Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, Fachgebiet Veterinärwesen, vom 01.02.2018, KZ ***, dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter am 05.02.2018 zugestellt, erhebt der Beschwerdeführer
1 B-VG und Artikel 132 Absatz eins, Ziff. 1 B-VG binnen offener Frist nachstehende BESCHWERDE: II. Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt Mit dem Bescheid der BH Gänserndorf vom 01.02.2018 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, die angefallenen Kosten für die Unterbringung im Vogelpark *** der am 11.05.2016 in *** vom Amtstierarzt abgenommenen Goldsittiche (Guaruba guarouba) mit den internen Nummern *** (Transponder ***) und *** (Ring ***) samt deren im Vogelpark *** geborenen Nachwuchs mit den internen Nummern *** (Ring ***) und *** (Ring ***) in Höhe von EUR 14.238,00 zu entrichten. Die Unterbringung erfolgte für den Zeitraum vom 11.05.2016 bis 28.02.2017, hinsichtlich des Nachwuchses vom 08.08.2016 bis 28.02.2017. Die Kosten gliedern sich folgt: 2 Goldsittiche ***, *** 293 Tage EUR 8.790,00 2 Nachwuchs anteilig -50% 205 Tage EUR 3.075,00 Summe EUR 11.865,00 20% MWST EUR 2.373,00 gesamt EUR 14.238,00 Die belangte Behörde vertritt die Rechtsansicht, dass sie
1 Ziff. 2Die belangte Behörde vertritt die Rechtsansicht, dass sie
Paragraph 37, Absatz eins, Ziff. 2 TSchG i.V.m. § 30 Abs. 3 TSchG berechtigt sei, dem Beschwerdeführer die im Spruch genannten Kosten aufzuerlegen.TSchG in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz 3, TSchG berechtigt sei, dem Beschwerdeführer die im Spruch genannten Kosten aufzuerlegen. Im Rahmen der dem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde eingeräumten Zahlungsfrist wurde von ihm mit der Stellungnahme seines Rechtsvertreters vom 02.11.2017 unter Beweisanbot zusammengefasst eingewendet, dass die Zahlungsaufforderung der belangten Behörde unschlüssig und unsubstantiiert ist, dem Beschwerdeführer die Rechnungen des Vogelparks nicht zur Kenntnis gebracht worden sind, die Anordnung der Sicherstellung und Anordnung der Aufhebung der Sicherstellung bzw. die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft *** bzw. des Landesgericht *** auf Grund des in die Gerichtszuständigkeit fallenden Tatverdachtes erfolgte, keine Beschlagnahme bzw. Abnahme der Tiere nach dem TSchG vorliegt, das Ermittlungs- bzw. Strafverfahren unerledigt (offen) ist, sodass die vom Gericht zu entscheidende Frage einer allfälligen Kostentragung nicht entscheidungsreif ist, die Verwahrung und Unterbringung eines Nachwuchses von gerichtlich beschlagnahmten Vogelexemplaren nach den Bestimmungen der StPO zu beurteilen ist, ebenso die Frage eines allfälligen Kostenersatzes, der Einschreiter für Kosten auf Grund einer aufgehobenen bzw. unzulässigen Beschlagnahme von Vögel keinen Kostenersatz zu leisten hat, Grund für die Beschlagnahme bzw. Abnahme der Vögel ein gerichtliches Verfahren ist, sodass das Gericht zur Entscheidung über eine allfällige Kostentragungspflicht berufen ist, der Einschreiter für den Zeitraum der Beschlagnahme nicht Tierhalter der Vogeltiere war, sondern die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht bzw. die belangte Behörde. Zum Beweis seines verfahrensrelevanten Vorbringens beantragte der Beschwerdeführer die Beischaffung des Aktes der StA ***, AZ ***, die Durchführung seiner Parteienvernehmung und legte der belangten Behörde diverse Anordnungen der StA *** bzw. die Ausfolgeanordnung des Zollamtes und ein Kontrollprotokoll vor. Aus dem Straftakt der StA ***, ***, der von der belangten Behörde ohne Angabe von Gründen nicht beigeschafft wurde, ergibt sich unter anderem folgendes: Auf Grund des Auftrages der StA ***, ***, vom 28.04.2016 wurde Herr D zum SV bestellt und unter anderem beauftragt, ein Gutachten zur Frage, um welche Art von Vögel es sich bei den 78 sichergestellten Vögel handelt, zu erstatten. Der Auftrag der StA *** erstreckte sich auch auf die Vogelexemplare *** und *** sowie *** und ***. Die Sicherstellung sämtlicher Vögel erfolgte durch die der Gerichtsbarkeit zuzuordnende StA ***. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Privatgutachten des Herrn B, gerichtlich zertifizierter SV, vom 08.06.2016 ergibt sich - ausführlich begründet – dass bei den Vogelexemplaren *** und *** sowie *** und *** die Dokumente vorhanden, die Vogelexemplare eindeutig zuzuordnen und daher unverzüglich freizugeben sind. Mit der Anordnung der Sicherstellung und Anordnung der Aufhebung der Sicherstellung der StA *** vom 11.05.2016, ***, ordnete die StA *** unter anderem die Sicherstellung der Vogelexemplare *** und *** sowie die Aufhebung der Sicherstellung der Vogelexemplare *** und *** an. Mit dem Beschluss des OLG *** vom 18.08.2016, ***, wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des LG *** vom 24.05.2016, GZ ***, unter anderem dahin Folge gegeben, dass der angefochtene Beschluss betreffend die Beschlagnahme der Vogelexemplare *** und *** aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen wurde. Mit der Anordnung der Sicherstellung durch die StA *** vom 22.08.2016, ***, wurde die Sicherstellung der Vogelexemplare *** und *** verfügt. Mit dem Beschluss des LG *** vom 19.10.2016, ***, wurde unter anderem die Beschlagnahme der Vogelexemplare *** und *** (ausschließlich) zu Beweiszwecken angeordnet. Es wurde festgestellt, dass bezüglich des Exemplars *** der Ring mit dem Cites-Dokument im Einklang steht und es eine Ausnahme vom Vermarktungsverbot gibt, dass ebenso für das Exemplar *** ein Cites-Dokument existiert d.h. dass beide Vogelexemplare rechtlich unbedenklich sind. Daraus folgt, dass die Anordnung der Sicherstellung vom 11.05.2016 sowie die Beschlagnahme vom 24.05.2016 unzulässig waren und die Beschlagnahmegründe nie vorgelegen sind. Mit der Anordnung der StA *** vom 22.12.2016, ***, wurde die Beschlagnahme der Vogelexemplare *** und *** aufgehoben. Ausfolgeanordnungen wurden erlassen, weil die Beschlagnahmegründe wegefallen waren. Die StA *** ordnete ebenso am 13.01.2017 die Aufhebung der Sicherstellung des Nachwuchses, Vogelexemplare *** und ***, an. III. Beschwerdepunkterömisch drei. Beschwerdepunkte Durch den angefochtenen Bescheid ist der Beschwerdeführer in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Durchführung eines fairen Verfahrens, auf amtswegige Sachverhaltsermittlung, in seinem verfassungsgesetzlich eingeräumten Recht auf Entscheidung durch den gesetzlichen Richter ‚dem Recht auf Gewaltenteilung, Gleichheit vor dem Gesetz und dem Recht, nicht mit Kosten belastet zu werden, wenn der gesetzliche Tatbestand nicht erfüllt ist, verletzt, wobei der angefochtene Bescheid sowohl an der Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch an der Rechtswidrigkeit des lnhaltes leidet. Da das Prinzip der Gewaltentrennung durch die belangte Behörde verletzt worden ist. ist der angefochtene Bescheid zudem nichtig. Im Übrigen wird auf die Beschwerde insgesamt - einschließlich des bereits dargestellten Sachverhaltes -verwiesen, die erkennen lässt, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer verletzt ist. Jeder Person steht das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht
Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist daher gegeben. Die Einbringungsfrist ist eingehalten, weil der Bescheid der belangten Behörde dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter am 05.02.2018 zugegangen ist. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ist gegeben, weil Anfechtungsgegenstand ein Bescheid nach Artikel 130 B-VG ist; die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ist nicht ausgeschlossen. lV. Beschwerdegründe 1. Rechtswidrigkeit in Folge von Nichtigkeit sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften. 1.1 Gegen den Beschwerdeführer ist ein gerichtliches Strafverfahren anhängig, in welchem dem Beschwerdeführer gehörige Vogelexemplare sichergestellt und beschlagnahmt bzw. ihm ausgefolgt worden sind. Für die Frage der Einstellung des Strafverfahrens bzw. Beurteilung eines in die gerichtliche Zuständigkeit fallenden Sachverhaltes ist die zuständige StA bzw. das zuständige Gericht berufen. Nach Artikel 6 Abs. 1 E-MRK hat in ZiviI- und Strafsachen ein „auf Gesetz beruhendes Gericht“ zu entscheiden“. Die Entscheidung in Angelegenheiten, die in die gerichtliche Zuständigkeit fallen, sind der Verwaltung entzogen. Justiz und Verwaltung sind voneinander getrennt. Das Trennungsprinzip wird verletzt, wenn eine gerichtliche Zuständigkeit durch Verwaltungsbehörden wahrgenommen wird (zB. VfSIg 1850, 2536,2945 uva.). Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird nach ständiger Judikatur verletzt, wenn eine Behörde eine Befungnis für sich in Anspruch nimmt, für die im Gesetz jede materielle Grundlage fehlt. Nach ständiger Judikatur des VfGH besteht ein „auf den Schutz und die Wahrung der gesetzlich begründeten Behördenzuständigkeit“ gerichtetes Recht; diese wird nach ständiger Rechtsprechung „durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB. VfSIg 7457 uva.).Nach Artikel 6 Absatz eins, E-MRK hat in ZiviI- und Strafsachen ein „auf Gesetz beruhendes Gericht“ zu entscheiden“. Die Entscheidung in Angelegenheiten, die in die gerichtliche Zuständigkeit fallen, sind der Verwaltung entzogen. Justiz und Verwaltung sind voneinander getrennt. Das Trennungsprinzip wird verletzt, wenn eine gerichtliche Zuständigkeit durch Verwaltungsbehörden wahrgenommen wird (zB. VfSIg 1850, 2536,2945 uva.). Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird nach ständiger Judikatur verletzt, wenn eine Behörde eine Befungnis für sich in Anspruch nimmt, für die im Gesetz jede materielle Grundlage fehlt. Nach ständiger Judikatur des VfGH besteht ein „auf den Schutz und die Wahrung der gesetzlich begründeten Behördenzuständigkeit“ gerichtetes Recht; diese wird nach ständiger Rechtsprechung „durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB. VfSIg 7457 uva.). Die Anführung einer Sachmaterie in den gesetzlichen Kompetenzvorschriften beinhaltet auch das Verfahrens-, einschließlich des Vollstreckungsverfahrensrechtes.
PO sind Kosten des Strafverfahrens, die von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei zu ersetzen sind, unter anderem die Kosten einer Sicherstellung, soweit diese Ermittlungsmaßnahmen einen erheblichen Beitrag zur Aufklärung der Tat geleistet haben. Als Anteil an den im § 381 Abs. 1 StPO nicht besonders angeführten Kosten des Strafverfahrens, einschließlich der Kosten der Ermittlungen der Kriminalpolizei und der zur Durchführung von Anordnungen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichtes notwendigen Amtshandlungen ist ein Pauschalkostenbeitrag festzusetzen, der
Abs. 3 Ziff. 3 leg.cit. im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts mit dem Betrag von EUR 3.000,00 begrenzt ist. Grundsätzlich ist nur im Fall eines Schuldspruches des Angeklagten dieser auch zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens zu verpflichten (§ 389 StPO).
Paragraph 381, Absatz eins, StPO sind Kosten des Strafverfahrens, die von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei zu ersetzen sind, unter anderem die Kosten einer Sicherstellung, soweit diese Ermittlungsmaßnahmen einen erheblichen Beitrag zur Aufklärung der Tat geleistet haben. Als Anteil an den im Paragraph 381, Absatz eins, StPO nicht besonders angeführten Kosten des Strafverfahrens, einschließlich der Kosten der Ermittlungen der Kriminalpolizei und der zur Durchführung von Anordnungen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichtes notwendigen Amtshandlungen ist ein Pauschalkostenbeitrag festzusetzen, der
Absatz 3, Ziff. 3 leg.cit. im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts mit dem Betrag von EUR 3.000,00 begrenzt ist. Grundsätzlich ist nur im Fall eines Schuldspruches des Angeklagten dieser auch zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens zu verpflichten (Paragraph 389, StPO). Eine allfällige Kostentragung durch den Beschwerdeführer ist vorn Ausgang des Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens abhängig, weil Grund für die Sicherstellung bzw. Beschlagnahme ein gerichtliches Verfahren war und ist. Die Sicherstellung und Beschlagnahme sämtlicher Vögel begründet sich ausschließlich im gerichtsanhängigen Ermittlungs- bzw. Strafverfahren. Eine allfällige Abnahme bzw. Beschlagnahme von Vogelexemplaren nach der TSchG (wobei nicht einmal eine Beschlagnahme bzw. förmliche Abnahme erfolgt ist, was später noch gerügt wird) findet seine Grundlage im gerichtlichen Straf-, und nicht im Verwaltungsrecht. Folgt man der Ansicht der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer für die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Vögel kostenersatzpflichtig sei, würde dies bei einem Freispruch zu dem Ergebnis führen, dass der Beschwerdeführer mit Kosten eines gegen ihn zu Unrecht geführten Strafverfahrens belastet wird, bei einem Schuldspruch zu dem Ergebnis, das der Beschwerdeführer mit hohen Kosten belastet wird, die ihm nach der StPO in diesem (beträchtlichen) Ausmaß nicht aufzuerlegen sind. Die belangte Behörde ist somit auch nicht kostenzahlungspflichtig, sondern der Bund im Rahmen der Bestimmungen der StPO. Es liegt daher auch in der Frage der Kostenzuständigkeit einer Behördenunzuständigkeit vor. Die Verletzung des Trennungsprinzips begründet Nichtigkeit. Beweis: Akt der StA ***, *** PV 1.2. Das Zollamt *** ist im Rahmen der Gerichtsbarkeit – und nicht als Vollziehungsorgan der belangten Behörde im Rahmen der Mitwirkungspflicht - eingeschritten. Die Tätigkeit des Zollamtes ist der Justiz zuzuordnen. Als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes untersteht das Zollamt letztlich dem Bundesministerium für Finanzen. Der Verwahrungsvertrag mit dem Vogelpark *** vom 18.05.2016 wurde vom Zollamt abgeschlossen. Die Rechnungen des Vogelparks *** weisen als Rechnungsempfänger das Zollamt aus, dass nach Ansicht der belangten Behörde auch eine Rechnungsprüfung vorgenommen haben soll. Das Zollamt steht nicht im Wirkungs- und Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde und hat an einer Unterbringung der Vogeltiere für die belangte Behörde ebensowenig mitgewirkt.
G sind die vom Land und Verwahrer zu erbringenden Leistungen und das dafür zu entrichtende Entgelt vertraglich zu regeln. das heißt durch das Land bzw. deren Behörden und Organe, was jedoch nicht geschehen ist. Es besteht keine gesetzliche Vorschrift oder Ermächtigung, dass diese Regelung von einer Bundesbehörde - hier dem Zollamt - oder im Rahmen der Mitwirkungspflicht von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorgenommen wird. Der Abschluss des Verwahrungsvertrages vom 18.05.2016 kann sich somit mangels gesetzlicher Grundlage nicht auf die belangte Behörde erstrecken.1.2. Das Zollamt *** ist im Rahmen der Gerichtsbarkeit – und nicht als Vollziehungsorgan der belangten Behörde im Rahmen der Mitwirkungspflicht - eingeschritten. Die Tätigkeit des Zollamtes ist der Justiz zuzuordnen. Als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes untersteht das Zollamt letztlich dem Bundesministerium für Finanzen. Der Verwahrungsvertrag mit dem Vogelpark *** vom 18.05.2016 wurde vom Zollamt abgeschlossen. Die Rechnungen des Vogelparks *** weisen als Rechnungsempfänger das Zollamt aus, dass nach Ansicht der belangten Behörde auch eine Rechnungsprüfung vorgenommen haben soll. Das Zollamt steht nicht im Wirkungs- und Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde und hat an einer Unterbringung der Vogeltiere für die belangte Behörde ebensowenig mitgewirkt.
Paragraph 30, Absatz 2, TSchG sind die vom Land und Verwahrer zu erbringenden Leistungen und das dafür zu entrichtende Entgelt vertraglich zu regeln. das heißt durch das Land bzw. deren Behörden und Organe, was jedoch nicht geschehen ist. Es besteht keine gesetzliche Vorschrift oder Ermächtigung, dass diese Regelung von einer Bundesbehörde - hier dem Zollamt - oder im Rahmen der Mitwirkungspflicht von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorgenommen wird. Der Abschluss des Verwahrungsvertrages vom 18.05.2016 kann sich somit mangels gesetzlicher Grundlage nicht auf die belangte Behörde erstrecken. 1.3. Die belangte Behörde nimmt - ohne weitere Begründung - für die Kostentragung durch den Beschwerdeführer an, dass die im Spruch genannten Vogelexemplare
dem TSchG beschlagnahmt oder dem Beschwerdeführer abgenommen worden seien, was unrichtig ist. Eine Beschlagnahme oder Abnahme muss gegenüber dem Beschwerdeführer als Adressat in einer der rechtskraftfähigen Form zum Ausdruck gebracht werden, insbesondere ist ein im Instanzenzug bekämpfbarer Bescheid zu erlassen. Dem Beschwerdeführer gegenüber wurde eine Abnahme oder Beschlagnahme nach dem TSchG zu keinem Zeitpunkt erklärt, geschweige denn, dass ein Bescheid erlassen worden wäre. Da keine (rechtskräftige) Abnahme oder Beschlagnahme nach dem TSchG vorliegt, ist es unzulässig, dem Beschwerdeführer für den angegebenen Zeitraum Kosten betreffend die Verwahrung der Vögel in Rechnung zu stellen. Zuerst ist die Vorfrage, ob überhaupt eine rechtmäßige (und rechtskräftige) Abnahme oder Beschlagnahme der Vogelexemplare stattgefunden hat, zu klären. Die Annahmen der belangten Behörde sind aktenwidrig. 1.
G die Staatsanwaltschaft bzw. das Strafgericht Tierhalter und somit zahlungspflichtig (Bund).2.5. Während der Zeit, in der die im Spruch genannten Vogelexemplare im Tierpark *** untergebracht waren, war der Beschwerdeführer für die Tiere nicht verantwortlich und hatte sie auch nicht in seiner Obhut. Nachdem die Vogeltiere durch die Staatsanwaltschaft *** bzw. das LG *** sichergestellt bzw. beschlagnahmt wurden, ist der Beschwerdeführer für den Zeitraum der Sicherstellung/Beschlagnahme nicht Tierhalter dieser Vogeltiere, sondern die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht. Selbst wenn daher eine Abnahme oder Beschlagnahme nach dem Tierschutzgesetz erfolgt sein sollte, ist
Paragraph 30, Absatz 3, TSchG die Staatsanwaltschaft bzw. das Strafgericht Tierhalter und somit zahlungspflichtig (Bund). 2.6. Aus dem Bescheid der belangten Behörde lässt sich die Höhe der Zahlungsverpflichtung als angemessener Betrag nicht ableiten. Aus dem Umstand, dass das Zollamt *** Rechnungen des Vogelparks erhalten habe, lässt sich nicht schließen. dass die damit verrechneten Beträge dem Vogelpark *** auch tatsächlich zustehen würden oder angemessen wären. An einen vom Zollamt „damals vertraglich ausgemachten Tarif“, der vom Beschwerdeführer nicht überprüfbar ist, ist dieser auch nicht gebunden. V. Beschwerdeanträgerömisch fünf. Beschwerdeanträge Aus diesen Gründen richtet der Beschwerdeführer an das zuständige Verwaltungsgericht die ANTRÄGE: 1.
GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und1.
Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und 2 a.
GVG in der Sache selbst zu entscheiden und das durchgeführte Verwaltungsverfahren als nichtig zu erklären und den angefochtenen Bescheid als nichtig aufzuheben bzw. das Verwaltungsverfahren zur Gänze ersatzlos einzustellen,2 a.
GVG in der Sache selbst zu entscheiden und das durchgeführte Verwaltungsverfahren als nichtig zu erklären und den angefochtenen Bescheid als nichtig aufzuheben bzw. das Verwaltungsverfahren zur Gänze ersatzlos einzustellen, 2 b. ln eventu den angefochtenen Bescheid
GVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde zurückverweisen.“2 b. ln eventu den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde zurückverweisen.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 24 Abs. 1 VwGVG am 31.07.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurden die Parteien und der sachverständige Zeuge E einvernommen sowie in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, samt darin enthaltener Anordnung zur Sicherstellung und Aufhebung der Anordnung zur Sicherstellung der Staatsanwaltschaft *** vom 11.05.2016, Zl, ***, dem Verwahrungsvertrag vom 18.05.2018, Zl. ***, des Zollamtes *** mit dem Vogelpark ***, darin enthalten auch die hier gegenständlichen Tiere, sowie die Anordnung der Aufhebung der Sicherstellung ua der Goldsittiche *** und *** vom 22.12.2016, und *** und *** vom 13.01.2017, Zl ***, der STA ***, nach § 7 ArtHG, eingesehen.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des , Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG am 31.07.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurden die Parteien und der sachverständige Zeuge E einvernommen sowie in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, samt darin enthaltener Anordnung zur Sicherstellung und Aufhebung der Anordnung zur Sicherstellung der Staatsanwaltschaft *** vom 11.05.2016, Zl, ***, dem Verwahrungsvertrag vom 18.05.2018, Zl. ***, des Zollamtes *** mit dem Vogelpark ***, darin enthalten auch die hier gegenständlichen Tiere, sowie die Anordnung der Aufhebung der Sicherstellung ua der Goldsittiche *** und *** vom 22.12.2016, und *** und *** vom 13.01.2017, Zl ***, der STA ***, nach Paragraph 7, ArtHG, eingesehen. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Im Zuge einer Amtshandlung des Zollamtes *** am 11.05.2016, wurden von den Organen des Zollamtes über Anordnung der Staatsanwaltschaft ***
PO und zur Sicherung der Einziehung (§ 110 Abs.1 Z 3 StPO iVm §7 Abs.7 ArtHG) 78 Vögel sichergestellt und in den Vogelpark *** verbracht. Im Zuge einer Amtshandlung des Zollamtes *** am 11.05.2016, wurden von den Organen des Zollamtes über Anordnung der Staatsanwaltschaft ***
Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer eins, StPO und zur Sicherung der Einziehung (Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 3, StPO in Verbindung mit §7 Absatz 7, ArtHG) 78 Vögel sichergestellt und in den Vogelpark *** verbracht. Unter Einem wurde die Aufhebung der Sicherstellung ua für 2 Goldsittiche (Guaruba guarouba) mit den internen Nummern *** (Transponder ***) und *** (Ring ***) verfügt, da diese nicht mehr aus Beweisgründen bzw. zur Sicherung der Einziehung benötigt würden. Über Anweisung des gerichtlich der Amtshandlung beigezogenen Ornithologen F wurden daraufhin vom Vertreter der Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf die oa zwei Goldsittiche
G beschlagnahmt.Über Anweisung des gerichtlich der Amtshandlung beigezogenen Ornithologen F wurden daraufhin vom Vertreter der Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf die oa zwei Goldsittiche
Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, TSchG beschlagnahmt. Die Unterbringung dieser Tiere erfolgte ebenso laut Verwahrungsvertrages des Zollamtes mit dem Vogelpark *** für den Zeitraum vom 11.5.2016 bis 28.2.2017, hinsichtlich des Nachwuchses, welcher im Vogelpark *** geboren wurde, mit den internen Nummern *** (Ring ***) und *** (Ring ***) vom 8.8.2016 bis 28.2.2017, wobei für diese Tiere Verwahrungskosten von gesamt € 14.238,00 entstanden sind. Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Tragung dieser Kosten vor. Begründend führte die belangte Behörde aus, es handle sich dabei um jene beiden Partner der Tiere, die von der Staatsanwaltschaft *** zu Beweiszwecken nach dem Artenhandelsgesetz beschlagnahmt worden wären und welche nach Angaben des gerichtlich beeideten Sachverständigen für Ornithologie nicht von ihren von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Partnertieren getrennt werden dürften, ohne Schaden zu nehmen oder ohne zu leiden (§ 5 TSchG).Begründend führte die belangte Behörde aus, es handle sich dabei um jene beiden Partner der Tiere, die von der Staatsanwaltschaft *** zu Beweiszwecken nach dem Artenhandelsgesetz beschlagnahmt worden wären und welche nach Angaben des gerichtlich beeideten Sachverständigen für Ornithologie nicht von ihren von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Partnertieren getrennt werden dürften, ohne Schaden zu nehmen oder ohne zu leiden (Paragraph 5, TSchG). Die Tiere seien in den Vogelpark *** gebracht worden und hätten dort Nachwuchs bekommen und sei vom Zollamt *** Rechnung für die Verwahrung der beiden Goldsittiche samt deren während der Verwahrung geborenen Jungtieren gelegt worden. Zufolge des Verwahrungsvertrages sei im Falle einer entgeltlichen Überlassung für Amazonen und Guarubas € 15,--/pro Tag exkl.Ust und € 20,--/pro Tag für Hyacinte, vereinbart worden seien. Dagegen wendet sich die gegenständliche Beschwerde, in der der Beschwerdeführer moniert, als Tierhalter weder die Betreuung noch die Unterbringung oder Versorgung der Vögel vernachlässigt zu haben. Alle Tiere seien zu Unrecht beschlagnahmt worden und sei die Beschlagnahme längst aufgehoben worden. Auch sei kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden. Die Bezirksverwaltungsbehörde habe keine Beschlagnahme verfügt. Die in Rechnung gestellten Kosten habe der Beschwerdeführer nicht zu tragen. Gegen den Beschwerdeführer sei ein gerichtliches Strafverfahren anhängig, in welchem die gegenständlichen Tiere sichergestellt worden seien. Nach Art. 6 E-MRK habe in Zivil-und Strafsachen ein „auf Gesetz beruhendes Gericht“ zu entscheiden. Justiz und Verwaltung seien voneinander getrennt. Die Anführung einer Sachmaterie in den gesetzlichen Kompetenzvorschriften beinhalte auch das Verfahrens - einschließlich des Vollstreckungsrechtes.Dagegen wendet sich die gegenständliche Beschwerde, in der der Beschwerdeführer moniert, als Tierhalter weder die Betreuung noch die Unterbringung oder Versorgung der Vögel vernachlässigt zu haben. Alle Tiere seien zu Unrecht beschlagnahmt worden und sei die Beschlagnahme längst aufgehoben worden. Auch sei kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden. Die Bezirksverwaltungsbehörde habe keine Beschlagnahme verfügt. Die in Rechnung gestellten Kosten habe der Beschwerdeführer nicht zu tragen. Gegen den Beschwerdeführer sei ein gerichtliches Strafverfahren anhängig, in welchem die gegenständlichen Tiere sichergestellt worden seien. Nach Artikel 6, E-MRK habe in Zivil-und Strafsachen ein „auf Gesetz beruhendes Gericht“ zu entscheiden. Justiz und Verwaltung seien voneinander getrennt. Die Anführung einer Sachmaterie in den gesetzlichen Kompetenzvorschriften beinhalte auch das Verfahrens - einschließlich des Vollstreckungsrechtes. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen neuerlich dahingehend, dass es sich bei der Abnahme und Unterbringung der Vögel um einen Akt der Gerichtsbarkeit handle, sodass eine bescheidmäßige Kostenvorschreibung der Bezirkshauptmannschaft unzulässig sei. Der Beschwerdeführer sei bis heute nicht von der Beschlagnahme verständigt worden, die Beschlagnahme habe ausschließlich die Staatsanwaltschaft *** verfügt. Auch der Verwahrungsvertrag sei mit der Justiz abgeschlossen worden, ebenso die Aufhebung der Beschlagnahme. Zeuge E hielt fest, dass der gerichtlich bestellte veterinärmedizinischen Sachverständige, der Zoologe F, geraten habe, die Partnertiere der gerichtlich beschlagnahmten Tiere ebenso in Beschlag zu nehmen, weil eine Trennung der Partnertiere zu Leiden führen würde. Er sei in Vertretung der Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft *** gerufen worden, es sei an ihn herangetreten worden, dass einzelne Tieren gefährdet wären, wenn sie getrennt würden und er habe als veterinärmedizinischer Sachverständiger befürwortet, dass diese Tiere eben nicht getrennt würden, sondern gemeinsam beschlagnahmt werden müssten. Er habe die Sache unmittelbar nach der Amtshandlung wieder an die Amtstierärztin G abgegeben. Die Tiere seien aus *** von einer Tierschutzorganisation abgeholt worden, veranlasst habe dies Herr F. Wenn die belangte Behörde auf Grund des Tierschutzgesetzes beschlagnahme, dann würden die Tiere in erster Linie in die Vertragstierheime des Landes Niederösterreich verbracht. Das sei in dem Fall aber nicht möglich gewesen, weil es eben darum ging, die Tiere nicht zu trennen. Er habe keinen Verwahrungsvertrag mit der *** Tierschutzorganisation abgeschlossen. Seitens der Staatsanwaltschaft *** wurde mit Anordnung vom 22.12.2016 und 13.01.2017, Zl. ***, die Aufhebung der oa Goldsittiche angeordnet. Zur Zurückstellung der Tiere ist auszuführen, dass diese vereinbarungsgemäß mit dem Beschwerdeführer am 17.02.2017 erfolgt ist. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. § 37 TSchG idF. BGBl. I Nr. 35/2008, die zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, lautet:Paragraph 37, TSchG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2008,, die zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, lautet: Sofortiger Zwang § 37.
G hat die Behörde – soweit eine Übergabe von Tieren an einen (allenfalls weiteren) Halter nicht in Betracht kommt – Vorsorge zu treffen, dass insbesondere zurückgelassene sowie von der Behörde abgenommene Tiere an Personen, Institutionen und Vereinigungen übergeben werden, die eine Tierhaltung i.S.d. TSchG gewährleisten können (sog. Verwahrer). Solange sich Tiere i.S.d. § 30 Abs. 1 TSchG in der Obhut der Behörde befinden, erfolgt die Unterbringung dieser Tiere auf Kosten und Gefahr des Tierhalters, wobei die für die Unterbringung und Versorgung auflaufenden Kosten dem (bisherigen [VwGH 5.3.2015, 2012/02/0252; 5.3.2015, 2012/02/0283; vgl. auch Irresberger/Obenaus/Eberhard, Tierschutzgesetz § 30 Anm. 109]) Tierhalter bescheidmäßig vorzuschreiben (VwGH 23.2.2001, 96/02/0497; 15.12.2015, Ra 2015/02/0094 [impl]; Herbrüggen/Randl/N.Raschauer/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht I2 § 30 Rz 3; Riener/Thunhart, Fundsache Tier, ÖJZ 2006/38 [622]) und erforderlichenfalls nach § 3 VVG hereinzubringen sind. Eine Verpflichtung des (bisherigen) Tierhalters zur Bezahlung angefallener Kosten unmittelbar an den Verwahrer besteht nicht. Das Vertragsverhältnis besteht vielmehr nur zwischen dem Verwahrer und dem Land (§ 30 Abs. 2 TSchG) – sei es in Form von Rahmenverträgen, sei es aufgrund einzelfallbezogener Vereinbarungen (Riener/Thunhart, a.a.O.). § 30 TSchG sieht damit im Zusammenhang mit der Verwahrung in behördlicher Obhut befindlicher Tiere zwei voneinander unabhängige (i.d.S. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/02/0094) und rechtlich verschieden ausgestaltete Rechtsverhältnisse vor: ein zivilrechtliches zwischen dem Land und möglichen Verwahrern (Abs. 2) auf der einen und ein öffentlich-rechtliches zwischen der Behörde und dem (bisherigen) Halter auf der anderen Seite.
Paragraph 30, Absatz eins, TSchG hat die Behörde – soweit eine Übergabe von Tieren an einen (allenfalls weiteren) Halter nicht in Betracht kommt – Vorsorge zu treffen, dass insbesondere zurückgelassene sowie von der Behörde abgenommene Tiere an Personen, Institutionen und Vereinigungen übergeben werden, die eine Tierhaltung i.S.d. TSchG gewährleisten können (sog. Verwahrer). Solange sich Tiere i.S.d. Paragraph 30, Absatz eins, TSchG in der Obhut der Behörde befinden, erfolgt die Unterbringung dieser Tiere auf Kosten und Gefahr des Tierhalters, wobei die für die Unterbringung und Versorgung auflaufenden Kosten dem (bisherigen [VwGH 5.3.2015, 2012/02/0252; 5.3.2015, 2012/02/0283; vergleiche auch Irresberger/Obenaus/Eberhard, Tierschutzgesetz Paragraph 30, Anmerkung 109]) Tierhalter bescheidmäßig vorzuschreiben (VwGH 23.2.2001, 96/02/0497; 15.12.2015, Ra 2015/02/0094 [impl]; Herbrüggen/Randl/N.Raschauer/, Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht I2 Paragraph 30, Rz 3; Riener/Thunhart, Fundsache Tier, ÖJZ 2006/38 [622]) und erforderlichenfalls nach Paragraph 3, VVG hereinzubringen sind. Eine Verpflichtung des (bisherigen) Tierhalters zur Bezahlung angefallener Kosten unmittelbar an den Verwahrer besteht nicht. Das Vertragsverhältnis besteht vielmehr nur zwischen dem Verwahrer und dem Land (Paragraph 30, Absatz 2, TSchG) – sei es in Form von Rahmenverträgen, sei es aufgrund einzelfallbezogener Vereinbarungen (Riener/Thunhart, a.a.O.). Paragraph 30, TSchG sieht damit im Zusammenhang mit der Verwahrung in behördlicher Obhut befindlicher Tiere zwei voneinander unabhängige (i.d.S. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/02/0094) und rechtlich verschieden ausgestaltete Rechtsverhältnisse vor: ein zivilrechtliches zwischen dem Land und möglichen Verwahrern (Absatz 2,) auf der einen und ein öffentlich-rechtliches zwischen der Behörde und dem (bisherigen) Halter auf der anderen Seite. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind folglich mit der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Haltung aufgelaufenen Kosten dem bisherigen Halter in Bescheidform vorzuschreiben. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Überwälzung der nach einer Abnahme der Tiere auflaufenden Kosten auf den (bisherigen) Tierhalter ist, dass die Abnahme der Tiere rechtmäßig erfolgte. Wurde die Rechtmäßigkeit der Tierabnahme bzw. der Unterbringung nicht bereits bindend festgestellt, liegt es an der die Kosten vorschreibenden Behörde, die Rechtmäßigkeit der gesetzten Maßnahme als Vorfrage zu prüfen (vgl. VwGH 5.3.2015, 2012/02/0252; 12.3.2015, Ro 2015/02/0008). Voraussetzung für die Zulässigkeit der Überwälzung der nach einer Abnahme der Tiere auflaufenden Kosten auf den (bisherigen) Tierhalter ist, dass die Abnahme der Tiere rechtmäßig erfolgte. Wurde die Rechtmäßigkeit der Tierabnahme bzw. der Unterbringung nicht bereits bindend festgestellt, liegt es an der die Kosten vorschreibenden Behörde, die Rechtmäßigkeit der gesetzten Maßnahme als Vorfrage zu prüfen vergleiche VwGH 5.3.2015, 2012/02/0252; 12.3.2015, Ro 2015/02/0008). Mit einer solchen für die Kostenvorschreibung relevanten Bindungswirkung ausgestattet sind zum einen unstrittig Maßnahmenbeschwerdeentscheidungen wegen der Abnahme oder Aufrechterhaltung der behördlichen Verwahrung (UVS Stmk 3.10.2007, 41.19-2/2007; vgl. ferner VwGH 27.2.2013, 2012/17/0531 [zur vorläufigen Beschlagnahme]). Darüber hinaus misst der VwGH aber im Zusammenhang mit für Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt aufgelaufenen Kosten auch dem Umstand des Unterbleibens einer (an sich möglichen) Maßnahmenbeschwerde gleichartige Wirkung zu. Mache der Betroffene nämlich von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, könne die Frage der Rechtmäßigkeit der Maßnahme im Verfahren zur Kostenvorschreibung nicht mehr releviert werden und sei es nicht als rechtwidrig zu erkennen, wenn die Behörde von der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ausgehe (zuletzt VwGH 27.4.2016, 2013/05/0167). Mit einer solchen für die Kostenvorschreibung relevanten Bindungswirkung ausgestattet sind zum einen unstrittig Maßnahmenbeschwerdeentscheidungen wegen der Abnahme oder Aufrechterhaltung der behördlichen Verwahrung (UVS Stmk 3.10.2007, 41.19-2/2007; vergleiche ferner VwGH 27.2.2013, 2012/17/0531 [zur vorläufigen Beschlagnahme]). Darüber hinaus misst der VwGH aber im Zusammenhang mit für Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt aufgelaufenen Kosten auch dem Umstand des Unterbleibens einer (an sich möglichen) Maßnahmenbeschwerde gleichartige Wirkung zu. Mache der Betroffene nämlich von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, könne die Frage der Rechtmäßigkeit der Maßnahme im Verfahren zur Kostenvorschreibung nicht mehr releviert werden und sei es nicht als rechtwidrig zu erkennen, wenn die Behörde von der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ausgehe (zuletzt VwGH 27.4.2016, 2013/05/0167). Evidentermaßen hat der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde gegen die aus dem Titel des § 37 Abs.1 Z 2 in der damals geltenden Fassung des TSchG erfolgten Beschlagnahme der beiden Partner der Goldsittiche nicht erhoben, zumal der Beschwerdeführer nach seinen Angaben keine Kenntnis von dieser Maßnahme hatte, sondern davon ausging, dass es sich bei der Sicherstellung der 78 Vögel um eine Maßnahme der Justiz handelte.Evidentermaßen hat der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde gegen die aus dem Titel des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, in der damals geltenden Fassung des TSchG erfolgten Beschlagnahme der beiden Partner der Goldsittiche nicht erhoben, zumal der Beschwerdeführer nach seinen Angaben keine Kenntnis von dieser Maßnahme hatte, sondern davon ausging, dass es sich bei der Sicherstellung der 78 Vögel um eine Maßnahme der Justiz handelte. Es war die Abnahme daher von Amtswegen einer Prüfung auf ihre Rechtmäßigkeit zu unterziehen:
G idgF, vormals § 37 Abs.1 Zi 2 TSchG, sind die Organe der Behörde verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Sie sind berechtigt, ein Tier Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, abzunehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist.
Paragraph 37, Absatz 2, TSchG idgF, vormals Paragraph 37, Absatz eins, Zi 2 TSchG, sind die Organe der Behörde verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Sie sind berechtigt, ein Tier Personen, die gegen Paragraphen 5 bis 7 verstoßen, abzunehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist. Nach Meinung des veterinärmedizinischen Sachverständigen F hätte eine Trennung der im Spruch bezeichneten Partnertiere von den durch die STA *** sichergestellten Goldsittichen Schmerzen, Leiden oder Schäden –vor allem zur Brutzeit – verursacht. Dieser mögliche Leidenszustand pro futuro bildet aber keinen Beschlagnahmegrund im Sinne des § 37 Abs.1Zi 2 TSchG, der die belangte Behörde zur Abnahme der Partnertiere berechtigt hätte. Nach Meinung des veterinärmedizinischen Sachverständigen F hätte eine Trennung der im Spruch bezeichneten Partnertiere von den durch die STA *** sichergestellten Goldsittichen Schmerzen, Leiden oder Schäden –vor allem zur Brutzeit – verursacht. Dieser mögliche Leidenszustand pro futuro bildet aber keinen Beschlagnahmegrund im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins Z, i, 2 TSchG, der die belangte Behörde zur Abnahme der Partnertiere berechtigt hätte. Schon nach dem klaren Wortlaut des § 37 des TSchG muss das Tier bereits in einem Leidens- oder Schmerzenszustand vorgefunden werden oder bereits Schaden genommen haben, um den sofortigen Zwang durch Abnahme nach § 37 TSchG zu rechtfertigen.Schon nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 37, des TSchG muss das Tier bereits in einem Leidens- oder Schmerzenszustand vorgefunden werden oder bereits Schaden genommen haben, um den sofortigen Zwang durch Abnahme nach Paragraph 37, TSchG zu rechtfertigen. Da mit der weiteren Haltung der Tiere vor Ort Leiden i.S.d. § 5 TSchG verbunden gewesen wären, hätte die Abnahme der Tiere unter gemeinsamer Verbringung mit ihren sichergestellten Partnertieren zuständigkeitshalber durch die Organe der Justiz erfolgen müssen. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, handelt es sich dabei um eine sogenannte Annexmaterie, d.h. die Zuständigkeit ist von der jeweiligen Hauptmaterie abhängig. Da mit der weiteren Haltung der Tiere vor Ort Leiden i.S.d. Paragraph 5, TSchG verbunden gewesen wären, hätte die Abnahme der Tiere unter gemeinsamer Verbringung mit ihren sichergestellten Partnertieren zuständigkeitshalber durch die Organe der Justiz erfolgen müssen. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, handelt es sich dabei um eine sogenannte Annexmaterie, d.h. die Zuständigkeit ist von der jeweiligen Hauptmaterie abhängig. Die Anordnung der Sicherstellung und damit der Sicherungszweck bestand ausschließlich aufgrund des in die Gerichtszuständigkeit fallenden Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung nach § 7 Abs.2 Zi 1 und 2 und Abs.3 des ArtHG 2009, § 12 2. Fall StGB. Es hätte somit keine Beschlagnahme nach dem TSchG erfolgen dürfen, da auch kein Verdacht im Sinne der §§ 5 bis 7 TSchG bestand.Die Anordnung der Sicherstellung und damit der Sicherungszweck bestand ausschließlich aufgrund des in die Gerichtszuständigkeit fallenden Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung nach Paragraph 7, Absatz 2, Zi 1 und 2 und Absatz 3, des ArtHG 2009, Paragraph 12, 2. Fall StGB. Es hätte somit keine Beschlagnahme nach dem TSchG erfolgen dürfen, da auch kein Verdacht im Sinne der Paragraphen 5 bis 7 TSchG bestand. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jedoch geradezu dadurch, dass sie diese Tiere unterschiedlichen Betreuungspersonen zuordnete (Staatsanwaltschaft und Bezirksverwaltungsbehörde), ermöglicht, dass eine Trennung der Partner erfolgt und unterschiedliche rechtliche Schicksale eintreten können. Wie der Beschwerdeführer zutreffend einwendet, löst sich dieser Widerspruch nur dann auf, wenn der gesamte Vorgang einheitlich der Staatsanwaltschaft bzw. dem Zollamt als Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft zugeordnet wird und sodann sichergestellt ist, dass diese Tiere auf Grund eines einheitlichen Betreuungsverhältnisses nicht getrennt werden können. Dass sich die Staatsanwaltschaft *** als zuständige Behörde erachtete, ergibt sich auch daraus, dass sie die Aufhebung der Sicherstellung aller Tiere am 22.12. 2016 anordnete, während die gegenständlich beschlagnahmten Tiere sowie deren Nachwuchs, jedoch
G nach 2 Monaten ab dem Zeitpunkt der Beschlagnahme, das ist der 11.07.2017, als verfallen anzusehen gewesen wären. Der Kostenvorschreibung legte die belangte Behörde zudem den Verwahrungsvertrag, abgeschlossen mit dem Finanzamt *** und dem Vogelpark ***, zugrunde. Dass sich die Staatsanwaltschaft *** als zuständige Behörde erachtete, ergibt sich auch daraus, dass sie die Aufhebung der Sicherstellung aller Tiere am 22.12. 2016 anordnete, während die gegenständlich beschlagnahmten Tiere sowie deren Nachwuchs, jedoch
Paragraph 37, Absatz 3, 2.Satz TSchG nach 2 Monaten ab dem Zeitpunkt der Beschlagnahme, das ist der 11.07.2017, als verfallen anzusehen gewesen wären. Der Kostenvorschreibung legte die belangte Behörde zudem den Verwahrungsvertrag, abgeschlossen mit dem Finanzamt *** und dem Vogelpark ***, zugrunde. Was das verwaltungsgerichtliche Verfahren betrifft, ist
dem oben zitierten § 27 VwGVG der Fall der Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde von der Beschränkung des Prüfungsumfangs ausgenommen, d.h. vom Verwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. VwGH vom 28.1.2016, Ra 2 15/07/0140, wonach das Verwaltungsgericht die Unzuständigkeit der belangten Behörde wahrzunehmen und deren Entscheidung zu beheben hat). Was das verwaltungsgerichtliche Verfahren betrifft, ist
dem oben zitierten Paragraph 27, VwGVG der Fall der Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde von der Beschränkung des Prüfungsumfangs ausgenommen, d.h. vom Verwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche VwGH vom 28.1.2016, Ra 2 15/07/0140, wonach das Verwaltungsgericht die Unzuständigkeit der belangten Behörde wahrzunehmen und deren Entscheidung zu beheben hat). Insgesamt betrachtet sind daher Bescheide einer unzuständigen Behörde unabhängig davon, ob dies in der Berufung oder in der Beschwerde releviert wird, wegen Unzuständigkeit ersatzlos aufzuheben („negative Sachentscheidung“). Greift die Rechtsmittelinstanz den Mangel der Zuständigkeit der Behörde nicht auf, sondern entscheidet sie in der Sache selbst, ist diese Entscheidung inhaltlich rechtswidrig, wobei es sich dabei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 19.9.1995, 94/05/0216) materiell betrachtet um eine Zuständigkeitsfrage handelt, was auch auf den – an § 41 VwGG angelehnten – § 27 VwGVG durchschlägt, d.h. die Rechtswidrigkeit eines zweitinstanzlichen Gemeindebescheides, die darin besteht, dass der Bescheid der unzuständigen Unterbehörde nicht ersatzlos behoben wurde, ist vom Verwaltungsgericht unabhängig vom Beschwerdeinhalt amtswegig und vorrangig wahrzunehmen (vgl. mwN Hengstschläger/Leeb, AVG, § 6 Rz 19, rdb.at). In einem solchen Fall darf sich das Verwaltungsgericht nicht darauf beschränken, den bei ihm angefochtenen Berufungsbescheid ersatzlos zu beheben, sondern es hat selbst die richtige („negative“) Erledigung der Verwaltungssache herbeizuführen, also in Reformation des Berufungsbescheides den erstinstanzlichen Bescheid anstelle der Berufungsbehörde ersatzlos zu beheben (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 1061 FN 137, und Hengstschläger/Leeb, AVG, § 28 VwGVG, Rz 78, rdb.at, und zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 z.B. VwGH vom 20.12.2004, 2004/12/0165, wonach die drittinstanzliche Behörde gehalten war, den bei ihr angefochtenen zweitinstanzlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos behoben wird). Insgesamt betrachtet sind daher Bescheide einer unzuständigen Behörde unabhängig davon, ob dies in der Berufung oder in der Beschwerde releviert wird, wegen Unzuständigkeit ersatzlos aufzuheben („negative Sachentscheidung“). Greift die Rechtsmittelinstanz den Mangel der Zuständigkeit der Behörde nicht auf, sondern entscheidet sie in der Sache selbst, ist diese Entscheidung inhaltlich rechtswidrig, wobei es sich dabei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 19.9.1995, 94/05/0216) materiell betrachtet um eine Zuständigkeitsfrage handelt, was auch auf den – an Paragraph 41, VwGG angelehnten – Paragraph 27, VwGVG durchschlägt, d.h. die Rechtswidrigkeit eines zweitinstanzlichen Gemeindebescheides, die darin besteht, dass der Bescheid der unzuständigen Unterbehörde nicht ersatzlos behoben wurde, ist vom Verwaltungsgericht unabhängig vom Beschwerdeinhalt amtswegig und vorrangig wahrzunehmen vergleiche mwN Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 6, Rz 19, rdb.at). In einem solchen Fall darf sich das Verwaltungsgericht nicht darauf beschränken, den bei ihm angefochtenen Berufungsbescheid ersatzlos zu beheben, sondern es hat selbst die richtige („negative“) Erledigung der Verwaltungssache herbeizuführen, also in Reformation des Berufungsbescheides den erstinstanzlichen Bescheid anstelle der Berufungsbehörde ersatzlos zu beheben vergleiche Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 1061 FN 137, und Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 28, VwGVG, Rz 78, rdb.at, und zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 z.B. VwGH vom 20.12.2004, 2004/12/0165, wonach die drittinstanzliche Behörde gehalten war, den bei ihr angefochtenen zweitinstanzlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos behoben wird). Da das Verwaltungsgericht daher der Ansicht ist, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Angelegenheit der StPO handelt und die Abnahme ausschließlich durch die Zollbehörde über Anordnung der Staatsanwaltschaft zu erfolgen hatte, war die Bezirksverwaltungsbehörde zur gegenständlichen Maßnahme nicht zuständig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. Namentlich ergibt sich aus dieser, dass die Kostenvorschreibung bescheidmäßig zu erfolgen hat.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. Namentlich ergibt sich aus dieser, dass die Kostenvorschreibung bescheidmäßig zu erfolgen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.246.001.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.