RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.08.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-814/001-2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Mag. Schnabl über den Antrag der Frau A, StA: Mongolei, geb. ***, ***, ***, der gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 24.05.2018, Zl. ***, erhobenen Beschwerde vom 25.06.2018 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den BESCHLUSS
- Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß § 31 iVm § 13 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß Paragraph 31, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung: Die Antragstellerin hat am 13.09.2017 bei der Österreichischen Botschaft in Peking einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ gestellt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 24.05.2018, Zl. ***, wurde dieser Antrag zusammenfassend mit der Begründung abgewiesen, dass von der Antragstellerin die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) nicht erfüllt werde.Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) nicht erfüllt werde. Dagegen hat die Antragstellerin rechtzeitig mit Schreiben vom 25.06.2018 Beschwerde erhoben und gleichzeitig den Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung. Da die aufschiebende Wirkung der Beschwerde somit ohnehin ex lege eintritt, war der Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Der Vollständigkeit halber gilt jedoch festzuhalten, dass ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nur bei solchen Beschwerden in Betracht kommt, die einer Vollstreckung zugänglich sind (vgl. z.B. BVwG 10.03.2017, W113 2146354-2). Aus dem Erfordernis der Vollstreckbarkeit im Sinne einer möglichen Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit folgt, dass die aufschiebende Wirkung nur dann eintritt, wenn und insoweit der angefochtene Bescheid einer nachteiligen Beeinflussung der Rechtssphäre eines Bescheidadressaten zugänglich ist. Daher kann bei Beschwerden gegen die Abweisung eines Begehrens auf Zuerkennung einer Rechtsposition wohl keine aufschiebende Wirkung eintreten, soweit nicht bereits die Antragstellung per se eine Rechtsposition verschaffte (vgl. z.B. VwGH 15.11.2015, AW 2011/05/0069). Im konkreten Fall ist somit für die Antragstellerin durch die gesetzlich vorgegebene aufschiebende Wirkung ihrer rechtzeitig erhobenen Beschwerde faktisch nichts gewonnen, zumal ihr durch ihre bloße Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels kein Anspruch auf Erteilung eines solchen verschafft wird.Der Vollständigkeit halber gilt jedoch festzuhalten, dass ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nur bei solchen Beschwerden in Betracht kommt, die einer Vollstreckung zugänglich sind vergleiche z.B. BVwG 10.03.2017, W113 2146354-2). Aus dem Erfordernis der Vollstreckbarkeit im Sinne einer möglichen Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit folgt, dass die aufschiebende Wirkung nur dann eintritt, wenn und insoweit der angefochtene Bescheid einer nachteiligen Beeinflussung der Rechtssphäre eines Bescheidadressaten zugänglich ist. Daher kann bei Beschwerden gegen die Abweisung eines Begehrens auf Zuerkennung einer Rechtsposition wohl keine aufschiebende Wirkung eintreten, soweit nicht bereits die Antragstellung per se eine Rechtsposition verschaffte vergleiche z.B. VwGH 15.11.2015, AW 2011/05/0069). Im konkreten Fall ist somit für die Antragstellerin durch die gesetzlich vorgegebene aufschiebende Wirkung ihrer rechtzeitig erhobenen Beschwerde faktisch nichts gewonnen, zumal ihr durch ihre bloße Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels kein Anspruch auf Erteilung eines solchen verschafft wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.814.001.2018