RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.08.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-715/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde der Frau A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 25.06.2018, GZ. ***, betreffend Vorschreibung eines Kostenbeitrages nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG), zu Recht:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nachArt. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach, Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom 25.06.2018, GZ. ***, wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, zu der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 01.06.2018, GZ. ***, bewilligten Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege ab 30.04.2018 einen monatlichen Kostenbeitrag in der Höhe von € 1.568,27 zu leisten, wobei dieser Betrag bis zum
- eines jeden Monates an die Verwaltungsbehörde zu überweisen wäre. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass die Beschwerdeführerin auf Grund des im Spruch genannten Bescheides Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege erhalte. Das Land Niederösterreich übernehme derzeit auf Grund dessen Pflege- und Betreuungskosten in der Höhe von € 82,07 täglich (aus Grundgebühr und Pflegezuschlag). Die Beschwerdeführerin würde über ein laufendes Pensionseinkommen von der B in der Höhe von € 1.053,81, von der Pensionskasse der D von € 361,53 und von der C ein Pflegegeld der Stufe 3 von € 545,--, daher insgesamt über ein Einkommen von monatlich € 1.960,34 verfügen. Dieser Sachverhalt sei der Beschwerdeführerin auch mit Schreiben vom 01.06.2018 nachweislich zur Kenntnis gebracht worden. Unter Zugrundelegung der in Einem zitierten Gesetzeslage folge, dass Sozialhilfe nur unter Berücksichtigung des vorhandenen Einkommens zu gewähren sei, wobei bei einem laufenden Einkommen aber 20 % außer Ansatz zu bleiben hätten. Die Beschwerdeführerin sei daher zum Einsatz von 80 % des festgestellten Einkommens, das seien € 1.568,27 monatlich, verpflichtet.
- Zum Beschwerdevorbringen: In ihrer persönlich gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 01.07.2018 beantragte die Beschwerdeführerin eindeutig erkennbar, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der ihr vorgeschriebene monatliche Kostenbeitrag herabgesetzt werde. Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin aus, dass laut Landesgesetzblatt 9200/2 bei der Berechnung der Eigenmittel für die stationäre Pflege nicht nur 20 % des laufenden Einkommens, sondern auch die Sonderzahlungen, das heißt die
- und
- Pensionszahlung, außer Ansatz zu bleiben hätten. Die Beschwerdeführerin beziehe ihre gesamte Rente aus Deutschland, wo die Rente nicht in 14, sondern nur in 12 Teilen pro Jahr ausgezahlt werde und es daher zu keinen Sonderzahlungen käme. Das führe dazu, dass die Beschwerdeführerin bei der Berechnung der Eigenmittel im Vergleich zu Österreicherinnen, die eine österreichische Pension beziehen, ungünstiger behandelt werde. Die Beschwerdeführerin, die österreichische Staatsbürgerin sei und seit 2004 in Niederösterreich lebe, ersuche daher, bei der Berechnung der Eigenmittel so vorzugehen, als würde sie ihre Jahresrente in 14 Teilen erhalten.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 06.07.2018 legte die Verwaltungsbehörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.Mit Schreiben vom 06.07.2018 legte die Verwaltungsbehörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur , GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Akt zur GZ. *** sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Akt zur , GZ. *** sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin A, geboren am ***, ist seit dem 30.04.2018 stationär im Alters- und Pflegeheim *** in ***, ***, aufhältig und ebendort wohnhaft. Nachdem sie am 18.04.2018 Hilfe bei stationärer Pflege nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 durch Übernahme der Kosten für die Betreuungs- und Pflegemaßnahmen in diesem Alters- und Pflegeheim beantragt hatte, wurde ihr mit – rechtskräftigem – Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 01.06.2018, GZ. ***, dieser Antrag antragsgemäß bewilligt. In Einem wurde die Beschwerdeführerin in diesem Bescheid darauf hingewiesen, dass sie einen Kostenbeitrag aus Pension und Pflegegeld entsprechend den maßgeblichen bundesgesetzlichen Anspruchsübergangsregelungen zu leisten habe und über diesen Kostenersatz ein gesonderter Bescheid erlassen werde. Nachdem sie am 18.04.2018 Hilfe bei stationärer Pflege nach dem , NÖ Sozialhilfegesetz 2000 durch Übernahme der Kosten für die Betreuungs- und Pflegemaßnahmen in diesem Alters- und Pflegeheim beantragt hatte, wurde ihr mit – rechtskräftigem – Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 01.06.2018, GZ. ***, dieser Antrag antragsgemäß bewilligt. In Einem wurde die Beschwerdeführerin in diesem Bescheid darauf hingewiesen, dass sie einen Kostenbeitrag aus Pension und Pflegegeld entsprechend den maßgeblichen bundesgesetzlichen Anspruchsübergangsregelungen zu leisten habe und über diesen Kostenersatz ein gesonderter Bescheid erlassen werde. Die täglichen Pflege- und Betreuungskosten der Beschwerdeführerin für ihre Unterbringung im Alters- und Pflegeheim *** in *** belaufen sich auf € 82,07 täglich. Diese Kosten trägt eben seit dem 30.04.2018 das Land Niederösterreich. Die Beschwerdeführerin bezieht von der B eine Pension in der Höhe von € 1.053,81 netto monatlich und von der Pensionskasse der D eine monatliche Pension von € 361,53 netto, dies jeweils zwölfmal jährlich. Außerdem bezieht die Beschwerdeführerin ebenso zwölfmal jährlich von der C ein Pflegegeld der Stufe 3 in der Höhe von € 545,--. Das monatliche Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin beläuft sich demnach auf € 1.960,34 monatlich, dies zwölfmal jährlich. Die Beschwerdeführerin hat keine Kredite oder sonstige außenstehenden Verbindlichkeiten.
- Beweiswürdigung: Der gesamte festgestellte Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus der unbedenklichen Aktenlage. Unstrittig ist demnach insbesondere, dass die Beschwerdeführerin seit dem 30.04.2018 stationäre Dienste in Form von Betreuungs- und Pflegemaßnahmen im Alters- und Pflegeheim *** in *** erhält, deren Kosten in der Höhe von € 82,07 täglich im Sinne des rechtskräftigen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 01.06.2018 vorläufig vom Land Niederösterreich getragen werden, sowie dass die Beschwerdeführerin über ein monatliches Einkommen in der Höhe von insgesamt € 1.960,34, dies insbesondere mangels Ausbezahlung von Sonderzahlungen nur zwölfmal jährlich, verfügt. Dass die Beschwerdeführerin Kredite oder sonstige außenstehende Verbindlichkeiten zu tragen habe, wird von ihr selbst nicht behauptet und ergeben sich dafür auch keinerlei Hinweise aus dem Verwaltungsakt.
- Rechtslage: Folgende Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz: § 2 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG):Paragraph 2, NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG): „Bei der Leistung der Sozialhilfe sind folgende Grundsätze einzuhalten:
- Die Hilfe ist nur so weit zu leisten, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).
- Die Hilfe ist nicht nur zur Beseitigung einer bestehenden Notlage, sondern auch vorbeugend zu gewähren, um dadurch einer drohenden Notlage entgegenzuwirken (Präventionsprinzip). Die Sozialhilfe ist auch nach Beseitigung der Notlage fortzusetzen, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der geleisteten Hilfe zu sichern oder um Rückschläge zu vermeiden.
- Die Integration des hilfebedürftigen Menschen in seiner sozialen Umwelt ist nach Möglichkeit zu erhalten und zu festigen. Ambulante und teilstationäre Dienste haben Vorrang gegenüber stationären Diensten (Integrationsprinzip).
- Form und Ausmaß der Hilfe ist so zu wählen, dass - unter Berücksichtigung der Eigenart und Ursache der sozialen Notlage - des körperlichen, geistigen und psychischen Zustandes des hilfebedürftigen Menschen sowie - bei zweckmäßigem, wirtschaftlichem und sparsamem Aufwand der Hilfeempfänger, so weit es möglich ist, zur Selbsthilfe befähigt wird (Hilfe zur Selbsthilfe).“ § 3 Abs. 1 NÖ SHG:Paragraph 3, Absatz eins, NÖ SHG: „
(1)Die Sozialhilfe umfasst:
- Hilfe bei stationärer Pflege
- Hilfe in besonderen Lebenslagen
- Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen
- Förderungen“ § 12 Abs. 1 NÖ SHG:Paragraph 12, Absatz eins, NÖ SHG: „
(1)Die Hilfe zur Pflege umfasst alle Betreuungs- und Pflegemaßnahmen in stationären Einrichtungen für hilfebedürftige Menschen. Hilfebedürftig ist, wer auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Beeinträchtigung der Sinne einen ständigen Betreuungs- und Pflegebedarf hat. Eine Pflege durch einen gemäß § 48 anerkannten sozialmedizinischen und sozialen Betreuungsdienst, die das zeitliche Ausmaß einer stationären Pflege erreicht, ist mit der stationären Pflege gleichzusetzen.“„
(1)Die Hilfe zur Pflege umfasst alle Betreuungs- und Pflegemaßnahmen in stationären Einrichtungen für hilfebedürftige Menschen. Hilfebedürftig ist, wer auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Beeinträchtigung der Sinne einen ständigen Betreuungs- und Pflegebedarf hat. Eine Pflege durch einen gemäß Paragraph 48, anerkannten sozialmedizinischen und sozialen Betreuungsdienst, die das zeitliche Ausmaß einer stationären Pflege erreicht, ist mit der stationären Pflege gleichzusetzen.“ § 15 Abs. 1 und 5 NÖ SHG:Paragraph 15, Absatz eins und 5 NÖ SHG: „
(1)Die Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege nach § 12 erfolgt unter Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens und des verwertbaren Vermögens sowie unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind.„
(1)Die Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege nach Paragraph 12, erfolgt unter Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens und des verwertbaren Vermögens sowie unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind. (…)
(5)Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit - Einkommen, - pflegebezogene Leistungen und - Vermögenswerte des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben.“ § 35 Abs. 1, 4 und 6 NÖ SHG:Paragraph 35, Absatz eins, 4 und 6 NÖ SHG: „
(1)Die Gewährung der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen hat unter Berücksichtigung ihres Einkommens und verwertbaren Vermögens, bei teilstationären und stationären Diensten auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, inwieweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme. Das nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen dem pflegebedürftigen Menschen gebührende Taschengeld bleibt dem Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu seiner Verfügung. (…)
(4)Von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag kann jedoch ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde. (…)
(6)Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit: - Einkommen, - pflegebezogene Leistungen und - Vermögenswerte des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben.“ § 47 Abs. 1 und 2 NÖ SHG:Paragraph 47, Absatz eins und 2 NÖ SHG: „
(1)Stationäre Dienste sind Einrichtungen zur dauernden Unterbringung, Versorgung, aktivierenden Betreuung und Pflege überwiegend betagter Menschen oder Menschen mit besonderen Bedürfnissen sowie Menschen in außerordentlichen Notsituationen, die nicht oder nicht mehr in der Lage sind, selbstständig einen eigenen Haushalt zu führen und denen die notwendige Hilfe weder im familiären Bereich noch durch teilstationäre oder ambulante Dienste ausreichend oder zufrieden stellend geboten wird (werden kann).
(2)Stationäre Dienste umfassen:
- Pensionisten- und Pflegeheime,
- Pflegeeinheiten (für 5 bis 12 pflegebedürftige Menschen) und Pflegeplätze (für 1 bis 4 pflegebedürftige Menschen),
- Wohnhäuser und Wohnformen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (§ 24),
- Wohnhäuser und Wohnformen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (Paragraph 24,),
- Rehabilitationseinrichtungen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (§ 24),
- Rehabilitationseinrichtungen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (Paragraph 24,),
- Wohnhäuser für Menschen in außerordentlichen Notsituationen.“ § 1 Z 5 der Verordnung der NÖ Landesregierung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (EigenmittelVO):Paragraph eins, Ziffer 5, der Verordnung der NÖ Landesregierung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (EigenmittelVO): „Einkommen ist die Summe aller Geld- und Sachbezüge. Als Einkommen gilt insbesondere: (…)
- die Sonderzahlungen (z.B.
- und
- Monatsbezug), vermindert um die gesetzlichen Abzüge; (…)“ § 4 Abs. 1 EigenmittelVO:Paragraph 4, Absatz eins, EigenmittelVO: „
(1)Bei stationären Diensten haben, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, von einem Einkommen des Hilfeempfängers monatlich außer Ansatz zu bleiben: 1.Ziffer eins der zur Erzielung von Einkünften aus Erwerbstätigkeit notwendige Aufwand sowie 50 % dieser Einkünfte; 2.Ziffer 2 die Sonderzahlungen (§ 1 Z 5);die Sonderzahlungen (Paragraph eins, Ziffer 5,); 3.Ziffer 3 20 % eines sonstigen Einkommens (z. B. einer Rente, Pension).
(2)Die nach Abs. 1 außer Ansatz bleibenden Beträge sind auf einen Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen (§ 11 Abs. 2 NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205) und andere Leistungen anzurechnen.“
(2)Die nach Absatz eins, außer Ansatz bleibenden Beträge sind auf einen Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen (Paragraph 11, Absatz 2, NÖ Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt 9205) und andere Leistungen anzurechnen.“
- Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Im Grundsätzlichen ist zunächst auszuführen, dass gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 12 Abs. 1 NÖ SHG der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Sozialhilfe im konkreten Fall zukommt und der Beschwerdeführerin demgemäß auch Sozialhilfe durch Übernahme der Kosten für die Betreuungs- und Pflegemaßnahmen in einer stationären Einrichtung mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 01.06.2018 gewährt wurde. Bereits in diesem angesprochenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 01.06.2018 wurde die Beschwerdeführerin jedoch darauf hingewiesen, dass diese Sozialhilfe insbesondere unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips im Sinne desIm Grundsätzlichen ist zunächst auszuführen, dass gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 12, Absatz eins, NÖ SHG der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Sozialhilfe im konkreten Fall zukommt und der Beschwerdeführerin demgemäß auch Sozialhilfe durch Übernahme der Kosten für die Betreuungs- und Pflegemaßnahmen in einer stationären Einrichtung mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 01.06.2018 gewährt wurde. Bereits in diesem angesprochenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 01.06.2018 wurde die Beschwerdeführerin jedoch darauf hingewiesen, dass diese Sozialhilfe insbesondere unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips im Sinne des § 2 Z. 1 NÖ SHG gewährt wurde, dementsprechend die vom Land Niederösterreich getragenen Kosten gemäß § 35 Abs. 1 NÖ SHG grundsätzlich von der Beschwerdeführerin in Form eines Kostenbeitrages (teilweise) zu refundieren sind. Diese Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages wurde von der Beschwerdeführerin im Grundsätzlichen auch nicht in Frage gestellt. Paragraph 2, Ziffer eins, NÖ SHG gewährt wurde, dementsprechend die vom Land Niederösterreich getragenen Kosten gemäß Paragraph 35, Absatz eins, NÖ SHG grundsätzlich von der Beschwerdeführerin in Form eines Kostenbeitrages (teilweise) zu refundieren sind. Diese Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages wurde von der Beschwerdeführerin im Grundsätzlichen auch nicht in Frage gestellt. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin stationäre Dienste im Sinne des § 47 Abs. 1 NÖ SHG seit dem 30.04.2018 erhält. Die Gewährung der Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen hat unter Berücksichtigung deren Einkommens (und verwertbaren Vermögens), unter anderem bei stationären Diensten auch unter Berücksichtigung der pflegebezugnehmenden Geldleistungen zu erfolgen. Gemäß § 4 Abs. 1 der EigenmittelVO haben bei stationären Diensten jedoch vom Einkommen des Hilfeempfängers monatlich neben 20 % des Einkommens (nach Z. 3) auch die Sonderzahlungen, sohin der
- und
- Monatsbezug (nach Z. 2) außer Ansatz zu bleiben. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin stationäre Dienste im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, NÖ SHG seit dem 30.04.2018 erhält. Die Gewährung der Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen hat unter Berücksichtigung deren Einkommens (und verwertbaren Vermögens), unter anderem bei stationären Diensten auch unter Berücksichtigung der pflegebezugnehmenden Geldleistungen zu erfolgen. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, der EigenmittelVO haben bei stationären Diensten jedoch vom Einkommen des Hilfeempfängers monatlich neben 20 % des Einkommens (nach Ziffer 3,) auch die Sonderzahlungen, sohin der
- und
- Monatsbezug (nach Ziffer 2,) außer Ansatz zu bleiben. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun, dass sich das monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin einerseits jeweils aus Deutschland bezogenen Renten in der Höhe von monatlich € 1.053,81 und € 361,53 jeweils netto und andererseits aus einem ebenso aus Deutschland bezogenen Pflegegeld in der Höhe von € 545,-- monatlich, sohin insgesamt in einer Höhe von € 1.960,34 monatlich, zusammensetzt. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich weiters, dass die Beschwerdeführerin diese monatlichen Zahlungen zwölfmal jährlich erhält, insbesondere sohin die Beschwerdeführerin keine Sonderzahlung im Sinne eines
- und
- Monatsbezuges erhält. Soweit nunmehr in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin vorgebracht wird, dass im Sinne einer Gleichbehandlung zu österreichischen Staatsbürgerinnen, die eine österreichische Pension und demnach Sonderzahlungen erhalten, gegenständlich zu fingieren sei, dass die Beschwerdeführerin auch Sonderzahlungen erhalte, welche eben in zwölf Teilen pro Jahr ausbezahlt werde, widerspricht dies dem festgestellten Sachverhalt, aus dem sich eben ergibt, dass die Beschwerdeführerin keine Sonderzahlungen erhält. Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 1 Z. 2 der Eigenmittelverordnung, wonach „Sonderzahlungen“ im Sinne des § 1 Z. 5 leg. cit., somit insbesondere der
- und
- Monatsbezug, außer Ansatz zu bleiben haben, ergibt sich sohin, dass unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes eben keine Sonderzahlungen mangels Vorliegens solcher in diesem Sinne zugunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden können. Die zitierten gesetzlichen Bestimmungen lassen auch keine Deutung in diesem Sinne zu, in Fällen, in denen tatsächlich keine Sonderzahlungen bezogen werden, in Fällen der Berechnung eines Kostenbeitrages nach § 35 Abs. 1 Soweit nunmehr in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin vorgebracht wird, dass im Sinne einer Gleichbehandlung zu österreichischen Staatsbürgerinnen, die eine österreichische Pension und demnach Sonderzahlungen erhalten, gegenständlich zu fingieren sei, dass die Beschwerdeführerin auch Sonderzahlungen erhalte, welche eben in zwölf Teilen pro Jahr ausbezahlt werde, widerspricht dies dem festgestellten Sachverhalt, aus dem sich eben ergibt, dass die Beschwerdeführerin keine Sonderzahlungen erhält. Aus dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, der Eigenmittelverordnung, wonach „Sonderzahlungen“ , im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 5, leg. cit., somit insbesondere der
- und
- Monatsbezug, außer Ansatz zu bleiben haben, ergibt sich sohin, dass unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes eben keine Sonderzahlungen mangels Vorliegens solcher in diesem Sinne zugunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden können. Die zitierten gesetzlichen Bestimmungen lassen auch keine Deutung in diesem Sinne zu, in Fällen, in denen tatsächlich keine Sonderzahlungen bezogen werden, in Fällen der Berechnung eines Kostenbeitrages nach Paragraph 35, Absatz eins, NÖ SHG den Bezug von Sonderzahlungen zu fingieren. Schon alleine auf Grund des klaren Gesetzes- bzw. Verordnungswortlautes geht sohin das Beschwerdevorbringen ins Leere. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine Ungleichbehandlung zu österreichischen Staatsbürgerinnen vermeint, welche eine österreichische Pension und somit sehr wohl Sonderzahlungen beziehen, und demnach insbesondere den § 4 Abs. 1 Z. 2 der EigenmittelVO offensichtlich einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellen möchte, ist dem ebenso nicht zu folgen. So ist zunächst darauf zu verweisen, dass etwa auch Mindestsicherungsbezieher in Österreich nur zwölfmal jährlich ebensolche erhalten und auch in diesen Fällen demnach keine Sonderzahlungen in Fällen wie den vorliegenden außer Ansatz bleiben können. Eine Ungleichbehandlung kann weiters auch deshalb nicht gesehen werden, da man diesfalls insbesondere auch zugrunde legen müsste, dass die Voraussetzungen, um eine deutsche Rente zu erhalten, gleich sein müssten mit jenen, um einen österreichischen Pensionsanspruch zu erwerben. Tatsächlich sind diesbezüglich jedoch nicht nur die Voraussetzungen andere, sondern wird auch die Höhe einer deutschen Rente anders berechnet und diese auch anders besteuert. Es ist auch das Renteneintrittsalter in Deutschland ein anderes als das Pensionsantrittsalter in Österreich oder gibt es in Österreich etwa auch im Gegensatz zu Deutschland keine Pflegeversicherung. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz könnte nur dann vorliegen, wenn ein gleicher Sachverhalt ungleich behandelt werden würde, was gegenständlich auf Grund der völlig unterschiedlichen Pensionssysteme nicht gegeben sein kann. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine Ungleichbehandlung zu österreichischen Staatsbürgerinnen vermeint, welche eine österreichische Pension und somit sehr wohl Sonderzahlungen beziehen, und demnach insbesondere den Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, der EigenmittelVO offensichtlich einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellen möchte, ist dem ebenso nicht zu folgen. So ist zunächst darauf zu verweisen, dass etwa auch Mindestsicherungsbezieher in Österreich nur zwölfmal jährlich ebensolche erhalten und auch in diesen Fällen demnach keine Sonderzahlungen in Fällen wie den vorliegenden außer Ansatz bleiben können. Eine Ungleichbehandlung kann weiters auch deshalb nicht gesehen werden, da man diesfalls insbesondere auch zugrunde legen müsste, dass die Voraussetzungen, um eine deutsche Rente zu erhalten, gleich sein müssten mit jenen, um einen österreichischen Pensionsanspruch zu erwerben. Tatsächlich sind diesbezüglich jedoch nicht nur die Voraussetzungen andere, sondern wird auch die Höhe einer deutschen Rente anders berechnet und diese auch anders besteuert. Es ist auch das Renteneintrittsalter in Deutschland ein anderes als das Pensionsantrittsalter in Österreich oder gibt es in Österreich etwa auch im Gegensatz zu Deutschland keine Pflegeversicherung. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz könnte nur dann vorliegen, wenn ein gleicher Sachverhalt ungleich behandelt werden würde, was gegenständlich auf Grund der völlig unterschiedlichen Pensionssysteme nicht gegeben sein kann. Im Gegenteil würde eine Ungleichbehandlung vorliegen, wenn gegenständlich im Sinne des Beschwerdevorbringens Sonderzahlungen der Beschwerdeführerin fingiert werden würden, welche tatsächlich eben gar nicht vorliegen und man demnach ein tatsächlich niedrigeres Einkommen der Beschwerdeführerin zur Bemessung der Höhe des Kostenbeitrages zugrunde legen würde als tatsächlich vorliegt. Damit würden Bezieher einer österreichischen Pension tatsächlich schlechter gestellt werden, bei welchen eben die tatsächliche Pensionshöhe (eben nur unter Ausschluss der Sonderzahlungen) der Berechnung zugrunde gelegt werden würde. Zusammenfassend ist somit entsprechend der von der Verwaltungsbehörde herangezogenes Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin ein solches in der Höhe von € 1.960,34 zugrunde zu legen, wovon 20 % im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 3 der EigenmittelVO außer Ansatz zu bleiben haben. Der von der Verwaltungsbehörde somit errechnete Kostenbeitrag in der Höhe von monatlich € 1.568,27 ist somit nicht zu beanstanden. Zusammenfassend ist somit entsprechend der von der Verwaltungsbehörde herangezogenes Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin ein solches in der Höhe von € 1.960,34 zugrunde zu legen, wovon 20 % im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, der EigenmittelVO außer Ansatz zu bleiben haben. Der von der Verwaltungsbehörde somit errechnete Kostenbeitrag in der Höhe von monatlich € 1.568,27 ist somit nicht zu beanstanden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, zumal die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der gegenständliche Sachverhalt ist auch völlig unstrittig und wurde von der Beschwerdeführerin lediglich eine Rechtsfrage in ihrer Beschwerde aufgegriffen. Diesbezüglich standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß , Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, zumal die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der gegenständliche Sachverhalt ist auch völlig unstrittig und wurde von der Beschwerdeführerin lediglich eine Rechtsfrage in ihrer Beschwerde aufgegriffen. Diesbezüglich standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der gegenständlichen Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Darüber hinaus liegt hinsichtlich der zu lösen gewesenen Rechtsfrage ein eindeutiger Gesetzeswortlaut und somit eine eindeutige Rechtslage vor (vgl. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).Der gegenständlichen Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Darüber hinaus liegt hinsichtlich der zu lösen gewesenen Rechtsfrage ein eindeutiger Gesetzeswortlaut und somit eine eindeutige Rechtslage vor vergleiche , VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.715.001.2018