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{'item': 'LVwG-S-2873/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.08.2018 GeschäftszahlLVwG-S-2873/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Segalla als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau vom

  1. April 2017, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), zu Recht:
  2. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision zulässig. Rechtsgrundlagen: § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
  4. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
  5. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von drei Mal Euro 730,- (Ersatzfreiheitsstrafe je 112 Stunden) verhängt. Sie habe als Dienstgeberin mit Wohnsitz in ***, ***, die polnischen Staatsangehörigen
  6. C, geb. ***,
  7. D, geb. *** und
  8. E, geb. *** von
  9. Oktober 2015 bis zumindest
  10. Dezember 2015 (jeweils von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr) im Gemeindegebiet von *** auf der Baustelle in ***, ***, mit Maurer- und Bauhilfsarbeiten, bei einer Entlohnung von ca. 400,- Euro beschäftigt, ohne diese Dienstnehmer als in der Krankenversicherung pflichtversicherte Personen (Vollversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger, NÖ Gebietskrankenkasse, ***, ***, anzumelden. Sie habe als Dienstgeberin am
  11. Oktober 2015 (vollständige Anmeldung nach § 33 Abs. 1a Z. 2 ASVG), beim zuständigen Krankenversicherungsträger, NÖ Gebietskrankenkasse, die DienstnehmerSie habe als Dienstgeberin am
  12. Oktober 2015 (vollständige Anmeldung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, ASVG), beim zuständigen Krankenversicherungsträger, NÖ Gebietskrankenkasse, die Dienstnehmer
  13. C, geb. ***,
  14. D, geb. *** und
  15. E, geb. *** als nur in der Unfallversicherung pflichtversicherte (Teilversicherte), geringfügig beschäftigte Personen, angemeldet, obwohl das, den Dienstnehmern aus den Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt, aufgrund einer Wochenarbeitszeit von ca. 35 Stunden, den Betrag gemäß § 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG überstieg, sohin die Ausnahmen von der Vollversicherung nicht zutrafen und habe sie daher zu
  16. bis
  17. die Meldungen (Anmeldung der Pflichtversicherten nach § 33 ASVG) falsch erstattet.als nur in der Unfallversicherung pflichtversicherte (Teilversicherte), geringfügig beschäftigte Personen, angemeldet, obwohl das, den Dienstnehmern aus den Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt, aufgrund einer Wochenarbeitszeit von ca. 35 Stunden, den Betrag gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG überstieg, sohin die Ausnahmen von der Vollversicherung nicht zutrafen und habe sie daher zu
  18. bis
  19. die Meldungen (Anmeldung der Pflichtversicherten nach Paragraph 33, ASVG) falsch erstattet. Die Ausnahmebestimmungen nach § 5 ASVG trafen nicht zu.Die Ausnahmebestimmungen nach Paragraph 5, ASVG trafen nicht zu. Daher sei – für jeden betroffenen Dienstnehmer – jeweils die genannte Strafe zu verhängen gewesen. Der Kostenbeitrag wurde mit EUR 219,- festgesetzt. 1.
  20. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde, in der im Wesentlichen falsche rechtliche Subsumtion und fehlendes Verschulden vorgebracht wird.
  21. Das Landesverwaltungsgericht stellt auf Basis des Verwaltungsstrafaktes und der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung folgenden entscheidungserheblichen Sachverhalt fest: 2.
  22. Die Beschwerdeführerin hat als Dienstgeberin die drei Dienstnehmer
  23. C, geb. ***,
  24. D, geb. *** und
  25. E, geb. *** im Gemeindegebiet von *** auf der Baustelle in ***, ***, mit Maurer- und Bauhilfsarbeiten beschäftigt. Ursprünglich wurden diese Dienstnehmer von ihr (gemeinsam mit ihrem Ehegatten als weiteren Dienstgeber) am
  26. Oktober 2015 mit Wirkung ab
  27. Oktober 2015 als geringfügig Beschäftigte angemeldet, wobei der Beschäftigungsbeginn mit Mail vom
  28. Oktober 2015 auf den
  29. Oktober 2015 richtiggestellt wurde. Die Abmeldung erfolgte mit Wirksamkeit vom
  30. Oktober
  31. 2.
  32. Die unter 2.1.
  33. und 2.1.
  34. genannten Dienstnehmer wurden von denselben Dienstgebern weiters für den Zeitraum
  35. November 2015 bis
  36. November 2015 ebenfalls als geringfügig angemeldet. 2.
  37. Eine Vollanmeldung erfolgte mit
  38. Dezember 2015 für den Beschäftigungszeitraum ab
  39. Oktober
  40. 2.
  41. Als Entgelt für den Zeitraum
  42. Oktober bis
  43. Oktober 2015 wurde in den Anmeldeformularen je Euro 400,- ohne nähere Erläuterung angegeben. Für den Zeitraum
  44. November 2015 bis
  45. November 2015 wurde je Euro 400 zzgl Euro 560,- für „Übernachtungen und Essen“ angegeben. 2.
  46. Die von der Behörde festgestellte Entlohnung beläuft sich auf „ca. 400,- Euro“. 2.
  47. Tatsächliche Arbeitszeiträume waren zumindest die Zeiträume von
  48. Oktober 2015 bis
  49. Oktober 2015 und von
  50. November bis
  51. November 2015, täglich ausgenommen Sonntags.
  52. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung: 3.
  53. Die grundsätzliche Beschäftigung der genannten Dienstnehmer am Wohnsitz der Beschwerdeführerin war im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbestritten. Die festgestellten An- und Abmeldungszeitpunkte und die Entgeltangaben ergeben sich aus den im Akt inneliegenden Sozialversicherungsmeldungen; die konkreten Arbeitszeiträume ebenso aus diesen und der – unbestritten gebliebenen – Niederschrift vom
  54. Oktober 2015 mit Herrn F. 3.
  55. Die nachträgliche Änderungsmeldung liegt ebenfalls dem Verwaltungsstraftakt inne. 3.
  56. Die Feststellung, welche Entlohnung der Beschwerdeführerin zur Last gelegt wurde, ergibt sich aus dem angefochtenen Straferkenntnis.
  57. Rechtlich folgt: 4.
  58. Vorauszuschicken ist, dass aufgrund der vorgelegten, verbesserten Vollmacht von einem wirksamen Vollmachtsverhältnis im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ausgegangen werden kann. Auch sonst sind keine Umstände hervorgetreten, die Zweifel an der Zulässigkeit der Beschwerde aufkommen ließen. 4.
  59. § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 ASVG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl Nr 189/1955 idF BGBl II Nr 288/2014 lautete:4.
  60. Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, ASVG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 288 aus 2014, lautete: „§ 5

(1)Von der Vollversicherung nach § 4 sind - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - ausgenommen:„§ 5
(1)Von der Vollversicherung nach Paragraph 4, sind - unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung - ausgenommen: […]
  1. Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);
  2. Dienstnehmer und ihnen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen); […]
(2)Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn es
  1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 31,17 €, insgesamt jedoch von höchstens 405,98 € gebührt oder
  2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 405,98 € gebührt. Keine geringfügige Beschäftigung liegt hingegen vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Z 2 genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weilKeine geringfügige Beschäftigung liegt hingegen vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Ziffer 2, genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde. […]“ § 7 Z 3 lit. a ASVG lautete:Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG lautete: §
  3. Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind von den im § 4 genannten Personen auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):Paragraph 7, Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind von den im Paragraph 4, genannten Personen auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert): […]
(3)in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse):
  1. a)die im § 5 Abs. 1 Z 2 von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten.
  2. a)die im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten. […] § 33 Abs. 1 und 2 ASVG lautet:Paragraph 33, Absatz eins und 2 ASVG lautet: § 33.
(1)Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Paragraph 33,
(1)Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. […]
(2)Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
(2)Absatz eins, gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind. § 111 Abs. 1 und 2 ASVG lautet, soweit für dieses Verfahren relevant:Paragraph 111, Absatz eins und 2 ASVG lautet, soweit für dieses Verfahren relevant: „§ 111.
(1)Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes„§ 111.
(1)Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes 1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder […]
(2)Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar
(2)Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2 180 €, im Wiederholungsfall von 2 180 € bis zu 5 000 €, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.“sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Absatz eins, die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.“ 4.
  1. Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschwerdeführerin jeweils ein Beschäftigungszeitraum vom
  2. Oktober 2015 bis
  3. Dezember 2015 vorgeworfen. Es handelt sich demnach um ein Beschäftigungsverhältnis, welches die Dauer von einem Kalendermonat übersteigt und kommt die (im Tatzeitpunkt noch von der täglichen Geringfügigkeitsgrenze zu unterscheidende) monatliche Geringfügigkeitsgrenze zur Anwendung. Als Entlohnung wurde im angefochtenen Straferkenntnis „ca Euro 400,-“, „jeweils von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr“ unter Zugrundelegung einer 35-Stunden-Woche (was es unter Zugrundelegung dieser Angaben ausschließt, geringere Beschäftigungszeiten anzunehmen) festgestellt. Das Straferkenntnis spezifiziert nicht, ob es sich um eine monatliche Entlohnung oder um eine solche für den Gesamtzeitraum handelt. In beiden Fällen wird die zum Tatzeitraum geltende monatliche Geringfügigkeitsgrenze von Euro 405,98 nicht überschritten: Betrug das Entgelt monatlich ca. Euro 400,-, so liegt dieser Betrag unter der genannten Grenze. Bezieht sich das Entgelt hingegen auf den gesamten Zeitraum von über 1,5 Monaten (und erstreckt sich entsprechend dem vorgeworfenen Beschäftigungszeitraum auf drei Kalendermonate), so kann je Kalendermonat notwendigerweise die Geringfügigkeitsgrenze erst recht nicht erreicht werden, da für jeden Kalendermonat dann zwangsläufig ein Entgelt von deutlich unter Euro 400,- festzustellen ist. Die Geringfügigkeitsgrenze wird daher in beiden Sichtweisen – da gleichzeitig von einer durchgehenden Beschäftigung von ca. 35 Wochenstunden im angelasteten Tatzeitraum ausgegangen wird – nicht erreicht. Dafür, dass das Entgelt von „ca. Euro 400,-“ auf kürzere Beschäftigungszeiträume bezogen war, ergibt sich aus dem Straferkenntnis keinerlei Hinweis. 4.
  4. Im Ergebnis wurde der Beschwerdeführerin im angefochtenen Straferkenntnis die nicht korrekte Meldung einer Beschäftigung vorgeworfen, die tatsächlich – wenn alle im Straferkenntnis genannten Umstände, wie sie dort vorgeworfen werden, berücksichtigt werden – jedoch geringfügig iSd § 5 Abs. 2 ASVG in der anzuwenden Fassung war und entsprechend auch richtig nach §33 Abs. 2 ASVG gemeldet wurde. Unter dieser Prämisse wäre der objektive Tatbestand nicht erfüllt.4.
  5. Im Ergebnis wurde der Beschwerdeführerin im angefochtenen Straferkenntnis die nicht korrekte Meldung einer Beschäftigung vorgeworfen, die tatsächlich – wenn alle im Straferkenntnis genannten Umstände, wie sie dort vorgeworfen werden, berücksichtigt werden – jedoch geringfügig iSd Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in der anzuwenden Fassung war und entsprechend auch richtig nach §33 Absatz 2, ASVG gemeldet wurde. Unter dieser Prämisse wäre der objektive Tatbestand nicht erfüllt. 4.
  6. Es ist jedoch zu beachten, dass – wie aus den Feststellungen hervorgeht – bei allen drei Dienstnehmern die tatsächlichen Beschäftigungszeiträume deutlich kürzer waren, als im Straferkenntnis angelastet. Auch das festgestellte Entgelt (nämlich für zwei kurze Beschäftigungszeiträume jeweils Euro 400,- für zwei der drei Dienstnehmer, wobei der dritte Dienstnehmer nur in einem der beiden Zeiträume beschäftigt war) weicht tatsächlich vom im Straferkenntnis erhobenen Vorwurf ab. 4.
  7. Es ist daher zu prüfen, ob das Landesverwaltungsgericht die Beschäftigungszeiträume und das Entgelt korrigieren darf, könnten sich dabei doch im Hinblick auf die Strafbarkeit andere Schlussfolgerungen ergeben. 4.
  8. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (zuletzt zB VwGH, 6.6.2012, 2011/08/0368), dass der Tatvorwurf der Verletzung von Meldepflichten gemäß § 33 Abs. 1 ASVG – für den Fall, dass es der Behörde nicht gelingt, einen Beschäftigungsumfang festzustellen, dass daraus verlässlich auf einen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Anspruchslohn geschlossen werden kann – auch den Vorwurf eines Verstoßes gegen § 33 Abs. 2 ASVG umfasst. Entsprechende Feststellungen können auch im Verfahren zweiter Instanz nachgeholt werden.4.
  9. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (zuletzt zB VwGH, 6.6.2012, 2011/08/0368), dass der Tatvorwurf der Verletzung von Meldepflichten gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG – für den Fall, dass es der Behörde nicht gelingt, einen Beschäftigungsumfang festzustellen, dass daraus verlässlich auf einen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Anspruchslohn geschlossen werden kann – auch den Vorwurf eines Verstoßes gegen Paragraph 33, Absatz 2, ASVG umfasst. Entsprechende Feststellungen können auch im Verfahren zweiter Instanz nachgeholt werden. 4.
  10. Dieser Rechtsprechung zu Grunde liegen, soweit ersichtlich, stets Fälle, in denen überhaupt keine Meldung gem. § 33 ASVG erstattet wurde, der Tatvorwurf einer (entweder nach § 33 Abs. 1 oder Abs. 2 ASVG meldepflichtigen) Beschäftigung aber hinreichend konkret erhoben worden war. Im gegenständlichen Fall – der, ebenfalls soweit ersichtlich, in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht behandelt wurde – ist die Situation aber anders gelagert:4.
  11. Dieser Rechtsprechung zu Grunde liegen, soweit ersichtlich, stets Fälle, in denen überhaupt keine Meldung gem. Paragraph 33, ASVG erstattet wurde, der Tatvorwurf einer (entweder nach Paragraph 33, Absatz eins, oder Absatz 2, ASVG meldepflichtigen) Beschäftigung aber hinreichend konkret erhoben worden war. Im gegenständlichen Fall – der, ebenfalls soweit ersichtlich, in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht behandelt wurde – ist die Situation aber anders gelagert: 4.
  12. Eine Anmeldung nach § 33 ASVG wurde unbestritten erstattet. Der Tatvorwurf besteht im Wesentlichen aber darin, dass zu Unrecht nur eine Teilversicherung anstelle einer Vollversicherung angemeldet wurde.4.
  13. Eine Anmeldung nach Paragraph 33, ASVG wurde unbestritten erstattet. Der Tatvorwurf besteht im Wesentlichen aber darin, dass zu Unrecht nur eine Teilversicherung anstelle einer Vollversicherung angemeldet wurde. 4.
  14. Wie aus dem wiedergebenden Wortlaut des § 5 Abs. 2 ASVG ersichtlich, sind der genaue Beschäftigungszeitraum und das genaue Entgelt wesentliche Merkmale, um eine Geringfügigkeit und somit eine bloße Teilversicherung festzustellen, weil sich die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze nur aus der Kombination dieser beiden Elemente erkennen lässt. Es kommt sohin für den Tatvorwurf – anders als in jenen Konstellationen, die der zitierten Rechtsprechung zu Grunde liegen – entscheidend auf diese beiden Merkmale an.4.
  15. Wie aus dem wiedergebenden Wortlaut des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG ersichtlich, sind der genaue Beschäftigungszeitraum und das genaue Entgelt wesentliche Merkmale, um eine Geringfügigkeit und somit eine bloße Teilversicherung festzustellen, weil sich die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze nur aus der Kombination dieser beiden Elemente erkennen lässt. Es kommt sohin für den Tatvorwurf – anders als in jenen Konstellationen, die der zitierten Rechtsprechung zu Grunde liegen – entscheidend auf diese beiden Merkmale an. 4.
  16. Würde das Verwaltungsgericht nun im Beschwerdeverfahren diese Tatvorwurfselemente verändern, würde es aus einem zwar angelasteten, aber tatsächlich – wie zuvor dargelegt – nicht strafbaren Verhalten (erstmals, denn die Aufforderung zur Rechtfertigung vom
  17. Juni 2016 enthält dieselben tatbestandsrelevanten Umstände wie das Straferkenntnis) – möglicherweise (ob ein solches strafbares Verhalten tatsächlich vorläge, ist vorliegend, wie nachstehend dargelegt, nicht mehr entscheidungserheblich) – ein strafbares Verhalten machen. 4.
  18. Für die Frage, ob gem. § 44a Z 1 VStG die als erwiesen angenommene Tat ausreichend bestimmt ist, kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter anderem wesentlich auf die Wahrung der Verteidigungsrechte an (zB VwGH, 27.4.2011, 2010/08/0198). Eine Wahrung dieser Rechte kann nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht angenommen werden, wenn sowohl in der Aufforderung zur Rechtfertigung als auch im angefochtenen Straferkenntnis tatbestandsmäßig entscheidende Umstände zur Last gelegt werden, die zur mangelnden Strafbarkeit der vorgeworfenen Tat führen, und erst im Beschwerdeverfahren der vorgeworfene Sachverhalt so modifiziert wird, dass (gegebenenfalls) Strafbarkeit gegeben ist.4.
  19. Für die Frage, ob gem. Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG die als erwiesen angenommene Tat ausreichend bestimmt ist, kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter anderem wesentlich auf die Wahrung der Verteidigungsrechte an (zB VwGH, 27.4.2011, 2010/08/0198). Eine Wahrung dieser Rechte kann nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht angenommen werden, wenn sowohl in der Aufforderung zur Rechtfertigung als auch im angefochtenen Straferkenntnis tatbestandsmäßig entscheidende Umstände zur Last gelegt werden, die zur mangelnden Strafbarkeit der vorgeworfenen Tat führen, und erst im Beschwerdeverfahren der vorgeworfene Sachverhalt so modifiziert wird, dass (gegebenenfalls) Strafbarkeit gegeben ist. 4.
  20. Ein Auswechseln der entscheidungserheblichen Umstände, was Beschäftigungsdauer und Entgelt betrifft, erst im Beschwerdeverfahren würde daher einen unzulässigen Tatbildaustausch zur Folge haben. 4.
  21. Anzumerken ist, dass an diesem Umstand nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts auch die Überlegung nichts ändern kann, dass ein (selbst monatliches) Entgelt von 400,-- Euro bei einer durchgehenden Beschäftigung unglaubwürdig niedrig wäre, weil das angefochtene Straferkenntnis auch in diese Richtung keinen Tatvorwurf enthält. 4.
  22. Ergänzend ist anzumerken, dass zwar in der zitierten Aufforderung zur Rechtfertigung alternativ ein zweiter Tatvorwurf erhoben wurde, dieser aber nicht Gegenstand des angefochtenen Straferkenntnisses und somit auch nicht des Beschwerdeverfahrens ist. 4.
  23. Im Ergebnis liegt daher der objektive Tatbestand nicht vor und es ist das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.
  24. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da soweit ersichtlich noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vorliegt, welche Tatbestandselemente der „als erwiesen angenommenen Tat“ in einer Konstellation wesentlich sind, in dem einem Dienstgeber, der gewisse Dienstnehmer unzweifelhaft zur Teilversicherung angemeldet hatte, vorgeworfen wird, er hätte eine Vollversicherungsmeldung verabsäumt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2873.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.