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{'item': 'LVwG-AV-716/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.08.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-716/001-2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Martin Allraun als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde des Herrn A, vertreten durch Herrn B, Rechtsanwalt in ***, ***, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling am 02.11.2017, betreffend den Antrag vom 06.02.2017 auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Mödling zu Zl. ***, den BESCHLUSS

  1. Die mit 02.10.2017 datierte und am 02.11.2017 bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling eingebrachte Säumnisbeschwerde wird gemäß § 31 iVm § 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.Die mit 02.10.2017 datierte und am 02.11.2017 bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling eingebrachte Säumnisbeschwerde wird gemäß Paragraph 31, in Verbindung mit Paragraph 8, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
  2. Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision nicht zulässig.
  3. Gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision nicht zulässig. Begründung: Das Landesverwaltungsgericht NÖ stellt folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt, der der Darstellung des Akteninhaltes und somit des Verfahrensablaufes vor der belangten Behörde und dem Landesverwaltungsgericht entspricht, fest: Der Beschwerdeführer hat am 06.02.2017 einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling gestellt. Mit Schreiben vom 16.03.2017 hat die belangte Behörde für die Bearbeitung des Antrages folgende Unterlagen angefordert: „
  4. Nachweis über den Abschluss einer theologischen Fakultät (anstelle der Bestätigung des "Privaten Studiengangs für islamische Religion an Pflichtschulen")
  5. Bescheid des Kultusamtes über die Genehmigung der Satzung der jeweils betroffenen Kultusgemeinde
  6. Eine in Österreich gültige Krankenversicherung wobei bei privaten Versicherungen derzeit nur jene der "UNIQA" Versicherung mit spezieller Erweiterung auf sämtliche Risiken sowie mit Verzicht auf Ausschlüsse wie Alkohol- oder Suchtgiftmissbrauch, Selbstgefährdung und Heilbehandlungen, die vor Versicherungsbeginn begonnen haben und wo jede Wartezeit entfällt, anerkannt wird. Hiezu formuliert die "UNIQA" eine gesonderte Versicherungsbestätigung.
  7. Bestätigung des Religionsattaches, aus der das konkrete Gehalt hervorgeht. Wobei auf die aktuellen Ausgleichszulagenrichtsätze für Ehepaare und Kinder hingewiesen wird. Darüber hinaus sind auch Kontoauszüge die den Eingang des Gehaltes nachweisen und Gehaltszettel mit Nachweis der Quelle des Geldes erforderlich.
  8. Falls in den Unterlagen der ATIB Union Kultusgemeinde in Österreich noch vorhanden, Kopien der seinerzeitigen Haftungserklärung.“ Der Beschwerdeführer hat im Verfahren eine Bestätigung über den seelsorgerischen Auftrag der Islamischen Glaubensgemeinschaft Österreich vom 30.01.2017, eine Bestätigung der Universität *** über die Absolvierung der erforderlichen Arbeiten am Lehrstuhl für Religiöse Beratung und Betreuung des Instituts für Sozialwissenschaften und das Recht auf Erhalt des Grades „Masters Degree (Magister) ohne Diplomarbeit“, eine Haftungserklärung der ATIB Kultusgemeinde vom 31.08.2016, eine mit 30.01.2017 und von Herrn C unterfertigte Gehaltsbestätigung über ein monatliches Einkommen als Seelsorger in der Höhe von 1.300,-- Euro, Bestätigungen über Gehaltsauszahlungen für die Monate März bis Mai 2017 vom Generalkonsulat der Republik Türkei an den Beschwerdeführer in der Höhe von jeweils 2.105,-- Euro, eine Bestätigung des Präsidiums für Religionsangelegenheiten über die Krankenversicherung von Religionsbeauftragten im Verein ATIB und einen Bescheid des Bundeskanzleramtes der Republik Österreich vom 24.05.2016, Zl, ***, über die Genehmigung der Satzung der „Türkisch-islamischen Kultusgemeinde Niederösterreich der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (ATlB -Kultusgemeinde Niederösterreich)“ vorgelegt. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 22.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Abweisung des Verlängerungsantrages beabsichtigt sei. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Finanzierung des Einkommens des Beschwerdeführers durch die Türkei dem Islamgesetz widerspreche und auch kein Versicherungsschutz im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG nachgewiesen worden sei, weshalb die Erteilungsvoraussetzungen als nicht erfüllt anzusehen seien.Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 22.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Abweisung des Verlängerungsantrages beabsichtigt sei. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Finanzierung des Einkommens des Beschwerdeführers durch die Türkei dem Islamgesetz widerspreche und auch kein Versicherungsschutz im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG nachgewiesen worden sei, weshalb die Erteilungsvoraussetzungen als nicht erfüllt anzusehen seien. Dem Beschwerdeführer wurde eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben vom 07.09.2017 hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen mitgeteilt, dass es richtig sei, dass der Beschwerdeführer sein Gehalt direkt aus der Türkei beziehe, dies aber aufgrund der Refundierung durch einen österreichischen Verein nicht unzulässig sei und dass die Versicherungsbestätigung des Präsidiums für Religionsangelegenheiten ausreichend sei. Mit E-Mail vom 02.11.2017 hat der nunmehrige Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde, datiert mit 02.10.2017, erhoben. In dieser Beschwerde wurde ausgeführt wie folgt: „Die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde richtet sich mangels verfahrensrechtlicher Sondervorschrift nach § 8 VwGVG, der die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde regelt. Diese Bestimmung sieht vor, dass Säumnisbeschwerde erhoben werden kann, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten entscheidet. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.„Die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde richtet sich mangels verfahrensrechtlicher Sondervorschrift nach Paragraph 8, VwGVG, der die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde regelt. Diese Bestimmung sieht vor, dass Säumnisbeschwerde erhoben werden kann, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten entscheidet. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Der Beschwerdeführer hat am
  9. Februar 2017 einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels bei der belangten Behörde eingebracht. Seit der Einbringung des Antrages sind nun fast elf Monate vergangen, weshalb die Säumnisbeschwerde zulässig ist. Hintergrund der Verletzung der Entscheidungsfrist scheint eine Weisung des Bundesministeriums für Inneres zu sein, derzufolge die Sonderregelung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Imame der ATIB Union ab sofort bis auf weiteres hinfällig sei und aus diesem Grund bei anhängigen Verfahren mit einer Entscheidung zuzuwarten sei. Eine derartige Weisung berechtigt die belangte Behörde allerdings nicht ihre gesetzlich vorgesehene Entscheidungsfrist zu überschreiten und zu verletzen. Eine derartige Fristhemmung ist gesetzlich auch nicht vorgesehen. Eine solche kommt gemäß § 8 Abs 2 VwGVG nur für die Zeit während deren das Verfahren bis zu rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist und für die Zeit eines Verfahrens vor dem VwGH, vor dem VfGH oder dem EuGH, in Betracht.Hintergrund der Verletzung der Entscheidungsfrist scheint eine Weisung des Bundesministeriums für Inneres zu sein, derzufolge die Sonderregelung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Imame der ATIB Union ab sofort bis auf weiteres hinfällig sei und aus diesem Grund bei anhängigen Verfahren mit einer Entscheidung zuzuwarten sei. Eine derartige Weisung berechtigt die belangte Behörde allerdings nicht ihre gesetzlich vorgesehene Entscheidungsfrist zu überschreiten und zu verletzen. Eine derartige Fristhemmung ist gesetzlich auch nicht vorgesehen. Eine solche kommt gemäß Paragraph 8, Absatz 2, VwGVG nur für die Zeit während deren das Verfahren bis zu rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist und für die Zeit eines Verfahrens vor dem VwGH, vor dem VfGH oder dem EuGH, in Betracht. Beweis: Schreiben der BH Bregenz (Beilage ./A) Es ist somit festzuhalten, dass die belangte Behörde die gesetzlich vorgesehene Entscheidungsfrist nicht eingehalten und ihre Entscheidungspflicht verletzt hat.“ Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung in der Sache selbst sowie die Verlängerung des Aufenthaltstitels. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 21.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer im Wesentlichen mitgeteilt, dass er die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs 5 NAG und nach § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG nicht erfülle.Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 21.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer im Wesentlichen mitgeteilt, dass er die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG und nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG nicht erfülle. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten: „1) Ist Ihnen die Diyanet de Belgique bekannt? Haben Sie jemals ein Schriftstück, einen Einsatzauftrag oder ähnliches von diesem erhalten? 2) Wie läuft ein Arztbesuch ab? Wer zahlt die Behandlungen? Wie wird die Rechnung für den Arztbesuch und für rezeptpflichtige Medikamente bezahlt. 3) Erhalten Sie zusätzlich zum Einkommen, das Ihnen die Republik Türkei bzw. das Generalkonsulat überweist, weitere finanzielle Zuwendungen und wenn ja, von wem? Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme und Beantwortung der Fragen eingeräumt. Mit Schreiben vom 09.01.2018 hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, keinerlei weitere Stellungnahme abzugeben und auf die Säumnisbeschwerde verwiesen. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass eine Aufenthaltsbeendigung für zulässig erachtet und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit der Durchführung eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung befasst werde. Das Recht zur Abgabe einer Stellungnahme dazu binnen 14 Tagen hat der Beschwerdeführer nicht in Anspruch genommen. Am 31.01.2018 wurde das BFA über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt. Mit Bescheid vom 01.02.2018, Zl. ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Mödling das Säumnisbeschwerdeverfahren gemäß § 16 VwGVG eingestellt.Mit Bescheid vom 01.02.2018, Zl. ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Mödling das Säumnisbeschwerdeverfahren gemäß Paragraph 16, VwGVG eingestellt. Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 31.01.2018 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darüber in Kenntnis gesetzt habe, dass eine Aufenthaltsbeendigung für zulässig erachtet werde, was einer Bescheiderlassung im Sinne des § 16 VwGVG gleich zu halten sei.Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 31.01.2018 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darüber in Kenntnis gesetzt habe, dass eine Aufenthaltsbeendigung für zulässig erachtet werde, was einer Bescheiderlassung im Sinne des Paragraph 16, VwGVG gleich zu halten sei. Mit Erkenntnis vom 09.07.2018, LVwG-AV-292/001-2018, hat das Landesverwaltungsgericht NÖ der dagegen erhobenen Beschwerde Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid behoben. Rechtlich hat das LVwG NÖ erwogen, dass die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens nach § 16 Abs. 1, zweiter Satz VwGVG jedoch nur dann vorgesehen sei, wenn die Behörde einen Bescheid erlassen hat, das heißt, über den verfahrenseinleitenden Antrag, entweder formal oder meritorisch, entschieden wurde.Rechtlich hat das LVwG NÖ erwogen, dass die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens nach Paragraph 16, Absatz eins,, zweiter Satz VwGVG jedoch nur dann vorgesehen sei, wenn die Behörde einen Bescheid erlassen hat, das heißt, über den verfahrenseinleitenden Antrag, entweder formal oder meritorisch, entschieden wurde. Die Verständigung des BFA gemäß § 25 Abs. 1 NAG stelle keinen solchen Bescheid dar, da damit das Verfahren über den Verlängerungsantrag nicht beendet wird. Die Verständigung des BFA gemäß Paragraph 25, Absatz eins, NAG stelle keinen solchen Bescheid dar, da damit das Verfahren über den Verlängerungsantrag nicht beendet wird. Dieses sei gegebenenfalls erst durch die Rechtskraft der Aufenthaltsbeendigung formlos einzustellen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein Verfahren zur Setzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen eingeleitet und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG unter Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise sowie ein Einreiseverbot nach § 53 FPG erlassen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein Verfahren zur Setzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen eingeleitet und eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG unter Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise sowie ein Einreiseverbot nach Paragraph 53, FPG erlassen. Diese Entscheidungen sind bis dato nicht rechtskräftig. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ist unbestritten und ergibt sich aus den Inhalten der gegenständlichen Akte der belangten Behörde und des erkennenden Gerichts zu den Zlen. LVwG-AV-292/001-2018 und LVwG-AV-716/001-
  10. Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhalts maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt: § 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 8, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2)In die Frist werden nicht eingerechnet:
  1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
  2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. § 16 VwGVGParagraph 16, VwGVG
(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2)Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. § 25 Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz (NAG)Paragraph 25, Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
(1)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 und 2, so hat die Behörde gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung gemäß §§ 52 ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(1)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 2, so hat die Behörde gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung gemäß Paragraphen 52, ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(2)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, hat die Behörde einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen.
(3)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des
  1. Teiles, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat erwogen wie folgt: Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels am 06.02.2017 gestellt. Die Frist zur Entscheidung über diesen Antrag endete gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG somit nach 6 Monaten, am 06.08.2017.Die Frist zur Entscheidung über diesen Antrag endete gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG somit nach 6 Monaten, am 06.08.
  2. Da das Verfahren innerhalb dieser Frist weder zur Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt wurde noch ein Bezug habendes Verfahren beim Verfassungs- bzw. Verwaltungsgerichtshof oder dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängig war, wurde die Frist auch nicht gehemmt. Die belangte Behörde hatte jedoch ab dem Tag der Einbringung der Säumnisbeschwerde am 02.11.2017 noch drei Monate, somit bis 02.02.2018 Zeit, den Bescheid zu erlassen. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Säumnisbeschwerde ist auf das LVwG vor Ablauf dieser Dreimonatsfrist nicht übergegangen, da die Beschwerde nicht zur Entscheidung vorgelegt wurde und die belangte Behörde somit nicht zu erkennen gegeben hat, dass sie keine Entscheidung in der Sache treffen möchte. Vielmehr hat die belangte Behörde unter Einhaltung der gemäß § 25 NAG vorgesehenen Verfahrensschritte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 31.01.2018, also innerhalb der Dreimonatsfrist, in der sie zur Sachentscheidung noch zuständig war, davon verständigt, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme für zulässig erachtet werde.Vielmehr hat die belangte Behörde unter Einhaltung der gemäß Paragraph 25, NAG vorgesehenen Verfahrensschritte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 31.01.2018, also innerhalb der Dreimonatsfrist, in der sie zur Sachentscheidung noch zuständig war, davon verständigt, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme für zulässig erachtet werde. Nach dem Regelungsinhalt des § 25 Abs. 2 NAG ist das Verlängerungsverfahren erst nach der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl fortzusetzen oder einzustellen.Nach dem Regelungsinhalt des Paragraph 25, Absatz 2, NAG ist das Verlängerungsverfahren erst nach der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl fortzusetzen oder einzustellen. Die Niederlassungsbehörde hat somit keine volle Entscheidungskompetenz mehr, da es ihr in diesem Verfahrensstadium jedenfalls untersagt ist, den Verlängerungsantrag wegen des Fehlens einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung abzuweisen (VwGH 15.4.2010, 2008/22/0206). Das Verfahren vor der belangten Behörde ist durch diese Bestimmung quasi ex lege ausgesetzt. Die Bezirkshauptmannschaft Mödling bleibt somit bis zur rechtskräftigen Entscheidung des BFA die zur Entscheidung über den Verlängerungsantrag zuständige Behörde. Die Säumnisbeschwerde ist daher in diesem Verfahrensstand als unzulässig zurückzuweisen. Die Durchführung einer Verhandlung konnte angesichts dieses Verfahrensergebnisses unterbleiben (§ 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG). Die Durchführung einer Verhandlung konnte angesichts dieses Verfahrensergebnisses unterbleiben (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.716.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.