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{'item': 'LVwG-AV-527/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.08.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-527/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 30aAbs.

1, 3, 8 und 9; 1.

Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2.

§ 30bAbs.

3; 2.

Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3.

§ 61Abs.

2. 3.

Paragraph 61, Absatz 2,

(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
  3. In der Sache ist eingangs festzuhalten, dass sich das Beschwerdevorbringen im Wesentlichen auf die Frage reduzieren lässt, ob die der Stadtgemeinde *** zuzurechnende Erledigung vom
  4. September 2017 als Bescheid zu werten ist, da diese nach Auffassung der Beschwerdeführerin weder die Behörde erkennen lasse noch eine Fertigung iSd § 18 Abs. 4 AVG aufweise.In der Sache ist eingangs festzuhalten, dass sich das Beschwerdevorbringen im Wesentlichen auf die Frage reduzieren lässt, ob die der Stadtgemeinde *** zuzurechnende Erledigung vom
  5. September 2017 als Bescheid zu werten ist, da diese nach Auffassung der Beschwerdeführerin weder die Behörde erkennen lasse noch eine Fertigung iSd Paragraph 18, Absatz 4, AVG aufweise. 3.1.
  6. Zum Anwendungsbereich der BAO: Aus Art. I Abs. 3 Z 1 EGVG lässt sich entnehmen, dass soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, in den Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben und Beiträge, die von den Abgabenbehörden erhoben werden, die Verwaltungsverfahrensgesetze – verfahrensgegenständlich maßgeblich das AVG - nicht anzuwenden sind. Mangels besonderer gesetzlicher Bestimmungen ist daher der Anwendungsbereich des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht eröffnet. Aus Artikel römisch eins, Absatz 3, Ziffer eins, EGVG lässt sich entnehmen, dass soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, in den Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben und Beiträge, die von den Abgabenbehörden erhoben werden, die Verwaltungsverfahrensgesetze – verfahrensgegenständlich maßgeblich das AVG - nicht anzuwenden sind. Mangels besonderer gesetzlicher Bestimmungen ist daher der Anwendungsbereich des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht eröffnet. Mit der Anordnung in Art I Abs. 3 Z 1 EGVG steht nun § 1 Abs. 1 BAO im Einklang, welcher vorsieht, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben gelten, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. Verfahrensgegenständlich ist damit der Anwendungsbereich der BAO eröffnet, weshalb der vorgebrachte Sachverhalt im Lichte ihrer Bestimmungen zu beurteilen ist. Mit der Anordnung in Artikel römisch eins, Absatz 3, Ziffer eins, EGVG steht nun Paragraph eins, Absatz eins, BAO im Einklang, welcher vorsieht, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben gelten, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. Verfahrensgegenständlich ist damit der Anwendungsbereich der BAO eröffnet, weshalb der vorgebrachte Sachverhalt im Lichte ihrer Bestimmungen zu beurteilen ist. 3.1.
  7. Zu den Wesensmerkmalen eines Bescheides iSd BAO: Ein Bescheid ist ein individueller, hoheitlicher, im Außenverhältnis ergehender und normativer (rechtsgestaltender oder rechtsfeststellender) Verwaltungsakt (vgl. z.B. die bei Ritz, BAO5, Tz 1 zu § 92 angeführte hg. Rechtsprechung). Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder schriftliche Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen. Er hat einen Spruch zu enthalten und die Person (Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Ferner hat ein Bescheid, wenn dem ihm zu Grunde liegenden Anbringen nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder er von Amts wegen erlassen wird, eine Begründung und jedenfalls eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten (§ 93 Abs. 3 BAO). Weiters gelten die für alle schriftlichen Ausfertigungen einer Abgabenbehörde in § 96 BAO normierten Voraussetzungen (Bezeichnung der Behörde, Datum, Unterschrift/Beglaubigung) auch für schriftliche Bescheide. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt (§ 96 letzter Satz BAO) (vgl. VwGH vom
  8. Oktober 2016, Ra 2014/17/0023). Ein Bescheid ist ein individueller, hoheitlicher, im Außenverhältnis ergehender und normativer (rechtsgestaltender oder rechtsfeststellender) Verwaltungsakt vergleiche z.B. die bei Ritz, BAO5, Tz 1 zu Paragraph 92, angeführte hg. Rechtsprechung). Gemäß Paragraph 93, Absatz 2, BAO ist jeder schriftliche Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen. Er hat einen Spruch zu enthalten und die Person (Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Ferner hat ein Bescheid, wenn dem ihm zu Grunde liegenden Anbringen nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder er von Amts wegen erlassen wird, eine Begründung und jedenfalls eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten (Paragraph 93, Absatz 3, BAO). Weiters gelten die für alle schriftlichen Ausfertigungen einer Abgabenbehörde in Paragraph 96, BAO normierten Voraussetzungen (Bezeichnung der Behörde, Datum, Unterschrift/Beglaubigung) auch für schriftliche Bescheide. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt (Paragraph 96, letzter Satz BAO) vergleiche VwGH vom
  9. Oktober 2016, Ra 2014/17/0023). Die angefochtene Erledigung ist als "Bescheid" bezeichnet worden; im Adressfeld ist das Schreiben namentlich ausdrücklich an die Beschwerdeführerin adressiert. Weiters enthält die mit
  10. September 2017 datierte Erledigung einen Spruch, eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung. 3.1.
  11. Zum Bürgermeister als Behörde: Dem Erfordernis der Bezeichnung der Behörde ist dann Rechnung getragen, wenn - nach objektiven Gesichtspunkten für jedermann, also unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten des Schriftstückes - erkennbar ist, von welcher Behörde die Erledigung erlassen wurde. Fehlt die Bezeichnung der Behörde und enthält die Ausfertigung keinerlei Anhaltspunkte dafür, von welcher Behörde die Erledigung ausgeht, so liegt keine wirksame amtliche Erledigung vor (vgl. VwGH vom
  12. Juli 2013, ZI. 2013/15/0156). Dabei ist es ausreichend, wenn im Übrigen im Zusammenhalt mit dem Bescheidabspruch - so insbesondere mit der Fertigungsklausel - die bescheiderlassende Behörde eindeutig zu entnehmen ist. (vgl. VwGH vom
  13. August 2008, ZI. 2007/15/0301).Dem Erfordernis der Bezeichnung der Behörde ist dann Rechnung getragen, wenn - nach objektiven Gesichtspunkten für jedermann, also unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten des Schriftstückes - erkennbar ist, von welcher Behörde die Erledigung erlassen wurde. Fehlt die Bezeichnung der Behörde und enthält die Ausfertigung keinerlei Anhaltspunkte dafür, von welcher Behörde die Erledigung ausgeht, so liegt keine wirksame amtliche Erledigung vor vergleiche VwGH vom
  14. Juli 2013, ZI. 2013/15/0156). Dabei ist es ausreichend, wenn im Übrigen im Zusammenhalt mit dem Bescheidabspruch - so insbesondere mit der Fertigungsklausel - die bescheiderlassende Behörde eindeutig zu entnehmen ist. vergleiche VwGH vom
  15. August 2008, ZI. 2007/15/0301). Im Kopf des Schriftstücks vom
  16. September 2017 ist die Stadtgemeinde *** samt Wappen und in der Fußzeile die dazugehörige Anschrift angeführt. Die Fertigung des Schriftstücks erfolgte „Für den Bürgermeister“, unter Namensbeisetzung in Maschinenschrift des Unterfertigenden samt dessen eigenhändiger Unterschrift. Aus der Zusammenschau von Briefkopf und Fertigung ist für jedermann erkennbar, dass die gegenständliche Erledigung unzweifelhaft dem Bürgermeister der Stadtgemeinde *** zuzurechnen ist. Darüber hinaus gilt, dass die bescheiderlassende Behörde in der Fertigungsklausel zum Ausdruck zu bringen ist (nicht unbedingt im Kopf des zur Ausfertigung verwendeten Papiers) (W.Pallitsch/ Ph.Pallitsch/W.Kleewein: BauR NÖ- Niederösterreichisches Baurecht Kommentar,
  17. Auflage, § 2, Fn. 7)Aus der Zusammenschau von Briefkopf und Fertigung ist für jedermann erkennbar, dass die gegenständliche Erledigung unzweifelhaft dem Bürgermeister der Stadtgemeinde *** zuzurechnen ist. Darüber hinaus gilt, dass die bescheiderlassende Behörde in der Fertigungsklausel zum Ausdruck zu bringen ist (nicht unbedingt im Kopf des zur Ausfertigung verwendeten Papiers) (W.Pallitsch/ Ph.Pallitsch/W.Kleewein: BauR NÖ- Niederösterreichisches Baurecht Kommentar,
  18. Auflage, Paragraph 2,, Fn. 7) Den Einwendungen der Beschwerdeführerin, dass der Bürgermeister als solcher keine Behörde darstelle und zudem ein Hinweis darauf, dass im Namen des Bürgermeisters als Baubehörde I. Instanz (diese stellt eine Behörde dar) agiert werde, fehle und somit ein Nichtbescheid vorliege, steht bereits § 38 Abs. 1 Z 2 NÖ Gemeindeordnung 1973 entgegen. Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass Behörde erster Instanz der Bürgermeister ist (vgl. Steiner in Pabel: Handbuch: Das österreichische Gemeinderecht,
  19. Teil, Rz. 15). Weiters steht dieser Behauptung schließlich der eindeutige Gesetzeswortlaut der Bestimmung des § 2 NÖ Bauordnung 2014 entgegen, wonach in concreto Baubehörde erster Instanz der Bürgermeister ist. Unter dem Begriff Baubehörde versteht man dabei jene Behörde, die im Einzelfall die Bauordnung zu vollziehen hat, also die rechtlichen Sollensnormen in die Wirklichkeit umzusetzen und Bescheide zu erlassen hat. (W.Pallitsch/ Ph.Pallitsch/W.Kleewein: Niederösterreichisches Baurecht, Kommentar,
  20. Auflage, § 2, Fn. 2)Den Einwendungen der Beschwerdeführerin, dass der Bürgermeister als solcher keine Behörde darstelle und zudem ein Hinweis darauf, dass im Namen des Bürgermeisters als Baubehörde römisch eins. Instanz (diese stellt eine Behörde dar) agiert werde, fehle und somit ein Nichtbescheid vorliege, steht bereits Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Gemeindeordnung 1973 entgegen. Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass Behörde erster Instanz der Bürgermeister ist vergleiche Steiner in Pabel: Handbuch: Das österreichische Gemeinderecht,
  21. Teil, Rz. 15). Weiters steht dieser Behauptung schließlich der eindeutige Gesetzeswortlaut der Bestimmung des Paragraph 2, NÖ Bauordnung 2014 entgegen, wonach in concreto Baubehörde erster Instanz der Bürgermeister ist. Unter dem Begriff Baubehörde versteht man dabei jene Behörde, die im Einzelfall die Bauordnung zu vollziehen hat, also die rechtlichen Sollensnormen in die Wirklichkeit umzusetzen und Bescheide zu erlassen hat. (W.Pallitsch/ Ph.Pallitsch/W.Kleewein: Niederösterreichisches Baurecht, Kommentar,
  22. Auflage, Paragraph 2,, Fn. 2) Der Bürgermeister als demokratisch gewählter Mandatar ist seit der Gemeindeverfassungsnovelle des Jahres 1962 zur Vollziehung der baurechtlichen Vorschriften in erster Instanz berufen. Gem. § 37 Abs. 2 NÖ Gemeindeordnung 1973 kann der Bürgermeister die Erledigung von Bauangelegenheiten auch einem Mitglied des Gemeindevorstandes übertragen. Dieses hat die ihm übertragenen Angelegenheiten nach der Weisung und unter der Verantwortung des Bürgermeisters zu besorgen (Fertigungsklausel: „Für den Bürgermeister“ statt: „Der Bürgermeister“). (W.Pallitsch/ Ph.Pallitsch/W.Kleewein: Niederösterreichisches Baurecht, Kommentar,
  23. Auflage, § 2, Fn. 4)Der Bürgermeister als demokratisch gewählter Mandatar ist seit der Gemeindeverfassungsnovelle des Jahres 1962 zur Vollziehung der baurechtlichen Vorschriften in erster Instanz berufen. Gem. Paragraph 37, Absatz 2, NÖ Gemeindeordnung 1973 kann der Bürgermeister die Erledigung von Bauangelegenheiten auch einem Mitglied des Gemeindevorstandes übertragen. Dieses hat die ihm übertragenen Angelegenheiten nach der Weisung und unter der Verantwortung des Bürgermeisters zu besorgen (Fertigungsklausel: „Für den Bürgermeister“ statt: „Der Bürgermeister“). (W.Pallitsch/ Ph.Pallitsch/W.Kleewein: Niederösterreichisches Baurecht, Kommentar,
  24. Auflage, Paragraph 2,, Fn. 4) Dahingestellt bleiben kann, ob die von der belangten Behörde gewählte Amtssignatur das rechtliche Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift erfüllt, weil diese nur nach Maßgabe des § 96 BAO neben der Bezeichnung der Behörde und dem Spruch ein unverzichtbares Merkmal eines Bescheides darstellt (vgl. VwGH vom
  25. Dezember 2005, Zl. 2004/14/0111). Einer Unterschrift oder Beglaubigung bedürfen Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurden, gemäß § 96 letzter Satz BAO nicht. Der angefochtene Bescheid weist auf der ersten Seite rechts unten eine Registernummer des Datenverarbeitungsregisters mit der näheren Kennzeichnung "DVR" auf. Daraus ist erkennbar, dass die gegenständliche Ausfertigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurde und ihr daher auch ohne Unterschrift oder Beglaubigung Bescheidcharakter zukommt (vgl. VwGH vom
  26. Mai 1994, Zl. 93/14/0104 mwN). Eine automationsunterstützte Datenverarbeitung liegt außerdem schon bei Erstellung von Bescheiden unter Zuhilfenahme eines bloßen Textverarbeitungssystems vor (vgl. VwGH vom
  27. Dezember 1992, ZI. 91/13/0204 sowie VwGH vom
  28. Mai 2015, ZI. 2012/17/0197) Dahingestellt bleiben kann, ob die von der belangten Behörde gewählte Amtssignatur das rechtliche Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift erfüllt, weil diese nur nach Maßgabe des Paragraph 96, BAO neben der Bezeichnung der Behörde und dem Spruch ein unverzichtbares Merkmal eines Bescheides darstellt vergleiche VwGH vom
  29. Dezember 2005, Zl. 2004/14/0111). Einer Unterschrift oder Beglaubigung bedürfen Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurden, gemäß Paragraph 96, letzter Satz BAO nicht. Der angefochtene Bescheid weist auf der ersten Seite rechts unten eine Registernummer des Datenverarbeitungsregisters mit der näheren Kennzeichnung "DVR" auf. Daraus ist erkennbar, dass die gegenständliche Ausfertigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurde und ihr daher auch ohne Unterschrift oder Beglaubigung Bescheidcharakter zukommt vergleiche VwGH vom
  30. Mai 1994, Zl. 93/14/0104 mwN). Eine automationsunterstützte Datenverarbeitung liegt außerdem schon bei Erstellung von Bescheiden unter Zuhilfenahme eines bloßen Textverarbeitungssystems vor vergleiche VwGH vom
  31. Dezember 1992, ZI. 91/13/0204 sowie VwGH vom
  32. Mai 2015, ZI. 2012/17/0197) 3.1.
  33. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgericht aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.
  34. Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal im vorliegenden Fall ausschließlich Rechtsfragen zu erörtern waren (vgl. EGMR vom
  35. September 2002, 42057/98, Speil/Austria). Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 274, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal im vorliegenden Fall ausschließlich Rechtsfragen zu erörtern waren vergleiche EGMR vom
  36. September 2002, 42057/98, Speil/Austria). 3.
  37. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
  38. auch dargelegt wird.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
  39. auch dargelegt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.527.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.