RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.08.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-445/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (…) § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, (…) auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, (…) auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG: § 13.
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.Paragraph 13,
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2)Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen. (…)
(5)Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen. § 32.
(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.Paragraph 32,
(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2)Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. § 33.
(1)Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Paragraph 33,
(1)Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2)Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3)Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(3)Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(4)Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. § 63. …Paragraph 63, …
(5)Die Berufung ist von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten. 2.3. Kundmachung der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** gemäß § 13 Allgemeines VerwaItungsverfahrensgesetz 1991 - AVG sowie §§ 85 und 86b Bundesabgabenordnung (BAO) über die Kommunikation (den Verkehr) zwischen Gemeinde und Beteiligten:Kundmachung der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** , gemäß Paragraph 13, Allgemeines VerwaItungsverfahrensgesetz 1991 - AVG , sowie Paragraphen 85 und 86 b Bundesabgabenordnung (BAO) , über die Kommunikation (den Verkehr) zwischen Gemeinde und Beteiligten: § 1Paragraph eins
(1)Für die Einbringung von Anträgen, Gesuchen, Anzeigen, Beschwerden und sonstigen Mitteilungen an die Gemeinde *** werden gemäß § 13 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG (ausschließlich) folgende technische Möglichkeiten und Adressen bestimmt:Postadresse: ***, ***Telefaxnummer: ***E-MaiI-Adresse: ***
(2)Die Empfangsgeräte (Telefax und E-Mail) der Gemeinde *** sind auch außerhalb der Amtsstunden (vgl. § 2) empfangsbereit, allerdings werden diese nur während der Amtsstunden betreut. Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden an diese Empfangsgeräte gerichtet werden, können daher nicht entgegengenommen werden. Dies hat die Wirkung, dass Anbringen auch dann, wenn sie an sich bereits in den Verfügungsbereich der Gemeinde *** gelangt sind, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt) gelten und von uns (erst) ab diesem Zeitpunkt behandelt werden.
(1)Für die Einbringung von Anträgen, Gesuchen, Anzeigen, Beschwerden und sonstigen Mitteilungen an die Gemeinde *** werden gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG (ausschließlich) folgende technische Möglichkeiten und Adressen bestimmt:, Postadresse: ***, ***, Telefaxnummer: ***, E-MaiI-Adresse: ***,
(2)Die Empfangsgeräte (Telefax und E-Mail) der Gemeinde *** sind auch außerhalb der Amtsstunden vergleiche Paragraph 2,) empfangsbereit, allerdings werden diese nur während der Amtsstunden betreut. Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden an diese Empfangsgeräte gerichtet werden, können daher nicht entgegengenommen werden. Dies hat die Wirkung, dass Anbringen auch dann, wenn sie an sich bereits in den Verfügungsbereich der Gemeinde *** gelangt sind, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt) gelten und von uns (erst) ab diesem Zeitpunkt behandelt werden.
(3)Persönliche E-Mailadressen der Gemeindemitarbeiterinnen und Gemeindemitarbeiter sind keine zulässigen Adressen zur Übermittlung schriftlicher Eingaben. Die Weiterleitung von an die persönliche E-MaiI-Adresse einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters übermittelten Anbringen ist - insbesondere im Fall der Abwesenheit der betreffenden Person - nicht sichergestellt. (…) § 2Paragraph 2 Gemäß § 13 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 — AVG werden für die Gemeinde *** folgende Amtsstunden und für den Parteienverkehr bestimmte Zeiten kundgemacht:Gemäß Paragraph 13, Absatz 5, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 — AVG werden für die Gemeinde *** folgende Amtsstunden und für den Parteienverkehr bestimmte Zeiten kundgemacht:
(1)Amtsstunden:
- Regelfall: Montag 07.30 bis 12.00 Uhr Dienstag 07.30 bis 12.00 Uhr Mittwoch 07.30 bis 17.30 Uhr Donnerstag 07.30 bis 12.00 Uhr Keine Amtsstunden am
- Dezember und
- Dezember.
- Allerseelen Am
- November (Allerseelen) 07.30 bis 11.30 Uhr
(2)Für den Parteienverkehr bestimmte Zeiten: Montag 07.30 bis 12.00 Uhr Dienstag 07.30 bis 12.00 Uhr Mittwoch 07.30 bis 17.30 Uhr Donnerstag 07.30 bis 12.00 Uhr Jeweils, wenn an diesen Tagen auch Amtsstunden sind. Diese Kundmachung wurde auf der Internetseite der Gemeinde (***) bekannt gemacht und ist an der Amtstafel der Gemeinde angeschlagen seit 2. Jänner 2017. Diese Kundmachung wurde auf der Internetseite der Gemeinde (***) , bekannt gemacht und ist an der Amtstafel der Gemeinde angeschlagen seit 2. Jänner 2017. 2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde vom Verbandsvorstand der Marktgemeinde *** eine Berufung gegen einen Bescheid des Bürgermeisters als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist daher die Zurückweisung der Berufung vom
- November 2017 wegen deren verspäteter Einbringung. Fest steht, dass der in Rede stehende Bescheid dem Beschwerdeführer nachweislich am
- Oktober 2017 persönlich zugestellt wurde. Die Berufung des Beschwerdeführers wurde am
- November 2017 um 14:33 Uhr per E-Mail an die Gemeinde *** übermittelt. Gemäß § 63 Abs.5 AVG beträgt die Berufungsfrist zwei Wochen.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG beträgt die Berufungsfrist zwei Wochen. Auf Grund der Fristenberechnungsregel des § 32 Abs. 2 AVG endete die zweiwöchige Berufungsfrist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat, somit am Donnerstag, den
- November
- Auf Grund der Fristenberechnungsregel des Paragraph 32, Absatz 2, AVG endete die zweiwöchige Berufungsfrist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat, somit am Donnerstag, den
- November
- Festgestellt wurde, dass auf der Internetseite der Gemeinde (***) die „Kundmachung der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** … über die Kommunikation (den Verkehr) zwischen Gemeinde und Beteiligten“ bekannt gemacht wurde. Diese Kundmachung ist zudem an der Amtstafel der Gemeinde seit
- Jänner 2017 angeschlagen. Festgestellt wurde, dass auf der Internetseite der Gemeinde (***) , die „Kundmachung der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** … über die Kommunikation (den Verkehr) zwischen Gemeinde und Beteiligten“ bekannt gemacht wurde. Diese Kundmachung ist zudem an der Amtstafel der Gemeinde seit
- Jänner 2017 angeschlagen. Dem klaren Wortlaut des § 13 Abs. 1 AVG zufolge können Anbringen bei der Behörde „schriftlich, mündlich oder telefonisch“ eingebracht werden; gemäß § 13 Abs. 2 AVG können der Behörde schriftliche Anbringen in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.Dem klaren Wortlaut des Paragraph 13, Absatz eins, AVG zufolge können Anbringen bei der Behörde „schriftlich, mündlich oder telefonisch“ eingebracht werden; gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AVG können der Behörde schriftliche Anbringen in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen. Unter organisatorischen Beschränkungen sind auch Beschränkungen für außerhalb der Amtsstunden einlangende elektronische Anbringen zu verstehen. Damit kann die Behörde - wie etwa auch im Fall eines Einlaufkastens mit entsprechendem Hinweis - ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden mit der Wirkung bekunden, dass sie auch dann, wenn sie bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt - mit Wiederbeginn der Amtsstunden - als eingebracht und eingelangt gelten. Ein entsprechender Hinweis auf diese Rechtsfolge ist in der Kundmachung der Bürgermeisterin vom
- Jänner 2017 auch ausdrücklich enthalten. Daraus ergibt sich, dass E-Mails zwar noch zusätzlichen Beschränkungen unterworfen werden dürfen, grundsätzlich aber im Sinn des § 13 AVG auch als schriftliche Anbringen zu verstehen sind. Davon ausgehend gelten aber die im vorliegenden Fall kundgemachten Amtsstunden auch für die Einbringung von E-Mails. Eine Einschränkung der Geltung der Amtsstunden für bestimmte Formen von schriftlichen Anbringen hat die Behörde nicht vorgenommen, weshalb auch Einbringen per E-Mail davon umfasst sind.Daraus ergibt sich, dass E-Mails zwar noch zusätzlichen Beschränkungen unterworfen werden dürfen, grundsätzlich aber im Sinn des Paragraph 13, AVG auch als schriftliche Anbringen zu verstehen sind. Davon ausgehend gelten aber die im vorliegenden Fall kundgemachten Amtsstunden auch für die Einbringung von E-Mails. Eine Einschränkung der Geltung der Amtsstunden für bestimmte Formen von schriftlichen Anbringen hat die Behörde nicht vorgenommen, weshalb auch Einbringen per E-Mail davon umfasst sind. Damit erweist sich die per E-Mail außerhalb der kundgemachten Amtsstunden eingebrachte Berufung als verspätet, weshalb sie nach § 13 Abs. 5 AVG erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht anzusehen war (vgl. VwGH 23.5.2012, 2012/08/0102).Damit erweist sich die per E-Mail außerhalb der kundgemachten Amtsstunden eingebrachte Berufung als verspätet, weshalb sie nach Paragraph 13, Absatz 5, AVG erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht anzusehen war vergleiche VwGH 23.5.2012, 2012/08/0102). Die am letzten Tag der Berufungsfrist nach Ende der im Internet und an der Amtstafel kundgemachten Amtsstunden per E-Mail eingebrachte Berufung war daher verspätet. Daran ändert auch nichts die mangelnde Kenntnis des Beschwerdeführers über die festgesetzten Amtsstunden, mag diese auch durch einen unrichtigen Hinweis im Impressum der Gemeindehomepage herbeigeführt worden sein. Auch eine unrichtige Auskunft vonseiten der Behörde vermag die Missachtung bindender gesetzlicher Regelungen nicht zu rechtfertigen (vgl. VwGH 10.6.1991, 90/15/0115; 16.11.2005, 2004/08/0021).Daran ändert auch nichts die mangelnde Kenntnis des Beschwerdeführers über die festgesetzten Amtsstunden, mag diese auch durch einen unrichtigen Hinweis im Impressum der Gemeindehomepage herbeigeführt worden sein. Auch eine unrichtige Auskunft vonseiten der Behörde vermag die Missachtung bindender gesetzlicher Regelungen nicht zu rechtfertigen vergleiche VwGH 10.6.1991, 90/15/0115; 16.11.2005, 2004/08/0021). Die Berufung wurde daher von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung: Von einer mündlichen Verhandlung, welche in der gegenständlichen Beschwerde nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Von einer mündlichen Verhandlung, welche in der gegenständlichen Beschwerde nicht beantragt wurde, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.
- Zu Spruchpunkt 2: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.445.001.2018