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{'item': 'LVwG-AV-2/001-2006'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.08.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-2/001-2006 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Mit Bescheid vom 28.12.2005, ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Tulln der A GmbH, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der gewerblichen Betriebsanlage am Standort ***, auf den Grundstücken ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, durch ● Errichtung und Betrieb eines Hallenzubaus (Produktionshalle für Beton-Tunnelauskleidungen) ● Einbau einer Schlosserei mit maschineller Einrichtung und Lagerräumen ● Erweiterung bzw. Austausch der maschinellen Einrichtungen in der Maschinenhalle, im Mischwerk und im Technikraum (u.a. Zementsilo) ● Einrichtung eines Öl- und Schmiermittellagers und einer Hausdieseltankanlage ● Schaffung von Freilagerflächen für Betonwaren und Rohstoffe (Kies und Schotter) ● Errichtung eines 32 t Portalkranes westlich der Werkshalle und eines 20 t Laufkranes in der Werkshalle ● Einsatz von Staplern und Radlader für den innerbetrieblichen Verkehr unter Verweis auf eine im Bescheid näher angeführte Projektbeschreibung sowie den dem Bescheid angeschlossene Projektunterlagen. Dagegen haben ● B, ***, ***, ● C, damals ***, ***, ● D, ***, ***, ● E, ***, ***, ***, ● F, ***, ***, ● G, ***, ***, ● H, ***, ***, ● I, ***, ***,römisch eins, ***, ***, ● J, ***, ***, ● K, ***, ***, ● L, ***, ***, ● M, ***, ***, ● N, ***, ***, ● O, ***, ***, ● P, ***, ***, und ● Q, ***, *** Berufungen erhoben, die nunmehr als Beschwerden zu werten sind. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Dusatko als Einzelrichterin über diese Beschwerden zu Recht erkannt: 1. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass die Genehmigung statt auf den Grundstücken ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG *** nunmehr auf den Grundstücken ***, EZ *** und ***, EZ ***, KG ***, erteilt wird. 2. Das Projekt wird entsprechend dem Gutachten der R GmbH vom Jänner 2009, Projekt Nr. *** betreffend die Befeuchtung der unbefestigten Fahrflächen ergänzt. Als emissionsmindernde Maßnahme ist die Befeuchtung der unbefestigten Fahrflächen bei Trockenheit (vier Mal täglich mittels Vakuumfass) vorgesehen. Dies entspricht rechnerisch etwa 2l/m² und h. Auf dem Lagerplatz werden projektgemäß nur Betonfertigteile, Kies und Schotter (gewaschen) gelagert. 3. Die Auflage 29 wird wie folgt abgeändert: „Auf dem gesamten Betriebsareal ist eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 10 km/h vorzusehen. Dazu ist nachweislichen mindestens einmal jährlich eine Mitarbeiterunterweisung durchzuführen. Die Nachweise darüber sind für die Behörde zur Einsicht bereitzuhalten.“ 4. Die Projektbeschreibung wird dahingehend präzisiert, dass die Betriebszeit von Montag bis Samstag 6.00 bis 22.00 Uhr beträgt. An Sonn- und Feiertagen ist kein Betrieb. 5. Die Projektbeschreibung des angefochtenen Bescheides wird wie folgt geändert: „Anstelle der 16 Stück Tübbingschalungen mit Preßluftaußenrüttlern zur Herstellung von Kreissegmenten werden nunmehr 16 Tübbingschalungen mit elektrischen Außenrüttlern zur Herstellung von kreisrunden Betonelementen verwendet werden. In der gegenständlichen Halle werden 16 Schalungen gelagert, wobei pro Produktionstag maximal 6 Schalungen mit Beton befüllt werden. Jede der zu befüllenden Schalungen wird mit max. 10 elektrischen Außenrüttlern bestückt und ist auf Schwingelementen zur Vibrationsdämpfung montiert. Der Rüttelvorgang pro Schalung beträgt maximal 6 Minuten, woraus eine maximale Rütteldauer von 36 Minuten pro Tag resultiert. Es werden nur mit Beton bedeckte Rüttler betrieben. Bei allen Schalungen werden Rüttler der Type Wacker ARFM 08 an einem Frequenzumrichter mit 42 V bei 200 Hz betrieben, wobei pro Schalung bis zu 10 Rüttler montiert sind.“Bei allen Schalungen werden Rüttler der Type Wacker ARFM 08 an einem Frequenzumrichter mit 42 römisch fünf bei 200 Hz betrieben, wobei pro Schalung bis zu 10 Rüttler montiert sind.“ 6. Weiters wird Folgende zusätzliche Auflage vorgeschrieben: „30. Die öffenbaren Elemente der neuen Halle sind während des Betriebes der Rüttler geschlossen zu halten.“ 7. Die Nachweise zur Erfüllung der Auflagenpunkte 26 und 27. sind der Bezirkshauptmannschaft Tulln bis 31.12.2018 vorzulegen. 8. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen. 9. Das Beschwerdeverfahren betreffend den Beschwerdeführer C wird eingestellt. 10. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraph 28, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: An gegenständlichen Betriebsstandort besteht seit ca. 1963 eine Betriebsanlage (ursprünglich: Lagerhalle, Schotterbrechanlage, Betonmischanlage, Betonwerk, Treibstofftankstelle, Aufstellung verschiedener Maschinen, Gasheizungsanlage). Mit Schreiben vom 29.06.2005 hat die A GmbH (künftig: Konsenswerberin) die Genehmigung der verfahrensgegenständlichen Änderung ihrer Betriebsanlage beantragt. Am 17.10.2005 hat die Bezirkshauptmannschaft Tulln dazu eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der unter anderem der Beschwerdeführer B teilgenommen hat. Dort haben die Amtssachverständigen für Maschinenbau und Lärmtechnik die Projektunterlagen für ergänzungsbedürftig erachtet. Mit Schreiben vom 07.12.2005 hat die Bezirkshauptmannschaft Tulln für den 21.12.2005 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. In der Kundmachung wurde auf die Präklusionsfolgen hingewiesen. Mit Schreiben vom 12.12.2005 haben Frau D und Herr C (mit Adresse ***, ***) unter anderem vorgebracht, dass nicht alle Anrainer der ***- sowie der *** verständigt worden seien. Sie befänden sich in einem Wohngebiet und seien täglich unzumutbaren Lärmbelästigungen ausgesetzt. Einem geplanten 3-Schicht-Betrieb werde nicht zugestimmt. Unter gewissen Schallschutzmaßnahmen wären sie mit einer Arbeitszeit von 7 – 17 Uhr einverstanden. Der von Herrn S (lärmtechnischer Projektant) errechnete Ruhepegel in der Zeit von 0 – 0,30 Uhr liege beim Haus *** bei 17 – 19 Dezibel. Dieser Pegel werde aber um ein Vielfaches überschritten. Im Sommer könne weder der Garten genutzt werden, noch in der Nacht das Fenster geöffnet werden. Es würden hier auch Menschen leben, die einer verantwortungsvollen Arbeit nachgehen müssten und in der Nacht keinen Schlaf fänden. Frau K (***) erkläre sich mit diesem Schreiben einverstanden. Das Schreiben war von D und C sowie von F und E unterfertigt. Diese beiden würden mit dem Schreiben D und C Vertretungsvollmacht erteilen. Beigelegt war eine Vertretungsvollmacht von H und G, ***, ***, ***. Weiters haben diese erklärt, dass sie sich mit dem Schreiben von D und C einverstanden erklären würden. Im Schreiben vom 18.12.2005 haben die Beschwerdeführer M und N folgendes ausgeführt: „ ● Gemäß Verhandlungsschrift vom 17.10.2005 soll ein Amtssachverständiger für Gewässerschutz und Luftreinhaltung bei der gewerbebehördlichen Verhandlung am 21.12.2005/Beginn 9 Uhr anwesend sein. Sollte das Erscheinen dieser Personen nicht möglich sein, erfolgt eine Nachverhandlung zu einem späteren Zeitpunkt. Dies wurde am 12.12.2005/14:30 Uhr zwischen Herrn O als Anrainer mit Frau U als Verhandlungsleiterin der Bezirkshauptmannschaft Tulln besprochen. ● Ebenfalls sollte ein Amtssachverständiger für Gesundheitswesen bei der oben angeführten Verhandlung anwesend sein; sonst wie vor. Zur Beachtung: Lärm-, Luft- und Bodenverschmutzungen sind gesundheitsschädlich ● Aufgrund der neuen Betriebssituation, die etwa eine Verdoppelung der Maschinenkapazität so wie die Zement- und Schotterbewegung innerhalb der Produktionshallen und im Außenbereich des Betriebsgeländes darstellen, ist auch eine Erhöhung der Belastung durch Schallimmissionen (16 Stück neue Betonrüttler für die Erzeugung von Tübbingen), Luftverschmutzung (Flugsand und Zement) sowie eventuelle Verunreinigung des Grundwassers (diverse alte und neue Transportfahrzeuge) zu erwarten. ● Bei Begehung des Treppelweges am 12.12.2005 zwischen 15:30 - 16:30 Uhr nahe dem Betriebsgelände der Firma A sowie in etwa 700 bis 1000 m Entfernung des Anrainerbereiches (Wohngebiet) an der Ost- sowie Westseite war die Luftschallimmission enorm und nicht zumutbar. Zu dieser Zeit waren bei offenen Toren des Neu- und Altbaues die Rüttler, Hubstapler, Radlader, Lkw, Förderband und die Befüllung des alten Silos mittels Tankzug in Betrieb. Die hohen Immissionen wurden bereits vor Wochen bzw. vor Monaten von den Anrainern, an vielen Stellen wahrgenommen. Aus diesem Grunde und aus heutiger Sicht ist dem Bauwerber die Betriebsgenehmigung nicht zu erteilen. Sollte trotzdem seitens der Bezirkshauptmannschat Tulln eine Betriebsgenehmigung erteilt werden, sind entsprechende Maßnahmen wie folgt unbedingt zu beachten und zu erfüllen. Als Endtermin für die Erfüllung der Auflagen merken wir den 31.03.2006 vor. Die Fertigstellung ist der Behörde schriftlich nachzuweisen und von dieser zu überprüfen. ● Der Emissionsaustritt aus der neuen und alten Fertigungshalle ist gemäß den behördlichen Auflagen zu erfüllen. ● Die 16 Stück neuen Betonrüttler für die Erzeugung von Tübbingen sind mit entsprechenden Dämpfungen (Luft- und Körperschall) sowie die Grundplatten mittels Mafund gegen Körperschall auszustatten. Dies betrifft ebenfalls Bodenfertiger, Rohrmaschinen, Schachtboden- und Schachtringmaschinen usw. ● Körperschall ist unbedingt zu vermeiden um diesen nicht in die Wände, Fenster, Türen und Dachkonstruktion des Neu- und Altbaues gelangen zu lassen. ● Bei notwendigen Schallschutzmaßnahmen ist auf niedrige Frequenzbereiche zu achten. ● Jede Produktion im Freien wird untersagt. ● Die Öffnungen für Transportzwecke in dreiecksform über den Toren des Altbaues - Laufkranbereiche müssen geschlossen werden um Schallimmissionen zu minimieren. ● Die abgetragene Wand des Altbaues an der Ostseite ist in anderer Form zwecks Luftschallausbreitung vom Neubau zum Altbau und anschließend in das Wohngebiet wieder herzustellen. ● Alle Öffnungen für Raumluftzwecke wie Außenluft, Ab- und Fortluftanteile sind mit Schalldämpfern auszustatten. ● Bei Befüllung des bestehenden bzw. des neu zu errichtenden Silos an der Westseite des Altbaues ist so aufzustellen, dass die austretende Luft ebenfalls mit Schalldämpfern ausgestattet werden kann. ● Bei Betrieb des Schremmhammers, der Schlosserei ist die Schallausbreitung zu vermeiden. ● Die Transportfahrzeuge aller Art wie z.B. Hubstapler, Radlader, Lkw im Geländebereich sind in schallgedämmter Ausführung zu betreiben. ● Für den Zeitraum der Transportarbeiten von innen nach außen und umgekehrt müssen alle Maschinen abgeschaltet werden. ● Als Betriebszeit können wir uns vorstellen, dass diese den der ehemaligen Firma T angepasst werden, und zwar Arbeitszeit Montag bis Freitag 7-17 Uhr, Samstag 7-12 Uhr. Absolutes Arbeitsverbot gilt für Sonntag, Feiertag und die Nachtzeit. ● Bei Verschmutzung des Erdreiches durch Ölaustritt und anderen giftigen Stoffen ist das kontaminierte Material den Vorschriften nach vom Verursacher und auf dessen Kosten zu entsorgen und der Behörde schriftlich nachzuweisen. ● Öl- und Schmiermittellager sowie die Hausdieseltankanlage ist den Vorschriften gemäß auszuführen. Das Tanken in der Hausdieseltankanlage ist nur für betriebliche Nutzung gestattet. ● Wie bereits bekannt ist, wird die W im Verlauf des Jahres 2006 Schallschutzwände im gesamten Streckenbereich *** aufstellen. Hiemit ist eine entsprechende Verminderung der Schallemission zu erwarten. Demzufolge sollen diese Werte des Grundschallpegels bei Tag und Nacht in das derzeitige Gutachten einfließen und berücksichtigt werden. ● Wir machen darauf aufmerksam, dass für die Orte *** eine Brunnenanlage im Nahbereich der *** für die Wasserversorgung geplant und bereits ausgeführt wird. Für das Wasserleitungsversorgungsnetz wird derzeit ein entsprechendes Projekt ausgearbeitet und ab dem Frühjahr 2006 realisiert. Eine entsprechende Sensibilisierung bezüglich der Qualität des Grundwassers ist zu beachten.“ An der mündlichen Verhandlung vom 21.12.2006 haben sämtliche Beschwerdeführer bzw. deren Vertreter teilgenommen. Der lärmtechnische Amtssachverständige V hat in der Verhandlung Befund und Gutachten erstattet. Diese sind im wesentlichen in der Projektbeschreibung des angefochtenen Bescheides angeführt. Er hat auch darauf hingewiesen, dass die derzeitige, den Nachbarn bekannte Immissionssituation jedenfalls höher als die zur Genehmigung eingereichte Situation ist. Dies ergäbe sich daraus, dass sowohl die Maschinen in der bestehenden als auch in der neuen Halle bereits betrieben werden und die alte Halle ostseitig nicht an die neue Halle anschließt, wodurch erhebliche Öffnungsflächen entstanden seien, die neue Halle baulich noch nicht fertiggestellt sei und auch Lagerungen im Bereich der östlichen Grundgrenze der Betriebsliegenschaft und auf der (angrenzenden) Liegenschaft X durchgeführt würden. Weiters hat er die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen 26. – 28. für erforderlich erachtet. An der mündlichen Verhandlung vom 21.12.2006 haben sämtliche Beschwerdeführer bzw. deren Vertreter teilgenommen. Der lärmtechnische Amtssachverständige römisch fünf hat in der Verhandlung Befund und Gutachten erstattet. Diese sind im wesentlichen in der Projektbeschreibung des angefochtenen Bescheides angeführt. Er hat auch darauf hingewiesen, dass die derzeitige, den Nachbarn bekannte Immissionssituation jedenfalls höher als die zur Genehmigung eingereichte Situation ist. Dies ergäbe sich daraus, dass sowohl die Maschinen in der bestehenden als auch in der neuen Halle bereits betrieben werden und die alte Halle ostseitig nicht an die neue Halle anschließt, wodurch erhebliche Öffnungsflächen entstanden seien, die neue Halle baulich noch nicht fertiggestellt sei und auch Lagerungen im Bereich der östlichen Grundgrenze der Betriebsliegenschaft und auf der (angrenzenden) Liegenschaft römisch zehn durchgeführt würden. Weiters hat er die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen 26. – 28. für erforderlich erachtet. Der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige Y hat in der Verhandlung Befund und Gutachten erstattet. Diese sind im wesentlichen in der Projektbeschreibung des angefochtenen Bescheides angeführt. Er hat die Vorschreibung der Auflage 29. für erforderlich erachtet. Der medizinische Amtssachverständige Z hat ausgeführt, dass in Wohngebieten der Kategorie II (Wochenendhausgebiet und ländliches Wohngebiet) ein Dauerschallpegel von 50 dB zulässig sei. Es müsse ein Geräuschcharakteristikazuschlag von 5 dB für das Rüttelgeräusch einberechnet werden. Somit werde der Grenzwert von 50 dB um 2 dB überschritten. Die Zumutbarkeitsgrenze lasse eine Überschreitung des Grenzwertes bis 10 dB zu. Der medizinische Amtssachverständige Z hat ausgeführt, dass in Wohngebieten der Kategorie römisch zwei (Wochenendhausgebiet und ländliches Wohngebiet) ein Dauerschallpegel von 50 dB zulässig sei. Es müsse ein Geräuschcharakteristikazuschlag von 5 dB für das Rüttelgeräusch einberechnet werden. Somit werde der Grenzwert von 50 dB um 2 dB überschritten. Die Zumutbarkeitsgrenze lasse eine Überschreitung des Grenzwertes bis 10 dB zu. Die technische Gewässeraufsicht AA hat in der mündlichen Verhandlung vor der Bezirkshauptmannschaft Tulln insbesondere Folgendes ausgeführt: „Zum letzten Absatz der schriftlich vorliegenden Stellungnahme von Frau N und Herrn M wird seitens der TGA angemerkt, dass das *** der sich in Planung befindlichen öffentlichen Wasserversorgungsanlage *** sich in einer Entfernung von rund 1,5 bis 2 km (ca. 200 m östlich der Traverse) befindet. Die Schutzzone I solcher Wasserversorgungsanlagen wird im Regelfall der 60-Tage-Zone gleichgesetzt. Dies bedeutet, dass bei einer im *** üblichen Grundwassergeschwindigkeit von ca. 2 bis 3 m pro Tag eine Schutzzone I im Ausmaß von rund 120 bis 180 m ausgewiesen wird. Selbst die Vorschreibung bzw. Ausweisung einer weiteren Schutzzone (II und III) würde im gegenständlichen Fall nicht bis auf das Betriebsgelände der Firma A reichen.“ „Zum letzten Absatz der schriftlich vorliegenden Stellungnahme von Frau N und Herrn M wird seitens der TGA angemerkt, dass das *** der sich in Planung befindlichen öffentlichen Wasserversorgungsanlage *** sich in einer Entfernung von rund 1,5 bis 2 km (ca. 200 m östlich der Traverse) befindet. Die Schutzzone römisch eins solcher Wasserversorgungsanlagen wird im Regelfall der 60-Tage-Zone gleichgesetzt. Dies bedeutet, dass bei einer im *** üblichen Grundwassergeschwindigkeit von ca. 2 bis 3 m pro Tag eine Schutzzone römisch eins im Ausmaß von rund 120 bis 180 m ausgewiesen wird. Selbst die Vorschreibung bzw. Ausweisung einer weiteren Schutzzone (römisch zwei und römisch drei) würde im gegenständlichen Fall nicht bis auf das Betriebsgelände der Firma A reichen.“ Die Beschwerdeführer haben sich nach Verlesung der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers M vom 18.12.2005 dieser angeschlossen. Mit Bescheid vom 28.12.2005, ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Tulln der A GmbH (Konsenswerberin) die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der gewerblichen Betriebsanlage am Standort ***, auf den Grundstücken ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, durch ● Errichtung und Betrieb eines Hallenzubaus (Produktionshalle für Beton-Tunnelauskleidungen) ● Einbau einer Schlosserei mit maschineller Einrichtung und Lagerräumen ● Erweiterung bzw. Austausch der maschinellen Einrichtungen in der Maschinenhalle, im Mischwerk und im Technikraum (u.a. Zementsilo) ● Einrichtung eines Öl- und Schmiermittellagers und einer Hausdieseltankanlage ● Schaffung von Freilagerflächen für Betonwaren und Rohstoffe (Kies und Schotter) ● Errichtung eines 32 t Portalkranes westlich der Werkshalle und eines 20 t Laufkranes in der Werkshalle ● Einsatz von Staplern und Radlader für den innerbetrieblichen Verkehr unter Verweis auf eine im Bescheid näher angeführte Projektbeschreibung sowie den dem Bescheid angeschlossene Projektunterlagen. In der Projektbeschreibung ist unter anderem folgendes vorgesehen: „Lärmschutztechnische Projektbeschreibung: Es liegt eine schalltechnische Untersuchung des S vom 20.12.2005, Zahl *** samt dazugehörigem Lageplan (in dem vor allem die Lage der Fahrtstrecken im Freigelände dargestellt sind), vor. In dieser Untersuchung wird die Ermittlung der bestehenden, genehmigten Betriebslärmimmissionen sowie die Ermittlung der zukünftig zu erwartenden Immissionssituation beschrieben. Es befindet sich in der Untersuchung auch die Beschreibung der messtechnischen Ermittlung der derzeit herrschenden Umgebungsgeräuschsituation. Der genehmigte Betriebszustand der bestehenden Halle wird im Projekt wie folgt beschrieben: ● Mit den genehmigten Maschinen wurde ca. 50 % der Betonkapazität der Mischanlage verarbeitet. ● Die Tore 1 bis 5 in der Nordwand werden ständig geschlossen gehalten, die Tore 6 bis 8 (im Bereich der Nordostecke der Halle) werden ständig offen gehalten. In diesem Hallenteil ist auch der Giebelbereich des Gebäudes offen. ● Die Verladung erfolgte im Bereich des nunmehr im Eigentum der Firma X befindlichen Grundstücksteiles. Die Verladung erfolgte im Bereich des nunmehr im Eigentum der Firma römisch zehn befindlichen Grundstücksteiles. ● Die Dauer der einzelnen Tätigkeiten kann dem Berechnungsgang in der Untersuchung entnommen werden. ● Die berücksichtigten maschinellen Angaben können ebenfalls der Untersuchung entnommen werden. ● Die Befüllung der genehmigten Silos erfolgt mittels Lkw-eigenem Kompressor durch Silo-Lkws mit einer Andauer von insgesamt 2 Stunden pro Tag zwischen 7.00 Uhr und 15.00 Uhr. ● Grundsätzlich keine Einschränkung der Betriebszeit. Die Ermittlung der Betriebslärmimmissionen erfolgte rechnerisch für die nächst gelegenen Nachbarschaftsgebäude östlich der Betriebsanlage (IP1) und westlich (IP2) der Betriebsanlage. Eine messtechnische Ermittlung der Immissionen war nicht möglich, da die Ostwand des bestehenden Gebäudes bereits abgebrochen wurde. Als Ergebnis der Ermittlung der als genehmigt beschriebenen Betriebslärmimmissionen werden folgende Werte (Beurteilungspegel) angegeben: IP l = ca. 51 dB IP ll = ca. 47 dB Aufgrund der Tatsache, dass im Einreichprojekt keine einheitliche Betriebsbeschreibung der zukünftigen Situation enthalten war, wurde im Zuge der Verhandlung am 21.12.2005 von den Vertretern der Antragstellerin und dem lärmtechnischen Projektanten eine ergänzende Betriebsbeschreibung vorgestellt und die Berechnungen wurden von Herrn S entsprechend abgeändert. Folgende Eckdaten liegen daher der Berechnung der zukünftigen Situation zugrunde: ● Bei 100 % Mischerleistung werden zukünftig in der bestehenden Halle 20 % des Betons verarbeitet, die übrigen 80 % werden in der neuen Halle in den Tübbingschalungen verarbeitet. ● Die alte Halle bleibt hinsichtlich der Tore und Öffnungszeiten unverändert. ● Die Dach- und Wandflächen der alten Halle werden fugendicht mit der Konstruktion der neuen Halle verbunden. Die derzeit noch vorhandenen großflächigen Öffnungen im Dach- und Wandbereich werden dabei mit einem Material mit einem mittleren Schalldämmmaß von zumindest 24 dB verschlossen. Das Verbindungstor zwischen alter und neuer Halle wird mit Ausnahme des Benützungsfalles geschlossen gehalten. ● Die Versorgung der neuen Halle mit Beton erfolgt mittels Stapler über die bestehende Halle und das Verbindungstor. ● Die Dach- und Wandflächen der neuen Halle werden ein mittleres Schalldämmmaß von zumindest 25 dB, die Fensterflächen von zumindest 24 dB und die Tore von zumindest 20 dB aufweisen. ● In der Ostwand befinden sich 4 Hubgliedertore, in der West- und in der Südwand befindet sich je 1 Hubgliedertor. ● Die in der neuen Halle aufgestellten 16 Tübbingschalungen werden körperschallmäßig von der übrigen Konstruktion durch die Aufstellung auf entsprechend dimensionierten elastischen Unterlagen entkoppelt. ● Die Betriebszeit ist generell werktags Montag bis Samstag zwischen 6.00 und 22.00 Uhr vorgesehen (an Sonn- und Feiertagen kein Betrieb!). ● Die 16 Schalungen werden während 8 Stunden mit Beton befüllt. Das Rütteln erfolgt pneumatisch während des Einfüllvorganges in die einzelnen Schalungen. Eine gleichzeitige Befüllung mehrerer Schalungen ist aufgrund der Mischerkapazität nicht geplant. ● Die Be- und Entlüftung erfolgt über 6 mechanische Zuluftöffnungen in der Ostwand, über 4 mechanische Abluftöffnungen in der Dachfläche und insgesamt 8 Absaugungen der Schalungen. ● Ein Offenhalten der Tore erfolgt nur kurzzeitig während des Benützungsfalles (für die kurze Phase der eigentlichen Ein- und Ausfahrt des Staplers), ein Ausschalten der Rüttler während dieser Phasen ist nicht vorgesehen. Eines der 4 Tore in der Ostwand wird während max. 60 Minuten pro Tag geöffnet. Das Tor in der Westwand wird max. 30 min. pro Tag geöffnet. ● Eine Venwendung des Schremmhammers zur Reinigung der Schalungen ist nicht mehr vorgesehen. ● Die Anlieferung von Baustahl und Kleineisen für die Bewehrung der Produkte erfolgt mittels eines LKW pro Tag. Die Entladung des LKW erfolgt entweder im Inneren der neuen Halle, wobei die Ein- und Ausfahrt über das südliche Tor erfolgt. Das Tor wird lediglich für die kurzzeitige Fahrbewegung dieses LKWs geöffnet. Die Entladung im Halleninneren erfolgt mittels Hallenkran. Als zweite Variante erfolgt die Entladung im Bereich der Freilagerfläche südlich der bestehenden Halle, wobei in diesem Fall der Weitertransport mittels Stapler erfolgt. ● Die Anlieferung von Schotter und Kies erfolgt mittels LKW über die Straße westlich der alten Halle zum Freilager nördlich der alten Halle. Pro Tag wird mit 3 LKWs zu rechnen sein. Die Manipulation und Einbringung dieses Materials in die Mischanlage erfolgt mittels Radlader. Als gesamte Einsatzdauer des Radladers wird von 2 Stunden pro Tag ausgegangen. ● Die Anlieferung von Zement erfolgt unverändert mittels Silo-LKW zu den westlichen Silos. Die Gesamtdauer der Silo-LKW-Entladung wird unverändert 2 Stunden (2 LKW mit je einer Stunde Entladedauer) betragen. ● Die Fertigprodukte werden aus der neuen Halle über eines der Osttore und das Westtor ausgebracht. Die Öffnungsdauer dieser Tore wurde bereits angeführt, die Fahrwege zu den Freilagerbereichen erfolgen daher östlich der Halle zum Freilager Süd und über das Westtor zum Nordlager und zum Westlager. Der Abtransport der Fertigprodukte erfolgt mit 6 LKWs pro Tag. ● Der nördliche Bereich der Liegenschaft, der sich nunmehr im Eigentum der Firma X befindet, wird nicht mehr von der Antragstellerin benutzt.Der nördliche Bereich der Liegenschaft, der sich nunmehr im Eigentum der Firma römisch zehn befindet, wird nicht mehr von der Antragstellerin benutzt. ● Lagerungen östlich der neuen Halle sind nicht vorgesehen. ● Eine Produktion im Freien ist nicht vorgesehen. Wie bereits dargestellt, wurde diese Betriebsbeschreibung erst im Zug der Verhandlung am 21.12.2005 von S in der Berechnung berücksichtigt. Diesbezüglich wurde ein Ausdruck, bestehend aus 4 Blättern, vorgelegt und der Untersuchung angeschlossen. Die in diesen Berechnungsblättern berücksichtigten Fahrbewegungen entsprechen nicht den im Lageplan der Untersuchung S vom 20.12.2005 dargestellten Fahrtstrecken. Dieser Plan wird daher in weiterer Folge durch einen korrigierten Lageplan ersetzt. Folgende Werte (Beurteilungspegel) des zukünftigen Gesamtbetriebes werden geplant und zur Genehmigung eingereicht: lP l = ca. 48 dB IP ll = ca. 47 dB. Pegelspitzen im Bereich der Nachbarliegenschaften werden mit 60 bis 65 dB ausgewertet. Angemerkt wird, dass die Ermittlung der Immissionen rechnerisch erfolgte, da eine messtechnische Ermittlung nicht möglich war. Diese Möglichkeit bestand nicht, da die neue Halle noch nicht fertig gestellt wurde und über die derzeit vorhandenen großen Öffnungsflächen jedenfalls erhöhte Immissionen zu erwarten sind. Der untersuchte Endzustand stellt den zukünftig genehmigten Maximalzustand dar. Dieser Maximalzustand ergibt sich aufgrund der Leistung der vorhandenen Mischanlage und die Verteilung des Betons erfolgt daher wie beschrieben mit 20 % in die bestehenden Anlagen und 80 % in die neue Halle. Vom lärmtechnischen Projektanten wurde auch die Montage von Schalldämpfern an den Abluftöffnungen der pneumatischen Rüttler der Tübbingschalungen untersucht. Es konnte festgestellt werden, dass die Emissionen um ca. 4 dB verringert werden können. Diese Reduktion wurde bei der Betrachtung des zukünftigen Maximalzustandes nicht berücksichtigt. Laut Herrn A ist aber die Montage dieser Schalldämpfer an allen 16 Schalungen vorgesehen. Zusätzlich wurde vom Projektanten der Antragstellerin, BB, erklärt, dass die Tore 1 bis 5 (westliche Tore in der Nordwand der alten Halle) schalltechnisch verbessert werden. Zu diesem Zweck werden die bestehenden, vergitterten Öffnungen mit Doppelstegplatten aus Kunststoff verschlossen. Unter Berücksichtigung der projektsgemäß vorgesehenen Punkte wird daher beim beantragten, zukünftigen Maximalbetrieb am IP I mit einer Reduktion des alsbeantragten, zukünftigen Maximalbetrieb am IP römisch eins mit einer Reduktion des als genehmigt dargestellten Beurteilungspegels von ca. 51 dB auf ca. 48 dB zu rechnen sein. Im Bereich des IP II wird mit praktisch keiner Veränderung des als genehmigtgenehmigt dargestellten Beurteilungspegels von ca. 51 dB auf ca. 48 dB zu rechnen sein. Im Bereich des IP römisch zwei wird mit praktisch keiner Veränderung des als genehmigt dargestellten Beurteilungspegels von ca.47 dB zu rechnen sein. Die Reduktion des Beurteilungspegels am IP I ergibt sich nach denDie Reduktion des Beurteilungspegels am IP römisch eins ergibt sich nach den Berechnungsblättern des S aus der Tatsache, dass die Immissionen der bestehenden Anlage durch die Hinderniswirkung der neuen Halle verringert werden und auch die Fahrbewegungen im Freien gegenüber der seinerzeitigen Situation verändert werden. Luftreinhaltetechnische Projektbeschreibung: In der gegenständlichen Betriebsanlage sind aus luftreinhaltetechnischer Sicht folgende Emissionsquellen für Luftschadstoffe relevant: 1. Abgasemissionen der Heizungsanlage 2. Abgasemissionen der Dampfkesselanlage 3. Abgasemissionen der Abluft der Schalungen, die mit Niederdruckdampf des Vaporators beaufschlagt werden 4. Staubemissionen des Zementsilos bei Befüllvorgängen 5. Staubemissionen von Lagerungen staubender Schüttgüter 6. Staubemissionen durch Fahrbewegungen auf unbefestigten innerbetrieblichen Fahrwegen Ad 1.: Bei der Heizungsanlage handelt es sich um eine Ölheizung (Heizöl leicht) mit, ca. 550 kW Brennstoffwärmeleistung. Dementsprechend sind folgende Emissionsgrenzwerte in der Feuerungsanlagen-Verordnung (FAV, BGBI. ll, Nr. 331/1997) vorgesehen:Emissionsgrenzwerte in der Feuerungsanlagen-Verordnung (FAV, BGBI. ll, Nr. 331 aus 1997,) vorgesehen: Stickstoffoxide (NOX), angegeben als N02 450 mg/m3 Kohlenmonoxid (CO) 80 mg/m3 Schwefeldioxid (SO2) 350 mg/m3 Rußzahl (nach Bacharach) 2 Gesamtstaub 50 mg/m3 Diese Grenzwerte verstehen sich als Halbstundenmittelwerte und beziehen sich auf trockenes Abgas im Normzustand (0° C, 1013 mbar) bei einem Sauerstoffgehalt von 3 Vol.-%. Ad 2.: Der Dampfkessel verfügt über eine Nennwärmeleistung von ca. 260 kW und wird ebenfalls mit Heizöl leicht befeuert. Entsprechend den Bestimmungen des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen (EG-K, BGBI. l, Nr. 150/2004) sindEmissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen (EG-K, BGBI. l, Nr. 150 aus 2004,) sind folgende Angaben in den Spruchteil des Genehmigungsbescheides aufzunehmen: 1. Die Hoval-Dampfkesselanläge wird mittels Heizbösch Cuenod - Brenner betrieben und dient der Dampferzeugung für die Versorgung der Betonschalungen mit Dampf. 2. Die Nennleistung beträgt 262 kW, als Brennstoff wird Heizöl leicht eingesetzt. 3. Folgende Emissionsgrenzwerte müssen im Abgas der Feuerungsanlage auch im Teillastbetrieb eingehalten werden: Stickstoffoxide (NOx), angegeben als NO2 450 mg/m3 Kohlenmonoxid (CO) 80 mg/m3 Schwefeldioxid (SO2) 350 mg/m3 Rußzahl (nach Bacharach) < 2 Gesamtstaub 50 mg/m3 Diese Grenzwerte verstehen sich als Halbstundenmittelwerte und beziehen sich auf trockenes Abgas im Normzustand (0° C, 1013 mbar) bei einem Sauerstoffgehalt von 3 Vol. - %. 4. Die Kaminmündung wird ca. 11,5 m über umliegendes Geländeniveau zu liegen kommen. 5. Die Einhaltung obiger Emissionsgrenzwerte wird der Behörde messtechnisch nachgewiesen, und zwar im Zuge von Abnahmemessungen nach Inbetriebnahme der Anlage sowie jährlich wiederkehrend. Für die Durchführung der Emissionsmessungen, welche im Sinne einer umfassenden Qualitätssicherung nachvollziehbar dokumentiert sein müssen (ÖNORM M 9413, Messbericht für Luftschadstoffemissionen - Anforderung für die Erstellung) kommen akkreditierte Stellen, Ziviltechniker oder Technische Büros, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse in Frage. 6. Die Probenahmestellen für die vorgenannten messtechnischen Überprüfungen haben normgerecht zu erfolgen (i.e. leicht und sicher zugänglich, ungestörte Anströmstrecke dem dreifachen Durchmesser des Kamins entsprechend, ungestörte Abströmstrecke dem zweifachen Kamindurchmesser entsprechend) 7. Die Fertigstellung der Anlage ist der Behörde anzuzeigen. 8. Eine Betriebsstörung mit erhebliche Überschreitung der Emissionsgrenzwerte kann aufgrund des Fehlens von kontinuierlich registrierenden Emissionsmessgeräten nicht festgestellt werden 9. Bei der gegenständlichen Anlage ist keine Rauchgasreinigung eingebaut. 10. Auflagen sind nicht erforderlich. 11. Der Betreiber der Anlage ist verpflichtet, die Emissionsmessberichte der Abnahmeprüfung und der wiederkehrenden Prüfungen in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme aufzubewahren. Ad 3.: Der propangasbefeuerte Dampferzeuger zur Beschleunigung der Betonaushärtezeiten verfügt über eine Nennwärmeleistung von ca. 450 kW. Da bei diesem System das Wasser durch direktes Eindüsen in das heiße Verbrennungsabgas erfolgt, finden die Bestimmungen der FAV auf diese Feuerungsanlage keine Anwendung. Das mit Wassrdampf beladene Abgas wird in die Betonschalungen eingeblasen und von dort zum Schutz der Mitarbeiter und zur Einhaltung der MAK-Werte der relevanten Luftschadstoffe abgesaugt und mittels mechanischer Lüftungsanlage über Dach senkrecht ungehindert ausgeblasen. Diese Abluftführung entspricht dem derzeitigen Stand der Technik. Ad 4.: Zur Entstaubung der Fortluft des Zementsilos bei den Befüllungsvorgängen kommt ein Gewerbefilter in Form eines Bunkeraufsatzfilters zum Einsatz. Der garantierte Reststaubgehalt wird im Projekt mit < 20 mg/m³ angegeben und entspricht somit dem derzeitigen Stand der Technik. Ad 5. und 6.: Durch die Grundstücksteilung (Verkauf des nördlichen Teils des Betriebsgeländes) rücken die Schotterlagerungen von den nächsten Wohnnachbarn im Nordosten ab. Die nunmehr verbleibende Lagerfläche für Schotter und Betonbruch ist dadurch einerseits weiter entfernt und andererseits wesentlich kleiner. Zudem wird diese Lagerfläche gegen Osten hin von dem nun vorspringenden neuen Produktionshallenzubau abgeschirmt. Im Zuge der Verhandlung am 21.12.2005 wurde von der Konsenswerberin ein neues Verkehrs- und Betriebsablaufkonzept vorgelegt, das in der lärmschutztechnischen Projektbeschreibung detailliert dargestellt wird. Bei den Fahrbewegungen auf den innerbetrieblichen unbefestigten Fahrwegen und bei Lagerungen und Manipulationen von staubenden Schüttgütern treten insbesondere bei anhaltender Trockenheit und geringer Materialfeuchte erhebliche Staubemissionen auf.“ Es wurden insbesondere folgende Auflagen vorgeschrieben: „Lärmschutztechnische Auflagen 26. Über die Einhaltung folgender projektsgemäß vorgesehener A-bewerteter Schallleistungspegel bei Vollbetrieb der jeweiligen Anlage ist der Behörde ein entsprechender Messtechnischer Nachweis, ausgestellt von einer autorisierten/akkreditierten Prüfanstalt für Schallschutz oder einem Zivilingenieur/techn. Büro entsprechender Fachrichtung vorzulegen:

  1. a)Fensterflächen in der Ostwand der neuen Halle in Summe = 86 dB
  2. b)Dachfläche der neuen Halle in Summe = 95 dB
  3. c)Gesamte Wandfläche Ost der neuen Halle = 91 dB
  4. d)die gesamte Torfläche in der Ostwand der neuen Halle = 88 dB
  5. e)die gesamte Wandfläche Nord der neuen Halle = 82 dB
  6. f)Zuluftöftnung (6 Stk.) und Abluftöffnung (4 Stk.) der mechanischen Hallenlüftung bei voller Luftleistung und Vollbetrieb der Rüttler im Nahbereich der jeweiligen Lüftungsöffnung = je 77 dB
  7. g)8 Abluftöffnungen der Tübbingenschalungen bei voller Luftleistung und Vollbetrieb der Rüttler im Nahbereich der jeweiligen Lüftungsöffnung = je 69 dB
  8. h)Abluftöffnung des neuen Silos während des Befüllvorganges = 90 dB 27. Die im Zuge der Verhandlung am 21.12.2005 vorgelegten 4 Berechnungsblätter sind in eine Endfassung des Schalltechnischen Projektes einzubinden. Dieser Endfassung ist der dazugehörige Lageplan unter Darstellung der tatsächlichen Fahr- bzw. Manipulationsbereiche anzuschließen. Diese Endfassung ist der Behörde bis Ende Jänner 2006 vorzulegen. 28.Während des Befüllvorganges des Zementsilos ist der Lenker des Tankfahrzeuges darauf hinzuweisen, dass der Druckabbau im Silo des Tankfahrzeuges nach Beendigung des Füllvorganges möglichst umweltschonend (insbesondere mit geringer Lärmentwicklung) zu erfolgen hat. Luftreinhaltetechnische Auflage 29.Die innerbetrieblichen unbefestigten Fahrflächen und Schüttungen sind bei Bedarf (z.B. anhaltender Trockenheit) so zu befeuchten, dass eine sichtbare Staubentwicklung durch Fahrbewegungen, Manipulationen oder Winderosion unterbleibt.“ 2. Zum Beschwerdevorbringen: Dagegen haben ● B, ***, ***, ● C, damals ***, ***, ● D, ***, ***, ● E, ***, ***, ***, ● F, ***, ***, ● G, ***, ***, ● H, ***, ***, ● I, ***, ***,römisch eins, ***, ***, ● J, ***, ***, ● K, ***, ***, ● L, ***, ***, ● M, ***, ***, ● N, ***, ***, ● O, ***, ***, ● P, ***, *** und ● Q, ***, *** Berufungen erhoben. Diese Berufungen sind nunmehr als Beschwerden zu werten, über die das Landesverwaltungsgericht NÖ zu entscheiden hat. Der Beschwerdeführer B hat nachstehende Berufung erhoben: „ 1. Mein mündlicher Einwand bei der Verhandlung am 21.12.2005 bezüglich der Asphaltierung der Fahrwege gegen Staub - und Feinstaubentwicklung fand im Bescheid vom 28.12.2005 keine Berücksichtigung. In diesem sind nur unbefestigte Fahrwege beschrieben, die bei Trockenheit vom Betreiber zu befeuchten sind. Diese Massnahmen sind nicht ausreichend und eine Belästigung durch Staubimmissionen ist vorprogrammiert. 2. Da eine Umwidmung von einer Lagerhalle auf eine Produktionshalle stattfand, bin ich der Meinung, dass die Tore an der Ostseite des Neubaues nicht richtig geplant und eingebaut wurden. Wie sich bei der Verhandlung am 21.12.2005 ergab, sind die Freilagerlächen an der Nord-‚ Süd- und Westseite des Betriebsobjektes vorgesehen. Der Transport über die Westseite des Neubaues ist leichter zu bewerkstelligen und eine Minimierung der Schallausbreitung in Richtung Osten wäre zu erwarten. Soferne die 4 Stück Tore an der Ostseite eingebaut bleiben, müssen diese wegen hoher Immissionen (mehr als 100 dB) immer bei Betrieb der Rüttler geschlossen bleiben. Da bereits ein Damm im Grüngürtel vorhanden ist, wäre eine Erweiterung Richtung Süden und eine Erhöhung dieses wünschenswert. Eine Schallausbreitung sowie Bodenfeinstaub an der Ostseite würde hiemit teilweise verhindert werden. 3. Die ständige Beschallung in Nähe der Grenzwerte ca. 55 dB und darüber, im Wohngebiet, sechs Tage die Woche, löst diverse Erkrankungen aus und vermindert meine Lebensqualität und die meiner Familie. 4. Die von der Firma A eingereichte Arbeitszeit 6-22 Uhr 6 Tage lang muss ich in dieser Form ablehnen, da ich diese nur bis zum Ende der Tübbingproduktion Ende Juni 2007 ausnahmsweise zustimmen kann. Die von mir vorgeschlagene Arbeitszeit Montag bis Freitag 7-17 Uhr, Samstag 7-12 Uhr kann geringfügig dem Betriebsablauf angepasst werden. Die Arbeitszeit der ursprünglich genehmigten Teile des Betriebes wird gemäss meines - unseres Vorschlages den jetztigen neuen Gegebenheiten angepasst. 5. Es ist im oben genannten Bescheid vom 28.12.2005 nicht ersichtlich, bis wann die von der Behörde genannten Auflagen von der Firma A bezüglich Schallreduzierung erfüllt werden müssen. 6. Hinweis: die Wasserversorgung der gesamten *** bleibt wie bisher mit eigenen Brunnen der jeweiligen Objekte unverändert und wird auch später nicht an das Ortswasserleitungsnetz angeschlossen (kein Anschlusszwang). Hiemit ist die Schutzzone den Auflagen gemäss entsprechend anzupassen und zu berücksichtigen. 7. Das Ablassen des Druckes aus dem Silo, sollte geräuscharm über vergrösserte Filter und nicht über das Tankfahrzeug erfolgen. Der Betreiber hat die Befüll- und Abblasezeit mit 2 Stunden pro Tag angegeben.“ Die Beschwerdeführer C, D, E, F, G, H, ***, I, J und K haben in ihrer Berufung vom 09.01.2006 folgendes ausgeführt:Die Beschwerdeführer C, D, E, F, G, H, ***, römisch eins, J und K haben in ihrer Berufung vom 09.01.2006 folgendes ausgeführt: „ Kennzeichen *** „ Betrifft: A GMBH. ***, Änderung, gewerbebehördliche Genehmigung und baubehördliche Genehmigung Antrag auf Änderung folgender Punkte: Teil 1 Abschnitt A Einspruch Seite 10 Punkt 2 Die Betriebszeit ist ausschließlich werktags von Montag bis Freitag von 6.00 bis 22.00 Uhr und Samstag zwischen 6.00 und 14.00 Uhr vorzusehen. Begründung: Das Wort generell erlaubt jederzeit eine Ausweitung der Betriebszeiten auf einen 3 Schichtbetrieb sowie auch einen Sonn- und Feiertagsbetrieb. Die Betriebszeiten am Samstag sind daher der Umweltschutzverordnung der Gemeinde *** anzupassen. Es handelt sich hier schließlich um ein Wohngebiet. Einspruch Seite 10 Punkt 4 Beim Öffnen eines der vier Tore in der Ostwand maximal 60 Minuten pro Tag sind die Rüttler auszuschalten. Begründung: Durch das Öffnen einer der Tore sind wir Anrainer durch die Befüllung der Schalung sowie während des Betonrüttelvorganges einer unzumutbaren Lärmbelästigung ausgesetzt‚ daher darf keines der Tore zur An- oder Ablieferung während obgenannten Vorganges geöffnet werden. Einspruch Seite 10 Punkt 12 Eine Produktion im Freien ist nicht zulässig. Das Wort vorgesehen kann jederzeit zu einem Antrag auf Betriebserweiterung verwendet werden. Einspruch: Teil 1 Abschnitt B Hinweis 2.Satz Der Betrieb der geänderten Anlagenteile darf erst nach Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen aufgenommen werden. Begründung: Der neue Zubau ist seit Sommer 2005 bereits in Betrieb und die vorgeschriebenen Auflagen sind nicht erfüllt. Einspruch auf das Gutachten des Amtsarztes durch Lärmbelästigung: Begründung: Wir sind durch die Lärmbelästigung gesundheitlich und physisch beeinträchtigt und unser Wohlbefinden ist daher sehr gestört. Diese Beeinträchtigung ist nicht ortsüblich. Verweisend auf die Verhandlungsschrift vom 21.12.2005 möchten wir wissen ob unsere Hauswasserversorgung sichergestellt ist. Wir möchten wissen, ob die Schutzzone 1,2 und 3 ausreicht, da wir an keine Ortswasserleitung angeschlossen sind und auch nicht angeschlossen werden. Mit einigem Befremden bringen wir auch zur Kenntnis, dass die Verhandlung so gewählt wurde, dass durch die Feiertage uns keine kompetenten Fachleute zur Verfügung gestanden sind, um unsere Einsprüche noch weiter zu untermauern.“ Der Beschwerdeführer L hat in seiner Berufung im Wesentlichen dasselbe vorgebracht wie der Beschwerdeführer B. Ergänzend hat er noch vorgebracht, dass in der neuen Halle am 06.1.2006 (Feiertag) in der Zeit von 16:30 bis 17:00 sowie an früheren Sonntagen gearbeitet worden sei. Da die Halle noch nicht den Vorschriften entsprechend zur Gänze geschlossen sei, hätten er und seine Gattin sowie andere Personen die Geräusche (Hammerschläge auf Stahlteile und Schweissarbeiten) unangenehm wahrgenommen. Die Beschwerdeführer N und M haben in ihrer Beschwerde vom 22.01.2006 Folgendes ausgeführt: „ 1. Unser Brief vom 18.12.2005 ist auch ein fixer Bestandteil dieser Berufung (liegt als Kopie bei). Der angeführte Endtermin für die Erfüllung der Auflagen per 31.03.2006 auf Seite 2, zweiter Satz hat hiemit keine Gültigkeit mehr, da die Firma A offensichtlich nicht bereit ist, die selbst eingereichten Betriebszeiten einzuhalten. 2. Da die neue Halle samt neuen Maschinenpark keine Betriebgenehmigung in der Zeit von Sommer bis Ende Dezember 2005 hatte, wäre die Behörde verpflichtet gewesen, eine Sperre für den Betrieb auszusprechen. Trotz mehrmaliger Anzeigen von den betroffenen Anrainern bei der zuständigen Behörde und Polizei, wurde die nichtgenehmigte Produktion von Tübbingen in einer ebenso nichtgenehmigten neuen Halle ohne Schalldämmmassnahmen fortgesetzt und dadurch die Bewohner der ***/*** über ein halbes Jahr lang bei Tag und bei Nacht unzumutbaren Lärmbelästigungen (100 dB bei Messpunkt IP1) ausgesetzt. Grundsätzlich ist zu bemerken, dass die alten Geräte (Rüttler) maximal 80 dB hatten und die neuen Geräte (Rüttler) 100 dB bei niedriger Frequenz haben. Hiemit ergibt sich eine Erhöhung der Schall - Emission von etwa 20 dB, die störend empfunden wird und unzumutbar ist. Zusätzlich wird die Produktion um etwa 50 % erhöht. 3. Bei der ursprünglichen Planung für die Errichtung und Betrieb einer Lagerhalle wurde kurz vor der mündlichen Verhandlung am 21.12.2005 eine Umwidmung von einer Lagerhalle auf eine Produktionshalle für Beton-Tunnelauskleidungen bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln Fachgebiet Anlagenrecht eingereicht. Die geplanten und bereits vor der gewerbe- und baubehördlichen Bewilligung eingebauten 4 Stück Rolltore an der Ostseite des Neubaues sind aus heutiger Sicht nicht richtig positioniert, da die Aussenlagerlächen nur an der Nord-, West- und Südseite geplant wurden. Diese sollen wegen der hohen Immissionen am Messpunkt IP1 an der Nord-Westseite des Neubaues montiert werden. Wie im Bescheid vom 28.12.2005 beschrieben ist, soll eines der 4 Tore an der Ostseite 60 Minuten pro Arbeitstag kurzfristig für Transportarbeiten offen gehalten werden. Demzufolge tritt die seitens des Sachverständigen S gemessene Emission von derzeit ca. 100 bis 103 dB ungehindert ins Freie und in das Wohngebiet des nächstgelegenen Objektes der Familie L, ***. Daraus ergibt sich für die Anrainer eine unzumutbare Situation und das Offenhalten der Tore wird von uns abgelehnt. Die 4 Tore ( Ostseite), 1 Tor (Westseite), alle Fenster des Neubaues sowie die Tore 6, 7 und 8 und Giebelbereich über diesen, müssen immer bei Betrieb der Rüttler geschlossen gehalten werden (elektrische Verriegelung mit 16 Stück Rüttlern). Siehe Seite 9 des Bescheides. Jegliche Schallausbreitung aus der bestehenden Halle, die Schallimmissionen von 48 dB beim Messpunkt IP1 überschreiten, müssen vermieden werden. 4. Um Staubimmissionen bei Transportarbeiten zu minimieren ist eine Asphaltierung der Transportwege unumgänglich. Dies wurde am 21.12.2005 bei der Verhandlung von Herrn B, *** in *** als Einwand mündlich vorgetragen; jedoch im derzeitigen Bescheid vom 28.12.2005 nicht berücksichtigt. Unberücksichtigt blieb auch bei der vorhin genannten Verhandlung der Hinweis auf Aufstellung einer Schallschutzmauer am ostseitigen Betriebsgelände der Firma A die Herr O, *** ebenfalls mündlich vorgebracht hat. Diese Mauer kann auch als begrünter Damm im Bereiche des neu zu gestalteten Grüngürtels ausgebildet werden und dient als Schall- und Flugsandschutz gegen das Aufwirbeln von Feinstaub und Zementteilen in das nahe Wohngebiet. 5. An der von uns vorgeschlagenen Arbeitszeit Montag bis Freitag 7 - 17 Uhr, Samstag 7- 12 Uhr, die auch der ursprünglichen Betriebszeit-Genehmigung entspricht und auch bis vor etwa zwei Jahren eingehalten wurde, halten wir fest, da eine längere Arbeitszeit als 10 Stunden bzw. 5 Stunden nicht erforderlich ist und kein dringlicher Bedarf besteht. Siehe Seite 2 Punkt 7 dieses Briefes (Logistik). Die von der Firma A eingereichte und von der BH derzeit genehmigte Arbeitszeit von Montag bis Samstag 6 - 22 Uhr, lehnen wir ab, da dies eine 16 Stunden lang andauernde Lärmbelästigung (tiefe Frequenzen) und somit eine Verschlechterung der Lebensqualität bedeutet, die zu gesundheitlichen Schädigungen führt. Darüber hinaus wird auch noch eine enorme Wertminderung unserer Objekte verursacht. Von der Behörde ist es unverantwortlich neben einem Wohngebiet einen 6 Tage Vollbetrieb in dieser Form zu gestatten. Alle auftretenden Luftschall-Immissionen über 48 dB am Messpunkt IP1, Familie L (Ostseite) und IP2 (Westseite) sind nicht zumutbar. Die auf Seite 11 des Bescheides beschriebenen Pegelspitzen lehnen wir als zu hoch ab. Diese waren auch früher sehr niedrig. 6. Im angrenzenden Wohngebiet des Betriebes, wohnen Menschen die einer verantwortungsvollen Arbeit nachgehen und die unbedingt ihre Ruhephasen auch bei Tag benötigen. 7. Eine entsprechende Transport - Logistik bezüglich Abtransport der Tübbinge bzw. die Anlieferung der Eisenkörbe sowie der gesamte Produktionsablauf, derzeit und auch später, ist von der Firma A unbedingt auszuarbeiten. 8. Empirische Ermittlung am 03.01.2006 der Rüttelvorgänge und Beton -Befüllungen für die Tübbinge in der Zeit von 17:40 bis 18:10 Uhr. Die Rüttelvorgänge pro halbe Stunde wurden mit 720 Sekunden = 12 Minuten, die Beton-Befüllungen mit 1.080 Sekunden = 18 Minuten von uns festgestellt. Hiemit ergeben sich Rüttelvorgänge von 24 Minuten pro Stunde. Diese Zeit des Rüttelvorganges kann nicht als kurzfristiger Spitzenwert angesehen und aus der Berechnung gestrichen werden und muss als Dauerschallpegel gewertet werden. 9. Alle Lüftungsöffnungen ins Freie, auch Nachströmöffnungen durch Fenster bzw. Türen (z.B. 2.000 m³/
  9. h)im Neubau sowie Altbau sind mit Schalldämpfern auszustatten. Siehe Seite 3 (öffenbare Fenster), Seite 4 (bodennahe Absaugung) des Bescheides. 10. Es ist im oben genannten Bescheid vom 28.12.2005 nicht ersichtlich, bis wann die von der Behörde genannten Auflagen von der Firma A bezüglich Schallreduzierung erfüllt werden müssen. Gemäss Hinweis auf Seite 17 des Bescheides ist derzeit eine Sperre des Betriebes zwingend. 11. Hinweis: Die Wasserversorgung der gesamten *** bleibt wie bisher mit eigenen Brunnen der jeweiligen Objekte unverändert und wird auch später nicht an das Ortswasserleitungsnetz angeschlossen (kein Anschlusszwang). Hiemit ist die Schutzzone den Auflagen gemäss entsprechend anzupassen und zu berücksichtigen. Siehe Seite 40 des Bescheides. 12. Das Ablassen des Druckes aus dem Silo, sollte geräuscharm über vergrösserte Filter und nicht über das Tankfahrzeug erfolgen. Der Betreiber hat die Befüll- und Abblasezeit mit 2 Stunden pro Tag angegeben, wobei 90 dB bei der Befüllung und ablassen des Druckes nicht zumutbar sind. Siehe Seite 16 des Bescheides. 13. Einige Bereiche des Bescheides die lärmtechnischen Auflagen betreffend, sind von uns derzeit noch nicht vollständig nachvollziehbar. Aus diesem Grunde behalten wir uns noch eine Nachreichung von Schriftstücken nach Fristablauf vor. 14. Wir ersuchen die Behörde um Zusendung der künftigen Überprüfungsprotokolle aller technischen Anlagen sowie der Kläranlage.“ Der Beschwerdeführer O hat sich dieser Berufung angeschlossen und diese auch unterfertigt. Die Beschwerdeführer Q und P haben sich in ihrer Berufung gegen die Arbeitszeitbewilligung von Mo – Sa, von 06.00 bis 22.00 Uhr, gewandt. 3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 20.02.2006 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Tulln das Endergebnis der schalltechnischen Untersuchung von S samt Plänen wie in der Verhandlungsschrift vom 21.12.2005 festgehalten. Mit Schreiben vom 14.03.2006 haben die Beschwerdeführer M und N noch Folgendes ergänzt: „In Ergänzung zu unserem Brief vom 22.01.2006 Berufung und Antrag auf Änderung bzw. Aufhebung des Bescheides vom 28.12.2005 betreffend teilen wir Ihnen mit, dass trotz geschlossener 4 Stück Rolltore, Oberlichten und unterer Lichtbänder an der Ostseite des Neubaues die Ende Jänner 2006, Anfang Februar 2006 fertiggestellt und geschlossen wurden, es in unserem Haus trotz geschlossener Fenster und Türen nach wie vor, viel zu laut ist. Wir nehmen jedes Ein- und Ausschalten sowie den laufenden Betrieb der Betonrüttler wegen der niederen Frequenz unangenehm wahr. Auf diese Geräusche hat Herr M bei der Verhandlung am 21.12.2005 bereits hingewiesen, wobei die Sachverständigen sowie die Behörde darauf nicht eingegangen sind und dies im Bescheid vom 28.12.2005 nicht entsprechend vermerkt wurde. Wir nehmen daher an, dass die im Bescheid angegebenen Schalldämmmaße von der Firma A derzeit nicht eingehalten werden. Eine Überprüfung ist seitens der Behörde unbedingt erforderlich. Beim Telefonat am 20.01.2006 mit dem Schalltechniker Herrn S wurde Herrn M versichert, dass der rechnerisch ermittelte Immissionswert von 48 dB beim Messpunkt IP1 an der Ostseite des Wohngebietes *** – *** und unter Berücksichtigung der im Bescheid vom 28.12.2005 anagegebenen Schalldämmmaße den Gegebenheiten entsprechen und bei der Schallmessung bestätigt werden. Sollte der Immissionswert von 48 dB beim Messpunkt IP1 nicht erreicht werden, müssen weitere schalldämmende Verbesserungen erfolgen. Wie sich in der Praxis herausstellt, bestehen zwischen Theorie und Wirklichkeit einige Differenzen die sich derzeit zu ungunsten der Anrainer auswirken und ein Einwirken der Behörde auf Richtigstellung unbedingt erfordert. Bei den derzeit für die Anrainer ungünstig an der Ostseite des Neubaues eingebauten 4 Stück Rolltore, müssen bei Betrieb der Betonrüttler diese unbedingt geschlossen bleiben. Da im Korridor der 3. Reihe im Bereich *** (siehe Skizze) störende Immissionswerte von uns wahrgenommen werden, ist seitens der Behörde ebenfalls Handlungsbedarf notwendig. Wir wohnen seit 21 Jahren in der *** und waren in dieser Zeit niemals solchen Lärmbelästigungen durch die Firma T ausgesetzt wie sie uns nun seitens der Firma A zugemutet werden (ehemals 80 dB – derzeit 100 bis 103 dB und noch dazu längere Arbeitszeiten Mo-Sa 6-22 Uhr). Weiters verweisen wir darauf, dass die Firma A die im Bescheid vom 28.12.2005 angegebenen Öffnungszeiten eines der Tore – 60 Minuten pro Tag nicht einhält und diese im Februar, März 2006 über Stunden am Tag offen hält. Daher ist die Schallausbreitung von 100 bis 103 dB in das Wohngebiet die Folge. Laut Bescheid vom 28.12.2005 ist das Verbindungstor zwischen alter und neuer Halle immer geschlossen zu halten. Wegen des ständigen Betontransportes zwischen den beiden Hallen, ist das Verbindungstor dauernd offen und somit breitet sich der Schall in Richtung alter Halle aus. Dieser wiederum tritt in Richtung Norden durch alte Tore und darüber befindliche 3 Stück Öffnungen (alte Kranlaufbahn) sowie das alte Dach (geringes Schalldämmmaß) ins Freie und verursacht unangenehme Immissionen, die als wummern störend empfunden werden. Die gesamte Betriebsanlage sollte hiemit nur als Ganzes schalltechnisch beurteilt werden. Wie Herr M bereits persönlich bei Ihnen nach der Verhandlung deponiert hatte, wird der Betriebsablauf der Firma A irgendwie, für uns nicht nachvollziehbar durchgeführt. Wie uns seitens des Betreibers und des Herrn S mitgeteilt wurde, beträgt die Produktion von 16 Stück Tübbinge etwa 8 Stunden. Für diverse Manipulationen stehen noch weitere 2 Stunden zur Verfügung, die, wie wir meinen, ausreichend sein müssen. Wie in unserer Berufung bereits erwähnt, soll die Produktion sowie die Transportlogistik der normalen Arbeitszeit entsprechend angepasst werden. Wir ersuchen Sie, uns zu den von Herrn S Anfang April 2006 durchzuführenden Schallmessungen einzuladen und uns vom Termin rechtzeitig zu informieren.“ Mit Schreiben vom 04.05.2007 hat die Bezirkshauptmannschaft Tulln zwei Aktenvermerke vom 17.08.2006 übermittelt. Im Zusammenhang mit einem zunächst geplanten nächtlichen Betrieb der Betriebsanlage hat der lärmtechnische Amtssachverständige V die schalltechnische Untersuchung von S vom 28.07.2006, Zl. 1057-06/05, beurteilt und dazu am 17.08.2006 auch einen Ortsaugenschein durchgeführt. In einem Aktenvermerk vom 17.08.2006 dazu unter anderem Folgendes festgehalten:Im Zusammenhang mit einem zunächst geplanten nächtlichen Betrieb der Betriebsanlage hat der lärmtechnische Amtssachverständige römisch fünf die schalltechnische Untersuchung von S vom 28.07.2006, Zl. 1057-06/05, beurteilt und dazu am 17.08.2006 auch einen Ortsaugenschein durchgeführt. In einem Aktenvermerk vom 17.08.2006 dazu unter anderem Folgendes festgehalten: „Ferner wurde von Frau U erklärt, dass seit ca. 1 Woche wieder vermehrt Beschwerden von Nachbarn über die Betriebsgeräusche zur Tagzeit auftreten. Laut Angabe der Nachbarn war die Betriebsanlage während des Zeitraumes der Messdurchführungen über mehrere Wochen deutlich leiser, nunmehr werden die Immissionen wieder deutlich lauter wahrgenommen. In diesem Zusammenhang wurde am heutigen Tag von der Amtsdelegation (U, Herr EE, CC, DD, V) im Beisein der Nachbarn Herr M und Herr O ein Ortsaugenschein außerhalb der Betriebsanlage durchgeführt. In diesem Zusammenhang wurde am heutigen Tag von der Amtsdelegation (U, Herr EE, CC, DD, römisch fünf) im Beisein der Nachbarn Herr M und Herr O ein Ortsaugenschein außerhalb der Betriebsanlage durchgeführt. Dabei waren einige Male Rüttelgeräusche wahrnehmbar, wobei von den Nachbarn erklärt wurde, dass es sich dabei um leise Ereignisse handelt. Vom Hochwasserdamm der *** aus war die Betriebsanlage einsehbar. Es konnte festgestellt werden, dass 2 der 4 Tore in der Ostwand geöffnet waren. In einer dieser beiden Öffnungsflächen war eine Arbeitsbühne abgestellt. Es wurden mittels Stapler Lagertätigkeiten von Tübingen nordöstlich der neuen Halle durchgeführt. Zu diesem Zeitpunkt des Ortsaugenscheines trafen die Herren A sen. und jun., die vermutlich vom Fahrer des Staplers, der die Lagertätigkeiten durchführte, verständigt wurden, auf dem Damm ein. Es wurde von ihnen erklärt, dass die wahrgenommenen Rüttelgeräusche aus der alten Produktionshalle stammten. In der neuen Halle wurden zu diesem Zeitpunkt keine Betoniervorgänge durchgeführt. Von Herrn M wurde auch angegeben, dass seiner Meinung nach die neue Produktionshalle lauter ist als die alte Halle. Inwieweit die Tore der neuen Halle gemäß Genehmigungsbescheid offen gehalten werden, könnte nur durch sehr lange Beobachtungen des Betriebes abgeklärt werden. Unter Berücksichtigung der Erklärung der Nachbarn, dass die Geräusche während der Messdurchführung leiser als üblicherweise waren, bekommt die zwischen der Prognose (unter Berücksichtigung der messtechnisch ermittelten Emissionen) der Betriebslärmimmissionen und den messtechnisch ermittelten Immissionen bestehende Differenz nach Ansicht des ASV eine größere Bedeutung. Hinsichtlich der möglichen Ursachen wären im Projekt Überlegungen anzustellen. Festgehalten wird auch, dass die Angaben des Nachbarn Herrn M, dass die alte Produktionshalle leiser als die neue sei, in Widerspruch zu allen bisher vorgelegten Unterlagen steht. Eine mögliche Ursache für das subjektive Empfinden der Nachbarn wäre ev. in einem längeren Offenhalten der Tore der neuen Halle zu finden. Diesbezüglich wird angemerkt, dass eine optische Kontrolle des Öffnungszustandes der Tore aufgrund der außen liegenden, geplanten Vorhänge zukünftig nicht mehr möglich wäre. Um diesbezügliche, z.B. aufgrund von Unachtsamkeit der im Werk Beschäftigten, Auswirkungen ausschließen zu können, wäre aus technischer Sicht eine Verriegelung der Tore mit den pneumatischen Rüttelanlagen der Schalungen grundsätzlich vorstellbar.“ Die damalige Sachbearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Tulln hat in einem Aktenvermerk vom 17.08.2006 unter anderem Folgendes festgehalten: „Am heutigen Tag wurde eine Besichtigung und Hörprobe im Bereich der Badesiedlung östlich der Betriebsanlage, jedoch im Besonderen bei den Liegenschaften des Herrn O und Herrn M durchgeführt. Dabei waren folgende Personen anwesend: CC, DD, V, FF, U, Herr EE. „Am heutigen Tag wurde eine Besichtigung und Hörprobe im Bereich der Badesiedlung östlich der Betriebsanlage, jedoch im Besonderen bei den Liegenschaften des Herrn O und Herrn M durchgeführt. Dabei waren folgende Personen anwesend: CC, DD, römisch fünf, FF, U, Herr EE. Nach Besichtigung der Örtlichkeiten und einem Gespräch der Betroffenen wurde der Damm der *** im nordöstlichen Eck der betroffenen Grundstücke aufgesucht und wurden die Bewegungen auf den Grundstücken beobachtet (Grste von A und X).Nach Besichtigung der Örtlichkeiten und einem Gespräch der Betroffenen wurde der Damm der *** im nordöstlichen Eck der betroffenen Grundstücke aufgesucht und wurden die Bewegungen auf den Grundstücken beobachtet (Grste von A und römisch zehn). Bei der neuen Produktionshalle standen das südliche und mittlere Auslieferungstor an der östlichen Außenwand offen. Im Bereich des südlichen Tores war ein Arbeitsgerät (Hubarm einer Arbeitsbühne) sichtbar. Nach einer Beobachtungszeit von ca. 5 Minuten wurde mit einem großen Dieselstapler aus dem mittleren Tor ein Tübbing aus der Halle verbracht und an die nördliche eingezäunte Grenze der Grundstücke im unmittelbaren Bereich des Dammes gebracht. Auf dem Weg über die Freifläche konnte eine erhebliche Staubentwicklung festgestellt werden. Der Tübbing wurde auf einer bereits vorgesehenen Abstellfläche aufgestellt und befanden sich dort bereits drei Tübbinge. Dieser Transport dauerte inklusive der Wiederabfahrt des Staplers bis zur Produktionshalle einige Minuten. Die angesprochene Lagerfläche befindet sich auf dem Grundstück X vermutlich im Grüngürtelbereich. Die angesprochene Lagerfläche befindet sich auf dem Grundstück römisch zehn vermutlich im Grüngürtelbereich. Die gesamte Fläche des Grüngürtels auf dem Grundstück A östlich und nordöstliche ist vollgefüllt mit abgestellten Tübbingen. Vermutlich aufgrund der Beobachtungen durch den Staplerfahrer wurde Herr A informiert und kamen daraufhin die Herren A jun. und sen. zur Besichtigungsgruppe. Laut Aussage der Herren A wurde am Vormittag zwischen 7 und 10 Uhr eine komplette Charge an Tübbingen produziert. Zur Zeit der Besichtigung war die Aushärtephase und somit keine Rüttelvorgänge. Laut Aussage der Herren O und M war an diesem Vormittag kein bzw. nur ein leiser Betriebslärm wahrnehmbar.“ Auf Anfrage des damals noch für die Berufungsentscheidung zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenates in Land Niederösterreich (UVS) hat die Bezirkshauptmannschaft Tulln mit Schreiben vom 16.05.2007 mitgeteilt, dass die Wasserversorgung der Beschwerdeführer ausschließlich über Hausbrunnen erfolgt. Aufgrund der guten Wasserqualität sei nicht beabsichtigt, die Hauser der Pächter der *** an die neue Wasserversorgungsanlage der Gemeinde *** anzuschließen. Mit Bescheid vom 15.02.2007, ***, hat der Landeshauptmann von NÖ der Gemeinde *** unter anderem die wasserrechtliche Bewilligung für die Entnahme von 1,7 l/sec bzw. 615 m³/d bzw. 95.000m³/a aus einem Vertikalfilterbrunnen auf Grst. Nr. ***, KG ***, zum Zwecke der Trink- und Nutzwasserversorgung, erteilt. Mit Schreiben vom 18.05.2007 hat der UVS NÖ den luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen Y um Ergänzung seines Gutachtens zu folgenden Fragen ersucht: „ 1. Welchem Schutzzweck im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO dient die Vorschreibung der Auflage 29. (Schutz der Arbeiter vor Staubbelastung, Verbesserung der Sichtverhältnisse für die Arbeiter, Schutz der Berufungswerber vor Staubbelastung)?Welchem Schutzzweck im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, GewO dient die Vorschreibung der Auflage 29. (Schutz der Arbeiter vor Staubbelastung, Verbesserung der Sichtverhältnisse für die Arbeiter, Schutz der Berufungswerber vor Staubbelastung)? 2. Es wird um Präzisierung des Bedarfs und um Präzisierung des Zielzustandes ersucht. 3. In welcher Häufigkeit und in welcher Form müssen daher die Flächen befeuchtet werden? 4. Kann der gleiche Schutz durch andere Maßnahmen erreicht werden, wenn ja, welche? 5. Ist bei projektgemäßer Ausführung und unter Berücksichtigung der gängigen Ausbreitungsmodelle – vorbehaltlich einer Beurteilung durch den medizinischen Amtssachverständigen – bei den Berufungswerbern mit einer Belästigung bzw. Beeinträchtigung durch Staubemissionen (des Zementsilos, von Lagerungen staubender Schüttgüter, durch Fahrbewegungen auf unbefestigten innerbetrieblichen Fahrwegen) zu rechnen? Mit welchen Belastungen ist bei den Berufungswerbern zu rechnen? 6. Sind für die Beurteilung der Frage 5. zusätzliche Projektunterlagen erforderlich, wenn ja, welche?“ Der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige Y hat dazu mit Schreiben vom 30.05.2007 folgende Stellungnahme abgegeben: „Durch Fahrbewegungen, Materialumschlag und Winderosion wird Staub bei Trockenheit aufgewirbelt und mit dem Wind verfrachtet. Die Vorschreibung von Befeuchtungsmaßnahmen ist zur Staubniederschlagung (airborne dust capture) und Verringerung von Staubemissionen (wet dust suppression) bei diffusen Staubemissionsquellen, insbesondere bei unbefestigten Fahrflächen eine dem derzeitigen Stand der Technik entsprechende Maßnahme. Wird die Freisetzung von Staub, wie sie bei Fahrbewegungen oder Materialmanipulationen durch eine Besprühung mit Wasser wirksam unterbunden, so stellt diese Maßnahme den Schutz der Arbeitnehmer und der Anrainer in gleicher Weise sicher. Im Allgemeinen wird die Flüssigkeit mittels Zerstäubungseinrichtungen aufgebracht, wobei mit Hohlkegeldüsen die optimale Minderungswirkung erzielt wird. Bei der Bewässerung von Fahrwegen wird als Mindestmenge in der Literatur ein Mindestausmaß von 1 Liter pro Quadratmeter und Stunde genannt. Der dadurch erzielbare Minderungsgrad wird mit 50 % für die Feinstaubfraktion (PM10) angegeben. Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei feuchtem Wetter eine Befeuchtung der Fahrwege unsinnig ist, jedoch bei anhaltender Trockenheit in der heißen Jahreszeit 1 Liter pro Quadratmeter und Stunde relativ wenig erscheint, wurde in der Vergangenheit bei Betriebsanlagen mit unbefestigten Fahrwegen, Schottergruben, Materialschüttungen etc. dazu übergegangen, diese nur auf den ersten Blick unbestimmt erscheinende Auflage 29 vorzuschreiben. Die Frage, wie häufig und mit welcher Intensität die Flächen zu besprühen sind, um eine wirksame Emissionsminderung zu erzielen, hängt im Wesentlichen vom Wetter und vom Betrieb ab (Fahrfrequenzen, Art der Fahrzeuge, Geschwindigkeit etc.). Unabhängig von der Witterung, vom Betrieb und vom Verfahren (Sektorenregner, Wasserwagen etc.) ist durch Auflage 29 gewährleistet, dass eine Befeuchtung nur dann und immer dann durchzuführen ist, wenn dies notwendig ist. Eine sichtbare Staubentwicklung ist einfach für Jedermann festzustellen, sodass eine Überprüfung der Auflage ohne weitere technische Hilfsmittel möglich ist. Für eine konkrete zahlenmäßige Beantwortung der Frage 5 wäre eine detaillierte Emissionsanalyse (genaue Beschreibung und Quantifizierung aller Vorgänge, die Staubemissionen verursachen und Berechnung der Emissionen, z.B. unter Anwendung von Emissionsfaktoren aus der Literatur) mit darauf aufbauender Immissionsprognose erforderlich. Unter Anwendung eines geeigneten Berechnungsmodells (z.B. AUSTAL 2000) könnte dann die in Zahlen ausgedrückte Immissions-Zusatzbelastung angegeben werden.“ Mit Schreiben vom 27.11.2008 hat der UVS NÖ die Konsenswerberin aufgefordert, die in der Stellungnahme des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen beschriebene Emissionsanalyse vorzulegen. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die derzeitige Ausgestaltung der Auflage 29. im angefochtenen Bescheid für nicht genau genug (Vollstreckbarkeit/Strafbarkeit) im Sinne der Rechtsprechung des VwGH gehalten werde. Je nach Ergebnis der Ausbreitungsrechnung und der medizinischen Beurteilung werde beabsichtigt, die straßenbaumäßig staubfreie Befestigung (durch eine Decke aus bituminösen Straßenbaustoffen, im Zementbeton oder gleichwertigem Material) der unbefestigten Flächen vorzuschreiben. Es sei jedoch auch möglich, das Projekt durch andere geeignete Staubminderungsmaßnahmen zu ergänzen. Mit Schreiben vom 27.11.2008 hat der UVS NÖ den geohydrologischen Amtssachverständigen um Beantwortung folgender Fragen ersucht: „In den Berufungen und im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Tulln haben die Berufungswerber unter anderem vorgebracht, dass sie durch die Änderung der Betriebsanlage eine Beeinträchtigung ihrer Wasserversorgung (der derzeitigen und der künftigen) befürchten. Die Wasserversorgung erfolgt derzeit durch Hausbrunnenanlagen. Laut Bezirkshauptmannschaft Tulln besteht für die Berufungswerber derzeit keine Veranlassung, sich an die neue Wasserversorgungsanlage anzuschließen, da die Hausbrunnen eine sehr gute Wasserqualität aufweisen. Eine neue Wasserversorgungsanlage wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 15.02.2007, ***, genehmigt. Die dortigen Schutzzonen I und II umfassen die Grst. Nr. ***, *** und ***, KG ***.„In den Berufungen und im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Tulln haben die Berufungswerber unter anderem vorgebracht, dass sie durch die Änderung der Betriebsanlage eine Beeinträchtigung ihrer Wasserversorgung (der derzeitigen und der künftigen) befürchten. Die Wasserversorgung erfolgt derzeit durch Hausbrunnenanlagen. Laut Bezirkshauptmannschaft Tulln besteht für die Berufungswerber derzeit keine Veranlassung, sich an die neue Wasserversorgungsanlage anzuschließen, da die Hausbrunnen eine sehr gute Wasserqualität aufweisen. Eine neue Wasserversorgungsanlage wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 15.02.2007, ***, genehmigt. Die dortigen Schutzzonen römisch eins und römisch zwei umfassen die Grst. Nr. ***, *** und ***, KG ***. Es wird um gutachtliche Stellungnahme zu folgenden Fragen ersucht: 1. Wie sind die Grundwasserströmungsverhältnisse und der Grundwasserspiegel auf den Betriebsgrundstücken? 2. Wie verhalten sich die Grundwasserströmungsverhältnisse auf den Betriebsgrundstücken zu den Grundstücken der Berufungswerber? Kann aus geohydrologischer Sicht ein Eintrag von grundwasserrelevanten Stoffen, der allenfalls auf den Betriebsgrundstücken stattfindet, in Hinblick auf die Grundwasserströmungsverhältnisse Auswirkungen auf die Hausbrunnenanlagen der Berufungswerber haben? Liegen die Betriebsgrundstücke im grundwasserrelevanten Einzugsbereich der Grundstücke der Berufungswerber? 3. Wie verhalten sich die Grundwasserströmungsverhältnisse auf den Betriebsgrundstücken zu der mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 15.02.2007, ***, genehmigten Wasserversorgungsanlage? Kann aus geohydrologischer Sicht ein Eintrag von grundwasserrelevanten Stoffen, der allenfalls auf den Betriebsgrundstücken stattfindet, in Hinblick auf die Grundwasserströmungsverhältnisse Auswirkungen auf die mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 15.02.2007, ***, genehmigte Wasserversorgungsanlage haben? Liegen die Betriebsgrundstücke im grundwasserrelevanten Einzugsbereich dieser Wasserversorgungsanlage?“ Mit Schreiben vom 03.12.2008 hat der geohydrologische Amtssachverständige dazu folgende Stellungnahme abgegeben: „Ad1) Die Grundwasserverlagerung am Betriebsareal verläuft von West-Südwest nach Ost-Nordost bzw. kann es höheren Grundwasserständen (Schneeschmelze, Extremereignisse) zu einer Verschwenkung in West – Ost-Richtung kommen. Die Grundwasserspiegelextremwerte am Betriebsareal betragen in absoluten Höhen wie folgt: Höchster Grundwasserstand (HGW100): 171,3 – 170,9 müA (Fallend in GW-Strömungsrichtung) Niedrigster Grundwasserstand (NGW100):169,3 – 169,0 müA (Fallend in GW-Strömungsrichtung) Ein Abgleich mit dem von Ihnen übersandten Lageplan, in welchem absolute Höhenkoten verzeichnet sind, ergibt, dass das gesamte Areal bei Grundwasserhochständen im Ausmaß des HGW100 einen Abstand von etwa 2 Metern zum freien Grundwasser aufweisen wird. AD2) Die *** kommt, basierend auf den obigen Angaben, im Grundwasserabstrom bzw. bereichsweise grundwasserstromseitlich der ggst. Betriebsanlage zu liegen. Somit kann ich nicht ausschließen, dass nicht abbaubare Stoffe, die auf dem Areal der Anlage in das Grundwasser gelangen, zumindest in manchen, der Anlage nächstgelegenen Hausbrunnen nachweisbar sein können. Die Strömungsgeschwindigkeit beträgt aufgrund der guten Durchlässigkeiten des Bodens etwa 4 Meter/Tag. Bei Schutzgebietsausweisungen wird davon ausgegangen, dass bei einer Verweilzeit von 60 Tagen mikrobiologische Verunreinigungen im Grundwasser abgebaut worden sind. Im Gegenstande wird dieser Abstand zu den Häusern in der *** zumindest bei den der Anlage nächstgelegenen Brunnen nicht eingehalten werden. Ad3) Der per Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (Zahl ***) bewilligte Trinkwasserbrunnen der Marktgemeinde *** befindet sich gemäß dem Bescheid auf Grundstück Nr. ***, KG ***. Da mir dieser Bewilligungsbescheid vorliegt, kann ich daraus ersehen, dass für den Brunnen eine Einzugsbreite von 65m errechnet wurde, und die unter 2) beschriebene 60-Tage-Grenze eine Länge von etwa 280 Metern aufweist. Eine bildliche Darstellung der Entfernungsverhältnisse finden Sie anbei. Der Brunnenstandort kommt somit in einer Entfernung von ca. 1300m zur östlichen Grundstücksgrenze ggst. Anlage zu liegen und die äußere Grenze des Einzugsbereiches in etwa 1000m Entfernung. Somit ist bereits durch die Entfernungsverhältnisse keine Beeinträchtigung des Brunnens der Wasserversorgungsanlage zu befürchten. Die Anlage kommt somit nicht im relevanten hydraulischen Einzugsbereich des Brunnens zu liegen. Etwaige Versickerungen aus dem Anlagenareal werden durch die Entfernungsverhältnisse kompensiert bzw. durch die ***beeinflusste Grundwasserdynamik in den Vorfluter (die ***) austreten und keine Auswirkungen auf diesen Brunnen haben.“ Mit Schreiben vom 19.01.2009 hat die Konsenswerberin die Lufttechnische Untersuchung der R GmbH vom Jänner 2009, Projekt Nr. *** vorgelegt und dazu vorgebracht, dass aus dieser emissions- und immissionstechnischen Untersuchung für den luftfremden Schadstoff Feinstaub (PM10) hervorgehe, dass die Zusatzbelastungen durch die verfahrensgegenständliche Betriebsanlagenänderung an sämtlichen relevanten Immissionspunkten das Irrelevanzkriterium einhalte. Schädliche oder belästigende Einwirkungen auf die Nachbarschaft seien daher ebenso auszuschließen, wie nicht dem Stand der Technik entsprechende Auswirkungen auf die Luftgüte. Die W hat auf Anfrage des UVS NÖ die Projektparie A des Einreichprojektes Lärmtechnische Untersuchung *** vorgelegt. Dieses Projekt wurde auch dem lärmtechnischen Amtssachverständigen zur Einsicht übermittelt. Mit Schreiben vom 30.01.2009 hat der UVS NÖ für den 25.02.2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, zu der die Beschwerdeführer geladen wurden. In der Anberaumung wurde Folgendes ausgeführt: „Zweck des Verfahrens ist die Ergänzung des Verfahrens erster Instanz - durch ergänzende Einholung eines wasserbautechnischen Gutachtens zur Frage einer allfälligen Beeinträchtigungsmöglichkeit der Hausbrunnenanlagen und der mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 15.02.2007, *** genehmigten Wasserversorgungsanlage - durch ergänzende Einholung eines luftreinhaltetechnischen Gutachtens zur Frage, mit welchen Zusatzbelastungen durch Staubemissionen (des Zementsilos, von Lagerungen staubender Schüttgüter, durch Fahrbewegungen auf unbefestigten innerbetrieblichen Fahrwegen) bei den Berufungswerbern bei projektgemäßer Ausführung der beantragten Änderung durch die beantragte Änderung und unter Berücksichtigung der gängigen Ausbreitungsmodelle zu rechnen ist? - durch ergänzende Einholung eines lärmtechnischen Gutachtens zu folgenden Fragen: ● In welcher Form und wie lange finden projektsgemäß Rüttelvorgänge statt? Welche Änderungen ergeben sich dadurch zur bisherigen Genehmigung? Zu welchen Pegelspitzen kommt es dabei in welcher Zeitintensität? ● Ab welcher Zeitintensität eines Spitzenpegels wird dieser nach dem Stand der Technik als Dauerschallpegel gewertet? ● Welchem Schutzzweck im Sinne des § 74 Abs. 2 Gewo dient die Vorschreibung der Auflage 28. (Schutz des Lenkers bzw. sonstiger Arbeiter vor Lärmbelastung, Schutz der Berufungswerber vor Lärmbelastung)?Welchem Schutzzweck im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Gewo dient die Vorschreibung der Auflage 28. (Schutz des Lenkers bzw. sonstiger Arbeiter vor Lärmbelastung, Schutz der Berufungswerber vor Lärmbelastung)? ● Es wird um Präzisierung der Auflage 28 ersucht (z.B. Zeitdauer und nähere Umstände des Druckabbaus). ● Kann der gleiche Schutzzweck durch andere Maßnahmen erreicht werden, wenn ja, welche? ● Ergibt sich aufgrund der projektierten Schallschutzwände der W (siehe dazu das Projekt der W) hinsichtlich der Berufungswerber eine geänderte Beurteilung des Grundgeräuschpegels? Wenn ja, welche? Sind dadurch andere oder zusätzliche Auflagen erforderlich? Werden dadurch nunmehr hinsichtlich der Berufungswerber durch die projektsgemäße Änderung der Betriebsanlage Grenzwerte überschritten? - durch ergänzende Einholung eines medizinischen Gutachtens zu folgender Frage: Kommt es durch die projektsgemäße Änderung und bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen zu unzumutbaren oder gesundheitsgefährdenden Lärm- und oder Staubbelastungen bei den Nachbarn?“ Die Stellungnahmen des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen sowie des geohydrologischen Amtssachverständigen waren der Ladung angeschlossen. Mit Schreiben vom 09.02.2009 hat der UVS NÖ den wasserbautechnischen Amtssachverständigen um fachliche Stellungnahme zu folgenden Fragen ersucht: „Kann es durch die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 28.12.2005, ***, genehmigte Änderung der Betriebsanlage bei projektgemäßem Betrieb und unter Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen zu einer Beeinträchtigung der Qualität des Grundwassers im Bereich der Hausbrunnenanlagen der Berufungswerber kommen, wenn ja, in welchem Ausmaß? Werden dadurch trinkwasserrelevante Grenzwerte überschritten? Kann diese Beeinträchtigung durch die Vorschreibung von Auflagen (welche) vermieden werden?“, „Kann es durch die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 28.12.2005, ***, genehmigte Änderung der Betriebsanlage bei projektgemäßem Betrieb und unter Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen zu einer Beeinträchtigung der Qualität des Grundwassers im Bereich der Hausbrunnenanlagen der Berufungswerber kommen, wenn ja, in welchem Ausmaß? Werden dadurch trinkwasserrelevante Grenzwerte überschritten? Kann diese Beeinträchtigung durch die Vorschreibung von Auflagen (welche) vermieden werden?“ Mit Schreiben vom 23.02.2009 haben die Beschwerdeführer M und N folgendes vorgebracht: „Bezüglich der Einholung von Ergänzungen des UVS von 4 Gutachten erster Instanz erlauben wir uns dazu wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Frage von UVS an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung Gruppe Wasser - Abteilung Hydrologie wurde mit Schreiben (Gutachten) vom 03.12.2008 *** beantwortet. Gemäß dem Gutachten vom 03.12.2008 sind Hausbrunnen die sich innerhalb von 280m (60-Tage-Grenze) von der Grundgrenze des Betonwerkes befinden, extrem gefährdet. Demzufolge hat die Behörde die Verpflichtung entsprechende Auflagen zu erteilen und im angemessenen Zeitraum - jedes Jahr auf Kosten des Betriebseigentümers dies zu überprüfen. 2. Frage von UVS an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung Baudirektion - Abteilung Umwelttechnik, Referat Luftreinhaltung wurde mit Schreiben (Gutachten) vom 30.05.2007 *** beantwortet. Zum Gutachten: Bei der Bewässerung von Fahrwegen wird als Mindestmenge in der Literatur 1 Liter pro Stunde genannt. Der daraus erzielbare Minderungsgrad wird mit 50 % für die Feinstaubfraktion (PM10) angegeben. Die vorhin genannte Mindestmenge ist auch unserer Meinung nach zu gering. Wie die Praxis bewiesen hat, wurde die Bewässerung der unbefestigten Fahrwege, Schotterlagerungen, Materialschüttungen nicht ausreichend durchgeführt. Hiemit sollte die Auflage 29 aus dem Genehmigungsbescheid vom 28.12.2005 entsprechend ergänzt und für die Anrainer verbessert werden. Wir schlagen vor, die Bewässerung aller vorhin genannten Bereiche unter Berücksichtigung der Temperatur und des starken Windes sowie Einbau von Bodensensoren vollautomatisch mittels Zerstäubungseinrichtungen durchzuführen. Wir verweisen darauf, dass die Vertreter der BH-Tulln sowie alle von der BH-Tulln eingeladenen Sachverständigen der Niederösterreichischen Landesregierung bei unangemeldeter Begehung am Treppelweg mit Einsicht von oben in das Betriebsgelände die Staubentwicklung (Staubpilz), verursacht durch Transportfahrzeuge, unangenehm wahrgenommen haben. 3. Frage von UVS an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung Schalltechnik. Da seitens des Schalltechnikers bis dato keine Unterlagen bei uns aufliegen, können wir im Vorfeld der Verhandlung dazu keine Stellung abgeben. Nachstehend erlauben wir uns zu den gestellten Fragen kurz Stellung zu nehmen: Die projektgemäßen Rüttelvorgänge wurden empirisch am 03.01.2006 von Herrn M ermittelt und mit 12 Minuten in einer halben Stunde festgehalten. Somit ergeben sich 24 Minuten in einer Stunde (siehe Schreiben M vom 22.01.2006). Bei den Schallmessungen bei denen Herr M anwesend war, wurden folgende Spitzenpegelwerte gemessen: Erste Schallmessung am 24.04.2006 (9 bis 17 Uhr Ostwind normal) durch Team S der Wandpaneele - Aussenseite Ost in 5 m Entfernung. Rüttelzeit 60 bis 120 Minuten - sehr kurz zu Normalfall. 4 Rolltore Ost geschlossen. Schalung schliessen (schlagen Metall auf Metall) 57db Schraubung der Formenteile mittels Pressluft 72db Schlagen auf Metallform 80db Rüttelung 80db Ruhe 51db Zweite Schallmessung am 03.05.2006 (08:30 bis 16:30 Uhr Ostwind stark) durch Team S der unteren Lichtbänder - Aussenseite Ost in 0,5 m Entfernung, Schallmessgerät Mitte - nahe der Betonsäule. 4 Rolltore Ost geschlossen. Schraubung der Formenteile mittels Pressluft 65db Die Schalungen waren bereits zur Hälfte vorbereitet. Bei allen 16 Formen waren die Eisenkörbe bereits eingelegt und die Formen l und 4 geschlossen. Schlagen auf Metallform 75db Rüttelung 80db Ruhe 55db Hubschrauber alt 56db Stapler 75db Rüttler alt 62db Dritte Schallmessung am 05.05.2006 (08: 15 bis 16: 15 Uhr) durch Team S der Nordwand. 4 Rolltore geschlossen. Schraubung der Formenteile mittels Pressluft 58db Schlagen auf Metallform 68db Rüttelung im ersten Drittel Nord-Ost 60db Ruhe 50db Stapler in ca. 50 m Entfernung 50db Stapler in ca. 5 m Entfernung 80db Hubschrauber alt (geringe Höhe) 70db Bei den restlichen Schallmessungen zum Beispiel 19.05.2006 und weitere, wurde Herr M von S nicht mehr eingeladen und von der Betriebsführung der Zutritt auf das Betriebsgelände nicht mehr gestattet. Es ist darauf zu achten, dass die vom Schalltechniker vorgeschriebenen Schalldämmmasse überprüft und nach Bedarf korrigiert werden. 4. Frage von UVS an den Mediziner. Da seitens des Mediziners bis dato keine Unterlagen bei uns aufliegen, können wir im Vorfeld der Verhandlung dazu keine Stellung abgeben. Unsere Schreiben vom 18.12.2005, 22.01.2006 und 14.03.2006 sind fixe Bestandteile dieses Schreibens.“ In der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2009 brachte die Konsenswerberin vor, dass auf dem Lagerplatz projektgemäß nur Betonfertigteile, Kies und Schotter (gewaschen) gelagert würden und davon keine Grundwasserbeeinträchtigungen ausgehen könnten. Dazu hat die Konsenswerberin eine Stellungnahme der GG GesmbH, Staatlich akkreditierte Prüf- und Inspektionsstelle für das Bauwesen, Holz ***, ***, vorgelegt. Weiters wurden die dazugehörigen Unterlagen (Überwachungsvertrag Nr. *** vom 3.8.2005 und Überwachungsvertrag Nr. *** vom 31.07.2007 sowie zwei Prüfberichte der GG GesmbH vom 19.04.2007, Labor-Nummer: *** und vom 21.07.2008, Labor-Nummer2: *** und ein Überwachungsbericht der GG GesmbH vom 14.12.2006, Labor-Nummer: ***) vorgelegt. Die Vertreterin der Konsenswerberin hat dazu vorgebracht, dass sich aus den vorgelegten Prüfberichten und dem Überwachungsbericht die Einhaltung der in der Stellungnahme zitierten ÖNORM ergäbe. Der lärmtechnische Amtssachverständige V hat in der mündlichen Verhandlung folgendes Gutachten abgegeben:Der lärmtechnische Amtssachverständige römisch fünf hat in der mündlichen Verhandlung folgendes Gutachten abgegeben: „Gutachten des Amtssachverständigen für Lärmtechnik: Dem lärmtechnischen Amtssachverständigen standen zur Vorbereitung der Antworten auf die 6 Fragen der Behörde folgende Unterlagen zur Verfügung: - Einreichprojekt zum Bescheid vom 28.12.2005, bestehend aus dem allgemeinen Projekt und dem lärmtechnischen Projekt des S vom 20.12.2005, Zl. ***, - Verhandlungsschrift vom 21.12.2005, - Bescheid vom 28.12.2005, Zl. ***, - Auszug aus einem Projekt der W bezüglich Lärmschutzwand an der *** bestehend aus insgesamt 10 Plänen und Beschreibungen, - Kopien der Berufungen. Die Überlegungen des Amtssachverständlgen beziehen sich daher ausschließlich auf die oben beschriebenen Unterlagen. Ferner wird angemerkt, dass sich die Aussagen auf die östlich gelegenen Nachbarschaftsbereiche beschränken, da die Berufungswerber diesem Bereich zuzuordnen sind. Zu den Fragen der Behörde kann Folgendes festgestellt werden: Zu 1. und 2.: Gemäß Einreichprojekt des S vom 20.12.2005 finden die Rüttelvorgänge an den 16 Tübbingen-Schalungen während insgesamt 36,7 % der Zeit statt. Während der beantragten Betriebszeit von 16 Stunden (06.00 bis 22.00 Uhr) ergibt sich daher eine Rütteldauer von 352 Minuten. Angemerkt wird, dass sich aus diesen 352 Minuten unter Berücksichtigung von 16 Stunden Betriebszeit eine Rüttelzeit von 22 Minuten pro Stunde ergibt. Dieser Wert entspricht von der Größenordnung her der von Herrn M im Schreiben vom 23.2.2009, das in der heutigen Verhandlung vorgelegt wurde, angegebenen Rüttelzeit von 24 Minuten in einer Stunde. Das Rütteln erfolgt während des Einfüllvorganges von Beton in die einzelnen Schalungen pneumatisch. Auf Grund der Kapazität der Betonmischanlage wurde ein gleichzeitiges Befüllen mehrerer Schalungen nicht beantragt. Bei Emissionsmessungen im Nahbereich der Schalungen wurde von S während des Rüttelvorganges ein Mittelwert (äquivalenter Dauerschallpegel) von 98 bis 99 dB bei Pegelspitzen von bis 104 dB festgestellt. Unter Berücksichtigung der beantragten Rütteldauer wurde von S ausgehend von den Messwerten ein mittlerer Innenpegel (äquivalenter Dauerschallpegel LAeq) in der neuen Halle abgeleitet. Durch diesen Vorgang wird der mittlere Schalldruckpegel während der zyklischen (Laut/Leisephasen) der Rüttelvorgänge berücksichtigt. Zusätzlich wurden die tatsächlichen Pegelspitzen ausgewiesen. Hinsichtlich des Unterschiedes der Geräuschabstrahlung der Tübbingen-Schalungen während des Rüttelvorganges zu den in der „alten“ Halle bestehenden Maschinen kann der Untersuchung S im Einreichprojekt entnommen werden, dass im Nahbereich der bestehenden Maschinen ein äquivalenter Dauerschallpegel (LAeq) von gerundet 84 bis 100 dB festgestellt wurde. Bei den neuen Tübbingen-Schalungen wurde im Nahbereich ein LAeq von 98 bis 99 dB festgestellt. Von den Schallemissionen her sind die bestehenden und die neu beantragten Maschinen daher durchaus vergleichbar. Hinsichtlich der Veränderung der Gesamtimmissionssituation durch die Verwirklichung des gegenständlichen Projektes wird auf das lärmtechnische Gutachten in der Verhandlungsschrift vom 21.12.2005 hingewiesen. Zu 3. bis 5.: Der Iärmtechnische Amtssachverständige weist auf die Seite 12 der Verhandlungsschrift vom 21.12.2005 hin. Auf dieser Seite wurde im lärmtechnischen Gutachten ein Auflagenpunkt, betreffend Emissionsnachweisen und ein Auflagenpunkt, betreffend die Vorlage von Planungsunterlagen vorgeschlagen. Der Auflagenpunkt 28 wurde gemäß Verhandlungsschrift nicht vom lärmtechnischen Amtssachverständigen formuliert. Auf Seite 21 der Verhandlungsschrift wurde vom maschinenbautechnischen Amtssachverständigen beschrieben, dass die von Herrn M angeführten Geräusche während des Druckabbaues im Silo des Zementlieferfahrzeuges nach Beendigung des Abfüllvorganges entstehen. Als wesentlich wird festgehalten, dass gemäß Projekt die Anzahl, Andauer und Situierung der Zementanlieferungen gegenüber dem Bestand nicht verändert wird. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache erfolgte auf Grund der Fragestellung der Behörde auch keine detaillierte Auswertung dieses bestehenden Zustandes. Zu 6.: Es wird unter Hinweis auf den Absatz 1 und 2 des lärmtechnischen Gutachtens in der Verhandlungsschrift vom 21.12.2005 festgehalten, dass die Fragestellung der Behörde an den Amtssachverständigen wie folgt lautet: „Ist durch die gegenständliche Änderung eine Erhöhung der bestehenden Immissionen des Betonwerkes zu erwarten?“ Auf Grund dieser Fragestellung erfolgten keine Überlegungen zur bei Betriebsstillstand herrschenden Umgebungsgeräuschsituation. Auch die lärmtechnische Projektierung erfolgte im Hinblick auf diese Fragestellung. Auf Grund der Tatsache, dass die als genehmigte dargestellte Immissionssituation gemäß Projekt nicht erhöht wird, wurde ein Vergleich zur Umgebungsgeräuschsituation von der Behörde nicht gefordert. Hinsichtlich der projektierten Lärmschutzwand entlang der Eisenbahnlinie im Bereich der Ortschaft ***, die derzeit noch nicht ausgeführt wurde, kann grundsätzlich festgestellt werden, dass durch die Errichtung derartiger Wände üblicherweise eine Verringerung des LAeq der Eisenbahngeräusche im Nahbereiche der Wände erreicht werden soll. Im gegenständlichen Fall befinden sich die nächstgelegenen Gebäude der Ortschaft *** unmittelbar neben der Eisenbahnstrecke und damit unmittelbar hinter der geplanten Lärmschutzwand und die Überlegungen der W beziehen sich daher auch auf die Veränderung des LAeq der Eisenbahngeräusche in diesem Nahbereich. Die dem lärmtechnischen Amtssachverständigen bekannten Rechenmodelle beschäftigten sich daher mit der möglichen Pegelminderung im Hinblick auf den LAeq und nicht auf den Grundgeräuschpegel. Zur im Zuge der heutigen Verhandlung gestellten Frage der Behörde, ob die geplante Lärmschutzwand entlang der Eisenbahn eine Veränderung der Betriebslärmimmissionen des gegenständlichen Betonwerkes mit sich bringen könnte, kann Folgendes festgestellt werden: Die Lärmschutzwand ist nicht zwischen der Betriebsanlage und der östlichen Wohnnachbarschaft vorgesehen, sondern wird sich südlich bis südöstlich in einer Entfernung von ca. 1 Kilometer befinden. Ein Einfluss auf die Schallausbreitungsbedingungen der Betriebsgeräusche zwischen Betriebsanlage Betonwerk und den östlichen Wohnnachbarn ist daher nicht zu erwarten. Zur Frage der Behörde, welche lärmtechnischen Überlegungen hinter dem Auflagenpunkt 26 des Genehmigungsbescheides stehen, kann Folgendes festgestellt werden: Im Auflagenpunkt 26 wurden vom lärmtechnischen Amtssachverständigen die projektsgemäß geplanten Schallleistungspegel der Hallenbauteile und der Lüftungsöffnungen beschrieben, und es wurde ein messtechnischer Nachweis über die Einhaltung dieser Werte gefordert. Durch die Vorlage dieser Nachweise wird der Rechenansatz der Immissionsprognose sowohl hinsichtlich der angesetzten Innenpegel als auch hinsichtlich der angesetzten Schalldämmmaße der Bauteile nachgeprüft. Durch die Vorgabe der Schallleistungspegel von Einzelbauteilen ist auch die Feststellung, welche Bauteile eine Schwachstelle des Gebäudes darstellen, möglich. Eine Feststellung einzelner Schwachstellen und der jeweiligen Einzelemissionen ist der Durchführung von Immissionsmessungen beim Vollbetrieb des Betonwerkes nach Ansicht des Amtssachverständigen nicht einwandfrei möglich. Nach Erinnerung des lärmtechnischen Amtssachverständigen wurde ein Nachweis, aus dem die Einhaltung sämtlicher Schallleistungspegel des Auflagenpunktes 26 hervorgeht, bisher nicht vorgelegt. Zur Frage der Behörde, ob immissionsseitig im Bereich der östlichen Nachbarn eine Überschreitung des A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegels im Oktavband 63 Hertz von 48 dB zu erwarten ist kann aus lärmtechnischer Sicht Folgendes festgestellt werden: lm lärmtechnischen Einreichprojekt des S wird ein A-bewerteter Dauerschallpegel sämtlicher Frequenzbänder im Bereich des östlich gelegenen IP1 von gerundet 48 dB zur Genehmigung eingereicht. Auf Grund der Tatsache, dass dieser beantragte Wert die Summe der einzelnen Frequenzbänder darstellt, ist im Oktavband 63 Hertz mit keinem A-bewerteten Dauerschallpegel von mehr als 48 dB zu rechnen.“ Der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige Y hat in der mündlichen Verhandlung folgendes Gutachten abgegeben: „Zur Frage der Auswirkungen der Betriebsanlagenerweiterung auf die Immissionssituation der nächstgelegenen Wohnnachbarn wurde nun ein Gutachten der R GmbH vom Jänner 2009 zum Luftschadstoff Feinstaub (PM10) vorgelegt. Basierend auf einer umfassenden Emissionsanalyse, die alle zusätzlichen Emissionsquellen (Fahrbewegungen, Zementsilos, Lagerung und Umschlag staubender Schüttgüter, etc.) beinhaltet, wurden unter Anwendung eines dem Stand der Technik entsprechenden Ausbreitungsrechenmodells (Lagrange-Modell „Win KFZ“) und unter Beachtung der regionalen meteorologischen Situation (Windrichtung und Geschwindigkeit, Ausbreitungsklassenstatistik) die immissionsseitige Zusatzbelastung im Bereich der nächsten Wohnnachbarn an zwei Rechenpunkten ermittelt und den derzeit geltenden Grenzwerten nach dem Immissionsschutzgesetz Luft gegenübergestellt. Als emissionsmindernde Maßnahme wurde in der lufttechnischen Untersuchung, und somit im Projekt, die seit jeher praktizierte Befeuchtung der unbefestigten Fahrflächen bei Trockenheit (vier Mal täglich mittels Vakuumfass) berücksichtigt. Dies entspricht rechnerisch etwa 2 I/m2 und h, wodurch eine ca. 70 %ige Reduktion der rechnerisch ermittelten Staubimmissionen bewirkt wird. Die errechnete Zusatzbelastung beträgt beim Rechenpunkt 1 demnach 0,57 µg/m³ im Tagesmittel (etwa 1,2 % des Grenzwertes) und 0,32 µg/m3 im Jahresmittel (< 1 % des Grenzwertes). Am Rechenpunkt 2 liegen die Ergebnisse noch darunter (TMW: 0,32 µg/m3‚ JMW: 0,17 µg/m3). Um die durch die Fahrbewegungen verursachten Emissionen jedenfalls bestmöglich zu reduzieren, wird vorgeschlagen, eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 10 km/h auf dem gesamten Betriebsareal, verbunden mit einer nachweislichen mindestens einmal jährlich durchzuführenden Mitarbeiterunterweisung, als Auflage vorzuschreiben.“ Der medizinische Amtssachverständige hat in der mündlichen Verhandlung in seinem Gutachten insbesondere Folgendes ausgeführt: „Grundlage für die gegenständliche lärmmedizinische Beurteilung der Auswirkungen der aus den geplanten Vorhaben resultierenden Schallimmissionen auf die im betreffenden Fall in Betracht kommenden Wohnnachbarn sind die im Bescheid vom 28.12.2005, ***, auf Seite 11 im lärmtechnischen Bericht ausgewiesenen schallimmissionsprognoserelevanten Daten und Angaben. Wenn man nunmehr die betreffenden betriebskausalen Schallpegelwerte mit dem Grenzwert des vorbeugenden Gesundheitsschutzes der WHO für Schallimmissionen in Bezug auf die Tagzeit (55 dB) vergleicht, so sieht man, dass der genannte Grenzwert nicht nur eingehalten werden kann, sondern die betreffenden Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche den genannten Grenzwert sogar wesentlich unterschreiten werden. Ein Vergleich der prognostizierten betriebsbedingten Schallspitzenpegelwerte mit den in der ÖAL-Richtlinie 3/1 aus dem Jahr 1986 diesbezüglich festgelegten Grenzwerten (maximal bis zu 75 dB für Tagzeit von 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr und 70 dB für die Tagzeit von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr) hat gezeigt, dass diese (Betriebsspitzenpegelwerte) ebenfalls die genannten Grenzwerte unterschreiten werden. Wenn man weiters die prognostizierten Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche mit dem aus dem bestehenden Betrieb resultierenden Beurteilungspegel vergleicht, so sieht man, dass durch die gegenständliche Betriebserweiterung keine zusätzlichen schallbedingten Immissionsbelastungen bei den im gegenständlichen Falle in Betracht kommenden Wohnnachbarn zu erwarten sein werden und daher auch durch die betreffende Betriebsänderung bei Einhaltung der im Bescheid vom 28.12.2005 aus lärmtechnischer Sicht als erforderlich erachteten Auflagen, keine negativen schallimmissionsassoziierten Auswirkungen im Sinne erheblicher Belästigungen und Störungen des Wohlbefindens und eine Beeinträchtigung der Gesundheit insgesamt bei den nächstgelegenen Wohnnachbarn zur Folge haben werden.“ …. „Grundlage für die gegenständliche medizinische Beurteilung der Auswirkungen der aus der betreffenden Änderung der Betriebsanlage resultierenden luftschadstoffbedingten Immissionen, von denen lediglich die Schadstoffkomponente PM10 im betreffenden Fall als immissions- bzw. beurteilungsrelevant erachtet worden ist, sind die in der betreffenden Stellungnahme dargelegten immissionsprognoserelevanten Daten und Angaben. Die Immissionskonzentrationswerte für PM10 wurden im betreffenden Fall für die Zusatzbelastung für die im gegenständlichen Fall in Betracht kommenden Wohnnachbarschaften ermittelt. Da aber sowohl die auf das Tagesmittel als auch die auf das Jahresmittel bezogenen Immissionskonzentrationen für PM10-Werte aufweisen, welche das Irrelevanzkriterium einhalten können, werden daher die im betreffenden Fall prognostizierten zusatzbelastungsbedingten PM10-lmmissionen nicht dazu beitragen, die durch den bestehenden Betrieb verursachten und die durch die übrige Vorbelastung bedingte Immissionssituation im Sinne eines signifikanten Immissionsanstieges zu verändern. Basierend auf der für den betreffenden Fall erzielten Befundkonstellation kann daher aus umwelthygienischer Sicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass bei Einhaltung der aus luftreinhaltetechnischer Sicht in diesem Zusammenhang als erforderlich erachteten Auflage bei den nächstgelegenen und beurteilungsrelevanten Wohnnachbarn keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit und das Wohlbefinden bei den in Betracht kommenden Wohnnachbarn zu erwarten sein werden.“ Mit Schreiben vom 25.02.2009 haben die Beschwerdeführer M und N folgendes vorgebracht:Mit Schreiben vom 25.02.2009 haben die Beschwerdeführer M und N folgendes vorgebracht:, „Zwecks Präzisierung den von Herrn M mehrmals bei der heutigen Verhandlung vorgetragenen Wunsch sollten die Wörter „niedere Frequenz“ ins Protokoll – Bescheid unbedingt aufgenommen werden. Der vom Mediziner (Sachverständiger) angegebene Wert von 70 Hz ist in diesem Falle nicht ausreichend. Wie bei der heutigen Verhandlung gemeinsam festgestellt wurde, kann mittels A-Bewertung (Schall) laut ÖNORM bei niederen Frequenzen (ungehinderte Schallausbreitung) keine präzise Aussage von den Sachverständigen gemacht werden. Demzufolge soll die Deutsche Industrienorm DIN 45680 für Messung und Bewertung als Ersatz verwendet werden. Die bei der heutigen Verhandlung von Herrn M angeführten und notwendigen Schallmessungen wurden von Herrn V begrüßt, jedoch wegen der nichtvorhandenen 16 Stück Rüttler, ist dies derzeit nicht möglich.Schallmessungen wurden von Herrn römisch fünf begrüßt, jedoch wegen der nichtvorhandenen 16 Stück Rüttler, ist dies derzeit nicht möglich. Wie vom Schalltechniker angegeben, sollte die von Herrn S durchgeführte Schallpegelmessung der Rüttler, im Protokoll auf Frequenzanalyse überprüft werden. Sollte dies nicht mehr aus dem Schallmessungs-Protokoll ersichtlich sein, oder wenn die Analyse nicht durchgeführt wurde, betrachten wir das als Versäumnis im ersten Schallgutachten. Bei neuerlichem Betrieb mit Rüttlern in der neuen Halle ist es künftig unbedingt erforderlich dies der Behörde zu melden und das neue Projekt einzureichen. Ebenfalls notwendig sind empirische Schallmessungen am Messpunkt IP1 sowie an anderen schallgefährdeten Stellen. Wir ersuchen dies unbedingt in den Bescheid aufzunehmen.“ Mit Schreiben vom 26.02.2009 teilte die Bezirkshauptmannschaft Tulln mit, dass die Betriebsanlage der Konsenswerberin nunmehr nur noch auf dem (zusammengelegten) Grundstück Nr. *** zu liegen komme. Das im Norden gelegene Grundstück Nr. *** werde mitbenutzt. Mit e-mail vom 02.03.3009 hat der medizinische Amtssachverständige HH die Deutsche Norm DIN 45680 vom März 1997 (Messung und Bewertung tieffrequenter Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft) übermittelt. Mit Schreiben vom 04.03.2009 gab der lärmtechnische Amtssachverständige V dazu folgende Stellungnahme ab:Mit Schreiben vom 04.03.2009 gab der lärmtechnische Amtssachverständige römisch fünf dazu folgende Stellungnahme ab: „Die übermittelte DIN 45680 stellt eine Messnorm zur Erfassung tieffrequenter Geräuschimmissionen dar. Darin werden Vorgaben für die Ermittlung und Darstellung von Geräuschen in den Terzbändern 10 bis 80 Hz beschrieben. Ferner wird angegeben, dass beim Auftreten tieffrequenter Geräuschimmissionen von den üblichen Messverfahren abgewichen werden muss. Diese übliche Vorgangsweise besteht darin, dass die A-bewerteten Immissionspegel als Einzahlangabe im Freien dargestellt werden. Obige DIN gibt nun vor, dass beim Auftreten von tieffrequenten Geräuschen Immissionsmessungen der linearen Terzpegel der Betriebsgeräusche im Gebäudeinneren durchzuführen sind. Ferner wird beschrieben, dass unter 20 Hz keine ausgeprägte Hörempfindung mehr stattfindet, zwischen 20 und 60 Hz die Tonhöhenempfindung schwach ausgeprägt ist und ab 60 Hz ein normales Tonhöhen und Geräuschempfinden gegeben ist. Für diese einzelnen Frequenzbereiche werden auch verschiedene Auswirkungen auf den Menschen (geistig und körperlich) beschrieben, auf die aus technischer Sicht nicht eingegangen werden kann. Konkrete technische Grenzwerte werden in der Norm nicht beschrieben. Im Verfahren A wurde vom Projektanten eine übliche rechnerische Immissionprognose durchgeführt, wobei als Ergebnis A-bewertete Schalldruckpegel als Einzahlangabe im Freien eingereicht wurden. Sollte aus rechtlicher bzw. medizinischer Sicht der Schluss gezogen werden, dass die von den Berufungswerbern angegebenen Symptome und Wahrnehmungen, die dem ASV nicht mehr vorliegen, den in der Norm beschriebenen Auswirkungen auf den Menschen entsprechen und deshalb eine diesbezügliche weiterführende lärmtechnische Darstellung erforderlich ist, wäre diesbezüglich die Vorlage entsprechender Messergebnisse erforderlich. Diese Ergebnisse könnten dann vom ASV zur Beurteilung der Auswirkungen auf den menschlichen Organismus zusammengefasst werden. Angemerkt wird, dass im März 1996 die ÖNORM S 5007 als Vornorm herausgegeben wurde. Diese ÖNORM entspricht in den wesentlichen Punkten obiger DIN, wurde aber nach Wissenstand des ASV nicht als endgültige Norm veröffentlicht.“ Mit e-mail vom 03.03.2009 hat der UVS NÖ dem wasserbautechnischen Amtssachverständigen II im Nachhang noch die in der Verhandlung ergänzend vorgelegten Unterlagen übermittelt.Mit e-mail vom 03.03.2009 hat der UVS NÖ dem wasserbautechnischen Amtssachverständigen römisch zwei im Nachhang noch die in der Verhandlung ergänzend vorgelegten Unterlagen übermittelt. Der wasserbautechnische Amtssachverständige II hat mit Schreiben vom 17.03.2009 folgende Stellungnahme abgegeben:Der wasserbautechnische Amtssachverständige römisch zwei hat mit Schreiben vom 17.03.2009 folgende Stellungnahme abgegeben: „Am 12.03.2009 erfolgte eine Besichtigung des Betriebsgeländes in Anwesenheit der Herren A sen. und jun. Die relevanten, für eine Grundwasserverunreinigung potentiell denkbaren Verunreinigungsherde werden im Folgenden behandelt: Unmittelbar östlich des Bürogebäudes befindet sich das ÖI- und Schmiermittellager. Als Haustankstelle dient ein 990 I fassender doppelwandiger Lagerbehälter. Die Lagerung diverser Öle erfolgt innerhalb von Auffangwannen. Der Lagerraum ist als öldichte Wanne ausgebildet. Der Betankungsbereich und die Lagerung von Diesel bzw. div. Öle entspricht, soweit ersichtlich, dem Bescheid.Unmittelbar östlich des Bürogebäudes befindet sich das ÖI- und Schmiermittellager. Als Haustankstelle dient ein 990 römisch eins fassender doppelwandiger Lagerbehälter. Die Lagerung diverser Öle erfolgt innerhalb von Auffangwannen. Der Lagerraum ist als öldichte Wanne ausgebildet. Der Betankungsbereich und die Lagerung von Diesel bzw. div. Öle entspricht, soweit ersichtlich, dem Bescheid. Südlich des Bürogebäudes befindet sich der Trinkwasserbrunnen, dieser wird auch als Landesmessstelle herangezogen. Die Abwasserentsorgung erfolgt nach Aussage von Herrn A über eine Senkgrube und nicht, wie im Bescheid angegeben, über eine Kläranlage in die ***. Sofern die Dichtheit der Senkgrube sichergestellt ist (baubehördliche Überprüfung?) ist dagegen nichts einzuwenden. Die Produktionshalle wurde im Osten der bestehenden Werkshalle errichtet, wobei ein Teil der Werkshalle abgerissen wurde (siehe Ortho-Foto rot schraffiert). Die Versickerung der Dachwässer erfolgt projektsgemäß in Sickerschächten bzw. teilweise oberflächlich in Grünanlagen. In der Produktionshalle werden Rohrfertiger zur Erzeugung von kreisrunden Betonrohren verwendet. Die Aufstellung dieser Anlage erfolgt in einem Schacht, dieser ist lt. Projekt flüssigkeitsdicht und mineralölbeständig ausgeführt. Bei projektsgemäßer Ausführung (Auflagen bezüglich Dichtheit wurden vorgeschrieben) kann kein Einfluss auf die Grundwasserqualität abgeleitet werden. An der Süd-westlichen Hallenseite der bestehenden Werkshalle ist ein doppelwandiger 10.000 I fassender Stahltank zur Lagerung von Heizöl aufgestellt. Der Tank befindet sich im ersten Stock des Gebäudes und ist, wie den Auflagen zu entnehmen ist, mit allen erforderlichen Sicherheitseinrichtungen ausgestattet.An der Süd-westlichen Hallenseite der bestehenden Werkshalle ist ein doppelwandiger 10.000 römisch eins fassender Stahltank zur Lagerung von Heizöl aufgestellt. Der Tank befindet sich im ersten Stock des Gebäudes und ist, wie den Auflagen zu entnehmen ist, mit allen erforderlichen Sicherheitseinrichtungen ausgestattet. Die gesamten Lagerflächen sind mit Grädermaterial beschüttet und verdichtet, die Oberflächenwässer versickern in diesem Bereich. Die fertigen Betonteile werden im Freien zwischengelagert. lm Regenwetterfall werden diese Teile benetzt und der daran abfließende Regen versickert. Der Einfluss auf das Grundwasser ist dadurch eher als geringfügig zu bezeichnen. Denkbar ist eine geringe pH-Wert Verschiebung nach oben (Diesbezüglich wird von der staatlich akkreditierten Prüf- und lnspektionsstelle für das Bauwesen GG GmbH die Trinkwassertauglichkeit von Beton- und Stahlbetonfertigteilen aus dem Werk *** der Fa. A GmbH bestätigt). Mangels vorhandener Untersuchungsbefunde (der Brunnen der Berufungswerber) ist ein Vergleich bzw. eine Beurteilung der ev. beeinflussten Wässer nicht möglich. Der südlich des Bürogebäudes befindliche Trinkwasserbrunnen hat gem. Befund (siehe Beilage) einen pH-Wert von 7,1 und zeigt aufgrund seiner Lage (im Grundwasserzustrom) den unbeeinflussten Zustand. Hinsichtlich des aufzulassenden Öllagertanks im Freigelände wurden entsprechende Auflagen und Bodengutachten vorgeschrieben. Die Auflassung und vorschriftsmäßige Entfernung der Anlage wurde bereits durchgeführt. Der Transport der Betonfertigteile wird von LKWs durchgeführt. Diese Fahrzeuge befahren grundsätzlich das gesamte Gelände. Nachdem für sämtliche Fahrzeuge eine straßenverkehrstaugliche Zulassung besteht, ist davon auszugehen, dass keine Öl-bzw. Treibstoffverluste auftreten, die zu Grundwasserverunreinigungen führen könnten. Abgestellt werden die Fahrzeuge in den bestehenden Hallen, sodass ev. Vorhandene Tropfverluste nicht in das Erdreich gelangen. Wie dem beigelegten Orthofoto zu entnehmen ist, beträgt der Abstand vom nordöstlichen Eck des Hallenzubaus zum ersten Haus der *** etwa 100m. Bei einer Grundwasserabstromgeschwindigkeit von rd. 4 m/d (siehe Gutachten des ASV für Geohydrologie) ergibt sich somit eine Fließzeit des Grundwassers von rd. 25 Tagen. Geht man von den Bestimmungen der Richtlinie W 72 (Regeln der ÖVGW - „Schutz-und Schongebiete“) aus, so würden zumindest Teile der Betriebsanlage in die so genannte Schutzzone II (60-Tage-Grenze) fallen. Eine Vereinbarkeit des bestehenden Betriebsareals wie auch des Zubaus ist mit dieser Richtlinie nicht möglich. Das bedeutet, dass der Bestand der Betriebsanlage als auch die mit der Anlage verbundenen Tätigkeiten ein Gefährdungspotential für eine Trinkwasserentnahmestelle darstellen, wenn auch durch entsprechende Maßnahmen (siehe gg. Bescheid) das Gefährdungspotential minimiert werden kann.Bei einer Grundwasserabstromgeschwindigkeit von rd. 4 m/d (siehe Gutachten des ASV für Geohydrologie) ergibt sich somit eine Fließzeit des Grundwassers von rd. 25 Tagen. Geht man von den Bestimmungen der Richtlinie W 72 (Regeln der ÖVGW - „Schutz-und Schongebiete“) aus, so würden zumindest Teile der Betriebsanlage in die so genannte Schutzzone römisch zwei (60-Tage-Grenze) fallen. Eine Vereinbarkeit des bestehenden Betriebsareals wie auch des Zubaus ist mit dieser Richtlinie nicht möglich. Das bedeutet, dass der Bestand der Betriebsanlage als auch die mit der Anlage verbundenen Tätigkeiten ein Gefährdungspotential für eine Trinkwasserentnahmestelle darstellen, wenn auch durch entsprechende Maßnahmen (siehe gg. Bescheid) das Gefährdungspotential minimiert werden kann. Fraglich in diesem Zusammenhang erscheint, ob seitens der Berufungswerber bei Brunnenerrichtung der Antrag auf ein Schutzgebiet gestellt wurde, da für private Brunnen kein amtswegiges Verfahren betreffend Schutzgebiet durchgeführt wird. Demnach müsste bereits bei Betriebserrichtung (lt. Auskunft von Herrn A Angang der 60er-Jahre) die gg. Problematik vorgelegen haben, da bereits zu diesem Zeitpunkt das Gefährdungspotential, wie es sich heute darstellt (ev. heute sogar geringer ist aufgrund des Ersatzes des einwandigen Stahltanks zur Lagerung von Heizöl oder der Auflassung des Öllagertanks im Freigelände), bestanden hat. Bei der Besichtigung der Betriebsanlage ist aufgefallen, dass unter dem Betriebsgelände zwischen dem Teich im Westen und dem Wasser führenden Graben im Osten der Anlage eine Verbindung (siehe strichlierte Doppellinie im beigelegten Orthofoto) besteht. Über die Dichtheit des Grabens bzw. der unterirdischen Verbindung (vermutlich Betonkanal) liegen keine Informationen vor. Aufgrund der Nähe und der guten Durchlässigkeit des Untergrundes besteht jedenfalls die Gefahr, dass Schadstoffe, die über den Teich in das Verbindungsrohr und anschließend in den Graben gelangen, auch in die Brunnen der Berufungswerber eingetragen werden. Infolge der Nähe der Brunnen (innerhalb der 60-Tage-Grenze) kann auch der Eintrag von mikrobiellen Verunreinigungen nicht ausgeschlossen werden. Zusammenfassend wird also die Ansicht vertreten, dass bei Einhaltung der Auflagen im Bewilligungsbescheid der BH vom 28.12.2005 das Gefährdungspotential zwar nicht beseitigt, aber soweit technisch möglich, gering gehalten werden kann. Die Überschreitung von trinkwasserrelevanten Grenzwerten erscheint aufgrund der vom gg. Betrieb ausgehenden Einflüsse nicht denkbar, sofern nicht durch andere Einflüsse eine bereits kritische Situation gegeben ist.“ Zu den in der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgelegten Unterlagen hat der wasserbautechnische Amtssachverständige in einer ergänzenden Stellungnahme vom 17.03.2009 noch folgendes ausgeführt: „In der Beilage wurden Stellungnahmen übermittelt, die die Trinkwassertauglichkeit von Beton- und Stahlbetonfertigteilen aus dem Werk *** der Fa. A GmbH bescheinigen. Außerdem sind die Überwachungsverträge der Jahre 2005 und 2007 enthalten (Fremdüberwachung nach ÖNORM B 3308 und ÖNORM B 4705). Die Überwachung besteht in der Entnahme von Proben aus der laufenden Produktion sowie Einsichtnahme in die Eigenüberwachung und das QM-System. Eine Relevanz hinsichtlich Trinkwassertauglichkeit ist bei den beiliegenden „Prüfberichten“ nicht gegeben, diese behandelt die Güteanforderungen, die an Betonfertigteile gestellt werden. Auf die Stellungnahme von der GG GmbH vom 23.02.2009, in der die Trinkwassertauglichkeit der am gg. Betriebsgelände gefertigten Beton- und Stahlbetonfertigteile bescheinigt werden, wurde bereits in meiner Stellungnahme vom 17.03.2009 (***) eingegangen.“ Mit Schreiben vom 26.03.2009 wurden der Konsenswerberin die beiden Stellungnahmen von II vom 17.03.2009, die Unterlagen von HH (Deutsche DIN) sowie die Stellungnahme von V vom 04.03.2009 dazu mit der Aufforderung bekannt zu geben, ob bei den bisherigen Messungen Aufzeichnungen vorliegen, die den von HH mit e-mail vom 02.03.2009 übermittelten Unterlagen und der Stellungnahme von V vom 04.03.2009 dazu entsprechen, wenn ja werde sie aufgefordert, diese Messaufzeichnungen vorzulegen. Falls keine derartigen Messungen vorliegen, werde die Konsenswerberin aufgefordert, bekannt zu geben, ob eine derartige Messung derzeit möglich sei bzw. ob diese von der Konsenswerberin vorgenommen werde. Mit Schreiben vom 26.03.2009 wurden der Konsenswerberin die beiden Stellungnahmen von römisch zwei vom 17.03.2009, die Unterlagen von HH (Deutsche DIN) sowie die Stellungnahme von römisch fünf vom 04.03.2009 dazu mit der Aufforderung bekannt zu geben, ob bei den bisherigen Messungen Aufzeichnungen vorliegen, die den von HH mit e-mail vom 02.03.2009 übermittelten Unterlagen und der Stellungnahme von römisch fünf vom 04.03.2009 dazu entsprechen, wenn ja werde sie aufgefordert, diese Messaufzeichnungen vorzulegen. Falls keine derartigen Messungen vorliegen, werde die Konsenswerberin aufgefordert, bekannt zu geben, ob eine derartige Messung derzeit möglich sei bzw. ob diese von der Konsenswerberin vorgenommen werde. Da bis dahin keine derartigen Messungen vorgelegt wurden, wurde der lärmtechnische Amtssachverständige mit Schreiben vom 14.06.2011 um ergänzende Gutachtenserstattung wie folgt ersucht: „Die Berufungswerber haben im Schreiben vom 18.12.2005 eine Erhöhung der Belastung durch Schallimmissionen (16 Stück neue Rüttler) vorgebracht. In der Berufung haben die Berufungswerber M und N auf die Belastung durch tiefe Frequenzen der Rüttler hingewiesen. Nach Ansicht des UVS NÖ sind diese Einwendungen zu beurteilen bzw. zu berücksichtigen. Der medizinische Amtssachverständige HH hat mit e-mail vom 02.03.2009 die Deutsche Norm DlN 45680 über die Messung und Bewertung tieffrequenter Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft zur Information übermittelt. Die Konsenswerberin hat bislang derartige Messungen nicht durchgeführt und beabsichtigt auch nicht in Kürze derartige Messungen vorzulegen. Es wird daher der UVS - Akt samt Projektsunterlagen zum angefochtenen Bescheid mit dem Ersuchen um Erstattung eines ergänzenden Gutachtens zu folgenden Fragen übermittelt: 1. Kann aus den Projektsunterlagen bzw. den von der Konzessionswerberin bisher vorgelegten Unterlagen der Anteil des tieffrequenten Schalls herausgelesen werden? 2. Wenn 1. ja, um welche Zeitdauer und welche Frequenzen handelt es sich? 3. Wenn 1 nein, welche ergänzenden Schalltechnischen Untersuchungen bzw. Messungen (bitte um genaue technische Beschreibung) wären erforderlich, um repräsentative Emissionsdaten über Frequenzen und Zeitdauer des von der beantragten Änderung emittierten tieffrequenten Schalls zu erhalten? Um genaue technische Beschreibung wird ersucht? (Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 353 GewO die für die Beurteilung des Projektes und der zu erwartenden Emissionen erforderlichen technischen Unterlagen von der Konsenswerberin vorzulegen sind. Eine Vorschreibung der Vorlage der entsprechenden Unterlagen ist durch den UVS NÖ beabsichtigt.)“repräsentative Emissionsdaten über Frequenzen und Zeitdauer des von der beantragten Änderung emittierten tieffrequenten Schalls zu erhalten? Um genaue technische Beschreibung wird ersucht? (Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß Paragraph 353, GewO die für die Beurteilung des Projektes und der zu erwartenden Emissionen erforderlichen technischen Unterlagen von der Konsenswerberin vorzulegen sind. Eine Vorschreibung der Vorlage der entsprechenden Unterlagen ist durch den UVS NÖ beabsichtigt.)“ Der lärmtechnische Amtssachverständige V hat mit Schreiben vom 16.08.2012 dazu folgende Stellungnahme abgegeben:Der lärmtechnische Amtssachverständige römisch fünf hat mit Schreiben vom 16.08.2012 dazu folgende Stellungnahme abgegeben:, „In Ihrem Anschreiben wird angeführt, dass vom medizinischen ASV auf die DIN 45680 - Messung und Bewertung tieffrequenter Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft - hingewiesen wurde. Der ASV geht daher davon aus, dass für die nachfolgende medizinische und rechtliche Beurteilung der Immissionen der 16 Rüttler für die Tübingenproduktion eine Darstellung der tieffrequenten Immissionen gemäß DIN 45680 benötigt wird. Diesbezüglich wird festgestellt, dass mit den bereits vorliegenden Unterlagen eine Aufbereitung der Daten im Hinblick auf diese Norm leider nicht möglich ist. Grundsätzlich wird in der DIN 45680 folgendes angegeben: Tieffrequente Geräuschimmissionen führen in der Nachbarschaft vielfach auch dann zu Klagen und Beschwerden, wenn die nach den eingeführten Regelwerken anzuwendenden Beurteilungskriterien eingehalten sind. Zur Beurteilung tieffrequenter Geräusche muss von den herkömmlichen Mess- und Bewertungsverfahren abgewichen werden. Dies betrifft vor allem den Messort und die Frequenzbewertung. In den eingeführten Regelwerken sind Messungen außerhalb des betroffenen Gebäudes vorgeschrieben, wenn Geräusche zu beurteilen sind, die durch Luftschallübertragung dort einwirken. Die Einhaltung der zugehörigen Immissionswerte stellt in der Regel einen ausreichenden Schutz der Wohnungen sicher. Enthält das Geräusch jedoch ausgeprägte Anteile im Bereich tieffrequenter Frequenzen, kann anhand von Außenmessungen nicht mehr verlässlich abgeschätzt werden, ob innerhalb von Gebäuden erhebliche Belästigungen vermieden werden. Einerseits liegen im tieffrequenten Bereich unter 100 Hz nur wenige Daten über Schalldämmmaße von Außenbauteilen vor (bauakkustische Anforderungen werden für Frequenzen unter 100 Hz nicht gestellt), andererseits können durch Resonanzphänomene Pegelerhöhungen in den Nachbarräumen auftreten. Daher sind bei Einwirkung tieffrequenter Geräusche ergänzende Messungen innerhalb der Wohnungen notwendig. Bei Schallpegelmessungen werden die in verschiedene Frequenzbänder fallenden Anteile in der Regel A-bewertet und addiert. Hierdurch erhält man eine Einzahlangabe zur Beschreibung der Geräuschstärke. Bei tieffrequenten Geräuschimmissionen und insbesondere bei Tonhaltigkeit können je nach Einwirkungsort und - zeit erhebliche Belästigungen bereits auftreten, wenn die Hörschwelle nur geringfügig überschritten ist. Wegen der unterschiedlichen Frequenzabhängigkeiten der A-Bewertungskurve lässt sich anhand einer Einzahlangabe nicht sagen ob und in welchem Umfang eine Hörschwellenüberschreitung vorliegt. Daher sind zur gehörgerechten Beurteilung tieffrequenter Geräuschimmissionen ihre Terzpegel zu messen und zu bewerten. Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass die vorliegenden lärmtechnischen Projektsunterlagen die beantragten Immissionen als A-bewertete Einzahlangaben im Freien vor den Nachbargebäuden darstellen. Wie auch in der DIN 45680 angeführt kann diese Darstellung als übliche Vorgangsweise in Genehmigungsverfahren angesehen werden. Dem ASV ist kein theoretisches Prognosemodell bekannt, welches die Anforderungen/Darstellungen der DIN 45680 für tieffrequente Immissionen abdeckt und beinhaltet. Als möglicher Grund für das Fehlen derartiger Modelle könnte die in der DIN 45680 angeführte erforderliche Berücksichtigung von nicht bekannten Schalldämmwerten und Resonanzcharakteristiken standortspezifischer Nachbargebäude angesehen werden. Das Festlegen von Anforderungen an vorzulegende Emissionsunterlagen, die eine theoretische Ermittlung von in der DIN 45680 definierten tieffrequenten Immissionen ermöglichen würden, ist daher aus technischer Sicht leider nicht möglich. Eine Ermittlung und Darstellung tieffrequenter Immissionen gemäß DIN 45680 ist nach Wissensstand des ASV ausschließlich messtechnisch bei Vollbetrieb der Anlage, welche die tieffrequenten Geräusche hervorruft, am Immissionsort möglich. Angemerkt wird, dass gemäß Bescheid vom 28.12.2005 und AV vom 17.8.2006 im vorgelegten Akt die Rüttler bereits in Betrieb waren und deshalb technisch die Immissionen gemäß DIN 45680 ermittelt werden können. Inwieweit die Anlage noch unverändert vorhanden ist und inwieweit für die Durchführung der Messungen zur Feststellung anders nicht ermittelbarer Immissionen rechtlich andere Genehmigungen erforderlich sind, kann vom ASV nicht beurteilt werden.“ Der UVS NÖ hat den lärmtechnischen Amtssachverständigen ergänzend noch um Beantwortung folgender Frage ersucht: „Die Berufungswerber haben im Schreiben vom 18.12.2005 eine Erhöhung der Belastung durch Schallimmissionen (16 Stück neue Rüttler) vorgebracht. In der Berufung haben die Berufungswerber M und N auf die Belastung durch tiefe Frequenzen der Rüttler hingewiesen. Nach Ansicht des UVS NÖ sind diese Einwendungen zu beurteilen bzw. zu berücksichtigen. Es wird um Ergänzung Ihres Gutachtens zu folgender Frage ersucht: Sind durch die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 28.12.2005, ***, genehmigten Änderungen verursachte tieffrequente Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft, wie in der DIN 45680 beschrieben, auszuschließen? Mit welcher Wahrscheinlichkeit bzw. Häufigkeit können diese auftreten?“ Der lärmtechnische Amtssachverständige V hat dazu mit Schreiben vom 08.01.2013 ergänzend ausgeführt:Der lärmtechnische Amtssachverständige römisch fünf hat dazu mit Schreiben vom 08.01.

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