← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-776/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.08.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-776/001-2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über den Antrag von A, der gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom

  1. Juni 2018, Zl. ***, erhobenen Beschwerde, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den BESCHLUSS:
  2. Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 5 Abs. 3 NÖ BO 2014 als unbegründet abgewiesen.Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3, NÖ BO 2014 als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Artikel 133, Absatz 4 und 9 B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, VwGG eine Revision nicht zulässig. Begründung:
  4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  5. Juni 2018 wurde der B GmbH (in der Folge: bauwerbende Gesellschaft) auf Grund eines Antrages vom
  6. Mai 2017 (bei der belangten Behörde eingelangt am
  7. Juni 2017) die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Granulatsiloanlage auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, erteilt. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des in westlicher Richtung unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks Nr. ***, KG ***. Seine gegen die Gebäudehöhe in Verbindung mit einer drohenden Beschattung seines
  8. Grundstücks erhobene Einwendung wurde in der Begründung dieses Bescheides als unbegründet erachtet.
  9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Diese wird unter anderem auch damit begründet, dass es sich bei der bauwerbenden Gesellschaft um ein Unternehmen handle, das Waffen produziert. Die Silos seien geeignet, durch Emissionen wie etwa Staub sein Grundstück zu beeinträchtigen. Darüber hinaus bestehe die Gefahr bzw. könne nicht ausgeschlossen werden, dass explosive Stoffe in den Silos gelagert würden. Die dadurch im Brandfall entstehende Gefahr werde durch die große Höhe der Silos gesteigert. In der Beschwerde wird auch auf Gefahren durch den Austritt chemischer Stoffe hingewiesen. In der Beschwerde ist auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung enthalten. Dieser wird damit begründet, dass mit der nicht rechtskonformen Errichtung der geplanten Silos eine erhebliche Gefahr für den Beschwerdeführer bzw. dessen Grundstück drohe, die den möglichen Schaden der bauwerbenden Gesellschaft bei weitem übersteige.
  10. Im Hinblick auf das Einlangen des Bauansuchens bei der belangten Behörde am
  11. Juni 2017 ist nach der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 10 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. 1/2015 idF LGBl. 50/2017, das Verfahren (einschließlich des Beschwerdeverfahrens) nach den Bestimmungen der NÖ BO 2014 idF vor dieser am
  12. Juli 2017 in Kraft getretenen Novelle zu Ende zu führen. Sämtliche folgende Zitate der NÖ BO 2014 beziehen sich auf die Fassung vor der Novelle LGBl. 50/
  13. Im Hinblick auf das Einlangen des Bauansuchens bei der belangten Behörde am
  14. Juni 2017 ist nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz 10, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), Landesgesetzblatt 1 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt 50 aus 2017,, das Verfahren (einschließlich des Beschwerdeverfahrens) nach den Bestimmungen der NÖ BO 2014 in der Fassung vor dieser am
  15. Juli 2017 in Kraft getretenen Novelle zu Ende zu führen. Sämtliche folgende Zitate der NÖ BO 2014 beziehen sich auf die Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt 50 aus 2017,.
  16. Gemäß § 5 Abs. 3 NÖ BO 2014 hat in Baubewilligungsverfahren die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine aufschiebende Wirkung. Die Baubehörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Dasselbe gilt sinngemäß ab Vorlage der Beschwerde für das Landesverwaltungsgericht.
  17. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, NÖ BO 2014 hat in Baubewilligungsverfahren die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine aufschiebende Wirkung. Die Baubehörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Dasselbe gilt sinngemäß ab Vorlage der Beschwerde für das Landesverwaltungsgericht.
  18. § 6 Abs. 1 und 2 NÖ BO 2014 lautete auszugsweise:
  19. Paragraph 6, Absatz eins und 2 NÖ BO 2014 lautete auszugsweise: „§ 6 Parteien und Nachbarn

(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, haben Parteistellung: […] 3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn) […] […] Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
  1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
  2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben,den Schutz vor Emissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, gewährleisten und über
  3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. […]“
  4. Wie vom Verwaltungsgerichtshof bereits vielfach festgehalten wurde, kann die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für sich alleine nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden (zB VwGH 21.08.2014, Ro 2014/06/0003; VwGH 11.04.2017, Ra 2017/05/0033). Diese einhellige Judikatur bezieht sich zwar auf die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof, aufgrund der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 30 Abs. 2 VwGG mit dem § 5 Abs. 3 NÖ BO 2014 ist die Judikatur jedoch auf das Verfahren zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor dem Landesverwaltungsgericht übertragbar.
  5. Wie vom Verwaltungsgerichtshof bereits vielfach festgehalten wurde, kann die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für sich alleine nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden (zB VwGH 21.08.2014, Ro 2014/06/0003; VwGH 11.04.2017, Ra 2017/05/0033). Diese einhellige Judikatur bezieht sich zwar auf die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof, aufgrund der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG mit dem Paragraph 5, Absatz 3, NÖ BO 2014 ist die Judikatur jedoch auf das Verfahren zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor dem Landesverwaltungsgericht übertragbar.
  6. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 6 Abs. 1 und 2 NÖ BO 2014 (in Fortführung der ständigen Rechtsprechung zur identen Bestimmung in § 6 Abs. 1 und 2 NÖ BO 1996) ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Daraus folgt auch, dass die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn nach der NÖ BO 2014 im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden.
  7. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 6, Absatz eins und 2 NÖ BO 2014 (in Fortführung der ständigen Rechtsprechung zur identen Bestimmung in Paragraph 6, Absatz eins und 2 NÖ BO 1996) ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Daraus folgt auch, dass die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn nach der NÖ BO 2014 im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden.
  8. Der Verwaltungsgerichtshof ist weiters in seinem Beschluss vom
  9. November 2011, AW 2011/05/0094, zu der im Hinblick auf die Beschränkung des Mitspracherechts der Nachbarn vergleichbaren Rechtslage nach der Wiener Bauordnung davon ausgegangen, dass das Vorbringen eines beschwerdeführenden Nachbarn nur dann zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen den Baubewilligungsbescheid führen kann, wenn der Nachbar insoweit ein Mitspracherecht besitzt.
  10. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nur Einwendungen hinsichtlich der Gebäudehöhe in Verbindung mit einer Beeinträchtigung der Belichtung der Hauptfenster von bestehenden bewilligten bzw. zukünftig bewilligungsfähigen Gebäuden auf seinem Grundstück erhoben (§ 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014). Daher hat er hinsichtlich der übrigen Nachbarrechte in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 seine Parteistellung verloren und diese Rechte können in weiterer Folge keinen zulässigen Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Nach der vorzitierten Rechtsprechung kann der Beschwerdeführer somit auch für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung alleine Interessen ins Treffen führen, die sich aus der behaupteten Überschreitung der Gebäudehöhe und der daraus resultierenden Beeinträchtigung der Belichtungsverhältnisse auf seinem Grundstück ergeben.
  11. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nur Einwendungen hinsichtlich der Gebäudehöhe in Verbindung mit einer Beeinträchtigung der Belichtung der Hauptfenster von bestehenden bewilligten bzw. zukünftig bewilligungsfähigen Gebäuden auf seinem Grundstück erhoben (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BO 2014). Daher hat er hinsichtlich der übrigen Nachbarrechte in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 seine Parteistellung verloren und diese Rechte können in weiterer Folge keinen zulässigen Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Nach der vorzitierten Rechtsprechung kann der Beschwerdeführer somit auch für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung alleine Interessen ins Treffen führen, die sich aus der behaupteten Überschreitung der Gebäudehöhe und der daraus resultierenden Beeinträchtigung der Belichtungsverhältnisse auf seinem Grundstück ergeben.
  12. Solche Interessen macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bzw. dem damit verbundenen Antrag nicht geltend, wenn er eine Gefährdung durch Staubemissionen, drohende Explosionen, erhöhte Brandgefahr oder den Austritt chemischer Stoffe behauptet. Dieses Vorbringen betrifft vielmehr die Rechte nach § 6 Abs. 2 Z 1 und 2 NÖ BO 2014, hinsichtlich derer der Beschwerdeführer kein Mitspracherecht mehr besitzt. Diese Interessen des Beschwerdeführers sind somit auch für die nach § 5 Abs. 3 NÖ BO 2014 durzuführende Interessenabwägung ohne Relevanz.
  13. Solche Interessen macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bzw. dem damit verbundenen Antrag nicht geltend, wenn er eine Gefährdung durch Staubemissionen, drohende Explosionen, erhöhte Brandgefahr oder den Austritt chemischer Stoffe behauptet. Dieses Vorbringen betrifft vielmehr die Rechte nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins und 2 NÖ BO 2014, hinsichtlich derer der Beschwerdeführer kein Mitspracherecht mehr besitzt. Diese Interessen des Beschwerdeführers sind somit auch für die nach Paragraph 5, Absatz 3, NÖ BO 2014 durzuführende Interessenabwägung ohne Relevanz.
  14. Da somit der Beschwerde bzw. dem Antrag keine Interessen zu entnehmen sind, aus denen sich für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil durch die Ausübung der angefochtenen Baubewilligung ergibt und solche Interessen auch nicht offenkundig sind, war dem Antrag spruchgemäß keine Folge zu geben.
  15. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen ist, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, es fehlt auch nicht an einer solchen Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wurde in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Vielmehr ergibt sich die Lösung der Rechtsfrage aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 3 NÖ BO 2014 sowie aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
  16. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen ist, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, es fehlt auch nicht an einer solchen Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wurde in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Vielmehr ergibt sich die Lösung der Rechtsfrage aus dem Wortlaut des Paragraph 5, Absatz 3, NÖ BO 2014 sowie aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.776.001.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.