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{'item': 'LVwG-AV-736/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum06.08.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-736/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Leisser als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom

  1. Juni 2018, Zl. ***, betreffend Namensänderung der minderjährigen C, zu Recht:
  2. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.,
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. , Entscheidungsgründe: Mit der angefochtenen Entscheidung hat die belangte Behörde den Antrag auf Änderung des Familiennamens der minderjährigen C, geb. *** von C in D bewilligt, sowie den Antrag des Herrn A (Kindesvater) auf Abweisung des von der Kindesmutter gestellten Antrages bezüglich der gegenständlichen Namensänderung ebenso abgewiesen, wie seinen Antrag auf Unterbrechung des gegenständlichen Namensänderungsverfahrens. Mit dem vom Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittel wird der bezeichnete Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit angefochten. Konkret wird dazu ausgeführt, dass nach der Geburt des Kindes einvernehmlich von den Eltern, also Frau E einerseits und A andererseits der Familienname der minderjährigen C, geb. *** mit C bestimmt worden wäre und der entsprechende Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei. Die Minderjährige habe sohin ab der Geburt während der bestehenden Lebensgemeinschaft bis zum nunmehr angefochtenen Bescheid diesen Namen geführt, sei unter diesem im Kindergarten gemeldet und wäre ihr auch unter diesem Nachnamen die österreichische Staatsbürgerschaft zuerkannt worden. Im Sommer 2017 habe die Kindesmutter die Lebensgemeinschaft aufgelöst und den Beschwerdeführer aus jenem Haus verwiesen, das der Familie bis zu jenem Zeitpunkt als gemeinsamer Wohnsitz gedient habe und ursprünglich auch als gemeinsames Haus der Eltern gedacht gewesen sei, wobei allerdings aufgrund formaler Gründe grundbücherlich alleine nur die Kindesmutter E als Alleineigentümerin aufscheine. Auch nachdem die Kindesmutter durch eine Räumungsklage bewirkt hätte, dass der Beschwerdeführer das angeführte Haus, welches weiterhin ordentlicher Wohnsitz der Kindesmutter und des Kindes geblieben sei, verlassen musste, habe dieser seine Bestrebungen laufend Kontakt mit der minderjährigen Tochter aufrecht zu erhalten, bis dato fortgesetzt und sei in einem vor dem BG *** anhängigen Verfahren wegen Obsorge und Kontaktrecht des Beschwerdeführers zur minderjährigen C zur Zl. *** mit Beschluss des BG *** vom 19.06.2018, F in *** unter Setzung einer Frist von 3 Monaten zum Sachverständigen bestellt und ihm Befund und Gutachten aus kinder- und familienpsychologischer Sicht zu den Fragen aufgetragen worden,
  4. ob hier eine gemeinsame Obsorge, bejahendenfalls in welcher Ausgestaltung, am Platze sei und
  5. welche Art und Umfang von Kontakten des Vater zu seinem Kind entsprechend dem Wohl des Kindes wäre.Konkret wird dazu ausgeführt, dass nach der Geburt des Kindes einvernehmlich von den Eltern, also Frau E einerseits und A andererseits der Familienname der minderjährigen C, geb. *** mit C bestimmt worden wäre und der entsprechende Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei. Die Minderjährige habe sohin ab der Geburt während der bestehenden Lebensgemeinschaft bis zum nunmehr angefochtenen Bescheid diesen Namen geführt, sei unter diesem im Kindergarten gemeldet und wäre ihr auch unter diesem Nachnamen die österreichische Staatsbürgerschaft zuerkannt worden. Im Sommer 2017 habe die Kindesmutter die Lebensgemeinschaft aufgelöst und den Beschwerdeführer aus jenem Haus verwiesen, das der Familie bis zu jenem Zeitpunkt als gemeinsamer Wohnsitz gedient habe und ursprünglich auch als gemeinsames Haus der Eltern gedacht gewesen sei, wobei allerdings aufgrund formaler Gründe grundbücherlich alleine nur die Kindesmutter E als Alleineigentümerin aufscheine. Auch nachdem die Kindesmutter durch eine Räumungsklage bewirkt hätte, dass der Beschwerdeführer das angeführte Haus, welches weiterhin ordentlicher Wohnsitz der Kindesmutter und des Kindes geblieben sei, verlassen musste, habe dieser seine Bestrebungen laufend Kontakt mit der minderjährigen Tochter aufrecht zu erhalten, bis dato fortgesetzt und sei in einem vor dem BG *** anhängigen Verfahren wegen Obsorge und Kontaktrecht des Beschwerdeführers zur minderjährigen C zur Zl. *** mit Beschluss des BG *** vom 19.06.2018, F in *** unter Setzung einer Frist von 3 Monaten zum Sachverständigen bestellt und ihm Befund und Gutachten aus kinder- und familienpsychologischer Sicht zu den Fragen aufgetragen worden,,
  6. ob hier eine gemeinsame Obsorge, bejahendenfalls in welcher Ausgestaltung, am Platze sei und,
  7. welche Art und Umfang von Kontakten des Vater zu seinem Kind entsprechend dem Wohl des Kindes wäre. Hätte die Behörde über Hinweis des Vaters in seiner bereits am 14.05.2018 abgegebenen Stellungnahme entsprechende Erhebungen durchgeführt, dann wäre sowohl das wegen Obsorge und Kontaktrecht vor dem BG *** bereits dazumal anhängige Verfahren sowie der Stand dieses Verfahrens zur Kenntnis der hier entscheidenden Behörde gelangt und hätte in die Überlegungen derselben – im Interesse und zum Wohl des minderjährigen Kindes – Eingang finden können. Es stehe außer Streit, dass die minderjährige C sich bisher eigenverantwortlich wohl kaum zur Frage der Änderung ihres Familiennamens äußern konnte. Dies werde erst mit zunehmenden Alter der Fall sein und ihr letztlich die Möglichkeit gegeben werden müssen, allein und in ihrem eigenen Interesse darüber eine Entscheidung zu treffen. Derzeit liege es im Interesse des minderjährigen Kindes eine gewisse Kontinuität beizubehalten, was im gegenständlichen Fall bedeute, dass der Nachname ab Geburt so lange beibehalten werde, bis eine Entscheidung bzw. diesbezügliche Befragung der C möglich und vernünftig erscheine. Es sei naheliegend, dass im Interesse der minderjährigen C der gemeinsamen Obsorge beider Elternteile der Vorzug zu geben sein werde. Selbst wenn man diese Ansicht nicht teile, wäre es im Interesse der minderjährigen C, dass – wie beantragt – das gegenständliche Verfahren zumindest unterbrochen und erst nach Entscheidung über den Obsorge- und Kontaktrechtsantrag des Vaters fortgesetzt werde. Nach dem Gesetz sei Antragstellerin im gegenständlichen Verfahren formal die minderjährige C, wobei jedoch tatsächlich nur die Kindesmutter Frau E die beantragte Namensänderung wünsche. Verpflichtung der Behörde sei es allerdings im Interesse der eigentlichen Antragstellerin, also von Frau C zu handeln. Ob und inwieweit sie mit einer Namensänderung von C in D dahingehend handle, müsse dahingestellt bleiben. Der Beschwerdeführer verbleibe deshalb bei seiner Meinung, dass – jedenfalls derzeit – eine Namensänderung des Nachnamens der Tochter schon in deren Interesse nicht in Frage komme, zumindest aber solange das Verfahren zu unterbrechen sei, bis zumindest die Obsorgefrage geklärt wäre. Aus den genannten Gründen wurde beantragt, die angefochtene Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf aufzuheben und den gestellten Antrag der E als derzeit Obsorgeberechtigte der C abzuweisen, bzw. in eventu den Bescheid zu beheben und das Verfahren, d.h. die Entscheidung über den Antrag der E als Rechtsvertreterin der C bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Obsorgeverfahren und damit über die beantragte gemeinsame Obsorge des Kindesvaters zu *** zu unterbrechen, jedenfalls der gegenständlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dieser Beschwerde trat die mitbeteiligte Partei durch ihre ausgewiesene Vertretung in Erstattung eines Vorbringens dahingehend entgegen, dass die verfahrensgegenständliche C als außereheliches Kind einer inzwischen mit dem Beschwerdeführer aufgelösten Lebensgemeinschaft entstamme und die Kindesmutter ab ihrer Geburt, sohin auch im Zeitpunkt der Antragstellung auf Änderung des Familiennamens sowie zum Zeitpunkt der hier verfahrensgegenständlichen angefochtenen Entscheidung mit der alleinigen Obsorge der minderjährigen C betraut sei. Es sei zwar richtig, dass der Antragsgegner vor dem BG ***, so wie vorgebracht, die Übertragung der gemeinsamen Obsorge und die Einräumung eines Kontaktrechtes zu der minderjährigen C beantragt habe, eine Unterbrechung des entscheidungsreifen Verwaltungsverfahrens auf Namensänderung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Obsorgeverfahrens aber weder vorgesehen noch zweckentsprechend sei und auch nicht dem Kindeswohl diene. Das Obsorgeverfahren befinde sich im Anfangsstadium und werde mit der Erstellung des in der Beschwerde erwähnten Sachverständigengutachtens nicht „per se beendet sein“, sondern könne es bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung viele Monate oder sogar Jahre dauern. Der Sachverständige habe schon jetzt beantragt, die ihm vom Gericht zur Gutachtenserstattung gesetzte 3-Monats-Frist zu verlängern. Eine Unterbrechung des Verfahrens auf Änderung des Familiennamens bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Obsorgeverfahren würde grundsätzlich bedeuten, dass jeder nicht zur Obsorge berechtigte Vater (dem kein Zustimmungsrecht, sondern lediglich ein Äußerungsrecht zum Antrag auf Änderung des Familiennamens zukomme) immer und jederzeit ein Verfahren auf Änderung des Familiennamens und die Entscheidung über den Antrag auf Namensänderung über Jahre blockieren könnte, indem er einfach beim Gericht einen Antrag auf Zuerkennung der gemeinsamen Obsorge stelle. Dies könne aber nicht im Sinne des Gesetzes sein und sei auch der Lebensmittelpunkt der minderjährigen C bei der Kindesmutter, von welcher sie hauptsächlich betreut werde. Diese sei ihre Hauptbezugsperson und lebe mit ihr im Familienverband. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn dem Kindesvater irgendwann die gemeinsame Obsorge zuerkannt werden sollte. Es sei – auch in der gefestigten Judikatur und nach kinderpsychologischer Meinung – im Interesse und zum Wohle der Minderjährigen, jenen Namen zu tragen, in welcher Familie sie aufwachse, dies sei eben der Name der Kindesmutter. Noch während der Schwangerschaft habe der Kindesvater in der Slowakei, wobei damals sowohl die Kindesmutter als auch der Kindesvater slowakische Staatsbürger gewesen seien, die minderjährige C und die Kindesmutter aber mittlerweile die österreichische Staatsbürgerschaft hätten, während der Kindesvater nach wie vor slowakischer Staatsangehöriger sei, ein Vaterschaftsanerkenntnis abgegeben, in welchem festgehalten sei, dass der Familienname „C“ sein werde, dies weil geplant und vom Kindesvater zugesagt gewesen sei, dass nach einer Heirat der gemeinsame Familienname „C“ sein werde und man sich so auch ersparen würde, anschließend den Familiennamen der minderjährigen C in ihren Dokumenten ändern zu lassen. De facto sei es allerdings nie zu einer Eheschließung gekommen, sondern habe sich die Kindesmutter im Sommer 2017 vom Beschwerdeführer getrennt. Die minderjährige C sei in Österreich geboren und habe nach ihrer Geburt für etwa zwei bis vier Wochen den Familiennamen „D“ geführt, so auch im Krankenhaus, weil die Meinung vertreten worden sei, dass sie als außereheliches Kind automatisch den Familienname der Mutter, also D führe. Einige Wochen nach der Geburt hätten sich dann die Kindeseltern in der Slowakei – ebenfalls weil ja eine Heirat geplant gewesen sei – für die Minderjährige einen Reisepass auf den Namen C ausstellen lassen. In Österreich sei der Familienname von C nie festgelegt oder bestimmt worden. Die Minderjährige werde ab September 2019 die Volksschule besuchen und frage die Kindesmutter schon jetzt, warum sie nicht genau so heiße wie sie, wobei sie ab September 2019 in Österreich die Volksschule besuchen werde und die Einschreibung dafür bereits im kommenden Winter stattfinde. Ab dem Besuch der Volksschule werde eine zunehmende Personifizierung mit dem Familiennamen eintreten, sodass es im Sinne der Minderjährigen und zu ihrem Wohle sei, dass eben der Familienname in jenen des Familienverbandes, in welchem sie aufwachse, also D, geändert werde. Die vom Beschwerdeführer vertretene Meinung, den Nachnamen ab der Geburt solange beizubehalten, bis eine Änderung darüber der Minderjährigen selbst möglich und vernünftig erscheine, würde bedeuten, dass Namensänderungen von Kindern generell erst ab einer gewissen Eigenberechtigung der Kinder durchgeführt werden könnten und entspreche dies nicht dem Gesetz. Die Voraussetzungen für eine Bewilligung der beantragten Namensänderung nach § 2 Namensänderungsgesetz seien deshalb gegeben gewesen und keine Gründe für die Versagung der Bewilligung nach § 3 Namensänderungsgesetz vorhanden.Die Voraussetzungen für eine Bewilligung der beantragten Namensänderung nach Paragraph 2, Namensänderungsgesetz seien deshalb gegeben gewesen und keine Gründe für die Versagung der Bewilligung nach Paragraph 3, Namensänderungsgesetz vorhanden. § 2 Abs. 1 Z 9 Namensänderungsgesetz sehe ausdrücklich als einen Grund für eine Namensänderung vor, dass der minderjährige Antragsteller den Familiennamen jener Person erhalten solle, welcher die Obsorge für ihn zukomme. Allfällige sonstige Motive für den Antrag oder die Zweckmäßigkeit des Zeitpunktes der Namensänderung spielten nach dieser Regelung keinerlei Rolle. Im Namensänderungsverfahren sei ausschließlich die Beurteilung maßgebend, ob eine Änderung des Namens des Minderjährigen dem Wohl des Kindes abträglich sei, sodass die beabsichtigte Namensänderung das Kindeswohl nicht fördern müsse.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, Namensänderungsgesetz sehe ausdrücklich als einen Grund für eine Namensänderung vor, dass der minderjährige Antragsteller den Familiennamen jener Person erhalten solle, welcher die Obsorge für ihn zukomme. Allfällige sonstige Motive für den Antrag oder die Zweckmäßigkeit des Zeitpunktes der Namensänderung spielten nach dieser Regelung keinerlei Rolle. Im Namensänderungsverfahren sei ausschließlich die Beurteilung maßgebend, ob eine Änderung des Namens des Minderjährigen dem Wohl des Kindes abträglich sei, sodass die beabsichtigte Namensänderung das Kindeswohl nicht fördern müsse. Die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens mit der Familie, in welcher die Minderjährige aufwachse, entspreche im Allgemeinen jedenfalls in höherem Ausmaß dem Wohl des Kindes, als die Beibehaltung seines bisherigen anderslautenden Familiennamens. Aus den genannten Gründen werde deshalb die Abweisung der erhobenen Beschwerde beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
  8. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Namensänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 195/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2017 (NÄG), lauten auszugsweise wie folgt:
  9. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Namensänderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017, (NÄG), lauten auszugsweise wie folgt: Antrag auf Namensänderung§ 1 Abs. 1Antrag auf Namensänderung, Paragraph eins, Absatz eins Eine Änderung des Namens (§ 38 Abs. 2 PStG 2013) ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des § 2 vorliegt, § 3 der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung betrifftEine Änderung des Namens (Paragraph 38, Absatz 2, PStG 2013) ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des Paragraph 2, vorliegt, Paragraph 3, der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung betrifft
  10. einen österreichischen Staatsbürger; Voraussetzungen der Bewilligung§ 2 Abs. 1 Voraussetzungen der Bewilligung, Paragraph 2, Absatz eins, Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn
  11. der Antragsteller einen § 155 ABGB entsprechenden Familiennamen der Person erhalten will, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist;
  12. der Antragsteller einen Paragraph 155, ABGB entsprechenden Familiennamen der Person erhalten will, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist; Versagung der Bewilligung § 3 Abs.1Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wenn Paragraph 3, Absatz eins,, Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wenn
  13. die beantragte Änderung des Familiennamens oder Vornamens dem Wohl einer hievon betroffenen, minderjährigen oder nicht entscheidungsfähigen Person abträglich ist; Parteien§ 8 Abs. 1Die Stellung einer Partei kommt in einem Verfahren auf Änderung des Familiennamens oder Vornamens jedenfalls zuParteien, Paragraph 8, Absatz eins,, Die Stellung einer Partei kommt in einem Verfahren auf Änderung des Familiennamens oder Vornamens jedenfalls zu
  14. dem Antragsteller; Abgeleitet vom durchaus weidwendig wiedergegebenen Vorbringen der Verfahrensparteien kann unstrittig festgestellt werden, dass zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages durch die Kindesmutter dieser die alleinige Obsorge für die minderjährige C zukam und diese auch zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung noch besteht, allerdings parallel ein Verfahren vor dem BG *** wegen Obsorge und Kontaktrecht des Kindesvaters A anhängig ist. Der Gesetzgeber sieht in der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 9 NÄG ausdrücklich als einen Grund für eine Namensänderung vor, dass der minderjährige Antragsteller den Familiennamen jener Person erhalten soll, der die Obsorge für ihn zukommt. Das allfällige Motiv für den Antrag oder die Zweckmäßigkeit des Zeitpunktes der Namensänderung spielen dabei nach dieser Regelung keine Rolle. Der Gesetzgeber hat dadurch, dass er der Angleichung des Familiennamens eines Kindes mit dem seines aktuellen Umfeldes den Vorzug gegeben hat, auch zum Ausdruck gebracht, dass allenfalls mit einer solchen Namensänderung erwachsende psychische Belastungen des Kindes jedenfalls im Regelfall als nicht derart nachteilig für das Kindeswohl zu qualifizieren sind, dass von einem Überwiegen dieser Nachteile gegenüber den typischerweise mit der Namensänderung verbundenen Vorteilen gesprochen werden könnte (vgl. VwGH
  15. März 2013, Zl. 2012/01/0054, bzw. 2012/01/0102).Der Gesetzgeber sieht in der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NÄG ausdrücklich als einen Grund für eine Namensänderung vor, dass der minderjährige Antragsteller den Familiennamen jener Person erhalten soll, der die Obsorge für ihn zukommt. Das allfällige Motiv für den Antrag oder die Zweckmäßigkeit des Zeitpunktes der Namensänderung spielen dabei nach dieser Regelung keine Rolle. Der Gesetzgeber hat dadurch, dass er der Angleichung des Familiennamens eines Kindes mit dem seines aktuellen Umfeldes den Vorzug gegeben hat, auch zum Ausdruck gebracht, dass allenfalls mit einer solchen Namensänderung erwachsende psychische Belastungen des Kindes jedenfalls im Regelfall als nicht derart nachteilig für das Kindeswohl zu qualifizieren sind, dass von einem Überwiegen dieser Nachteile gegenüber den typischerweise mit der Namensänderung verbundenen Vorteilen gesprochen werden könnte vergleiche VwGH
  16. März 2013, Zl. 2012/01/0054, bzw. 2012/01/0102). Auf die Beweggründe für die beabsichtigte Namensänderung bzw. auf etwaige Motive der antragstellenden Kindesmutter kommt es deshalb nicht an, wobei in der erhobenen Beschwerde auch nicht konkret bestritten wird, dass die beantragte Namensänderung in den zitierten Bestimmungen des Namensänderungsgesetzes Deckung findet. Ebenso bleibt das vom Beschwerdeführer angesprochene vor dem Bezirksgericht *** anhängige Verfahren betreffend die beantragte gemeinsame Obsorge über die Minderjährige ohne Einfluss auf das die Namensänderung betreffende Verfahren, sowie auch nicht zu erkennen ist, warum eine spätere gemeinsame Obsorge oder ein intensivierter Kontakt des Beschwerdeführers zu der Minderjährigen etwas mit deren Nachnamen zu tun haben könnten, weshalb sich die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet erweist und die in dieser gestellten Anträge abzuweisen waren, bzw. der gestellte Antrag der Beschwerde aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen durch die getroffene Entscheidung miterledigt ist. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG abgesehen werden, weil der Sachverhalt ausreichend geklärt erschien und deshalb von einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwartet werden konnte.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG abgesehen werden, weil der Sachverhalt ausreichend geklärt erschien und deshalb von einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwartet werden konnte. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet worden wäre. Die zu lösende Rechtsfrage war vielmehr durch die bisherige Rechtsprechung und eindeutige Gesetzeslage klargestellt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet worden wäre. Die zu lösende Rechtsfrage war vielmehr durch die bisherige Rechtsprechung und eindeutige Gesetzeslage klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.736.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.