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LVwG-AV-15/001-2018

Obsah (8)§ 28§ 25a§ 1§ 76§ 7§ 8§ 34§ 77

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.08.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-15/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus dem vorgelegten Bauakt der Marktgemeinde *** ergibt sich nachstehender wesentlicher Sachverhalt: Mit Bescheid vom 10.10.2017, ***, trug der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz dem Beschwerdeführer auf, nachstehende Baugebrechen zu beheben: Sanierung bzw. Wiederherstellung des Gesimses an der östlichen, zur *** gelegenen Gebäudefront an der Grenze zum südlichen Nachbarn auf einer Länge von 60 cm und einer Höhe von ca. 2 Ziegelscharen und zwar durch Herstellung des Verputzes bei den insgesamt acht freiliegenden Gesimsziegelsteinen und Sanierung des Anschlusses an die Feuermauer des südlichen Nachbarn, und zwar durch Ersetzen des fehlenden Ziegelsteins der eigenen Feuermauer sowie allfällig weiterer, im unmittelbaren Nahebereich des freiliegenden Ziegelsteins der Feuermauer, fehlender Ziegelsteine der Feuermauer sowie Herstellung des Verputzes über diesem zu ersetzenden Ziegelstein, allfällig weiterer zu ersetzender Ziegelsteine in fachgerechter Art und Weise, angepasst an das bestehende Gesimse. Die Behebung des Mangels habe bis zum 24.10.2017 zu erfolgen. Die Behebung sei der Baubehörde schriftlich mitzuteilen. Die Niederschrift inklusive Fotodokumentation über den Ortsaugenschein vom 02.10.2017, in welcher der bautechnische Amtssachverständige die Mängel festgehalten habe, liege bei und bilde einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides. Zusätzlich lägen diesem Bescheid zwei Fotos aus der Fotodokumentation bei, die explizit den Schaden am Gesimse dokumentieren würden und ebenso Bestandteil dieses Bescheides seien. Begründend führte die erstinstanzliche Behörde im Wesentlichen aus, dass auf der Liegenschaft EZ *** KG *** mit der Anschrift ***, ***, am 02.10.2017 von der Baubehörde ein Ortsaugenschein iSd § 34 NÖ BauO 2014 durchgeführt worden sei. Begründend führte die erstinstanzliche Behörde im Wesentlichen aus, dass auf der Liegenschaft EZ *** KG *** mit der Anschrift ***, ***, am 02.10.2017 von der Baubehörde ein Ortsaugenschein iSd Paragraph 34, NÖ BauO 2014 durchgeführt worden sei. Vom Beschwerdeführer sei folgender Sachverhalt angegeben worden: Durch Grab- und Stemmarbeiten im Bereich des Nachbarfundamentes bzw. auch auf einer Breite von 40 cm an seinem Grundstück zur Aufstellung eines Elektroverteilers auf Straßengrund seien aufgrund der Erschütterungen ein Ziegel der Feuermauer sowie ein Teil des Verputzes des Gesimses gelöst worden und zu Boden gefallen. Der beigezogene Amtssachverständige habe dazu ausgeführt, dass der herabgefallene Ziegel bzw. die Putzreste nicht fotografiert bzw. gesichert worden seien. Die bereits zugeschüttete Stelle neben dem Elektroverteiler sei am heutigen Tage auf eine Tiefe von ca. 40 cm freigelegt worden. Auf beiliegenden Fotos erkenne man das geringfügige Abstemmen des Überstandes des Fundaments (ca. 40 cm Länge und 5 bis 10 cm Breite sowie zumindest auf die freigelegte Tiefe). Im Verlauf des Gesprächs habe sich herausgestellt, dass es vor ca. 5 Jahren einen Wasserschaden gegeben habe, welcher die Feuermauer und Teile des Gesimses in Mitleidenschaft gezogen habe. Dies sei sich auch bei der Vorortbesichtigung technisch nachvollziehbar gewesen. Die ersten vier Ziegelsteine des Gesimses (von der linken Nachbargrundgrenze aus gesehen) sowie der darüber freiliegende Stein der beginnenden Feuermauer seien offenkundig schon einige Zeit nicht mehr von einem Verputz (Gesimssteine) bzw. von einem anderen Ziegelstein (offensichtig fehlt über dem freiliegenden Stein der Feuermauer zumindest ein weiterer Stein) überdeckt worden. Dies gründe sich auch auf eine erkennbare Patina bzw. eine eindeutig stärkere Verwitterung als bei den folgenden Gesimssteinen. Im Anschluss an die beschriebenen Gesimssteine lägen derzeit vier weitere Steine offen (danach beginne der bestehende Verputz des Gesimses). An der Unterseite aller offenen Steine bestehe ein Verputzabschnitt, welcher sich farblich und strukturell vom restlichen Altbestand in grauer Farbe eindeutig abhebe. Somit könne davon ausgegangen werden, dass dieser Teil bereits einmal nachträglich ausgebessert worden sei. Das Fehlen von Ziegelsteinen sowie von Verputz stelle ein durch Alter, Abnutzung, Verwitterung oder Beschädigung verursachtes Baugebrechen des Bauwerks auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers dar. Es sei eine Erfahrungstatsache, dass bei Fehlen des Verputzes an Mauern wegen der Gefahr des Eindringens von Niederschlägen und sonstigen Witterungseinschlüssen durch ein solches Baugebrechen die Standsicherheit der Mauer beeinträchtigt werden könne, sodass schon aus diesem Grund ein Bauauftrag gerechtfertigt sei. Die Verursachung des Baugebrechens sowie etwaige Regressansprüche des Liegenschaftseigentümers gegenüber dem Verursacher aufgrund allfällig verursachter Beschädigungen seien für den Erlass eines Bauauftrages nicht von Relevanz. Der Eigentümer eines Bauwerks habe Baugebrechen unabhängig von deren Verursachung zu beheben. Die gesetzte Frist bis 24. Oktober 2017 sei angemessen, da das Ersetzen fehlender Ziegelsteine sowie die Herstellung des fehlenden Verputzes am Gesims sowie an der Feuermauer, also die Sanierung des Gesimses auf einer Länge von 60 cm und einer Höhe von ca. zwei Ziegelscharen, sowie die Sanierung des Anschlusses der Feuermauer durch Ersetzen von einem bzw. allenfalls mehreren Ziegeln und Herstellung des dortigen Verputzes aus technischer Sicht innerhalb dieser Frist bewerkstelligt werden könnten. Zu Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung der Verfahrenskosten von € 55,20 binnen acht Tagen nach Rechtskraft des Bescheides verpflichtet.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung der Verfahrenskosten von € 55,20 binnen acht Tagen nach Rechtskraft des Bescheides verpflichtet. Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, dass die Höhe der Verwaltungsabgabe

§ 1der Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 1973, LGBl. 3800/2, in der derzeit geltenden Fassung i

Vm dem NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabentarif 2017 festgesetzt worden sei, wobei folgende Tarifpost zur Anwendung gelangt sei:Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, dass die Höhe der Verwaltungsabgabe

Paragraph eins, der Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 1973, LGBl. 3800/2, in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit dem NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabentarif 2017 festgesetzt worden sei, wobei folgende Tarifpost zur Anwendung gelangt sei:

§ 1Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 1978, LGBl.

3860/2, in der derzeit geltenden Fassung werde die Kommissionsgebühr für die von der Baubehörde außerhalb des Gemeindeamtes geführten Amtshandlungen für jede angefangene halbe Stunde und je Amtsorgan mit 13,80 Euro festgesetzt.

Paragraph eins, Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 1978, LGBl. 3860/2, in der derzeit geltenden Fassung werde die Kommissionsgebühr für die von der Baubehörde außerhalb des Gemeindeamtes geführten Amtshandlungen für jede angefangene halbe Stunde und je Amtsorgan mit 13,80 Euro festgesetzt.

§ 76Abs.

1 AVG habe die Partei für die bei der Amtshandlung erwachsenen Barauslagen aufzukommen. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die dem Sachverständigen zustünden.

Paragraph 76, Absatz eins, AVG habe die Partei für die bei der Amtshandlung erwachsenen Barauslagen aufzukommen. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die dem Sachverständigen zustünden. Bei den Verfahrenskosten handle es sich um die Kommissionsgebühren für die Teilnahme von vier Amtsorganen und einer Verhandlungsdauer von einer halben Stunde, sodass sich ein Betrag von 55,20 Euro ergebe. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die Berufung. Er brachte im Wesentlichen Nachstehendes vor: Das bei einem Lokalaugenschein am 02.10.2017 festgestellte Baugebrechen sei durch eine vorsätzliche Sachbeschädigung durch ein von ihm nicht bewilligtes Abstemmen eines Teils des Fundamentes seines Wohnhauses in der *** am 08.09.2017 durch beauftragte Arbeiter der Firma B zur Montage eines Schaltkastens im Zuge der Neugestaltungsarbeiten der *** verursacht worden. Verantwortlicher Verursacher sei daher der Bewilligungswerber des Straßenbauverfahrens ***, also die Marktgemeinde *** mit ihrem für den Umbau ausgewiesenen bevollmächtigten Vertreter, dem Bürgermeister C. Dieser Bevollmächtigte des Bewilligungswerbers sei daher im Verfahren zur Feststellung der Sachbeschädigung und des infolge der Sachbeschädigung vom 08.09.2017 in den heute sichtbaren Ausmaßen aufgetretenen Baugebrechens Beteiligter und Partei iSd § 8 AVG und damit ein offensichtlich befangenes Organ der Baubehörde erster Instanz iSd § 7 Abs. 1 Z 2 AVG.Das bei einem Lokalaugenschein am 02.10.2017 festgestellte Baugebrechen sei durch eine vorsätzliche Sachbeschädigung durch ein von ihm nicht bewilligtes Abstemmen eines Teils des Fundamentes seines Wohnhauses in der *** am 08.09.2017 durch beauftragte Arbeiter der Firma B zur Montage eines Schaltkastens im Zuge der Neugestaltungsarbeiten der *** verursacht worden. Verantwortlicher Verursacher sei daher der Bewilligungswerber des Straßenbauverfahrens ***, also die Marktgemeinde *** mit ihrem für den Umbau ausgewiesenen bevollmächtigten Vertreter, dem Bürgermeister C. Dieser Bevollmächtigte des Bewilligungswerbers sei daher im Verfahren zur Feststellung der Sachbeschädigung und des infolge der Sachbeschädigung vom 08.09.2017 in den heute sichtbaren Ausmaßen aufgetretenen Baugebrechens Beteiligter und Partei iSd Paragraph 8, AVG und damit ein offensichtlich befangenes Organ der Baubehörde erster Instanz iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AVG. Der Beschwerdeführer habe bei der genauen Besichtigung der Schadensstelle durch Besteigen einer Leiter erkannt, dass eine fachgerechte Reparatur/Sanierung auch eine Ableitung der Regenwässer des Nachbargebäudes, welches sein Gebäude seit 1974 um mehr als 2 m an dieser Stelle mit einer geraden Feuermauer überrage, in die Dachrinne seines Wohnhauses anstatt einer direkten Zuleitung entlang der Feuermauerbank seines Wohnhauses erfordere, bevor diese und die Verputzmängel des darunter befindlichen Gesimses fachgerecht und sinnvoll saniert werden könnten. Die Fristsetzung zur Behebung der Sachbeschädigung (Baugebrechen) mit minus 3 Tagen vor der Rechtskraft des Bescheides (Zustellung am 13.10.2017, die Rechtskraft des Bescheides ohne Berufung wäre somit erst mit 27.10.2017 eingetreten, die Frist zur Bestimmung sei somit vor der Rechtskraft der Entscheidung rechtswidrig mit 24.10.2017 aufgetragen worden) erweise sich nicht nur als rechtswidrig, sondern auch als völlig unbegründet.

§ 7Abs. 5 zweiter Satz und dritter Satz NÖ Bau

O sei ihm der durch die Sachbeschädigung zugefügte Gesamtschaden durch die Marktgemeinde *** bzw. durch die ausführende Baufirma B mit einer fachgerechten Reparatur oder einer Geldzahlung zu ersetzen, wobei dieser Schadenersatz

§ 8NÖ Bau

O durch eine gütliche Einigung innerhalb von sechs Monaten anzustreben sei.

Paragraph 7, Absatz 5, zweiter Satz und dritter Satz NÖ BauO sei ihm der durch die Sachbeschädigung zugefügte Gesamtschaden durch die Marktgemeinde *** bzw. durch die ausführende Baufirma B mit einer fachgerechten Reparatur oder einer Geldzahlung zu ersetzen, wobei dieser Schadenersatz

Paragraph 8, NÖ BauO durch eine gütliche Einigung innerhalb von sechs Monaten anzustreben sei. Die gesetzlich angemessene Frist für die Schadensbehebung des bemängelten Baugebrechens betrage daher 7 Monate ab Rechtskraft des Bescheides oder des LVwG-Erkenntnisses und werde diese angemessene Fristsetzung mit der Berufung zu diesem Spruchpunkt begehrt. Zur Kostenbestimmung wurde ausgeführt, dass es einen verfahrenseinleitenden Antrag für die die Sachbeschädigung verursachende Bautätigkeit des Abstemmens des Fundamentes seines Wohnhauses von ihm nicht gegeben habe. Der Baubewilligungswerber für diese Bautätigkeit sei die Marktgemeinde *** selbst und habe daher als verfahrenseinleitender Antragsteller die Kosten amtswegig zu tragen. Es wurde daher die ersatzlose Aufhebung der rechtswidrigen Kostenentscheidung begehrt. Mit Bescheid vom 11.12.2017, Zl. ***, wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Zu Spruchpunkt I. führte der Gemeindevorstand im Wesentlichen aus, dass es auf allfällige zivilrechtliche Ersatzansprüche im Zusammenhang mit der Erteilung eines Behebungsauftrages iSd § 34 Abs. 2 NÖ BauO nicht ankomme. Vielmehr habe der Eigentümer eines Bauwerks erteilten Behebungsaufträgen unabhängig von einer allfälligen zivilrechtlichen Ersatzpflicht eines angeblichen Schadenverursachers nachzukommen. Die belangte Behörde habe das Ermittlungsverfahren ergänzt und das mit der Planung der baulichen Neugestaltung der *** beauftragte Unternehmen, die D GmbH, aufgefordert, Fotografien der *** vor deren baulicher Umgestaltung sowie insbesondere vor dem den behaupteten Schaden erfolgten Ereignis am 08.09.2017 zur Verfügung zu stellen. Zu Spruchpunkt römisch eins. führte der Gemeindevorstand im Wesentlichen aus, dass es auf allfällige zivilrechtliche Ersatzansprüche im Zusammenhang mit der Erteilung eines Behebungsauftrages iSd Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BauO nicht ankomme. Vielmehr habe der Eigentümer eines Bauwerks erteilten Behebungsaufträgen unabhängig von einer allfälligen zivilrechtlichen Ersatzpflicht eines angeblichen Schadenverursachers nachzukommen. Die belangte Behörde habe das Ermittlungsverfahren ergänzt und das mit der Planung der baulichen Neugestaltung der *** beauftragte Unternehmen, die D GmbH, aufgefordert, Fotografien der *** vor deren baulicher Umgestaltung sowie insbesondere vor dem den behaupteten Schaden erfolgten Ereignis am 08.09.2017 zur Verfügung zu stellen. Die D GmbH habe eine Fotografie vom 20.11.2010 zur Verfügung gestellt, welche dem Bescheid in Kopie beigeschlossen sei. Auf dieser Fotografie sei deutlich mit freiem Auge zu erkennen, dass die mittels des angefochtenen Bescheides zur Behebung aufgetragenen Baumängel am Gesimse und an der Feuermauer bereits am 20.11.2010 um 14:04 Uhr vorhanden gewesen seien. Die Baugebrechen am Gesimse und der Feuermauer seien daher nicht durch die behauptete Schadenszufügung (Stemmarbeiten) entstanden (bzw. seien die vorhandenen Schäden auch nicht vergrößert worden), sondern habe es der Beschwerdeführer (zumindest seit dem Jahr 2010) verabsäumt, die am Gesimse und der Feuermauer vorhandenen Baugebrechen in Entsprechung seiner gesetzlichen Verpflichtung iSd § 34 Abs. 1 NÖ BauO zu beheben. Die Baugebrechen am Gesimse und der Feuermauer seien daher nicht durch die behauptete Schadenszufügung (Stemmarbeiten) entstanden (bzw. seien die vorhandenen Schäden auch nicht vergrößert worden), sondern habe es der Beschwerdeführer (zumindest seit dem Jahr 2010) verabsäumt, die am Gesimse und der Feuermauer vorhandenen Baugebrechen in Entsprechung seiner gesetzlichen Verpflichtung iSd Paragraph 34, Absatz eins, NÖ BauO zu beheben. Beim Umbau der *** handle es sich um kein Bauvorhaben iSd NÖ BauO, sodass die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten §§ 7 und 8 NÖ BauO nicht anwendbar seien.Beim Umbau der *** handle es sich um kein Bauvorhaben iSd NÖ BauO, sodass die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Paragraphen 7 und 8 NÖ BauO nicht anwendbar seien. Dass die gesetzte Frist zur Behebung der Baugebrechen vor Eintritt der formellen Rechtskraft des Bescheides geendet habe, sei nicht rechtswidrig. Sonstige inhaltliche Argumente, warum die im angefochtenen Bescheid gesetzte Frist zur Behebung der Baugebrechen unangemessen oder gar rechtswidrig sei, bleibe der Beschwerdeführer schuldig. Die Sanierung sei binnen der gesetzten Frist aus technischer Sicht (selbst bei Beiziehung eines Professionisten zur Vornahme der Sanierungsarbeiten) jedenfalls möglich gewesen. Die vom Beschwerdeführer eingewendete Befangenheit des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** hinsichtlich der Erlassung des angefochtenen Bescheides liege nicht vor. Vielmehr würden sich die Feststellungen im angefochtenen Bescheid einzig auf die Feststellungen des Amtssachverständigen

der Niederschrift des Ortsaugenscheines vom 02.10.2017 gründen. Der Beschwerdeführer bleibe sachliche Argumente, warum diese Feststellungen fachlich nicht nachvollziehbar sein sollen, schuldig. Die gegen die Kostenentscheidung geführten Argumente gingen auch ins Leere. Die Kostentragungspflicht resultiere aus der Bestimmung des § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG. Erstmals aufgrund des Schreibens des Beschwerdeführers vom 14.09.2017 habe der Bürgermeister der Marktgemeinde *** Kenntnis vom möglichen Vorliegen von Baugebrechen an seinem Wohnhaus erlangt und daher von Amts wegen die Durchführung eines Ortsaugenscheines am 02.10.2017 angeordnet. Eine Begehung der bereits seit dem Jahr 2010 vorhandenen Baugebrechen sei durch den Beschwerdeführer nicht erfolgt. Die Amtshandlung am 02.10.2017 sei aufgrund der verschuldeten Unterlassung des Beschwerdeführers, Baugebrechen am Gesimse und an der Feuermauer zu beheben, notwendig gewesen. Die Kostenersatzpflicht stütze sich daher auf die Bestimmung des § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG. Das in der Begründung des bekämpften Bescheides zu Spruchpunkt

  1. enthaltene Zitat des Die gegen die Kostenentscheidung geführten Argumente gingen auch ins Leere. Die Kostentragungspflicht resultiere aus der Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 2, zweiter Satz AVG. Erstmals aufgrund des Schreibens des Beschwerdeführers vom 14.09.2017 habe der Bürgermeister der Marktgemeinde *** Kenntnis vom möglichen Vorliegen von Baugebrechen an seinem Wohnhaus erlangt und daher von Amts wegen die Durchführung eines Ortsaugenscheines am 02.10.2017 angeordnet. Eine Begehung der bereits seit dem Jahr 2010 vorhandenen Baugebrechen sei durch den Beschwerdeführer nicht erfolgt. Die Amtshandlung am 02.10.2017 sei aufgrund der verschuldeten Unterlassung des Beschwerdeführers, Baugebrechen am Gesimse und an der Feuermauer zu beheben, notwendig gewesen. Die Kostenersatzpflicht stütze sich daher auf die Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 2, zweiter Satz AVG. Das in der Begründung des bekämpften Bescheides zu Spruchpunkt
  2. enthaltene Zitat des § 76 Abs. 1 AVG sei richtig zu stellen gewesen.Paragraph 76, Absatz eins, AVG sei richtig zu stellen gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob A fristgerecht die Beschwerde. Zur Gebührenpflicht führte er im Wesentlichen aus, dass diesbezüglich die Verschuldensfrage zu klären sei. Die Beschwerde sei (auch) als Eingabe in einem Abgabenverfahren mit dem Erfordernis der Klärung der bestrittenen Verschuldensfrage als Vorfrage anzusehen. Deshalb sei § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 4 GebG anzuwenden, wonach Eingaben in Abgabensachen von der Eingabengebühr an Verwaltungsgerichte generell ausgenommen seien. Deshalb bestehe im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Verpflichtung zur Entrichtung einer Eingabegebühr für die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Sofern die belangte Behörde diesbezüglich eine andere Meinung vertrete, habe sie die Beschwerde samt Akt an das Landesverwaltungsgericht zu übermitteln und lediglich zusätzlich eine Gebührenanzeige an das Finanzamt für Gebühren unter Anlage einer Aktenkopie zu verfassen.Die Beschwerde sei (auch) als Eingabe in einem Abgabenverfahren mit dem Erfordernis der Klärung der bestrittenen Verschuldensfrage als Vorfrage anzusehen. Deshalb sei Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer 4, GebG anzuwenden, wonach Eingaben in Abgabensachen von der Eingabengebühr an Verwaltungsgerichte generell ausgenommen seien. Deshalb bestehe im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Verpflichtung zur Entrichtung einer Eingabegebühr für die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Sofern die belangte Behörde diesbezüglich eine andere Meinung vertrete, habe sie die Beschwerde samt Akt an das Landesverwaltungsgericht zu übermitteln und lediglich zusätzlich eine Gebührenanzeige an das Finanzamt für Gebühren unter Anlage einer Aktenkopie zu verfassen. Zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides brachte der Beschwerdeführer vor, dass von einem vom Amtssachverständigen festgestellten Baugebrechen iSd § 34 Abs. 1 NÖ BauO keine Rede sein könne. Die belangte Behörde beziehe sich auf eine Niederschrift, welche sie offenbar nicht gelesen (oder nicht verstanden) habe. Paragraph 34, Absatz eins, NÖ BauO keine Rede sein könne. Die belangte Behörde beziehe sich auf eine Niederschrift, welche sie offenbar nicht gelesen (oder nicht verstanden) habe. Der Amtssachverständige habe überhaupt keine Feststellungen eines Baugebrechens, welche die Standfestigkeit der betroffenen Mauer beeinträchtigen könnte, in der Niederschrift festgestellt. Mangels Feststellung eines Baugebrechens iSd § 34 NÖ BauO durch den Amtssachverständigen finde sich in der Niederschrift auch keine Vorschreibung einer fachgerechten Mängelbehebung des in Wahrheit nur von einigen Personen der Gemeindeverwaltung vermuteten Baugebrechens. Die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebene unsachgemäße Mängelbehebung durch Manifestierung der Regenabwasserzuführung der Nachbarhausmauer an die Feuermauer und das Gesimseeck sei in Wahrheit eine Gefährdung von Personen durch Frostabsprengungen und somit keinesfalls fachgerecht. Der Amtssachverständige habe überhaupt keine Feststellungen eines Baugebrechens, welche die Standfestigkeit der betroffenen Mauer beeinträchtigen könnte, in der Niederschrift festgestellt. Mangels Feststellung eines Baugebrechens iSd Paragraph 34, NÖ BauO durch den Amtssachverständigen finde sich in der Niederschrift auch keine Vorschreibung einer fachgerechten Mängelbehebung des in Wahrheit nur von einigen Personen der Gemeindeverwaltung vermuteten Baugebrechens. Die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebene unsachgemäße Mängelbehebung durch Manifestierung der Regenabwasserzuführung der Nachbarhausmauer an die Feuermauer und das Gesimseeck sei in Wahrheit eine Gefährdung von Personen durch Frostabsprengungen und somit keinesfalls fachgerecht. Ein nachvollziehbares und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren, ob es sich bei der durch die ständige Regenabwasserzufuhr vom Nachbarhaus an einer Stelle der in Mitleidenschaft gezogenen Fassade trotz der fehlenden Feststellungen des Amtssachverständigen in der Niederschrift dennoch um ein Baugebrechen iSd § 34 NÖ BauO handle bzw. handeln könne, z.B. durch ein anderes diesbezügliches späteres Sachverständigengutachten, habe sowohl die erstinstanzliche Behörde als auch die Berufungsbehörde unterlassen, somit in Wahrheit ein Baugebrechen iSd Ein nachvollziehbares und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren, ob es sich bei der durch die ständige Regenabwasserzufuhr vom Nachbarhaus an einer Stelle der in Mitleidenschaft gezogenen Fassade trotz der fehlenden Feststellungen des Amtssachverständigen in der Niederschrift dennoch um ein Baugebrechen iSd Paragraph 34, NÖ BauO handle bzw. handeln könne, z.B. durch ein anderes diesbezügliches späteres Sachverständigengutachten, habe sowohl die erstinstanzliche Behörde als auch die Berufungsbehörde unterlassen, somit in Wahrheit ein Baugebrechen iSd § 34 NÖ BauO nur willkürlich angenommen und behauptet.Paragraph 34, NÖ BauO nur willkürlich angenommen und behauptet. Mit Schreiben vom 03.01.2018 legte die Marktgemeinde *** den Bauakt samt Beschwerde zur Entscheidung vor. Mit Schreiben vom 17.04.2018 teilte der Beschwerdeführer über Nachfrage dem Gericht mit, dass sowohl die Montage der Regenrinne auf der Feuermauer zur Entwässerung des seit 1974 aufgestockten und somit höheren Nachbarhauses als auch die Verputzarbeiten am Gesimse erledigt worden seien. Der Bauauftrag der Marktgemeinde *** sei somit vollinhaltlich erfüllt, da kein Niederschlagswasser mehr in die Fassade eindringen könne. Mit Schreiben vom 03.05.2018 teilte die Marktgemeinde *** über Nachfrage dem Gericht mit, dass der Bauauftrag vom 10.10.2017, ***, aus Sicht der Gemeinde erfüllt sei. Das Landesverwaltungsgericht führte am 26.07.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer im Beisein des bautechnischen Sachverständigen E vernommen wurde. In seiner ersten Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, dass sich die Beschwerde nur gegen die Auferlegung der Kommissionsgebühren richte. Der baupolizeiliche Auftrag als solcher werde nicht bekämpft und sei auch nie bekämpft worden. Im Zuge der Verhandlung erstattete der Sachverständige sein Gutachten. „Auf Ersuchen des Gerichtes wird zu nachstehender Frage folgendes bautechnisches Gutachten abgegeben: Es soll erörtert werden, ob bei der gegenständlichen Liegenschaft im Bereich des linken oberen Gesimses (straßenseitig gesehen) durch die in der Verhandlungsschrift vom 02.10.2017 zitierten Mängel von einem Baugebrechen iSd § 34 gesprochen werden kann.Es soll erörtert werden, ob bei der gegenständlichen Liegenschaft im Bereich des linken oberen Gesimses (straßenseitig gesehen) durch die in der Verhandlungsschrift vom 02.10.2017 zitierten Mängel von einem Baugebrechen iSd Paragraph 34, gesprochen werden kann. Aus bautechnischer Sicht wird dazu ausgesagt, dass es sich hierbei um ein freiliegendes Mauerwerk (augenscheinlich altes Normziegelformat) von mindestens 4 Ziegeln von 2 Reihen übereinander und entsprechender fehlender bzw. anders ausgeführter Abmauerung der Brandwand, wie in der Verhandlungsschrift vom 02.10.2017 beschrieben, handelt. Es wurde am heutigen Tage von Herrn A abermals bestätigt, dass es einen Vorschaden gegeben hat, welcher durch den Wassereintritt über die Verblechung bzw. durch den fehlenden Hochzug an der Nachbarwand entstanden ist. Diese Ursache ist aus bautechnischer Sicht durchaus nachvollziehbar. Aufgrund des hier vorgefundenen Schadensbildes sowie der Aussagen, dass durch die Erschütterungen eines Bohrhammers bzw. Stemmmeißels hier lose Teile auf den Gehsteig bzw. damals auf die Baustelle heruntergefallen sind, wurde auch von Herrn A ausgesagt, dass es sich hierbei durchaus um eine gefährliche Situation gehandelt hatte. In Hinblick auf den Kommentar zur gültigen Bauordung/Pallitsch, Pallitsch, Kleewein, Pkt. 6, Erläuterung zu § 34 NÖ BO 2014, ist ein Baugebrechen iSd Bauordnung 2014 ein durch Alter, Abnützung, Verwitterung oder Beschädigung (Verschlechterung) etc. verursachter Zustand eines Bauwerkes. Es wurde am heutigen Tage von Herrn A abermals bestätigt, dass es einen Vorschaden gegeben hat, welcher durch den Wassereintritt über die Verblechung bzw. durch den fehlenden Hochzug an der Nachbarwand entstanden ist. Diese Ursache ist aus bautechnischer Sicht durchaus nachvollziehbar. Aufgrund des hier vorgefundenen Schadensbildes sowie der Aussagen, dass durch die Erschütterungen eines Bohrhammers bzw. Stemmmeißels hier lose Teile auf den Gehsteig bzw. damals auf die Baustelle heruntergefallen sind, wurde auch von Herrn A ausgesagt, dass es sich hierbei durchaus um eine gefährliche Situation gehandelt hatte. In Hinblick auf den Kommentar zur gültigen Bauordung/Pallitsch, Pallitsch, Kleewein, Pkt. 6, Erläuterung zu Paragraph 34, NÖ BO 2014, ist ein Baugebrechen iSd Bauordnung 2014 ein durch Alter, Abnützung, Verwitterung oder Beschädigung (Verschlechterung) etc. verursachter Zustand eines Bauwerkes. Es kann aus bautechnischer Sicht nicht ausgeschlossen werden, dass im damaligen Zustand durch weitere Arbeiten oder sonstige Erschütterungen weitere eventuell lose Gesimseteile herabfallen können. Ein Baugebrechen liegt aus bautechnischer Sicht hier vor. Auf Wunsch des BF wird ergänzt, dass das Flächenausmaß des Schadens in etwa 4 kurze Seiten von Normziegeln mit ca. 12 cm und 2 Reihen übereinander mit ca. jeweils 6 cm mit Lagerfuge in etwa 14 cm beträgt. Weiters flächenmäßig nicht nachvollziehbar ist das Schadensausmaß im Bereich der Brandwand. Hinzugefügt wird jedoch die Bemerkung, dass hierbei nicht davon ausgegangen werden kann, dass dies die einzig durchfeuchteten Stellen sind, da kein Lokalaugenschein im Bereich des restlichen Giebels bzw. der restlichen Brandwand gemacht wurde und somit nicht ausgesagt werden kann, ob eine Durchfeuchtung nur von stellenweisen Undichtigkeiten der Verblechung oder diese über die gesamte Länge der Brandwand, die am Nachbargrund angebaut ist, hervorgerufen wurde.“ Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens legt das Verwaltungsgericht nachstehenden wesentlichen Sachverhalt seiner Entscheidung zugrunde: Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ *** KG *** mit der Adresse ***, ***. Er informierte die Baubehörde im September 2017 davon, dass an der der *** zugewandten Fassade bzw. dem der *** zugewandten Fundament des auf seiner Liegenschaft befindlichen Wohnhauses Baugebrechen vorliegen könnten. Des Weiteren erfuhr die Behörde aufgrund von Eingaben des Beschwerdeführers, dass das zur *** gelegene Einfahrtstor baulich verändert worden sein dürfte. Zur Überprüfung des baubehördlichen Konsenses wurde für den 02.10.2017

§ 34

NÖ Bauordnung 2014 ein Ortsaugenschein anberaumt, an welchem Bürgermeister C, G, als Bauamtsleiter, F vom Bauamt und E als bautechnischer Amtssachverständiger teilnahmen. Auch der Beschwerdeführer, seine Gattin H und sein Sohn I nahmen an der Begehung teil. Der Ortsaugenschein dauerte eine halbe Stunde.Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ *** KG *** mit der Adresse ***, ***. Er informierte die Baubehörde im September 2017 davon, dass an der der *** zugewandten Fassade bzw. dem der *** zugewandten Fundament des auf seiner Liegenschaft befindlichen Wohnhauses Baugebrechen vorliegen könnten. Des Weiteren erfuhr die Behörde aufgrund von Eingaben des Beschwerdeführers, dass das zur *** gelegene Einfahrtstor baulich verändert worden sein dürfte. Zur Überprüfung des baubehördlichen Konsenses wurde für den 02.10.2017

Paragraph 34, NÖ Bauordnung 2014 ein Ortsaugenschein anberaumt, an welchem Bürgermeister C, G, als Bauamtsleiter, F vom Bauamt und E als bautechnischer Amtssachverständiger teilnahmen. Auch der Beschwerdeführer, seine Gattin H und sein Sohn römisch eins nahmen an der Begehung teil. Der Ortsaugenschein dauerte eine halbe Stunde. Dem ersten Ersuchen der Baubehörde, die Liegenschaft bzw. das Gebäude betreten zu dürfen, wurde durch den Beschwerdeführer vorerst nicht gewährt. Auf die Rechtsfolgen und die grundsätzliche Verpflichtung der Zutrittsgewährung wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich und mehrmalig hingewiesen. Im Zuge des Gesprächs wurde festgestellt, dass es vor ca. 5 Jahren einen Wasserschaden gegeben hatte, welcher die Feuermauer und Teile des Gesimses des Hauses des Beschwerdeführers in Mitleidenschaft gezogen hat. Die ersten vier Ziegelsteine des Gesimses (von der linken Nachbargrundgrenze aus gesehen) sowie der darüber frei liegende erste Stein der beginnenden Feuermauer waren offenkundig schon einige Zeit nicht mehr von einem Verputz (Gesimssteine) bzw. von einem anderen Ziegelstein (offensichtlich fehlte über dem freiliegenden Stein der Feuermauer zumindest ein weiterer Stein) überdeckt. Im Anschluss an die beschriebenen Gesimssteine lagen vier weitere Steine offen. Danach begann der bestehende Verputz des Gesimses. An der Unterseite aller offenen Steine bestand ein Verputzabschnitt, welcher sich farblich und strukturell vom restlichen Altbestand in grauer Farbe eindeutig abhob. Somit ging die Behörde davon aus, dass dieser Teil bereits einmal nachträglich ausgebessert worden war. Des Weiteren wurde festgestellt, dass das im Plan dargestellte Einfahrtstor abgebrochen und eine einflügelige Gehtüre (nunmehr die Eingangstüre) errichtet worden war. Dafür wurden offensichtlich im Verputz und im Außenbereich erkennbare Abmauerungen durchgeführt. Der als Einfahrt titulierte Raum, der letztendlich doch von den Organen der Baubehörde betreten werden durfte, wies zahlreiche unterschiedliche Lagerungen auf. Mittlerweile ist der Bauauftrag vom Beschwerdeführer erfüllt worden. Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf das Verhandlungsergebnis im Zusammenhang mit dem vorliegenden Bauakt. Der Sachverständige kam sowohl beim Ortsaugenschein am 02.10.2017 als auch im Zuge der Gerichtsverhandlung zum Ergebnis, dass es sich bei dem freiliegenden Mauerwerk (mindestens vier Ziegeln von zwei Reihen übereinander und entsprechender fehlender bzw. anders ausgeführter Abmauerung der Bauwand) um ein Baugebrechen handelt. Aus der der Niederschrift beiliegenden Fotodokumentation ist ersichtlich, dass am Gesimse des Hauses des Beschwerdeführers mehrere Ziegelsteine herausgebrochen waren und in diesem Bereich auch bei vorhandenen Ziegelsteinen der Verputz fehlte. Dadurch, dass der bautechnische Amtssachverständige die dem Bauauftrag zugrunde liegenden Mängel festgestellt hat, ist für das Verwaltungsgericht das Baugebrechen ausreichend nachgewiesen. Aus der Bezug habenden Niederschrift betreffend den Ortsaugenschein vom 02.10.2017 ist ersichtlich, dass an diesem Bürgermeister C, G als Schriftführer, F als Mitarbeiter vom Bauamt und E (Gebietsbauamt ***, ***) als bautechnischer Amtssachverständiger sowie ab 11:10 Uhr der Beschwerdeführer, H und I teilnahmen. Die Verhandlungsdauer vor Ort betrug laut Niederschrift eine halbe Stunde. Insgesamt dauerte die Verhandlung fünf halbe Stunden. Aus der Bezug habenden Niederschrift betreffend den Ortsaugenschein vom 02.10.2017 ist ersichtlich, dass an diesem Bürgermeister C, G als Schriftführer, F als Mitarbeiter vom Bauamt und E (Gebietsbauamt ***, ***) als bautechnischer Amtssachverständiger sowie ab 11:10 Uhr der Beschwerdeführer, H und römisch eins teilnahmen. Die Verhandlungsdauer vor Ort betrug laut Niederschrift eine halbe Stunde. Insgesamt dauerte die Verhandlung fünf halbe Stunden. Das Verwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht zur Beschwerde wie folgt erwogen: Die maßgebliche Bestimmung des § 34 NÖ BauO lautet wie folgt:Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 34, NÖ BauO lautet wie folgt: Abs. 1Absatz eins Der Eigentümer eines Bauwerkes hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (zB. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.Der Eigentümer eines Bauwerkes hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (zB. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben. Abs. 2Absatz 2 Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Absatz eins, nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15,, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. (...) Die Baubehörde darf in diesem Fall  die Überprüfung selbst durchführen oder durch Sachverständige durchführen lassen,  die Vornahme von Untersuchungen und  die Vorlage von Gutachten anordnen. Ein solcher Auftrag muss immer in Bescheidform erteilt werden. Vor Erlassung des Auftrages ist zwar keine Verhandlung vorgesehen. Nach ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers hat die Baubehörde aber vor Erteilung des Auftrages das betroffene Bauwerk zu überprüfen. Ein Baugebrechen im Sinne der baurechtlichen Bestimmungen ist ein durch Alter, Abnutzung, Verwitterung oder Beschädigung (= Verschlechterung) verursachter Zustand eines Bauwerks. Ein solches Baugebrechen stellt eine Bauordnungswidrigkeit dar und ist daher im öffentlichen Interesse generell zu beseitigen. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass bei Fehlen des Verputzes an Mauern wegen der Gefahr des Eindringens von Niederschlägen und sonstigen Witterungseinflüssen durch ein solches Baugebrechen die Standsicherheit der Mauer beeinträchtigt werden kann, sodass aus diesem Grund der Bauauftrag (hier: Sanierung bzw. Wiederherstellung des Gesimses durch Herstellung des Verputzes bei insgesamt 8 freiliegenden Gesimsziegelsteinen und Sanierung des Anschlusses an die Feuermauer des südlichen Nachbarn, und zwar durch Ersetzen des fehlenden Ziegelsteines der eigenen Feuermauer sowie Herstellung des Verputzes über dem zu ersetzenden Ziegelstein) gerechtfertigt war (vgl. VwGH 11.10.2011, 2009/05/0292).Es ist eine Erfahrungstatsache, dass bei Fehlen des Verputzes an Mauern wegen der Gefahr des Eindringens von Niederschlägen und sonstigen Witterungseinflüssen durch ein solches Baugebrechen die Standsicherheit der Mauer beeinträchtigt werden kann, sodass aus diesem Grund der Bauauftrag (hier: Sanierung bzw. Wiederherstellung des Gesimses durch Herstellung des Verputzes bei insgesamt 8 freiliegenden Gesimsziegelsteinen und Sanierung des Anschlusses an die Feuermauer des südlichen Nachbarn, und zwar durch Ersetzen des fehlenden Ziegelsteines der eigenen Feuermauer sowie Herstellung des Verputzes über dem zu ersetzenden Ziegelstein) gerechtfertigt war vergleiche VwGH 11.10.2011, 2009/05/0292). Ein solches Bauauftragsverfahren, wie im gegenständlichen Fall, kann sowohl von Amts wegen als auch aufgrund von Anträgen eingeleitet werden. Für die Erlassung eines Instandsetzungsauftrages (Mängelbehebungsauftrages) reicht es aus, dass ein Baugebrechen (in der Regel durch einen Sachverständigen) festgestellt wird. Die Marktgemeinde *** hat gegenständlich einen bautechnischen Amtssachverständigen beigezogen und wurde über den mit ihm durchgeführten Ortsaugenschein eine Fotodokumentation erstellt. Sie war vom Beschwerdeführer selbst, dem Eigentümer der Liegenschaft in ***, ***, GSt.Nr. ***, EZ ***, davon in Kenntnis gesetzt worden, dass an der der *** zugewandten Fassade bzw. dem der *** zugewandten Fundament des auf vorgenannter Liegenschaft befindlichen Wohnhauses Baugebrechen vorliegen könnten. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach ein Baugebrechen iSd § 34 NÖ BauO nur willkürlich angenommen bzw. behauptet worden sei, entbehrt daher jeder Grundlage. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach ein Baugebrechen iSd Paragraph 34, NÖ BauO nur willkürlich angenommen bzw. behauptet worden sei, entbehrt daher jeder Grundlage. Was die Gebührenverpflichtung angeht, so ist laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die Vorschreibung von Kommissionsgebühren für eine durchgeführte Augenscheinverhandlung dann berechtigt, wenn eine Verletzung der Instandhaltungspflicht des Hauseigentümers festgestellt wurde (VwGH 26.03.1985, 84/05/0235). Dies war gegenständlich der Fall. Die maßgeblichen Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lauten wie folgt: § 76.

(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.Paragraph 76,
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des Paragraph 52, Absatz 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(2)Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. (……) § 77.
(1)Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 77,
(1)Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist Paragraph 76, sinngemäß anzuwenden.
(2)Die Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.
(2)Die Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach Paragraph 76, aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen. (….)

§ 1Abs.

1 Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 1978 werden die Kommissionsgebühren, die

§ 76und § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.

Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, von den Beteiligten für die von einer Gemeindebehörde außerhalb des Gemeindeamtes (Stadtamtes, Magistrates) geführten Amtshandlungen zu entrichten sind, für jede angefangene halbe Stunde und je Amtsorgan mit € 13,80 festgesetzt.

Paragraph eins, Absatz eins, Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 1978 werden die Kommissionsgebühren, die

Paragraph 76 und Paragraph 77, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, von den Beteiligten für die von einer Gemeindebehörde außerhalb des Gemeindeamtes (Stadtamtes, Magistrates) geführten Amtshandlungen zu entrichten sind, für jede angefangene halbe Stunde und je Amtsorgan mit € 13,80 festgesetzt.

§ 77Abs.

1 AVG können für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden. Für die Verpflichtung zum Kostenersatz ist ein Verschulden erforderlich, das für die Vornahme der Amtshandlung kausal ist, sowie, dass die amtswegige angeordnete Maßnahme zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlich war (vgl. VwGH 11.06.1967, 86/06/0073).

Paragraph 77, Absatz eins, AVG können für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist Paragraph 76, sinngemäß anzuwenden. Für die Verpflichtung zum Kostenersatz ist ein Verschulden erforderlich, das für die Vornahme der Amtshandlung kausal ist, sowie, dass die amtswegige angeordnete Maßnahme zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlich war vergleiche VwGH 11.06.1967, 86/06/0073). Beseitigt eine Partei die vorhandenen Baugebrechen nicht aus eigener Initiative und wird dadurch ein behördliches Einschreiten herbeigeführt, so ist der Partei ein Verschulden hinsichtlich aller behördlichen Maßnahmen zuzurechnen, die zur Feststellung des für die Erteilung baupolizeilicher Aufträge maßgebenden Sachverhaltes gewesen sind (VwGH 26.03.1985, 84/05/0253). Die Verpflichtung zur Entrichtung von Kommissionsgebühren ist dann gegeben, wenn ein Hauseigentümer eine Initiative zur Beseitigung von Baugebrechen nicht ergriffen, sondern das Einschreiten der Behörde abgewartet hat (VwGH 28.11.1966, 0807/64). Die in § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG 1990 vorgesehene Heranziehung des Beteiligten setzt voraus, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Beteiligten und der mit Kosten verbundenen Amtshandlung bestand und die einzelnen Verfahrenshandlungen, welche die Kosten verursacht haben, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts erforderlich waren (VwGH E 20.4.2016, Ra 2015/04/0050).Die in Paragraph 76, Absatz 2, zweiter Satz AVG 1990 vorgesehene Heranziehung des Beteiligten setzt voraus, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Beteiligten und der mit Kosten verbundenen Amtshandlung bestand und die einzelnen Verfahrenshandlungen, welche die Kosten verursacht haben, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts erforderlich waren (VwGH E 20.4.2016, Ra 2015/04/0050). Die Verletzung der den Eigentümer eines Gebäudes treffenden Instandhaltungspflicht ist als Verschulden nach § 76 Abs. 2 AVG zu werten (VwGH 26.3.1985, 84/05/0253).Die Verletzung der den Eigentümer eines Gebäudes treffenden Instandhaltungspflicht ist als Verschulden nach Paragraph 76, Absatz 2, AVG zu werten (VwGH 26.3.1985, 84/05/0253). Beseitigt eine Partei die vorhandenen Baugebrechen nicht aus eigener Initiative und wird dadurch ein behördliches Einschreiten herbeigeführt, so ist der Partei ein Verschulden hinsichtlich aller behördlichen Maßnahmen zuzurechnen, die zur Feststellung des für die Erteilung baupolizeilicher Aufträge maßgebenden Sachverhaltes erforderlich gewesen sind (VwGH 26.3.1985, 84/05/0253). Der Beschwerdeführer ist seiner Verpflichtung, ein Baugebrechen zu beseitigen, unstrittig erst nach Erteilung des baupolizeilichen Auftrages nachgekommen. Somit ist er für das Einschreiten der Baubehörde verantwortlich. Für die Teilnahme von drei Amtsorganen bei der Ortsaugenscheinverhandlung von je einer halben Stunde hat die erstinstanzliche Behörde die Kommissionsgebühren von je 13,80 Euro pro Amtsorgan richtig berechnet. Die Amtshandlung wurde vom Beschwerdeführer insofern verschuldet, weil ihre Notwendigkeit auf eine Verletzung seiner Instandhaltungspflicht nach den Bestimmungen der NÖ BauO zurückzuführen war (vgl. VwGH 28.03.2018, Ra 2017/07/0123).Für die Teilnahme von drei Amtsorganen bei der Ortsaugenscheinverhandlung von je einer halben Stunde hat die erstinstanzliche Behörde die Kommissionsgebühren von je 13,80 Euro pro Amtsorgan richtig berechnet. Die Amtshandlung wurde vom Beschwerdeführer insofern verschuldet, weil ihre Notwendigkeit auf eine Verletzung seiner Instandhaltungspflicht nach den Bestimmungen der NÖ BauO zurückzuführen war vergleiche VwGH 28.03.2018, Ra 2017/07/0123). Die Behörde war berechtigt, die Kommissionsgebühren für insgesamt vier Personen, die am Ortsaugenschein teilgenommen haben und der Baubehörde zuzurechnen sind, für jeweils eine halbe Stunde à 13,80 Euro mit einem Gesamtbetrag von 55,20 Euro festzusetzen. Deshalb war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Judikatur ist nicht widersprüchlich. Die maßgebliche Judikatur wurde zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.15.001.2018

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