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LVwG-AV-519/001-2018

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.08.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-519/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
  1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
  2. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9;
  3. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
  4. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3,;
  5. Beschlüsse gemäß § 61 Abs.
  6. Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
  3. In der Sache selbst ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungsflächen dem Grunde nach außer Streit stehen. Genauso unstrittig ist der Umstand, dass das auf der streitgegenständlichen Liegenschaft errichtete Objekt bis zum
  4. Februar 2016 mit einem Geschoß faktisch an den Ortskanal angeschlossen war, bis der Beschwerdeführer die Abflussrohre entfernt hat und die Hausleitung im Keller mit einem Stoppel verschlossen hat. Das Beschwerdevorbringen lässt sich somit auf die Frage reduzieren, ob durch die gesetzten Maßnahmen in Verbindung mit der vom Beschwerdeführer diesbezüglich erstatteten „Veränderungsanzeige“ eine Neuberechnung und Neufestsetzung der Kanalabenützungsgebühr erforderlich wurde. 3.1.
  5. Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom
  6. Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.Nach Paragraph 4, Absatz eins, der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest vergleiche VwGH vom
  7. Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. 3.1.
  8. Zur Kanalbenützungsgebühr: Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die die begehrte Neu-Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr. Dem in § 5 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 normierten Abgabentatbestand zufolge ist für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat (vgl. VwGH vom
  9. Dezember 2008, Zl. 2005/17/0055, und vom
  10. Oktober 2005, Zl. 2005/17/0168). Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die die begehrte Neu-Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr. Dem in Paragraph 5, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 normierten Abgabentatbestand zufolge ist für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat vergleiche VwGH vom
  11. Dezember 2008, Zl. 2005/17/0055, und vom
  12. Oktober 2005, Zl. 2005/17/0168). Wie sich aus § 9 NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt, ist die Kanalbenützungsgebühr unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage zu entrichten, wenn die Anschlusspflicht besteht (oder der Anschluss bewilligt wurde). Die Abgabepflicht gemäß § 5 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 setzt daher nicht voraus, dass das anschlusspflichtige Grundstück tatsächlich an die öffentliche Kanalanlage angeschlossen ist (vgl. VwGH vom
  13. Februar 2015, Zl. 2011/17/0023).Wie sich aus Paragraph 9, NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt, ist die Kanalbenützungsgebühr unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage zu entrichten, wenn die Anschlusspflicht besteht (oder der Anschluss bewilligt wurde). Die Abgabepflicht gemäß Paragraph 5, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 setzt daher nicht voraus, dass das anschlusspflichtige Grundstück tatsächlich an die öffentliche Kanalanlage angeschlossen ist vergleiche VwGH vom
  14. Februar 2015, Zl. 2011/17/0023). 3.1.
  15. Zur Anschlusspflicht: Nach § 17 Abs. 1 und 3 NÖ Kanalgesetz 1977 ist grundsätzlich zwischen zwei Fällen der Kanalanschlusspflicht zu unterscheiden: bei Erteilung der Baubewilligung im Falle des Bestehens der öffentlichen Kanalanlage und durch gesonderten Auftrag im Falle der Neulegung eines Hauptkanals. Unter letzteren Begriff kann allerdings nicht jede beliebige Neuverlegung fallen, sondern nur eine solche, durch die eine noch nicht bestehende Anschlusspflicht eintritt (vgl. VwGH vom
  16. August 2014, Zl. 2012/05/0176). Nach Paragraph 17, Absatz eins und 3 NÖ Kanalgesetz 1977 ist grundsätzlich zwischen zwei Fällen der Kanalanschlusspflicht zu unterscheiden: bei Erteilung der Baubewilligung im Falle des Bestehens der öffentlichen Kanalanlage und durch gesonderten Auftrag im Falle der Neulegung eines Hauptkanals. Unter letzteren Begriff kann allerdings nicht jede beliebige Neuverlegung fallen, sondern nur eine solche, durch die eine noch nicht bestehende Anschlusspflicht eintritt vergleiche VwGH vom
  17. August 2014, Zl. 2012/05/0176). § 45 NÖ Bauordnung 2014 enthält - wie auch die Vorgängerbestimmung des § 62 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 - die Regelung über die Verpflichtung zum Anschluss einer Liegenschaft mit Wohngebäuden (i.e. Gebäuden mit Aufenthaltsräumen, vgl. § 4 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014) an den öffentlichen Kanal. Diese Bestimmung geht von einer grundsätzlichen Anschlusspflicht an den öffentlichen Kanal aus, wenn eine Anschlussmöglichkeit besteht (vgl. VwGH vom
  18. August 2012, Zl. 2009/05/0288, und vom
  19. März 2006, Zl. 2005/05/0310). Diese gesetzliche Regelung erscheint in Anbetracht der Notwendigkeit eines umfassenden Grundwasserschutzes und des Zweckes des Schutzes der Umwelt vor vermeidbaren Belastungen nicht als unsachlich. Daraus folgt, dass zum einen die Liegenschaft des Beschwerdeführers infolge des rechtskräftigen, dem Rechtsbestand angehörenden Verpflichtungsbescheides vom
  20. April 1988 noch immer als an den Kanal angeschlossen gilt. Die auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers anfallenden Abwässer sind somit - nach wie vor - in den öffentlichen Kanal einzuleiten. Paragraph 45, NÖ Bauordnung 2014 enthält - wie auch die Vorgängerbestimmung des Paragraph 62, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 - die Regelung über die Verpflichtung zum Anschluss einer Liegenschaft mit Wohngebäuden (i.e. Gebäuden mit Aufenthaltsräumen, vergleiche Paragraph 4, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014) an den öffentlichen Kanal. Diese Bestimmung geht von einer grundsätzlichen Anschlusspflicht an den öffentlichen Kanal aus, wenn eine Anschlussmöglichkeit besteht vergleiche VwGH vom
  21. August 2012, Zl. 2009/05/0288, und vom
  22. März 2006, Zl. 2005/05/0310). Diese gesetzliche Regelung erscheint in Anbetracht der Notwendigkeit eines umfassenden Grundwasserschutzes und des Zweckes des Schutzes der Umwelt vor vermeidbaren Belastungen nicht als unsachlich. Daraus folgt, dass zum einen die Liegenschaft des Beschwerdeführers infolge des rechtskräftigen, dem Rechtsbestand angehörenden Verpflichtungsbescheides vom
  23. April 1988 noch immer als an den Kanal angeschlossen gilt. Die auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers anfallenden Abwässer sind somit - nach wie vor - in den öffentlichen Kanal einzuleiten. Die vom Beschwerdeführer gesetzte Maßnahme, die im Ergebnis darauf abzielte, dass allfällig auf der Liegenschaft anfallende Abwässer nicht mehr in den Kanal geleitet werden können, wäre somit gemäß § 14 Z. 3 NÖ Bauordnung 2014 als bewilligungspflichtiges Vorhaben einzustufen gewesen, da eine Abänderung eines Bauwerkes erfolgt ist, durch die die Abwasserbeseitigung - unzweifelhaft - beeinträchtigt wird (vgl. VwGH vom
  24. Juni 1995, Zl. 93/05/0139 zur vergleichbaren Bestimmung des § 92 Abs. 1 Z. 4 NÖ Bauordnung 1976).Die vom Beschwerdeführer gesetzte Maßnahme, die im Ergebnis darauf abzielte, dass allfällig auf der Liegenschaft anfallende Abwässer nicht mehr in den Kanal geleitet werden können, wäre somit gemäß Paragraph 14, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 2014 als bewilligungspflichtiges Vorhaben einzustufen gewesen, da eine Abänderung eines Bauwerkes erfolgt ist, durch die die Abwasserbeseitigung - unzweifelhaft - beeinträchtigt wird vergleiche VwGH vom
  25. Juni 1995, Zl. 93/05/0139 zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ Bauordnung 1976). Der Beschwerdeführer hat nun für die von ihm gesetzte Maßnahme weder um eine Baubewilligung iSd § 14 NÖ Bauordnung 2014 angesucht noch diese Maßnahme der zuständigen Baubehörde (Bürgermeister der Gemeinde ***) angezeigt. Der Beschwerdeführer hat nun für die von ihm gesetzte Maßnahme weder um eine Baubewilligung iSd Paragraph 14, NÖ Bauordnung 2014 angesucht noch diese Maßnahme der zuständigen Baubehörde (Bürgermeister der Gemeinde ***) angezeigt. Daraus folgt, dass eine entsprechende Bewilligung zur Durchführung dieser Maßnahme nicht vorliegt. Selbst wenn also kein faktischer Anschluss an den Kanal erfolgt sein sollte - bzw. wie im vorliegenden Fall ein Abschluss nachträglich herbeigeführt wurde - besteht die Abgabepflicht gemäß § 5 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 (weiter).Daraus folgt, dass eine entsprechende Bewilligung zur Durchführung dieser Maßnahme nicht vorliegt. Selbst wenn also kein faktischer Anschluss an den Kanal erfolgt sein sollte - bzw. wie im vorliegenden Fall ein Abschluss nachträglich herbeigeführt wurde - besteht die Abgabepflicht gemäß Paragraph 5, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 (weiter). 3.1.
  26. Zur Veränderungsanzeige: Gegenstand des nur den (Abgaben)behörden des mitbeteiligten Gemeindeabwasserverbandes übermittelten, als „Veränderungsanzeige“ titulierten Schreibens des Beschwerdeführers vom
  27. Februar 2016 ist die Entfernung von Abflussrohren in Keller- und Erdgeschoß. Hinsichtlich der Kanalbenützungsgebühr ist auf Grund einer Veränderungsanzeige gemäß § 13 NÖ Kanalgesetz 1977 ein Bescheid über die Änderung (also - im Gegensatz zur Kanaleinmündungsabgabe - sowohl über die Erhöhung als auch über die Herabsetzung) der im Abgabenbescheid festgesetzten Gebühren zu erlassen (vgl. VwGH vom
  28. Jänner 2000, Zl. 99/17/0188).Hinsichtlich der Kanalbenützungsgebühr ist auf Grund einer Veränderungsanzeige gemäß Paragraph 13, NÖ Kanalgesetz 1977 ein Bescheid über die Änderung (also - im Gegensatz zur Kanaleinmündungsabgabe - sowohl über die Erhöhung als auch über die Herabsetzung) der im Abgabenbescheid festgesetzten Gebühren zu erlassen vergleiche VwGH vom
  29. Jänner 2000, Zl. 99/17/0188). Dieses als „Veränderungsanzeige“ intendierte Schreiben kann aber nicht als Veränderungsanzeige gemäß § 13 NÖ Kanalgesetz 1977 gewertet werden, da durch dieses keine derartigen Veränderungen bekannt gegeben werden, die dergestalt eingetreten sind, dass die der seinerzeitigen Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr zugrunde gelegten Voraussetzungen nicht mehr zutreffen – dies ist insbesondere vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Liegenschaft nach wie vor als an den Kanal angeschlossen gilt. Dies deshalb, da die Anschlussverpflichtung für die Liegenschaft des Beschwerdeführers aufrecht ist und eine Abgabenpflicht somit (weiter) gegeben ist.Dieses als „Veränderungsanzeige“ intendierte Schreiben kann aber nicht als Veränderungsanzeige gemäß Paragraph 13, NÖ Kanalgesetz 1977 gewertet werden, da durch dieses keine derartigen Veränderungen bekannt gegeben werden, die dergestalt eingetreten sind, dass die der seinerzeitigen Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr zugrunde gelegten Voraussetzungen nicht mehr zutreffen – dies ist insbesondere vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Liegenschaft nach wie vor als an den Kanal angeschlossen gilt. Dies deshalb, da die Anschlussverpflichtung für die Liegenschaft des Beschwerdeführers aufrecht ist und eine Abgabenpflicht somit (weiter) gegeben ist. Wenn der Beschwerdeführer wiederholt auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  30. Juni 2011, Zl. 2007/17/0037, verweist, übersieht er, dass diese Entscheidung auf einem gänzlich anderen Sachverhalt beruht. Während im vorliegenden Fall eine komplette Trennung vom öffentlichen Kanal herbeigeführt wurde (Keller- und Erdgeschoß), ist in dem dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde liegenden Fall nur der Abschluss des Obergeschoßes erfolgt, während das Erdgeschoß nach wie vor an den Kanal angeschlossen war. Auch wurde in diesem Fall zumindest eine entsprechende Bauanzeige (betreffend eine Nutzungsänderung im Obergeschoß) an die Baubehörde erstattet. Danach wurde eine Veränderungsanzeige erstattet und in der Folge eine Herabsetzung der Kanalbenützungsgebühr begehrt. 3.1.
  31. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgericht aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.
  32. ergänzende Anmerkungen: Für den Fall, dass der Beschwerdeführer weiterhin eine Reduktion der Kanalabenützungsgebühr anstrebt, müsste er den Abschluss des Wohngebäudes baubehördlich bewilligen lassen. In der Folge wäre das Gebäude nicht mehr als Wohngebäude, sondern nur mehr als Lagerraum nutzbar. Eine Nutzung des Objektes zu Wohnzwecken wäre dann nicht mehr möglich. 3.
  33. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,

, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.519.001.2018

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