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{'item': 'LVwG-AV-1171/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.08.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1171/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

§ 5Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1b St

VO im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim LVwG noch nicht entschieden war, setzte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 11.01.2017 bis zur rechtskräftigen Entscheidung des bei der belangten Behörde zur Zl. *** anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens aus. Zumal das bei der Bezirkshauptmannschaft Baden anhängige Strafverfahren

Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins b, StVO im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim LVwG noch nicht entschieden war, setzte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 11.01.2017 bis zur rechtskräftigen Entscheidung des bei der belangten Behörde zur Zl. *** anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens aus. Am 18.05.2018 erwuchs das Straferkenntnis vom 16.04.2018 zur Zl. ***

§ 5Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1b St

VO 1960 durch den Beschwerdeführer in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig erkannt, am 15.01.2017, um 00:45 Uhr, im Gemeindegebiet ***, auf der ***, ***, Fahrtrichtung ***, das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Der Alkoholgehalt seiner Atemluft betrug 0,57 mg/l. Zl. ***

Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 durch den Beschwerdeführer in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig erkannt, am 15.01.2017, um 00:45 Uhr, im Gemeindegebiet ***, auf der ***, ***, Fahrtrichtung ***, das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Der Alkoholgehalt seiner Atemluft betrug 0,57 mg/l. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 25.04.2017, ***, der Übertretung des § 1 Abs. 3 i.V.m. § 37 Abs. 1 und 4 Z. 1 FSG für schuldig erkannt, weil er am 03.03.2017 das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** trotz entzogener Lenkberechtigung gelenkt hat. Dieses Straferkenntnis wurde am 31.05.2017 rechtskräftig. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 25.04.2017, ***, der Übertretung des Paragraph eins, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins und 4 Ziffer eins, FSG für schuldig erkannt, weil er am 03.03.2017 das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** trotz entzogener Lenkberechtigung gelenkt hat. Dieses Straferkenntnis wurde am 31.05.2017 rechtskräftig. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte in Entsprechung des Parteienantrages eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ausführte, dass sich die Beschwerde nunmehr ausschließlich gegen die festgesetzte Entziehungsdauer richte. Zu den Vorfällen in den Jahren 2010 und 2011 sei es gekommen, da die langjährige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers verstorben sei, er sein Haus verloren habe, arbeitslos geworden sei und aus diesem Grund Trost im Alkohol gesucht habe. Bis zu dem Vorfallszeitpunkt im Jahr 2017 habe sich der Beschwerdeführer wohlverhalten. Zu dem Vorfall im Jänner 2017 sei es gekommen, da er von einer Geburtstagsfeier mit dem Taxi nachhause habe fahren wollen, er aber eine Stunde hätte warten müssen, weswegen er, da er sich vor Fahrtantritt nicht alkoholbeeinträchtigt gefühlt habe, es geschneit habe und sehr kalt gewesen sei, den Entschluss gefasst habe, die kurze Strecke mit dem Auto nachhause zu fahren. Zu dem Lenken während der Entziehungszeit sei es gekommen, weil seine Freundin eine Panne gehabt und ihn um Hilfe gebeten habe. Er arbeite in ***, solle eigentlich im Außendienst tätig sein, sei ihm dies aufgrund der fehlenden Lenkberechtigung im Moment nicht möglich. Er wisse, dass sein Verhalten falsch gewesen und auch keinesfalls zu entschuldigen sei. Das erkennende Gericht ist an die rechtskräftigen Straferkenntnisse der belangten Behörde betreffend das Lenken des Kraftfahrzeuges im alkoholbeeinträchtigten Zustand und das Lenken des Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkberechtigung gebunden. Es steht sohin fest, dass der Beschwerdeführer am 15.01.2017 ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, wobei der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,57 mg/l betrug. Weiters steht fest, dass er ein Kraftfahrzeug trotz entzogener Lenkberechtigung am 03.03.2017 gelenkt hat. Fest steht auch, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.09.2012, Zl. ***,

§ 5Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1a St

VO 1960 rechtskräftig bestraft wurde, ihm mit Bescheid vom 21.10.2010, Zl. ***, die Lenkberechtigung auf die Dauer von 18 Monaten entzogen wurde, er mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 16.02.2012, Zl. ***,

§ 5Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1b St

VO rechtskräftig bestraft wurde, ihm aufgrund dieses Vorfalls mit Bescheid vom 22.12.2011, Zl. *** die Lenkberechtigung auf weitere 27 Monate entzogen wurde. Es steht sohin fest, dass der Beschwerdeführer am 15.01.2017 ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, wobei der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,57 mg/l betrug. Weiters steht fest, dass er ein Kraftfahrzeug trotz entzogener Lenkberechtigung am 03.03.2017 gelenkt hat. Fest steht auch, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.09.2012, Zl. ***,

Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 rechtskräftig bestraft wurde, ihm mit Bescheid vom 21.10.2010, Zl. ***, die Lenkberechtigung auf die Dauer von 18 Monaten entzogen wurde, er mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 16.02.2012, Zl. ***,

Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins b, StVO rechtskräftig bestraft wurde, ihm aufgrund dieses Vorfalls mit Bescheid vom 22.12.2011, Zl. *** die Lenkberechtigung auf weitere 27 Monate entzogen wurde. Am 12.08.2014 wurde dem Beschwerdeführer schließlich die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B wieder erteilt. Wie bereits oben ausgeführt, richtet sich die Beschwerde gegen die Dauer der Entziehung. 4. Rechtlich ist auszuführen wie folgt: Die anzuwendenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) in der geltenden Fassung lauten wie folgt: § 3.

(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die ....Paragraph 3,
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die ....
  1. verkehrszuverlässig sind (§ 7), …
  2. verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,), … § 7.
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 7,
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. ...
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: 1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, …
(4)Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, …1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, …,
(4)Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, … § 24.
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit ... die Lenkberechtigung zu entziehen. ...Paragraph 24,
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit ... die Lenkberechtigung zu entziehen. ...
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung ....wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. … Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung ....wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960 erfolgt. … Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. § 25.
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. ...Paragraph 25,
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. ... § 26.
(2)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges …Paragraph 26,
(2)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges …
  1. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen.ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, oder 1b StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen. Gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 800 Euro bis 3.700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt. Gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 800 Euro bis 3.700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt. Zumal der Beschwerdeführer ein Fahrzeug in alkoholbeeinträchtigtem Zustand lenkte, hat er eine „bestimmte Tatsache“ im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG verwirklicht, was seine Verkehrsunzuverlässigkeit nach sich zieht. Zumal der Beschwerdeführer ein Fahrzeug in alkoholbeeinträchtigtem Zustand lenkte, hat er eine „bestimmte Tatsache“ im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG verwirklicht, was seine Verkehrsunzuverlässigkeit nach sich zieht. Was die gemäß § 7 Abs. 4 FSG vorzunehmenden Wertung dieser „bestimmten Tatsache“ betrifft, lag der Vorfall im Zeitpunkt des Mandatsbescheides erst wenige Tage zurück. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zählen Alkoholdelikte zu den schwerstwiegenden Verfehlungen im Straßenverkehr, bei deren Beurteilung ein strenger Maßstab anzulegen ist. Das Lenken eines KFZ im alkoholbeeinträchtigten Zustand stellt einen hohen Grad an Verantwortungslosigkeit und ein großes Gefahrenpotential für alle Verkehrsteilnehmer dar. Was die gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG vorzunehmenden Wertung dieser „bestimmten Tatsache“ betrifft, lag der Vorfall im Zeitpunkt des Mandatsbescheides erst wenige Tage zurück. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zählen Alkoholdelikte zu den schwerstwiegenden Verfehlungen im Straßenverkehr, bei deren Beurteilung ein strenger Maßstab anzulegen ist. Das Lenken eines KFZ im alkoholbeeinträchtigten Zustand stellt einen hohen Grad an Verantwortungslosigkeit und ein großes Gefahrenpotential für alle Verkehrsteilnehmer dar. Der Verwaltungsgerichthof weist aber auch in ständiger Rechtsprechung darauf hin, dass die gesetzlich festgelegte Mindestentziehungsdauer nur dann überschritten werden darf, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit der strafbaren Handlung (§ 7 Abs. 4 FSG) die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Im seinem Erkenntnis vom 19.10.2010, 2010/11/0101 hat das Höchstgericht ausgesprochen, dass der Gesetzgeber auf die hohe Verwerflichkeit von Alkoholdelikten im Straßenverkehr insoweit Bedacht genommen hat, als er dafür in § 26 FSG eine Mindestentziehungsdauer oder eine fixe Entziehungsdauer festgelegt hat, die von der Behörde nicht unterschritten werden dürfen, und dass, wenn keine Feststellungen zu einem allfälligen sonstigen Fehlverhalten getroffen werden, keine längere Entziehungsdauer als die in § 26 Abs. 2 Z. 1 vorgesehene Mindestentziehungsdauer erforderlich ist. Der (bloße) Alkoholisierungsgrad von 1,14 Promille (Blutalkoholgehalt) vermag für sich allein also gegenständlich kein Überschreiten der Mindestentziehungsdauer zu begründen. Der Verwaltungsgerichthof weist aber auch in ständiger Rechtsprechung darauf hin, dass die gesetzlich festgelegte Mindestentziehungsdauer nur dann überschritten werden darf, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit der strafbaren Handlung (Paragraph 7, Absatz 4, FSG) die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Im seinem Erkenntnis vom 19.10.2010, 2010/11/0101 hat das Höchstgericht ausgesprochen, dass der Gesetzgeber auf die hohe Verwerflichkeit von Alkoholdelikten im Straßenverkehr insoweit Bedacht genommen hat, als er dafür in Paragraph 26, FSG eine Mindestentziehungsdauer oder eine fixe Entziehungsdauer festgelegt hat, die von der Behörde nicht unterschritten werden dürfen, und dass, wenn keine Feststellungen zu einem allfälligen sonstigen Fehlverhalten getroffen werden, keine längere Entziehungsdauer als die in Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, vorgesehene Mindestentziehungsdauer erforderlich ist. Der (bloße) Alkoholisierungsgrad von 1,14 Promille (Blutalkoholgehalt) vermag für sich allein also gegenständlich kein Überschreiten der Mindestentziehungsdauer zu begründen. Zumal der Beschwerdeführer unbestritten bereits im Jahr 2012 zweimal in alkoholbeeinträchtigtem Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, liegen klar zu Tage getretene Wiederholungstendenzen vor, waren im Zeitpunkt der Begehung der in § 7 Abs. 3 Z. 1 genannten Übertretung, die oben genannten Übertretungen der gleichen Art noch nicht getilgt, weswegen nicht vom Vorliegen der erstmaligen Übertretung im Sine des § 26 Abs. 2a FSG auszugehen war.Zumal der Beschwerdeführer unbestritten bereits im Jahr 2012 zweimal in alkoholbeeinträchtigtem Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, liegen klar zu Tage getretene Wiederholungstendenzen vor, waren im Zeitpunkt der Begehung der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, genannten Übertretung, die oben genannten Übertretungen der gleichen Art noch nicht getilgt, weswegen nicht vom Vorliegen der erstmaligen Übertretung im Sine des Paragraph 26, Absatz 2 a, FSG auszugehen war. Für den Entziehungstatbestand nach § 26 Abs. 2 Z. 3 FSG, der auf die Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 abstellt, folgt daraus, dass mit dem Vorliegen einer rechtskräftigen Bestrafung wegen einer derartigen Übertretung zwingend eine Entziehung für die im § 26 Abs. 2 Z. 3 FSG genannte Mindestdauer von acht Monaten auszusprechen ist. Für den Entziehungstatbestand nach Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 3, FSG, der auf die Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 abstellt, folgt daraus, dass mit dem Vorliegen einer rechtskräftigen Bestrafung wegen einer derartigen Übertretung zwingend eine Entziehung für die im Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 3, FSG genannte Mindestdauer von acht Monaten auszusprechen ist. Zu werten ist auch, dass der Beschwerdeführer trotz entzogener Lenkberechtigung eine Kraftfahrzeug gelenkt hat, dies kurz nach Entziehung der Lenkberechtigung, das heißt eine weitere bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 FSG, nämlich eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 6a FSG gesetzt hat, ist diese Tatsache ebenfalls in die gemäß § 7 Abs. 4 FSG anzustellende Prognose einzubeziehen und die Entziehungsfrist zu verlängern. Zu werten ist auch, dass der Beschwerdeführer trotz entzogener Lenkberechtigung eine Kraftfahrzeug gelenkt hat, dies kurz nach Entziehung der Lenkberechtigung, das heißt eine weitere bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, FSG, nämlich eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 6 a, FSG gesetzt hat, ist diese Tatsache ebenfalls in die gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG anzustellende Prognose einzubeziehen und die Entziehungsfrist zu verlängern. , Die in § 26 FSG normierten Mindestentziehungszeiten stehen zwar dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum jedenfalls dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des § 26 FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat gegebenenfalls nach der allgemeinen Regel des § 25 Abs. 3 FSG zu erfolgen, das heißt die Behörde darf über eine solche Mindestentziehungszeit nur insoweit eine längere Entziehungszeit festsetzen, als der Betreffende für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist (vgl. VwGH vom 29.03.2011, Zl. 2011/11/0039, mwN.).Die in Paragraph 26, FSG normierten Mindestentziehungszeiten stehen zwar dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum jedenfalls dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des Paragraph 26, FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat gegebenenfalls nach der allgemeinen Regel des Paragraph 25, Absatz 3, FSG zu erfolgen, das heißt die Behörde darf über eine solche Mindestentziehungszeit nur insoweit eine längere Entziehungszeit festsetzen, als der Betreffende für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist vergleiche VwGH vom 29.03.2011, Zl. 2011/11/0039, mwN.). Im konkreten Fall war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits zum zweiten Mal innerhalb von fünf Jahren eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 b StVO 1960 als Lenker eines Kraftfahrzeuges begangen hat und er trotz entzogener Lenkberechtigung ein KFZ gelenkt hat. Dem gegenüber war aber auch zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung im August 2014 wieder erteilt wurde und er sich bis zum Jänner 2017 wohlverhalten hat. Paragraph 99, Absatz eins, b StVO 1960 als Lenker eines Kraftfahrzeuges begangen hat und er trotz entzogener Lenkberechtigung ein KFZ gelenkt hat. Dem gegenüber war aber auch zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung im August 2014 wieder erteilt wurde und er sich bis zum Jänner 2017 wohlverhalten hat. In der Zusammenschau dieser Umstände erachtet daher das erkennende Gericht die ursprüngliche Einschätzung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer auf die Dauer von 30 Monaten ab Tatbegehung als verkehrsunzuverlässig anzusehen ist, als zu lange bemessen, weswegen die Entziehungszeit auch unter Berücksichtigung der Setzung der weiteren bestimmten Tatsachen auf die nunmehr spruchgenannte Dauer herabzusetzen war. Gegen die Vorschreibung der Absolvierung einer Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens richtete sich die Beschwerde nicht, war diese gemäß § 24 Abs. 3 FSG anzuordnen. In der Zusammenschau dieser Umstände erachtet daher das erkennende Gericht die ursprüngliche Einschätzung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer auf die Dauer von 30 Monaten ab Tatbegehung als verkehrsunzuverlässig anzusehen ist, als zu lange bemessen, weswegen die Entziehungszeit auch unter Berücksichtigung der Setzung der weiteren bestimmten Tatsachen auf die nunmehr spruchgenannte Dauer herabzusetzen war. , , Gegen die Vorschreibung der Absolvierung einer Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens richtete sich die Beschwerde nicht, war diese gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG anzuordnen.
  2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1171.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.