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{'item': 'LVwG-S-2592/001-2017'}

Obsah (4)§ 50§ 45§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.08.2018 GeschäftszahlLVwG-S-2592/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 50Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (Vw

GVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Der Beschwerde wird

Paragraph 50, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. 2. Das Verwaltungsstrafverfahren wird

§ 45Abs. 1 Z 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VSt

G) eingestellt. Das Verwaltungsstrafverfahren wird

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) eingestellt. 3.

§ 25ades Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig. Weitere Rechtsgrundlagen: §§ 28 Abs. 1, 38 Vw

GVGParagraphen 28, Absatz eins, 38, VwGVG Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
  2. Der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr A, wurde – nachdem er als Fremder zuvor zwei Mal polizeilich zu seinen Aufenthalten in Österreich befragt wurde – von der Landespolizeidirektion Niederösterreich mit Schreiben vom
  3. August 2017 zur Rechtfertigung hinsichtlich des Vorwurfes des unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich aufgefordert. Der Beschwerdeführer machte mit Schreiben vom
  4. September 2017 von dieser Möglichkeit Gebrauch. 1.
  5. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom
  6. September 2017 wurde über den Beschwerdeführer wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Zeitraum von
  7. Mai 2016 bis
  8. August 2017 eine Geldstrafe in Höhe von 1.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt. Zusätzlich wurde ein Kostenbeitrag in Höhe von 100,-- Euro vorgeschrieben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit
  9. Mai 2016 in Österreich polizeilich gemeldet sei und dass daher davon auszugehen sei, dass er sich seither auch im Bundesgebiet aufhalte. Gegenüber einem Erhebungsbeamten habe er angegeben, einen Wohnsitz in Deutschland zu haben und sich immer zwei Wochen in Österreich und drei bis vier Tage in Deutschland aufzuhalten. Spätere Angaben zu seinen Aufenthalten würden dazu im Widerspruch stehen. Nachweise zu Aufenthalte in Deutschland seien nicht vorgelegt worden und es übe der Beschwerdeführer in Österreich durch eine ihm erteilte Gewerbeberechtigung unberechtigterweise eine Erwerbstätigkeit aus. Es sei somit erwiesen, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich niedergelassen und unrechtmäßig aufgehalten habe. Die lange Dauer des unrechtmäßigen Aufenthaltes sei erschwerend, Milderungsgründe seien nicht aktenkundig. 1.
  10. Dagegen wurde fristgerecht eine rechtsanwaltliche Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wird darin Folgendes ausgeführt: Der Beschwerdeführer sei Inhaber eines deutschen Aufenthaltstitels und damit auch zum Aufenthalt in Österreich für maximal 90 Tage innerhalb von 180 Tagen berechtigt. Ihm sei in Österreich eine Gewerbeberechtigung erteilt worden und er sei daher von der Zulässigkeit der Ausübung dieser Tätigkeit ausgegangen. Er habe aber auch in Deutschland gearbeitet und er sei daher immer zwischen Deutschland und Österreich hin- und hergependelt. Dass die Angabe, immer zwei Wochen in Österreich und drei bis vier Tage in Deutschland zu sein, auf einem offensichtlichen Irrtum beruhe, hätte auch dem Erhebungsbeamten auffallen müssen. Die behördliche Schlussfolgerung, dem Beschwerdeführer sei ein durchgehender Aufenthalt in Österreich vorzuwerfen, sei nicht schlüssig. Die belangte Behörde hätte weitere Ermittlungen anstellen müssen und sie hätte feststellen können, dass keine Überschreitung der zulässigen 90 Tage stattgefunden habe. Vorgelegt wurden mehrere Entgeltabrechnungen der Fa. C aus Deutschland.
  11. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: 2.
  12. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vor. 2.
  13. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am
  14. Juli 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. An dieser nahm der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsanwalt teil, seitens der belangten Behörde erfolgte keine Teilnahme. Im Wesentlichen wurde in der Verhandlung angegeben, dass sich der Beschwerdeführer an die 90 Tage innerhalb von 180 Tagen gehalten habe, wobei nicht mehr angegeben werden könne, wann im Detail er im vorgeworfenen Zeitraum in Österreich gewesen sei. Die ihm angelastete Aussage zu seinen Aufenthaltszeiten habe er so nicht getätigt. Er habe in Deutschland gearbeitet und er sei auf Grund der ihm in Österreich erteilten Gewerbeberechtigung auch von der Zulässigkeit der Tätigkeit in Österreich ausgegangen.
  15. Feststellungen und Beweiswürdigung: 3.
  16. Feststellungen: Der am *** geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Der Beschwerdeführer verfügt über eine unbefristet ausgestellte Niederlassungserlaubnis der Stadt *** mit der Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und über einen Wohnsitz in *** (Deutschland). Er verfügt in Österreich bislang über keinen Aufenthaltstitel (im November 2017 wurde von ihm eine Niederlassungserlaubnis als selbständiger Mobilitätsfall beantragt). Er ist in Österreich seit
  17. Mai 2016 mit Nebenwohnsitz an der Adresse *** ***, ***, aufrecht gemeldet. Der Beschwerdeführer ging im Zeitraum
  18. Mai 2016 bis
  19. August 2017 einer unselbständigen Tätigkeit für die Fa. C in Deutschland nach (Wochenarbeitszeit: 20 Stunden). Konkret arbeitete er in diesem Zeitraum im folgenden Ausmaß: ●
  20. Mai 2016 bis
  21. Mai 2016: keine Arbeitstätigkeit ● Juni 2016: 19 Tage Arbeit von 22 Werktagen ● Juli 2016: 20 Tage Arbeit von 20 Werktagen ● August 2016: keine Arbeitstätigkeit ● September 2016: 21 Tage Arbeit von 22 Werktagen ● Oktober 2016: 13 Tage Arbeit von 20 Werktagen ● November 2016: 17 Tage Arbeit von 21 Werktagen ● Dezember 2016: keine Arbeitstätigkeit ● Jänner 2017: keine Arbeitstätigkeit ● Februar 2017: keine Arbeitstätigkeit ● März 2017: keine Arbeitstätigkeit ● April 2017: 13 Tage Arbeit von 18 Werktagen ● Mai 2017: 17 Tage Arbeit von 21 Werktagen ● Juni 2017: 17 Tage Arbeit von 19 Werktagen ● Juli 2017: 20 Tage Arbeit von 21 Werktagen ●
  22. bis
  23. August 2017: 8 Tage Arbeit von 18 Werktagen Wann genau der Beschwerdeführer im Zeitraum
  24. Mai 2016 bis
  25. August 2017 in Österreich aufhältig war, ist nicht mehr festzustellen. Insbesondere ist keine Überschreitung der auf Grund des deutschen Aufenthaltstitels grundsätzlich zulässigen 90 Tage innerhalb von 180 Tagen festzustellen. Der (damals rechtlich nicht vertretene) Beschwerdeführer erstattete am
  26. Mai 2016 bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling eine Gewerbeanmeldung mit Standort an seiner österreichischen Adresse für das freie Gewerbe „Vermietung von beweglichen Sachen (Gerüstverleih, Kostümverleih, Videothek, Bootsverleih, Kraftfahrzeugverleih); ausgenommen Waffen, Medizinprodukte und Luftfahrzeuge“. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin in das Gewerbeinformationssystem Austria eingetragen und von der Eintragung verständigt. Die Landespolizeidirektion Niederösterreich ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Mödling mit Schreiben vom
  27. August 2017 um Überprüfung der Entziehung der Gewerbeberechtigung mangels österreichischen Aufenthaltstitels. Im Mai 2018 wurde die Gewerbeberechtigung aus dem Gewerbeinformationssystem Austria gelöscht. 3.
  28. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers beruhen u.a. auf der aktenkundigen Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zu seinem deutschen Aufenthaltsrecht und Wohnsitz basieren insbesondere auf den im Verfahren erstatteten Angaben sowie auf die in Kopie im Verwaltungsstrafakt befindliche und in der Verhandlung im Original vorgewiesene Aufenthaltskarte (s. Verhandlungsschrift S 4). Dass der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt ist unstrittig und ergibt sich – ebenso wie die im November 2017 erfolgte Antragstellung – aus den im Zentralen Fremdenregister enthaltenen Daten. Zum in Österreich gemeldeten Nebenwohnsitz ist auf die aktenkundigen Abfragen des Zentralen Melderegisters zu verweisen. Die Feststellungen zur Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers in Deutschland basieren vor allem auf den mit der Beschwerde vorgelegten unbedenklichen Entgeltabrechnungen, denen jeweils zu entnehmen ist, an welchen Wochentagen der Beschwerdeführer gearbeitet hat. Dass nicht mehr festzustellen ist, wann genau der Beschwerdeführer im Zeitraum
  29. Mai 2016 bis
  30. August 2017 in Österreich aufhältig war und dass insbesondere keine Überschreitung der grundsätzlich zulässigen 90 Tage innerhalb von 180 Tagen festzustellen ist, ergibt sich mangels gegenteiligen Sachverhaltssubstrates. Auch in der Verhandlung konnten seitens des Beschwerdeführers dazu keine Angaben mehr getätigt werden (s. etwa Verhandlungsschrift S 3, 4 und 5). Zur Überschreitung ist zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar

dem Bericht der Polizeiinspektion *** vom 24. August 2017 angegeben habe, dass er „grundsätzlich immer 2 Wochen in Österreich und anschließend 3-4 Tage“ in Deutschland sei. Der Beschwerdeführer hat jedoch wiederholt, zuletzt in der Verhandlung, bestritten, diese Aussage so getätigt zu haben und es ist angesichts der in der Verhandlung festgestellten Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers – der Beschwerdeführer spricht und versteht die deutsche Sprache gut, es mussten aber zum Teil Fragen wiederholt werden, damit sie der Beschwerdeführer sicher versteht (s. Verhandlungsschrift S 4) – ein Irrtum nicht auszuschließen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer

dem früheren Polizeibericht vom

  1. Juli 2017 noch angegeben hat, dass „er in Österreich nur einen Nebenwohnsitz habe und grundsätzlich in Deutschland lebe. Nach Österreich komme er nur alle 2 Wochen.“ Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die erste Verantwortung eines Beschuldigten grundsätzlich glaubwürdiger ist als ein diesbezüglich späteres Vorbringen (vgl. etwa VwGH 25.6.1999, 99/02/0076). Der Beschwerdeführer hat auch in seinem Rechtfertigungsschreiben vom
  2. September 2017 angegeben, dass er in Deutschland wohnhaft sei und dort einer geregelten Arbeit nachgehe und dass er jeweils zwei Wochen in Österreich und zwei Wochen in Deutschland verbringe. Auch in der rechtsanwaltlichen Beschwerde und in der durchgeführten Verhandlung wurde eine Überschreitung der 90 Tage (glaubhaft) bestritten (s. insb. Verhandlungsschrift S 3 und 5).Dass nicht mehr festzustellen ist, wann genau der Beschwerdeführer im Zeitraum
  3. Mai 2016 bis
  4. August 2017 in Österreich aufhältig war und dass insbesondere keine Überschreitung der grundsätzlich zulässigen 90 Tage innerhalb von 180 Tagen festzustellen ist, ergibt sich mangels gegenteiligen Sachverhaltssubstrates. Auch in der Verhandlung konnten seitens des Beschwerdeführers dazu keine Angaben mehr getätigt werden (s. etwa Verhandlungsschrift S 3, 4 und 5). Zur Überschreitung ist zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar

dem Bericht der Polizeiinspektion *** vom 24. August 2017 angegeben habe, dass er „grundsätzlich immer 2 Wochen in Österreich und anschließend 3-4 Tage“ in Deutschland sei. Der Beschwerdeführer hat jedoch wiederholt, zuletzt in der Verhandlung, bestritten, diese Aussage so getätigt zu haben und es ist angesichts der in der Verhandlung festgestellten Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers – der Beschwerdeführer spricht und versteht die deutsche Sprache gut, es mussten aber zum Teil Fragen wiederholt werden, damit sie der Beschwerdeführer sicher versteht (s. Verhandlungsschrift S 4) – ein Irrtum nicht auszuschließen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer

dem früheren Polizeibericht vom

  1. Juli 2017 noch angegeben hat, dass „er in Österreich nur einen Nebenwohnsitz habe und grundsätzlich in Deutschland lebe. Nach Österreich komme er nur alle 2 Wochen.“ Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die erste Verantwortung eines Beschuldigten grundsätzlich glaubwürdiger ist als ein diesbezüglich späteres Vorbringen vergleiche etwa VwGH 25.6.1999, 99/02/0076). Der Beschwerdeführer hat auch in seinem Rechtfertigungsschreiben vom
  2. September 2017 angegeben, dass er in Deutschland wohnhaft sei und dort einer geregelten Arbeit nachgehe und dass er jeweils zwei Wochen in Österreich und zwei Wochen in Deutschland verbringe. Auch in der rechtsanwaltlichen Beschwerde und in der durchgeführten Verhandlung wurde eine Überschreitung der 90 Tage (glaubhaft) bestritten (s. insb. Verhandlungsschrift S 3 und 5). Die Aussage „grundsätzlich immer 2 Wochen in Österreich und anschließend 3-4 Tage“ in Deutschland zu sein, ist darüber hinaus auch mit der dokumentierten Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers in Deutschland kaum in Einklang zu bringen und es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass das in Österreich ausgeübte Gewerbe (Vermietung) nicht zwingend einen längerdauernden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert (s. auch Verhandlungsschrift S 3) und dass der Beschwerdeführer in Österreich auch lediglich einen Neben- nicht aber einen Hauptwohnsitz polizeilich gemeldet hat. Die Aussage „grundsätzlich immer 2 Wochen in Österreich und anschließend , 3-4 Tage“ in Deutschland zu sein, ist darüber hinaus auch mit der dokumentierten Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers in Deutschland kaum in Einklang zu bringen und es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass das in Österreich ausgeübte Gewerbe (Vermietung) nicht zwingend einen längerdauernden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert (s. auch Verhandlungsschrift S 3) und dass der Beschwerdeführer in Österreich auch lediglich einen Neben- nicht aber einen Hauptwohnsitz polizeilich gemeldet hat. Die Feststellungen zur Gewerbeanmeldung beruhen wiederum auf der unstrittigen Aktenlage, u.a. auch auf den in der Verhandlung getätigten Ausführungen (s. etwa Verhandlungsschrift S 3 und 5), wobei sich die Feststellung zur im Mai 2018 erfolgten Löschung auch aus einer hg. erfolgten Anfrage beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung ergibt (s. AV vom
  3. Juli 2018). Festzuhalten ist schließlich zur durchgeführten Verhandlung, dass der Beschwerdeführer einen durchaus glaubwürdigen persönlichen Eindruck hinterlassen hat und dass die in der Verhandlung getätigten Angaben als glaubhaft anzusehen sind. Die belangte Behörde hat durch die Nichtteilnahme an der Verhandlung von der damit gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme von den Beweisergebnissen und zur Stellungnahme nicht Gebrauch gemacht (vgl. etwa VwGH 29.1.2003, 2001/03/0194; 29.6.2011, 2007/02/0334). Festzuhalten ist schließlich zur durchgeführten Verhandlung, dass der Beschwerdeführer einen durchaus glaubwürdigen persönlichen Eindruck hinterlassen hat und dass die in der Verhandlung getätigten Angaben als glaubhaft anzusehen sind. Die belangte Behörde hat durch die Nichtteilnahme an der Verhandlung von der damit gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme von den Beweisergebnissen und zur Stellungnahme nicht Gebrauch gemacht vergleiche etwa VwGH 29.1.2003, 2001/03/0194; 29.6.2011, 2007/02/0334).
  4. Maßgebliche Rechtslage: § 31 Abs. 1 Z 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013, (FPG) lautet:Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, des Fremdenpolizeigesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, (FPG) lautet: „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet § 31.

(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,Paragraph 31,
(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, […]
  1. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;“
  2. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 5.
  3. Zum Vorwurf des unrechtmäßigen Aufenthaltes: Dem Beschwerdeführer wird mit dem angefochtenen Straferkenntnis ein unrechtmäßiger Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet im Zeitraum von
  4. Mai 2016 bis
  5. August 2017 zur Last gelegt. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, ist jedoch nicht mehr festzustellen, wann genau der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum in Österreich war. Insbesondere ist keine Überschreitung der auf Grund des deutschen Aufenthaltstitels grundsätzlich zulässigen 90 Tage innerhalb von 180 Tagen festzustellen. Der im Straferkenntnis angelastete Tatzeitraum kann daher keinen Bestand haben (vgl. etwa VwGH 29.5.2018, Ra 2018/21/0010).Der im Straferkenntnis angelastete Tatzeitraum kann daher keinen Bestand haben vergleiche etwa VwGH 29.5.2018, Ra 2018/21/0010). Darüber hinaus ist Folgendes festzuhalten:

dem wiedergegebenen § 31 Abs. 1 Z 3 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen.

dem wiedergegebenen Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen. Nach der in den Gesetzesmaterialien (RV 330 BlgNR 24. GP, S 29) zum Ausdruck gebrachten Absicht kommt es für die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes

dem letzten Halbsatz des § 31 Abs. 1 Z 3 FPG darauf an, dass der Fremde während seines Aufenthaltes in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, die von dem ihm erteilten Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staates nicht umfasst ist. Ob eine Erwerbstätigkeit in diesem Sinn in Österreich erlaubt ist, muss am Maßstab des Unionsrechts und des nationalen Rechts geprüft werden (s. VwSlg. 19.244 A/2015). Nach der in den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. GP, S 29) zum Ausdruck gebrachten Absicht kommt es für die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes

dem letzten Halbsatz des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG darauf an, dass der Fremde während seines Aufenthaltes in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, die von dem ihm erteilten Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staates nicht umfasst ist. Ob eine Erwerbstätigkeit in diesem Sinn in Österreich erlaubt ist, muss am Maßstab des Unionsrechts und des nationalen Rechts geprüft werden (s. VwSlg. 19.244 A/2015). Im vorliegenden Fall erstattete der (damals rechtlich nicht vertretene) Beschwerdeführer am

  1. Mai 2016 bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling eine Gewerbeanmeldung und er wurde daraufhin in das Gewerbeinformationssystem Austria eingetragen und von der Eintragung verständigt (s. § 340 Abs. 1 GewO). Von der Behörde war dabei vor der Eintragung zu prüfen gewesen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes vorliegen, wozu u.a. auch ein zu einer Erwerbstätigkeit berechtigendes Aufenthaltsrecht (§ 14 GewO) gehört (vgl. etwa VwGH 26.3.2012, 2011/03/0174). Im vorliegenden Fall erstattete der (damals rechtlich nicht vertretene) Beschwerdeführer am
  2. Mai 2016 bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling eine Gewerbeanmeldung und er wurde daraufhin in das Gewerbeinformationssystem Austria eingetragen und von der Eintragung verständigt (s. Paragraph 340, Absatz eins, GewO). Von der Behörde war dabei vor der Eintragung zu prüfen gewesen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes vorliegen, wozu u.a. auch ein zu einer Erwerbstätigkeit berechtigendes Aufenthaltsrecht (Paragraph 14, GewO) gehört vergleiche , etwa VwGH 26.3.2012, 2011/03/0174). Selbst wenn man dessen ungeachtet eine vom Beschwerdeführer in Österreich ausgeübte Gewerbetätigkeit als unerlaubt und damit jeglichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet als unrechtmäßig im Sinne des letzten Halbsatzes des § 31 Abs. 1 Z 3 FPG ansehen würde, ist vor diesem Hintergrund jedenfalls von mangelnder Vorwerfbarkeit und somit vom Vorliegen eines Schuldausschließungsgrundes auszugehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt nämlich eine Auskunft der zuständigen Behörde das Verschulden aus (vgl. etwa VwGH 19.11.2002, 2002/21/0096, mwH). Dies muss umso mehr in einem Fall wie dem vorliegenden gelten (zumal jegliche Anhaltspunkte dafür fehlen, dass der Beschwerdeführer ungeachtet der behördlichen Eintragung in das Gewerbeinformationssystem Austria von der Unzulässigkeit der Gewerbeausübung ausgehen hätte müssen). Selbst wenn man dessen ungeachtet eine vom Beschwerdeführer in Österreich ausgeübte Gewerbetätigkeit als unerlaubt und damit jeglichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet als unrechtmäßig im Sinne des letzten Halbsatzes des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ansehen würde, ist vor diesem Hintergrund jedenfalls von mangelnder Vorwerfbarkeit und somit vom Vorliegen eines Schuldausschließungsgrundes auszugehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt nämlich eine Auskunft der zuständigen Behörde das Verschulden aus vergleiche etwa VwGH 19.11.2002, 2002/21/0096, mwH). Dies muss umso mehr in einem Fall wie dem vorliegenden gelten (zumal jegliche Anhaltspunkte dafür fehlen, dass der Beschwerdeführer ungeachtet der behördlichen Eintragung in das Gewerbeinformationssystem Austria von der Unzulässigkeit der Gewerbeausübung ausgehen hätte müssen). Der Beschwerde ist daher Folge zu geben und es ist das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben. Das Verwaltungsstrafverfahren ist

§ 45Abs. 1 Z 1 VSt

G einzustellen. Das Verwaltungsstrafverfahren ist

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen. 5.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. etwa VwGH 4.8.2015, Ro 2015/02/0021). Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde durchgeführt.Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung vergleiche etwa VwGH 4.8.2015, Ro 2015/02/0021). Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2592.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.