RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.08.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-187/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch die B Rechtsanwalts GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 03.01.2018, Zl. ***, betreffend die Verpflichtung von Grundeigentümern, die Errichtung, Erhaltung und zur Waldbewirtschaftung erforderliche Benützung einer dauernden Bringungsanlage im notwendigen Umfang auf ihren Grundstücken zu dulden, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVGParagraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Schreiben vom 24.03.2017 beantragte die Beschwerdeführerin, die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten als Forstbehörde möge gemäß § 66a Abs. 1 ForstG die Liegenschaftseigentümer der Liegenschaften Parzelle *** sowie Parzelle *** jeweils Grundbuch *** dazu verpflichten, die Errichtung, Erhaltung und zur Waldbewirtschaftung erforderliche Benutzung durch die Antragstellerin der aus der dem Antrag beigeschlossenen Planungsunterlagen ersichtlichen dauernden Bringungsanlage auf deren Liegenschaften zu dulden.Mit Schreiben vom 24.03.2017 beantragte die Beschwerdeführerin, die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten als Forstbehörde möge gemäß Paragraph 66 a, Absatz eins, ForstG die Liegenschaftseigentümer der Liegenschaften Parzelle *** sowie Parzelle *** jeweils Grundbuch *** dazu verpflichten, die Errichtung, Erhaltung und zur Waldbewirtschaftung erforderliche Benutzung durch die Antragstellerin der aus der dem Antrag beigeschlossenen Planungsunterlagen ersichtlichen dauernden Bringungsanlage auf deren Liegenschaften zu dulden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 03.01.2018, Zl. ***, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, die Grundeigentümer der Grundstücke Nr. *** und Nr. ***, beide KG ***, dazu zu verpflichten, die Errichtung, Erhaltung und zur Waldbewirtschaftung erforderliche Benützung einer dauernden Bringungsanlage im notwendigen Umfang auf ihren Grundstücken zu dulden, abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass wenn die zweckmäßige Bewirtschaftung von Wald als Folge des Fehlens oder der Unzulänglichkeit von Bringungsanlagen nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, die Behörde auf Antrag des Waldeigentümers oder einer Bringungsgenossenschaft jene Grundeigentümer, in deren Eigentum dadurch im geringsten Ausmaß eingegriffen wird, zu verpflichten hat, die Errichtung, Erhaltung und zur Waldbewirtschaftung erforderlichen Benützung einer dauernden Bringungsanlage im notwendigen Umfang zu dulden. Aus dem nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens erstellten zweiten und finalen Gutachten des Amtssachverständigen gehe nachvollziehbar und schlüssig hervor, dass die zweckmäßige Bewirtschaftung des Waldgrundstückes Nr. ***, KG ***, durch Einzelstamm-Bewirtschaftung über Eigengrund aus forsttechnischer Sicht möglich sei, weshalb die Errichtung einer Bringungsanlage nicht erforderlich sei. Der Antrag sei daher mangels Vorliegen der Voraussetzungen abzuweisen gewesen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 03.01.2018, , Zl. ***, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, die Grundeigentümer der Grundstücke Nr. *** und Nr. ***, beide KG ***, dazu zu verpflichten, die Errichtung, Erhaltung und zur Waldbewirtschaftung erforderliche Benützung einer dauernden Bringungsanlage im notwendigen Umfang auf ihren Grundstücken zu dulden, abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass wenn die zweckmäßige Bewirtschaftung von Wald als Folge des Fehlens oder der Unzulänglichkeit von Bringungsanlagen nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, die Behörde auf Antrag des Waldeigentümers oder einer Bringungsgenossenschaft jene Grundeigentümer, in deren Eigentum dadurch im geringsten Ausmaß eingegriffen wird, zu verpflichten hat, die Errichtung, Erhaltung und zur Waldbewirtschaftung erforderlichen Benützung einer dauernden Bringungsanlage im notwendigen Umfang zu dulden. Aus dem nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens erstellten zweiten und finalen Gutachten des Amtssachverständigen gehe nachvollziehbar und schlüssig hervor, dass die zweckmäßige Bewirtschaftung des Waldgrundstückes Nr. ***, KG ***, durch Einzelstamm-Bewirtschaftung über Eigengrund aus forsttechnischer Sicht möglich sei, weshalb die Errichtung einer Bringungsanlage nicht erforderlich sei. Der Antrag sei daher mangels Vorliegen der Voraussetzungen abzuweisen gewesen. 2. Zum Beschwerdevorbringen: In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid seinem gesamten Inhalt und Umfang nach wegen formeller und materieller Rechtswidrigkeit angefochten. Die Beschwerdeführerin erachte sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Erteilung der beantragten Bewilligung, die Grundeigentümer der Gst. Nr. *** und Gst. Nr. ***, beide KG ***, dazu zu verpflichten, die Errichtung, Erhaltung und zur Waldbewirtschaftung erforderlichen Benützung einer dauernden Bringungsanlage im notwendigen Umfang auf ihren Grundstücken zu dulden sowie auf eine umfassende Auseinandersetzung mit dem Antragsvorbringen verletzt, wobei der angefochtene Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhalts als auch an Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften leide. Es liege eine mangelhafte bzw. fehlende Bescheidbegründung vor. Die belangte Behörde habe in der Begründung des angefochtenen Bescheides bloß allgemeine Feststellungen in Bezug auf den Sachverhalt getroffen. Abschließend begründe die belangte Behörde nur auf einer Seite den angefochtenen Bescheid damit, dass aufgrund eines zweiten widersprüchlichen Gutachtens der Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen gewesen sei. In der Begründung des angefochtenen Bescheides fehle der von der Behörde festgestellte Sachverhalt bzw. sei dieser unvollständig ausgeführt. Jedenfalls gänzlich fehlen würden die von der Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen. Der bloße Hinweis, dass aufgrund des zweiten Sachverständigengutachtens der Antrag der Beschwerdeführerin abgelehnt werde, sei keinesfalls ausreichend. Es fehle im angefochtenen Bescheid jegliche Beurteilung der Rechtsfrage. Insbesondere werde auf die die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 26.07.2017 überhaupt nicht eingegangen. Darüber hinaus habe es die belangte Behörde verabsäumt auf alle vorgebrachten Tatsachen und Rechtsausführungen einzugehen und auf die im Gesetz angeordnete Interessenabwägung Rücksicht zu nehmen. Der angefochtene Bescheid werde den Zielen einer angemessenen Bescheidbegründung im Sinne des Rechtsschutzinteresses der Partei und der Überprüfungsmöglichkeit nicht gerecht. Die belangte Behörde führe zur Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die zweckmäßige Bewirtschaftung des Waldgrundstückes Nr. ***, KG ***, durch eine Einzelstamm-Bewirtschaftung über Eigengrund aus forsttechnischer Sicht möglich sei, weshalb die Errichtung einer Bringungsanlage nicht erforderlich sei. Die gesetzlichen Voraussetzungen, die Grundeigentümer der Grundstücke Nr. *** und *** zur Duldung der Errichtung, Erhaltung und zur Waldbewirtschaftung erforderlichen Benutzung einer dauernden Bringungsanlage im notwendigen Umfang auf ihren Grundstücken zu verpflichten, liege daher nicht vor. Dies entspreche nicht den wahren Gegebenheiten. Aus diesem Grund habe die Beschwerdeführerin den allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen C mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Gegenstand des Gutachtens sei die Überprüfung möglicher Varianten hinsichtlich Zweckmäßigkeit und Umsetzungsmöglichkeit einer geplanten forstlichen Bringungsanlage zur Erschließung eines Waldgrundstücks in der KG *** (GstNr. ***). Im Gutachten des Amtssachverständigen für Forstwesen der belangten Behörde vom 28.06.2017 seien die denkbar möglichen Bringungsvarianten für das Holz der Waldparzelle auf Seite 4 und 5 seines Gutachtens erörtert und aufgezeigt worden, dass die Bewirtschaftung der gegenständlichen Waldfläche(
- n)nur über eine Forststraße, die aber teilweise über fremden Grund und Boden gehen müsse, möglich sei. Er weise auch darauf hin, dass bereits 2015 von den drei östlich benachbarten Grundeigentümern das Forststraßenprojekt Grabenweg beantragt und von der Behörde auch genehmigt worden sei. Eine Aufschließung des Waldgrundstücks *** (jenes der Beschwerdeführerin) sei damals nicht vorgesehen gewesen. In seinem Zweitgutachten vom 24.10.2017 werde auf Seite 5 seiner Ausführungen betont, dass aus forstfachlicher Sicht die Schaffung einer Möglichkeit zur zeitgemäßen, maschinellen Bewirtschaftung aller bewaldeten Grundstücke entlang des bestehenden Grabens wünschenswert sei. Der zertifizierte Sachverständige halte in seinem Gutachten fest, dass die Ansicht des Amtssachverständigen umso verwunderlicher sei, eine Bringungsvariante mittels Seilkran und Bodenseilwinde über eigenen Grund und Boden über die Parzelle *** vorzuschlagen. Diese Parzelle, auf der auch das Wohnhaus stehe, sei dicht mit Zierbäumen und Sträuchern bewachsen, die teilweise eine Höhe von mehr als 8 - 10 m aufweisen würden. Der Sachverständige C halte explizit fest, dass es weder technisch möglich noch in irgendeiner Art und Weise wirtschaftlich vertretbar sei, das Grundstück mit einem Seilkran so zu überspannen, dass keine dauerhaften Schäden entstehen. Weiters wäre es wirtschaftlich undenkbar, stets die Bäume niederzureißen, um eine Einzelbewirtschaftung zu ermöglichen und diese anschließend wieder neu zu pflanzen. Gleiches gelte für die Variante der Hubschrauberbringung. Auch hier sei aus zahlreichen Einsätzen im Gebirge bekannt, dass dies nur unter großem technischen Aufwand möglich sei, aber bei einer Einzelstammbringung, selbst bei kleinen Mengen von weniger als 50 Efm, niemals kostendeckend sein könne. Es gebe auch nur sehr wenige Unternehmen, die über entsprechende Lastenhubschrauber verfügen. Die oft aus der Schweiz bzw. Deutschland kommenden Hubschrauber würden wohl kaum für Einzelbäume oder geringe Holzmengen zur Verfügung stehen. Selbst wenn die gesamte Waldparzelle auf einmal geräumt werden sollte, würde sich kaum ein Seilkran-Unternehmer finden, der für eine derart kleine Holzmenge von 55 m (entspreche rund 44 Erntefestmeter) sein Bringungsgerät aufstellen würde. Von Kostendeckung oder gar Wirtschaftlichkeit könne nach Meinung des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen C nicht gesprochen werden. Eine Forststraße diene nicht nur dazu, Holz für den Verkauf kostengünstig (wirtschaftlich) aus dem Wald zu bringen, sondern auch im Katastrophenfall rasch handeln zu können. So sehe das Forstgesetz (§ 44 Abs. 1 ForstG 1975) vor, dass der Waldeigentümer in geeigneter ihm zumutbarer Weise einer gefährlichen Schädigung des Waldes durch Forstschädlinge vorzubeugen und Forstschädlinge, die sich bereits in gefahrdrohender Weise vermehren, wirksam zu bekämpfen habe. In der Regel habe der Waldbesitzer nur wenige Wochen Zeit, vom Borkenkäfer befallene Bäume rechtzeitig (vor Ausfliegen der Käfer aus dem befallenen Baum) aus dem Wald zu bringen. Sei eine Forststraße vorhanden, sollte dies kein Problem sein.Eine Forststraße diene nicht nur dazu, Holz für den Verkauf kostengünstig (wirtschaftlich) aus dem Wald zu bringen, sondern auch im Katastrophenfall rasch handeln zu können. So sehe das Forstgesetz (Paragraph 44, Absatz eins, ForstG 1975) vor, dass der Waldeigentümer in geeigneter ihm zumutbarer Weise einer gefährlichen Schädigung des Waldes durch Forstschädlinge vorzubeugen und Forstschädlinge, die sich bereits in gefahrdrohender Weise vermehren, wirksam zu bekämpfen habe. In der Regel habe der Waldbesitzer nur wenige Wochen Zeit, vom Borkenkäfer befallene Bäume rechtzeitig (vor Ausfliegen der Käfer aus dem befallenen Baum) aus dem Wald zu bringen. Sei eine Forststraße vorhanden, sollte dies kein Problem sein. Aus den aufgezeigten Gründen sei die beantragte Errichtung einer Forststraße die sinnvollste und zweckmäßigste Grundlage für die Bewirtschaftung der forstlichen Liegenschaft der Beschwerdeführerin. Alle anderen vorgeschlagenen Bringungsvarianten seien entweder nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar. Die Variante eines Traktorweges erscheine bestens geeignet, das Waldgrundstück in wirtschaftlicher und zweckmäßiger Form mit möglichst geringem Aufwand zu bewirtschaften. Durch die Errichtung des geplanten Traktorweges würden auch weitere, benachbarte Waldparzellen erschlossen, die bisher nicht oder nur mit sehr hohem Aufwand bewirtschaftet werden könnten. Es lasse sich daher nicht nachvollziehen, aus welchem Grund die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen habe. Das Gutachten des Amtssachverständigen sei widersprüchlich, da er zwei komplett widersprüchliche Gutachten erstellt habe. In dem zweiten Gutachten widerspreche sich der Sachverständige plötzlich ohne dies ausreichend zu begründen. Die Beschwerdeführerin sei dem Gutachten des Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Das Gutachten der Beschwerdeführerin belege eindeutig, dass die in dem zweiten Gutachten des Amtssachverständigen vorgeschlagene Vorgehensweise weder faktisch durchführbar noch wirtschaftlich vertretbar sei. Die vorgeschlagene Einzelstammbewirtschaftung des Sachverständigen sei nicht zweckmäßig und nicht wirtschaftlich tunlich, was der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige C in seinem Gutachten auch ausführe. Der Überschuss des Erlöses würde über die Schlägerungs- und Bringungskosten keinen Ertrag darstellen. Vielmehr sei die von dem Amtssachverständigen vorgeschlagene Vorgehensweise einerseits faktisch unmöglich, da die oft aus der Schweiz bzw. Deutschland kommenden Hubschrauber kaum für Einzelbäume oder geringe Holzmengen zur Verfügung stehen würden. Entsprechend dem Zweck des § 66a Abs. 1 ForstG 1975, die Bewirtschaftung des Waldes unter Vermeidung unverhältnismäßiger Kosten zu ermöglichen, hätten auch jene Erschließungsvarianten außer Betracht zu bleiben, die solche Kosten verursachen würden. Die von dem Amtssachverständigen und von der belangten Behörde vorgeschlagenen Varianten würden jedoch Erschließungsvarianten darstellen, welche unverhältnismäßige Kosten verursachen würden. Solche Varianten hätten außer Betracht zu bleiben und dürften nicht Grund für die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin sein, weshalb der Bescheid auch aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit behaftet sei.Entsprechend dem Zweck des Paragraph 66 a, Absatz eins, ForstG 1975, die Bewirtschaftung des Waldes unter Vermeidung unverhältnismäßiger Kosten zu ermöglichen, hätten auch jene Erschließungsvarianten außer Betracht zu bleiben, die solche Kosten verursachen würden. Die von dem Amtssachverständigen und von der belangten Behörde vorgeschlagenen Varianten würden jedoch Erschließungsvarianten darstellen, welche unverhältnismäßige Kosten verursachen würden. Solche Varianten hätten außer Betracht zu bleiben und dürften nicht Grund für die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin sein, weshalb der Bescheid auch aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit behaftet sei. Als Tatbestandsvoraussetzung für die Begründung einer Duldungsverpflichtung nach § 66a Abs. 1 ForstG 1975 habe die Behörde im Einzelfall zunächst zu prüfen, ob Bringungsanlagen, die die zweckmäßige Bewirtschaftung des Waldes ermöglichen, fehlen würden oder unzulänglich seien. Bestehe in der Natur keine Bringungsmöglichkeit, die für eine Benutzung im Rahmen zeitgemäßer Bewirtschaftung technisch geeignet sei, sei in tatsächlicher (technischer) Hinsicht vom Fehlen bzw. der Unzulänglichkeit von Bringungsanlagen zu sprechen. ln rechtlicher Hinsicht sei dies in Ansehung einer in der Natur bestehenden Bringungsanlage dann der Fall, wenn dem betreffenden Waldeigentümer kein gesichertes Recht zur Benützung der Bringungsanlage in dem für die zweckmäßige Bewirtschaftung des Waldes erforderlichen Ausmaß zukomme. Das Vorhandensein von Bringungsanlagen, die eine Bewirtschaftung nur unter Aufwendung „unverhältnismäßiger Kosten“ erlaube, sei dem Fehlen bzw. der Unzulänglichkeit von Bringungsanlagen gleichzuhalten. Von einer (nicht unzulänglichen) Bringungsanlage im Sinne des § 66a ForstG 1975, bei deren Vorhandensein die zwangsweise Begründung von Bringungsrechten nach der zitierten Vorschrift nicht in Betracht komme, könne nur dann die Rede sein, wenn sie eine zeitgemäße Bewirtschaftung ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand ermögliche.Als Tatbestandsvoraussetzung für die Begründung einer Duldungsverpflichtung nach Paragraph 66 a, Absatz eins, ForstG 1975 habe die Behörde im Einzelfall zunächst zu prüfen, ob Bringungsanlagen, die die zweckmäßige Bewirtschaftung des Waldes ermöglichen, fehlen würden oder unzulänglich seien. Bestehe in der Natur keine Bringungsmöglichkeit, die für eine Benutzung im Rahmen zeitgemäßer Bewirtschaftung technisch geeignet sei, sei in tatsächlicher (technischer) Hinsicht vom Fehlen bzw. der Unzulänglichkeit von Bringungsanlagen zu sprechen. ln rechtlicher Hinsicht sei dies in Ansehung einer in der Natur bestehenden Bringungsanlage dann der Fall, wenn dem betreffenden Waldeigentümer kein gesichertes Recht zur Benützung der Bringungsanlage in dem für die zweckmäßige Bewirtschaftung des Waldes erforderlichen Ausmaß zukomme. Das Vorhandensein von Bringungsanlagen, die eine Bewirtschaftung nur unter Aufwendung „unverhältnismäßiger Kosten“ erlaube, sei dem Fehlen bzw. der Unzulänglichkeit von Bringungsanlagen gleichzuhalten. Von einer (nicht unzulänglichen) Bringungsanlage im Sinne des Paragraph 66 a, ForstG 1975, bei deren Vorhandensein die zwangsweise Begründung von Bringungsrechten nach der zitierten Vorschrift nicht in Betracht komme, könne nur dann die Rede sein, wenn sie eine zeitgemäße Bewirtschaftung ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand ermögliche. Eine zweckmäßige Bewirtschaftung des Waldes der Beschwerdeführerin sei ohne Bringungsanlage faktisch nicht möglich. Die von dem Amtssachverständigen vorgeschlagenen Varianten seien ebenfalls faktisch nicht möglich und andererseits keinesfalls kostendeckend. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Bringungsvariante verursache die geringste Inanspruchnahme fremden Grundes. Aus diesem Grund sollten nur zwei Grundstücke in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus handle es sich bei der von der Beschwerdeführerin beantragten Variante über die Liegenschaft *** mit ca. 137 m Gesamtlänge auch um die kürzeste Strecke. Die Beschwerdeführerin beantragte, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge (1.) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.01.2018, ***, aufheben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag vom 24.03.2017 zur Errichtung einer forstlichen Bringungsanlage auf den Gst. Nr. ***, KG *** und Gst. Nr. ***, KG ***, stattgegeben wird; in eventu (2.) den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.01.2018, ***, aufheben und die Sache zur Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückverweisen. 3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Beiziehung eines Amtssachverständigen für Forstwesen sowie die Vorbringen der Parteien. Der Amtssachverständige für Forstwesen erstattete unter Zugrundelegung des gesamten bisherigen Beweisverfahrens und des Akteninhaltes Befund und Gutachten wie folgt: „Befund: Der gefertigte ASV für Forstwesen nahm Einsicht in die Beschwerdeunterlagen bzw. den Vorakt der BH St. Pölten Land, nutzte die landesinterne GIS Anwendungen „I-map“ und ForstGIS und führte am 28.6.2018 einen Ortsaugenschein in ***, *** durch. Bei der Begehung waren der Sohn der Beschwerdeführerin (BF), ihr Rechtsvertreter und jene Anrainer, welche vom beantragten Bringungsrecht betroffen wären, anwesend. Die BF ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. *** und dem direkt südlich daran angrenzenden Grundstück Nr. ***, alle KG ***. Das Grundstück Nr. *** schließt direkt an die öffentliche „***“ der Marktgemeinde *** an und wird durch diese aufgeschlossen. Auf dem rautenförmigen Grundstück (Seitenlängen etwa 54 m x 20
- m)befindet sich in der nördlichen Hälfte das Wohnhaus der Fam. der BF, welches im Westen direkt an ein Wohngebäude auf dem Grundstück Nr. *** anschließt und sich daher fast über die ganze die Breite des Grundstücks Nr. *** erstreckt. Der südliche Teil des Grundstücks wird als Garten genutzt, dort befinden sich dementsprechend Rasenflächen und verschiedene Zierbäume und Ziersträucher sowie eine Gartenhütte. Diese Hütte liegt in der westlichen Längshälfte des Grundstücks. Zwischen dem Wohngebäude und der östlichen Grundstücksgrenze befindet sich ein Bauwich von etwa 2,5 m. Das Grundstück ist von Norden nach Süden geneigt und beträgt der Höhenunterschied im Bauwich von der *** (SH 326,6
- m)bis zur Grundstücksgrenze zu Nr. *** (SH 316,3
- m)auf einer Länge von 53 m daher 10,3 Höhenmeter oder durchschnittlich 20 % Neigung/Gefälle. Das Grundstück *** zeigt im nördlichen Drittel ebenfalls gartenartige Nutzung und wird dieser Garten durch einen Zaun begrenzt, der südliche Teil mit kolportierten 660 m² Fläche ist Wald und erstreckt sich bis in den Graben zum öffentlichen Wassergut-Grundstück Nr. ***. Die durchschnittliche Geländeneigung von der Grenze der beiden Grundstücke der BF (SH 316,3
- m)bis zur Grabensohle (302
- m)beträgt bei einer Länge von 46 m etwa 32 %. Sämtliche Grundstücke, die weiter östlich anschließen, zeigen eine ähnliche Situation: Die ehemaligen Graben-Waldgrundstücke werden im oberen Teil seit geraumer Zeit etwa bis zum südlich den Baugrundstücken vorgelagert verlaufenden Kanal gartenmäßig genutzt und weisen diese Flächen keine Waldeigenschaft mehr auf. Ebenso hat die Verbindung des Waldgrundstücks Nr. 1848/1 zum öffentlichen Gut (***) die Waldeigenschaft verloren und wird als Garten genutzt. Eine Gartenhütte aus Holzbohlen wurde darauf errichtet und verläuft auch der Mischabwasserkanal der Gemeinde *** auf diesem Grundstücksteil nach Süden, um dann nach Westen schwenkend, die Abwässer der verschiedenen Liegenschaften aufzunehmen. Holzmenge vor Ort: Die geschätzten Holzvorräte der beiden vorliegenden Gutachten (BH St. Pölten und Privatgutachten C) werden vom gefertigten ASV nicht bezweifelt, jedoch darf angemerkt werden, dass die Derbholzmenge vor Ort, die in beiden GA mit ca. 55 Vorratsfestmetern (Vfm) geschätzt wurde, nicht einer allfällig nutzbaren Holzmenge entspricht. Die nutzbare Holzmenge ist um das Volumen (-20 %) des Astmaterials, welches bei der Ausformung der einzelnen Sortimente anfällt, zu verringern. Als nutzbare Gesamt-Holzmenge können daher etwa 45 Erntefestmeter (Efm) angenommen werden. Bei durchschnittlichen Erlösen von etwa 50-65 € je Efm könnten derzeit bei der Nutzung des Gesamtbestandes etwa 2.250,- bis 3.000,- € erzielt werden. Bei Verwendung der Ertragstafeln zur Forsteinrichtung (Österreichischer Agrarverlag 1992) ergibt sich für die Werte im Befund des Privatgutachtens C (Alter 80 und Oberhöhe 30) ein durchschnittlicher Gesamtzuwachs im Alter 100 von etwa 10 Vfm oder 8 Efm je ha und Jahr. Nachhaltigkeit vorausgesetzt, könnte daher auf der Waldfläche der BF vor Ort jährlich eine Holzmenge von 0,5 Vorratsfestmetern oder 0,4 Erntefestmeter entnommen werden. Hinweis: Würde der gesamte Bestand in einem Zuge entnommen, wäre auf den Deckungsschutz (§14 FG) aller benachbarten Waldgrundstücke Bedacht zu nehmen. Gutachten: Ist die zweckmäßige Bewirtschaftung von Wald nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden oder gar nicht möglich, weil Bringungsanlagen fehlen oder unzulänglich sind, kann in fremdes Eigentum eingegriffen werden. Erreichbarkeit des Bestandes: Die Waldfläche des Grundstücks Nr. *** ist mit den erforderlichen forstlichen Gerätschaften für eine Bewirtschaftung (Motorsäge, div. Werkzeug, Motorsägen- und Spillseilwinden, etc.) jederzeit zu Fuß über das Eigengrundstück der BF erreichbar. Bringungsmöglichkeiten: In der folgenden Aufzählung werden die forsttechnischen Bringungsvarianten aufgezeigt, die auf Grund der Begebenheiten vor Ort aus forstfachlicher Sicht möglich wären, ohne in fremdes Eigentum eingreifen zu müssen. 1. Bringung per Handarbeit; einfache Sortimente wie gespaltenes Brennholz können händisch über den Bauwich gebracht werden; das Brennholz kann auf Eigengrund durch Einzelstammentnahme gewonnen (Fällen des Baumes, Ablängen auf Meterware, Rückung zur Lagerung mittels Kleinseilwinde, Spalten, etc.) und dort zur Trocknung gelagert werden; nach dem Trocknungsprozess, der etwa 1-2 Jahre dauert, kann das Brennholz dann für den Eigenverbrauch verwendet oder zur *** gebracht werden; die Kosten für diese Variante können mit üblichen Erntekosten von etwa 20,- bis 25,- je Efm angesetzt werden, je Efm wäre also ein Erlös zwischen 30,- und 40,- € erzielbar. 2. Bringung mittels Bodenzug im Sortimentsverfahren über Eigengrund; ein Traktor mit Anbau- Trommelseilwinde steht in Verlängerung des Bauwichs auf der ***, die vorgeschlägerten Holzsortimente des Waldgrundstücks werden über Eigengrund über den Bauwich zur Grundgrenze gezogen und von einem Ladekran (z.B. mit einem Krananhänger) über die Mauer gehoben und abtransportiert; der Zuzug der Stämme unter größtmöglicher Vermeidung von Beschädigungen der Bausubstanz könnte etwa durch einfache Schutzvorrichtungen an Haus und Mauerwerk kombiniert mit einer Schutzhaube am Stammstück bei vorsichtigem Zuzug und manueller Unterstützung (etwa mit dem Sappel) gewährleistet werden. Behindernder Bewuchs im Bereich der Trasse (an der östlichen Grundgrenze) wäre zu entfernen. Mit einer handelsüblichen Trommelseilwinde (etwa 100 m Zugseil) können so auch 4 m – Bloche einzeln über Eigengrund bis zur *** gebracht werden. Die Bringungskosten wären geringfügig höher anzusetzen, ein Erlös je Efm wäre jedoch zu erzielen. 3. Bringung per Helikopter (Heli-Logging); die Bäume werden vorab gefällt und auf Sortimente abgelängt; der Helikopter fliegt die Sortimente in mehreren Rotationen zu einem vordefinierten Lagerplatz (etwa eine große Wiese) und legt die Sortimente ab; Die Kosten der Helikopterbringung betragen derzeit etwa 1.500,- je Stunde; Für die aktuell stockende Holzmenge der BF (ca. 45 Efm), in Sortimente von 4 m Länge geschnitten und zur Wiese des Grundstücks Nr. *** (Entfernung 150
- m)geflogen, würde etwa eine Stunde benötigt werden (ca. 1.500,- bis 2.000,-); Bei dieser Variante wäre die vorübergehende Inanspruchnahme von fremden Grundeigentum erforderlich, da das ausgeflogenen Holz z.B. auf dem Wiesenfremdgrundstück Nr. *** zwischengelagert werden müsste; 4. Bringung per Kippmast-Seilgerät; diese Bringungsmöglichkeit ist im ggs. Fall aus Sicht des gefertigten ASV für Forstwesen ausgeschlossen, da einerseits der Dachfirst des Wohnhauses eine Überspannung des Bauwichs begrenzt bzw. unmöglich macht und andererseits der erforderliche Kippmast auf der *** nicht abgespannt werden kann ohne massiv in das Eigentum der nördlich der Straße gelegenen Liegenschaften einzugreifen; Die nachhaltig erzielbare Holzmenge auf der Minimalfläche von 660 m² kann sowohl bei Variante 1. als auch Variante 2. über Eigengrund bis zum öffentlichen Weg gebracht werden. Um eine nachhaltige Waldnutzung zu garantieren wäre aus forstfachlicher Sicht zudem lediglich die einzelstammweise Nutzung des Baumbestandes auf dem Grundstück Nr. *** denkbar und auch zumutbar. Selbst wenn aber der Gesamtbestand des Grundstücks Nr. *** einer einmaligen Nutzung unterzogen würde, wäre es technisch möglich, mittels Bodenzug (Beschreibung siehe Variante 2.) die Sortimente bis zur Grundgrenze zu bringen. Die Entfernung des aktuellen Gartenbewuchses bleibt aus forstfachlicher Sicht im ggs. Fall unberücksichtigt, da dieser ebenfalls Eigentum der BF darstellt. Selbst eine Bringung mittels Helikopter wäre technisch möglich, jedoch würden die Kosten der Bringung aufgrund der zu geringen Holzfläche und Holzmenge die Erlöse zumindest vollständig aufbrauchen bzw. würde die Nutzung unter Umständen unrentabel werden. Zusammengefasst kommt der gefertigte ASV für Forstwesen zu dem Schluss, dass es aus forstfachlicher Sicht für die BF möglich und auch zumutbar ist, ihr Waldeigentum über Eigengrund zu bewirtschaften und das Holz einer Verwertung zuzuführen. Eine forstfachliche Notlage, die den dauerhaften Eingriff in fremdes Eigentum, wie im ggs. Antrag behauptet, kann nicht bestätigt werden. Es darf abschließend darauf hingewiesen werden, dass sämtliche Bringungsvarianten, bei denen eine Forststrasse errichtet werden müsste, Eingriffe in fremdes Eigentum bedingen würden.“ 4. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin brachte als Grundeigentümerin der Grundstücke Nr. *** (Bauland/Garten) und ***, beide KG ***, am 24.03.2017 den Antrag zur Errichtung einer forstlichen Bringungsanlage über fremden Grund mit einer Länge von rd. 150 Ifm gemäß § 66a Forstgesetz 1975 ein.Die Beschwerdeführerin brachte als Grundeigentümerin der Grundstücke Nr. *** (Bauland/Garten) und ***, beide KG ***, am 24.03.2017 den Antrag zur Errichtung einer forstlichen Bringungsanlage über fremden Grund mit einer Länge von rd. 150 Ifm gemäß Paragraph 66 a, Forstgesetz 1975 ein. Das Grundstück Nr. *** schließt direkt an die öffentliche „***“ der Marktgemeinde *** an und wird durch diese aufgeschlossen. Auf dem rautenförmigen Grundstück (Seitenlängen etwa 54 m x 20
- m)befindet sich in der nördlichen Hälfte das Wohnhaus der Beschwerdeführerin, welches im Westen direkt an ein Wohngebäude auf dem Grundstück Nr. *** anschließt und sich daher fast über die ganze die Breite des Grundstücks Nr. *** erstreckt. Der südliche Teil des Grundstücks wird als Garten genutzt, dort befinden sich dementsprechend Rasenflächen und verschiedene Zierbäume und Ziersträucher sowie eine Gartenhütte. Diese Hütte liegt in der westlichen Längshälfte des Grundstücks. Zwischen dem Wohngebäude und der östlichen Grundstücksgrenze befindet sich ein Bauwich von etwa 2,5 m. Das Grundstück ist von Norden nach Süden geneigt und beträgt der Höhenunterschied im Bauwich von der *** (SH 326,6
- m)bis zur Grundstücksgrenze zu Nr. *** (SH 316,3
- m)auf einer Länge von 53 m daher 10,3 Höhenmeter oder durchschnittlich 20 % Neigung/Gefälle. Das Grundstück *** zeigt im nördlichen Drittel ebenfalls gartenartige Nutzung und wird dieser Garten durch einen Zaun begrenzt, der südliche Teil mit etwa 660 m² Fläche ist Wald und erstreckt sich bis in den Graben zum öffentlichen Wassergut-Grundstück Nr. ***. Die durchschnittliche Geländeneigung von der Grenze der beiden Grundstücke der Beschwerdeführerin (SH 316,3
- m)bis zur Grabensohle (302
- m)beträgt bei einer Länge von 46 m etwa 32 %. Die Grundstücke, die weiter östlich anschließen, zeigen eine ähnliche Situation: Die ehemaligen Graben-Waldgrundstücke werden im oberen Teil seit geraumer Zeit etwa bis zum südlich den Baugrundstücken vorgelagert verlaufenden Kanal gartenmäßig genutzt und weisen diese Flächen keine Waldeigenschaft mehr auf. Ebenso hat die Verbindung des Waldgrundstücks Nr. *** zum öffentlichen Gut (***) die Waldeigenschaft verloren und wird als Garten genutzt. Eine Gartenhütte aus Holzbohlen wurde darauf errichtet und verläuft auch der Mischabwasserkanal der Gemeinde *** auf diesem Grundstücksteil nach Süden, um dann nach Westen schwenkend, die Abwässer der verschiedenen Liegenschaften aufzunehmen. Die Waldfläche des Grundstücks Nr. *** ist mit den erforderlichen forstlichen Gerätschaften für eine Bewirtschaftung (Motorsäge, div. Werkzeug, Motorsägen- und Spillseilwinden, etc.) jederzeit zu Fuß über das Eigengrundstück der Beschwerdeführerin erreichbar. Zu den Bringungsvarianten ohne Eingriff in fremdes Eigentum: Variante 1: Bringung per Handarbeit Einfache Sortimente wie gespaltenes Brennholz können händisch über den Bauwich gebracht werden; das Brennholz kann auf Eigengrund durch Einzelstammentnahme gewonnen (Fällen des Baumes, Ablängen auf Meterware, Rückung zur Lagerung mittels Kleinseilwinde, Spalten, etc.) und dort zur Trocknung gelagert werden; nach dem Trocknungsprozess, der etwa 1-2 Jahre dauert, kann das Brennholz dann für den Eigenverbrauch verwendet oder zur *** gebracht werden. Die Kosten für diese Variante können mit üblichen Erntekosten von etwa 20,- bis 25,- € je Efm angesetzt werden, je Efm wäre also ein Erlös zwischen 30,- und 40,- € erzielbar. Variante 2: Bringung mittels Bodenzug im Sortimentsverfahren über Eigengrund Ein Traktor mit Anbau-Trommelseilwinde steht in Verlängerung des Bauwichs auf der ***, die vorgeschlägerten Holzsortimente des Waldgrundstücks werden über Eigengrund über den Bauwich zur Grundgrenze gezogen und von einem Ladekran (z.B. mit einem Krananhänger) über die Mauer gehoben und abtransportiert; der Zuzug der Stämme unter größtmöglicher Vermeidung von Beschädigungen der Bausubstanz könnte etwa durch einfache Schutzvorrichtungen an Haus und Mauerwerk kombiniert mit einer Schutzhaube am Stammstück bei vorsichtigem Zuzug und manueller Unterstützung (etwa mit dem Sappel) gewährleistet werden. Behindernder Bewuchs im Bereich der Trasse (an der östlichen Grundgrenze) wäre zu entfernen. Mit einer handelsüblichen Trommelseilwinde (etwa 100 m Zugseil) können so auch 4 m – Bloche einzeln über Eigengrund bis zur *** gebracht werden. Die Bringungskosten wären geringfügig höher anzusetzen, ein Erlös je Efm wäre jedoch zu erzielen. Es wäre technisch auch möglich, auf diese Weise den Gesamtbestand des Grundstücks Nr. *** bis zur Grundgrenze zu bringen. Variante 3: Bringung per Helikopter Die Bäume werden vorab gefällt und auf Sortimente abgelängt; der Helikopter fliegt die Sortimente in mehreren Rotationen zu einem vordefinierten Lagerplatz (etwa eine große Wiese) und legt die Sortimente ab; Die Kosten der Helikopterbringung betragen derzeit etwa 1.500,- je Stunde; Für die aktuell stockende Holzmenge der BF (ca. 45 Efm), in Sortimente von 4 m Länge geschnitten und zur Wiese des Grundstücks Nr. *** (Entfernung 150
- m)geflogen, würde etwa eine Stunde benötigt werden (ca. 1.500,- bis 2.000,- €); Bei dieser Variante wäre die vorübergehende Inanspruchnahme von fremden Grundeigentum erforderlich, da das ausgeflogenen Holz z.B. auf dem Wiesenfremdgrundstück Nr. *** zwischengelagert werden müsste. Variante 4: Bringung per Kippmast-Seilgerät Eine Bringung per Kippmast-Seilgerät ist im vorliegenden Fall nicht möglich. Die nachhaltig erzielbare Holzmenge auf der Minimalfläche von 660 m² kann sowohl bei Variante 1 als auch Variante 2 über Eigengrund bis zum öffentlichen Weg gebracht werden. Dies gilt auch für von Schädlingen befallenes Holz. 5. Beweiswürdigung: Die Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrages durch die Beschwerdeführerin liegt im Akt der belangten Behörde auf. Die Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten ergeben sich aus dem Befund des Amtssachverständigen für Forstwesen. Die Befunderhebung ist nachvollziehbar dargestellt und kann sohin als unbedenklich den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Die Feststellungen zu den möglichen Bringungsvarianten ergeben sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen, in dem er diese schlüssig und nachvollziehbar auf Basis der vor Ort erhobenen Umstände ausführt. Die Unmöglichkeit der Bringung per Kippmast-Seilgerät folgt aus dem vom Amtssachverständigen dargestellten Umstand, dass einerseits der Dachfirst des Wohnhauses eine Überspannung des Bauwichs begrenzt bzw. unmöglich macht und andererseits der erforderliche Kippmast auf der *** nicht abgespannt werden kann ohne massiv in das Eigentum der nördlich der Straße gelegenen Liegenschaften einzugreifen. 6. Rechtslage: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 66a Abs. 1 Forstgesetz hat, wenn die zweckmäßige Bewirtschaftung von Wald als Folge des Fehlens oder der Unzulänglichkeit von Bringungsanlagen nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, die Behörde auf Antrag des Waldeigentümers oder einer Bringungsgenossenschaft jene Grundeigentümer, in deren Eigentum dadurch im geringsten Ausmaß eingegriffen wird, zu verpflichten, die Errichtung, Erhaltung und zur Waldbewirtschaftung erforderliche Benützung einer dauernden Bringungsanlage im notwendigen Umfang zu dulden. Dem Verpflichteten steht das Recht der Mitbenützung zu; § 483 ABGB findet Anwendung.Gemäß Paragraph 66 a, Absatz eins, Forstgesetz hat, wenn die zweckmäßige Bewirtschaftung von Wald als Folge des Fehlens oder der Unzulänglichkeit von Bringungsanlagen nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, die Behörde auf Antrag des Waldeigentümers oder einer Bringungsgenossenschaft jene Grundeigentümer, in deren Eigentum dadurch im geringsten Ausmaß eingegriffen wird, zu verpflichten, die Errichtung, Erhaltung und zur Waldbewirtschaftung erforderliche Benützung einer dauernden Bringungsanlage im notwendigen Umfang zu dulden. Dem Verpflichteten steht das Recht der Mitbenützung zu; Paragraph 483, ABGB findet Anwendung. 7. Erwägungen: Eine Duldungsverpflichtung iSd § 66a ForstG 1975 kann begründet werden, wenn feststeht, dass keine Bringungsanlage vorhanden ist, die in technischer Hinsicht für die zweckmäßige Bewirtschaftung geeignet ist, vom Antragsteller auf Grund gesicherter rechtlicher Verhältnisse im erforderlichen Ausmaß und ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand benützt werden kann und wenn dem Bewirtschaftungsnotstand auch durch die Errichtung einer solchen Anlage auf dem eigenen Grund des betreffenden Waldeigentümers nicht abgeholfen werden kann. Kommen dabei zwei oder mehrere Bringungsmöglichkeiten über fremden Grund, die jeweils nicht mit unverhältnismäßigen Kosten belastet sind, in Betracht, ist sodann zwischen diesen die Auswahl nach dem Kriterium „Eingriff in das Eigentum im geringsten Ausmaß“ (vgl. § 66a Abs. 1 erster Satz letzter Halbsatz ForstG 1975) zu treffen (VwGH 27.03.2014, 2012/10/0040).Eine Duldungsverpflichtung iSd Paragraph 66 a, ForstG 1975 kann begründet werden, wenn feststeht, dass keine Bringungsanlage vorhanden ist, die in technischer Hinsicht für die zweckmäßige Bewirtschaftung geeignet ist, vom Antragsteller auf Grund gesicherter rechtlicher Verhältnisse im erforderlichen Ausmaß und ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand benützt werden kann und wenn dem Bewirtschaftungsnotstand auch durch die Errichtung einer solchen Anlage auf dem eigenen Grund des betreffenden Waldeigentümers nicht abgeholfen werden kann. Kommen dabei zwei oder mehrere Bringungsmöglichkeiten über fremden Grund, die jeweils nicht mit unverhältnismäßigen Kosten belastet sind, in Betracht, ist sodann zwischen diesen die Auswahl nach dem Kriterium „Eingriff in das Eigentum im geringsten Ausmaß“ vergleiche Paragraph 66 a, Absatz eins, erster Satz letzter Halbsatz ForstG 1975) zu treffen (VwGH 27.03.2014, 2012/10/0040). 7.1. Keine Bringungsanlage vorhanden Unstrittig ist - und war letztlich auch Anlass für die Antragstellung - der Umstand, dass für das gegenständliche Grundstück keine Bringungsanlage vorhanden ist, die in technischer Hinsicht für die zweckmäßige Bewirtschaftung geeignet ist und die vom Antragsteller auf Grund gesicherter rechtlicher Verhältnisse im erforderlichen Ausmaß und ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand benützt werden kann 7.2. Errichtung auf dem eigenen Grund Grundvoraussetzung für die Einräumung einer Duldungsverpflichtung für andere Grundeigentümer ist, dass dem Bringungsnotstand des betreffenden Waldeigentümers durch die Bringung über Eigengrund nicht abgeholfen werden kann. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass im gegenständlichen Fall sowohl die Variante 1 (Bringung per Handarbeit) wie auch die Variante 2 (Bringung mittels Bodenzug im Sortimentsverfahren) über Eigengrund der Beschwerdeführerin möglich wären. Bei beiden Varianten könnten auch Erlöse erzielt werden. Der Bewuchs auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin steht dem nicht entgegen, weil sie als Eigentümerin über ihr Eigentum verfügen kann. Bei Variante 1 (Bringung per Handarbeit) können einfache Sortimente wie gespaltenes Brennholz händisch über den Bauwich gebracht werden. Das Brennholz könnte auf Eigengrund durch Einzelstammentnahme gewonnen (Fällen des Baumes, Ablängen auf Meterware, Rückung zur Lagerung mittels Kleinseilwinde, Spalten, etc.), dort zur Trocknung gelagert und nach dem Trocknungsprozess dann für den Eigenverbrauch verwendet oder zur *** gebracht werden. Dabei wäre – je nach Gestaltung der Bringung durch Handarbeit - die Entfernung des Bewuchses, insbesondere der an der Grundstücksgrenze und aus Sicht der beschwerdeführenden Partei als Sichtschutz gegen die „perversen Neigungen“ einer Nachbarin (Fotografieren von Vorgängen auf dem Grundstück der beschwerdeführenden Partei) befindlichen Pflanzen, eingeschränkt bis gar nicht erforderlich. Bei Variante 2 (Bringung mittels Bodenzug im Sortimentsverfahren über Eigengrund) wären mit einem Traktor mit Anbau-Trommelseilwinde in Verlängerung des Bauwichs auf der ***, die vorgeschlägerten Holzsortimente des Waldgrundstücks über Eigengrund über den Bauwich zur Grundgrenze zu ziehen und dort von einem Ladekran (z.B. mit einem Krananhänger) über die Mauer zu heben. Dabei müsste behindernder Bewuchs im Bereich der Trasse (an der östlichen Grundgrenze) entfernt werden. Mit diesen zwei Varianten kann auch von Forstschädlingen befallenes Holz aus dem Wald entfernt werden. Die Beschwerdeführerin hat es damit in der Hand, eine der technisch möglichen Bringungsvarianten unter Bedachtnahme auf die konkreten Erfordernisse und ihr sonstiges Eigentum (Bewuchs) so zu wählen, dass die forstliche Bewirtschaftung ihrer Waldfläche gewährleistet ist. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, es wäre wirtschaftlich undenkbar, stets die Bäume niederzureißen, um eine Einzelbewirtschaftung zu ermöglichen und diese anschließend wieder neu zu pflanzen, ist entgegenzuhalten, dass es im Rahmen des § 66a ForstG nicht der Willkür einer Partei überlassen ist, durch die Behübschung des eigenen Grundstückes eine zwangsweise Belastung anderer Grundstücke zu erwirken. Auch hinsichtlich des nach dem Empfinden der Beschwerdeführerin erforderlichen Sichtschutzes an der Grundstücksgrenze ist diese angehalten, für sich eine im Einklang mit den Bringungserfordernissen stehende Lösung zu finden. Die Beschwerdeführerin hat es damit in der Hand, eine der technisch möglichen Bringungsvarianten unter Bedachtnahme auf die konkreten Erfordernisse und ihr sonstiges Eigentum (Bewuchs) so zu wählen, dass die forstliche Bewirtschaftung ihrer Waldfläche gewährleistet ist. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, es wäre wirtschaftlich undenkbar, stets die Bäume niederzureißen, um eine Einzelbewirtschaftung zu ermöglichen und diese anschließend wieder neu zu pflanzen, ist entgegenzuhalten, dass es im Rahmen des Paragraph 66 a, ForstG nicht der Willkür einer Partei überlassen ist, durch die Behübschung des eigenen Grundstückes eine zwangsweise Belastung anderer Grundstücke zu erwirken. Auch hinsichtlich des nach dem Empfinden der Beschwerdeführerin erforderlichen Sichtschutzes an der Grundstücksgrenze ist diese angehalten, für sich eine im Einklang mit den Bringungserfordernissen stehende Lösung zu finden. Da dem Bringungsnotstand der beschwerdeführenden Waldeigentümerin durch die Bringung über Eigengrund abgeholfen werden kann, wobei bei beiden in Betracht kommenden Varianten auch ein Ertrag erzielt werden könnte, kommt die Einräumung einer Duldungsverpflichtung für andere Grundeigentümer nicht in Betracht. Dass es möglicherweise zweckmäßigere Lösungen gäbe, ist im Zusammenhang mit der Auferlegung einer Duldungspflicht nicht relevant. Eine solche Lösung müsste im Einvernehmen mit den betroffenen Grundstückseigentümern erfolgen und kann nicht gegen deren Willen durchgesetzt werden. Verfahrensmängel im Verwaltungsverfahren vor einer Verwaltungsbehörde können grundsätzlich durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert werden (vgl. VwGH 29.3.2017, Ra 2017/05/0024). Das Landesverwaltungsgericht hat deshalb eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Amtssachverständigen durchgeführt, um den Parteien des Verfahrens im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht die Möglichkeit zu geben, vor Rechtskraft der Sachentscheidung ihre Rechte zu wahren und die endgültige Sachentscheidung zu ihren Gunsten zu beeinflussen (VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0069). Verfahrensmängel im Verwaltungsverfahren vor einer Verwaltungsbehörde können grundsätzlich durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert werden vergleiche VwGH 29.3.2017, Ra 2017/05/0024). Das Landesverwaltungsgericht hat deshalb eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Amtssachverständigen durchgeführt, um den Parteien des Verfahrens im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht die Möglichkeit zu geben, vor Rechtskraft der Sachentscheidung ihre Rechte zu wahren und die endgültige Sachentscheidung zu ihren Gunsten zu beeinflussen (VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0069). 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.187.001.2018