Obsah (10)
§ 135§ 44§ 38§ 50Art. 130§ 45§ 51§ 64§ 74§§ 99RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.08.2018 GeschäftszahlLVwG-S-2662/002-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
Auflage 1. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 9.5.2016, *** (Abschussverfügung für das Genossenschaftsjagdgebiet *** / revierübergreifend, Jagdjahr 2016) Abschüsse unverzüglich dem Hegeringleiter, wenn dieser nicht erreicht werden könne, bei seinem Stellvertreter (die Meldung auf Telefonanrufbeantworter bzw. Mail-Box genügt nicht! ) unter Angabe von Erlegungsrevier, Erleger, Geschlecht und Alter anzuzeigen, für eine Überprüfung bereitzuhalten und im grünen Zustand besichtigen zu lassen sei, wenn die genannten Personen mitteilen, dass sie eine Überprüfung des Stückes beabsichtigen. Er habe dem mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 9.5.2016, ***, verfügtem Gebot zur grünen Besichtigung von Abschüssen (Auflage 1.) zuwidergehandelt; (3.) als Jagdausübungsberechtigter mit Wohnsitz in ***, ***, zu verantworten, dass am 28.8.2016, im Genossenschaftsjagdgebiet ***, 2 Stk. Muffelwidder erlegt worden seien und dieser Abschuss bis 18.4.2017 nicht der Bezirkshauptmannschaft Krems, Fachgebiet Jagd-Agrar, ***, ***, gemeldet worden sei, obwohl
Auflage
- des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 9.5.2016, *** (Abschussverfügung für das Genossenschaftsjagdgebiet *** / revierübergreifend, Jagdjahr 2016) jeder Abschuss bis spätestens bis 12:00 Uhr des dem Abschuss folgenden Werktages (dies war der 29.8.2016) der Bezirkshauptmannschaft Krems, Fachgebiet Jagd-Agrar, telefonisch (***), per Fax (***) oder per E-Mail (***) unter Angabe von Erlegungsrevier, Erleger, Geschlecht und Alter zu melden sei; er habe sohin dem mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 9.5.2016, ***, Auflagepunkt
- verfügtem Gebot zur Meldung der Abschüsse zuwidergehandelt; (4.) als Jagdausübungsberechtigter mit Wohnsitz in ***, ***, zu verantworten, dass im Jagdjahr 2016, im Genossenschaftsjagdgebiet *** nur 3 Stück Muffelwidder erlegt worden seien und sohin die, in der mit Abschussplan für das Jagdjahr 2016 vorgelegten Abschussverfügung festgesetzte Abschusszahl für Muffelwild, nämlich 6 ältere Widder, unbegründet unterschritten worden sei.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 02.10.2017, , Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe (1.) als Jagdausübungsberechtigter des Genossenschaftsjagdgebietes ***, mit Wohnsitz in ***, ***, zu verantworten, dass am 28.8.2016, 2 Stk. Muffelwidder erlegt worden seien und in der Abschussliste für Muffelwild für das Jagdjahr 2016 (Genossenschaftsjagdgebiet ***) als Datum des Abschusses den 28.9.2016 eingetragen worden sei; er habe sohin als Verpflichteter die Abschussliste für das Jagdjahr 2016 des Genossenschaftsjagdgebietes *** nicht ordnungsgemäß geführt, obwohl der Jagdausübungsberechtigte in die Abschussliste die erlegten Wildstücke in die dafür von der Landesregierung bestimmten Formulare einzutragen habe; (2.) als Jagdausübungsberechtigter mit Wohnsitz in ***, ***, zu verantworten, dass am 28.8.2016, im Genossenschaftsjagdgebiet ***, 2 Stk. Muffelwidder erlegt worden seien und diesen Abschuss erst am 30.8.2016 (sohin nicht in grünem Zustand), durch den Hegeringleiter besichtigen lassen worden sei, obwohl
Auflage 1. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 9.5.2016, *** (Abschussverfügung für das Genossenschaftsjagdgebiet *** / revierübergreifend, Jagdjahr 2016) Abschüsse unverzüglich dem Hegeringleiter, wenn dieser nicht erreicht werden könne, bei seinem Stellvertreter (die Meldung auf Telefonanrufbeantworter bzw. Mail-Box genügt nicht! ) unter Angabe von Erlegungsrevier, Erleger, Geschlecht und Alter anzuzeigen, für eine Überprüfung bereitzuhalten und im grünen Zustand besichtigen zu lassen sei, wenn die genannten Personen mitteilen, dass sie eine Überprüfung des Stückes beabsichtigen. Er habe dem mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 9.5.2016, ***, verfügtem Gebot zur grünen Besichtigung von Abschüssen (Auflage 1.) zuwidergehandelt; (3.) als Jagdausübungsberechtigter mit Wohnsitz in ***, ***, zu verantworten, dass am 28.8.2016, im Genossenschaftsjagdgebiet ***, 2 Stk. Muffelwidder erlegt worden seien und dieser Abschuss bis 18.4.2017 nicht der Bezirkshauptmannschaft Krems, Fachgebiet Jagd-Agrar, ***, ***, gemeldet worden sei, obwohl
Auflage
- des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 9.5.2016, *** (Abschussverfügung für das Genossenschaftsjagdgebiet *** / revierübergreifend, Jagdjahr 2016) jeder Abschuss bis spätestens bis 12:00 Uhr des dem Abschuss folgenden Werktages (dies war der 29.8.2016) der Bezirkshauptmannschaft Krems, Fachgebiet Jagd-Agrar, telefonisch , (***), per Fax (***) oder per E-Mail (***) unter Angabe von Erlegungsrevier, Erleger, Geschlecht und Alter zu melden sei; er habe sohin dem mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 9.5.2016, ***, Auflagepunkt
- verfügtem Gebot zur Meldung der Abschüsse zuwidergehandelt; (4.) als Jagdausübungsberechtigter mit Wohnsitz in ***, ***, zu verantworten, dass im Jagdjahr 2016, im Genossenschaftsjagdgebiet *** nur 3 Stück Muffelwidder erlegt worden seien und sohin die, in der mit Abschussplan für das Jagdjahr 2016 vorgelegten Abschussverfügung festgesetzte Abschusszahl für Muffelwild, nämlich 6 ältere Widder, unbegründet unterschritten worden sei. Er habe dadurch zu (1.) § 135 Abs. 1 Z 29 iVm § 84 Abs. 1 und Abs. 2 NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JagdG), § 26b NÖ Jagdverordnung (NÖ JVO), Abschussliste für Muffelwild, zu (2.) § 137 Abs. 1 Z 31 iVm § 81 NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JagdG), Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 9.5.2016, *** Auflagepunkt 1., zu (3.) § 137 Abs. 1 Z 31 iVm § 81 NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JagdG), Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom vom 9.5.2016, ***, Auflagepunkt
- und zu (4.) § 135 Abs. 1 Z 16 iVm §§ 80 und 81 Abs. 3 und Abs. 11 NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JagdG), Abschussverfügung für Muffelwild für das Jagdjahr 2016 für das Genossenschaftsjagdgebiet ***, verletzt. Er habe dadurch zu (1.) Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 29, in Verbindung mit Paragraph 84, Absatz eins und Absatz 2, NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JagdG), Paragraph 26 b, NÖ Jagdverordnung (NÖ JVO), Abschussliste für Muffelwild, zu (2.) Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 31, in Verbindung mit Paragraph 81, NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JagdG), Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 9.5.2016, , *** Auflagepunkt 1., zu (3.) Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 31, in Verbindung mit Paragraph 81, NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JagdG), Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom vom 9.5.2016, ***, Auflagepunkt
- und zu (4.) Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 16, in Verbindung mit Paragraphen 80 und 81 Absatz 3 und Absatz 11, NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JagdG), Abschussverfügung für Muffelwild für das Jagdjahr 2016 für das Genossenschaftsjagdgebiet ***, verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über ihn zu (1.) eine Geldstrafe von € 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden)
§ 135Abs. 2 NÖ Jagd
G, zu (2.) eine Geldstrafe von € 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden)
§ 135Abs. 2 NÖ Jagd
G, zu (3.) eine Geldstrafe von € 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden)
§ 135Abs. 2 NÖ Jagd
G und zu (4.) eine Geldstrafe von € 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden)
§ 135Abs. 2 NÖ Jagd
G verhängt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über ihn zu (1.) eine Geldstrafe von € 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden)
Paragraph 135, Absatz 2, NÖ JagdG, zu (2.) eine Geldstrafe von € 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden)
Paragraph 135, Absatz 2, NÖ JagdG, zu (3.) eine Geldstrafe von € 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden)
Paragraph 135, Absatz 2, NÖ JagdG und zu (4.) eine Geldstrafe von € 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden)
Paragraph 135, Absatz 2, NÖ JagdG verhängt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Verpflichtungen sowohl aus der Jagdverordnung als auch aus den rechtskräftigen Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 9.5.2016, ***, und vom 26.9.2014, ***, ergeben würden. Der Beschwerdeführer sei diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen, habe sohin die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen. Bei der Strafbemessung seien mildernd und erschwerend keine Umstände zu werten gewesen. 2. Zum Beschwerdevorbringen: In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde das erlassene Straferkenntnis vollinhaltlich angefochten. Begründend wurde dazu vom Beschwerdeführer im Wesentlichen ausgeführt: Zu Punkt (1.) werde ihm vorgeworfen, die Abschussliste nicht ordnungsgemäß geführt zu haben. Tatsächlich habe er den Abschuss von zwei Stück Muffelwidder, der am 28.8.2016 erfolgt sei, aufgrund eines Schreibfehlers mit 28.9.2016 in die Abschussliste eingetragen. Es handle sich dabei um einen schlichten Schreibfehler, zumal es keinen Hinweis darauf gebe, er habe dabei ein bestimmtes Ziel verfolgt. Das NÖ Jagdgesetz sowie die NÖ Jagdverordnung hätten das Ziel, dass Abschusslisten konsequent geführt werden, nicht aber offenbare Schreibfehler unter Strafe stellen. Zu Punkt (2.) und (3.) seien im Bescheid der belangten Behörde vom 9.5.2016 zu ***, auf welchen sich die belangte Behörde stützte, revierübergreifende Regelungen für den Abschuss verfügt worden. Wie sich aus dem Bescheid jedoch eindeutig ergebe, gelte dieser für das Genossenschaftsgebiet *** lediglich Bezug auf den Abschuss von Rot- und Damwild, nicht für Muffelwild. In Punkt B des genannten Bescheides, der das Muffelwild betreffe, finde man das genannte Jagdgebiet nicht. Er habe daher gegen den im angefochtenen Bescheid und die dort angeführten Verpflichtungen nicht verstoßen. Zu Punkt (4.) sei es richtig, dass der Abschussplan für das Jahr 2016 nicht erfüllt worden sei. Dies sei jedoch entgegen dem Vorwurf nicht unbegründet erfolgt. Der Beschwerdeführer habe in der Abschussliste für das Jahr 2016 im Feld „Begründung der Nichteinhaltung des Abschussverfügung“ Folgendes eingetragen: „Muffelwild: Scharwild nicht vorhanden. Hauptaktivität der männlichen Widder hauptsächlich nachts durch verstärkte Forstarbeiten und Wegebau im Revier.“ Es entspreche einer wildbiologischen Tatsache, dass sich das Scharwild (also die weiblichen und nicht geschlechtsreifen männlichen Stücke) vornehmlich im Kerngebiet eines Muffelhabitats aufhalten, während die Rudel (geschlechtsreifer) männlicher Stücke auch die Randzone eines Verbreitungsgebiets aufsuchen bzw. durchstreifen. Darin liege die Hauptproblematik der vom Beschwerdeführer wahrheitsgemäß wiedergegebenen Situation im Genossenschaftsjagdrevier ***, das eher am Rand des lokalen Verbreitungsgebiets des Muffelwildes liegt. Es sei entgegen dem Vorwurf der erkennenden Behörde eine Begründung vorgebracht worden, deren inhaltliche Richtigkeit nach dem Akteninhalt nicht zu bestreiten sei. Auf die von mir angeführte Begründung und ihre Berechtigung sei seitens der Behörde nicht eingegangen worden. Die Unterlassung einer Begründung für das Nichterreichen der Ziele der Abschlussverfügung sei vielmehr aktenwidrig angenommen worden. Der Beschwerdeführer beantragte, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge
§ 44Vw
GVG eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verfahren
§ 38Vw
GVG iVm § 45 Abs. 1 VStG einstellen; in eventu das Verfahren
§ 38Vw
GVG iVm § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG unter Erteilung einer Ermahnung einstellen; in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabsetzen.Der Beschwerdeführer beantragte, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge
Paragraph 44, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verfahren
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, VStG einstellen; in eventu das Verfahren
, Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG unter Erteilung einer Ermahnung einstellen; in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabsetzen.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhob Beweis durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde und den Gerichtsakt LVwG-S-2662-2018/001 (Wiedereinsetzungsverfahren zum gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren).
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Jagdausübungsberechtigter des Genossenschaftsjagdgebietes *** im Bezirk ***. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.05.
- Zl. ***, wurde – unter Einhaltung näher bezeichneter Auflagen – der gemeinsame Abschuss von Rot-, Muffel- und Sikawild und Damwild verfügt. Das Genossenschaftsjagdgebiet *** wurde dabei unter Punkt „B. Muffelwild“ dieses Bescheides nicht einbezogen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.05.
- Zl. ***, wurde – unter Einhaltung näher bezeichneter Auflagen – der gemeinsame Abschuss von , Rot-, Muffel- und Sikawild und Damwild verfügt. Das Genossenschaftsjagdgebiet *** wurde dabei unter Punkt „B. Muffelwild“ dieses Bescheides nicht einbezogen. Am 28.08.2016 wurden im Genossenschaftsjagdgebiet *** zwei Stück Muffelwidder abgeschossen. Aufgrund eines Schreibfehlers wurde das Datum dieser Abschüsse mit 28.09.2016 eingetragen. Der Beschwerdeführer trug in der Abschussliste für das Jahr 2016 im Feld „Begründung der Nichteinhaltung des Abschussverfügung“ Folgendes ein: „Muffelwild: Scharwild nicht vorhanden. Hauptaktivität der männlichen Widder hauptsächlich nachts durch verstärkte Forstarbeiten und Wegebau im Revier.“
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsstrafakt sowie das Vorbringen des Beschwerdeführers, welches auch hinsichtlich des (offenkundigen) Schreibfehlers plausibel erscheint.
- Rechtslage:
§ 50Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
§ 45Abs. 1 VSt
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wennGemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
- die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
- der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
- Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
- die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
- die Strafverfolgung nicht möglich ist;
- die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes lauten: § 80 AbschußplanParagraph 80, Abschußplan
(1)Der Abschußplan hat zu enthalten:
- die Gesamtfläche des Jagdgebietes und dessen Gliederung nach Benützungsarten,
- die Wildschadenssituation im Jagdgebiet (insbesondere Anzahl der bekanntgewordenen Wildschäden, Ausmaß der geschädigten Flächen und deren Kulturgattung, schädigende Wildart),
- den durchgeführten Abschuß der letzten 3 Jahre und das Fallwild, dies kann entfallen, wenn ein Wechsel beim Jagdausübungsberechtigten eingetreten ist,
- den Antrag für den im laufenden und den zwei darauf folgenden Jagdjahren durchzuführenden Abschuß,
- eine Aufgliederung des zum Abschuß beantragten Schalenwildes in männliche und weibliche Stücke, ausgenommen die im Lauf des Jahres gesetzten Kälber, Kitze und Lämmer (Nachwuchsstücke),
- eine Unterteilung der trophäentragenden Wildstücke mit Ausnahme der Gamskitze und Muffelschafe in Altersklassen,
- für Auer- und Birkhahnen die Anzahl der im Jagdgebiet vorhandenen und zum Abschuß beantragten Stücke. Der Abschußplan
den Z 5 und 6 ist unter Berücksichtigung des Wildstandes und der Geschlechterverhältnisse gleichmäßig auf alle drei Jahre zu verteilen.Der Abschußplan
den Ziffer 5 und 6 ist unter Berücksichtigung des Wildstandes und der Geschlechterverhältnisse gleichmäßig auf alle drei Jahre zu verteilen.
(2)Der revierübergreifende Abschußplan hat zu enthalten:
- die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3, 5 und 6,die Angaben nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 5 und 6,
- den Antrag für den im laufenden Jagdjahr durchzuführenden Abschuß;
- die Bezeichnungen der angrenzenden Jagdgebiete, auf die sich der revierübergreifende Abschuß beziehen soll. § 81 Verfahren zur Erlassung der AbschußverfügungParagraph 81, Verfahren zur Erlassung der Abschußverfügung
(1)Jeder Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet für: - Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – alle drei Jahre (im ersten, vierten und siebten Jahr der Jagdperiode), - Auer- und Birkhahnen jährlich, - revierübergreifende Abschüsse von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – sowie von Auer- und Birkhahnen jährlich bis längstens 31. März der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich sein Jagdgebiet zur Gänze oder zum größten Teil liegt, einen Abschußplan (§ 80) in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Diese Bestimmung findet auch auf Teile von Eigenjagdgebieten, die
§ 51Abs.
4 verpachtet sind, Anwendung. Diese Bestimmung findet auf das in einem umfriedeten Eigenjagdgebiet gehaltene Schalenwild keine Anwendung.bis längstens 31. März der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich sein Jagdgebiet zur Gänze oder zum größten Teil liegt, einen Abschußplan (Paragraph 80,) in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Diese Bestimmung findet auch auf Teile von Eigenjagdgebieten, die
Paragraph 51, Absatz 4, verpachtet sind, Anwendung. Diese Bestimmung findet auf das in einem umfriedeten Eigenjagdgebiet gehaltene Schalenwild keine Anwendung.
(2)Der Abschußplan ist vom Jagdausübungsberechtigten zu unterfertigen. Bei gepachteten Jagdgebieten hat der Verpächter (bei Genossenschaftsjagdgebieten der Obmann des Jagdausschusses) durch seine Unterschrift die Angaben im Abschußplan hinsichtlich der Wildschadenssituation zu bestätigen. Kann der Verpächter diese Angaben nicht bestätigen, so hat er bis 31. März einen Bericht der Bezirksverwaltungsbehörde unter Verwendung des Abschußplanformulares vorzulegen.
(3)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unter Bedachtnahme auf die Entwicklung und Erhaltung der Wildarten und unter Berücksichtigung der Wildschadenssituation den Abschußplan zu prüfen und den Abschuß zu verfügen.
(4)Um beim weiblichen Wild und bei Nachwuchsstücken die vollständige und zeitgerechte Erfüllung des Mindestabschusses sicherzustellen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde erforderlichenfalls dem Jagdausübungsberechtigten mit Bescheid vorzuschreiben, daß er männliches Wild, das älter als zwei Jahre ist, erst abschießen darf, wenn er eine bestimmte Anzahl des weiblichen Wildes und der Nachwuchsstücke der betreffenden Wildart erlegt hat.
(5)In Gebieten, in denen die Hege einer Schalenwildart im Hinblick auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft oder der Jagdwirtschaft nicht vertretbar ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag oder von Amts wegen ohne Rücksicht auf die bisher getätigten Abschüsse, aber unter Beachtung der Wildschadenssituation, Abschüsse in jenem Ausmaß zu verfügen, die eine Ausbreitung oder Vermehrung der betreffenden Wildart hintanhalten oder eine wirksame Reduktion ermöglichen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Verordnung für bestimmte Bereiche oder den gesamten Verwaltungsbezirk Dam-, Sika-, Muffel- und Steinwild aus der Abschußplanung ausnehmen, wenn sie revierfremd sind und im Hinblick auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft deren Hege nicht vertretbar ist.
(6)Für Gebiete
Abs. 5 sowie für Jagdgebiete, die wegen ihrer Flächenstruktur eine eigenständige Wildbewirtschaftung nicht zulassen, kann der Abschuß nach Anzahl, Altersklassen und Geschlecht bestimmter Wildstücke für mehrere aneinandergrenzende Jagdgebiete mit der Auflage verfügt werden, daß die Erfüllung des Abschusses in einem dieser Jagdgebiete den Abschuß in den anderen Jagdgebieten ausschließt.
(6)Für Gebiete
Absatz 5, sowie für Jagdgebiete, die wegen ihrer Flächenstruktur eine eigenständige Wildbewirtschaftung nicht zulassen, kann der Abschuß nach Anzahl, Altersklassen und Geschlecht bestimmter Wildstücke für mehrere aneinandergrenzende Jagdgebiete mit der Auflage verfügt werden, daß die Erfüllung des Abschusses in einem dieser Jagdgebiete den Abschuß in den anderen Jagdgebieten ausschließt.
(7)Wird der Abschußplan nicht rechtzeitig oder mangelhaft verfaßt vorgelegt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschuß unter Bedachtnahme auf die Abs. 3 bis 6 und 8 zu verfügen.
(7)Wird der Abschußplan nicht rechtzeitig oder mangelhaft verfaßt vorgelegt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschuß unter Bedachtnahme auf die Absatz 3 bis 6 und 8 zu verfügen.
(8)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor der Entscheidung über die Abschußverfügung den Bezirksjagdbeirat zu hören. Sie hat zusätzlich einen vom NÖ Landesjagdverband bestimmten sachkundigen Vertreter und einen Vertreter der Bezirksbauernkammer beizuziehen.
(9)Im Verfahren betreffend den Abschußplan kommt neben dem Jagdausübungsberechtigten bei Pachtjagdgebieten auch dem Verpächter Parteistellung zu. Einer Beschwerde gegen die Abschußverfügung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(10)Auf Verlangen des Verpächters, in Genossenschaftsjagdgebieten des Jagdausschusses, ist der Jagdpächter verpflichtet, in zumutbarer Weise den Abschuß von Schalenwildstücken nachzuweisen und eine Markierung zuzulassen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, wenn dies zur Überprüfung der verfügten Abschüsse erforderlich ist, mit Bescheid für einzelne oder mit Verordnung für mehrere oder sämtliche Jagdgebiete eines Verwaltungsbezirkes die Jagdausübungsberechtigten zu verpflichten, in geeigneter Weise innerhalb einer bestimmten Frist den Abschuß von Wildstücken nachzuweisen.
(11)Der vorgelegte Abschußplan gilt bei Schalenwild als Abschußverfügung, soferne die Bezirksverwaltungsbehörde den Parteien des Verfahrens nicht bis längstens 30. April eine Entscheidung über die Abschußverfügung zustellt.
(12)Beginnt die Schußzeit einer Schalenwildart vor dem in Abs. 11 genannten Zeitpunkt, gilt im ersten, vierten und siebten Jahr einer Jagdperiode der nach Abs. 1 erster Punkt vorgelegte Abschußplan betreffend diese Schalenwildart als Abschußverfügung. Die Möglichkeiten der Bezirksverwaltungsbehörde eine abweichende Entscheidung zuzustellen (Abs. 11) oder von der Abschußverfügung abzuweichen (§ 82) bleiben davon unberührt.
(12)Beginnt die Schußzeit einer Schalenwildart vor dem in Absatz 11, genannten Zeitpunkt, gilt im ersten, vierten und siebten Jahr einer Jagdperiode der nach Absatz eins, erster Punkt vorgelegte Abschußplan betreffend diese Schalenwildart als Abschußverfügung. Die Möglichkeiten der Bezirksverwaltungsbehörde eine abweichende Entscheidung zuzustellen (Absatz 11,) oder von der Abschußverfügung abzuweichen (Paragraph 82,) bleiben davon unberührt. § 83Paragraph 83 (…)
(3)Der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschuß jährlich zu erfüllen. Jede Unterschreitung des verfügten Abschusses ist in der Abschußliste zu begründen. (…) § 84 AbschußlisteParagraph 84, Abschußliste
(1)Der Jagdausübungsberechtigte muß eine Abschußliste führen und dafür die von der Landesregierung bestimmten Formulare verwenden. Dies gilt nicht für umfriedete Eigenjagdgebiete.
(2)Der Jagdausübungsberechtigte hat - die einzelnen Abschüsse und die gefallenen Wildstücke des Schalenwildes unverzüglich und - die anderen erlegten oder gefallenen Wildstücke in einer Gesamtsumme spätestens vor der Vorlage der Abschußliste an die Bezirksverwaltungsbehörde und - jeden unbeabsichtigten Fang und jede unbeabsichtigte Tötung von in § 3 Abs. 2 genannten Tierarten spätestens vor der Vorlage der Abschußliste an die Bezirksverwaltungsbehördejeden unbeabsichtigten Fang und jede unbeabsichtigte Tötung von in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Tierarten spätestens vor der Vorlage der Abschußliste an die Bezirksverwaltungsbehörde in die Abschußliste einzutragen.
(3)Die Abschußliste muß während des Jagdjahres beim Jagdausübungsberechtigten aufliegen. Wohnt der Jagdausübungsberechtigte außerhalb des Verwaltungsbezirkes, in dem das Jagdgebiet liegt, muß die Abschußliste beim Jagdaufseher liegen. Wohnt auch der Jagdaufseher außerhalb des Verwaltungsbezirkes, muß die Abschußliste bei einem Bevollmächtigten des Jagdausübungsberechtigten liegen. Dieser Bevollmächtigte muß im Verwaltungsbezirk des Jagdgebietes wohnen. Der Jagdausübungsberechtigte muß Name und Wohnort des Bevollmächtigten bekanntgeben, und zwar - der Bezirksverwaltungsbehörde, - bei Pachtjagden dem Verpächter und - bei Genossenschaftsjagden dem Obmann des Jagdausschusses. Gibt der Jagdausübungsberechtigte innerhalb einer von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid festgesetzten Frist keinen Bevollmächtigten bekannt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde einen Bevollmächtigten zu bestellen.
(4)Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde dürfen in die Abschußliste jederzeit einsehen.
(5)Die Abschußliste ist bis 15. Jänner des folgenden Jagdjahres der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat aufgrund der Eintragungen in der Abschußliste den Erhaltungszustand des Wildes, sowie die Fälle des unbeabsichtigten Fangens oder Tötens der in § 3 Abs. 2 genannten Tierarten zu überwachen.
(5)Die Abschußliste ist bis 15. Jänner des folgenden Jagdjahres der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat aufgrund der Eintragungen in der Abschußliste den Erhaltungszustand des Wildes, sowie die Fälle des unbeabsichtigten Fangens oder Tötens der in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Tierarten zu überwachen. § 135 StrafbestimmungenParagraph 135, Strafbestimmungen
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
- Wild entgegen der Bestimmung des § 3a hält, entgegen der Bestimmung des § 3a Abs. 5 tötet oder töten läßt oder entgegen der Bestimmung des § 3a Abs. 8 tötet;Wild entgegen der Bestimmung des Paragraph 3 a, hält, entgegen der Bestimmung des Paragraph 3 a, Absatz 5, tötet oder töten läßt oder entgegen der Bestimmung des Paragraph 3 a, Absatz 8, tötet;
- Aufzeichnungen nach § 7 Abs. 6 nicht oder nicht ordnungsgemäß führt;Aufzeichnungen nach Paragraph 7, Absatz 6, nicht oder nicht ordnungsgemäß führt;
- die Jagd ohne Bewilligung dort ausübt, wo die Jagd ruht (§ 17 Abs. 1 und 2);die Jagd ohne Bewilligung dort ausübt, wo die Jagd ruht (Paragraph 17, Absatz eins und 2);
- die Jagd ausübt, ohne nach diesem Gesetz hiezu befugt zu sein;
- die Jagd ausübt, ohne eine gültige Jagdkarte mit sich zu führen;
- bei Ausübung der Jagd den Jagdaufsehern, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder dem Jagdausübungsberechtigten auf deren Verlangen die Jagdkarte nicht vorweist;
- Jagdgastkarten entgegen den Bestimmungen des § 59 ausfolgt;Jagdgastkarten entgegen den Bestimmungen des Paragraph 59, ausfolgt;
- als
§ 64Abs.
2 Z 1 nach Aufforderung durch den Jagdaufseher zur Ausweisleistung verpflichtete Person dieser Verpflichtung nicht nachkommt;als
Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer eins, nach Aufforderung durch den Jagdaufseher zur Ausweisleistung verpflichtete Person dieser Verpflichtung nicht nachkommt;
- als Halter von Hunden seine Verwahrungs- und Aufsichtspflicht gegenüber diesen Tieren in einer solchen Art vernachlässigt, daß diese im Jagdgebiet wildern oder revieren bzw. herumstreunen können (§ 64 Abs. 2 Z 2);als Halter von Hunden seine Verwahrungs- und Aufsichtspflicht gegenüber diesen Tieren in einer solchen Art vernachlässigt, daß diese im Jagdgebiet wildern oder revieren bzw. herumstreunen können (Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer 2,);
- als Jagdausübungsberechtigter trotz wiederholter behördlicher Aufforderung für einen ausreichenden Jagdschutz nicht Vorsorge trifft (§ 65 Abs. 5);als Jagdausübungsberechtigter trotz wiederholter behördlicher Aufforderung für einen ausreichenden Jagdschutz nicht Vorsorge trifft (Paragraph 65, Absatz 5,);
- als Jagdaufseher Dienst versieht, ohne im Besitz einer gültigen Jagdkarte zu sein (§ 66);als Jagdaufseher Dienst versieht, ohne im Besitz einer gültigen Jagdkarte zu sein (Paragraph 66,);
- gegen die Schonvorschriften des § 73 verstößt;gegen die Schonvorschriften des Paragraph 73, verstößt;
- Bedingungen oder Auflagen
§ 74
nicht erfüllt;Bedingungen oder Auflagen
Paragraph 74, nicht erfüllt;
- Horstbäume oder Horstplätze beschädigt, verändert oder beunruhigt (§ 77);Horstbäume oder Horstplätze beschädigt, verändert oder beunruhigt (Paragraph 77,);
- Eier des Federwildes ohne Bewilligung oder entgegen einer
§ 74Abs.
5 erteilten Bewilligung in Verkehr setzt (§ 79);Eier des Federwildes ohne Bewilligung oder entgegen einer
Paragraph 74, Absatz 5, erteilten Bewilligung in Verkehr setzt (Paragraph 79,);
- die in der Abschußbewilligung oder in der Abschußverfügung festgesetzte Abschußzahl unbegründet überschreitet oder unbegründet unterschreitet (§ 83 Abs. 1);die in der Abschußbewilligung oder in der Abschußverfügung festgesetzte Abschußzahl unbegründet überschreitet oder unbegründet unterschreitet (Paragraph 83, Absatz eins,);
- entgegen den Bestimmungen des § 87 Abs. 3, 4, 6 und 7 Wildfütterungen vornimmt;entgegen den Bestimmungen des Paragraph 87, Absatz 3, 4, 6 und 7 Wildfütterungen vornimmt;
- gegen die Bestimmungen des § 87a eine Wildfütterung vornimmt;gegen die Bestimmungen des Paragraph 87 a, eine Wildfütterung vornimmt;
- bei Benützung des Jägernotweges Schußwaffen (Jagdwaffen) geladen führt oder Hunde nicht an der Leine mitführt (§ 89);bei Benützung des Jägernotweges Schußwaffen (Jagdwaffen) geladen führt oder Hunde nicht an der Leine mitführt (Paragraph 89,);
- gegen die Bestimmungen des § 90 über krankgeschossenes Wild und Wildfolge verstößt;gegen die Bestimmungen des Paragraph 90, über krankgeschossenes Wild und Wildfolge verstößt;
- als Jagdausübungsberechtigter der Verpflichtung zur Jagdhundehaltung nicht in der im § 91 geforderten Weise entspricht;als Jagdausübungsberechtigter der Verpflichtung zur Jagdhundehaltung nicht in der im Paragraph 91, geforderten Weise entspricht;
- den Bestimmungen der §§ 92 und 92a über das Fangen und Vergiften von Wild oder Raubzeug zuwiderhandelt;den Bestimmungen der Paragraphen 92 und 92 a über das Fangen und Vergiften von Wild oder Raubzeug zuwiderhandelt;
- ein umfriedetes Eigenjagdgebiet ohne Bewilligung sperrt (§ 94b Abs. 2);ein umfriedetes Eigenjagdgebiet ohne Bewilligung sperrt (Paragraph 94 b, Absatz 2,);
- ein gesperrtes Jagdgebiet betritt oder dieses nach Aufforderung nicht unverzüglich verläßt (§§ 94 und 94b);ein gesperrtes Jagdgebiet betritt oder dieses nach Aufforderung nicht unverzüglich verläßt (Paragraphen 94 und 94 b);
- Wild entgegen den Bestimmungen des § 95a aussetzt;Wild entgegen den Bestimmungen des Paragraph 95 a, aussetzt;
- einem
§§ 99
und 100 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;einem
Paragraphen 99 und 100 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;
- es den Organen der Behörden verwehrt oder erschwert, die im Rahmen des § 134 Abs. 3 vorgesehenen Überwachungsaufgaben durchzuführen;es den Organen der Behörden verwehrt oder erschwert, die im Rahmen des Paragraph 134, Absatz 3, vorgesehenen Überwachungsaufgaben durchzuführen;
- einer in diesem Gesetz verfügten Anzeigepflicht nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;
- verpflichtet ist, bestimmte Listen oder sonstige Unterlagen aller Art zu führen oder der Behörde vorzulegen und diese Unterlagen nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder der Behörde nicht oder nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgerecht vorlegt;
- im Rahmen des Geltungsbereiches dieses Gesetzes den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl.Nr. L 317 vom
- November 2014, S. 35, oder aufgrund dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen zuwiderhandelt;im Rahmen des Geltungsbereiches dieses Gesetzes den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1143 aus 2014, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl.Nr. L 317 vom
- November 2014, S. 35, oder aufgrund dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen zuwiderhandelt;
- einem in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes verfügten sonstigen Verbot oder Gebot zuwiderhandelt.
(2)Verwaltungsübertretungen
Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
(2)Verwaltungsübertretungen
Absatz eins, sind mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
- Erwägungen: Eingangs wird festgehalten, dass mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28.05.2018, Zl. LVwG-S-2662/001-2017, für die gegenständliche Beschwerde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wurde. Hinsichtlich des Vorwurfes, der Beschwerdeführer habe die Abschussliste nicht ordnungsgemäß geführt (Punkt 1) ist festzuhalten, dass die am 28.08.2016 geschossenen zwei Stück Muffelwidder mit Datum 28.09.2016 und sohin unrichtig eingetragen wurden. Tag und Jahr stimmten, lediglich beim Monat wurde statt einer „8“ eine „9“ eingetragen. Der Beschwerdeführer konnte diesbezüglich glaubhaft machen, dass es sich dabei lediglich um einen Schreibfehler und sohin um ein geringfügiges Versehen handelte. Damit liegt ein Grund vor, der die Strafbarkeit ausschließt und war von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen (§ 45 Abs. 1 Z 2 VStG). Hinsichtlich des Vorwurfes, der Beschwerdeführer habe die Abschussliste nicht ordnungsgemäß geführt (Punkt 1) ist festzuhalten, dass die am 28.08.2016 geschossenen zwei Stück Muffelwidder mit Datum 28.09.2016 und sohin unrichtig eingetragen wurden. Tag und Jahr stimmten, lediglich beim Monat wurde statt einer „8“ eine „9“ eingetragen. Der Beschwerdeführer konnte diesbezüglich glaubhaft machen, dass es sich dabei lediglich um einen Schreibfehler und sohin um ein geringfügiges Versehen handelte. Damit liegt ein Grund vor, der die Strafbarkeit ausschließt und war von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen (Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG). Hinsichtlich der vorgeworfenen Verletzung der Auflagen des Bescheides der belangten Behörde vom 09.05.
- Zl. ***, (Punkte 2 und 3) ist festzuhalten, dass das Genossenschaftsjagdgebiet *** unter Punkt „B. Muffelwild“ dieses Bescheides nicht einbezogen wurde. Die Auflagen sind daher diesbezüglich nicht anzuwenden und bilden die ihm zur Last gelegten Taten (Verstoß gegen Auflagepunkt 1 und 2) keine Verwaltungsübertretung (§ 45 Abs. 1 Z 1 VStG). Daher war diesbezüglich von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen. Hinsichtlich der vorgeworfenen Verletzung der Auflagen des Bescheides der belangten Behörde vom 09.05.
- Zl. ***, (Punkte 2 und 3) ist festzuhalten, dass das Genossenschaftsjagdgebiet *** unter Punkt „B. Muffelwild“ dieses Bescheides nicht einbezogen wurde. Die Auflagen sind daher diesbezüglich nicht anzuwenden und bilden die ihm zur Last gelegten Taten (Verstoß gegen Auflagepunkt 1 und 2) keine Verwaltungsübertretung (Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG). Daher war diesbezüglich von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen. Der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschuß jährlich zu erfüllen wobei jede Unterschreitung des verfügten Abschusses in der Abschußliste zu begründen ist (§ 83 Abs. 3 NÖ JagdG). Der Beschwerdeführer führte in der Abschussliste für das Jahr 2016 im Feld „Begründung der Nichteinhaltung des Abschussverfügung“ an: „Muffelwild: Scharwild nicht vorhanden. Hauptaktivität der männlichen Widder hauptsächlich nachts durch verstärkte Forstarbeiten und Wegebau im Revier.“ In der Beschwerde führte er dazu aus, dass es einer wildbiologischen Tatsache entspreche, dass sich das Scharwild (also die weiblichen und nicht geschlechtsreifen männlichen Stücke) vornehmlich im Kerngebiet eines Muffelhabitats aufhalten, während die Rudel (geschlechtsreifer) männlicher Stücke auch die Randzone eines Verbreitungsgebiets aufsuchen bzw. durchstreifen. Darin liege die Hauptproblematik der vom Beschwerdeführer wahrheitsgemäß wiedergegebenen Situation im Genossenschaftsjagdrevier ***, das eher am Rand des lokalen Verbreitungsgebiets des Muffelwildes liege. Der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschuß jährlich zu erfüllen wobei jede Unterschreitung des verfügten Abschusses in der Abschußliste zu begründen ist (Paragraph 83, Absatz 3, NÖ JagdG). Der Beschwerdeführer führte in der Abschussliste für das Jahr 2016 im Feld „Begründung der Nichteinhaltung des Abschussverfügung“ an: „Muffelwild: Scharwild nicht vorhanden. Hauptaktivität der männlichen Widder hauptsächlich nachts durch verstärkte Forstarbeiten und Wegebau im Revier.“ In der Beschwerde führte er dazu aus, dass es einer wildbiologischen Tatsache entspreche, dass sich das Scharwild (also die weiblichen und nicht geschlechtsreifen männlichen Stücke) vornehmlich im Kerngebiet eines Muffelhabitats aufhalten, während die Rudel (geschlechtsreifer) männlicher Stücke auch die Randzone eines Verbreitungsgebiets aufsuchen bzw. durchstreifen. Darin liege die Hauptproblematik der vom Beschwerdeführer wahrheitsgemäß wiedergegebenen Situation im Genossenschaftsjagdrevier ***, das eher am Rand des lokalen Verbreitungsgebiets des Muffelwildes liege. Der Beschwerdeführer hat in der Abschlussliste – wie sich bereits aus dem Akteninhalt ergibt – eine Begründung für die Nichteinhaltung der Abschussverfügung angeführt. Das Vorbringen in der Beschwerde verdeutlicht, dass es sich dabei auch um eine plausible Erklärung und nicht bloß um eine Scheinbegründung handelt. Der Beschwerdeführer hat daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen und war auch diesbezüglich von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen (§ 45 Abs. 1 Z 2 VStG). Der Beschwerdeführer hat in der Abschlussliste – wie sich bereits aus dem Akteninhalt ergibt – eine Begründung für die Nichteinhaltung der Abschussverfügung angeführt. Das Vorbringen in der Beschwerde verdeutlicht, dass es sich dabei auch um eine plausible Erklärung und nicht bloß um eine Scheinbegründung handelt. Der Beschwerdeführer hat daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen und war auch diesbezüglich von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen (Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG).
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die belangte Behörde verzichtete schriftlich im Zuge der Aktenvorlage auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer gab den Verzicht im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung zum Wiedereinsetzungsverfahren am 23.05.2018 zu Protokoll.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2662.002.2017