RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.08.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-25/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke
Art. 8
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8
, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
- sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
- der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 23, FPG benötigen würde. § 21a Abs. 1Paragraph 21 a, Absatz eins Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. § 46 Abs. 1Paragraph 46, Absatz eins Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. … 1a. … 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
- a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,
- b)… Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen wie folgt: Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zunächst, dass für die Beschwerdeführerin ein Quotenplatz vorhanden ist, ihr Ehemann als Zusammenführender gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ innehat und die Beschwerdeführerin als Ehegattin Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ist.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zunächst, dass für die Beschwerdeführerin ein Quotenplatz vorhanden ist, ihr Ehemann als Zusammenführender gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ innehat und die Beschwerdeführerin als Ehegattin Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG ist. Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegt und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet.Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, dass ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorliegt und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet. Es sind auch die Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 NAG gegeben, da kein Hinweis darauf vorliegt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers den öffentlichen Interessen widerstreiten würde.Es sind auch die Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 11, Absatz 2, NAG gegeben, da kein Hinweis darauf vorliegt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers den öffentlichen Interessen widerstreiten würde. Der Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für vergleichbare große Familien als ortsüblich angesehen wird, konnte durch Vorlage der Heiratsurkunde und des Mietvertrages an der gegenständlichen Wohnung des Herrn D erbracht werden. Größe und Raumausstattung entsprechen durchaus der Ortsüblichkeit einer Wohnung für eine vergleichbare große Familie, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Tochter nicht mehr in der Wohnung wohnt. Was die Einwände der belangten Behörde betrifft, dass für die Unterkunft keine Baubewilligung vorliegen würde ist auszuführen, dass das Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass das Gebäude, in dem sich die gegenständliche Wohnung befindet, grundsätzlich baurechtlich bewilligt ist. Die in Frage stehenden Umbauarbeiten sind laut der zuständigen Baubehörde auf eine Änderung der Raumaufteilung der Wohnungen gerichtet gewesen, die nach einer noch geforderten Planänderung genehmigungsfähig seien. Diese Planänderungen seien vom Architekten bereits avisiert worden und sei auch mit Einwendungen anderer Verfahrensparteien nicht zu rechnen. Die zuständige Baubehörde hat weiters mitgeteilt, dass selbst im Fall der Nichtgenehmigung des Projektes und der Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages die Benutzbarkeit der gegenständlichen Wohnung erhalten bliebe, da nur Zwischenwände abzutragen, bzw. wieder zu errichten seien. Der Mietvertrag ist zwar mit Februar 2019 befristet, der Vermieter hat jedoch bereits schriftlich erklärt, diesen um drei weitere Jahre zu gleichen Bedingungen zu verlängern. Nach der Judikatur des VwGH vom 09.09.2014, Zl. Ro 2014/22/0032, ist auch bei der Frage, ob eine ortsübliche Unterkunft für die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels zur Verfügung stehen wird eine Prognoseentscheidung zu treffen, ob begründete Aussicht besteht, dass der Fremde (bzw. der zusammenführende Familienangehörige) in der Lage sein wird, seine Wohnbedürfnisse bzw. die der Familie befriedigen zu können, ohne wegen Obdachlosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darzustellen oder eine Gebietskörperschaft finanziell zu belasten. Aus Sicht des erkennenden Gerichts besteht unter den gegebenen Umständen kein Grund zur Annahme, dass der Mietvertrag nicht verlängert werden sollte, bzw. sich an den Konditionen etwas ändern sollte. Aufgrund der Verehelichung der Beschwerdeführerin mit Herrn D ist der Rechtsanspruch zur Benützung dieser Wohnung gegeben. Ebenso wurde der Nachweis der Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG erbracht.Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG erbracht. Die weiters strittige Frage, ob der Aufenthalt der nunmehrigen Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ist wie folgt zu entscheiden: Wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat, ist bei der Beurteilung, ob ausreichende Unterhaltsmittel für den zuziehenden Drittstaatsangehörigen vorliegen, das Einkommen des zusammenführenden Familienangehörigen heranzuziehen. Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut NAG der Richtsatz gemäß § 293 ASVG heranzuziehen.Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut NAG der Richtsatz gemäß Paragraph 293, ASVG heranzuziehen. Für das Jahr 2016 betrug der Richtsatz laut § 293 ASVG € 1.323,58, 2017 Für das Jahr 2016 betrug der Richtsatz laut Paragraph 293, ASVG € 1.323,58, 2017 € 1.334,17 und 2018 beträgt der Richtsatz € 1.363,52. Herangezogen wird ein durchschnittlicher Richtsatz von € 1.340,42, da auch das Einkommen des Zusammenführenden für diesen Zeitraum geprüft wurde. Auch in Bezug auf den Richtsatz für jedes Kind gemäß § 252 ASVG, dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht, wird der Durchschnitt der Jahre 2016 bis 2018 herangezogen, der (€ 136,12, € 137,30, € 140,32) € 137,91 beträgt.Auch in Bezug auf den Richtsatz für jedes Kind gemäß Paragraph 252, ASVG, dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht, wird der Durchschnitt der Jahre 2016 bis 2018 herangezogen, der (€ 136,12, € 137,30, € 140,32) € 137,91 beträgt. Gemäß § 252 Abs. 2 Z 1 ASVG besteht die Kindeseigenschaft auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und solange das Kind sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.Gemäß Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG besteht die Kindeseigenschaft auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und solange das Kind sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. In Bezug auf die Tochter, Frau C ist auszuführen, dass diese knapp 22 Jahre alt ist und ein Nettoeinkommen von ca. € 365,- bezieht. Unbestritten ist, dass sie im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ ist und somit auch nur mit entsprechender Bewilligung einem „Nebenerwerb“ nachgehen darf. Eine solche Bewilligung wurde im Verfahren für die Vergangenheit vorgelegt. Da Frau C immer noch beim selben Arbeitgeber beschäftigt und zur Sozialversicherung angemeldet ist, besteht für das erkennende Gericht kein Grund anzunehmen, dass eine weitere Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden wäre. Die belangte Behörde hat auch nichts Gegenteiliges behauptet. Die Ausbildung nimmt die Arbeitskraft von Frau C überwiegend in Anspruch, weshalb ihr weiterhin die Kindeseigenschaft nach § 252 ASVG zukommt. Ihr Nettoeinkommen übersteigt den Richtsatz 2018 für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres in der Höhe von € 334,49, weshalb sich der Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG nur für den Sohn, J, um den durchschnittlichen Richtsatz von € 137,91 erhöht.Die Ausbildung nimmt die Arbeitskraft von Frau C überwiegend in Anspruch, weshalb ihr weiterhin die Kindeseigenschaft nach Paragraph 252, ASVG zukommt. Ihr Nettoeinkommen übersteigt den Richtsatz 2018 für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres in der Höhe von € 334,49, weshalb sich der Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG nur für den Sohn, J, um den durchschnittlichen Richtsatz von € 137,91 erhöht. Zudem verfügt Frau C über ein Sparguthaben in der Höhe von € 8.050,32. Der gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 NAG 2005 geforderte Unterhalt darf grundsätzlich auch durch Sparguthaben gedeckt werden (Hinweis E vom 9. September 2010, 2008/22/0470). Diese Guthaben dürfen zwar nicht aus illegalen Quellen stammen; wenn die Behörde ausführt, dass die Herkunft des Geldes unbekannt sei, reicht dies allein aber nicht aus, diesen Beträgen die Eigenschaft abzusprechen, zum Unterhalt der Fremden herangezogen werden zu können (VwGH 10.09.2013, Zl. 2013/18/0046).Der gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG 2005 geforderte Unterhalt darf grundsätzlich auch durch Sparguthaben gedeckt werden (Hinweis E vom 9. September 2010, 2008/22/0470). Diese Guthaben dürfen zwar nicht aus illegalen Quellen stammen; wenn die Behörde ausführt, dass die Herkunft des Geldes unbekannt sei, reicht dies allein aber nicht aus, diesen Beträgen die Eigenschaft abzusprechen, zum Unterhalt der Fremden herangezogen werden zu können (VwGH 10.09.2013, Zl. 2013/18/0046). Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dieses Guthaben aus einer illegalen Quelle stammt, weshalb bei Umrechnung auf ein Jahr dieses Guthabens einem monatlichen Einkommen von € 670,86 entspricht. Unter Berücksichtigung der regelmäßigen Belastungen (Miete, Strom/Heizung) von insgesamt € 500,- und unter Abzug des durchschnittlichen Wertes der freien Station der Jahre 2016 bis 2018 (€ 282,06, € 284,32 und € 288,87) in der Höhe von € 285,08, ergibt das von Herrn D als Zusammenführenden zu erreichende Mindesteinkommen eine Höhe von € 1.693,25. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass Herr D im Zeitraum 01.01.2016 bis 30.06.2018 insgesamt netto € 56.549,20 tatsächlich als Lohn bezogen hat, was aufgeteilt auf dreißig Monate einem monatlichen Nettogehalt von € 1.884,97 entspricht. Das zu erreichende Mindesteinkommen wird damit weit übertroffen. Auch wenn man das von der belangten Behörde aufgrund des Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweises für den Zeitraum 23.01. bis 31.12.2017 errechnete Bruttoeinkommen in der Höhe von monatlich € 1.537,47 heranziehen wollte, ergibt das laut Brutto-Netto-Rechner des Bundesministeriums für Finanzen ein jährliches Nettogehalt inklusive Sonderzahlungen in der Höhe von € 17.462,52, somit monatlich € 1.455,21. Herr D verfügt jedoch auch über ein Guthaben auf seinem Girokonto in der Höhe von € 11.665,58, was umgerechnet auf ein Jahr einem monatlichen Einkommen von € 972,13 entspricht. In Summe ergibt das ein Einkommen (€ 1.455,21 + € 972,13) von € 2.427,34. Auch in diesem Zusammenhang wird auf die oben zitierte Judikatur des VwGH verwiesen. Auch wenn für die belangte Behörde das Guthaben des Herrn D nicht nachvollziehbar sei, gibt es dennoch keine Anhaltspunkte für eine illegale Quelle und hat die belangte Behörde auch keine behauptet. Sogar wenn man, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid, einen Richtsatz für die Tochter nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb. ASVG in der Höhe von Sogar wenn man, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid, einen Richtsatz für die Tochter nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG in der Höhe von € 882,78 bei der Berechnung des Mindesteinkommens veranschlagt, unterschreitet allein das Einkommen des Herrn D in der Höhe von € 2.427,34, unter Zugrundelegung des von der belangten Behörde herangezogenen Einkommens von monatlich € 1.537,47 brutto, das zu erreichende Mindesteinkommen von € 2.576,03 um nur € 148,58. Richtigerweise muss unter diesen Prämissen aber auch das Einkommen und Sparguthaben von Frau C von insgesamt € 1.035,86 in die Beurteilung miteinbezogen werden, womit das geforderte Mindesteinkommen unter den von der belangten Behörde angenommenen ungünstigsten Bedingungen immer noch weit überschritten wird. Nach der Judikatur des VwGH (Entscheidung vom 20.10.2011, Zl. 2009/18/0122) hat die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, durch Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen (vgl. E 21. Juni 2011, 2009/22/0060).Nach der Judikatur des VwGH (Entscheidung vom 20.10.2011, Zl. 2009/18/0122) hat die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, durch Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen vergleiche E 21. Juni 2011, 2009/22/0060). Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens und der dargestellten rechtlichen Beurteilung ist nicht zuletzt aufgrund des bisherigen Erwerbslebens des Zusammenführenden davon auszugehen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird. Die Beschwerdeführerin verfügt, unter Zugrundelegung des § 123 Abs. 1 Abs. 2 Z 1 ASVG, über einen allen Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, und ist diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig.Die Beschwerdeführerin verfügt, unter Zugrundelegung des Paragraph 123, Absatz eins, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG, über einen allen Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, und ist diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig. Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG.Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG. Insgesamt war daher spruchgemäß, da die Erteilungsvoraussetzungen gänzlich erfüllt waren, der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.25.001.2018