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{'item': 'LVwG-AV-410/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.08.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-410/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 135Abs. 1 Z 16, diese i

Vm § 135 Abs. 2 NÖ JagdG idgF zu einer Geldstrafe von € 1800,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 180 Stunden) verurteilt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem oa Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich abgewiesen.Er wurde wegen Übertretung der Paragraphen Paragraph 2, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 83, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 16,, diese in Verbindung mit Paragraph 135, Absatz 2, NÖ JagdG idgF zu einer Geldstrafe von € 1800,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 180 Stunden) verurteilt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem oa Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde zudem wegen Übertretung des § 81 Abs.

§ 135Abs. 1 Z 29 NÖ Jagd

G mit Strafverfügung vom 15.4.2015, ***, mit € 300,-- rechtskräftig am 30.4.2015, verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde zudem wegen Übertretung des Paragraph 81, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 29, NÖ JagdG mit Strafverfügung vom 15.4.2015, ***, mit € 300,-- rechtskräftig am 30.4.2015, verurteilt. Der Sachverhalt ergibt sich auf Grund der Verfahrensakte sowie der Angaben des Beschwerdeführers selbst und des im Verfahren zur Zl LVwG-S-2100/001-2017 eingeholten jagdfachlichen Gutachtens. In diesem hat der jagdfachliche Sachverständige schlüssig dargetan, dass die Abgabe eines Schusses blindlings und nur im Vertrauen darauf, dass der auserkorene Hirsch aus dem Vegetationskegel schon hervortreten werde, jene Sorgfalt vermissen lässt, die den Grundsätzen der Weidgerechtigkeit entspricht. Zu diesen Feststellungen gelangte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund nachstehender Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich des Ablaufs der Jagd, sowie jene hinsichtlich der tatsächlichen Abgabe des Schusses durch den Beschwerdeführer und der damit einhergehenden Erlegung des verbotenen Hirsches der AK III gründen sich auf das bereits abgeschlossene Verwaltungsstrafverfahren zur Zl. LVwG-S-2100/001-

  1. Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer im Verfahren zur Entziehung der Jagdkarte und Aberkennung der Rechte als Jagdaufseher abgegebene Erklärung, er habe im Strafverfahren nur dem Rat seines Anwaltes folgend jede Schuld von sich gewiesen und er sehe sein Fehlverhalten nunmehr ein, hat er im Rahmen seiner Beschwerde neuerlich revidiert, indem er die vorgeworfenen Delikte bagatellisiert. Es sei seiner Meinung nach eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Jägern erfolgt. Die belangte Behörde und das Verwaltungsgericht behandle die Jägerschaft im Bezirk *** nachteilig ungleich mit Jägern in anderen Bezirken des Landes Niederösterreich. Der zuständige Strafreferent sei jahrelanger Jagdgast im Nachbarrevier und, da der Beschwerdeführer als Jagdleiter seinen Aufträgen im Zusammenhang mit einer Fütterung an der Grenze zum Nachbarrevier nicht nachgekommen sei, habe sich dieser nunmehr „revanchiert“ und ihm die Jagdkarte entzogen.Die Feststellungen hinsichtlich des Ablaufs der Jagd, sowie jene hinsichtlich der tatsächlichen Abgabe des Schusses durch den Beschwerdeführer und der damit einhergehenden Erlegung des verbotenen Hirsches der AK römisch drei gründen sich auf das bereits abgeschlossene Verwaltungsstrafverfahren zur Zl. LVwG-S-2100/001-
  2. Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer im Verfahren zur Entziehung der Jagdkarte und Aberkennung der Rechte als Jagdaufseher abgegebene Erklärung, er habe im Strafverfahren nur dem Rat seines Anwaltes folgend jede Schuld von sich gewiesen und er sehe sein Fehlverhalten nunmehr ein, hat er im Rahmen seiner Beschwerde neuerlich revidiert, indem er die vorgeworfenen Delikte bagatellisiert. Es sei seiner Meinung nach eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Jägern erfolgt. Die belangte Behörde und das Verwaltungsgericht behandle die Jägerschaft im Bezirk *** nachteilig ungleich mit Jägern in anderen Bezirken des Landes Niederösterreich. Der zuständige Strafreferent sei jahrelanger Jagdgast im Nachbarrevier und, da der Beschwerdeführer als Jagdleiter seinen Aufträgen im Zusammenhang mit einer Fütterung an der Grenze zum Nachbarrevier nicht nachgekommen sei, habe sich dieser nunmehr „revanchiert“ und ihm die Jagdkarte entzogen. Das Gericht kann in diesem Vorbringen keinen Ansatz zur „Ungleichbehandlung“ oder „Revanche“ durch den zuständigen Strafreferenten erblicken, da dieses jeder Grundlage entbehrt und ausschließlich auf Mutmaßungen des Beschwerdeführers fußt, weshalb eine Auseinandersetzung damit entbehrlich erscheint. Ebensowenig besteht eine Besorgnis der Befangenheit des zuständigen Sachbearbeiters der belangten Behörde, da keinerlei Anhaltspunkte dafür vorlagen – und im Übrigen auch keine vorgebracht wurden. Der Beschwerdeführer, der sich als fachlich höchst qualifiziert bezeichnet und über jahrzehntelange Jagdpraxis verfügt, musste sich als Jagdleiter jedenfalls bewusst sein, dass er mit seinem Verhalten gegen § 2 NÖ Jagdgesetz verstieß.Der Beschwerdeführer, der sich als fachlich höchst qualifiziert bezeichnet und über jahrzehntelange Jagdpraxis verfügt, musste sich als Jagdleiter jedenfalls bewusst sein, dass er mit seinem Verhalten gegen Paragraph 2, NÖ Jagdgesetz verstieß. Der jagdfachliche Amtssachverständige gab in seinem Gutachten im Verfahren zur Zl. LVwG-S-2100/001-2017, verständlich und nachvollziehbar Auskunft über Notwendigkeit und Dringlichkeit einer korrekten Ansprache. Es besteht für das Gericht demnach kein Zweifel daran, dass das Verhalten des Beschwerdeführers, nämlich ein Stück zu beschießen, das aus dem Dickicht hervortritt, ohne dieses auch nur kurzfristig anzusprechen, einen schweren Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit darstellt. Rechtlich folgt: § 61 NÖ Jagdgesetz 1974 lautet auszugsweise:Paragraph 61, NÖ Jagdgesetz 1974 lautet auszugsweise:

(1)Die Ausstellung der Jagdkarte ist Personen zu verweigern: (…) 12. die wegen einer Übertretung dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung, einer Natur- oder Tierschutzbestimmung rechtskräftig bestraft worden sind, wenn durch diese Übertretung gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen wurde oder die Tat sonst in verabscheuungswürdiger Weise begangen wurde, oder Personen, die wiederholt wegen anderer Übertretungen des Jagdgesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung, einer Natur- oder Tierschutzbestimmung rechtskräftig bestraft worden sind, wenn die Schwere der Delikte dies erfordert, für längstens fünf Jahre ab Rechtskraft der letzten Bestrafung, (…)
(2)Die Verweigerung oder Entziehung der Jagdkarte hat – ausgenommen die Fälle des Abs. 1 Z 2, 2a, 3, 4, 5, 6, 7, 10, 11 und 14 – mindestens auf ein Jahr zu erfolgen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem NÖ Landesjagdverband unter Angabe des Vor- und Zunamens, des Geburtsdatums und der Wohnadresse mitzuteilen, daß die Jagdkarte verweigert oder entzogen wurde.
(2)Die Verweigerung oder Entziehung der Jagdkarte hat – ausgenommen die Fälle des Absatz eins, Ziffer 2, 2 a, 3, 4, 5, 6, 7, 10, 11 und 14 – mindestens auf ein Jahr zu erfolgen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem NÖ Landesjagdverband unter Angabe des Vor- und Zunamens, des Geburtsdatums und der Wohnadresse mitzuteilen, daß die Jagdkarte verweigert oder entzogen wurde.
(3)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat spätestens alle fünf Jahre zu prüfen, ob Verweigerungsgründe im Sinne des Abs. 1 eingetreten sind.
(3)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat spätestens alle fünf Jahre zu prüfen, ob Verweigerungsgründe im Sinne des Absatz eins, eingetreten sind. § 62 NÖ Jagdgesetz lautet:Paragraph 62, NÖ Jagdgesetz lautet: Wenn Tatsachen, derentwegen die Ausstellung einer Jagdkarte zu verweigern ist, erst nach der Ausstellung eintreten oder der Behörde nachträglich bekannt werden, ist sie verpflichtet, die Jagdkarte für ungültig zu erklären und unter Festsetzung der Entziehungsdauer einzuziehen. Für ungültig erklärte Jagdkarten sind unverzüglich der Behörde vorzulegen, welche sie deutlich als ungültig zu kennzeichnen hat. Aus den §§ 61 Abs. 1 Z 12 iVm 62 NÖ Jagdgesetz ergibt sich, dass Personen, welche wegen Übertretung dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung, einer Natur- oder Tierschutzbestimmung rechtskräftig bestraft worden sind, wenn durch diese Übertretung gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen wurde, oder Personen, die wiederholt wegen anderer Übertretungen des Jagdgesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung, einer Natur- oder Tierschutzbestimmung rechtskräftig bestraft worden sind, wenn die Schwere der Delikte dies erfordert, für längstens fünf Jahre ab Rechtskraft der letzten Bestrafung, die Jagdkarte zu entziehen ist.Aus den Paragraphen 61, Absatz eins, Ziffer 12, in Verbindung mit 62 NÖ Jagdgesetz ergibt sich, dass Personen, welche wegen Übertretung dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung, einer Natur- oder Tierschutzbestimmung rechtskräftig bestraft worden sind, wenn durch diese Übertretung gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen wurde, oder Personen, die wiederholt wegen anderer Übertretungen des Jagdgesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung, einer Natur- oder Tierschutzbestimmung rechtskräftig bestraft worden sind, wenn die Schwere der Delikte dies erfordert, für längstens fünf Jahre ab Rechtskraft der letzten Bestrafung, die Jagdkarte zu entziehen ist. Bei der Entziehung der Jagdkarte gemäß § 62 NÖ Jagdgesetz handelt es sich nicht um eine Strafe, sondern um eine administrativrechtliche Maßnahme zur Sicherstellung dafür, dass eine Person, die über eine Jagdkarte verfügt, die für die Jagdausübung maßgeblichen Rechtsvorschriften und die darauf gegründeten Verhaltensweisen beachtet (vgl. VwGH vom
  1. 12.2014, Ra 2014/03/0040). Bei der Entziehung der Jagdkarte gemäß Paragraph 62, NÖ Jagdgesetz handelt es sich nicht um eine Strafe, sondern um eine administrativrechtliche Maßnahme zur Sicherstellung dafür, dass eine Person, die über eine Jagdkarte verfügt, die für die Jagdausübung maßgeblichen Rechtsvorschriften und die darauf gegründeten Verhaltensweisen beachtet vergleiche VwGH vom
  2. 12.2014, Ra 2014/03/0040). Auf Grund der Handlung selbst, wie auch auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Beschwerde und der öffentlichen mündlichen Verhandlung vermittelt den Eindruck, dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist sein Verhalten zu ändern. Auf Grund dieser Umstände und der daraus resultierenden Prognose kommt das erkennende Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nach wie vor kein eigenes Fehlverhalten bei der Schussabgabe anzuerkennen bereit ist und nur kurzfristig und um einer Bestrafung zu entgehen, dieses eingestand. § 61 Abs. 1 Z 12 NÖ JagdG 1974 umfasst zum einen den Fall einer rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung, wenn durch diese gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen wurde oder die Tat sonst in verabscheuungswürdiger Weise begangen wurde (erste Alternative), und zum anderen den Fall wiederholter rechtskräftiger Bestrafungen wegen bestimmter Übertretungen, wenn die Schwere der Delikte dies erfordert (zweite Alternative). Für beide Fälle ist es erforderlich, dass die betreffende Person bestraft sein muss, was bedeutet, dass die von der Behörde auszusprechende Rechtsfolge der Entziehung der Jagdkarte die Verhängung einer Strafe iSd § 44a Z 3 VStG voraussetzt (Hinweis E vom
  3. April 2011, 2010/03/0042). Für die zweite Alternative reichen Bestrafungen wegen zweier selbständig zu beurteilender Straftaten nach den dort genannten Rechtsvorschriften aus, um den ersten Teil des Verweigerungs- bzw. den Entzugstatbestand nach § 62 iVm § 61 Abs. 1 Z 12 NÖ JagdG 1974 zu verwirklichen; dabei spielt es keine Rolle, ob die Bestrafungen wegen desselben Delikts oder wegen verschiedener Delikte erfolgen, die Delikte und ihre Bestrafungen zeitlich eng beieinander liegen oder nicht und die Bestrafungen verfahrenstechnisch in einem Straferkenntnis oder in zwei getrennten Entscheidungen vorgenommen wurden. ( E. d. VwGH vom
  4. Februar 2013, 2011/03/0080, VwGH - Ra 2015/03/0039 vom 12.08.2015)Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 12, NÖ JagdG 1974 umfasst zum einen den Fall einer rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung, wenn durch diese gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen wurde oder die Tat sonst in verabscheuungswürdiger Weise begangen wurde (erste Alternative), und zum anderen den Fall wiederholter rechtskräftiger Bestrafungen wegen bestimmter Übertretungen, wenn die Schwere der Delikte dies erfordert (zweite Alternative). Für beide Fälle ist es erforderlich, dass die betreffende Person bestraft sein muss, was bedeutet, dass die von der Behörde auszusprechende Rechtsfolge der Entziehung der Jagdkarte die Verhängung einer Strafe iSd Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG voraussetzt (Hinweis E vom
  5. April 2011, 2010/03/0042). Für die zweite Alternative reichen Bestrafungen wegen zweier selbständig zu beurteilender Straftaten nach den dort genannten Rechtsvorschriften aus, um den ersten Teil des Verweigerungs- bzw. den Entzugstatbestand nach Paragraph 62, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 12, NÖ JagdG 1974 zu verwirklichen; dabei spielt es keine Rolle, ob die Bestrafungen wegen desselben Delikts oder wegen verschiedener Delikte erfolgen, die Delikte und ihre Bestrafungen zeitlich eng beieinander liegen oder nicht und die Bestrafungen verfahrenstechnisch in einem Straferkenntnis oder in zwei getrennten Entscheidungen vorgenommen wurden. ( E. d. VwGH vom
  6. Februar 2013, 2011/03/0080, VwGH - Ra 2015/03/0039 vom 12.08.2015) Da bereits mit Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes LVwG-S-2100/001-2017 vom 22.12.2017 ein Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit rechtskräftig feststeht und darüber hinaus eine weitere rechtskräftige Vormerkung nach dem NÖ Jagdgesetz vorliegt, liegt nach Ansicht des Gerichtes zumindest die erste Alternative vor, die jedenfalls die Entziehung der Jagdkarte nach sich zieht. Vermag die zweite rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Übertretung des § 81 Abs.

§ 135Abs. 1 Z 29 NÖ Jagd

G für sich allein keine Entziehung der Jagdkarte zu rechtfertigen, weist sie dennoch auch auf einen gewissen sorglosen Umgang mit den von der Rechtsordnung geschützten Werten hin. Vermag die zweite rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Übertretung des Paragraph 81, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 29, NÖ JagdG für sich allein keine Entziehung der Jagdkarte zu rechtfertigen, weist sie dennoch auch auf einen gewissen sorglosen Umgang mit den von der Rechtsordnung geschützten Werten hin. Da die belangte Behörde ohnehin die kürzest mögliche Entziehungszeit festgesetzt hat, konnte diese nicht weiter herabgesetzt werden. Zu Spruchpunkt 2) war festzuhalten: Jagdaufseher: § 66.

(1)Die Bestätigung und Beeidigung der Jagdaufseher, der Dienstausweis, das Dienstabzeichen und die Aberkennung der Rechte der Jagdaufseher werden, unbeschadet der Aberkennung der Rechte nach § 68 Abs. 1, durch das NÖ Landeskulturwachengesetz, LGBl. 6125, geregelt.Paragraph 66,
(1)Die Bestätigung und Beeidigung der Jagdaufseher, der Dienstausweis, das Dienstabzeichen und die Aberkennung der Rechte der Jagdaufseher werden, unbeschadet der Aberkennung der Rechte nach Paragraph 68, Absatz eins,, durch das NÖ Landeskulturwachengesetz, Landesgesetzblatt 6125, , geregelt.
(2)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unbeschadet der Voraussetzungen nach § 67 die Bestellung von Jagdaufsehern nur dann zu bestätigen, wenn diese Gewähr dafür bieten, dass sie in dem Jagdgebiet, für das sie bestellt wurden, den Jagdschutz ausreichend ausüben werden und sie in derselben Gemeinde, in der das Jagdgebiet gelegen ist, oder in einer nahegelegenen Gemeinde wohnhaft sind. Darüber hinaus können zusätzlich Jagdaufseher bestellt werden, auch wenn sie nicht ständig den Jagdschutz ausüben können.
(2)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unbeschadet der Voraussetzungen nach Paragraph 67, die Bestellung von Jagdaufsehern nur dann zu bestätigen, wenn diese Gewähr dafür bieten, dass sie in dem Jagdgebiet, für das sie bestellt wurden, den Jagdschutz ausreichend ausüben werden und sie in derselben Gemeinde, in der das Jagdgebiet gelegen ist, oder in einer nahegelegenen Gemeinde wohnhaft sind. Darüber hinaus können zusätzlich Jagdaufseher bestellt werden, auch wenn sie nicht ständig den Jagdschutz ausüben können.
(3)Jagdaufseher müssen während des ganzen Jagdjahres im Besitz einer gültigen Jagdkarte sein.
(4)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem NÖ Landesjagdverband die Bestätigung und Beeidigung von Jagdaufsehern sowie den Widerruf derselben mitzuteilen. Da der Entzug der Jagdkarte gemäß Abs. 3 leg.cit. gleichzeitig auch mit der Aberkennung der mit der Bestätigung und Beeidigung als Jagdschutzorgan erworbenen Rechte einhergeht, war auch diesbezüglich der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.Da der Entzug der Jagdkarte gemäß Absatz 3, leg.cit. gleichzeitig auch mit der Aberkennung der mit der Bestätigung und Beeidigung als Jagdschutzorgan erworbenen Rechte einhergeht, war auch diesbezüglich der Beschwerde ein Erfolg zu versagen. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.410.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.