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{'item': 'LVwG-AV-592/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.08.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-592/001-2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Einzelricht

§ 44Abs.

1 lit .a und Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967 die Zulassung des Pkw Audi 4B (Fahrzeugidentifizierungsnummer ***; Kennzeichen ***) zum Verkehr aufgehoben, da anlässlich einer Überprüfung festgestellt wurde, dass es sich nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befindet. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen. Der Bescheid wurde an den Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer am 26.3.2018 zugestellt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems (im Folgenden: “belangte Behörde”) vom 22.3.2018 wurde

Paragraph 44, Absatz eins, Litera Punkt a und Absatz 4, des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967 die Zulassung des Pkw Audi 4B (Fahrzeugidentifizierungsnummer ***; Kennzeichen ***) zum Verkehr aufgehoben, da anlässlich einer Überprüfung festgestellt wurde, dass es sich nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befindet. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen. Der Bescheid wurde an den Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer am 26.3.2018 zugestellt. Am 12.4.2018 brachte der Beschwerdeführer ein als “Beschwerde gegen Bescheid ***” bezeichnetes Mail mit folgendem Vorbringen ein: Aufgrund andauernder Bauarbeiten vor seiner Hauseinfahrt sei es ihm seit ca. 2,5 Monaten nicht möglich, das Grundstück mit dem Auto zu verlassen, ohne erheblichen Schaden am Unterbau zu verursachen. Dies sei erst wieder möglich, wenn die Straße auf richtigem Niveau asphaltiert sei. Die sogenannten Mängel am Fahrzeug seien bereits kurz nach der Überprüfung behoben worden, zur Nachüberprüfung habe das Auto aber aus obengenanten Gründen leider noch nicht gebracht werden können. Da das Auto mit Wechselkennzeichen versehen sei und nur für Urlaubsfahrten genutzt werde, sei er der Meinung, “das wir hierfür über eine für beide Seiten vernünftige Lösung finden sollten”. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat daraufhin dem Beschwerdeführer am 8.6.2018

§ 13Abs. 3 AVG 1991 unter Hinweis auf § 9 Abs. 1 Vw

GVG einen Verbesserungsauftrag erteilt, worin darauf hingewiesen wurde, dass ein Begehren und eine Begründung, warum die Aufhebung der Zulassung rechtswidrig sein soll, fehlen und die Beschwerde binnen zwei Wochen zu verbessern ist, widrigenfalls sie zurückzuweisen sein wird. Dieser Verbesserungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am 15.6.2018 zugestellt, er hat jedoch darauf nicht reagiert.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat daraufhin dem Beschwerdeführer am 8.6.2018

Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1991 unter Hinweis auf Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG einen Verbesserungsauftrag erteilt, worin darauf hingewiesen wurde, dass ein Begehren und eine Begründung, warum die Aufhebung der Zulassung rechtswidrig sein soll, fehlen und die Beschwerde binnen zwei Wochen zu verbessern ist, widrigenfalls sie zurückzuweisen sein wird. Dieser Verbesserungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am 15.6.2018 zugestellt, er hat jedoch darauf nicht reagiert. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:

§ 9Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG hat eine Beschwerde zu enthalten:

Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat eine Beschwerde zu enthalten:

  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Diesen Anforderungen an eine Beschwerde entspricht das gegenständliche Mail des Beschwerdeführers vom 12.4.2018 nicht. Ihm fehlt einerseits ein Begehren, also ob der Beschwerdeführer eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides beantragt (aus seiner kundgetanen „Meinung“, „dass wir hiefür über eine für beide Seiten vernünftige Lösung finden sollten”, ist das nicht eindeutig abzuleiten, damit könnte z.B. genauso eine Art Aufschub gemeint sein), und andererseits eine Begründung, warum die Aufhebung der Zulassung rechtswidrig sein sollte (wo er doch Mängel am Fahrzeug einräumt).

§ 13Abs. 3 AVG, der nach § 38 Vw

GVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen (wozu auch Beschwerden zählen) das Gericht nicht zur Zurückweisung. Es hat vielmehr deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG, der nach Paragraph 38, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen (wozu auch Beschwerden zählen) das Gericht nicht zur Zurückweisung. Es hat vielmehr deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Seit der Zustellung des Verbesserungsauftrages sind rund 7 Wochen vergangen, und der Beschwerdeführer hat in keiner Weise reagiert. Da die mangelhafte Beschwerde somit nicht verbessert wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.

§ 44Abs. 2 Vw

GVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.592.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.