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{'item': 'LVwG-AV-190/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.08.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-190/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom

  1. Dezember 2016, Zl. ***, betreffend baupolizeiliche Aufträge (mitbeteiligte Partei: B in ***, vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
  2. Mai 2018 zu Recht:
  3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und a. Spruchpunkt I.b. des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  4. Oktober 2016 dahingehend abgeändert, dass die in den Mastställen 5, 6 und 7 eingebauten Zwangsentlüftungsanlagen innerhalb von sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses abzubrechen sind. Die zusätzlich im Bescheid des Bürgermeisters ausgesprochene Aussetzung dieser Anordnung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Bauverfahrens betreffend die beantragte nachträgliche Baubewilligung für die Mastställe 5, 6 und 7 wird ersatzlos behoben. Darüber hinaus wird dem Mitbeteiligten jede Nutzung der Mastställe 5 und 6 untersagt. Für die Umsetzung dieses Nutzungsverbotes wird eine Frist von einem Monat ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses eingeräumt.Spruchpunkt römisch eins.b. des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  5. Oktober 2016 dahingehend abgeändert, dass die in den Mastställen 5, 6 und 7 eingebauten Zwangsentlüftungsanlagen innerhalb von sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses abzubrechen sind. Die zusätzlich im Bescheid des Bürgermeisters ausgesprochene Aussetzung dieser Anordnung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Bauverfahrens betreffend die beantragte nachträgliche Baubewilligung für die Mastställe 5, 6 und 7 wird ersatzlos behoben. Darüber hinaus wird dem Mitbeteiligten jede Nutzung der Mastställe 5 und 6 untersagt. Für die Umsetzung dieses Nutzungsverbotes wird eine Frist von einem Monat ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses eingeräumt. b. Spruchpunkt I.c. des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  6. Oktober 2016 dahingehend abgeändert, dass der Abbruch der bestehenden Zwangsentlüftungsanlage sowie die Herstellung der mit Bescheid vom
  7. Mai 1970 im Hühnerstall bewilligten Zwangsentlüftungs-anlage innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses angeordnet wird. Die zusätzlich im Bescheid des Bürgermeisters ausgesprochene Aussetzung dieser Anordnung, sofern bis
  8. November 2016 um eine nachträgliche Baubewilligung für die Entlüftungsanlage angesucht wird, wird ersatzlos behoben. Weiters ist die Anzahl der im Hühnerstall gehaltenen Hühner innerhalb von drei Wochen ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses auf 1360 zu reduzieren. Spruchpunkt römisch eins.c. des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  9. Oktober 2016 dahingehend abgeändert, dass der Abbruch der bestehenden Zwangsentlüftungsanlage sowie die Herstellung der mit Bescheid vom
  10. Mai 1970 im Hühnerstall bewilligten Zwangsentlüftungs-anlage innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses angeordnet wird. Die zusätzlich im Bescheid des Bürgermeisters ausgesprochene Aussetzung dieser Anordnung, sofern bis
  11. November 2016 um eine nachträgliche Baubewilligung für die Entlüftungsanlage angesucht wird, wird ersatzlos behoben. Weiters ist die Anzahl der im Hühnerstall gehaltenen Hühner innerhalb von drei Wochen ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses auf 1360 zu reduzieren.
  12. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
  13. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a VwGG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, VwGG zulässig. Darüber hinaus fasst das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in dieser Beschwerdesache den folgenden Beschluss:
  14. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG ist der Mitbeteiligte schuldig, dem Land Niederösterreich innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft des vorstehenden Erkenntnisses den Betrag von € 528,– an Barauslagenersatz für die Kosten des nichtamtlichen Sachverständigen D (darin enthalten Umsatzsteuer in Höhe von € 88,–) bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG ist der Mitbeteiligte schuldig, dem Land Niederösterreich innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft des vorstehenden Erkenntnisses den Betrag von € 528,– an Barauslagenersatz für die Kosten des nichtamtlichen Sachverständigen D (darin enthalten Umsatzsteuer in Höhe von € 88,–) bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
  15. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 25a VwGG zulässig.Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4 und 9 B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, VwGG zulässig. Entscheidungsgründe: I.römisch eins. Eigentumsverhältnisse
  16. Der Mitbeteiligte ist Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG *** (in der Folge: Grundstück Nr. ***). Auf diesem Grundstück unterhält er einen landwirtschaftlichen Betrieb.
  17. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der in südöstlicher Richtung unmittelbar angrenzenden Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, und des in das Grundstück Nr. *** eingeschlossenen Grundstücks Nr. ***, KG ***, dessen geringster Abstand zur Grundgrenze zum Grundstück Nr. *** ca. 7 m beträgt (in der Folge: Nachbargrundstücke). II.römisch zwei. Vorgeschichte und parallele Verfahren
  18. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** (in der Folge: Bürgermeister) vom
  19. Mai 1970 wurde den Rechtsvorgängern des Mitbeteiligten die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Hühnerstalles samt einer Futterkammer und einem Heizraum mit Außenabmessungen von ca. 28,3 m * 10,6 m erteilt, der in nordwestlicher Richtung an das auf dem Grundstück bestehende Hofgebäude angebaut werden sollte. Weder die Einreichunterlagen noch der Bewilligungsbescheid enthalten Aussagen zur Zahl der Tiere, die im Stall gehalten werden sollen bzw. dürfen und darauf aufbauend zu den zu erwartenden bzw. zulässigen Emissionen.
  20. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom
  21. Juni 1976 wurde den Rechtsvorgängern des Mitbeteiligten die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung von Schweinestallungen mit Silo, Düngerstätte und Jauchegrube erteilt. Dieses Vorhaben bestand einerseits aus einem neu zu errichtenden Schweinestall mit Außenabmessungen von ca. 20,0 m * 8,0 m, der wiederum in nordwestlicher Richtung (parallel zum 1970 bewilligten Hühnerstall, nordöstlich von diesem und kürzer) an das auf dem Grundstück bestehende Hofgebäude angebaut werden sollte. An jeder Längsseite dieses Stalles waren 7 Boxen zur Schweinehaltung mit einer Fläche von 2,40 m * 2,675 m vorgesehen, außerhalb davon an den Rändern noch zwei etwas schmälere Boxen mit einer Fläche von 2,40 m * 2,125 m. In der Mitte war über die ganze Länge des Stallgebäudes ein Futtergang vorgesehen. In der hinteren Hälfte der Boxen war über die ganze Länge ein Spaltenboden zur Entmistung geplant. Dieses Bauvorhaben umfasste außerdem auch die Umgestaltung des anschließenden Teils des Hofgebäudes im Ausmaß von ca. 11,4 m * 14,35 m in einen Futtervorbereitungsraum, eine Durchfahrt (zur Düngerstätte und Jauchegrube, die zwischen Schweine- und Hühnerstall liegen sollten) und einen weiteren Schweinestall. Auch hier enthalten weder die Einreichunterlagen noch der Bewilligungsbescheid Aussagen zur Zahl der Tiere, die in den Ställen gehalten werden sollen bzw. dürfen und darauf aufbauend zu den zu erwartenden bzw. zulässigen Emissionen.
  22. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom
  23. Februar 1995 wurde den Rechtsvorgängern des Mitbeteiligten die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung bzw. den Einbau eines Schweinemaststalles für 206 Mastschweine und 108 Ferkel auf dem Grundstück Nr. *** erteilt. Dieses Bauvorhaben umfasste auch den Umbau des mit dem Bescheid vom
  24. Juni 1976 genehmigten, im Hofgebäude gelegenen Schweinestalles in zwei Stallräume (Ferkelstall 1 und 2 lt. Plan vom
  25. September 2015, vgl. unten 8.), nicht aber den parallel zum Hühnerstall verlaufenden Stall samt Futterküche.
  26. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom
  27. Februar 1995 wurde den Rechtsvorgängern des Mitbeteiligten die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung bzw. den Einbau eines Schweinemaststalles für 206 Mastschweine und 108 Ferkel auf dem Grundstück Nr. *** erteilt. Dieses Bauvorhaben umfasste auch den Umbau des mit dem Bescheid vom
  28. Juni 1976 genehmigten, im Hofgebäude gelegenen Schweinestalles in zwei Stallräume (Ferkelstall 1 und 2 lt. Plan vom
  29. September 2015, vergleiche unten 8.), nicht aber den parallel zum Hühnerstall verlaufenden Stall samt Futterküche.
  30. Am
  31. Dezember 1996 führte der Bürgermeister eine „Endbeschau“ verschiedener Bauvorhaben der Rechtsvorgänger des Mitbeteiligten ua. auf dem Grundstück Nr. *** durch. In der darüber aufgenommenen Niederschrift, die ua. die Geschäftszahlen der Baubewilligungsbescheide vom
  32. Juni 1976 (***) und vom
  33. Februar 1995 (***) trägt, heißt es zum Bauvorhaben *** auszugsweise (Schreibfehler sind in diesem und allen weiteren Zitaten nicht korrigiert): „[…] Der Lokalaugenschein hat ergeben, daß das Bauvorhaben bewiligungem. ausgeführt wurde, jedoch ist der Schweinestall in einer Größe von 20 auf 8 m anstelle Ziegelmassivbauweise mit Stahlrahmen (Stützen und Dachtragwerk) mit Systemwänden Fabr. *** hergestellt. Die Antragsteller nehmen vorstehendes Verhandlungsergebnis zustimmend zur Kenntnis. […]“ Mit Bescheid vom
  34. Dezember 1996, der nur die Geschäftszahl *** trägt, erteilte der Bürgermeister den Rechtsvorgängern des Mitbeteiligten die Benützungsbewilligung für die „Baulichkeit Einbau Schweinemaststall 206 Mastschweine und 108 Ferkel“ auf dem Grundstück Nr. ***. Im Spruch heißt es außerdem: „Die, in der Niederschrift angeführten, Abweichungen werden nachträglich genehmigt.“
  35. In der Niederschrift einer baubehördlichen Überprüfung vom
  36. Februar 2006 ua. auf dem Grundstück Nr. *** ist festgehalten, dass im Zuge der Vorprüfung eines Bauansuchens der Rechtsvorgänger des Mitbeteiligten vom
  37. Juni 2003 betreffend die Errichtung eines Zuchtsaustalles sowie diverse Umbaumaßnahmen vom bautechnischen Amtssachverständigen festgestellt worden sei, dass der bestehende Schweinestall in den Einreichplänen um 8,605 m länger und 0,785 m schmäler ausgewiesen werde als mit dem Bescheid vom
  38. Juni 1976 bewilligt. Die Rechtsvorgänger des Mitbeteiligten bestritten dies nicht, gaben jedoch an, sie seien davon ausgegangen und stünden immer noch auf dem Standpunkt, dass mit dem Benützungsbewilligungsbescheid vom
  39. Dezember 1996 sämtliche geringfügige Abweichungen genehmigt worden seien. Wieso in der Niederschrift vom
  40. Dezember 1996 die Abweichungen hinsichtlich der bewilligten Länge und Breite nicht festgehalten worden seien entziehe sich ihrer Kenntnis. Der bautechnische Amtssachverständige hielt dazu fest, dass sich durch die geänderten Ausmaße des Schweinestalles eine um 49,6 m² vergrößerte Nutzfläche ergebe, auf der zweifelsfrei mehr Schweine untergebracht werden könnten als in einem Schweinestall mit den bewilligten Maßen. Die Seitenabstände zu den Nachbargebäuden seien allerdings auch bei der geänderten Ausführung eingehalten.
  41. Der Beschwerdeführer behauptet, seine Rechtsvorgänger seien weder dem Bewilligungsverfahren für den Hühnerstall noch jenem für den Schweinestall beigezogen worden. Daher sei er als übergangene Partei anzusehen. Er beantragte am
  42. Jänner 2017 beim Bürgermeister die Zustellung der beiden Baubewilligungsbescheide. Dieser Antrag wurde jedoch vom Gemeindevorstand der Marktgemeine *** im Instanzenzug mit Bescheid vom
  43. März 2018 abgewiesen. Ein Verfahren über die dagegen eingebrachte Beschwerde ist beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Zahl LVwG-AV-437-2018 anhängig.
  44. Der Beschwerdeführer wies (gemeinsam mit einem weiteren Anrainer) in einem Schreiben vom
  45. April 2015 den Bürgermeister auf Geruchsbelästigungen hin, die durch Schweinehaltung vom Grundstück Nr. *** sowie von dem ebenfalls im Eigentum des Mitbeteiligten stehenden Grundstück Nr. ***, KG ***, ausgehen würden. Daraufhin fanden am
  46. August 2015 baubehördliche Lokalaugenscheine auf beiden Grundstücken statt. Hinsichtlich des Grundstücks Nr. *** wurde zunächst nur festgestellt, dass der Schweinestall gemäß der Endbeschau vom
  47. Dezember 1996 bzw. der Niederschrift vom
  48. Februar 2006 ausgeführt und dass zwischen dem Hühnerstall und dem Schweinestall an der Außenwand des Hofes eine Waschbox für Schweine angebaut worden sei. Diesbezüglich sagte der Mitbeteiligte die Vorlage eines Einreichprojektes zu.
  49. Am
  50. September 2015 äußerte sich der Beschwerdeführer gegenüber dem Bürgermeister zusammengefasst dahingehend, er gehe vorläufig davon aus, dass für die emissionsintensiven Vorhaben auf dem Grundstück Nr. *** mit Ausnahme der Baubewilligung für den Hühnerstall keine Baubewilligungen vorliegen würden. Er ersuche daher um eine Ergänzung der baubehördlichen Überprüfung des Grundstücks. Daraufhin fand am
  51. September 2015 eine weitere baubehördliche Überprüfung statt, bei der die auf dem Grundstück Nr. *** befindlichen baulichen Anlagen genauer überprüft, insbesondere auch hinsichtlich Ihrer Länge und Breite vermessen wurden. Die Ergebnisse wurden in einen vom Mitbeteiligten am
  52. September 2015 vorgelegten, mit
  53. September 2015 datierten Bestandsplan eingetragen. Dieser Plan wird auch als Anlage zu einem Bestandteil des vorliegenden Erkenntnisses erklärt und sowohl im Spruch als auch in der weiteren Begründung auf die dort für die einzelnen Anlagen auf dem Grundstück Nr. *** verwendeten Bezeichnungen Bezug genommen. In der Niederschrift zu dieser Überprüfung heißt es: „[...] A) Sachverhaltsdarstellung: Aufgrund der Stellungnahme vom 25.09.2015 des Herrn A zur baubehördlichen Überprüfung vom 31.08.2015 wurde heute eine baubehördliche Überpüfung zur Erhebung der bestehenden Stallungen samt Innenabmessungen auf dem Gst. Nr. ***, KG ***, Liegenschaft ***, ***, angesetzt. Am Beginn wurde erklärt, dass aufgrund der Stellungnahme des Herrn A die Innenabmessungen der einzelnen Stallabteile bzw. Gänge, Futterküche, usw. aufgenommen werden. Die Innenabmessungen der einzelnen Räume werden in einem Entwurfsplan des Betriebes B im Maßstab von 1:250 mit Datum 10.09.2015 eingetragen, welcher auch die Grundlage zur Bekanntgabe der Tierzahlen durch den Betreuungstierarzt D […] darstellt.
  54. Rinderstall im nordwestlichen Trakt, anschließend an das Wohnhaus: Im Zuge der Befundaufnahme wurde festgestellt, dass der Rinderstall nicht mehr besteht und anstelle dessen wie im o.a. Entwurfsplan vom 10.09.2015 dargestellt, der Ferkelstall 3 (L x B = 9,16 m x 2,93 m), der Abferkelstall (L x B = 7,88 m x 5,20 m + 9,58 m x 4,01 m), ein Umkleideraum und Gänge eingebaut wurden. Die Innenabmessungen der Räume wurden im Entwurfsplan eingetragen. Für diesen Gebäudeteil liegt im Bauakt der Marktgemeinde *** keine baubehördliche Bewilligung auf und es ist daher in diesem Bereich um nachträgliche baubehördliche Bewilligung bei der Baubehörde der Marktgemeinde *** anzusuchen.
  55. Aktenzahl Nr. *** vom
  56. Juni 1976 (Neubau von Schweinestallungen samt Jauchegrube, eines Silos sowie Errichtung einer Düngerstätte: Für diesen Bereich des bestehenden Schweinestall wurde eine Endbeschau am 04.12.1996 vorgenommen bzw. eine Niederschrift vom 07.02.2006 aufgenommen. Im Zuge der heutigen Befundaufnahme wurde festgestellt, dass in dem Plan vom April 1976 im Futtervorbereitungsraum (Futterküche) ein Technikraum eingebaut wurde. Die Planmaße sind mit L x B = 8,80 m x 5,0 m angegeben. In der Natur wurde die Abmessung von 8,59 m x 4,94 m festgestellt. Im neben dem Futtervorbereitungs-raum dargestellten Schweinestall wurden ein Gang bzw. der Ferkelstall 1 und der Ferkelstall 2 eingebaut. Die Planmaße des Schweinestalles sind mit 8,80 m x 5,55 m angegeben. In der Natur ist das Ferkelabteil 1 mit Abmessungen von L x B = 4,30 m x 4,48 m bzw. das Ferkelabteil 2 L x B = 4,28 m x 4,50 m festgestellt. Im Bereich der im Einreichplan dargestellten Durchfahrt wurde wie im bereits oben unter Punkt 1 erwähnt der Ferkstall 3 eingebaut. Dieser weist die Innenabmessungen von L x B = 9,16 m x 2,93 m auf. Im Plan ist für den im Nordwesten angebauten Schweinestall eine Innenabmessung von 20,0 m x 7,40 m angegeben. In diesem Bereich wurde an der südwestlichen Außenwand ein Gang mit den Innenabmessungen von 28,79 m x 1,03 m bzw. der Maststall 5 mit L x B = 10,06 m x 5,70 m, der Maststall 6 mit den Innenabmessungen von L x B = 9,99 m x 5,69 m sowie der Maststall 7 mit L x B = 8,76 m x 5,7 m eingebaut. Die Außenabmessungen des gesamten Stallgebäudes betragen 28,90 m x 7,20 m. Im Einreichplan von 1976 sind Außenabmessungen von 20,30 x 8,0 m angegeben. Für dieses Bauvorhaben (***) liegt im Bauakt ein Bescheid der Benützungsbewilligung vom 23.12.1996 auf. In diesem Bescheid werden die in der Niederschrift der Endbeschau vom 04.12.1996 angeführten Abweichungen ausdrücklich nachträglich bewilligt.
  57. Aktenzahl Nr. *** vom
  58. Februar 1995 (Einbau eines Schweinemaststalles): Für diesen Bereich wurde eine Endbeschau samt Niederschrift vom 04.12.1996 durchgeführt. Dabei wurden die Abänderungen gegenüber dem Einreichplan beschrieben. In der heutigen Befundaufnahme wurden in diesem Bereich ein Mittelgang mit der Innenabmessung von L x B = 18,30 x 0,99 m bzw. ein Quergang mit L x B = 4,60 m x 1,0 m sowie der Maststall 1 mit L x B = 9,76 m x 3,95 m, der Maststall 2 mit L x B = 9,42 m x 4,48 m, der Maststall 3 mit L x B = 10,17 m x 4,17 m sowie der Maststall 4 mit L x B = 7,35 m x 6,20 m festgestellt. Für dieses Bauvorhaben (***) liegt im Bauakt ein Bescheid zur Benützungsbewilligung vom 23.12.1996 auf. In diesem Bescheid werden die in der Niederschrift der Endbeschau vom 04.12.1996 angeführten Abweichungen ausdrücklich nachträglich bewilligt.
  59. Gemäß der Stellungnahme von Herrn A vom 25.09.2015 soll im nördlichen Gebäudeteil seit kurzer Zeit eine stationäre Futteraufbereitungsmaschine betrieben werden. Dazu gibt Herr B an, dass diese Maschine – eine Schrotmühle – bereits Ende der 1990er Jahre im Zuge der Errichtung der bewilligten Hochsilos bzw. der Maschinenhalle (Aktenzahl ***, Bescheid vom 13.05.1997) eingebaut wurde. Im Bauakt liegen dazu keine Unterlagen auf. Herr B wird um nachträgliche baubehördliche Bewilligung für den Einbau der Schrotmühle ansuchen.
  60. Bezugnahme auf die baubehördliche Überprüfung vom 31.08.2015: Diesbezüglich wurde schon bei dieser Überprüfung festgestellt, dass im östlichen Gebäudeteil die Erweiterung um den Wartestall 2 ohne baubehördliche Bewilligung erfolgt ist (Innenabmessungen L x B = 7,78 m x 4,30 m bis 4,25 m). Weiters wurde damals bereits die am westlichen Gebäudeteil erfolgte Erweiterung um die Waschbox im Ausmaß von L x B = 8,64 m x 4,31 m (Innenmaß) festgestellt. Dabei wurde ein Datum zur Vorlage der Einreichunterlagen für sämtliche nicht konsensgemäßen Abänderungen festgestellt. Diese Frist bis
  61. November 2015 ist weiterhin gültig und sind bis zu diesem Zeitpunkt sämtliche notwendigen Einreichunterlagen der Baubehörde vorzulegen. Abschließend wird festgehalten, dass betreffend der von Herrn A in seiner Stellungnahme vom 25.09.2015 dargestellten Rechtslage (VwGH, GZ 2010/05/0182) von der Baubehörde ebenfalls eine entsprechende Rechtsauskunft eingeholt werden wird, um festzustellen, für welche Gebäudeteile tatsächlich noch um eine nachträgliche baubehördliche Bewilligung anzusuchen ist. Unbedingt notwendig ist jedenfalls ein solches Ansuchen für die Bereiche Wartestall 2, Waschbox, ehemaliger Rinderstall sowie die vorgenommenen Umbauten auf der Liegenschaft ***. Nach Abklärung der Rechtslage betreffen der weiteren Stallungen (für welche eine Benützungsbewilligung vorliegt) wird eine entsprechende Information an alle Beteiligten erfolgen. […]“
  62. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters vom
  63. Oktober 2015 wurde von Amts wegen bzw. auf Grund eines am
  64. Oktober 2015 gestellten Antrages des Beschwerdeführers dem Mitbeteiligten bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Baubewilligungsbescheides und einer Fertigstellungsanzeige jede Nutzung zum Zwecke der Tierhaltung (insbesondere Schweinezucht) der Mastställe 8 und 9 auf dem Grundstück Nr. *** (Spruchpunkt I.a.) und darüber hinaus auch des Wartestalls 2, der am westlichen Gebäudetrakt angebauten Waschbox, des Abferkelstalles sowie des Ferkelstalles 3 samt Nebenräumen, des Maststalles 7 und der in der Lagerhalle konsenslos errichteten Schrotmühle auf dem Grundstück Nr. *** (Spruchpunkt I.b.) untersagt. Dem Mitbeteiligten wurde mit Spruchpunkt III. weiteres aufgetragen, bis spätestens
  65. November 2015 um nachträgliche baubehördliche Bewilligung anzusuchen.
  66. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters vom
  67. Oktober 2015 wurde von Amts wegen bzw. auf Grund eines am
  68. Oktober 2015 gestellten Antrages des Beschwerdeführers dem Mitbeteiligten bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Baubewilligungsbescheides und einer Fertigstellungsanzeige jede Nutzung zum Zwecke der Tierhaltung (insbesondere Schweinezucht) der Mastställe 8 und 9 auf dem Grundstück Nr. *** (Spruchpunkt römisch eins.a.) und darüber hinaus auch des Wartestalls 2, der am westlichen Gebäudetrakt angebauten Waschbox, des Abferkelstalles sowie des Ferkelstalles 3 samt Nebenräumen, des Maststalles 7 und der in der Lagerhalle konsenslos errichteten Schrotmühle auf dem Grundstück Nr. *** (Spruchpunkt römisch eins.b.) untersagt. Dem Mitbeteiligten wurde mit Spruchpunkt römisch drei. weiteres aufgetragen, bis spätestens
  69. November 2015 um nachträgliche baubehördliche Bewilligung anzusuchen. Diesen Bescheid begründete der Bürgermeister im Wesentlichen damit, dass die NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) in § 35 Abs. 3 ein Verbot der Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten Verwendungszweck vorsehe. Außerdem sehe § 35 Abs. 1 NÖ BO 2014 im Falle der konsenslosen Errichtung bzw. nicht konsensmäßigen Nutzung von Gebäuden Sicherungsmaßnahmen zum Schutz von Personen und Sachen vor, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon. Im gegenständlichen Fall sei der Schutz von Personen vordringlich, konkret der Frau des Beschwerdeführers, die an einer schweren Erkrankung leide und gegenüber Infekten jeglicher Art erhöht anfällig sei.Diesen Bescheid begründete der Bürgermeister im Wesentlichen damit, dass die NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) in Paragraph 35, Absatz 3, ein Verbot der Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten Verwendungszweck vorsehe. Außerdem sehe Paragraph 35, Absatz eins, NÖ BO 2014 im Falle der konsenslosen Errichtung bzw. nicht konsensmäßigen Nutzung von Gebäuden Sicherungsmaßnahmen zum Schutz von Personen und Sachen vor, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon. Im gegenständlichen Fall sei der Schutz von Personen vordringlich, konkret der Frau des Beschwerdeführers, die an einer schweren Erkrankung leide und gegenüber Infekten jeglicher Art erhöht anfällig sei.
  70. Am
  71. März 2016 beantragte der Mitbeteiligte schließlich die Erteilung einer Baubewilligung für die von den ausgesprochenen Nutzungsverboten betroffenen baulichen Anlagen. Gleichzeitig regte er eine Überprüfung an, ob diese der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterlägen. Am
  72. März 2016 wurden entsprechende Einreichpläne vorgelegt. Der Bürgermeister richtete infolgedessen am
  73. Mai 2016 einen Antrag an die Niederösterreichische Landesregierung nach § 3 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) auf Feststellung der Erforderlichkeit einer UVP für das Bauvorhaben. Nachdem die Landesregierung mit Bescheid vom
  74. Juni 2016 festgestellt hatte, dass keine UVP erforderlich sei, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom
  75. November 2016, Zl. ***, die dagegen ua. vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde als unbegründet ab.Der Bürgermeister richtete infolgedessen am
  76. Mai 2016 einen Antrag an die Niederösterreichische Landesregierung nach Paragraph 3, Absatz 7, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) auf Feststellung der Erforderlichkeit einer UVP für das Bauvorhaben. Nachdem die Landesregierung mit Bescheid vom
  77. Juni 2016 festgestellt hatte, dass keine UVP erforderlich sei, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom
  78. November 2016, Zl. ***, die dagegen ua. vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Das Verfahren über das Bauansuchen vom
  79. März 2016 ist bis heute nicht abgeschlossen. III.römisch drei. Nunmehriges Verfahren – unbestrittener Sachverhalt und wesentlicher Verfahrensgang
  80. Am
  81. März 2016 beantragte der Beschwerdeführer beim Bürgermeister zusätzlich ein Verbot der Nutzung der Mastställe 5 und 6 sowie des Wartestalls 1 sowie auf Abbruch bzw. Beseitigung der konsenslos errichteten Einbauten und Vorrichtungen inklusive der von außen sichtbaren Abluftkamine für den Wartestall 1 und 2 sowie für die Mastställe 5, 6 und 7 auf dem Grundstück Nr. *** nach § 35 Abs. 1 NÖ BO
  82. Dies begründete er mit dem konsenslosen Einbau von Zwangsbelüftungsanlagen in diese Ställe. Dadurch werde er in seinem Recht auf Immissionsschutz fortlaufend beeinträchtigt.
  83. Am
  84. März 2016 beantragte der Beschwerdeführer beim Bürgermeister zusätzlich ein Verbot der Nutzung der Mastställe 5 und 6 sowie des Wartestalls 1 sowie auf Abbruch bzw. Beseitigung der konsenslos errichteten Einbauten und Vorrichtungen inklusive der von außen sichtbaren Abluftkamine für den Wartestall 1 und 2 sowie für die Mastställe 5, 6 und 7 auf dem Grundstück Nr. *** nach Paragraph 35, Absatz eins, NÖ BO
  85. Dies begründete er mit dem konsenslosen Einbau von Zwangsbelüftungsanlagen in diese Ställe. Dadurch werde er in seinem Recht auf Immissionsschutz fortlaufend beeinträchtigt.
  86. Am
  87. April 2016 beantragte der Beschwerdeführer beim Bürgermeister den Ausspruch eines Nutzungsverbotes für die Mastställe 1, 2, 3 und 4 sowie die Ferkelställe 1 und 2 auf dem Grundstück Nr. ***, weil der Mitbeteiligte die in der Baubeschreibung angegebene Zahl von 108 Ferkel und 206 Mastschweine überschreite.
  88. Am
  89. April 2016 beantragte der Beschwerdeführer beim Bürgermeister ein Verbot der Nutzung des Hühnerstalles auf dem Grundstück Nr. *** sowie den Abbruch bzw. die Beseitigung jener konsenslos errichteten Einbauten und Installationen inklusive der von außen sichtbaren Abluftkamine für die Nutzung einer Zwangsbelüftungsanlage in diesem Stall. Wiederum sah er sein subjektiv-öffentliches Recht auf Immissionsschutz als beeinträchtigt an.
  90. Der Mitbeteiligte nahm mit Schriftsatz vom
  91. April 2016 zu den Anträgen des Beschwerdeführers Stellung. Er hielt fest, dass er nur mehr jene Stallungen betreibe, hinsichtlich derer eine entsprechende Baubewilligung und Benützungsbewilligung vorliege. Sämtliche konsenslos betriebene Räumlichkeiten (Stallungen) seien mittlerweile geräumt worden. Weiters verwies er auf sein Bauansuchen vom
  92. März
  93. Im darüber durchzuführenden (UVP-)Verfahren werde die Frage des Immissionsschutzes des Beschwerdeführers zu klären sein.
  94. Am
  95. Mai 2016 gab der Tierarzt des Mitbeteiligten dem Bürgermeister bekannt, dass im Hühnerstall 1700 Legehennen gehalten würden.
  96. Am
  97. Juli 2016 fand auf dem Grundstück Nr. *** eine weitere baubehördliche Überprüfung statt, bei der ein maschinenbautechnischer Amtssachverständiger folgenden Befund erstattete: „B) Befund aus maschinenbautechnischer Sicht: Wartestall 1 und 2: Beide Warteställe waren am heutigen Tag nicht in Betrieb. Der Wartestall 1 ist in seiner Außenhülle augenscheinlich baubehördlich genehmigt. Abweichend vom im Bauakt aufliegenden Grundrissplan (Baubescheid von 1953) wurde die Zwischenmauer entfernt und wurden die beiden Stallungen zum Wartestall 1 vereinigt. Zum Zeitpunkt dieser Umbauarbeiten kann aufgrund der Aktenlage nach grober Durchsicht keine Aussage getroffen werden. Im Wartestall 1 ist ein Spaltenboden eingebaut mit einer Ableitung der Gülle zur westlichen Güllegrube. Dieser Spaltenboden wird im ‚Stauverfahren’ betrieben. Neben dem Wartestall 1 wurde ein neuer Wartestall ‚Wartestall 2’ errichtet, für welchen keine baubehördliche Bewilligung vorliegt. Dieser Wartestall 2 ist über die Lagerhalle zugängig. Der Wartestall ist entsprechend dem Wartestall 1 ebenfalls mit einem Spaltenboden ausgestattet. Beide Warteställe werden über eine gemeinsame Abluftanlage über Dach entlüftet. Wartestall 1 und 2 haben einen gemeinsamen Ventilator und wird die Fortluft vertikal über Dach ausgeblasen. In beiden Ställen ist ca. mittig angeordnet die Abluftleitung situiert. Die Zuluft für den Wartestall 2 wird über die Decke angesaugt, die Zuluft für den Wartestall 1 über einen eigenen Zuluftkanal. Bezüglich der Luftleistung des Ventilators und Ausblasegeschwindigkeit liegen keine Angaben vor. Im Wartestall 1 sind insgesamt 25 Standplätze und im Wartestall 2 11 Standplätze vorhanden. Legehennenstall: Der Legehennenstall wird in Bodenhaltung betrieben. Im Hühnerstall wurden erhöhte Legenester mit zwei darunter liegenden Austragebändern für die gelegten Eier ein-gebaut. Der Legehennenstall wird über zwei Abluftventilatoren mechanisch entlüftet. An den Abluftöffnungen wurden Abdeckungen aufgesetzt, sodass die Fortluft nicht vertikal ausgeblasen wird. Für die Belüftung des Stalles wurden an jeder Längsseite des Stalles vier Zuluftklappen eingebaut. Aus den Einreichunterlagen ist ersichtlich, dass der Legehennenstall mit einem Ventilator (in der nordöstlichen Ecke) genehmigt wurde. Der anfallende ‘Festmist’ wird am Ende jeder Legeperiode aus dem Stall entfernt. Maststall 5, 6, 7: Diese Mastställe wurden nicht entsprechend dem baubehördlichen Genehmigungsbescheid ausgeführt. Der Maststall 7 wird derzeit nicht betrieben. Die Mastställe 5, 6 und 7 wurden mit einer gemeinsamen Abluftanlage ausgerüstet und wird die Fortluft vertikal über Dach ausgeblasen. Die Zuluft strömt über die Porendecken frei nach. Alle 3 Ställe sind wie im ursprünglichen Genehmigungsbescheid vorgesehen mit einem Spaltboden und Gülleweiterleitung in die nebenliegende Güllegrube ausgestattet.“ Ein Gutachten wurde nicht erstattet, auch die Emissionen/Immissionen wurden vom Sachverständigen für Maschinenbautechnik nicht beurteilt, weil dies einem Sachverständigen für Luftreinhaltetechnik obliege.
  98. Der Beschwerdeführer erstattete am
  99. Juli 2016 eine Stellungnahme, in der er zunächst Vorbringen zu den Zeitpunkten der Errichtung der Zwangsbelüftungs-anlagen in den Stallanlagen erstattete. Weiters bracht er vor, dass die Gesamtbelastung durch Geruch trotz der mit dem Bescheid vom
  100. Oktober 2015 ausgesprochenen Nutzungsverbote auf seiner Liegenschaft 48,1 % der Jahresgeruchsstunden betrage. Nach der Geruchsimmissionsrichtlinie 2008 (GIRL 2008) seien in Dorfgebieten höchstens 15 % zulässig, eine Gesundheits-gefährdung liege nach der oberösterreichischen Umweltanwaltschaft ab 25 % vor. Angeschlossen waren Rechenprotokolle aus dem Programm „AUSTAL2000“, aus denen der Beschwerdeführer seine Angaben ableitete. Die Zusatzbelastung durch lungengängigen Feinstaub PM 10 betrage bis zu 2,6 µg/m³. In bereits belasteten Gebieten seien höchstens 0,4 µg/m³ zulässig, ansonsten 1,2 µg/m³. Er ersuche daher dringend, analog zu den bereits verfügten Nutzungsverboten auf den Grundstücken Nr. *** und Nr. *** ergänzend Nutzungsverbote für den Hühnerstall, den Wartestall 1 und die Mastställe 5 und 6 zu verfügen.
  101. Am
  102. Juli 2016 erstattete der Amtssachverständige für Agrartechnik des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, E, ein Gutachten zu der Frage, ob die derzeit im Hühnerstall verwendete Ablufteinrichtung eine Verschlechterung gegenüber der mit dem Bescheid vom
  103. Mai 1970 genehmigten Abluftanlage darstelle. Ausgehend von der Richtlinie des Verbandes Deutscher Ingenieure 3894 „Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen“, Blatt 1 (VDI 3894, Stand September 2011), errechnete er für den Hühnerstall eine Emissionsrate für Geruch von 243 GE (Geruchseinheiten)/s. Eine GE entspreche derjenigen Menge (Teilchenzahl) an Geruchsträgern, die – verteilt in 1 m³ Neutralluft – entsprechend der Definition der Geruchsschwelle gerade eine Geruchsempfindung auslöst. Damit bilde der Stall eine verhältnismäßig geringfügige Emissionsquelle. Basierend auf diesem Geruchsmassenstrom nahm der Sachverständige eine Ausbreitungsrechnung mit AUSTAL2000g vor. Neben den Emissionswerten würden in diese Berechnung meteorologische Daten (Windverteilung, Windhäufigkeit, Windgeschwindigkeit, Stabilitätsklassen) einfließen, die von der meteorologischen Messstelle *** aus dem Jahr 2014 stammen. Weiters seien der Stall und die umliegenden Gebäude modelliert worden. Die Berechnung sei zweimal vorgenommen worden, einmal mit einer Punktquelle im Bereich der nordöstlichen Ecke des Stalles in einer Höhe von ca. 2 m (entsprechend den genehmigten Außenwandventilatoren, die üblicherweise unter der Decke montiert würden) und einmal mit zwei Punktquellen im Bereich der tatsächlichen Situierung der Abluftkamine in ca. 4 m Höhe (der Dachfirst des Stalles liege laut Plan in 4,20 m Höhe). Als Ergebnis liefere die Berechnung Prozent Jahresgeruchsstunden. Eine Geruchsstunde sei dadurch definiert, dass in einem Zeitanteil von 10 % während einer Stunde (also 6 Minuten) bzw. eine Messzeitintervalls Gerüche auftreten, die ihrer Herkunft nach aus Anlagen erkennbar sind, dh abgrenzbar gegenüber Gerüchen aus dem Kraftfahrzeugverkehr, dem Hausbrandbereich, der Vegetation, landwirtschaftlichen Düngemaßnahmen oder ähnlichem. Der Geruchsstundenanteil entspreche – auf der mathematischen Grundlage der für das Jahr repräsentativen Erhebung – dem prozentuellen Anteil der Stunden des Jahres, in denen Gerüche eindeutig erkennbar sind. Die beiden Ergebnisse wurden zunächst in zwei Abbildungen dargestellt, die Differenz zwischen der genehmigten und der tatsächlich hergestellten Lüftungsanlage wurde in einem weiteren Bild dargestellt, welches zeige, dass die tatsächlich hergestellte Anlage zu geringeren Immissionen führe als die genehmigte.
  104. Der Mitbeteiligte äußerte sich am
  105. August 2016 zustimmend zu diesem Gutachten und sah keinen Anlass, über die bereits verfügten Nutzungsverbote hinaus weitere Nutzungsverbote zu verhängen. Der Beschwerdeführer hingegen erachtete in seiner Stellungnahme vom
  106. August 2016 das Gutachten als „gesetzwidrig“, weil es – anders als in einem offenbar vom selben Sachverständigen im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erstatteten Gutachten – die Vorbelastung an Geruch, Feinstaub PM 10 und Ammoniak in ***, die nach § 48 NÖ BO 2014 relevant sei, außer Acht lasse. Demgegenüber komme eine AUSTAL2000-Berechnung des Sachverständigen F auf der Liegenschaft eines anderen Beschwerdeführers vor dem BVwG (ebenfalls in ***) im Falle der Realisierung des Vorhabens des Mitbeteiligten zu einer Geruchsbelastung von 71,5 % bewerteten Jahresgeruchsstunden. Dieser Sachverständige habe die aktuelle Version von AUSTAL2000 benutzt, während der Amtssachverständige eine veraltete Version verwendet habe, die nicht mehr dem Stand der Technik entspreche. Er bleibe daher bei seinen Anträgen.Der Beschwerdeführer hingegen erachtete in seiner Stellungnahme vom
  107. August 2016 das Gutachten als „gesetzwidrig“, weil es – anders als in einem offenbar vom selben Sachverständigen im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erstatteten Gutachten – die Vorbelastung an Geruch, Feinstaub PM 10 und Ammoniak in ***, die nach Paragraph 48, NÖ BO 2014 relevant sei, außer Acht lasse. Demgegenüber komme eine AUSTAL2000-Berechnung des Sachverständigen F auf der Liegenschaft eines anderen Beschwerdeführers vor dem BVwG (ebenfalls in ***) im Falle der Realisierung des Vorhabens des Mitbeteiligten zu einer Geruchsbelastung von 71,5 % bewerteten Jahresgeruchsstunden. Dieser Sachverständige habe die aktuelle Version von AUSTAL2000 benutzt, während der Amtssachverständige eine veraltete Version verwendet habe, die nicht mehr dem Stand der Technik entspreche. Er bleibe daher bei seinen Anträgen. Am selben Tag legte der Beschwerdeführer auch eine mittels AUSTAL 2000 erstellte graphische Darstellung der Geruchsstundenhäufigkeiten und der Feinstaub PM 10-Zusatzbelastung mit und ohne Realisierung des Vorhabens des Mitbeteiligten vor. Der Mitbeteiligte erklärte in einer Stellungnahme vom
  108. August 2016, dass er sich den Ausführungen des Amtssachverständigen vollinhaltlich anschließe. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien nicht nachvollziehbar und falsch.
  109. Mit Bescheid vom
  110. Oktober 2016 ordnete der Bürgermeister die Entfernung der in den Warteställen 1 und 2 (Spruchpunkt I.a.) sowie der in den Mastställen 5, 6 und 7 (Spruchpunkt I.b.) eingebauten Zwangsentlüftungsanlagen an. Weiters ordnete er die Behebung der vorhandenen Baugebrechen bei der im Hühnerstall eingebauten Zwangsentlüftungsanlage sowie in Ansehung dieser Anlage die Herstellung des Zustandes gemäß dem Bewilligungsbescheid vom
  111. Mai 1970 an (Spruchpunkt I.c.). Die Öffnung der Außenfenster und Außentüren des Hühnerstalles zu Belüftungszwecken wurde untersagt (Spruchpunkt I.d.). In den Räumlichkeiten des Wartestalls 1 wurde jede Nutzung für Zwecke der Tierhaltung, insbesondere Schweinezucht, bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Baubewilligungsbescheides und Vorliegen einer Fertigstellungsanzeige mit den erforderlichen Bestätigungen untersagt (Spruchpunkt I.e.).
  112. Mit Bescheid vom
  113. Oktober 2016 ordnete der Bürgermeister die Entfernung der in den Warteställen 1 und 2 (Spruchpunkt römisch eins.a.) sowie der in den Mastställen 5, 6 und 7 (Spruchpunkt römisch eins.b.) eingebauten Zwangsentlüftungsanlagen an. Weiters ordnete er die Behebung der vorhandenen Baugebrechen bei der im Hühnerstall eingebauten Zwangsentlüftungsanlage sowie in Ansehung dieser Anlage die Herstellung des Zustandes gemäß dem Bewilligungsbescheid vom
  114. Mai 1970 an (Spruchpunkt römisch eins.c.). Die Öffnung der Außenfenster und Außentüren des Hühnerstalles zu Belüftungszwecken wurde untersagt (Spruchpunkt römisch eins.d.). In den Räumlichkeiten des Wartestalls 1 wurde jede Nutzung für Zwecke der Tierhaltung, insbesondere Schweinezucht, bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Baubewilligungsbescheides und Vorliegen einer Fertigstellungsanzeige mit den erforderlichen Bestätigungen untersagt (Spruchpunkt römisch eins.e.). Für die in den Anordnungen I.a. und I.c. ausgesprochenen Anordnungen wurde jeweils eine Frist bis
  115. Dezember 2016 gesetzt, diese wurden jedoch ausgesetzt, sofern bis
  116. November 2016 um eine nachträgliche Baubewilligung für die jeweiligen Entlüftungsanlagen angesucht werde. Die Anordnung I.b. wurde vorerst bis zur rechtskräftigen Beendigung des Bauverfahrens betreffend die bereits beantragte nachträgliche Baubewilligung für die Mastställe 5, 6 und 7 ausgesetzt.Für die in den Anordnungen römisch eins.a. und römisch eins.c. ausgesprochenen Anordnungen wurde jeweils eine Frist bis
  117. Dezember 2016 gesetzt, diese wurden jedoch ausgesetzt, sofern bis
  118. November 2016 um eine nachträgliche Baubewilligung für die jeweiligen Entlüftungsanlagen angesucht werde. Die Anordnung römisch eins.b. wurde vorerst bis zur rechtskräftigen Beendigung des Bauverfahrens betreffend die bereits beantragte nachträgliche Baubewilligung für die Mastställe 5, 6 und 7 ausgesetzt. Die weiteren Anträge des Beschwerdeführers vom
  119. April,
  120. April und
  121. Juli 2016 wurden abgewiesen (Spruchpunkt I.f.). Einer Berufung gegen den Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.) und die Vorschreibung von Kosten, Abgaben und Gebühren einem eigenen Bescheid vorbehalten (Spruchpunkt III.). Die weiteren Anträge des Beschwerdeführers vom
  122. April,
  123. April und
  124. Juli 2016 wurden abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.f.). Einer Berufung gegen den Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Vorschreibung von Kosten, Abgaben und Gebühren einem eigenen Bescheid vorbehalten (Spruchpunkt römisch drei.). Seine Entscheidung zu den Spruchpunkten I.a. und I.b. (Entlüftungsanlagen in den Warteställen 1 und 2 sowie den Mastställen 5, 6 und 7) begründete der Bürgermeister damit, dass für die gemäß § 14 Abs. 3 NÖ BO 2014 bewilligungspflichtigen Entlüftungsanlagen eine baubehördliche Bewilligung fehle, sodass nach § 35 leg.cit. der Abbruch dieser Anlagen anzuordnen sei. Die Entlüftungsanlage des Hühnerstalles (Spruchpunkt I.c.) sei entgegen dem seinerzeitigen Baubewilligungsbescheid anders ausgeführt worden. Daher liege ein Baugebrechen iSd § 34 NÖ BO 2014 vor, dessen Behebung aufzutragen sei. Zu den Spruchpunkten I.d. und I.e. wird vom Bürgermeister einerseits auf § 35 Abs. 3 NÖ und andererseits auf § 35 Abs. 1 NÖ BO 2014 verwiesen. Die Abweisung der weitergehenden Anträge des Beschwerdeführers wird lediglich mit den „oben dargelegten rechtlichen Überlegungen im Zusammenhang mit dem festgestellten Sachverhalt“ begründet.Seine Entscheidung zu den Spruchpunkten römisch eins.a. und römisch eins.b. (Entlüftungsanlagen in den Warteställen 1 und 2 sowie den Mastställen 5, 6 und 7) begründete der Bürgermeister damit, dass für die gemäß Paragraph 14, Absatz 3, NÖ BO 2014 bewilligungspflichtigen Entlüftungsanlagen eine baubehördliche Bewilligung fehle, sodass nach Paragraph 35, leg.cit. der Abbruch dieser Anlagen anzuordnen sei. Die Entlüftungsanlage des Hühnerstalles (Spruchpunkt römisch eins.c.) sei entgegen dem seinerzeitigen Baubewilligungsbescheid anders ausgeführt worden. Daher liege ein Baugebrechen iSd Paragraph 34, NÖ BO 2014 vor, dessen Behebung aufzutragen sei. Zu den Spruchpunkten römisch eins.d. und römisch eins.e. wird vom Bürgermeister einerseits auf Paragraph 35, Absatz 3, NÖ und andererseits auf Paragraph 35, Absatz eins, NÖ BO 2014 verwiesen. Die Abweisung der weitergehenden Anträge des Beschwerdeführers wird lediglich mit den „oben dargelegten rechtlichen Überlegungen im Zusammenhang mit dem festgestellten Sachverhalt“ begründet.
  125. Gegen diesen Bescheid erhob zunächst der Beschwerdeführer Berufung, jedoch nur hinsichtlich der Spruchpunkte I.b. und I.c. Darin erachtete er es als rechtswidrig, dass der Bürgermeister keine Nutzungsverbote für die Mastställe 5 und 6 sowie den Hühnerstall ausgesprochen habe, die der Beschwerdeführer als konsenslos erachtete. Eine nachvollziehbare Begründung dafür enthalte der Bescheid nicht. Er wiederholte in weiterer Folge seine Kritik am Gutachten des E vom
  126. Juli
  127. Weiters erachtete er den Bescheid auch wegen des zu diesem Zeitpunkt noch anhängigen UVP-Verfahrens als gesetzwidrig.
  128. Gegen diesen Bescheid erhob zunächst der Beschwerdeführer Berufung, jedoch nur hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins.b. und römisch eins.c. Darin erachtete er es als rechtswidrig, dass der Bürgermeister keine Nutzungsverbote für die Mastställe 5 und 6 sowie den Hühnerstall ausgesprochen habe, die der Beschwerdeführer als konsenslos erachtete. Eine nachvollziehbare Begründung dafür enthalte der Bescheid nicht. Er wiederholte in weiterer Folge seine Kritik am Gutachten des E vom
  129. Juli
  130. Weiters erachtete er den Bescheid auch wegen des zu diesem Zeitpunkt noch anhängigen UVP-Verfahrens als gesetzwidrig.
  131. Auch der Mitbeteiligte erhob gegen den Bescheid des Bürgermeisters Berufung, und zwar hinsichtlich seines gesamten Inhaltes. Am
  132. November 2016 erstattete er darüber hinaus eine Stellungnahme zur Berufung des Beschwerdeführers.
  133. Am
  134. November 2016 stellte der Beschwerdeführer beim Bürgermeister den Antrag, im Zuge einer für den
  135. November 2016 anberaumten baubehördlichen Überprüfung auf dem Grundstück Nr. *** (deren Gegenstand eine Dieseltankanlage war) auch die Bedienungsgänge in den Schweineställen zu den Baubewilligungen vom
  136. Juni 1976 und vom
  137. Februar 1995 durch einen Bausachverständigen überprüfen zu lassen. Diesem Antrag wurde bei der Überprüfung zunächst nicht entsprochen, woraufhin der Beschwerdeführer am
  138. Dezember 2016 eine Begründung nachreichte. Schließlich wurde der Antrag mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeindevorstandes vom
  139. Mai 2017 zurückgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit rechtskräftigem Beschluss vom
  140. April 2018, LVwG-AV-810/001-2017, mit der Begründung zurückgewiesen, dass es sich bei dem Antrag vom
  141. November 2016 um einen Beweisantrag im vorliegenden baupolizeilichen Verfahren handle, über den mit Verfahrensanordnung und nicht mit Bescheid zu entscheiden gewesen wäre. Deshalb handle es sich bei der Zurückweisung dieses Antrages um eine in Bescheidform gekleidete Verfahrensanordnung, die einer Anfechtung nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 bzw. Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht zugänglich sei.Schließlich wurde der Antrag mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeindevorstandes vom
  142. Mai 2017 zurückgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit rechtskräftigem Beschluss vom
  143. April 2018, LVwG-AV-810/001-2017, mit der Begründung zurückgewiesen, dass es sich bei dem Antrag vom
  144. November 2016 um einen Beweisantrag im vorliegenden baupolizeilichen Verfahren handle, über den mit Verfahrensanordnung und nicht mit Bescheid zu entscheiden gewesen wäre. Deshalb handle es sich bei der Zurückweisung dieses Antrages um eine in Bescheidform gekleidete Verfahrensanordnung, die einer Anfechtung nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht zugänglich sei.
  145. Mit dem angefochten Bescheid wurde sowohl der Berufung des Beschwerdeführers als auch jener des Mitbeteiligten gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom
  146. Oktober 2016 keine Folge gegeben. Aus Anlass der Berufung wurde die Frist für die Durchführung der Abbrüche bzw. Instandsetzungen mit
  147. Februar 2017 neu festgesetzt, die Frist für die Einreichung eines Antrages auf nachträgliche Baubewilligung mit
  148. Jänner
  149. Zur Berufung des Beschwerdeführers hielt die belangte Behörde fest, dass streng zwischen einem Baubewilligungsverfahren und einem baupolizeilichen Verfahren bzw. einem Verfahren zur Anordnung von Sicherungsmaßnahmen zu unterscheiden sei. Für baupolizeiliche Verfahren spielten Fragen des Immissionsschutzes nach § 48 NÖ BO 2014 grundsätzlich keine Rolle. Lediglich für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen – allenfalls im Zusammenhang mit Abbruch-, Entfernungs- und Instandsetzungsaufträgen – sei die Frage des Immissionsschutzes von Nachbarn eingeschränkt zu prüfen und zwar insoweit, als diesbezüglich Maßnahmen zum Schutz von Personen zu treffen seien. Dies bedeute jedoch nicht, dass die Baubehörde ein Verfahren nach § 20 iVm § 48 NÖ BO 2014 durchzuführen habe, sohin im Detail Fragen der Auswirkungen der Errichtung und Benützung von Bauwerken unter Berücksichtigung der Vorbelastung zu erheben habe. Dies geschehe im Baubewilligungsverfahren, Sicherungsmaßnahmen in diesem Sinn sollten lediglich sicherstellen, dass ohne Baubewilligung keine Verschlechterung hinsichtlich des Immissionsschutzes eintrete.Zur Berufung des Beschwerdeführers hielt die belangte Behörde fest, dass streng zwischen einem Baubewilligungsverfahren und einem baupolizeilichen Verfahren bzw. einem Verfahren zur Anordnung von Sicherungsmaßnahmen zu unterscheiden sei. Für baupolizeiliche Verfahren spielten Fragen des Immissionsschutzes nach Paragraph 48, NÖ BO 2014 grundsätzlich keine Rolle. Lediglich für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen – allenfalls im Zusammenhang mit Abbruch-, Entfernungs- und Instandsetzungsaufträgen – sei die Frage des Immissionsschutzes von Nachbarn eingeschränkt zu prüfen und zwar insoweit, als diesbezüglich Maßnahmen zum Schutz von Personen zu treffen seien. Dies bedeute jedoch nicht, dass die Baubehörde ein Verfahren nach Paragraph 20, in Verbindung mit Paragraph 48, NÖ BO 2014 durchzuführen habe, sohin im Detail Fragen der Auswirkungen der Errichtung und Benützung von Bauwerken unter Berücksichtigung der Vorbelastung zu erheben habe. Dies geschehe im Baubewilligungsverfahren, Sicherungsmaßnahmen in diesem Sinn sollten lediglich sicherstellen, dass ohne Baubewilligung keine Verschlechterung hinsichtlich des Immissionsschutzes eintrete. Für den Hühnerstall liege unbestritten eine Baubewilligung vor, lediglich die Entlüftungsanlage sei anders situiert und die Abluftöffnungen anders ausgestaltet worden. Der Amtssachverständige habe nachvollziehbar festgestellt, dass dadurch keine Verschlechterung für den Beschwerdeführer eintrete. Somit könne keine Untersagung der Nutzung des Stalles angeordnet werden. Der Bürgermeister habe richtigerweise zum Schutz der Nachbarschaft die Öffnung der Außentüren und -fenster untersagt. Im Hinblick darauf sei das Begehren des Beschwerdeführers verfehlt. Hinsichtlich der Mastställe 5 und 6 verwies die belangte Behörde auf den rechtskräftigen Bescheid vom
  150. Oktober 2015, der vom Beschwerdeführer nicht bekämpft worden sei. Damit sei die Nutzung des Maststalles 7, der eine konsenslose Vergrößerung gegenüber dem Einreichplan zum Bauvorhaben *** darstelle, untersagt worden, während die Mastställe 5 und 6 dem Baubewilligungsbescheid für die Schweinehaltung grundsätzlich entsprechen würden. Der vorgenannte Bescheid sei auch auf Antrag des Beschwerdeführers vom
  151. Oktober 2015 (gemeint wohl der in der Begründung des Bescheides vom
  152. Oktober 2015 erwähnte Antrag vom
  153. Oktober 2015, vgl. oben II.9.) ergangen, sodass dieser sowohl für die belangte Behörde als auch für den Mitbeteiligten und den Beschwerdeführer Bindungswirkung entfalte. Insofern liege res iudicata und außerdem eine baubehördliche Bewilligung für die Mastställe 5 und 6 vor. Daher könne das vom Beschwerdeführer beantragte Nutzungsverbot nicht ausgesprochen werden. Im Übrigen habe sich für den Beschwerdeführer und seine Familie durch den Bescheid vom
  154. Oktober 2015 eine Verbesserung der Immissionssituation ergeben. Das UVP-Feststellungsverfahren sei mittlerweile rechtskräftig abgeschlossen, daher sei über die anhängigen Bauansuchen des Mitbeteiligten ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Alle anderen Überlegungen des Beschwerdeführers dazu seien nicht relevant.Hinsichtlich der Mastställe 5 und 6 verwies die belangte Behörde auf den rechtskräftigen Bescheid vom
  155. Oktober 2015, der vom Beschwerdeführer nicht bekämpft worden sei. Damit sei die Nutzung des Maststalles 7, der eine konsenslose Vergrößerung gegenüber dem Einreichplan zum Bauvorhaben *** darstelle, untersagt worden, während die Mastställe 5 und 6 dem Baubewilligungsbescheid für die Schweinehaltung grundsätzlich entsprechen würden. Der vorgenannte Bescheid sei auch auf Antrag des Beschwerdeführers vom
  156. Oktober 2015 (gemeint wohl der in der Begründung des Bescheides vom
  157. Oktober 2015 erwähnte Antrag vom
  158. Oktober 2015, vergleiche oben römisch zwei.9.) ergangen, sodass dieser sowohl für die belangte Behörde als auch für den Mitbeteiligten und den Beschwerdeführer Bindungswirkung entfalte. Insofern liege res iudicata und außerdem eine baubehördliche Bewilligung für die Mastställe 5 und 6 vor. Daher könne das vom Beschwerdeführer beantragte Nutzungsverbot nicht ausgesprochen werden. Im Übrigen habe sich für den Beschwerdeführer und seine Familie durch den Bescheid vom
  159. Oktober 2015 eine Verbesserung der Immissionssituation ergeben. Das UVP-Feststellungsverfahren sei mittlerweile rechtskräftig abgeschlossen, daher sei über die anhängigen Bauansuchen des Mitbeteiligten ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Alle anderen Überlegungen des Beschwerdeführers dazu seien nicht relevant.
  160. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer begehrt, seiner Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom
  161. Oktober 2016 Folge zu geben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
  162. Der Beschwerdeführer legte am
  163. Dezember 2017 bzw. am
  164. Jänner 2018 Unterlagen aus dem anhängigen Baubewilligungsverfahren (vgl. oben II.10.) vor, insbesondere ein Gutachten des in diesem Verfahren bestellten Sachverständigen für Humanmedizin, D, vom
  165. Oktober 2017, in dem dieser zu dem Ergebnis gelangte, dass in *** aus medizinischer Sicht keine zusätzliche Belastung durch Geruch oder Feinstaub mehr vertretbar sei. Die belangte Behörde äußerte sich am
  166. Dezember 2017 zum Verfahrensstand im Baubewilligungsverfahren. Am
  167. Februar und am
  168. April 2018 legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen aus dem Baubewilligungsverfahren vor, die vor allem ein in diesem Verfahren erstattetes Gutachten des Sachverständigen E vom
  169. Februar 2018 betrafen, dem der Beschwerdeführer mit einer Immissionsberechnung des F entgegentrat. Am
  170. Mai 2018 legte der Beschwerdeführer noch Unterlagen betreffend ein weiteres baupolizeiliches Verfahren vor, das einen Antrag von ihm vom
  171. April 2018 auf Anordnung des Abbruchs der Mastställe 1 bis 4 auf dem Grundstück Nr. *** zum Gegenstand hat.
  172. Der Beschwerdeführer legte am
  173. Dezember 2017 bzw. am
  174. Jänner 2018 Unterlagen aus dem anhängigen Baubewilligungsverfahren vergleiche oben römisch zwei.10.) vor, insbesondere ein Gutachten des in diesem Verfahren bestellten Sachverständigen für Humanmedizin, D, vom
  175. Oktober 2017, in dem dieser zu dem Ergebnis gelangte, dass in *** aus medizinischer Sicht keine zusätzliche Belastung durch Geruch oder Feinstaub mehr vertretbar sei. Die belangte Behörde äußerte sich am
  176. Dezember 2017 zum Verfahrensstand im Baubewilligungsverfahren. Am
  177. Februar und am
  178. April 2018 legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen aus dem Baubewilligungsverfahren vor, die vor allem ein in diesem Verfahren erstattetes Gutachten des Sachverständigen E vom
  179. Februar 2018 betrafen, dem der Beschwerdeführer mit einer Immissionsberechnung des F entgegentrat. Am
  180. Mai 2018 legte der Beschwerdeführer noch Unterlagen betreffend ein weiteres baupolizeiliches Verfahren vor, das einen Antrag von ihm vom
  181. April 2018 auf Anordnung des Abbruchs der Mastställe 1 bis 4 auf dem Grundstück Nr. *** zum Gegenstand hat.
  182. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am
  183. Mai 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch (Dauer 11.00 Uhr bis 15.00 Uhr), bei der der Beschwerdeführer, die belangte Behörde und der Mitbeteiligte (letztere beide anwaltlich vertreten) anwesend waren. Weiters waren auch der Amtssachverständige für Agrartechnik E sowie der nichtamtliche Sachverständige für Humanmedizin D (beide bis 14.25 Uhr), die auch im über Antrag des Mitbeteiligten vom
  184. März 2016 eingeleiteten Baubewilligungsverfahren Gutachten erstattet haben, anwesend. Diese haben auf Basis der von ihnen im vorliegenden Verfahren, im Baubewilligungsverfahren und im UVP-Feststellungsverfahren bereits erstatteten Gutachten sachverständige Äußerungen getätigt. Einvernommen wurde auch der vom Beschwerdeführer stellig gemachte Privatsachverständige F.
  185. Der Beschwerdeführer legte am
  186. Mai 2018 eine weitere von F erstellte Ausbreitungsrechnung mit AUSTAL2000 vor.
  187. E sagte in der Verhandlung die nachträgliche Vorlage von AUSTAL2000-Rechenprotokollen zu, diese erfolgte am
  188. Mai
  189. Die Protokolle wurden daraufhin allen Parteien übermittelt. Der Beschwerdeführer nahm dazu am
  190. Mai 2018 Stellung, wobei er die Rechenprotokolle als unvollständig erachtete und darauf hinwies, dass auch die früheren Gutachten von E zugrundeliegenden Rechenprotokolle nicht vorgelegt worden seien. Der Beschwerdeführer verwies in dieser Stellungnahme nochmals auf die Berechnungen von F. Die belangte Behörde erstattete am
  191. Mai 2018 eine Stellungnahme, in der sie die Berechnungen von E gegenüber jenen von F, sofern diese Differenzen aufweisen, als schlüssiger erachtete. Sie wies nochmals auf die Baubewilligung für den Hühnerstall hin und vertrat die Auffassung, dass die von F berechnete Gesamtimmissionsbelastung im baupolizeilichen Verfahren (anders als im Baubewilligungsverfahren) irrelevant sei. Der Mitbeteiligte legte am
  192. Juni 2018 eine Stellungnahme der NÖ Landwirtschaftskammer vom
  193. Juni 2018 vor, wonach die Berechnungen von E zu den Feinstaubemissionen nachvollziehbar und schlüssig seien. Die Jahresmittelwerte würden durch die zusätzlichen Emissionen aus den Tierhaltungsbetrieben in *** bei weitem nicht überschritten werden. Die (von F durchgeführten) Berechnungen des Beschwerdeführers würden sich von jenen des E nicht wesentlich unterscheiden. Die Unterschiede könnten auf verschiedene Winddaten sowie Abweichungen in der Definition der Emissionsquellen zurückgeführt werden. IV.römisch vier. Weitere Sachverhaltsfeststellungen
  194. Der Hühnerstall stellt mit einer Geruchsbelastung von maximal 4 % Jahresgeruchsstunden eine relativ geringfügige Quelle von Geruchsemissionen dar. Eine Gesundheitsgefährdung ist ab einer Belastung von 10 bis 15 % Jahresgeruchsstunden anzunehmen. Außerdem werden die Gerüche aus dem Hühnerstall durch die bestehende Geruchsbelastung aus der Schweinehaltung des Mitbeteiligten gänzlich maskiert und sind daher nicht mehr wahrnehmbar. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus den Ausführungen der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist. Sie stehen auch mit der Berechnung (nicht aber mit der rechtlichen Schlussfolgerung im Hinblick auf § 48 NÖ BO 2014; dazu unten VI.6.2.) von F im Einklang, die der Beschwerdeführer als Beilage 10 seiner Beschwerde angeschlossen hat. Demnach belasten die Geruchsimmissionen aus dem Hühnerstall das Nachbargrundstück nicht über die bereits bestehenden Geruchsimmissionen hinaus.Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus den Ausführungen der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist. Sie stehen auch mit der Berechnung (nicht aber mit der rechtlichen Schlussfolgerung im Hinblick auf Paragraph 48, NÖ BO 2014; dazu unten römisch sechs.6.2.) von F im Einklang, die der Beschwerdeführer als Beilage 10 seiner Beschwerde angeschlossen hat. Demnach belasten die Geruchsimmissionen aus dem Hühnerstall das Nachbargrundstück nicht über die bereits bestehenden Geruchsimmissionen hinaus.
  195. Bei den Feinstaubemissionen ist hingegen, verglichen mit den Schweinestallungen, der Hühnerstall die primäre Emissionsquelle, wobei die Emissionen vor allem aus einem Bioaerosol mit entzündungsauslösenden Inhaltsstoffen, insbesondere Endotoxin, bestehen. Die durch den Hühnerstall verursachte Zusatzbelastung an Feinstaub PM 10 beträgt 1,5 µg/m³. Gemessen an dem in der Anlage 1a zum Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) festgelegten Jahresmittelgrenzwert von 40 µg/m³ entspricht das einem Wert von 3,75 %. Eine Gesundheitsgefährdung liegt ab einer Zusatzbelastung von 1 bis 3 % des Grenzwertes vor, wobei bei bereits gegebenen hohen Belastungen das Risiko einer Gesundheitsgefährdung bei weiterer Zunahme der Belastung nicht mehr so stark zunimmt. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich mit Ausnahme des Wertes der Zusatzbelastung aus den Ausführungen der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist. Hinsichtlich des Wertes der Zusatzbelastung orientiert sich das Landesverwaltungsgericht an den Werten von F, der in der Beilage 11 zur Beschwerde mittels einer AUSTAL2000-Berechnung bei Verwendung der genehmigten Lüftungsanlage zu einer Zusatzbelastung von 1,5 µg/m³ gelangt ist. Die Berechnungen des Amtssachverständigen zur Feinstaubbelastung waren demgegenüber weniger detailliert belegt. So wurde insoweit von diesem etwa keine nachvollziehbare AUSTAL2000-Berechnung vorgelegt; bei den am
  196. Mai 2018 nachträglich vorgelegte Rechenprotokollen fehlt, wie der Beschwerdeführer zutreffend angemerkt hat, eine Darstellung, wie der Amtssachverständige auf den Wert von 1 µg/m³ Zusatzbelastung gelangt ist. Darüber hinaus hat der Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass auch höhere Immissionswerte bis zum Doppelten des von ihm genannten Wertes möglich sind. Insoweit steht die Berechnung von F auch mit der Berechnung des Amtssachverständigen im Einklang. Festzuhalten ist noch, dass F in der genannten Beilage zwei AUSTAL2000- Berechnungen vorgelegt hat, wobei die eine von der genehmigten Lüftungsanlage des Hühnerstalls ausgeht und die andere von der konsenswidrig hergestellten Anlage. Derzeit befindet sich im Hinblick auf Spruchpunkt I.d. des Bescheides des Bürgermeisters vom
  197. Oktober 2016 gar keine Lüftungsanlage in Betrieb, sondern die Belüftung des Hühnerstalls erfolgt nach den unbestrittenen Angaben des Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung nur über Klappen (Spruchpunkt I.d.). Dies entspricht jedenfalls eher der genehmigten Belüftung durch einen Wandventilator, sodass von den von F für diesen Fall berechneten Werten (1,5 µg/m³ und nicht 1,6 µg/m³) auszugehen war. Das erscheint auch deshalb schlüssig, weil bei einer Belüftung ohne Ausblasung in die Höhe (dh. über die bestehenden Gebäude hinweg) und ohne Ventilator von einer eher (wenn auch, im Hinblick auf die Ausführungen des Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung nur geringfügig) geringeren Zirkulation der Emissionen auszugehen ist. Festzuhalten ist noch, dass F in der genannten Beilage zwei AUSTAL2000- Berechnungen vorgelegt hat, wobei die eine von der genehmigten Lüftungsanlage des Hühnerstalls ausgeht und die andere von der konsenswidrig hergestellten Anlage. Derzeit befindet sich im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins.d. des Bescheides des Bürgermeisters vom
  198. Oktober 2016 gar keine Lüftungsanlage in Betrieb, sondern die Belüftung des Hühnerstalls erfolgt nach den unbestrittenen Angaben des Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung nur über Klappen (Spruchpunkt römisch eins.d.). Dies entspricht jedenfalls eher der genehmigten Belüftung durch einen Wandventilator, sodass von den von F für diesen Fall berechneten Werten (1,5 µg/m³ und nicht 1,6 µg/m³) auszugehen war. Das erscheint auch deshalb schlüssig, weil bei einer Belüftung ohne Ausblasung in die Höhe (dh. über die bestehenden Gebäude hinweg) und ohne Ventilator von einer eher (wenn auch, im Hinblick auf die Ausführungen des Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung nur geringfügig) geringeren Zirkulation der Emissionen auszugehen ist.
  199. Eine Gesundheitsgefährdung durch Feinstaub liegt ab einer Zusatzbelastung von 1 bis 3 % des durch das IG-L gegebenen Grenzwertes vor, wobei bei bereits bestehenden hohen Belastungen das Risiko einer Gesundheitsgefährdung bei weiterer Zunahme der Belastung nicht mehr so stark zunimmt. Im Hinblick darauf, dass die gesamte Gemeinde *** in einem Feinstaub-Sanierungsgebiet liegt, ist von einer hohen Grundbelastung auszugehen. Daher wird im vorliegenden Fall eine Zusatzbelastung von 3 % des IG-L-Grenzwertes, also 1,2 µg/m³, als Grenze für eine Gesundheitsgefährdung angenommen. Nachdem die Zusatzbelastung durch eine durch Tierhaltung gegebene Emissionsquelle linear von der Anzahl der gehaltenen Tiere abhängt, muss die Anzahl der gehaltenen Hühner im Hühnerstall um 20 % reduziert werden, um diesen Wert zu erreichen. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich hinsichtlich der Grenzen für eine Gesundheitsgefährdung aus den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist. Demgegenüber ging F wiederholt von einer Grenze von 0,8 µg/m³ als Grenze für eine Gesundheitsgefährdung aus. In seiner vom Beschwerdeführer am
  200. Mai 2018 vorgelegten Berechnung spricht er diesbezüglich von „3% des PM10 JMW nach dem IG-L idgF“. 0,8 µg/m³ sind aber nur 2% des Jahresmittelgrenzwertes nach dem IG-L. Im Übrigen folgt das Landesverwaltungsgericht den Angaben des Sachverständigen D auch deshalb, weil F über keine Fachkunde auf dem Gebiet der medizinischen Wissenschaften verfügt, was er in der mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich eingeräumt hat. V.römisch fünf. Rechtsvorschriften
  201. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, lauten:
  202. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, lauten: „[…] Anzuwendendes Recht §
  203. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. […] Verhandlung § 24.

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. […] Prüfungsumfang § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht. […]“
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idF BGBl. I 161/2013, lauten:
  3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 161 aus 2013,, lauten: „ […] §
  4. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Paragraph 38, Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. […] Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen § 53a.
(1)Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.Paragraph 53 a,
(1)Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
(2)Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. […]
(3)Die Gebühr ist dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. […] […] § 59.
(1)[…]Paragraph 59,
(1)[…]
(2)Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. […] Kosten der Behörden § 75.
(1)Sofern sich aus den §§ 76 bis 78 nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen.Paragraph 75,
(1)Sofern sich aus den Paragraphen 76 bis 78 nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen. […] § 76.
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.Paragraph 76,
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des Paragraph 52, Absatz 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(2)Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. […]
(5)Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.
(5)Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat. […]“
  1. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. 1/2015 idF LGBl. 106/2016 (also vor der Novelle LGBl. 50/2017), lauteten:
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), Landesgesetzblatt 1 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt 106 aus 2016, (also vor der Novelle Landesgesetzblatt 50 aus 2017,), lauteten: „[…] § 6Paragraph 6 Parteien und Nachbarn
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, haben Parteistellung: […]
  1. der Eigentümer des Baugrundstücks
  2. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
  3. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
  4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
  1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)
  2. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
  3. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben,
  4. den Schutz vor Emissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, gewährleisten und über
  5. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
  6. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. […] § 14Paragraph 14 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
  7. Neu- und Zubauten von Gebäuden; […] § 34Paragraph 34 Vermeidung und Behebung von Baugebrechen
(1)Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
(1)Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
(2)Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.
(2)Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Absatz eins, nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15,, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Die Baubehörde darf in diesem Fall - die Überprüfung selbst durchführen oder durch Sachverständige durchführen lassen, - die Vornahme von Untersuchungen und - die Vorlage von Gutachten anordnen. […] § 35Paragraph 35 Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag
(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn […]
  1. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
  2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß.
(3)Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.
(3)Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (Paragraph 15,) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Absatz eins und 2 sowie Paragraph 34, Absatz eins und 2 bleiben davon unberührt. […] § 70Paragraph 70 Übergangsbestimmungen
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. […]“
  1. Nach der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 10 NÖ BO 2014 idF LGBl. 50/2017 sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ BO 2014 durch LGBl. 50/2017 anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.
  2. Nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz 10, NÖ BO 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt 50 aus 2017, sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ BO 2014 durch Landesgesetzblatt 50 aus 2017, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.
  3. Nach § 62 Abs. 2 der nach ihrem § 122 Abs. 1 am
  4. Dezember 1969 in Kraft getretenen NÖ. Bauordnung, LGBl. 166/1969 (in der Folge wegen der bereits im Jahr 1968 erfolgten Beschlussfassung durch den Landtag bezeichnet als NÖ BO 1968), waren für Baulichkeiten, die nach Größe, Lage und Verwendungszweck erhöhten Anforderungen nach Festigkeit, Feuerschutz, Sicherheit und Gesundheit entsprechen müssen oder die Belästigungen der Nachbarn erwarten lassen, welche das örtlich zumutbare Maß übersteigen, die zur Abwehr dieser Gefahren oder Belästigungen nötigen Vorkehrungen zu treffen; diese Auflagen hatten sich insbesondere auf Größe und Ausstattung der Stiegen, Gänge, Ausfahrten und Ausgänge, Türen und Fenster, besondere Konstruktionen der Wände und Decken, die Errichtung von Brandwänden sowie das Anbringen von Feuerlösch- und Feuermeldeanlagen zu beziehen.
  5. Nach Paragraph 62, Absatz 2, der nach ihrem Paragraph 122, Absatz eins, am
  6. Dezember 1969 in Kraft getretenen NÖ. Bauordnung, Landesgesetzblatt 166 aus 1969, (in der Folge wegen der bereits im Jahr 1968 erfolgten Beschlussfassung durch den Landtag bezeichnet als NÖ BO 1968), waren für Baulichkeiten, die nach Größe, Lage und Verwendungszweck erhöhten Anforderungen nach Festigkeit, Feuerschutz, Sicherheit und Gesundheit entsprechen müssen oder die Belästigungen der Nachbarn erwarten lassen, welche das örtlich zumutbare Maß übersteigen, die zur Abwehr dieser Gefahren oder Belästigungen nötigen Vorkehrungen zu treffen; diese Auflagen hatten sich insbesondere auf Größe und Ausstattung der Stiegen, Gänge, Ausfahrten und Ausgänge, Türen und Fenster, besondere Konstruktionen der Wände und Decken, die Errichtung von Brandwänden sowie das Anbringen von Feuerlösch- und Feuermeldeanlagen zu beziehen.
  7. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl. 136/1975 idF BGBl. I 71/2014, lauten:
  8. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), Bundesgesetzblatt 136 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 71 aus 2014,, lauten: „[…] §
  9. Die Gebühr des Sachverständigen umfaßt Paragraph 24, Die Gebühr des Sachverständigen umfaßt
  10. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
  11. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
  12. die Entschädigung für Zeitversäumnis;
  13. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium. […] Sonstige Kosten § 31.
(1)Den Sachverständigen sind ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen:Paragraph 31,
(1)Den Sachverständigen sind ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen: […] 6. die von der Sachverständigengebühr zu entrichtende Umsatzsteuer; sie ist gesondert an- und zuzusprechen.
(2)Alle anderen Aufwendungen sind mit der Gebühr für Mühewaltung abgegolten. […] Gebühr für Mühewaltung § 34.
(1)Die Gebühr für Mühewaltung steht den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Die Gebühr ist nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die die oder der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, mindestens aber mit 20 Euro für jede wenn auch nur begonnene Stunde.Paragraph 34,
(1)Die Gebühr für Mühewaltung steht den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Die Gebühr ist nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die die oder der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, mindestens aber mit 20 Euro für jede wenn auch nur begonnene Stunde. […]
(3)Soweit nicht anderes nachgewiesen wird und vorbehaltlich des Abs. 4, gelten für die Einkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, folgende Gebührenrahmen, innerhalb derer die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation der oder des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist:
(3)Soweit nicht anderes nachgewiesen wird und vorbehaltlich des Absatz 4,, gelten für die Einkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, folgende Gebührenrahmen, innerhalb derer die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation der oder des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist: […] 3. für Tätigkeiten, die besonders hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch ein Universitätsstudium oder eine gleichwertige Vorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 80 bis 150 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. […] Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung § 35.
(1)Für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung hat der Sachverständige, soweit er für diese Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Abs. 2 oder § 34 geltend macht, Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von 33,80 € […].Paragraph 35,
(1)Für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung hat der Sachverständige, soweit er für diese Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Absatz 2, oder Paragraph 34, geltend macht, Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von 33,80 € […].
(2)Ergänzt der Sachverständige das schriftlich erstattete Gutachten in der Verhandlung oder gibt er darüber wesentliche Aufklärungen oder Erläuterungen, so hat er Anspruch auf eine weitere Gebühr für Mühewaltung; sie ist in einem je nach der aufgewendeten Zeit und Mühe entsprechend niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung nach richterlichem Ermessen zu bestimmen. […] Gebühr für Aktenstudium §
  1. Für das Studium des ersten Aktenbandes gebührt dem Sachverständigen je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von 7,60 € bis 44,90 €, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu 39,70 € mehr.Paragraph 36, Für das Studium des ersten Aktenbandes gebührt dem Sachverständigen je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von 7,60 € bis 44,90 €, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu 39,70 € mehr. […]“ VI.römisch sechs. Rechtliche Beurteilung
  2. Mit dem Bescheid des Bürgermeisters vom
  3. Oktober 2016 wurde jedenfalls (vgl. Spruchpunkt I.f.) über die Anträge des Beschwerdeführers vom
  4. April,
  5. April (gemeint wohl
  6. April) und
  7. Juli (gemeint wohl
  8. Juli) 2016 abgesprochen; darüber hinaus wurde mit dem Bescheid zumindest teilweise auch der Antrag des Beschwerdeführers vom
  9. März 2016 erledigt. Die jeweiligen baupolizeilichen Verfahren (deren Gegenstände sich teilweise überschneiden) sind daher mit Einlangen dieser Anträge (sie wurden jeweils per E-Mail am selben Tag eingebracht) anhängig geworden. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 10 NÖ BO 2014 idF LGBl. 50/2017 sind die Verfahren (einschließlich des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens) daher nach den Bestimmungen der NÖ BO 2014 idF vor der am
  10. Juli 2017 in Kraft getretenen Novelle LGBl. 50/2017 zu Ende zu führen. Die folgenden Zitate der NÖ BO 2014 beziehen sich somit auf die Fassung vor dieser Novelle.
  11. Mit dem Bescheid des Bürgermeisters vom
  12. Oktober 2016 wurde jedenfalls vergleiche Spruchpunkt römisch eins.f.) über die Anträge des Beschwerdeführers vom
  13. April,
  14. April (gemeint wohl
  15. April) und
  16. Juli (gemeint wohl
  17. Juli) 2016 abgesprochen; darüber hinaus wurde mit dem Bescheid zumindest teilweise auch der Antrag des Beschwerdeführers vom
  18. März 2016 erledigt. Die jeweiligen baupolizeilichen Verfahren (deren Gegenstände sich teilweise überschneiden) sind daher mit Einlangen dieser Anträge (sie wurden jeweils per E-Mail am selben Tag eingebracht) anhängig geworden. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz 10, NÖ BO 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt 50 aus 2017, sind die Verfahren (einschließlich des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens) daher nach den Bestimmungen der NÖ BO 2014 in der Fassung vor der am
  19. Juli 2017 in Kraft getretenen Novelle Landesgesetzblatt 50 aus 2017, zu Ende zu führen. Die folgenden Zitate der NÖ BO 2014 beziehen sich somit auf die Fassung vor dieser Novelle.
  20. Der Beschwerdeführer hat seinerzeit nur gegen die Spruchpunkte I.b. und I.c. des Bescheides des Bürgermeisters vom
  21. Oktober 2016 Berufung erhoben (worunter implizit auch das Begehren zu verstehen ist, die in Spruchpunkt I.f. im Übrigen ausgesprochene Abweisung seiner verfahrenseinleitenden Anträge zu reduzieren, diesen Anträgen also im Hinblick auf die Spruchpunkt I.b. und I.c. in einem weiteren Ausmaß Folge zu geben). Da somit die übrigen Spruchpunkte des Bescheides vom
  22. Oktober 2016 rechtskräftig geworden sind, kann das nunmehrige Beschwerdebegehren (§ 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG), der Berufung Folge zu geben, nur auf eine Abänderung dieses Bescheides hinsichtlich der Spruchpunkte I.b. betreffend die Mastställe 5, 6 und 7 sowie I.c. betreffend den Hühnerstall im Sinne der verfahrenseinleitenden Anträge des Beschwerdeführers gerichtet sein.
  23. Der Beschwerdeführer hat seinerzeit nur gegen die Spruchpunkte römisch eins.b. und römisch eins.c. des Bescheides des Bürgermeisters vom
  24. Oktober 2016 Berufung erhoben (worunter implizit auch das Begehren zu verstehen ist, die in Spruchpunkt römisch eins.f. im Übrigen ausgesprochene Abweisung seiner verfahrenseinleitenden Anträge zu reduzieren, diesen Anträgen also im Hinblick auf die Spruchpunkt römisch eins.b. und römisch eins.c. in einem weiteren Ausmaß Folge zu geben). Da somit die übrigen Spruchpunkte des Bescheides vom
  25. Oktober 2016 rechtskräftig geworden sind, kann das nunmehrige Beschwerdebegehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG), der Berufung Folge zu geben, nur auf eine Abänderung dieses Bescheides hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins.b. betreffend die Mastställe 5, 6 und 7 sowie römisch eins.c. betreffend den Hühnerstall im Sinne der verfahrenseinleitenden Anträge des Beschwerdeführers gerichtet sein.
  26. Die belangte Behörde hat die Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers zum Teil auch mit der Rechtskraft des Bescheides des Bürgermeisters vom
  27. Oktober 2015 und der deshalb vorliegenden „res iudicata“ begründet. Dieser Argumentation ist allerdings entgegenzuhalten, dass mit diesem Bescheid (anders als mit dem Bescheid vom vom
  28. Oktober 2016) keine Anträge des Beschwerdeführers abgewiesen wurden. Daher begründet der Bescheid vom
  29. Oktober 2015 eine entschiedene Sache für den Beschwerdeführer nur insofern, als die damit dem Mitbeteiligten erteilten baupolizeilichen Aufträge zulässigerweise nicht noch einmal beantragt werden können. Sofern aber über die erteilten Aufträge hinaus vor Erlassung des Bescheides vom Beschwerdeführer Anträge gestellt wurden, waren diese nach der Erlassung dieses Bescheides weiterhin offen (vgl. VwGH 31.01.2017, Ra 2015/03/0066). Der Bescheid vom
  30. Oktober 2015 steht daher einer Entscheidung über solche darüber hinausgehenden Anträge des Beschwerdeführers – mögen diese vor oder nach Erlassung des Bescheides gestellt worden sein – nicht entgegen.
  31. Die belangte Behörde hat die Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers zum Teil auch mit der Rechtskraft des Bescheides des Bürgermeisters vom
  32. Oktober 2015 und der deshalb vorliegenden „res iudicata“ begründet. Dieser Argumentation ist allerdings entgegenzuhalten, dass mit diesem Bescheid (anders als mit dem Bescheid vom vom
  33. Oktober 2016) keine Anträge des Beschwerdeführers abgewiesen wurden. Daher begründet der Bescheid vom
  34. Oktober 2015 eine entschiedene Sache für den Beschwerdeführer nur insofern, als die damit dem Mitbeteiligten erteilten baupolizeilichen Aufträge zulässigerweise nicht noch einmal beantragt werden können. Sofern aber über die erteilten Aufträge hinaus vor Erlassung des Bescheides vom Beschwerdeführer Anträge gestellt wurden, waren diese nach der Erlassung dieses Bescheides weiterhin offen vergleiche , VwGH 31.01.2017, Ra 2015/03/0066). Der Bescheid vom
  35. Oktober 2015 steht daher einer Entscheidung über solche darüber hinausgehenden Anträge des Beschwerdeführers – mögen diese vor oder nach Erlassung des Bescheides gestellt worden sein – nicht entgegen.
  36. Mit dem Bescheid des Bürgermeisters vom
  37. Oktober 2016 und somit auch mit dem an dessen Stelle tretenden angefochtenen Bescheid wurden lediglich die über die mit diesem Bescheid erteilten weiteren baupolizeilichen Aufträge hinausgehenden Anträge des Beschwerdeführers vom
  38. April,
  39. April und
  40. Juli 2016 abgewiesen. Die Abweisung sonstiger Anträge des Beschwerdeführers bildet daher keinen Gegenstand des angefochtenen Bescheides, sofern sich nicht unmittelbar aus den Spruchpunkten I.b. und I.c. des Bescheides des Bürgermeisters ergibt, dass damit Anträgen des Beschwerdeführers abschließend nicht gänzlich Folge gegeben wurde. Somit kann im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Voraussetzung einer Parteistellung des Nachbarn im baupolizeilichen Verfahren ein entsprechender Antrag ist (VwGH 18.11.2014, Ra 2014/05/0011), eine Entscheidung im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nur innerhalb des Zieles der Anträge vom
  41. April,
  42. April und
  43. Juli 2016 sowie sonstiger Anträge, denen abschließend nicht gänzlich entsprochen wurde, liegen. Eine darüber hinausgehende Abänderung der mit den Spruchpunkten I.b. und I.c. erteilten baupolizeilichen Aufträge kommt nicht in Betracht.
  44. Mit dem Bescheid des Bürgermeisters vom
  45. Oktober 2016 und somit auch mit dem an dessen Stelle tretenden angefochtenen Bescheid wurden lediglich die über die mit diesem Bescheid erteilten weiteren baupolizeilichen Aufträge hinausgehenden Anträge des Beschwerdeführers vom
  46. April,
  47. April und
  48. Juli 2016 abgewiesen. Die Abweisung sonstiger Anträge des Beschwerdeführers bildet daher keinen Gegenstand des angefochtenen Bescheides, sofern sich nicht unmittelbar aus den Spruchpunkten römisch eins.b. und römisch eins.c. des Bescheides des Bürgermeisters ergibt, dass damit Anträgen des Beschwerdeführers abschließend nicht gänzlich Folge gegeben wurde. Somit kann im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Voraussetzung einer Parteistellung des Nachbarn im baupolizeilichen Verfahren ein entsprechender Antrag ist (VwGH 18.11.2014, Ra 2014/05/0011), eine Entscheidung im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nur innerhalb des Zieles der Anträge vom
  49. April,
  50. April und
  51. Juli 2016 sowie sonstiger Anträge, denen abschließend nicht gänzlich entsprochen wurde, liegen. Eine darüber hinausgehende Abänderung der mit den Spruchpunkten römisch eins.b. und römisch eins.c. erteilten baupolizeilichen Aufträge kommt nicht in Betracht.
  52. Im Hinblick auf die Mastställe 5 und 6 hat der Beschwerdeführer am
  53. Juli 2016 (wie bereits am
  54. März 2016) den Ausspruch eines Nutzungsverbotes beantragt. Dieser Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen. 5.
  55. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom
  56. Juni 1976 wurde den Rechtsvorgängern des Mitbeteiligten eine Baubewilligung für einen Schweinestall erteilt, der in etwa im Bereich der Mastställe 5 und 6 liegen sollte. Diese Bewilligung wurde für einen Stall mit Außenabmessungen von ca. 20,0 m * 8,0 m erteilt. Von den Rechtsvorgängern errichtet wurde jedoch, wie sich insbesondere aus der Niederschrift vom
  57. Februar 2006 und dem vom Mitbeteiligten am
  58. September 2015 selbst vorgelegten Bestandsplan ergibt, ein um 8,605 m längerer und 0,785 m schmälerer Stall errichtet, der sich auch im Inneren (insbesondere durch den entlang der südlichen Längsseite anstatt in der Mitte verlaufenden Bedienungsgang sowie durch die Abteilung in mehrere Stallteile) maßgeblich vom bewilligten Stall unterscheidet. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine von der Baubewilligung abweichende Errichtung eines Bauwerks, die über eine Verschiebung um einige Zentimeter hinausgeht, gegenüber der Baubewilligung ein rechtliches „aliud“ darstellt, das durch diese – zur Gänze – nicht mehr gedeckt ist (vgl. VwGH 27.05.2008, 2007/05/0138 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine von der Baubewilligung abweichende Errichtung eines Bauwerks, die über eine Verschiebung um einige Zentimeter hinausgeht, gegenüber der Baubewilligung ein rechtliches „aliud“ darstellt, das durch diese – zur Gänze – nicht mehr gedeckt ist vergleiche VwGH 27.05.2008, 2007/05/0138 mwN). Die im Bescheid des Bürgermeisters vom
  59. Dezember 1996 mit der Benützungsbewilligung ausgesprochene nachträgliche Genehmigung von Abweichungen umfasst die Mastställe 5 und 6 schon deshalb nicht, weil er sich nur auf die mit Bescheid des Bürgermeisters vom
  60. Februar 1995 bewilligten Stallgebäude bezogen hat, die in östlicher Richtung an die Mastställe 5 und 6 anschließen. Selbst wenn man aber in dem Bescheid auch darüber hinausgehende nachträgliche Bewilligungen sehen wollte, so beziehen sich diese nur auf die in der Niederschrift vom
  61. Dezember 1996 angeführten Abweichungen, die die insbesondere die soeben beschriebenen Abweichungen von der Baubewilligung vom
  62. Juni 1976 hinsichtlich der Außenabmessungen nicht umfassen. Die Frage, ob durch den Bescheid vom
  63. Juni 1976 ein Teilkonsens für die Mastställe 5 und 6 gegeben ist, ist schon deshalb zu verneinen, weil das geplante Stallgebäude eine Trennung in mehrere Ställe nicht vorsah (sondern nur Boxen innerhalb eines einheitlichen Stalles sowie einen diesen etwa halbierenden Spaltenboden) und auch sonst in mehrfacher Hinsicht (etwa hinsichtlich der in der Niederschrift vom
  64. Dezember 1996 erwähnten abweichenden Bauweise und Dachkonstruktion) vom tatsächlich errichteten Stallgebäude abweicht. Die Baubewilligung vom
  65. Juni 1976 wurde daher durch die Errichtung des abweichenden Stallgebäudes nicht in Anspruch genommen und ist daher gemäß § 103 Abs. 1 NÖ BO 1976 spätestens fünf Jahre nach ihrer Erteilung (also am
  66. Juni 1981) erloschen (vgl. zu alledem das zur Wiener Bauordnung ergangene Erkenntnis des VwGH vom 29.09.2015, 2013/05/0114).Die Frage, ob durch den Bescheid vom
  67. Juni 1976 ein Teilkonsens für die Mastställe 5 und 6 gegeben ist, ist schon deshalb zu verneinen, weil das geplante Stallgebäude eine Trennung in mehrere Ställe nicht vorsah (sondern nur Boxen innerhalb eines einheitlichen Stalles sowie einen diesen etwa halbierenden Spaltenboden) und auch sonst in mehrfacher Hinsicht (etwa hinsichtlich der in der Niederschrift vom
  68. Dezember 1996 erwähnten abweichenden Bauweise und Dachkonstruktion) vom tatsächlich errichteten Stallgebäude abweicht. Die Baubewilligung vom
  69. Juni 1976 wurde daher durch die Errichtung des abweichenden Stallgebäudes nicht in Anspruch genommen und ist daher gemäß Paragraph 103, Absatz eins, NÖ BO 1976 spätestens fünf Jahre nach ihrer Erteilung (also am
  70. Juni 1981) erloschen vergleiche zu alledem das zur Wiener Bauordnung ergangene Erkenntnis des VwGH vom 29.09.2015, 2013/05/0114). Somit liegt für das gesamte tatsächlich errichtete Schweinestallgebäude, das neben den Mastställen 5 und 6 auch den Maststall 7 umfasst, dessen Nutzung bereits mit dem Bescheid des Bürgermeisters vom
  71. Oktober 2015 rechtskräftig untersagt wurde, keine Baubewilligung vor. 5.
  72. § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung sieht vor, dass die Behörde den Abbruch eines Gebäudes anzuordnen hat, für das keine Baubewilligung vorliegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht davon aus, dass daneben auch der Ausspruch eines Nutzungsverbotes nach § 35 Abs. 3 NÖ BO 2014 für nicht bewilligte Bauwerke möglich ist und der Nachbar daher einen solchen Antrag auch zulässigerweise stellen kann. Der Wortlaut des § 35 Abs. 3 NÖ BO 2014 erweckt in der Fassung vor der Novelle LGBl. 50/2017 zwar den Eindruck, die Anwendung der Bestimmung setze das Vorliegen einer Baubewilligung (Bauanzeige) voraus und greife nur im Falle einer Nutzung zu einem anderen als dem bewilligten Zweck, während im Falle der gänzlichen Konsenslosigkeit des Bauwerks nur ein Abbruchauftrag nach § 35 Abs. 2 Z 2 leg.cit. in Betracht käme. Mit der Novelle LGBl. 50/2017 erfolgte jedoch eine „Klarstellung“ (so der Motivenbericht zur Regierungsvorlage Ltg.-1378/B-23/3-2017) durch den Gesetzgeber im Sinne der hier vorgenommenen Auslegung.5.
  73. Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung sieht vor, dass die Behörde den Abbruch eines Gebäudes anzuordnen hat, für das keine Baubewilligung vorliegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht davon aus, dass daneben auch der Ausspruch eines Nutzungsverbotes nach Paragraph 35, Absatz 3, NÖ BO 2014 für nicht bewilligte Bauwerke möglich ist und der Nachbar daher einen solchen Antrag auch zulässigerweise stellen kann. Der Wortlaut des Paragraph 35, Absatz 3, NÖ BO 2014 erweckt in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt 50 aus 2017, zwar den Eindruck, die Anwendung der Bestimmung setze das Vorliegen einer Baubewilligung (Bauanzeige) voraus und greife nur im Falle einer Nutzung zu einem anderen als dem bewilligten Zweck, während im Falle der gänzlichen Konsenslosigkeit des Bauwerks nur ein Abbruchauftrag nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, leg.cit. in Betracht käme. Mit der Novelle Landesgesetzblatt 50 aus 2017, erfolgte jedoch eine „Klarstellung“ (so der Motivenbericht zur Regierungsvorlage Ltg.-1378/B-23/3-2017) durch den Gesetzgeber im Sinne der hier vorgenommenen Auslegung. Somit war es zulässig, dass der Beschwerdeführer anstatt des Abbruches hinsichtlich der Mastställe 5 und 6 bloß ein Nutzungsverbot beantragt hat. Im Hinblick darauf und auf das dargelegte Fehlen eines Konsenses war dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung eines Nutzungsverbotes (ergänzend zum bereits mit Bescheid des Bürgermeisters vom
  74. Oktober 2015 ausgesprochenen Nutzungsverbot für den Maststall 7, sodass nunmehr die Nutzung des gesamten entgegen der Baubewilligung vom
  75. Juni 1976 errichteten Stallgebäudes untersagt ist) für diese beiden Ställe zu entsprechen und Spruchpunkt I.b. des Bescheides des Bürgermeisters entsprechend abzuändern.Im Hinblick darauf und auf das dargelegte Fehlen eines Konsenses war dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung eines Nutzungsverbotes (ergänzend zum bereits mit Bescheid des Bürgermeisters vom
  76. Oktober 2015 ausgesprochenen Nutzungsverbot für den Maststall 7, sodass nunmehr die Nutzung des gesamten entgegen der Baubewilligung vom
  77. Juni 1976 errichteten Stallgebäudes untersagt ist) für diese beiden Ställe zu entsprechen und Spruchpunkt römisch eins.b. des Bescheides des Bürgermeisters entsprechend abzuändern. 5.
  78. Die Umsetzung des Nutzungsverbotes bedeutet für den Mitbeteiligten im Wesentlichen die Räumung dieser Ställe von Schweinen und den mit der Schweinehaltung im Zusammenhang stehendem Zubehör. Unter Bedachtnahme auf den hiefür erforderlichen organisatorischen Aufwand des Mitbeteiligten und die Interessen des Beschwerdeführers an einer möglichst raschen Umsetzung zur Beendigung der konsenslosen Geruchsbelästigung erscheint eine Frist von einem Monat im Sinne des § 59 Abs. 2 AVG angemessen.5.
  79. Die Umsetzung des Nutzungsverbotes bedeutet für den Mitbeteiligten im Wesentlichen die Räumung dieser Ställe von Schweinen und den mit der Schweinehaltung im Zusammenhang stehendem Zubehör. Unter Bedachtnahme auf den hiefür erforderlichen organisatorischen Aufwand des Mitbeteiligten und die Interessen des Beschwerdeführers an einer möglichst raschen Umsetzung zur Beendigung der konsenslosen Geruchsbelästigung erscheint eine Frist von einem Monat im Sinne des Paragraph 59, Absatz 2, AVG angemessen. 5.
  80. Damit erübrigt sich auch der seinerzeitig Beweisantrag des Beschwerdeführers vom
  81. November 2016 auf Dokumentation der Bedienungsgänge in den Schweineställen, jedenfalls im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Mastställe 5 und
  82. Der Beschwerdeführer hat auch ein Nutzungsverbot für den Hühnerstall beantragt, dem mit dem angefochtenen Bescheid nicht entsprochen wurde. 6.
  83. Für den Hühnerstall besteht unbestritten eine Baubewilligung, die am
  84. Mai 1970 erteilt wurde. Somit kommt insoweit der Ausspruch eines Abbruchauftrages nach § 35 Abs. 2 Z 2 oder eines Nutzungsverbotes nach § 35 Abs. 3 NÖ BO 2014 von Vornherein nicht in Betracht. Dass der Beschwerdeführer behauptet, seine Rechtsvorgänger seien am seinerzeitigen Bewilligungsverfahren nicht beteiligt worden, ändert nach der weiterhin maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage nach der NÖ BO 1976 (VwGH 23.01.1996, 94/05/0362 mwN) daran nichts.6.
  85. Für den Hühnerstall besteht unbestritten eine Baubewilligung, die am
  86. Mai 1970 erteilt wurde. Somit kommt insoweit der Ausspruch eines Abbruchauftrages nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, oder eines Nutzungsverbotes nach Paragraph 35, Absatz 3, NÖ BO 2014 von Vornherein nicht in Betracht. Dass der Beschwerdeführer behauptet, seine Rechtsvorgänger seien am seinerzeitigen Bewilligungsverfahren nicht beteiligt worden, ändert nach der weiterhin maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage nach der NÖ BO 1976 (VwGH 23.01.1996, 94/05/0362 mwN) daran nichts. 6.
  87. Unabhängig vom Vorliegen einer Baubewilligung in Betracht kommt jedoch die Anordnung eines Nutzungsverbotes als Sicherungsmaßnahme nach § 35 Abs. 1 NÖ BO 2014 zum Schutz von Personen oder Sachen (vgl. VwGH 02.12.1997, 97/05/0241 zur NÖ BO 1976; auch insoweit hat sich die Rechtslage durch die NÖ BO 2014 nicht verändert). 6.
  88. Unabhängig vom Vorliegen einer Baubewilligung in Betracht kommt jedoch die Anordnung eines Nutzungsverbotes als Sicherungsmaßnahme nach Paragraph 35, Absatz eins, NÖ BO 2014 zum Schutz von Personen oder Sachen vergleiche VwGH 02.12.1997, 97/05/0241 zur NÖ BO 1976; auch insoweit hat sich die Rechtslage durch die NÖ BO 2014 nicht verändert). Im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen zu der vom Hühnerstall ausgehenden Immissionsbelastung ist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Auffassung, dass zwar nicht die vom Hühnerstall auf die Nachbargrundstücke wirkende Geruchsbelastung, wohl aber die Feinstaubbelastung Sicherungsmaßnahmen rechtfertigt. Die Argumentation der belangten Behörde ist allerdings insofern zutreffend, als die Prüfung der Belastung in einem baupolizeilichen Verfahren nicht jene umfassende sein, kann, die nach § 48 NÖ BO 2014 in einem Baubewilligungsverfahren stattzufinden hat, sondern dass lediglich zu prüfen ist, ob vom Hühnerstall für sich alleine eine Gefahr für Personen oder Sachen ausgeht.Im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen zu der vom Hühnerstall ausgehenden Immissionsbelastung ist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Auffassung, dass zwar nicht die vom Hühnerstall auf die Nachbargrundstücke wirkende Geruchsbelastung, wohl aber die Feinstaubbelastung Sicherungsmaßnahmen rechtfertigt. Die Argumentation der belangten Behörde ist allerdings insofern zutreffend, als die Prüfung der Belastung in einem baupolizeilichen Verfahren nicht jene umfassende sein, kann, die nach Paragraph 48, NÖ BO 2014 in einem Baubewilligungsverfahren stattzufinden hat, sondern dass lediglich zu prüfen ist, ob vom Hühnerstall für sich alleine eine Gefahr für Personen oder Sachen ausgeht. Die sonstige Belastungssituation findet in einem solchen Fall entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nur insoweit Berücksichtigung, als sich aus ihr auf der Sachverhaltsebene eine Veränderung der konkreten Gefährlichkeit der baulichen Anlage ergibt. Im vorliegenden Fall ist dies auf Grund der Lage in einem Gebiet mit unbestritten hoher Geruchsbelastung (was zu einer Maskierung der Gerüche aus dem Hühnerstall und damit letztlich zur Irrelevanz dieser Geruchsbelastung führt) bzw. Feinstaubbelastung (was zu einer Annahme eine höheren Irrelevanzkriteriums für eine Gesundheitsbelastung, nämlich 3 % des IG-L-Grenzwertes führt) der Fall. Die konkrete (Vor-)Belastung durch andere Anlagen und die Prüfung der konkreten Auswirkung einer Anlage auf die insgesamt auf dem Nachbargrundstück verursachten Immissionen muss aber bei Prüfung der Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 NÖ BO 2014 außer Betracht bleiben. Ansonsten wäre es etwa möglich, dass emissionsträchtige Anlagen durch die Erhöhung der Emissionen aus anderen Anlagen in der Umgebung plötzlich – als Teil von nur in ihrer Gesamtheit schädlichen Emissionen – eine Gefährdung darstellen und ihre Nutzung nach § 35 Abs. 1 NÖ BO 2014 untersagt werden könnte. Hätte der Gesetzgeber eine derart weitreichende Möglichkeit einer nachträglichen Nutzungsbeschränkung unabhängig vom Bestehen eines Baukonsenses gewollt, hätte er dies mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen müssen (wie etwa der Bundesgesetzgeber in § 79 GewO 1994).Die sonstige Belastungssituation findet in einem solchen Fall entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nur insoweit Berücksichtigung, als sich aus ihr auf der Sachverhaltsebene eine Veränderung der konkreten Gefährlichkeit der baulichen Anlage ergibt. Im vorliegenden Fall ist dies auf Grund der Lage in einem Gebiet mit unbestritten hoher Geruchsbelastung (was zu einer Maskierung der Gerüche aus dem Hühnerstall und damit letztlich zur Irrelevanz dieser Geruchsbelastung führt) bzw. Feinstaubbelastung (was zu einer Annahme eine höheren Irrelevanzkriteriums für eine Gesundheitsbelastung, nämlich 3 % des IG-L-Grenzwertes führt) der Fall. Die konkrete (Vor-)Belastung durch andere Anlagen und die Prüfung der konkreten Auswirkung einer Anlage auf die insgesamt auf dem Nachbargrundstück verursachten Immissionen muss aber bei Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, NÖ BO 2014 außer Betracht bleiben. Ansonsten wäre es etwa möglich, dass emissionsträchtige Anlagen durch die Erhöhung der Emissionen aus anderen Anlagen in der Umgebung plötzlich – als Teil von nur in ihrer Gesamtheit schädlichen Emissionen – eine Gefährdung darstellen und ihre Nutzung nach Paragraph 35, Absatz eins, NÖ BO 2014 untersagt werden könnte. Hätte der Gesetzgeber eine derart weitreichende Möglichkeit einer nachträglichen Nutzungsbeschränkung unabhängig vom Bestehen eines Baukonsenses gewollt, hätte er dies mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen müssen (wie etwa der Bundesgesetzgeber in Paragraph 79, GewO 1994). Wird aber eine Gefährdung alleine durch Emissionen von einem Bauwerk bewirkt, so ist dieser durch Sicherungsmaßnahmen zu begegnen, und zwar nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich auch dann, wenn wie im vorliegenden Fall ein Baukonsens besteht und die Prüfung der Emissionsbelastung an sich Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens hätte sein müssen (vgl. § 62 Abs. 2 NÖ BO 1968), diese aber faktisch nicht erfolgt ist. Dem Inhaber der Baubewilligung kann, auch wenn dieser über eine Baubewilligung verfügt, kein schrankenloses Recht zum Ausstoß von Emissionen zugebilligt werden. Dieser findet vielmehr seine Grenze dort, wo Personen oder Sachen erwiesenermaßen durch die von der baulichen Anlage ausgehenden Emissionen gefährdet werden und daher Schutz benötigen.Wird aber eine Gefährdung alleine durch Emissionen von einem Bauwerk bewirkt, so ist dieser durch Sicherungsmaßnahmen zu begegnen, und zwar nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich auch dann, wenn wie im vorliegenden Fall ein Baukonsens besteht und die Prüfung der Emissionsbelastung an sich Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens hätte sein müssen vergleiche Paragraph 62, Absatz 2, NÖ BO 1968), diese aber faktisch nicht erfolgt ist. Dem Inhaber der Baubewilligung kann, auch wenn dieser über eine Baubewilligung verfügt, kein schrankenloses Recht zum Ausstoß von Emissionen zugebilligt werden. Dieser findet vielmehr seine Grenze dort, wo Personen oder Sachen erwiesenermaßen durch die von der baulichen Anlage ausgehenden Emissionen gefährdet werden und daher Schutz benötigen. Aus diesem Grund ist Spruchpunkt I.c. des Bescheides des Bürgermeisters vom
  89. Oktober 2016 um eine Beschränkung der Zahl der im Hühnerstall gehaltenen Hühner auf 1.360 (das entspricht einer Reduktion um 20 %) als Sicherungsmaßnahme zu ergänzen. Das darüber hinausgehende Begehren des Beschwerdeführers auf Erlassung eines kompletten Nutzungsverbotes für den Hühnerstall ist im Hinblick auf die vorhandene Baubewilligung abzuweisen.Aus diesem Grund ist Spruchpunkt römisch eins.c. des Bescheides des Bürgermeisters vom
  90. Oktober 2016 um eine Beschränkung der Zahl der im Hühnerstall gehaltenen Hühner auf 1.360 (das entspricht einer Reduktion um 20 %) als Sicherungsmaßnahme zu ergänzen. Das darüber hinausgehende Begehren des Beschwerdeführers auf Erlassung eines kompletten Nutzungsverbotes für den Hühnerstall ist im Hinblick auf die vorhandene Baubewilligung abzuweisen. 6.
  91. Die Umsetzung des Nutzungsverbotes bedeutet für den Mitbeteiligten eine Reduktion der Zahl der im Hühnerstall gehaltenen Hühner um 340 Stück. In Anbetracht dessen, dass es sich um die Vorschreibung einer Maßnahme zur Beseitigung einer Gesundheitsgefährdung handelt und der organisatorische Aufwand hier geringer als bei der Räumung des Schweinestalles ist (vor allem weil der Hühnerstall an sich in Betrieb bleiben kann), erscheint dafür eine Frist von drei Wochen im Sinne des § 59 Abs. 2 AVG angemessen.6.
  92. Die Umsetzung des Nutzungsverbotes bedeutet für den Mitbeteiligten eine Reduktion der Zahl der im Hühnerstall gehaltenen Hühner um 340 Stück. In Anbetracht dessen, dass es sich um die Vorschreibung einer Maßnahme zur Beseitigung einer Gesundheitsgefährdung handelt und der organisatorische Aufwand hier geringer als bei der Räumung des Schweinestalles ist (vor allem weil der Hühnerstall an sich in Betrieb bleiben kann), erscheint dafür eine Frist von drei Wochen im Sinne des Paragraph 59, Absatz 2, AVG angemessen.
  93. Mit den Spruchpunkten I.b. und I.c. des Bescheides des Bürgermeisters vom
  94. Oktober 2016 wurde jeweils den Anträgen des Beschwerdeführers entsprechend der Abbruch von konsenslos eingebauten Zwangsbelüftungsanlagen in den Schweineställen bzw. im Hühnerstall vorgeschrieben. Dass für diese Anlagen keine Baubewilligung vorliegt und im Hühnerstall eine andere Zwangsentlüftungsanlage bewilligt wurde, ist unbestritten. Demgemäß war gemäß § 34 Abs. 2 (hinsichtlich des Hühnerstalles, für den im Übrigen eine Baubewilligung vorliegt) bzw. § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 (hinsichtlich des Schweinestalles, für den eine Baubewilligung fehlt) die Beseitigung bzw. der Abbruch der nicht bewilligten Anlagen und im Hühnerstall zusätzlich die Herstellung der bewilligten Anlage anzuordnen, und zwar ungeachtet des Umstandes, ob sich die tatsächlich im Hühnerstall ausgeführte Anlage positiv auf die Immissionssituation auf den Nachbargrundstücken auswirkt, weil nach beiden Bestimmungen eine Prüfung der konkreten Immissionsbelastung nicht vorgesehen ist und es daher auch für die Geltendmachung des Nachbarrechts auf Schutz vor Immissionen nach § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 nicht darauf ankommen kann, sondern nur darauf, ob sich die konsenslose bzw. vom Konsens abweichende Ausführung eines Bauvorhabens denkmöglich auf die Immissionsbelastung des Nachbarn auswirkt. Davon ist bei Entlüftungsanlagen von Stallgebäuden stets auszugehen.
  95. Mit den Spruchpunkten römisch eins.b. und römisch eins.c. des Bescheides des Bürgermeisters vom
  96. Oktober 2016 wurde jeweils den Anträgen des Beschwerdeführers entsprechend der Abbruch von konsenslos eingebauten Zwangsbelüftungsanlagen in den Schweineställen bzw. im Hühnerstall vorgeschrieben. Dass für diese Anlagen keine Baubewilligung vorliegt und im Hühnerstall eine andere Zwangsentlüftungsanlage bewilligt wurde, ist unbestritten. Demgemäß war gemäß Paragraph 34, Absatz 2, (hinsichtlich des Hühnerstalles, für den im Übrigen eine Baubewilligung vorliegt) bzw. Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 (hinsichtlich des Schweinestalles, für den eine Baubewilligung fehlt) die Beseitigung bzw. der Abbruch der nicht bewilligten Anlagen und im Hühnerstall zusätzlich die Herstellung der bewilligten Anlage anzuordnen, und zwar ungeachtet des Umstandes, ob sich die tatsächlich im Hühnerstall ausgeführte Anlage positiv auf die Immissionssituation auf den Nachbargrundstücken auswirkt, weil nach beiden Bestimmungen eine Prüfung der konkreten Immissionsbelastung nicht vorgesehen ist und es daher auch für die Geltendmachung des Nachbarrechts au

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