RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.08.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1326/004-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Dr. Becksteiner als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 20.09.2016, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz zu Recht:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Die Beschwerdeführerin beantragte am 28.06.2016 bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (im Folgenden: belangte Behörde) Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz. Mit Bescheid vom 20.09.2016, Zl. ***, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das von der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten bezogene Einkommen die auf sie anwendbaren Mindeststandards übersteige. Mit Erkenntnis vom 22.08.2017, Zl. LVwG-AV-1326/001-2016, gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerde statt und erkannte der Beschwerdeführerin Leistungen der Mindestsicherung in näher bezeichneter Höhe zu. Der gegen das hg. Erkenntnis von der NÖ Landesregierung erhobenen außerordentlichen Revision gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24.04.2018, Zl. ***, statt und behob das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wegen Rechtwidrigkeit des Inhaltes. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof, soweit hier wesentlich, wie folgt aus: „Die Revision ist zulässig. Sie ist auch begründet. Dem vorliegenden Fall liegt zugrunde, dass die Mitbeteiligte gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, der monatlich ein Einkommen aus Invaliditätspension bezieht, eine Wohnung bewohnt, für die keine Miete, sondern ausschließlich Betriebskosten in der Höhe von EUR 42,87 zu entrichten sind. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch die belangte Behörde gehen - zutreffend - davon aus, dass das Einkommen des Lebensgefährten bei der Bemessung der von der Mitbeteiligten beantragten Mindestsicherungsleistungen nach § 8 Abs. 2 NÖ MSG zu berücksichtigen ist. Sie vertreten allerdings unterschiedliche Auffassungen zu der Frage, in welcher Höhe das Einkommen des Lebensgefährten anzurechnen sei, weil sie den in § 8 Abs. 2 NÖ MSG angesprochenen, für den Lebensgefährten "nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard" unterschiedlich auslegen. Während die belangte Behörde davon ausgeht, dass der für den Lebensgefährten maßgebende Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs gemäß § 11 Abs. 3 NÖ MSG auf die tatsächlich zu entrichtenden Betriebskosten für die gemeinsam bewohnte Wohnung zu reduzieren sei, ist das Verwaltungsgericht der Ansicht, dass die Bestimmung des § 11 Abs. 3 NÖ MSG nicht zum Tragen komme, sondern ein "abstrakter", sich aus den vollen (in der NÖ MSV festgelegten) Mindeststandards zur Deckung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs ergebender Mindeststandard hinsichtlich des Lebensgefährten heranzuziehen sei.Sowohl das Verwaltungsgericht als auch die belangte Behörde gehen - zutreffend - davon aus, dass das Einkommen des Lebensgefährten bei der Bemessung der von der Mitbeteiligten beantragten Mindestsicherungsleistungen nach Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG zu berücksichtigen ist. Sie vertreten allerdings unterschiedliche Auffassungen zu der Frage, in welcher Höhe das Einkommen des Lebensgefährten anzurechnen sei, weil sie den in Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG angesprochenen, für den Lebensgefährten "nach Paragraph 11, Absatz eins, maßgebenden Mindeststandard" unterschiedlich auslegen. Während die belangte Behörde davon ausgeht, dass der für den Lebensgefährten maßgebende Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG auf die tatsächlich zu entrichtenden Betriebskosten für die gemeinsam bewohnte Wohnung zu reduzieren sei, ist das Verwaltungsgericht der Ansicht, dass die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG nicht zum Tragen komme, sondern ein "abstrakter", sich aus den vollen (in der NÖ MSV festgelegten) Mindeststandards zur Deckung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs ergebender Mindeststandard hinsichtlich des Lebensgefährten heranzuziehen sei. Gemäß § 8 Abs. 2 NÖ MSG ist das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach § 11 Abs. 1 leg. cit. maßgebenden Mindeststandard übersteigt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG ist das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach Paragraph 11, Absatz eins, leg. cit. maßgebenden Mindeststandard übersteigt. § 11 Abs. 1 NÖ MSG enthält eine an die Landesregierung gerichtete Verordnungsermächtigung zur Festlegung der Höhe der Mindeststandards "zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs" für bestimmte nach ihrer jeweiligen Haushaltskonstellation definierte hilfsbedürftige Personengruppen.Paragraph 11, Absatz eins, NÖ MSG enthält eine an die Landesregierung gerichtete Verordnungsermächtigung zur Festlegung der Höhe der Mindeststandards "zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs" für bestimmte nach ihrer jeweiligen Haushaltskonstellation definierte hilfsbedürftige Personengruppen. Aus § 8 Abs. 2 NÖ MSG iVm § 11 Abs. 1 leg. cit. ergibt sich somit, dass sich der für die in § 8 Abs. 2 NÖ MSG angesprochenen Personen "maßgebende Mindeststandard" - ebenso wie der Mindeststandard für hilfsbedürftige Personen - einerseits aus den Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes sowie des Wohnbedarfs zusammensetzt und sich andererseits nach der Haushaltskonstellation dieser Personen bemisst. Für die in § 8 Abs. 2 NÖ MSG genannten Personen sind daher unzweifelhaft dieselben Mindeststandards in Ansatz zu bringen wie für hilfsbedürftige Personen.Aus Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, leg. cit. ergibt sich somit, dass sich der für die in Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG angesprochenen Personen "maßgebende Mindeststandard" - ebenso wie der Mindeststandard für hilfsbedürftige Personen - einerseits aus den Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes sowie des Wohnbedarfs zusammensetzt und sich andererseits nach der Haushaltskonstellation dieser Personen bemisst. Für die in Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG genannten Personen sind daher unzweifelhaft dieselben Mindeststandards in Ansatz zu bringen wie für hilfsbedürftige Personen. Vor diesem Hintergrund vermag sich der Verwaltungsgerichtshof der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung dieser Bestimmung dahingehend, dass durch den Verweis auf § 11 Abs. 1 NÖ MSG in § 8 Abs. 2 NÖ MSG eine Anwendung des § 11 Abs. 3 NÖ MSG ausgeschlossen werde, nicht anzuschließen. Vielmehr nimmt die zuletzt genannte Bestimmung eine unmissverständliche Präzisierung der in § 11 Abs. 1 NÖ MSG grundsätzlich vorgegebenen (für Hilfe suchende Personen sowie für den in § 8 Abs. 2 NÖ MSG genannten Personenkreis gleichermaßen gültigen) Mindeststandards hinsichtlich der Höhe des Mindeststandards zur Deckung des Wohnbedarfs vor und stellt daher einen untrennbaren Teil der verwiesenen Regelung dar.Vor diesem Hintergrund vermag sich der Verwaltungsgerichtshof der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung dieser Bestimmung dahingehend, dass durch den Verweis auf Paragraph 11, Absatz eins, NÖ MSG in Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG eine Anwendung des Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG ausgeschlossen werde, nicht anzuschließen. Vielmehr nimmt die zuletzt genannte Bestimmung eine unmissverständliche Präzisierung der in Paragraph 11, Absatz eins, NÖ MSG grundsätzlich vorgegebenen (für Hilfe suchende Personen sowie für den in Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG genannten Personenkreis gleichermaßen gültigen) Mindeststandards hinsichtlich der Höhe des Mindeststandards zur Deckung des Wohnbedarfs vor und stellt daher einen untrennbaren Teil der verwiesenen Regelung dar. Nach dem Gesagten sind daher die Vorgaben des § 11 Abs. 3 NÖ MSG auch bei der Ermittlung des "maßgebenden Mindeststandards" für die in § 8 Abs. 2 NÖ MSG angeführten Personen zu berücksichtigen.Nach dem Gesagten sind daher die Vorgaben des Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG auch bei der Ermittlung des "maßgebenden Mindeststandards" für die in Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG angeführten Personen zu berücksichtigen. Indem das Verwaltungsgericht dies verkannt hat, hat es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet, weshalb dieses gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.“Indem das Verwaltungsgericht dies verkannt hat, hat es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet, weshalb dieses gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.“
- Feststellungen Die Beschwerdeführerin A, geb. am ***, österreichische Staatsbürgerin, beantragte am 28.6.2016 bei der belangten Behörde Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs. Sie lebt in Wohn- und Haushaltsgemeinschaft mit ihrem Lebensgefährten C in einer Mietwohnung an der Adresse *** in ***. Für die Wohnung ist keine Miete zu entrichten, zu bezahlen sind monatliche Betriebskosten in Höhe von € 42,
- Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin erhielt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein monatliches Einkommen in Höhe von € 837,76 in Form einer Invaliditätspension. Die Beschwerdeführerin erhielt Notstandshilfe in Höhe von € 6,57 täglich, d.s. € 197,10 monatlich. Vermögen ist keines vorhanden. Die Beschwerdeführerin war bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS in *** als arbeitslos gemeldet, die Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft war vorhanden.
- Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Inhalten des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und wurde in der Beschwerde nicht bestritten. Es sind keine Umstände hervorgetreten, die das erkennende Gericht an den Feststellungen der belangten Behörde zweifeln ließen, weshalb der festgestellte Sachverhalt auch dem Beschwerdeverfahren zugrunde gelegt werden konnte.
- Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) idF LGBl. Nr. 24/2016, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2016,, lauten wie folgt: § 8Paragraph 8 Berücksichtigung Leistungen Dritter […]
(2)Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt.
(2)Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach Paragraph 11, Absatz eins, maßgebenden Mindeststandard übersteigt. […] § 11Paragraph 11 Mindeststandards
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl. 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Artikel 10, Absatz 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Landesgesetzblatt 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln: […] 2. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben, […]
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%. [….] Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) idF LGBl. Nr. 103/2016, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 2016,, lauten wie folgt: § 43Paragraph 43 Übergangsbestimmungen […]
(12)Auf alle am 1. Jänner 2017 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung, Weitergewährung, Erhöhung oder Kürzung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfes und Wohnbedarfes sind die geltenden Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205 in der Fassung LGBl. Nr. 24/2016, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 in der Fassung LGBl. Nr. 120/2015 und der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-4, anzuwenden.
(12)Auf alle am 1. Jänner 2017 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung, Weitergewährung, Erhöhung oder Kürzung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfes und Wohnbedarfes sind die geltenden Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2016,, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 120 aus 2015, und der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-4, anzuwenden. […] Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) idF LGBl. Nr. 120/2015 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 120 aus 2015, lauten wie folgt: § 1Paragraph eins Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: […] 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a) je Person……………………………………………………………… 471,24 Euro; […] […]
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: […] 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a) je Person……………………………………………………….. bis zu 157,08 Euro; […] […] […] Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes (VwGG) lauten wie folgt: Vollstreckung § 63.
(1)Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Paragraph 63,
(1)Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. […]
- Erwägungen: Wesentlich für das fortgesetzte Verfahren – wie auch schon im ersten Verfahrensgang – ist die Frage, in welcher Höhe das Einkommen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin auf diese anzurechnen ist, was also unter dem „maßgebenden Mindeststandard“ gemäß § 8 Abs. 2 NÖ MSG zu verstehen ist. Nach dieser Bestimmung ist nämlich nur jener Teil des Einkommens des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin auf diese anzurechnen, als es den für den Lebensgefährten nach § 11 Abs. 1 NÖ MSG maßgebenden Mindeststandard übersteigt. Wesentlich für das fortgesetzte Verfahren – wie auch schon im ersten Verfahrensgang – ist die Frage, in welcher Höhe das Einkommen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin auf diese anzurechnen ist, was also unter dem „maßgebenden Mindeststandard“ gemäß Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG zu verstehen ist. Nach dieser Bestimmung ist nämlich nur jener Teil des Einkommens des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin auf diese anzurechnen, als es den für den Lebensgefährten nach Paragraph 11, Absatz eins, NÖ MSG maßgebenden Mindeststandard übersteigt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem aufhebenden Erkenntnis hierzu ausgesprochen, dass bei diesem maßgebenden Mindeststandard nicht ein „abstrakter“, sich aus den vollen (in der NÖ MSV festgelegten) Mindeststandards zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes ergebender Mindeststandard heranzuziehen ist. Vielmehr ist der in § 8 Abs. 2 NÖ MSG enthaltenen Verweis auf § 11 Abs. 1 leg. cit. so zu verstehen, dass eine Anwendung des § 11 Abs. 3 leg. cit. gerade nicht ausgeschlossen ist, da dieser eine Präzisierung der in § 11 Abs. 1 leg. cit. grundsätzlich vorgegebenen Mindeststandards vornimmt und somit einen untrennbaren Teil der verwiesenen Regelung darstellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem aufhebenden Erkenntnis hierzu ausgesprochen, dass bei diesem maßgebenden Mindeststandard nicht ein „abstrakter“, sich aus den vollen (in der NÖ MSV festgelegten) Mindeststandards zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes ergebender Mindeststandard heranzuziehen ist. Vielmehr ist der in Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG enthaltenen Verweis auf Paragraph 11, Absatz eins, leg. cit. so zu verstehen, dass eine Anwendung des Paragraph 11, Absatz 3, leg. cit. gerade nicht ausgeschlossen ist, da dieser eine Präzisierung der in Paragraph 11, Absatz eins, leg. cit. grundsätzlich vorgegebenen Mindeststandards vornimmt und somit einen untrennbaren Teil der verwiesenen Regelung darstellt. Aufgrund dieser Ausführungen sind also auch bei der Ermittlung des für den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin maßgebenden Mindeststandards nur die tatsächlichen Wohnkosten in der Höhe von € 42,87 monatlich zu berücksichtigen, wobei der auf den Lebensgefährten entfallende Teil € 21,44 monatlich beträgt. Der maßgebende Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfes ist also gemäß § 11 Abs. 3 NÖ MSG lediglich in dieser Höhe zu berücksichtigen. Gemeinsam mit dem Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes in der Höhe von € 471,24 monatlich beträgt der für den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin maßgebliche Mindeststandard somit € 492,68 monatlich. Somit beträgt der Überschuss des Einkommens, welches monatlich € 837,76 beträgt, nach Abzug des maßgeblichen Mindeststandards monatlich € 345,08 und ist dieser gemäß § 8 Abs. 3 NÖ MSG auf den Mindeststandard der Beschwerdeführerin anzurechnen.Aufgrund dieser Ausführungen sind also auch bei der Ermittlung des für den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin maßgebenden Mindeststandards nur die tatsächlichen Wohnkosten in der Höhe von € 42,87 monatlich zu berücksichtigen, wobei der auf den Lebensgefährten entfallende Teil € 21,44 monatlich beträgt. Der maßgebende Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfes ist also gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NÖ MSG lediglich in dieser Höhe zu berücksichtigen. Gemeinsam mit dem Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes in der Höhe von € 471,24 monatlich beträgt der für den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin maßgebliche Mindeststandard somit € 492,68 monatlich. Somit beträgt der Überschuss des Einkommens, welches monatlich € 837,76 beträgt, nach Abzug des maßgeblichen Mindeststandards monatlich € 345,08 und ist dieser gemäß Paragraph 8, Absatz 3, NÖ MSG auf den Mindeststandard der Beschwerdeführerin anzurechnen. Der Beschwerdeführerin selbst steht wie ihrem Lebensgefährten ein monatlicher Mindeststandard in der Höhe von € 492,68 zu. Von diesem ist zunächst gemäß § 6 NÖ MSG das von der Beschwerdeführerin bezogene Einkommen in der Höhe von € 6,57 täglich, somit € 197,10 monatlich abzuziehen. Weiters ist, wie bereits oben ausgeführt wurde, jener Teil des Einkommens des Lebensgefährten zu berücksichtigen, der die für ihn maßgebenden Mindeststandards übersteigend, also monatlich € 345,
- Da somit die auf zu berücksichtigenden Beträge sind höher sind als die der Beschwerdeführerin gesamt zustehenden Mindeststandards, war der Antrag auf Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abzuweisen.Der Beschwerdeführerin selbst steht wie ihrem Lebensgefährten ein monatlicher Mindeststandard in der Höhe von € 492,68 zu. Von diesem ist zunächst gemäß Paragraph 6, NÖ MSG das von der Beschwerdeführerin bezogene Einkommen in der Höhe von € 6,57 täglich, somit € 197,10 monatlich abzuziehen. Weiters ist, wie bereits oben ausgeführt wurde, jener Teil des Einkommens des Lebensgefährten zu berücksichtigen, der die für ihn maßgebenden Mindeststandards übersteigend, also monatlich € 345,
- Da somit die auf zu berücksichtigenden Beträge sind höher sind als die der Beschwerdeführerin gesamt zustehenden Mindeststandards, war der Antrag auf Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abzuweisen.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Der Sachverhalt erwies sich als hinreichend geklärt, außerdem waren im fortgesetzten Verfahren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, sodass eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen konnte.Der Sachverhalt erwies sich als hinreichend geklärt, außerdem waren im fortgesetzten Verfahren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, sodass eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen konnte.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil mit diesem Erkenntnis das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2018, Ra 2017/10/0170, umgesetzt wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil mit diesem Erkenntnis das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2018, Ra 2017/10/0170, umgesetzt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1326.004.2016