Obsah (17)
§ 28§ 25aArt. 133§ 63§ 50§ 53Art. 130§ 30a§ 30b§ 61§ 70§ 14§ 6§ 48§ 69§ 72§ 17RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.08.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-461/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
- Sachverhalt: 1.
- Verwaltungsbehördliches Verfahren im ersten Rechtsgang: 1.1.
- Die B GmbH (in der Folge: Bauwerberin) stellte am
- Jänner 2014 das Ansuchen um Baubewilligung für die Errichtung eines Neubaus mit neun Wohnungen und einer Tiefgarage mit 14 PKW-Stellplätzen auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück. 1.1.
- Herr A (in der Folge: Beschwerdeführer) und seine Ehefrau erhoben in ihrer Eigenschaft als Eigentümer des an das Baugrundstück (östlich) angrenzenden Grundstückes mit Schriftsatz vom
- April 2014 Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben, die sie in der am
- Juni 2014 durchgeführten Bauverhandlung ergänzten. Darin brachten sie (u.a.) vor, dass es keine gesicherte Grundstücksgrenze gebe, die Planunterlagen unvollständig seien, durch das Bauvorhaben Teilflächen ihrer Liegenschaft in Anspruch genommen würden und die verordnete Bebauungsdichte nicht eingehalten werde. Ferner wendeten sie die Unzulässigkeit des Bauvorhabens wegen der Überbauung der Baufluchtlinien durch die Garagenabfahrt und einen Balkon, der Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe, der Beeinträchtigung der Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf ihrer Liegenschaft, der Beeinträchtigung durch Lärm, Abgase und Blendung auf Grund der Ein- und Ausfahrt der Fahrzeuge im Zusammenhang mit der Tiefgarage, der Beeinträchtigung der Standsicherheit und Trockenheit ihrer bestehenden Gebäude sowie der Verletzung des Ortsbildes ein. 1.1.
- Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
- Juni 2014, Zl. ***, wurde der Bauwerberin die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Neubaus mit 9 Wohnungen und einer Tiefgarage mit 14 Kfz-Stellplätzen auf der Liegenschaft ***, Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, unter allgemeinen, feuerpolizeilichen und technischen Auflagen erteilt. 1.1.
- Gegen den vorgenannten Bescheid erhoben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau durch ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht mit Schreiben vom
- Juli 2014 das Rechtsmittel der Berufung und begründeten diese umfangreich.Gegen den vorgenannten Bescheid erhoben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau durch ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht mit Schreiben vom ,
- Juli 2014 das Rechtsmittel der Berufung und begründeten diese umfangreich. 1.1.
- Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
- November 2014, Zl. ***, wurde die Berufung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau als unbegründet abgewiesen. 1.1.
- Die gegen den Bescheid vom
- November 2014 mit Schreiben vom
- Dezember 2014 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Mai 2015, Zl. LVwG-AV-6/001-2015 als unbegründet abgewiesen.Die gegen den Bescheid vom
- November 2014 mit Schreiben vom ,
- Dezember 2014 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Mai 2015, Zl. LVwG-AV-6/001-2015 als unbegründet abgewiesen. 1.1.
- Mit rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichtes *** vom
- Juli 2016, Zl. ***, wurde die Grenze zwischen den Grundstücken Nrn. *** und *** dahingehend festgestellt, dass diese Grenze
der Vermessungsurkunde der D GmbH vom
- Mai 2015, GZ ***, entlang der 6,93 m langen Grenzlinie zwischen den Grenzpunkten *** und *** sowie entlang der 30,29 m langen Grenze zwischen den Grenzpunkten *** und *** verläuft. Dieser Grenzverlauf entspricht dem Grenzverlauf, wie er vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau im Bauverfahren behauptet wurde.Mit rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichtes *** vom
- Juli 2016, , Zl. ***, wurde die Grenze zwischen den Grundstücken Nrn. *** und *** dahingehend festgestellt, dass diese Grenze
der Vermessungsurkunde der D GmbH vom
- Mai 2015, GZ ***, entlang der 6,93 m langen Grenzlinie zwischen den Grenzpunkten *** und *** sowie entlang der 30,29 m langen Grenze zwischen den Grenzpunkten *** und *** verläuft. Dieser Grenzverlauf entspricht dem Grenzverlauf, wie er vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau im Bauverfahren behauptet wurde. 1.1.
- Der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Mai 2015, Zl. LVwG-AV-6/001-2015, eingebrachte Revision des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- März 2017, Zl. ***, stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Tragender Grund der Aufhebung war der Umstand, dass eine Abstellanlage für Kraftfahrzeuge "im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß" im Sinne des § 6 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung nur dann vorliege, wenn diese Anlage nicht eine höhere Anzahl von Stellplätzen als die in § 155 BTV
§ 63Abs.
1 NÖ Bauordnung 1996 festgelegte Mindestanzahl umfasse, und daher dann, wenn diese Mindestanzahl von einer Abstellanlage für Kraftfahrzeuge überschritten werde, die sich aus der Benützung einer solchen Abstellanlage ergebenden Immissionen vom Einwendungsausschluss des § 6 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996 nicht erfasst würden. Im gegenständlichen Fall sei die Baubewilligung für den Neubau eines Wohnhauses mit 9 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 14 KFZ-Stellplätzen erteilt, sodass eine Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß im Sinne des § 6 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996 iVm § 63 Abs. 1 leg.cit. und § 155 Abs. 1 Z. 1 BTV nicht vorliege.Der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Mai 2015, Zl. LVwG-AV-6/001-2015, eingebrachte Revision des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- März 2017, Zl. ***, stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Tragender Grund der Aufhebung war der Umstand, dass eine Abstellanlage für Kraftfahrzeuge "im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß" im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung nur dann vorliege, wenn diese Anlage nicht eine höhere Anzahl von Stellplätzen als die in Paragraph 155, BTV
Paragraph 63, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 festgelegte Mindestanzahl umfasse, und daher dann, wenn diese Mindestanzahl von einer Abstellanlage für Kraftfahrzeuge überschritten werde, die sich aus der Benützung einer solchen Abstellanlage ergebenden Immissionen vom Einwendungsausschluss des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 nicht erfasst würden. Im gegenständlichen Fall sei die Baubewilligung für den Neubau eines Wohnhauses mit 9 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 14 KFZ-Stellplätzen erteilt, sodass eine Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, leg.cit. und Paragraph 155, Absatz eins, Ziffer eins, BTV nicht vorliege. 1.1.
- Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Oktober 2017, Zl. LVwG-AV-6/004-2015, wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vom
- Dezember 2014 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
- November 2014, Zl. ***, stattgegeben, der angefochten Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtrates der Stadtgemeinde *** zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen unter Verweis auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom
- März 2017, Zl. ***, dargelegt, dass es für die Beurteilung der vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau eingewendeten, sich aus der Benützung der genannten Abstellanlage ergebenden Immissionen erforderlich gewesen wäre, auf sachverständiger Grundlage die Immissionsbelastung an der Grundgrenze zur Liegenschaft der Revisionswerber zu ermitteln und in medizinischer Hinsicht die Auswirkungen dieser Belastung auf den menschlichen Organismus zu beurteilen. Darüber hinaus sei nun mit dem rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichtes *** vom
- Juli 2016, Zl. ***, die Grenze zwischen den Grundstücken Nrn. *** und *** dahingehend festgestellt worden, dass diese Grenze
der Vermessungsurkunde der D GmbH vom
- Mai 2015, GZ ***, entlang der 6,93 m langen Grenzlinie zwischen den Grenzpunkten *** und *** sowie entlang der 30,29 m langen Grenze zwischen den Grenzpunkten *** und *** verlauf. Dieser Grenzverlauf entspreche somit dem Grenzverlauf, wie er vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau im Bauverfahren (immer) behauptet worden sei.Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom ,
- Oktober 2017, Zl. LVwG-AV-6/004-2015, wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vom
- Dezember 2014 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
- November 2014, , Zl. ***, stattgegeben, der angefochten Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtrates der Stadtgemeinde *** zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen unter Verweis auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom
- März 2017, Zl. ***, dargelegt, dass es für die Beurteilung der vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau eingewendeten, sich aus der Benützung der genannten Abstellanlage ergebenden Immissionen erforderlich gewesen wäre, auf sachverständiger Grundlage die Immissionsbelastung an der Grundgrenze zur Liegenschaft der Revisionswerber zu ermitteln und in medizinischer Hinsicht die Auswirkungen dieser Belastung auf den menschlichen Organismus zu beurteilen. Darüber hinaus sei nun mit dem rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichtes *** vom
- Juli 2016, Zl. ***, die Grenze zwischen den Grundstücken Nrn. *** und *** dahingehend festgestellt worden, dass diese Grenze
der Vermessungsurkunde der D GmbH vom
- Mai 2015, GZ ***, entlang der 6,93 m langen Grenzlinie zwischen den Grenzpunkten *** und *** sowie entlang der 30,29 m langen Grenze zwischen den Grenzpunkten *** und *** verlauf. Dieser Grenzverlauf entspreche somit dem Grenzverlauf, wie er vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau im Bauverfahren (immer) behauptet worden sei. 1.
- Fortgesetztes Verfahren vor der belangten Behörde: 1.2.
- Mit Schreiben vom
- Oktober 2017 brachte die Bauwerberin eine Antragsmodifikation im nun vom Stadtrat der Stadtgemeinde *** fortzusetzenden Baubewilligungsverfahren ein und bezog sich dabei ausdrücklich auf die Änderung des Antrages der Baubewilligung vom
- Jänner
- Dabei hob sie den neuen Grenzverlauf im Sinne des Urteiles des BG *** vom
- Juli 2016, Zl. ***, im Hinblick auf die Einhaltung des seitlichen Bauwichs hervor und führte aus, dass nach Reduzierung der Wärmedämmfassade von 20 cm auf 12 cm dieser eingehalten werde. Es handle sich um eine Antragsänderung nach § 13 Abs. 8 AVG handle, weil damit nur technische Detailänderungen des antragsgegenständlichen Projektes erfolgten, ohne dass das Projekt als Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG in seinem Wesen geändert worden sei. Daher seien weiterhin die zum Zeitpunkt der ursprünglichen Antragstellung geltenden Bauvorschriften anzuwenden. Damit seien die von allen Grundnachbarn außer dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau gegen das Bauprojekt erhobene Einwendungen rechtskräftig abgewiesen. Die Zulässigkeit dieser Antragsmodifikation ergebe sich insbesondere auch daraus, dass damit eine Einhaltung des ostseitigen Bauwichs und damit eine Konformität des Bauvorhabens mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften sichergestellt werde. Diese Einhaltung des ostseitigen Bauwichs werde durch eine Verdünnung der ostseitigen Mauer des Gebäudeteils „Ost“ erzielt. Die bebaute Fläche des Bauprojekts verringere sich von 437,36 m² auf 433,42 m². Dabei bleibe die Gebäudehöhe unverändert. Es erfolge eine Verringerung des Bauprojekts, sodass Rechte der Grundnachbarn nicht verletzt sein können. Im Hinblick auf den „ostseitigen“ seitlichen Bauwich sei
§ 50
NÖ Bauordnung 1996 ein seitlicher Bauwich im Ausmaß der halben Gebäudehöhe einzuhalten. Aufgrund der
der im Bebauungsplan für das Baugrundstück genannten Bauklasse II betrage die zulässige Gebäudehöhe 5 m bis 8 m. Die Gebäudehöhe des Bauvorhabens werde in Übereinstimmung mit der bezughabenden Bestimmung des § 53 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 nach der mittleren Gebäudehöhe errechnet (Frontfläche/größte Frontbreite). Der geringste Abstand der ostseitigen Ansichten Nr. 2 und 4 des projektierten Bauwerks zum Grundstück der Grundnachbarn „A“ betrage mehr als 10 m, sodass diese Nachbarn nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt oder beeinträchtigt sein können, und die mittlere Gebäudehöhe der ostseitigen Ansicht Nr. 6 des Bauvorhabens betrage 7,87 m, sodass der zum Grundstück der Grundnachbarn A einzuhaltende seitliche Bauwich 3,935 m betrage. Dieser Bauwich werde auch bei der nunmehr mit dem Urteil des BG *** vom 14.7.2016 zu *** festgestellten Grundgrenze eingehalten. Bei dieser Gebäudemauer werde nunmehr ein Vollwärmeschutzsystem von 12 cm dicke angebracht, anstatt des bislang geplanten 20 cm dicken Wärmeschutzes. Damit sei das Gebäude um 8 cm weiter vom Grundstück der Grundnachbarn entfernt. Der Bauwich betrage nach der unveränderten Gebäudehöhe des projektierten Gebäudes 3,935 m = 393,5 cm. Bei der gesamten Wandstärke des Bauteils Ost des Gebäudes mit Vollwärmeschutz wie sie
der vorliegenden Antragsmodifikation ausgeführt werde, ergebe sich damit der geringste Abstand zwischen dem Gebäude und der ostseitigen Grundgrenze von 394 cm. Damit sei der Bauwich von 393,5 cm um 0,5 cm überschritten und somit eingehalten. Die Bauwerberin verwies weiters auf den beigelegten Einreichplan mit neuem Lageplan und neuer ostseitigen Mauer des Gebäudeteils „Ost“, womit auf die mit Urteil des BG *** vom 14.7.2016 zu *** festgestellte Grundgrenze abgestellt werde.Mit Schreiben vom
- Oktober 2017 brachte die Bauwerberin eine Antragsmodifikation im nun vom Stadtrat der Stadtgemeinde *** fortzusetzenden Baubewilligungsverfahren ein und bezog sich dabei ausdrücklich auf die Änderung des Antrages der Baubewilligung vom
- Jänner
- Dabei hob sie den neuen Grenzverlauf im Sinne des Urteiles des BG *** vom
- Juli 2016, Zl. ***, im Hinblick auf die Einhaltung des seitlichen Bauwichs hervor und führte aus, dass nach Reduzierung der Wärmedämmfassade von 20 cm auf 12 cm dieser eingehalten werde. Es handle sich um eine Antragsänderung nach Paragraph 13, Absatz 8, AVG handle, weil damit nur technische Detailänderungen des antragsgegenständlichen Projektes erfolgten, ohne dass das Projekt als Sache im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG in seinem Wesen geändert worden sei. Daher seien weiterhin die zum Zeitpunkt der ursprünglichen Antragstellung geltenden Bauvorschriften anzuwenden. Damit seien die von allen Grundnachbarn außer dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau gegen das Bauprojekt erhobene Einwendungen rechtskräftig abgewiesen. Die Zulässigkeit dieser Antragsmodifikation ergebe sich insbesondere auch daraus, dass damit eine Einhaltung des ostseitigen Bauwichs und damit eine Konformität des Bauvorhabens mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften sichergestellt werde. Diese Einhaltung des ostseitigen Bauwichs werde durch eine Verdünnung der ostseitigen Mauer des Gebäudeteils „Ost“ erzielt. Die bebaute Fläche des Bauprojekts verringere sich von 437,36 m² auf 433,42 m². Dabei bleibe die Gebäudehöhe unverändert. Es erfolge eine Verringerung des Bauprojekts, sodass Rechte der Grundnachbarn nicht verletzt sein können. Im Hinblick auf den „ostseitigen“ seitlichen Bauwich sei
Paragraph 50, NÖ Bauordnung 1996 ein seitlicher Bauwich im Ausmaß der halben Gebäudehöhe einzuhalten. Aufgrund der
der im Bebauungsplan für das Baugrundstück genannten Bauklasse römisch zwei betrage die zulässige Gebäudehöhe 5 m bis 8 m. Die Gebäudehöhe des Bauvorhabens werde in Übereinstimmung mit der bezughabenden Bestimmung des Paragraph 53, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 nach der mittleren Gebäudehöhe errechnet (Frontfläche/größte Frontbreite). Der geringste Abstand der ostseitigen Ansichten Nr. 2 und 4 des projektierten Bauwerks zum Grundstück der Grundnachbarn „A“ betrage mehr als 10 m, sodass diese Nachbarn nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt oder beeinträchtigt sein können, und die mittlere Gebäudehöhe der ostseitigen Ansicht Nr. 6 des Bauvorhabens betrage 7,87 m, sodass der zum Grundstück der Grundnachbarn A einzuhaltende seitliche Bauwich 3,935 m betrage. Dieser Bauwich werde auch bei der nunmehr mit dem Urteil des BG *** vom 14.7.2016 zu *** festgestellten Grundgrenze eingehalten. Bei dieser Gebäudemauer werde nunmehr ein Vollwärmeschutzsystem von 12 cm dicke angebracht, anstatt des bislang geplanten 20 cm dicken Wärmeschutzes. Damit sei das Gebäude um 8 cm weiter vom Grundstück der Grundnachbarn entfernt. Der Bauwich betrage nach der unveränderten Gebäudehöhe des projektierten Gebäudes 3,935 m = 393,5 cm. Bei der gesamten Wandstärke des Bauteils Ost des Gebäudes mit Vollwärmeschutz wie sie
der vorliegenden Antragsmodifikation ausgeführt werde, ergebe sich damit der geringste Abstand zwischen dem Gebäude und der ostseitigen Grundgrenze von 394 cm. Damit sei der Bauwich von 393,5 cm um 0,5 cm überschritten und somit eingehalten. Die Bauwerberin verwies weiters auf den beigelegten Einreichplan mit neuem Lageplan und neuer ostseitigen Mauer des Gebäudeteils „Ost“, womit auf die mit Urteil des BG *** vom 14.7.2016 zu *** festgestellte Grundgrenze abgestellt werde. 1.2.
- Am
- Dezember 2017 ersucht die Stadtgemeinde *** sodann das Amt der NÖ Landesregierung, Abt. ***, unter Angabe des Verfahrenszwecke unter Skizzierung des Verfahrens und unter Offenlegung des Verwendungszweckes - Immissionsschutzprüfung einer unterirdischen PKW-Abstellanlage - um Bereitstellung jeweils eines Amtssachverständigen für sowohl Luftreinhaltung als auch Lärmschutz. Nach einem Lokalaugenschein erstattete der Amtssachverständige für Luftreinhaltung am
- Dezember 2017 ein Gutachten, in welchem im Wesentlichen festgehalten wird, dass einer planmäßigen Umsetzung des Vorhabens und der Errichtung und den Betrieb der 14 PKW-Stellplätze in der Tiefgarage ein Erreichen oder gar ein Überschreiten der geltenden Grenzwerte nach dem IG-L auch im Bereich der exponiertesten Wohnnachbarschaft nicht zu erwarten sei und somit der Immissionsschutz gewahrt werde, auch wenn die neun
(9)Stellplätze, die den einzelnen Wohneinheiten zuzurechnen seien, in den Berechnungen mitberücksichtigt werden. 1.2.
- Mit Schreiben vom
- Dezember 2017 ersucht die Stadtgemeinde *** nach Offenlegung von Sach- und Rechtslage die F GmbH & Co KG um Mitteilung, ob diese Gesellschaft durch ihre sachverständigen Mitarbeiter ein Gutachten über die Lärmimmissionen erstellen könne, die von der 14 Stellplätze umfassenden PKW-Abstellanlage des Bauvorhabens *** ausgehen. Nach Beauftragung legte die F GmbH & Co KG mit elektronischer Eingabe vom
- Jänner 2018 ein entsprechendes Gutachten vom
- Jänner 2018 vor. 1.2.
- Mit Schreiben vom
- Jänner 2018 leitete die Stadtgemeinde *** der medizinischen Amtssachverständigen der Stadtgemeinde *** das Gutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung unter Beilage eines Grundrissplanes des gegenständlichen Bauvorhabens zur Kenntnisnahme weiter und ersuchte die Stadtgemeinde *** die medizinische Amtssachverständige um Mitteilung, ob eine Lebens- oder Gesundheitsgefährdung und eine maßgebliche örtliche Unzumutbarkeit aus dieser PKW-Abstellanlage resultierten. Ein Lärmschutzgutachten zur Beurteilung desselben Zweckes werde nachgereicht. 1.2.
- Mit Schreiben vom
- Jänner 2018 übermittelte die Stadtgemeinde *** dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau die mit
- Oktober 2017 eingebrachten Einreichunterlagen, Grundrisse, Planparie F1, und Ansichten, Schnitte, Lageplan, Planparie F2, zur Kenntnisnahme unter Hinweis auf die im Sinne des Urteils des BG *** vom
- Juli 2016 festgelegte Grenze und unter Hinweis der Einhaltung des seitlichen Bauwichs zu dieser Grundstücksgrenze. 1.2.
- Mit Schreiben vom
- Jänner 2018 leitete die Stadtgemeinde *** das Lärmschutzgutachten der F GmbH & Co KG an die medizinische Amtssachverständige weiter. Ebenfalls mit Schreiben vom
- Jänner 2018 wurde das Luftreinhaltegutachten des Amtssachverständigen E und das Lärmschutzgutachten der F GmbH & Co KG dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau übermittelt. 1.2.
- Mit elektronischem Schreiben vom
- Jänner 2018 übermittelte die medizinische Amtssachverständige ihr Gutachten, in welchem sie festhält, dass weder aus dem Lärmschutzgutachten noch aus dem Luftreinhaltegutachten erkennbar sei, dass die dort festgestellten Werte eine das ortsübliche Maß übersteigende Belästigung noch eine gesundheitliche Gefährdung oder Beeinträchtigung der Anrainer hervorrufen. Ein Risiko von gesundheitsbeeinträchtigenden oder gesundheitsgefährdenden Auswirkungen auf einen gesunden normal empfindenden Menschen sei daher nicht gegeben. Mit elektronischem Schreiben der Stadtgemeinde *** vom
- Jänner 2018 wurde dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau das Gutachten der medizinischen Amtssachverständigen übermittelt. 1.2.
- Mit Schreiben vom
- Februar 2018 teilt der Amtssachverständige für Lärmschutz des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung ***, mit, dass die technische Untersuchung der F GmbH & Co KG vom
- Jänner 2018 als plausibel angesehen werden könne. Aufgrund der Beschreibung der Umgebungsgeräuschsituation auf Seite 7 sei angegeben, dass KFZ-Vorbeifahrten die Messung dominiert hätten. Diesbezüglich sei durch den Amtssachverständigen beim zuständigen Sachbearbeiter nachgefragt worden. Es handle sich dabei nach Auskunft des Sachverständigen jedenfalls um Fahrten auf öffentlichem Gut und nicht um Fahrten auf der gegenständlichen Rampe der projektierten Tiefgarage. Der Amtssachverständige hielt ergänzend fest, dass dies bei einer Messung der Umgebungsgeräuschsituation der korrekten Vorgehensweise entspreche. Weiters merkte der Amtssachverständige an, dass im Bauverfahren die Ortsüblichkeit aus der Flächenwidmung abgeleitet werde.Mit Schreiben vom
- Februar 2018 teilt der Amtssachverständige für Lärmschutz des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung ***, mit, dass die technische Untersuchung der F GmbH & Co KG vom ,
- Jänner 2018 als plausibel angesehen werden könne. Aufgrund der Beschreibung der Umgebungsgeräuschsituation auf Seite 7 sei angegeben, dass KFZ-Vorbeifahrten die Messung dominiert hätten. Diesbezüglich sei durch den Amtssachverständigen beim zuständigen Sachbearbeiter nachgefragt worden. Es handle sich dabei nach Auskunft des Sachverständigen jedenfalls um Fahrten auf öffentlichem Gut und nicht um Fahrten auf der gegenständlichen Rampe der projektierten Tiefgarage. Der Amtssachverständige hielt ergänzend fest, dass dies bei einer Messung der Umgebungsgeräuschsituation der korrekten Vorgehensweise entspreche. Weiters merkte der Amtssachverständige an, dass im Bauverfahren die Ortsüblichkeit aus der Flächenwidmung abgeleitet werde. Diese schriftliche Äußerung dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau übermittelt. 1.2.
- Mit Schreiben vom
- Februar 2018 brachten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau vor, dass bei rechtsrichtiger Beurteilung des Sachverhaltes im vorliegenden Fall von einer mittleren Gebäudehöhe des Gebäudes von 8 m und nicht von 7,87 m auszugehen sei und dass die behauptete Reduzierung der Außenwände „Bauteil Ost“ von 20 cm um 8 cm auf 12 cm und damit einhergehend die Reduzierung der Wandstärke nicht zur Einhaltung des gesetzlich geforderten Bauwichs von 4 m führe. Die Annahme eines Bauwiches von nur 3,94 m sei unrichtig. Das Bestandsgelände sei bis zu 0,41 m abgesenkt und die Bemessung der Gebäudehöhen generell von diesem neuen Gelände aus durchgeführt worden. Die Baubehörden hätten auch in Widerspruch zur Bestimmung des § 53 Abs. 2 NÖ Bauordnung und der dazu ergangenen Judikatur außer Betracht gelassen, dass zur Beurteilung der Beeinträchtigung des Lichteinfalles der Hauptfenster zulässiger Gebäude am Grundstück der Nachbarn auch bestehende Dachaufbauten einzubeziehen gewesen seien. Die verfahrensgegenständliche Ansicht 6 zeige im Dachgeschoss gegenüber dem Haus der Beschwerdeführer eine Dachterrasse, welche über ein Geländer sowie fixe Verglasungen verfüge. Diese Bauteile seien in die Beurteilung des freien Lichteinfalles auf zukünftige bewilligungsfähige Gebäude am Grundstück der Berufungswerber
§ 53Abs.
2 NÖ Bauordnung einzubeziehen gewesen. Eine Prüfung sei im Vorverfahren schlichtweg unterlassen worden. Im Souterrain ihres Gebäudes sei ein Wohnraum (ehemalige Hausbesorgerwohnung) untergebracht, welche über ein Hauptfenster belichtet werde, welches über eine Parapethöhe von etwa 20 cm verfüge, die seit der ursprünglichen Bauführung im Jahre 1899 bestehe und ein Ausmaß von zumindest 1,20 m x 95 cm aufweise, wobei der dahinter liegende Raum ein zum ständigen Aufenthalt der Bewohner dienender Aufenthaltsraum sei, welcher durch dieses Hauptfenster belichtet werde. Die belangte Behörde habe zu Unrecht die Prüfung der Beeinträchtigung der Belichtung von Hauptfenstern zukünftig zulässiger Gebäude am Grundstück der Berufungswerber so vorgenommen, dass nur Hauptfenster mit einer Parapethöhe von 1 m vom Schutzbereich erfasst seien. Die Berufungsbehörde habe in ihrer Entscheidung auch von Amts wegen die Einhaltung der Bebauungsdichte zu überprüfen. Der diesbezügliche Lageplan sei unvollständig, weil in dem zwischenzeitig fertiggestellten Bauvorhaben im hinteren Bauwich eine Gartenhütte errichtet worden sei, welche in der Berechnung der Bebauungsdichte zu berücksichtigen sei. Zu den übermittelten Gutachten wird ausgeführt, dass darin abgelichteten Ausführungen nicht nachvollziehbar seien und nicht als taugliche Grundlage zur Beurteilung des Immissionsschutzes herangezogen werden könnten. Die F GmbH & Co KG sei ein Ingenieurbüro für bauphysikalische Messtechnik und damit kein Sachverständiger, welcher nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur eine physische Person sein könne. Die eingeholte schalltechnische Untersuchung könne als „Anstaltsgutachten“ daher nicht in geeigneter Weise Auskunft über das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen und ihrer Art geben und dürfe im gegenständlichen Verfahren nicht zu Grunde gelegt werden. Darauf aufbauend sei auch die - inhaltlich ohnedies nicht als Gutachten eines Sachverständigen zu qualifizierende - Äußerung der im Rahmen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens beigezogenen Ärztin für Allgemeinmedizin zu qualifizieren.Mit Schreiben vom 16. Februar 2018 brachten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau vor, dass bei rechtsrichtiger Beurteilung des Sachverhaltes im vorliegenden Fall von einer mittleren Gebäudehöhe des Gebäudes von 8 m und nicht von 7,87 m auszugehen sei und dass die behauptete Reduzierung der Außenwände „Bauteil Ost“ von 20 cm um 8 cm auf 12 cm und damit einhergehend die Reduzierung der Wandstärke nicht zur Einhaltung des gesetzlich geforderten Bauwichs von 4 m führe. Die Annahme eines Bauwiches von nur 3,94 m sei unrichtig. Das Bestandsgelände sei bis zu 0,41 m abgesenkt und die Bemessung der Gebäudehöhen generell von diesem neuen Gelände aus durchgeführt worden. Die Baubehörden hätten auch in Widerspruch zur Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 2, NÖ Bauordnung und der dazu ergangenen Judikatur außer Betracht gelassen, dass zur Beurteilung der Beeinträchtigung des Lichteinfalles der Hauptfenster zulässiger Gebäude am Grundstück der Nachbarn auch bestehende Dachaufbauten einzubeziehen gewesen seien. Die verfahrensgegenständliche Ansicht 6 zeige im Dachgeschoss gegenüber dem Haus der Beschwerdeführer eine Dachterrasse, welche über ein Geländer sowie fixe Verglasungen verfüge. Diese Bauteile seien in die Beurteilung des freien Lichteinfalles auf zukünftige bewilligungsfähige Gebäude am Grundstück der Berufungswerber
Paragraph 53, Absatz 2, NÖ Bauordnung einzubeziehen gewesen. Eine Prüfung sei im Vorverfahren schlichtweg unterlassen worden. Im Souterrain ihres Gebäudes sei ein Wohnraum (ehemalige Hausbesorgerwohnung) untergebracht, welche über ein Hauptfenster belichtet werde, welches über eine Parapethöhe von etwa 20 cm verfüge, die seit der ursprünglichen Bauführung im Jahre 1899 bestehe und ein Ausmaß von zumindest 1,20 m x 95 cm aufweise, wobei der dahinter liegende Raum ein zum ständigen Aufenthalt der Bewohner dienender Aufenthaltsraum sei, welcher durch dieses Hauptfenster belichtet werde. Die belangte Behörde habe zu Unrecht die Prüfung der Beeinträchtigung der Belichtung von Hauptfenstern zukünftig zulässiger Gebäude am Grundstück der Berufungswerber so vorgenommen, dass nur Hauptfenster mit einer Parapethöhe von 1 m vom Schutzbereich erfasst seien. Die Berufungsbehörde habe in ihrer Entscheidung auch von Amts wegen die Einhaltung der Bebauungsdichte zu überprüfen. Der diesbezügliche Lageplan sei unvollständig, weil in dem zwischenzeitig fertiggestellten Bauvorhaben im hinteren Bauwich eine Gartenhütte errichtet worden sei, welche in der Berechnung der Bebauungsdichte zu berücksichtigen sei. Zu den übermittelten Gutachten wird ausgeführt, dass darin abgelichteten Ausführungen nicht nachvollziehbar seien und nicht als taugliche Grundlage zur Beurteilung des Immissionsschutzes herangezogen werden könnten. Die F GmbH & Co KG sei ein Ingenieurbüro für bauphysikalische Messtechnik und damit kein Sachverständiger, welcher nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur eine physische Person sein könne. Die eingeholte schalltechnische Untersuchung könne als „Anstaltsgutachten“ daher nicht in geeigneter Weise Auskunft über das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen und ihrer Art geben und dürfe im gegenständlichen Verfahren nicht zu Grunde gelegt werden. Darauf aufbauend sei auch die - inhaltlich ohnedies nicht als Gutachten eines Sachverständigen zu qualifizierende - Äußerung der im Rahmen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens beigezogenen Ärztin für Allgemeinmedizin zu qualifizieren. 1.2.10. Berufungserledigung vom 1. März 2018: Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 1. März 2018, Zl. ***, wurde die Berufung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau als unbegründet abgewiesen. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass der Lageplan in der Fassung des 3. Planwechsels, Projekt-Nr. ***, Plan-Nr. ***, vom 8. September 2016, eine bebaute Fläche von 433,42 m² und das Baugrundstück Nr. *** eine Fläche von 1.749 m² aufweise. Die Bebauungsdichte werde eingehalten. Zum Höhennachweis wird ausgeführt, dass die als Ansicht 2, 4 und 6 bezeichneten Gebäudefronten dem Grundstück des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zugewandt seien. öhenlage wird ausgeführt, Die komplette Gebäudefront (Ansicht 2, Ansicht 4 und Ansicht 6) sei daher im Einklang mit der Bestimmung des § 53 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 mit der (zum Bewilligungszeitpunkt) bestehenden Höhenlage des Geländes begrenzt. Die Höhenlage des Geländes variiere minimal von 220,69 m.ü.A. auf 220,85 m.ü.A.;
Ansicht 6 von 220,69 m.ü.A. bis 220,94 m.ü.A.. Mit Blick in die Ansicht 6 betrage die Gebäudehöhe bei einer Frontfläche von 124,59 m² und einer Frontbreite von 15,82 m im Mittel 7,875 m. Mit Blick in den Einreichplan vom
- Mai 2017 fasse der seitliche Ost-Bauwich des Baugrundstückes ein Ausmaß von 3,945 Meter an der der gemeinsamen Grundgrenze nähesten Stelle (= Punkt an der nordöstlichen Kante der Ansicht 6) und 4,08 Meter an der südöstlichen Kante der Ansicht
- Was die Gebäudefront Ansicht 2 anlange, ziehe sich diese über eine Länge von 5,795 Meter. Ihre mittlere Höhe fasse bei einer Frontfläche von 45,84 m² ein Ausmaß von 7,91 Meter. Der zwischen dieser Front Ansicht 2 und der östlichen gemeinsamen Grundgrenze liegende Bauwich betrage laut Grundriss 10,20 Meter. Die Höhen nach Ansicht 6 und Ansicht 2 lägen nachweislich im Rahmen der für das Baugrundstück mit Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** festgelegten und mit einer Gebäudehöhe von acht Metern begrenzten Bauklasse Il. Nachdem der seitliche Bauwich dieser beiden Fronten im Minimum 3,945 Meter, im Maximum 10,20 Meter betrage, sei der geforderte Bauwich von einer halben Gebäudehöhe in den jeweiligen Fällen eingehalten. Zudem diene der Normzweck des § 6 Abs. 2 Z. 3 iVm §§ 50ff. NÖ Bauordnung 1996 der ausreichenden Belichtung von Hauptfenstern bestehender und künftig bewilligungsfähiger Gebäude und nicht auch von Nebenfenstern.
dem mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz erteilten und ebenso geltenden Konsens vom
- Juni 1931, Zl.: ***, befänden sich im Souterrain und daher in der unter dem Erdgeschoss liegenden Etage des nach wie vor im Bestand unveränderten Gebäudes der Berufungswerber je ein Fenster für die Belichtung einer Küche und für die Belichtung eines Kellers. Bei diesen Fenstern des Souterrain und des Erdgeschosses handle es sich nicht um Hauptfenster im Sinne der Bestimmung des § 6 Abs. 2 Z. 3 iVm § 4 Z. 11 und Z. 1 NÖ Bauordnung
- Zu den geplanten PKW-Abstellplätzen wird dargelegt, dass der beigezogene ASV der NÖ Landesregierung, E, im Gutachten vom
- Dezember 2017 zum Ergebnis komme, dass die maßgeblichen Grenzwerte nicht erreicht würden. Das Gutachten F GmbH & Co KG ergebe, dass die
Verordnung der NÖ Landesregierung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen festgelegten Grenzwerte von 55 dB bei Tag und 45 dB bei Nacht deutlich unterschritten würden. Diese schalltechnische Untersuchung sei auch dem Amtssachverständigen für Lärmtechnik der NÖ Landesregierung, G, zur Beurteilung vorgelegt worden. Dieser habe die Plausibilität dieser verfahrensgegenständlichen Die komplette Gebäudefront (Ansicht 2, Ansicht 4 und Ansicht 6) sei daher im Einklang mit der Bestimmung des Paragraph 53, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 mit der (zum Bewilligungszeitpunkt) bestehenden Höhenlage des Geländes begrenzt. Die Höhenlage des Geländes variiere minimal von 220,69 m.ü.A. auf 220,85 m.ü.A.;
Ansicht 6 von 220,69 m.ü.A. bis 220,94 m.ü.A.. Mit Blick in die Ansicht 6 betrage die Gebäudehöhe bei einer Frontfläche von 124,59 m² und einer Frontbreite von 15,82 m im Mittel 7,875 m. Mit Blick in den Einreichplan vom
- Mai 2017 fasse der seitliche Ost-Bauwich des Baugrundstückes ein Ausmaß von 3,945 Meter an der der gemeinsamen Grundgrenze nähesten Stelle (= Punkt an der nordöstlichen Kante der Ansicht 6) und 4,08 Meter an der südöstlichen Kante der Ansicht
- Was die Gebäudefront Ansicht 2 anlange, ziehe sich diese über eine Länge von 5,795 Meter. Ihre mittlere Höhe fasse bei einer Frontfläche von 45,84 m² ein Ausmaß von 7,91 Meter. Der zwischen dieser Front Ansicht 2 und der östlichen gemeinsamen Grundgrenze liegende Bauwich betrage laut Grundriss 10,20 Meter. Die Höhen nach Ansicht 6 und Ansicht 2 lägen nachweislich im Rahmen der für das Baugrundstück mit Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** festgelegten und mit einer Gebäudehöhe von acht Metern begrenzten Bauklasse römisch eins l. Nachdem der seitliche Bauwich dieser beiden Fronten im Minimum 3,945 Meter, im Maximum 10,20 Meter betrage, sei der geforderte Bauwich von einer halben Gebäudehöhe in den jeweiligen Fällen eingehalten. Zudem diene der Normzweck des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraphen 50 f, f, NÖ Bauordnung 1996 der ausreichenden Belichtung von Hauptfenstern bestehender und künftig bewilligungsfähiger Gebäude und nicht auch von Nebenfenstern.
dem mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz erteilten und ebenso geltenden Konsens vom
- Juni 1931, Zl.: ***, befänden sich im Souterrain und daher in der unter dem Erdgeschoss liegenden Etage des nach wie vor im Bestand unveränderten Gebäudes der Berufungswerber je ein Fenster für die Belichtung einer Küche und für die Belichtung eines Kellers. Bei diesen Fenstern des Souterrain und des Erdgeschosses handle es sich nicht um Hauptfenster im Sinne der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 4, Ziffer 11 und Ziffer eins, NÖ Bauordnung
- Zu den geplanten PKW-Abstellplätzen wird dargelegt, dass der beigezogene ASV der NÖ Landesregierung, E, im Gutachten vom
- Dezember 2017 zum Ergebnis komme, dass die maßgeblichen Grenzwerte nicht erreicht würden. Das Gutachten F GmbH & Co KG ergebe, dass die
Verordnung der NÖ Landesregierung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen festgelegten Grenzwerte von 55 dB bei Tag und 45 dB bei Nacht deutlich unterschritten würden. Diese schalltechnische Untersuchung sei auch dem Amtssachverständigen für Lärmtechnik der NÖ Landesregierung, G, zur Beurteilung vorgelegt worden. Dieser habe die Plausibilität dieser verfahrensgegenständlichen schalltechnischen Untersuchung bestätigt. Der medizinische ASV sei zum Schluss gekommen, dass die in den technischen Gutachten jeweils ermittelten Werte deutlich unter den Grenzwerte lägen. Es könne daher keine unzumutbare, das ortsübliche Maß übersteigende Belästigung und keine gesundheitliche Gefährdung oder Beeinträchtigung der Anrainer durch die aus dem Betrieb der verfahrensgegenständlichen Tiefgarage resultierenden Immissionen festgestellt werden. Ein Risiko von gesundheitsbeeinträchtigenden oder gesundheitsgefährdenden Auswirkungen auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen sei daher nicht gegeben. 1.
- Beschwerdevorbringen: Mit Schreiben vom
- März 2018 erhob (nur) der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die Gebäudehöhe aufgrund der vorgelegten Pläne durchgehend 8 m und nicht 7,87 m betrage. Eine Änderung der bewilligten Höhenlage liege nicht vor - daher ist die Gebäudehöhe von der bestehenden Höhenlage des Geländes aus zu berechnen. Bei einer Gebäudehöhe von 8 m sei somit ein seitlicher Bauwich von 4 m einzuhalten und nicht von 3,935 m. Beim Souterrain handle es sich nicht um einen Keller, sondern um die seit dem Jahr 1931 bestehende Hausbesorgerwohnung. Diese westseitigen Fenster seien somit Hauptfenster und deren Belichtung zu berücksichtigen. Weiters sei die Bebauungsdichte überschritten. Im hinteren Bauwich sei zwischenzeitig eine Gartenhütte errichtet worden, die bei der Bebauungsdichte zu berücksichtigen sei. Zu den eingeholten Gutachten bezüglich der PKW-Abstellplätze wird dargelegt, dass diese inhaltlich nicht nachvollziehbar seien und keine taugliche Grundlage zur Beurteilung des zustehenden Immissionsschutzes bildeten. Sachverständiger könne nur eine physische Person sein. Das "Anstaltsgutachten" der F GmbH & Co. KG könne daher dem gegenständlichen Verfahren nicht zugrunde gelegt werden. Das Gutachten der der beigezogenen Ärztin für Allgemeinmedizin H sei ebenso nicht als Gutachten eines Sachverständigen zu qualifizieren. Weder enthalte die Stellungnahme eine tiefere Auseinandersetzung mit der schalltechnischen Untersuchung, noch sei überhaupt ersichtlich, ob die beigezogene Ärztin den erforderlichen Sachverstand aufweise. Die als selbständige Unternehmerin tätige Ärztin für Allgemeinmedizin sei wohl keiner Behörde eingegliedert und daher nicht Amtssachverständige, ihr "Gutachten" sei daher nicht zu berücksichtigen. 1.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: 1.4.
- Mit Schreiben vom
- April 2018 legte die Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Einreichplänen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Stadtrates) vor. 1.4.
- Im Rahmen der am
- Juni 2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde unter Beiziehung des ASV für Bautechnik, I, zur vom Beschwerdeführer monierten Gebäudehöhe eruiert, dass hinsichtlich des seitlichen Bauwichs keine Ausnahmen bzw. Abänderungen zu NÖ Bauordnung vorgesehen sind. Zu der monierten Absenkung des Geländeniveaus wurde von der Bauwerberin festgehalten, dass die Gebäudehöhe, wie sich aus Ansicht 6 ergebe, auf Basis des bestehenden Geländeniveaus berechnet worden sei. Die vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung, dass das Niveau um 41 cm abgesenkt worden sei, stehe im Widerspruch zu den eingereichten Plänen. Der beigezogene ASV gab über Befragen des Verhandlungsleiters an, dass im letzten Gebäudehöhennachweis der Bauwerberin vom vorhandenen Gelände ausgegangen worden sei. Die Gebäudehöhe mit 7,87 m sei richtig und nachvollziehbar errechnet worden. Der Abstand von 3,94 m zur Grundgrenze betrage mehr als die halbe Gebäudehöhe. Zur Frage der Belichtung allfälliger Hauptfenster des Beschwerdeführers wurde vom Verhandlungsleiter grundsätzlich darauf hingewiesen, dass beide Liegenschaften im geregelten Baulandbereich lägen. Soweit ersichtlich, sei das Gebäude des Beschwerdeführers im Jahr 1899 bewilligt und errichtet worden. Im Zuge einer Änderung am Objekt im Jahre 1931 finde sich zu den Einreichunterlagen ein Plan des Kellergeschoßes (Souterrain), wo im Bereich jener Räumlichkeiten welche dem Grundstück der Bauwerberin zugewandt seien und welche über eine Fensteröffnung verfügten, die Bezeichnungen „Keller“ und „Küche“ angebracht sind. Vom Vertreter der belangten Behörde wurde angegeben, dass aus den bei der Baubehörde aufliegenden Unterlagen und Bauakten nicht ersichtlich sei, dass es seit 1931 Bauanzeigen bezüglich Nutzungsänderungen für das unterste Geschoß (Souterrain) gegeben hat. Dazu wurde vom Vertreter des Beschwerdeführers ausgeführt, dass es sich tatsächlich bei den als westseitig als Abstellräume bezeichneten Räumen um die ehemalige Hausbesorger-Wohnung handle, die auch als Wohnraum genutzt werde. Betreffend die PKW Stellplätze wurde von der belangten Behörde betont, dass sich in den vorgelegten Akten ein Gutachten des ASV für Luftreinhaltung, E (***), finde, in dem dieser zum Ergebnis komme, dass die maßgeblichen Luftgrenzwerde nicht erreicht werden und das IG-Luft nicht verletzt wird. Weiters befinde sich eine lärmtechnische Untersuchung der Firma F GmbH & Co KG vom
- Jänner 2018 in den Akten, welche in der Folge vom ASV für Lärmtechnik, G (***), mit Schreiben vom
- Februar 2018 als plausibel und nachvollziehbar beurteilt worden sei. Auf Basis dieser genannten Untersuchungen sei H um medizinische Stellungnahme ersucht worden. Diese sei in ihrem Gutachten vom
- Jänner 2018 zum Schluss gekommen, dass durch die geplante Zahl der Stellplätze und der geplanten Situierung von Ein- und Ausfahrt eine medizinische Beeinträchtigung nicht gegeben sei. Diesbezüglich wurde zur Qualifikation H und der Firma F GmbH & Co KG vom Beschwerdeführer auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen.Im Rahmen der am
- Juni 2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde unter Beiziehung des ASV für Bautechnik, römisch eins, zur vom Beschwerdeführer monierten Gebäudehöhe eruiert, dass hinsichtlich des seitlichen Bauwichs keine Ausnahmen bzw. Abänderungen zu NÖ Bauordnung vorgesehen sind. Zu der monierten Absenkung des Geländeniveaus wurde von der Bauwerberin festgehalten, dass die Gebäudehöhe, wie sich aus Ansicht 6 ergebe, auf Basis des bestehenden Geländeniveaus berechnet worden sei. Die vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung, dass das Niveau um 41 cm abgesenkt worden sei, stehe im Widerspruch zu den eingereichten Plänen. Der beigezogene ASV gab über Befragen des Verhandlungsleiters an, dass im letzten Gebäudehöhennachweis der Bauwerberin vom vorhandenen Gelände ausgegangen worden sei. Die Gebäudehöhe mit 7,87 m sei richtig und nachvollziehbar errechnet worden. Der Abstand von 3,94 m zur Grundgrenze betrage mehr als die halbe Gebäudehöhe. Zur Frage der Belichtung allfälliger Hauptfenster des Beschwerdeführers wurde vom Verhandlungsleiter grundsätzlich darauf hingewiesen, dass beide Liegenschaften im geregelten Baulandbereich lägen. Soweit ersichtlich, sei das Gebäude des Beschwerdeführers im Jahr 1899 bewilligt und errichtet worden. Im Zuge einer Änderung am Objekt im Jahre 1931 finde sich zu den Einreichunterlagen ein Plan des Kellergeschoßes (Souterrain), wo im Bereich jener Räumlichkeiten welche dem Grundstück der Bauwerberin zugewandt seien und welche über eine Fensteröffnung verfügten, die Bezeichnungen „Keller“ und „Küche“ angebracht sind. Vom Vertreter der belangten Behörde wurde angegeben, dass aus den bei der Baubehörde aufliegenden Unterlagen und Bauakten nicht ersichtlich sei, dass es seit 1931 Bauanzeigen bezüglich Nutzungsänderungen für das unterste Geschoß (Souterrain) gegeben hat. Dazu wurde vom Vertreter des Beschwerdeführers ausgeführt, dass es sich tatsächlich bei den als westseitig als Abstellräume bezeichneten Räumen um die ehemalige Hausbesorger-Wohnung handle, die auch als Wohnraum genutzt werde. Betreffend die PKW Stellplätze wurde von der belangten Behörde betont, dass sich in den vorgelegten Akten ein Gutachten des ASV für Luftreinhaltung, E (***), finde, in dem dieser zum Ergebnis komme, dass die maßgeblichen Luftgrenzwerde nicht erreicht werden und das IG-Luft nicht verletzt wird. Weiters befinde sich eine lärmtechnische Untersuchung der Firma F GmbH & Co KG vom
- Jänner 2018 in den Akten, welche in der Folge vom ASV für Lärmtechnik, G (***), mit Schreiben vom
- Februar 2018 als plausibel und nachvollziehbar beurteilt worden sei. Auf Basis dieser genannten Untersuchungen sei H um medizinische Stellungnahme ersucht worden. Diese sei in ihrem Gutachten vom
- Jänner 2018 zum Schluss gekommen, dass durch die geplante Zahl der Stellplätze und der geplanten Situierung von Ein- und Ausfahrt eine medizinische Beeinträchtigung nicht gegeben sei. Diesbezüglich wurde zur Qualifikation H und der Firma F GmbH & Co KG vom Beschwerdeführer auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen. 1.4.
- Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Juni 2018, Zl. LVwG-AV-461/001-2018, wurde der medizinische ASV der Abteilung ***, K, ersucht, gutachterlich zur Frage Stellung zu nehmen, ob die auf dem Grundstück Nr. *** in ***, welches im Eigentum der Beschwerdeführerin steht, im Rahmen der geplanten Wohnhausanlage vorgesehenen 14 PKW-Stellplätze (in der Fassung der letztgültigen Einreichpläne) eine Gefahr für die Gesundheit der Anrainer (Beschwerdeführer) darstellen. Mit Schreiben vom
- Juni 2018, Zl. ***, wurde das Gutachten des medizinischen ASV vorgelegt, der - zusammengefasst - zum Schluss kommt, dass das konkrete Bauvorhaben keine Gefahr für die Gesundheit der Anrainer (Beschwerdeführer) darstelle. Auch seien keine erheblichen Belästigungen zu erwarten, welche im Sinn der NÖ Bauordnung als unzumutbar zu beurteilen wären. 1.4.
- Mit Schreiben vom
- Juli 2018 replizierte der Beschwerdeführer, dass der medizinische Sachverständige sein Gutachten aufbauend auf dem Gutachten des technischen Sachverständigen zu erstellen habe. Dies sei im gegenständlichen Fall nicht möglich, da, wie bereits in der Beschwerde ausgeführt, ein Gutachten eines technischen Sachverständigen nicht vorliege. Somit könne das Gutachten des medizinischen Sachverständigen nicht der weiteren Beurteilung zugrunde gelegt werden. Es sei ein Gutachten eines schalltechnischen Sachverständigen und nicht einer juristischen Person einzuholen. Darauf aufbauend sei dann das medizinische Gutachten zu erstellen. 1.
- Zur Beweisaufnahme: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Stadtgemeinde ***, durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens. 1.
- Feststellungen: 1.6.
- Grundsätzliche Feststellungen: Herrn A und Frau J sind Eigentümer des Grundstückes Nr. ***EZ *** KG ***, mit der topographischen Anschrift ***, welches an das verfahrensgegenständliche Baugrundstück unmittelbar östlich angrenzt. Für das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit der topographischen Anschrift ***, welches nach dem geltenden Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** als Bauland-Wohngebiet gewidmet ist, ist nach dem geltenden Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** die Bauklasse II bei einer offenen/gekuppelten Bebauungsweise sowie einer Bebauungsdichte von 25 % vorgesehen.Für das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit der topographischen Anschrift ***, welches nach dem geltenden Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** als Bauland-Wohngebiet gewidmet ist, ist nach dem geltenden Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** die Bauklasse römisch zwei bei einer offenen/gekuppelten Bebauungsweise sowie einer Bebauungsdichte von 25 % vorgesehen. 1.6.
- Feststellungen betreffend heranzuziehende Planunterlagen: Die heranzuziehende Grundstücksgrenze gründet sich auf das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichtes *** vom
- Juli 2016, Zl. ***. In diesem wurde die Grenze zwischen den Grundstücken Nrn. *** und *** dahingehend festgestellt, dass diese Grenze
der Vermessungsurkunde der D GmbH vom
- Mai 2015, GZ ***, entlang der 6,93 m langen Grenzlinie zwischen den Grenzpunkten *** und *** sowie entlang der 30,29 m langen Grenze zwischen den Grenzpunkten *** und *** verläuft. 1.6.
- Feststellungen betreffend der Grundstücksgrenze: Mit Schreiben vom
- Oktober 2017 brachte die Bauwerberin eine Antragsmodifikation unter Bezug die Baubewilligung vom
- Jänner 2014 ein. Dabei wurde im Hinblick auf den neuen Grenzverlauf im Sinne des Urteiles des BG *** vom
- Juli 2016, Zl. ***, eine Reduzierung der Wärmedämmfassade von 20 cm auf 12 cm im Bereich der dem Beschwerdeführer zugewandten Teil des Baukörpers (i.e. Abschnitt 6) vorgenommen. 1.6.
- Feststellungen betreffend der zu erwartenden Emissionen (i.e. Abstellplätze): Die Grenzwerte des IG-L werden durch das Projekt der Bauwerberin nicht erreicht. Eine Beeinträchtigung des Beschwerdeführers aus dem Betrieb der projektierten Abstellanlage durch Immission von typischen Luftschadstoffen und Verschmutzungen wie Kohlenmonoxid, Stickoxide, Benzol, Partikel und unverbrannte Kohlenwasserstoffe ist nicht zu erwarten. In lärmtechnischer Hinsicht werden die
Verordnung der NÖ Landesregierung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen festgelegten Grenzwerte von 55 dB bei Tag und 45 dB bei Nacht deutlich unterschritten. Die im ungünstigsten Fall anzunehmende Erhöhung der ortsüblichen Umgebungsgeräuschsituation im Ausmaß von ca. 1,6 dB (+ und -) bei RP1a ist schalltechnisch vernachlässigbar. Die von der Firma F GmbH & Co KG im Rahmen des Gutachten durchgeführte schalltechnische Untersuchung ist nachvollziehbar und plausibel. Die Messung der Umgebungsgeräuschsituation wurde korrekt vorgenommen. Bei Beschreibung der Umgebungsgeräuschsituation dominierten die KFZ-Fahrten auf öffentlichem Grund. In medizinischer Hinsicht ist davon auszugehen, dass die Gesamtbelastung (die Summe aus Vorbelastung und Zusatzbelastung) keine anderen Auswirkungen auf die Gesundheit der Anrainer zeigt als die Vorbelastung alleine. Das konkrete Bauvorhaben stellt keine Gefahr für die Gesundheit der Anrainer (Beschwerdeführer) dar. Auch sind keine erheblichen Belästigungen zu erwarten, welche im Sinn der NÖ Bauordnung als unzumutbar zu beurteilen wären. 1.6.
- Feststellungen zur Gebäudehöhe: Nach Berechnung des vom erkennenden Gericht beigezogenen ASV wird die zulässige Gebäudehöhe von 8 m (Bauklasse II) im verfahrensrelevanten Abschnitt 6 mit 7,87 m nicht überschritten. Der Abstand zur Grundgrenze beträgt in diesem Abschnitt mindestens 3,94 m. Der Mindestbauwich beträgt im Lichte des geltenden Bebauungsplanes der Stadtgemeinde *** 3 m.Nach Berechnung des vom erkennenden Gericht beigezogenen ASV wird die zulässige Gebäudehöhe von 8 m (Bauklasse römisch zwei) im verfahrensrelevanten Abschnitt 6 mit 7,87 m nicht überschritten. Der Abstand zur Grundgrenze beträgt in diesem Abschnitt mindestens 3,94 m. Der Mindestbauwich beträgt im Lichte des geltenden Bebauungsplanes der Stadtgemeinde *** 3 m. 1.6.
- Feststellungen zu den Fenstern im Souterrain: Im Zuge von Umbauten am Wohngebäude, welches nunmehr im Miteigentum des Beschwerdeführers steht, im Jahre 1931 sind in den Einreichunterlagen (im Plan des Kellergeschoßes – Souterrain) jene Räumlichkeiten, die dem Grundstück der Bauwerberin zugewandt sind und über eine Fensteröffnung verfügen, als „Keller“ und „Küche“ bezeichnet. Es wird festgestellt, dass aus dem bezughabenden Bauakt nicht ersichtlich ist, dass es nach 1931 Bauanzeigen bezüglich Nutzungsänderungen für das unterste Geschoß (Souterrain) gegeben hat. 1.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, zu ihrer Lage sowie zum Flächenwidmungs- und Bebauungsplan beruhen auf den diesbezüglich unbedenklichen und auch unbestritten gebliebenen Aktenunterlagen sowie der Einsichtnahme ins öffentliche Grundbuch. Die Feststellungen zur Grundgrenze beruhen auf dem rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichtes *** vom
- Juli 2016, Zl. ***.Die Feststellungen zur verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, zu ihrer Lage sowie zum Flächenwidmungs- und Bebauungsplan beruhen auf den diesbezüglich unbedenklichen und auch unbestritten gebliebenen Aktenunterlagen sowie der Einsichtnahme ins öffentliche Grundbuch. Die Feststellungen zur Grundgrenze beruhen auf dem rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichtes *** vom ,
- Juli 2016, Zl. ***. Hinsichtlich der Planänderungen ist es unstrittig, dass Basis des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens die Einreichunterlagen in der Fassung vom
- Oktober 2017 und die dort angeführten Ergänzungen Gegenstand des Verfahrens ist. Die Feststellungen betreffend Emissionen der Abstellplätze beruhen auf den schlüssigen und nachvollziehbaren - im behördlichen und im gerichtlichen Verfahren eingeholten - technischen Emissionsgutachten (ASV für Luftreinhaltung, Erhebungen und Gutachten der F GmbH & Co KG sowie ASV für Lärmtechnik) und auf zwei auf diesen aufbauenden medizinischen Gutachten (Allgemeinmedizinerin H und ASV K). Die Feststellungen zum Bereich der Gebäudehöhe begründen sich auf einem schlüssigen und nachvollziehbaren Höhennachweis sowie den dazu im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom
- Juni 2018 getroffenen Ausführungen des vom erkennenden Gericht beigezogenen ASV für Bautechnik, der Rahmen des weiteren Vorbringens des Beschwerdeführers erneut die Gebäudehöhe nachvollziehbar beurteilt hat. Deshalb konnten die vom ASV angestellten Berechnungen dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegt werden. Im Übrigen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde und des erkennenden Gerichtes (s.o. Punkt 1.6.) nicht entgegentritt.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG: §
- Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.
- NÖ Bauordnung 1996 idF LGBl. 8200-23:2.
- NÖ Bauordnung 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 8200-23: Begriffsbestimmungen §
- Im Sinne dieses Gesetzes gelten alsParagraph 4, Im Sinne dieses Gesetzes gelten als …
- Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist; …
- Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen;
- Hauptfenster: Fenster, die zur ausreichenden Belichtung von Wohn-, Arbeits- und anderen Aufenthaltsräumen erforderlich sind; alle anderen Fenster sind Nebenfenster. Parteien, Nachbarn und Beteiligte § 6.
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 35 haben Parteistellung:Paragraph 6,
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 4 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
- der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
- der Eigentümer des Baugrundstücks
- die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
- die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).
- die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4) sowie
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
- den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben, gewährleisten und über
- den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. Bewilligungspflichtige Bauvorhaben §
- Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:Paragraph 14, Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
- Neu- und Zubauten von Gebäuden; … Anzeigepflichtige Vorhaben § 15.
(1)Folgende Vorhaben sind mindestens 8 Wochen vor dem Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:Paragraph 15,
(1)Folgende Vorhaben sind mindestens 8 Wochen vor dem Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:
- die Aufstellung von Gerätehütten und Gewächshäusern mit einer Grundrißfläche bis zu 10 m2 und einer Gebäudehöhe bis zu 3 m auf Grundstücken im Bauland ausgenommen jene nach § 17 Abs. 1 Z. 9;
- die Aufstellung von Gerätehütten und Gewächshäusern mit einer Grundrißfläche bis zu 10 m2 und einer Gebäudehöhe bis zu 3 m auf Grundstücken im Bauland ausgenommen jene nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 9,;
- die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung, wenn hiedurch Festlegungen im Flächenwidmungsplan, der Stellplatzbedarf, die hygienischen Verhältnisse, der Brandschutz, der Schallschutz oder der Wärmeschutz betroffen werden können; … Anordnung von Bauwerken auf einem Grundstück § 49.
(1)Über eine Baufluchtlinie sowie in einen Bauwich darf grundsätzlich nicht gebaut werden. Ausgenommen sind Bauwerke nach § 51, Vorbauten nach§ 52 und unterirdische Bauwerke oder Bauwerksteile.Paragraph 49,
(1)Über eine Baufluchtlinie sowie in einen Bauwich darf grundsätzlich nicht gebaut werden. Ausgenommen sind Bauwerke nach Paragraph 51,, Vorbauten nach§ 52 und unterirdische Bauwerke oder Bauwerksteile. Bauwich § 50.
(1)Der seitliche Bauwich (§ 70 Abs. 1 Z. 2 bis 5) muß im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes der halben Gebäudehöhe entsprechen. Wenn er nicht in den folgenden Bestimmungen oder im Bebauungsplan durch Baufluchtlinien anders geregelt ist, muß er mindestens 3 m betragen. Ab einer Gebäudehöhe von mehr als 8 m und einer Länge der der Grundstücksgrenze zugewandten Gebäudefront von mehr als 15 m muß der Bauwich für jenen Teil der Gebäudefront, der über diese 15 m hinausreicht, der vollen Gebäudehöhe entsprechen (abgesetzte Gebäudefront).Paragraph 50,
(1)Der seitliche Bauwich (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5) muß im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes der halben Gebäudehöhe entsprechen. Wenn er nicht in den folgenden Bestimmungen oder im Bebauungsplan durch Baufluchtlinien anders geregelt ist, muß er mindestens 3 m betragen. Ab einer Gebäudehöhe von mehr als 8 m und einer Länge der der Grundstücksgrenze zugewandten Gebäudefront von mehr als 15 m muß der Bauwich für jenen Teil der Gebäudefront, der über diese 15 m hinausreicht, der vollen Gebäudehöhe entsprechen (abgesetzte Gebäudefront). Bauwerke im Bauwich § 51.
(1)Im seitlichen und hinteren Bauwich dürfen Nebengebäude und -teile errichtet werden, wennParagraph 51,
(1)Im seitlichen und hinteren Bauwich dürfen Nebengebäude und -teile errichtet werden, wenn
- der Bebauungsplan dies nicht verbietet,
- die Grundrißfläche dieser Nebengebäude und -teile insgesamt nicht mehr als 100 m2 und
- die Gebäudehöhe dieser Nebengebäude und -teile nicht mehr als 3 m beträgt; bei Hanglage des Grundstücks darf diese Höhe hangabwärts entsprechend dem gegebenen Niveauunterschied überschritten werden, wenn der freie Lichteinfall unter 45° auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird. …
(5)Bauliche Anlagen sind im Bauwich zulässig, wenn ● sie den freien Lichteinfall unter 45° auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigen und ● der Bebauungsplan dies nicht verbietet. Höhe der Bauwerke § 53.
(1)Die Gebäudehöhe nach der mittleren Höhe der Gebäudefront (Berechnung: Frontfläche durch größte Frontbreite) zu bemessen. Die Gebäudefront wird Paragraph 53,
(1)Die Gebäudehöhe nach der mittleren Höhe der Gebäudefront (Berechnung: Frontfläche durch größte Frontbreite) zu bemessen. Die Gebäudefront wird • nach unten bei Gebäudefronten an der Straßenfluchtlinie durch den Verschnitt mit dem Straßenniveau in dieser Linie, ansonsten mit der bestehenden oder bewilligten Höhenlage des Geländes und • nach oben durch den Verschnitt mit der Dachhaut oder mit dem oberen Abschluss der Gebäudefront begrenzt. Bei zurückgesetztem Geschoß ergibt sich der Verschnitt in der gedachten Fortsetzung der Gebäudefront mit einer an der Oberkante des zurückgesetzten Geschoßes angelegten Ebene im Lichteinfallswinkel von 45°. Dies gilt sinngemäß auch für Gebäude mit einer Dachneigung mit mehr als 45°. Die Gebäudefront ist • bei geneigtem oder stufenförmigem Verlauf der oberen Begrenzung mit einem Höhenunterschied - in aufsteigender Richtung gemessen – von mehr als 3 m (aus-genommen Giebelfronten) oder • bei versetztem Verlauf (ausgenommen raumbildende Rücksprünge) von mehr als 1 m in Frontabschnitte zu unterteilen. Die Gebäudehöhe ist dann für jeden Frontabschnitt gesondert zu berechnen.
(2)Bei der Ermittlung der Gebäudehöhe bleiben • Vorbauten nach § 52,• Vorbauten nach Paragraph 52,, • untergeordnete Bauteile (z.B. Schornsteine, Zierglieder), • Dachaufbauten von Dachgeschossen, die nicht als Teil der Gebäudefront wirken, und • Türme, die sakralen oder öffentlichen Zwecken dienen, unberücksichtigt, wenn die Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird. …
(6)Bei Giebelfronten darf die Bebauungshöhe oder höchstzulässige Gebäudehöhe (§ 69 Abs. 1 Z. 3) bis zu 3 m überschritten werden. Bei Seitenfronten von Gebäuden mit zurückgesetztem Geschoss (Abs. 1 Abb. 3) gilt dies sinngemäß. Bei nicht an oder gegen Straßenfluchtlinien gerichteten Gebäudefronten darf die im Bebauungsplan festgelegte Bebauungshöhe unterschritten werden. Dabei darf die von den niedrigeren Frontabschnitten umschlossene Fläche ein Drittel der Gesamtgrundrißfläche nicht überschreiten und sind diese Frontabschnitte bei der Berechnung der Gebäudehöhe nicht zu berücksichtigen. Im Bauland-Betriebsgebiet oder -Industriegebiet darf eine mit der Bauklasse II oder höher festgelegte Bebauungshöhe unterschritten werden, soferne der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.
(6)Bei Giebelfronten darf die Bebauungshöhe oder höchstzulässige Gebäudehöhe (Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3,) bis zu 3 m überschritten werden. Bei Seitenfronten von Gebäuden mit zurückgesetztem Geschoss (Absatz eins, Abb. 3) gilt dies sinngemäß. Bei nicht an oder gegen Straßenfluchtlinien gerichteten Gebäudefronten darf die im Bebauungsplan festgelegte Bebauungshöhe unterschritten werden. Dabei darf die von den niedrigeren Frontabschnitten umschlossene Fläche ein Drittel der Gesamtgrundrißfläche nicht überschreiten und sind diese Frontabschnitte bei der Berechnung der Gebäudehöhe nicht zu berücksichtigen. Im Bauland-Betriebsgebiet oder -Industriegebiet darf eine mit der Bauklasse römisch zwei oder höher festgelegte Bebauungshöhe unterschritten werden, soferne der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt. Verpflichtung zur Herstellung von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge § 63.
(1)Wird ein Gebäude errichtet, vergrößert oder dessen Verwendungszweck geändert, sind dem voraussichtlichen Bedarf entsprechend Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge herzustellen. Die Mindestanzahl der Stellplätze ist mit Verordnung der Landesregierung festzulegen:Paragraph 63,
(1)Wird ein Gebäude errichtet, vergrößert oder dessen Verwendungszweck geändert, sind dem voraussichtlichen Bedarf entsprechend Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge herzustellen. Die Mindestanzahl der Stellplätze ist mit Verordnung der Landesregierung festzulegen: Für 1. Wohngebäude nach Anzahl der Wohnungen Inhalt des Bebauungsplans § 69.
(2)Im Bebauungsplan dürfen neben den in Abs. 1 vorgesehenen Regelungen für das Bauland festgelegt werden:Paragraph 69,
(2)Im Bebauungsplan dürfen neben den in Absatz eins, vorgesehenen Regelungen für das Bauland festgelegt werden:
- die Lage und das Ausmaß von privaten Abstellanlagen sowie eine höhere als die nach § 63 Abs. 1 festgelegte Anzahl von Stellplätzen
- die Lage und das Ausmaß von privaten Abstellanlagen sowie eine höhere als die nach Paragraph 63, Absatz eins, festgelegte Anzahl von Stellplätzen 2.
- NÖ Bautechnikverordnung 1997(NÖ BTV 1997), LGBl. 8200/7-7: Beheizung, Belichtung und Belüftung von Aufenthaltsräumen § 107.
(1)Schornsteinanschlüsse nach § 57 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, müssen für den Anschluß einer Feuerstätte für feste Brennstoffe geeignet sein.Paragraph 107,
(1)Schornsteinanschlüsse nach Paragraph 57, der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, müssen für den Anschluß einer Feuerstätte für feste Brennstoffe geeignet sein.
(2)Aufenthaltsräume müssen durch unmittelbar ins Freie führende Fenster (Hauptfenster) ausreichend belichtet und belüftet werden können.
(3)Hauptfenster müssen so angeordnet sein, daß ein freier Lichteinfall unter 45° gesichert ist (bei einer seitlichen Abweichung des Lichteinfalles von höchstens 30°). Untergeordnete Bauteile, die den Lichteinfall auf Hauptfenster nur unwesentlich beeinträchtigen (z.B. Schornsteinköpfe, Geländer), bleiben unberücksichtigt.
(4)Bei der Berechnung des freien Lichteinfalls dürfen Grundflächen eines angrenzenden Grundstückes einbezogen werden, wenn sie auf Grund der baurechtlichen Bestimmungen oder eines grundbücherlich sichergestellten Rechtes nicht bebaut werden dürfen.
(5)Die Gesamtfläche der Hauptfenster (Fensterfläche) muß in der Architekturlichte gemessen mindestens ein Zehntel der Fußbodenfläche des zugehörigen Aufenthaltsraumes betragen. Bei Wohnräumen mit Raumtiefen von mehr als 5 m ist die Fensterfläche um je 10 % für jeden vollen Meter Mehrtiefe zu vergrößern. Ragen Bauteile (z.B. Balkone, Dachvorsprünge) über Hauptfenster desselben Gebäudes mehr als 50 cm horizontal gemessen in den freien Lichteinfall hinein, so muß die erforderliche Fensterfläche mindestens ein Sechstel der Fußbodenfläche des zugehörigen Aufenthaltsraumes betragen. Solche Bauteile über Hauptfenstern dürfen jedoch nicht mehr als 2 m in den freien Lichteinfall ragen.
(6)Aufenthaltsräume müssen dann nicht unmittelbar ins Freie führende Hauptfenster haben (z.B. auch hinter verglasten Loggien, Veranden und Wintergärten zulässig), wenn die Aufenthaltsräume trotzdem ausreichend belichtet und belüftet werden können, und die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist.
(7)Aufenthaltsräume müssen dann nicht natürlich belüftet und belichtet werden oder einen freien Lichteinfall nach Abs. 3 auf die zugehörigen Belichtungsöffnungen aufweisen, wenn dies nach dem Verwendungszweck aus technischen oder betrieblichen Gründen unzulässig, störend oder unzweckmäßig wäre.
(7)Aufenthaltsräume müssen dann nicht natürlich belüftet und belichtet werden oder einen freien Lichteinfall nach Absatz 3, auf die zugehörigen Belichtungsöffnungen aufweisen, wenn dies nach dem Verwendungszweck aus technischen oder betrieblichen Gründen unzulässig, störend oder unzweckmäßig wäre. 2.
- Verordnungstext zum Bebauungsplan (Bebauungsvorschriften) der Stadtgemeinde *** in der geltenden Fassung vom
- Dezember 2011: 3.
- Bei der Neuerrichtung von Wohneinheiten ab insgesamt 5 Wohneinheiten (inklusive des Bestandes) ist jene Anzahl an PKW-Stellplätzen auf Eigengrund vorzusehen, welche sich aus der Multiplikation "Anzahl neu errichteter Wohneinheiten x 1,5 Stellplätze" ergibt. 2.
- NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. 1/2015:2.
- NÖ Bauordnung 2014 in der Fassung LGBl. 1/2015: Übergangsbestimmungen 70.
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.70.
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. 2.6. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG: Sachverständige § 52.
(1)Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.Paragraph 52,
(1)Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(2)Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Vorheriger Sachverständige) heranziehen.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
(4)Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die §§ 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.
(4)Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die Paragraphen 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige. 2.7. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse
§ 30aAbs.
1, 3, 8 und 9;1. Beschlüsse
Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse
§ 30bAbs.
3;2. Beschlüsse
Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse
§ 61Abs.
2.3. Beschlüsse
Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
- Würdigung: 3.
- Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.1.
§ 70Abs.
1 NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, dem 1. Februar 2015, anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Von dieser Regelung sind per Gesetz (§ 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014) ausdrücklich Verfahren nach den §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, ausgenommen.
Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, dem 1. Februar 2015, anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Von dieser Regelung sind per Gesetz (Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014) ausdrücklich Verfahren nach den Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, ausgenommen. Da Gegenstand des von den Baubehörden der Stadtgemeinde *** geführten Verfahrens ein Antrag
§ 14
NÖ Bauordnung 1996 ist, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für die Beurteilung des gegenständlichen Falles die NÖ Bauordnung 1996 (
§ 70NÖ Bauordnung 2014) weiter anzuwenden.
Da Gegenstand des von den Baubehörden der Stadtgemeinde *** geführten Verfahrens ein Antrag
Paragraph 14, NÖ Bauordnung 1996 ist, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für die Beurteilung des gegenständlichen Falles die NÖ Bauordnung 1996 (
Paragraph 70, NÖ Bauordnung 2014) weiter anzuwenden. Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist das Ansuchen der Bauwerberin in der Fassung der Einreichunterlagen vom
- Oktober
- Dabei wurde das ursprüngliche Ansuchen vom
- Jänner 2014 im Wesentlichen dahingehend modifiziert, dass die Grundgrenze im Lichte des Urteils des rechtskräftigen Bezirksgerichtes *** vom
- Juli 2016, Zl. ***, neu zugrunde gelegt wurde und in der Folge im Abschnitt 6 eine Reduzierung der Wärmedämmfassade von 20 cm auf 12 cm vorgenommen wurde. Durch diese Maßnahme ist ein Abstand zur Grundgrenze des Beschwerdeführers von mindestens 3,94 m projektiert (bei einer mittleren Gebäudehöhe im Abschnitt 6 von 7,87 m). 3.1.
- Grundsätzliches zum Umfang der Nachbarrechte: Der Beschwerdeführer ist Nachbar iSd § 6 Abs. 1 Z. 3 NÖ Bauordnung
- Das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde und der Verwaltungsgerichte Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn nach der NÖ Bauordnung im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden (vgl. VwGH vom
- Februar 2017, Zl. Ra 2015/05/0060, mwN).Der Beschwerdeführer ist Nachbar iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ Bauordnung
- Das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde und der Verwaltungsgerichte Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn nach der NÖ Bauordnung im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden vergleiche VwGH vom
- Februar 2017, Zl. Ra 2015/05/0060, mwN). Die Aufzählung der Nachbarrechte in § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 ist taxativ. Der Nachbar kann keine über die in § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte hinausgehenden Rechte geltend machen. Er kann also nur auf die Einhaltung dieser Rechte drängen, nicht aber darauf, dass aus anderen Gründen ein diese Rechte nicht verletzender Bau überhaupt nicht oder nur anders geplant oder ausgeführt werden dürfte bzw. müsste (vgl. VwGH vom
- August 2012, Zl. 2012/05/0025).Die Aufzählung der Nachbarrechte in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 ist taxativ. Der Nachbar kann keine über die in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte hinausgehenden Rechte geltend machen. Er kann also nur auf die Einhaltung dieser Rechte drängen, nicht aber darauf, dass aus anderen Gründen ein diese Rechte nicht verletzender Bau überhaupt nicht oder nur anders geplant oder ausgeführt werden dürfte bzw. müsste vergleiche VwGH vom
- August 2012, Zl. 2012/05/0025). Mangels Aufzählung in diesem Katalog kommt dem Beschwerdeführer als Nachbarn daher ein Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung zwar grundsätzlich nicht zu, es besteht aber nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH vom
- August 2012, Zl. 2012/05/0051) aus dem Blickwinkel des Immissionsschutzes dann, wenn die Widmungskategorie auch einen Immissionsschutz gewährleistet (vgl. VwGH vom
- Jänner 2012, Zl. 2010/05/0055).Mangels Aufzählung in diesem Katalog kommt dem Beschwerdeführer als Nachbarn daher ein Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung zwar grundsätzlich nicht zu, es besteht aber nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH vom
- August 2012, Zl. 2012/05/0051) aus dem Blickwinkel des Immissionsschutzes dann, wenn die Widmungskategorie auch einen Immissionsschutz gewährleistet vergleiche VwGH vom
- Jänner 2012, Zl. 2010/05/0055). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren als Nachbarn Parteistellung
§ 6Abs.
1 Niederösterreichische Bauordnung 1996 und im Hinblick auf die von ihm rechtzeitig erhobenen Einwendungen jedenfalls ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen den Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 9) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn (§ 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996) dienen (vgl. VwGH vom 16. Dezember 2008, Zl. 2007/05/0250). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren als Nachbarn Parteistellung
Paragraph 6, Absatz eins, Niederösterreichische Bauordnung 1996 und im Hinblick auf die von ihm rechtzeitig erhobenen Einwendungen jedenfalls ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen den Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 9,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996) dienen vergleiche VwGH vom
- Dezember 2008, Zl. 2007/05/0250). Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke des Beschwerdeführers und der Bauwerberin sind im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** als „Bauland-Wohngebiet“ gewidmet. Die Flächenwidmung „Bauland-Wohngebiet“ gewährt den Nachbarn damit einen Immissionsschutz hinsichtlich übermäßiger Lärmbelästigung oder Geruchsbelästigung und schädlicher, störender oder gefährlicher Einwirkungen auf die Umgebung und nach dem oben Gesagten ein subjektives Recht auf Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan (vgl. VwGH vom
- August 2000, Zl. 2000/05/0066). Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ist ersichtlich, dass ein derartiger Widmungswiderspruch im gegenständlichen Bauverfahren nicht vorliegt.Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke des Beschwerdeführers und der Bauwerberin sind im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** als „Bauland-Wohngebiet“ gewidmet. Die Flächenwidmung „Bauland-Wohngebiet“ gewährt den Nachbarn damit einen Immissionsschutz hinsichtlich übermäßiger Lärmbelästigung oder Geruchsbelästigung und schädlicher, störender oder gefährlicher Einwirkungen auf die Umgebung und nach dem oben Gesagten ein subjektives Recht auf Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan vergleiche VwGH vom
- August 2000, Zl. 2000/05/0066). Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ist ersichtlich, dass ein derartiger Widmungswiderspruch im gegenständlichen Bauverfahren nicht vorliegt. 3.1.
- Zur Thematik des Grenzverlaufes: Im Hinblick auf das rechtskräftige Urteiles des BG *** vom
- Juli 2016, Zl. ***, ist der neue - nunmehr unstrittige - Grenzverlauf diesem Verfahren zugrunde zu legen gewesen. Die Grundstücksgrenzen sind demgemäß als rechtlich gesichert anzusehen.Im Hinblick auf das rechtskräftige Urteiles des BG *** vom
- Juli 2016, , Zl. ***, ist der neue - nunmehr unstrittige - Grenzverlauf diesem Verfahren zugrunde zu legen gewesen. Die Grundstücksgrenzen sind demgemäß als rechtlich gesichert anzusehen. 3.1.
- Zur monierten Bebauungsdichte: Zutreffend hat die belangte Behörde bereits ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Einhaltung der Bebauungsdichte kein Mitspracherecht zukommt, da dies kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinn der taxativen Aufzählung des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 darstellt (vgl. VwGH vom
- März 2012, Zl. 2009/05/0136, und vom
- Dezember 2001, Zl. 2001/05/0631). Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass die Behörde in jedem Fall auf die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zu achten hat, darf generell angemerkt werden, dass im Hinblick auf das oben beschriebene eingeschränkte Mitspracherecht der Nachbarn nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der Gemeindebehörde – so eine solche vorliegen sollte – zu dessen Aufhebung führen kann, vielmehr hat die Aufhebung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt wurden. Der Einwand des Beschwerdeführers geht somit ins Leere.Zutreffend hat die belangte Behörde bereits ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Einhaltung der Bebauungsdichte kein Mitspracherecht zukommt, da dies kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinn der taxativen Aufzählung des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 darstellt vergleiche VwGH vom
- März 2012, Zl. 2009/05/0136, und vom
- Dezember 2001, Zl. 2001/05/0631). Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass die Behörde in jedem Fall auf die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zu achten hat, darf generell angemerkt werden, dass im Hinblick auf das oben beschriebene eingeschränkte Mitspracherecht der Nachbarn nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der Gemeindebehörde – so eine solche vorliegen sollte – zu dessen Aufhebung führen kann, vielmehr hat die Aufhebung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt wurden. Der Einwand des Beschwerdeführers geht somit ins Leere. 3.1.
- Zum monierten Immissionsschutz (angesichts der projektierten 14 Stellplätze): Der Beschwerdeführer moniert im Rahmen seiner Beschwerde, dass der Immissionsschutz der Nachbarn im Zusammenhang mit Abstellanlagen nur insoweit eingeschränkt sei, als es sich um Immissionen aus diesen Anlagen im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß handle, wobei durch § 63 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 iVm § 155 Abs. 1 Z 1 BTV bei der Herstellung von Wohnungen immer ein Stellplatz pro Wohneinheit vorgeschrieben sei. Das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß der Abstellanlage bei der Herstellung von Wohnungen betrage einen Stellplatz pro Wohneinheit. Jede Überschreitung in der Herstellung von Abstellanlagen habe zwingend den Immissionsschutz der Nachbarn
§ 48
NÖ Bauordnung 1996 zur Folge.Der Beschwerdeführer moniert im Rahmen seiner Beschwerde, dass der Immissionsschutz der Nachbarn im Zusammenhang mit Abstellanlagen nur insoweit eingeschränkt sei, als es sich um Immissionen aus diesen Anlagen im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß handle, wobei durch Paragraph 63, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 in Verbindung mit Paragraph 155, Absatz eins, Ziffer eins, BTV bei der Herstellung von Wohnungen immer ein Stellplatz pro Wohneinheit vorgeschrieben sei. Das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß der Abstellanlage bei der Herstellung von Wohnungen betrage einen Stellplatz pro Wohneinheit. Jede Überschreitung in der Herstellung von Abstellanlagen habe zwingend den Immissionsschutz der Nachbarn
Paragraph 48, NÖ Bauordnung 1996 zur Folge.
§ 6Abs.
2 Z 2 NÖ Bauordnung 1996 ist ein Nachbarrecht betreffend den Schutz vor Immissionen nach § 48 leg.cit. für diejenigen Immissionen, die sich aus der Benützung einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63 leg.cit.) ergeben, nicht eingeräumt (vgl. VwGH vom 29. September 2015, Zlen. 2013/05/0179, 0180, 0182, mwN).
§ 63Abs.
1 zweiter Satz NÖ Bauordnung 1996 ist die Mindestanzahl der Stellplätze mit Verordnung der Landesregierung, und zwar (Z. 1) für Wohngebäude nach Anzahl der Wohnungen, festzulegen. Diese Mindestanzahl wird in § 155 (Abs. 1 Z 1) der - unter anderem aufgrund dieser Gesetzesbestimmung erlassenen – Bautechnikverordnung für Wohngebäude mit 1 Stellplatz für je 1 Wohnung festgesetzt. Zwar darf
§ 69Abs.
2 Z. 10 NÖ Bauordnung 1996 in einem Bebauungsplan (u.a.) auch eine höhere als die nach § 63 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 festgelegte Anzahl von Stellplätzen festgelegt werden. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Verordnung der Landesregierung (§ 63 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996), sondern um eine vom Gemeinderat
§ 72Abs.
3 NÖ Bauordnung 1996 beschlossene und erlassene Verordnung. Daraus ergibt sich, dass eine Abstellanlage für Kraftfahrzeuge „im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß“ im Sinne des § 6 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996 nur dann vorliegt, wenn diese Anlage nicht eine höhere Anzahl von Stellplätzen als die in § 155 Bautechnikverordnung
§ 63Abs.
1 NÖ Bauordnung 1996 festgelegte Mindestanzahl umfasst, und daher dann, wenn diese Mindestanzahl von einer Abstellanlage für Kraftfahrzeuge überschritten wird, die sich aus der Benützung einer solchen Abstellanlage ergebenden Immissionen vom Einwendungsausschluss des § 6 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996 nicht erfasst werden (vgl. VwGH vom 29. März 2017, Zl. ***).
Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 ist ein Nachbarrecht betreffend den Schutz vor Immissionen nach Paragraph 48, leg.cit. für diejenigen Immissionen, die sich aus der Benützung einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63, leg.cit.) ergeben, nicht eingeräumt vergleiche VwGH vom 29. September 2015, Zlen. 2013/05/0179, 0180, 0182, mwN).
Paragraph 63, Absatz eins, zweiter Satz NÖ Bauordnung 1996 ist die Mindestanzahl der Stellplätze mit Verordnung der Landesregierung, und zwar (Ziffer eins,) für Wohngebäude nach Anzahl der Wohnungen, festzulegen. Diese Mindestanzahl wird in Paragraph 155, (Absatz eins, Ziffer eins,) der - unter anderem aufgrund dieser Gesetzesbestimmung erlassenen – Bautechnikverordnung für Wohngebäude mit 1 Stellplatz für je 1 Wohnung festgesetzt. Zwar darf
Paragraph 69, Absatz 2, Ziffer 10, NÖ Bauordnung 1996 in einem Bebauungsplan (u.a.) auch eine höhere als die nach Paragraph 63, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 festgelegte Anzahl von Stellplätzen festgelegt werden. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Verordnung der Landesregierung (Paragraph 63, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996), sondern um eine vom Gemeinderat
Paragraph 72, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996 beschlossene und erlassene Verordnung. Daraus ergibt sich, dass eine Abstellanlage für Kraftfahrzeuge „im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß“ im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 nur dann vorliegt, wenn diese Anlage nicht eine höhere Anzahl von Stellplätzen als die in Paragraph 155, Bautechnikverordnung
Paragraph 63, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 festgelegte Mindestanzahl umfasst, und daher dann, wenn diese Mindestanzahl von einer Abstellanlage für Kraftfahrzeuge überschritten wird, die sich aus der Benützung einer solchen Abstellanlage ergebenden Immissionen vom Einwendungsausschluss des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 nicht erfasst werden vergleiche VwGH vom ,
- März 2017, Zl. ***). Im gegenständlichen Fall wurde die Baubewilligung für den Neubau eines Wohnhauses mit 9 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 14 KFZ-Stellplätzen erteilt, sodass eine Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 1996 iVm § 63 Abs. 1 leg.cit. und § 155 Abs. 1 Z 1 Bautechnikverordnung nicht vorliegt. Im Hinblick darauf kommt die in § 48 NÖ Bauordnung 1996 getroffene Immissionsschutzregelung zum Tragen, die einem Nachbarn das subjektiv-öffentliche Recht einräumt, dass von einem Bauwerk oder dessen Benützung keine Emissionen ausgehen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden oder Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung örtlich unzumutbar belästigen (vgl. VwGH
- Mai 2015, Zl. Ra 2015/05/0017).Im gegenständlichen Fall wurde die Baubewilligung für den Neubau eines Wohnhauses mit 9 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 14 KFZ-Stellplätzen erteilt, sodass eine Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, leg.cit. und Paragraph 155, Absatz eins, Ziffer eins, Bautechnikverordnung nicht vorliegt. Im Hinblick darauf kommt die in Paragraph 48, NÖ Bauordnung 1996 getroffene Immissionsschutzregelung zum Tragen, die einem Nachbarn das subjektiv-öffentliche Recht einräumt, dass von einem Bauwerk oder dessen Benützung keine Emissionen ausgehen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden oder Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung örtlich unzumutbar belästigen vergleiche VwGH
- Mai 2015, Zl. Ra 2015/05/0017). In den in der Folge von der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht eingeholten Gutachten wurde eine sachverständige Grundlage geschaffen, die Immissionsbelastung an der Grundgrenze zur Liegenschaft des Beschwerdeführers zu ermitteln und in medizinischer Hinsicht die Auswirkungen dieser Belastung auf den menschlichen Organismus zu beurteilen. Aus diesen Gutachten ergibt sich auf schlüssige und nachvollziehbare Weise, dass die durch die geplanten Stellplätze verursachten Emissionen zu keinen schädlichen Einflüssen und zu keiner gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Gefährdung von Personen führen. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass sowohl den technischen als auch den medizinischen Sachverständigengutachten durch den Beschwerdeführer nicht auf gleicher sachlicher Ebene entgegengetreten wurde. Vielmehr wurde eher unsubstantiiert behauptet, dass das Gutachten der F KG nicht verwertbar sei, da es sich bei dieser Institution nicht um eine natürliche Person handle. Dabei übersieht der Beschwerdeführer zum einen, dass die F GmbH & Co KG ein Ingenieurbüro für physikalische Messtechnik und Mitglied des Fachverbandes der Ingenieurbüros ist, das über eine staatliche Akkreditierung verfügt. Zum anderen bestehen keine Bedenken an der Qualifikation des sachbearbeitenden Verfassers der schalltechnischen Untersuchung, zumal die Erhebungen und das Gutachten durch einen ASV für Lärmtechnik Abt. *** des Amtes der NÖ Landessregierung) einer weiteren Prüfung unterzogen wurden. Wenn der Beschwerdeführer schließlich - ebenfalls unsubstantiiert - die Eignung der von der belangten Behörde beigezogenen medizinischen Sachverständigen in Frage stellt, so ist ihm zu entgegnen, dass die Heranziehung zur Tätigkeit als Amtssachverständige unter dem Aspekt zu erfolgen hat, dass unparteiisch und objektiv eine vorgegebene Sachlage fachlich zu beurteilen ist (vgl. VwGH vom
- Juni 2017, Zl. Ra 2017/03/0016). Auch in diesem Bereich ist der Beschwerdeführer den Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher entgegengetreten. Dennoch wurde vom erkennenden Gericht ein weiteres medizinisches Gutachten (ASV des Amtes der NÖ Landesregierung) eingeholt, in dem der Gutachter ebenfalls zum Schluss kam, dass eine Beeinträchtigung des Beschwerdeführers nicht gegeben ist.Wenn der Beschwerdeführer schließlich - ebenfalls unsubstantiiert - die Eignung der von der belangten Behörde beigezogenen medizinischen Sachverständigen in Frage stellt, so ist ihm zu entgegnen, dass die Heranziehung zur Tätigkeit als Amtssachverständige unter dem Aspekt zu erfolgen hat, dass unparteiisch und objektiv eine vorgegebene Sachlage fachlich zu beurteilen ist vergleiche VwGH vom
- Juni 2017, Zl. Ra 2017/03/0016). Auch in diesem Bereich ist der Beschwerdeführer den Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher entgegengetreten. Dennoch wurde vom erkennenden Gericht ein weiteres medizinisches Gutachten (ASV des Amtes der NÖ Landesregierung) eingeholt, in dem der Gutachter ebenfalls zum Schluss kam, dass eine Beeinträchtigung des Beschwerdeführers nicht gegeben ist. Sachverständigengutachten sind wie jedes andere Beweismittel der freien Beweiswürdigung zugänglich. Auf Grund der im Verfahren vor den Verwaltungsgericht herrschenden Offizialmaxime ist der für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen festzustellen. ISd § 17 VwGVG 2014 iVm § 39 AVG ist in der Regel ein Sachverständiger beizuziehen, wenn dies notwendig erscheint. Bei dem Gutachten eines Sachverständigen iSd § 52 AVG handelt es sich um ein Beweismittel, das
§ 17Vw
GVG 2014 iVm § 45 Abs. 2 AVG der freien Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht unterliegt (vgl. VwGH vom
- Mai 2012, Zl. 2009/05/0048; und vom
- November 2013, Zl. 2010/06/0255, deren Aussagen auch auf die Sachverhaltsermittlung und -feststellung durch Verwaltungsgericht zu übertragen sind). Sachverständigengutachten sind wie jedes andere Beweismittel der freien Beweiswürdigung zugänglich. Auf Grund der im Verfahren vor den Verwaltungsgericht herrschenden Offizialmaxime ist der für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen festzustellen. ISd Paragraph 17, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 39, AVG ist in der Regel ein Sachverständiger beizuziehen, wenn dies notwendig erscheint. Bei dem Gutachten eines Sachverständigen iSd Paragraph 52, AVG handelt es sich um ein Beweismittel, das
Paragraph 17, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 2, AVG der freien Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht unterliegt vergleiche VwGH vom
- Mai 2012, Zl. 2009/05/0048; und vom
- November 2013, Zl. 2010/06/0255, deren Aussagen auch auf die Sachverhaltsermittlung und -feststellung durch Verwaltungsgericht zu übertragen sind). Der Wert eines Beweismittels muss stets nach seiner Beweiskraft, d.h. nach der Schlüssigkeit der Aussagen, beurteilt werden (vgl. VwGH vom
- September 2013, Zl. 2013/09/0005). Der unterschiedliche Wert von Gutachten liegt im Grad des erkennbaren inneren Wahrheitsgehaltes. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer aber nicht einmal ansatzweise dargelegt, dass die eingeholten Gutachten innere Widersprüche aufweisen bzw. dass die Schlussfolgerungen des Sachverständigen mit jenen der allgemein anerkannten Literatur eines Fachgebiets in Widerspruch stehen (vgl. VwGH vom
- April 2018, Zl. Ra 2017/12/0036).Der Wert eines Beweismittels muss stets nach seiner Beweiskraft, d.h. nach der Schlüssigkeit der Aussagen, beurteilt werden vergleiche VwGH vom
- September 2013, Zl. 2013/09/0005). Der unterschiedliche Wert von Gutachten liegt im Grad des erkennbaren inneren Wahrheitsgehaltes. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer aber nicht einmal ansatzweise dargelegt, dass die eingeholten Gutachten innere Widersprüche aufweisen bzw. dass die Schlussfolgerungen des Sachverständigen mit jenen der allgemein anerkannten Literatur eines Fachgebiets in Widerspruch stehen vergleiche VwGH vom
- April 2018, Zl. Ra 2017/12/0036). Die Ergebnisse des vom erkennenden Gericht als richtig, vollständig und schlüssig erachteten Sachverständigengutachten können durch bloße Mutmaßungen nicht entkräftet werden (vgl. VwGH vom
- April 2014, Zl. 2013/12/0123). Die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers gehen somit ins Leere.Die Ergebnisse des vom erkennenden Gericht als richtig, vollständig und schlüssig erachteten Sachverständigengutachten können durch bloße Mutmaßungen nicht entkräftet werden vergleiche VwGH vom
- April 2014, Zl. 2013/12/0123). Die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers gehen somit ins Leere. 3.1.
- Zur monierten Gebäudehöhe: Zunächst ist der belangte Behörde dem Grunde nach Recht zu geben, dass das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist, bei dem ausschließlich die eingereichten Pläne maßgebend sind, nicht aber etwa ein tatsächlicher, davon abweichender Zustand (vgl. VwGH vom
- November 2014, Zl. 2013/05/0178 sowie die in Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht,
- Auflage, S. 366 f unter Z. 18 zitierte hg. Rechtsprechung). Zunächst ist der belangte Behörde dem Grunde nach Recht zu geben, dass das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist, bei dem ausschließlich die eingereichten Pläne maßgebend sind, nicht aber etwa ein tatsächlicher, davon abweichender Zustand vergleiche VwGH vom
- November 2014, Zl. 2013/05/0178 sowie die in Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht,
- Auflage, S. 366 f unter Ziffer 18, zitierte hg. Rechtsprechung). Aus der nunmehr verfahrensgegenständlichen Abänderung des Einreichplanes ergibt sich, dass der geringste Abstand des Bauvorhabens zur nunmehr unstrittigen Grundgrenze des Beschwerdeführers (im Bereich der Ansicht 6) 3,94 m beträgt. Diese dem Beschwerdeführern zugewandte Ansicht weist nach dem maßgeblichen Gebäudehöhennachweis eine Höhe von 7,87 m auf. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ist grundsätzlich zu beachten, dass die Gebäudehöhe nach § 53 NÖ Bauordnung 1996 innerhalb des jeweils durch eine Bauklasse
§ 70Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 festgelegten Rahmens (Bebauungshöhe) liegen muss (vgl. Vw
GH vom 29. Jänner 2002, Zl. 2000/05/0259). Entsprechend den für das Baugrundstück geltenden Bestimmungen des Bebauungsplanes ist eine Bebauung in offener Bebauungsweise und die Bauklasse II vorgesehen, sodass eine Bebauung bis zu einer Höhe von 8 m zulässig ist.
§ 50Abs.
1 NÖ Bauordnung 1996 muss der seitliche Bauwich im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes der halben Gebäudehöhe (bzw. zumindest 3 m) entsprechen. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ist grundsätzlich zu beachten, dass die Gebäudehöhe nach Paragraph 53, NÖ Bauordnung 1996 innerhalb des jeweils durch eine Bauklasse
Paragraph 70, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 festgelegten Rahmens (Bebauungshöhe) liegen muss vergleiche VwGH vom 29. Jänner 2002, Zl. 2000/05/0259). Entsprechend den für das Baugrundstück geltenden Bestimmungen des Bebauungsplanes ist eine Bebauung in offener Bebauungsweise und die Bauklasse römisch zwei vorgesehen, sodass eine Bebauung bis zu einer Höhe von 8 m zulässig ist.
Paragraph 50, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 muss der seitliche Bauwich im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes der halben Gebäudehöhe (bzw. zumindest 3 m) entsprechen. Ungeachtet des Umstandes, dass diese Bestimmung im konkreten Fall eingehalten wurde, steht dem Beschwerdeführer im Hinblick auf ihr Recht
§ 6Abs.
2 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996 jedoch nur die Einhaltung eines Abstandes im Ausmaß der halben Gebäudehöhe auf die Länge der gesamten Grundstücksgrenze zu. Der Beschwerdeführer hat somit einen Rechtsanspruch darauf, dass bei einer Gebäudehöhe von 8 m ein Abstand zur Grundstücksgrenze von 4 m entlang der gesamten Länge eingehalten wird - bzw. bei einem Abstand zur Grundstücksgrenze von 3 m eine Gebäudehöhe von maximal 6 m.Ungeachtet des Umstandes, dass diese Bestimmung im konkreten Fall eingehalten wurde, steht dem Beschwerdeführer im Hinblick auf ihr Recht
Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 jedoch nur die Einhaltung eines Abstandes im Ausmaß der halben Gebäudehöhe auf die Länge der gesamten Grundstücksgrenze zu. Der Beschwerdeführer hat somit einen Rechtsanspruch darauf, dass bei einer Gebäudehöhe von 8 m ein Abstand zur Grundstücksgrenze von 4 m entlang der gesamten Länge eingehalten wird - bzw. bei einem Abstand zur Grundstücksgrenze von 3 m eine Gebäudehöhe von maximal 6 m. Daraus folgt, dass im Fall der Ansicht 6 bei der ermittelten Gebäudehöhe von 7,87 m ein Abstand zur Grundstücksgrenze von zumindest 3,935 m entlang der gesamten Länge eingehalten werden müsste. Der dem Verfahren beigezogene ASV hat diesbezüglich ausgeführt, dass im maßgeblichen Gebäudehöhennachweis der Bauwerberin richtigerweise vom vorhandenen Gelände ausgegangen worden ist. Die Gebäudehöhe mit 7,87 m ist richtig und nachvollziehbar errechnet worden. Unter Heranziehung des nunmehr unstrittigen Grenzverlaufes wird ein Abstand zur Grundstücksgrenze von 3,94 (mehr als die zumindest notwendigen 3,935 m) gewährleistet. Die behauptete Verletzung des Beschwerdeführers in dem von ihm geltend gemachten Recht
§ 6Abs.
2 Z.3 NÖ Bauordnung 1996 liegt im Ergebnis nicht vor.Die behauptete Verletzung des Beschwerdeführers in dem von ihm geltend gemachten Recht
Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 liegt im Ergebnis nicht vor. 3.1.
- Zur Belichtung der Fenster im Untergeschoß des Beschwerdeführers: Zu der vom Beschwerdeführer wiederholt monierten Belichtung künftig zulässiger Hauptfenster im Untergeschoß ist zunächst auszuführen, dass in den Einreichplänen aus 1931 die im untersten Geschoß befindlichen Räume, die Fenster zum Grundstück der Bauwerberin aufweisen, als „Keller“ bzw. „Küche“ bezeichnet sind. Eine Nutzungsänderung dieser Räumlichkeiten iSd § 15 Abs. 1 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996 ist seit damals nicht erfolgt. Zu der vom Beschwerdeführer wiederholt monierten Belichtung künftig zulässiger Hauptfenster im Untergeschoß ist zunächst auszuführen, dass in den Einreichplänen aus 1931 die im untersten Geschoß befindlichen Räume, die Fenster zum Grundstück der Bauwerberin aufweisen, als „Keller“ bzw. „Küche“ bezeichnet sind. Eine Nutzungsänderung dieser Räumlichkeiten iSd Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 ist seit damals nicht erfolgt. Daraus folgt aber, dass es sich bei den in Rede stehenden Fenstern im untersten Geschoß iSd § 4 Z. 11 NÖ Bauordnung 1996 um Nebenfenster handelt, da sie nicht der ausreichenden Belichtung von Wohn-, Arbeits- und anderen Aufenthaltsräumen dienen. Die hinter den Fenstern liegenden Räume müssen als Wirtschaftsräume (Keller und Küche) qualifiziert werden (vgl. VwGH vom
- Juli 2003, Zl. 2002/05/0743 , sowie die Ausführungen bei Hauer/Zaussinger, NÖ Baurecht,
- Auflage, Anm. 2 zu § 4 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996, Seite 135). Daraus folgt aber, dass es sich bei den in Rede stehenden Fenstern im untersten Geschoß iSd Paragraph 4, Ziffer 11, NÖ Bauordnung 1996 um Nebenfenster handelt, da sie nicht der ausreichenden Belichtung von Wohn-, Arbeits- und anderen Aufenthaltsräumen dienen. Die hinter den Fenstern liegenden Räume müssen als Wirtschaftsräume (Keller und Küche) qualifiziert werden vergleiche VwGH vom
- Juli 2003, Zl. 2002/05/0743 , sowie die Ausführungen bei Hauer/Zaussinger, NÖ Baurecht,
- Auflage, Anmerkung 2 zu Paragraph 4, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996, Seite 135). Der Beschwerdeführer wird daher in den ihm durch § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996 gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechten betreffend die ausreichende Belichtung der Hauptfenster seines bestehenden bewilligten Gebäudes nicht verletzt.Der Beschwerdeführer wird daher in den ihm durch Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechten betreffend die ausreichende Belichtung der Hauptfenster seines bestehenden bewilligten Gebäudes nicht verletzt. 3.1.
- Da die verfahrensrechtlichen Ansprüche der Nachbarn nicht weitergehen als ihre materiellen Rechte (vgl. VwGH vom
- November 1974, Slg. Nr. 8713/A, sowie vom
- November 1976, Slg. Nr. 9170/A), erweist sich die Beschwerde als unbegründet, sodass sie
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG abzuweisen war.Da die verfahrensrechtlichen Ansprüche der Nachbarn nicht weitergehen als ihre materiellen Rechte vergleiche VwGH vom
- November 1974, Slg. Nr. 8713/A, sowie vom
- November 1976, Slg. Nr. 9170/A), erweist sich die Beschwerde als unbegründet, sodass sie
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG abzuweisen war. 3.2. Zu Spruchpunkt 2 – Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.
- auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.
- auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.461.001.2018