diese aus dem unsicheren Fahrverhalten und den zahlreichen, von der Beschwerdeführerin zugestandenen Einparkschäden zu folgern sein könnte. Hingewiesen sei darauf, dass für die Rechtmäßigkeit eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs. 4 FSG noch nicht die mangelnde gesundheitliche Eignung der Beschwerdeführerin feststehen muss (und das ist gegenständlich auch nicht der Fall), sondern die geäußerten Bedenken bereits genügen müssen (das ist gegenständlich der Fall), denn ansonsten würde sich jedes Entziehungsverfahren erübrigen. Gerade durch die amtsärztliche Begutachtung soll eben die in Zweifel gezogene gesundheitliche Eignung der Beschwerdeführerin überprüft werden. Ob sich also die oben genannten begründeten Bedenken letztlich im Ergebnis als berechtigt erweisen und inwieweit eine allenfalls festgestellte psychische Krankheit oder verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lässt, kann erst nach Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung, zu deren Absolvierung die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid aufgefordert wurde, und Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens beurteilt werden (vgl. dazu abermals das bereits oben zitierte VwGH-Erkenntnis vom 28.5.2002).Hingewiesen sei darauf, dass für die Rechtmäßigkeit eines Aufforderungsbescheides nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG noch nicht die mangelnde gesundheitliche Eignung der Beschwerdeführerin feststehen muss (und das ist gegenständlich auch nicht der Fall), sondern die geäußerten Bedenken bereits genügen müssen (das ist gegenständlich der Fall), denn ansonsten würde sich jedes Entziehungsverfahren erübrigen. Gerade durch die amtsärztliche Begutachtung soll eben die in Zweifel gezogene gesundheitliche Eignung der Beschwerdeführerin überprüft werden. Ob sich also die oben genannten begründeten Bedenken letztlich im Ergebnis als berechtigt erweisen und inwieweit eine allenfalls festgestellte psychische Krankheit oder verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lässt, kann erst nach Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung, zu deren Absolvierung die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid aufgefordert wurde, und Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens beurteilt werden vergleiche dazu abermals das bereits oben zitierte VwGH-Erkenntnis vom 28.5.2002). Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Abschließend wird auf den oben zitierten dritten Satz von § 24 Abs. 4 FSG hingewiesen, wonach der Beschwerdeführerin, sollte sie der nun bestätigten Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, nun keine Folge leisten, die Lenkberechtigung bis zur Befolgung dieser Anordnung zwingend von der belangten Behörde entzogen werden muss.Abschließend wird auf den oben zitierten dritten Satz von Paragraph 24, Absatz 4, FSG hingewiesen, wonach der Beschwerdeführerin, sollte sie der nun bestätigten Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, nun keine Folge leisten, die Lenkberechtigung bis zur Befolgung dieser Anordnung zwingend von der belangten Behörde entzogen werden muss. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde beantragt worden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist aufgrund der Aktenlage geklärt, und - wie oben dargelegt - ist das Verwaltungsgericht nicht gehalten, im Verfahren nach § 24 Abs. 4 FSG ein Ermittlungsverfahren mit Aufnahme von Beweisen durchzuführen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung war weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde beantragt worden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen vergleiche dazu z.B. VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist aufgrund der Aktenlage geklärt, und - wie oben dargelegt - ist das Verwaltungsgericht nicht gehalten, im Verfahren nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG ein Ermittlungsverfahren mit Aufnahme von Beweisen durchzuführen. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.336.001.2018