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{'item': 'LVwG-AV-145/001-2018'}

Obsah (7)§ 17Art. 130§ 7§ 9§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.08.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-145/001-2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Richte

§ 17Vw

GVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde.Einerseits fehle die konkrete Angabe, was die Beschwerdeführerin im Zuge des vorliegenden Beschwerdeverfahrens anstrebe, nämlich die Aufhebung des angefochtenen Bescheides oder die Abänderung in eine bestimmte Richtung. Zum anderen fehle die Angabe des Tages, an dem ihr der angefochtene Bescheid zugestellt worden sei, um beurteilen zu können, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden sei. Der Beschwerdeführerin wurde zur Mängelbehebung eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung gewährt und sie wurde darauf hingewiesen, dass bei nicht vollständiger bzw. nicht fristgerechter Erfüllung des Verbesserungsauftrages die Beschwerde

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werde. 1.

  1. Mit Schreiben vom
  2. Juli 2018 wurde seitens der Beschwerdeführerin ein Schreiben eingebracht, in welchem jedoch nicht angegeben wurde, wann ihr der angefochtene Bescheid vom
  3. November 2017 zugestellt wurde. Im Wesentlichen wird in dem Schreiben Folgendes ausgeführt: Sie habe nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie die Umbestellung von B auf C beeinspruche, sondern dass sie von dieser Umbestellung nicht informiert worden sei. Selbstverständlich sei sie für die Beigebung eines Anwaltes dankbar, was aber nur Sinn mache, wenn sie von seiner Existenz Kenntnis habe und sich mit diesem absprechen könne. C sei für sie nie verdienstlich gewesen und er habe sie von der Anklage nicht in Kenntnis gesetzt. Die Zustellung der Umbestellung sei am
  4. Oktober 2017 mit Normalpost erfolgt und es sei von ihr sofort darauf reagiert worden (die Beschwerdeführerin verweist diesbezüglich auf ein Schreiben an die Rechtsanwaltskammer vom
  5. Oktober 2017 betreffend die Bestellung von C anstatt von B). C sei eine Schlüsselperson. Ihre Einwände gegen die Anklage hätten wegen Fristversäumnis keine Berücksichtigung gefunden. Es bestehe der Verdacht einer konzertierten Vorgehensweise. Wörtlich führte die Beschwerdeführerin am Schluss ihres Schreiben aus: „Aus diesen Gründen wurde in meiner Beschwerde nicht der Beschluss an sich beeinwendet, sondern die prüfenswerten Begleitumstände. Meiner Meinung nach bringt es in der Sache selbst nichts, wenn von mir beantragt wird den Bescheid aufzuheben oder abzuändern. Es sind die Begleitumstände, das Versagen einer ordentlichen Abwicklung zu gewährleisten und die Unterschlagung von ‚Prozessentscheidenden Unterlagen‘ mit indirekter Beihilfe durch die Rechtsanwaltskammer Niederösterreich, ist aus meiner Perspektive die Kernfrage.“
  6. Beweiswürdigung: Der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang und Sachverhalt gründet auf der vorliegenden unbedenklichen Aktenlage. Hervorzuheben ist, dass die Abfertigung des angefochtenen Bescheides vom
  7. November 2017 am
  8. November 2017 auf diesem mit Unterschrift vermerkt ist und dass sich die Zustellung dieses Bescheides an die Beschwerdeführerin zweifelsohne aus ihrer Beschwerde ergibt. Dass der Behörde ein Zustellnachweis zum angefochtenen Bescheid nicht übermittelt wurde, ergibt sich aus der gegebenen Aktenlage sowie überdies aus der hg. am
  9. Februar 2018 erfolgten telefonischen Rückversicherung bei der Behörde (s. den hg. Aktenvermerk von diesem Tag). Dass im Schreiben der Beschwerdeführerin vom
  10. Juli 2018 nicht angegeben wurde, wann ihr der angefochtene Bescheid vom
  11. November 2017 zugestellt wurde, ergibt sich aus dem Inhalt dieses Schreibens. Als Zustelldatum wird darin einzig der zeitlich nicht zum angefochtenen Bescheid passende
  12. Oktober 2017 genannt und es ergibt sich darüber hinaus auch aus dem Verweis der Beschwerdeführerin auf ihr Schreiben vom
  13. Oktober 2017 eindeutig der Bezug des Datums zur Bestellung von C (anstatt von B) und somit auf einen anderen Bescheid.
  14. Maßgebliche Rechtslage: 3.
  15. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), lauten: 3.
  16. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), lauten: „§
  17. […]

(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen

Art. 130Abs.

1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. […] Sie beginnt„§ 7. […]

(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen.

[…] Sie beginnt

  1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,“
  2. in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,“ „§ 9.

(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:
  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.“ „§
  6. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“ „§ 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.“ 3.
  1. § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, (AVG) lautet:3.
  2. Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, (AVG) lautet: „
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“ 4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 4.1. Zur Zurückweisung der Beschwerde: 4.1.1.

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG (Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit) vier Wochen.

§ 9Abs. 1 Z 5 Vw

GVG hat die Beschwerde die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. 4.1.1.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit) vier Wochen.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5, VwGVG hat die Beschwerde die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Die – gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom

  1. November 2017 gerichtete (s. Punkt 1.5.) – Beschwerde vom
  2. Jänner 2018 enthält diese Angaben nicht, sondern enthält bloß den Hinweis, dass sie innerhalb „offener Frist“ eingebracht werde. Die Beurteilung, ob die Beschwerde tatsächlich rechtzeitig eingebracht ist, kann anhand lediglich dieses Hinweises nicht erfolgen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat daher die Beschwerdeführerin zur diesbezüglichen Verbesserung ihrer Beschwerde binnen gesetzter Frist aufgefordert, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerde zurückgewiesen wird, sollte der Verbesserungsauftrag nicht vollständig bzw. nicht fristgerecht erfüllt werden. Wie sich aus dem unter Punkt 1.
  3. dargelegten Sachverhalt ergibt, wurde von der Beschwerdeführerin das Zustelldatum trotz des Verbesserungsauftrages nicht bekannt gegeben. Dem Verbesserungsauftrag wurde somit nicht (vollständig) entsprochen. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen. Darauf hinzuweisen ist, dass aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich die Angabe des Zustelldatums durch die Beschwerdeführerin dann entbehrlich wäre, wenn die Beschwerde bereits auf Grund der sonstigen Aktenlage (insbesondere auf Grund eines unbedenklichen Zustellnachweises) als fristgerecht anzusehen wäre. Diesfalls wäre die zusätzliche Angabe des Zustelldatums im Sinne einer rechtsschutzfreundlichen Gesetzesauslegung nämlich wohl nicht als „erforderlich“ im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 5 VwGVG anzusehen. Im vorliegenden Fall wurde der Behörde jedoch kein Zustellnachweis übermittelt, ein solcher liegt somit nicht vor, und es kann daher nicht gesagt werden, dass auf Grund der Aktenlage keine Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Beschwerde bestehen würden.Darauf hinzuweisen ist, dass aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich die Angabe des Zustelldatums durch die Beschwerdeführerin dann entbehrlich wäre, wenn die Beschwerde bereits auf Grund der sonstigen Aktenlage (insbesondere auf Grund eines unbedenklichen Zustellnachweises) als fristgerecht anzusehen wäre. Diesfalls wäre die zusätzliche Angabe des Zustelldatums im Sinne einer rechtsschutzfreundlichen Gesetzesauslegung nämlich wohl nicht als „erforderlich“ im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5, VwGVG anzusehen. Im vorliegenden Fall wurde der Behörde jedoch kein Zustellnachweis übermittelt, ein solcher liegt somit nicht vor, und es kann daher nicht gesagt werden, dass auf Grund der Aktenlage keine Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Beschwerde bestehen würden. Darauf hinzuweisen ist außerdem noch darauf, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die nur teilweise Erfüllung eines Verbesserungsauftrages der gänzlichen Unterlassung der Mängelbehebung gleichzusetzen ist (vgl. etwa VwGH 11.6.1992, 92/06/0069). Darauf hinzuweisen ist außerdem noch darauf, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die nur teilweise Erfüllung eines Verbesserungsauftrages der gänzlichen Unterlassung der Mängelbehebung gleichzusetzen ist vergleiche etwa VwGH 11.6.1992, 92/06/0069). 4.1.
  4. Darüber hinaus liegt das Beschwerdebegehren außerhalb der „Sache“ des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und es ist die Beschwerde daher auch aus diesem Grunde unzulässig. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. etwa bereits VwSlg 19.003 A/2014).„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat vergleiche etwa bereits VwSlg 19.003 A/2014). „Sache“ des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist daher die erfolgte Bestellung von D anstatt von C als neuer Verteidiger zur Vertretung der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin wendet sich – wie insbesondere aus ihrem Schreiben vom
  5. Juli 2018 und den darin enthaltenen Ausführungen, wonach sie nicht den Bescheid an sich beeinwende und wonach die Beantragung der Aufhebung oder Abänderung des Bescheides aus ihrer Sicht nichts bringe, hervorgeht (s. die wörtliche Wiedergabe unter Punkt 1.8.) – nicht gegen die Bestellung von D als neuen Verteidiger bzw. gegen die Abberufung von C. Die Beschwerdeführerin wendet sich vielmehr gegen die „prüfenswerten Begleitumstände“ der in der Vergangenheit erfolgten Bestellungen in Verbindung mit einer von ihr behaupteten Untätigkeit der ihr bislang beigegebenen Verteidiger im Sinne eines unfairen Strafverfahrens. Das Beschwerdebegehren verfehlt damit die dargelegte „Sache“ des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde ist daher, weil außerhalb der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens gelegen, unzulässig und zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0044, mwH). Die Beschwerde ist daher, weil außerhalb der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens gelegen, unzulässig und zurückzuweisen vergleiche etwa VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0044, mwH). 4.1.
  6. Die Durchführung einer Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG unterbleiben. Eine Verhandlung wurde zudem von der nicht in Österreich aufhältigen Beschwerdeführerin auch gar nicht beantragt und es ist eine weitere Klärung der gegebenen Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten. Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC stehen dem Entfall nicht entgegen (vgl. auch etwa VfSlg. 17.063/2003 sowie VwGH 3.8.2016, Ra 2016/07/0058). 4.1.3. Die Durchführung einer Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben. Eine Verhandlung wurde zudem von der nicht in Österreich aufhältigen Beschwerdeführerin auch gar nicht beantragt und es ist eine weitere Klärung der gegebenen Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten. Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC stehen dem Entfall nicht entgegen vergleiche auch etwa VfSlg. 17.063 aus 2003, sowie VwGH 3.8.2016, Ra 2016/07/0058). 4.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis (und zufolge Art. 133 Abs. 9 B-VG grundsätzlich auch gegen einen Beschluss) eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis (und zufolge Artikel 133, Absatz 9, B-VG grundsätzlich auch gegen einen Beschluss) eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten, nicht uneinheitlichen, Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen (vgl. etwa VwGH 4.8.2015, Ro 2015/02/0021).Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten, nicht uneinheitlichen, Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen vergleiche , etwa VwGH 4.8.2015, Ro 2015/02/0021). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.145.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.