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{'item': 'LVwG-S-297/001-2018'}

Obsah (9)§ 52§ 36§ 84§ 50Art. 130§ 7§ 19§ 45§ 54b

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.08.2018 GeschäftszahlLVwG-S-297/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke

§ 52Abs. 6 Vw

GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 110,-- Euro und ist

Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 23.01.2018, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der B KG mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass im Zeitraum vom 02.08.2017 bis 07.09.2017 im Gemeindegebiet von ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, außerhalb eines Ortsbereiches, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes, am Grünstreifen zwischen der *** und der Trasse der *** unmittelbar südlich der Abzweigung von der *** in den Ort *** ein Werbeträger mit Werbeplakat (Werbeanlage mit Werbeplakat für die Fa. C) ohne naturschutzbehördliche Bewilligung der Behörde aufgestellt und betrieben wurde, obwohl nach § 7 Abs. 1 Z. 3 NÖ Naturschutzgesetz die Errichtung, Anbringung, Aufstellung, Veränderung und der Betrieb von Werbeanlagen, Hinweisen und Ankündigungen der Bewilligung durch die Behörde bedürfen. Es sei bis zum 07.09.2017 bei der Behörde kein Ansuchen auf Bewilligung eingelangt. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 7 Abs. 1 Z. 3 NÖ Naturschutzgesetz verletzt und wurde

§ 36Abs.

1 Z. 5 NÖ Naturschutzgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) verhängt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Übertretung im Zuge eines Lokalaugenscheines durch den Amtssachverständigen für Naturschutz wahrgenommen worden sei und ein Ansuchen für die Aufstellung des verfahrensgegenständlichen Werbeträgers bis zumindest 07.09.2017 bei der belangten Behörde nicht eingelangt sei. Im Zuge eines Lokalaugenscheines am 18.10.2017 sei dem Beschwerdeführer ausführlich der Unterschied zwischen den Begrifflichkeiten Ortsgebiet nach der StVO und Ortsbereich nach dem NÖ Naturschutzgesetz dargelegt worden und ihm eine Ausfertigung des NÖ Naturschutzgesetzes übergeben worden. Daraufhin habe der Beschwerdeführer erklärt, binnen einer Frist von zwei Wochen den Werbeträger zu entfernen. Im Zuge eines Lokalaugenscheines am 09.11.2017 sei festgestellt worden, dass der Werbeträger mittlerweile entfernt worden sei. Bei der Strafbemessung ging die belangte Behörde von einem monatlichen Einkommen des Beschwerdeführers von € 1.500,--, keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen aus. Mildernd wurden keine Umstände berücksichtigt, erschwerend wurde ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer zwar keine einschlägigen Verwaltungsvormerkungen nach dem NÖ Naturschutzgesetz aufscheinen würden, jedoch zwei Vormerkungen bezüglich des Anbringens von Werbetafeln außerhalb vom Ortsgebiet

§ 84Abs. 2 St

VO aus dem Jahr 2014 aufscheinen würden. Diese seien auf derselben schädlichen Neigung beruhende Verwaltungsvormerkungen.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 23.01.2018, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der B KG mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass im Zeitraum vom 02.08.2017 bis 07.09.2017 im Gemeindegebiet von ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, außerhalb eines Ortsbereiches, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes, am Grünstreifen zwischen der *** und der Trasse der *** unmittelbar südlich der Abzweigung von der *** in den Ort *** ein Werbeträger mit Werbeplakat (Werbeanlage mit Werbeplakat für die Fa. C) ohne naturschutzbehördliche Bewilligung der Behörde aufgestellt und betrieben wurde, obwohl nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ Naturschutzgesetz die Errichtung, Anbringung, Aufstellung, Veränderung und der Betrieb von Werbeanlagen, Hinweisen und Ankündigungen der Bewilligung durch die Behörde bedürfen. Es sei bis zum 07.09.2017 bei der Behörde kein Ansuchen auf Bewilligung eingelangt. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ Naturschutzgesetz verletzt und wurde

Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ Naturschutzgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) verhängt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Übertretung im Zuge eines Lokalaugenscheines durch den Amtssachverständigen für Naturschutz wahrgenommen worden sei und ein Ansuchen für die Aufstellung des verfahrensgegenständlichen Werbeträgers bis zumindest 07.09.2017 bei der belangten Behörde nicht eingelangt sei. Im Zuge eines Lokalaugenscheines am 18.10.2017 sei dem Beschwerdeführer ausführlich der Unterschied zwischen den Begrifflichkeiten Ortsgebiet nach der StVO und Ortsbereich nach dem NÖ Naturschutzgesetz dargelegt worden und ihm eine Ausfertigung des NÖ Naturschutzgesetzes übergeben worden. Daraufhin habe der Beschwerdeführer erklärt, binnen einer Frist von zwei Wochen den Werbeträger zu entfernen. Im Zuge eines Lokalaugenscheines am 09.11.2017 sei festgestellt worden, dass der Werbeträger mittlerweile entfernt worden sei. Bei der Strafbemessung ging die belangte Behörde von einem monatlichen Einkommen des Beschwerdeführers von € 1.500,--, keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen aus. Mildernd wurden keine Umstände berücksichtigt, erschwerend wurde ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer zwar keine einschlägigen Verwaltungsvormerkungen nach dem NÖ Naturschutzgesetz aufscheinen würden, jedoch zwei Vormerkungen bezüglich des Anbringens von Werbetafeln außerhalb vom Ortsgebiet

Paragraph 84, Absatz 2, StVO aus dem Jahr 2014 aufscheinen würden. Diese seien auf derselben schädlichen Neigung beruhende Verwaltungsvormerkungen.

  1. Zum Beschwerdevorbringen: Mit Schreiben vom 01.02.2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid die Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach dem Lokalaugenschein die Werbetafel wie vereinbart entfernt worden sei. Ihm sei von der Behörde zugesagt worden, dass im Falle der Entfernung das Strafverfahren eingestellt werde.
  2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt und dem Gerichtsakt sowie die Einvernahme des Beschwerdeführers.
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der B KG mit Sitz in ***, ***. Er verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von €1.500,--, er hat keine Sorgepflichten und kein Vermögen. Am 14.08.2017 fand am Grundstück in der Gemeinde ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, eine örtliche Erhebung statt. Dabei wurde festgestellt, dass sich am angeführten Grundstück ein aufgestellter Werbeträger (Metallgestell mit hochformatiger Werbefläche, Höhe der Konstruktion ca. 2,80 Meter) befand. Er war am Grünstreifen zwischen der *** und der Trasse der *** unmittelbar südlich der Abzweigung von der *** in den Ort *** situiert. Die *** sowie die *** liegen in diesem Bereich unmittelbar nordwestlich des Siedlungsgebietes von ***. Begrenzt wird das Siedlungsgebiet auf dieser Höhe durch die den baulichen Ortstrukturen zugehörige *** südlich der Abzweigung der Bahnstraße von der *** und der gegen Nordosten im Bereich der Bahnstation *** weiterverlaufenden ***.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellung der Eigenschaft des Beschwerdeführers als unbeschränkt haftender Gesellschafter der B KG ergibt sich aus dem im Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde befindlichen Firmenbuchauszug. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem von der belangten Behörde im Straferkenntnis getätigten Annahmen, welchen der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten ist bzw. diese ergänzt hat. Die Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten der Aufstellung des Werbeträgers ergeben sich aus den Erhebungen des naturschutzfachlichen Sachverständigen vom 14.08.
  5. Die Ausführungen stellen sich schlüssig und nachvollziehbar dar und sind mit einer Fotodokumentation belegt. Der Beschwerdeführer hat im Zuge der mündlichen Verhandlung in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde Einsicht genommen und konnte sich auch zu den Fotos äußern und ist er der dort ersichtlichen Situierung der Werbetafel nicht entgegengetreten und hat diese viel mehr bestätigt. Auch die auf der Übersichtskarte (Aktenseite 21) befindliche Markierung (rotes X) hat der Beschwerdeführer als den damaligen Standort des Werbeträgers bestätigt. Die Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten der Aufstellung des Werbeträgers ergeben sich aus den Erhebungen des naturschutzfachlichen Sachverständigen vom 14.08.
  6. Die Ausführungen stellen sich schlüssig und nachvollziehbar dar und sind mit einer Fotodokumentation belegt. Der Beschwerdeführer hat im Zuge der mündlichen Verhandlung in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde Einsicht genommen und konnte sich auch zu den Fotos äußern und ist er der dort ersichtlichen Situierung der Werbetafel nicht entgegengetreten und hat diese viel mehr bestätigt. Auch die auf der Übersichtskarte (Aktenseite 21) befindliche Markierung (rotes römisch zehn) hat der Beschwerdeführer als den damaligen Standort des Werbeträgers bestätigt.
  7. Rechtslage:

§ 50Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 7Abs.

1 Z. 3 NÖ Naturschutzgesetz bedürfen außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks) der Bewilligung durch die Behörde: Die Errichtung, Anbringung, Aufstellung, Veränderung und der Betrieb von Werbeanlagen, Hinweisen und Ankündigungen ausgenommen der für politische Werbung und ortsübliche, eine Fläche von einem Quadratmeter nicht übersteigende Hinweisschilder.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ Naturschutzgesetz bedürfen außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks) der Bewilligung durch die Behörde: Die Errichtung, Anbringung, Aufstellung, Veränderung und der Betrieb von Werbeanlagen, Hinweisen und Ankündigungen ausgenommen der für politische Werbung und ortsübliche, eine Fläche von einem Quadratmeter nicht übersteigende Hinweisschilder.

§ 36Abs.

1 Z. 5 NÖ Naturschutzgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 14.500,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu 6 Wochen, zu bestrafen wer ohne Bewilligung der Behörde Werbeanlagen, Hinweise oder Ankündigungen, ausgenommen der für politische Werbung und ortsübliche, eine Fläche von einem Quadratmeter nicht übersteigende Hinweisschilder, errichtet, anbringt, aufstellt, verändert oder betreibt.

Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ Naturschutzgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 14.500,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu 6 Wochen, zu bestrafen wer ohne Bewilligung der Behörde Werbeanlagen, Hinweise oder Ankündigungen, ausgenommen der für politische Werbung und ortsübliche, eine Fläche von einem Quadratmeter nicht übersteigende Hinweisschilder, errichtet, anbringt, aufstellt, verändert oder betreibt. 7. Erwägungen: Im gegenständlichen Verfahren wurde auf dem Grundstück ***, KG ***, ein Werbeträger, nämlich ein Metallgestellt mit hochformatiger Werbefläche mit einer Höhe von ca. 2,80 Meter, aufgestellt. Für die Frage, ob dafür eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich gewesen wäre, ist § 7 Abs. 1 Z. 3 NÖ Naturschutzgesetz maßgeblich. Insbesondere stellt sich die Frage, ob der Werbeträger innerhalb oder außerhalb des Ortsbereiches iSd § 7 Abs. 1 NÖ Naturschutzgesetz aufgestellt wurde. § 7 Abs. 1 NÖ Naturschutzgesetz definiert den Ortsbereich als einen baulich und funktional zusammenhängenden Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks). Die Aufstellung im gegenständlichen Fall erfolgte am Grünstreifen des angeführten Grundstückes zwischen der *** und der Trasse der *** unmittelbar südlich der Abzweigung von der *** in den Ort ***. Die *** sowie die *** liegen in diesem Bereich unmittelbar nordwestlich des Siedlungsgebietes von ***. Das verfahrensgegenständliche Grundstück auf dem der Werbeträger aufgestellt wurde, grenzt sohin an das Siedlungsgebiet von *** an, welches sich südöstlich und jenseits der Bahnstrecke befindet. Im gegenständlichen Verfahren wurde auf dem Grundstück ***, KG ***, ein Werbeträger, nämlich ein Metallgestellt mit hochformatiger Werbefläche mit einer Höhe von ca. 2,80 Meter, aufgestellt. Für die Frage, ob dafür eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich gewesen wäre, ist Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ Naturschutzgesetz maßgeblich. Insbesondere stellt sich die Frage, ob der Werbeträger innerhalb oder außerhalb des Ortsbereiches iSd Paragraph 7, Absatz eins, NÖ Naturschutzgesetz aufgestellt wurde. , Paragraph 7, Absatz eins, NÖ Naturschutzgesetz definiert den Ortsbereich als einen baulich und funktional zusammenhängenden Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks). Die Aufstellung im gegenständlichen Fall erfolgte am Grünstreifen des angeführten Grundstückes zwischen der *** und der Trasse der *** unmittelbar südlich der Abzweigung von der *** in den Ort ***. Die *** sowie die *** liegen in diesem Bereich unmittelbar nordwestlich des Siedlungsgebietes von ***. Das verfahrensgegenständliche Grundstück auf dem der Werbeträger aufgestellt wurde, grenzt sohin an das Siedlungsgebiet von *** an, welches sich südöstlich und jenseits der Bahnstrecke befindet. Der Umstand, dass unbebaute Flächen an (mit Einfamilienhäusern) bebaute Grundstücke anschließen, bewirkt nicht, dass sie „innerhalb des Ortsbereiches“ iSd § 7 Abs. 1 NÖ Naturschutzgesetz liegen (VwGH 29.01.2009, 2005/10/0210).Der Umstand, dass unbebaute Flächen an (mit Einfamilienhäusern) bebaute Grundstücke anschließen, bewirkt nicht, dass sie „innerhalb des Ortsbereiches“ iSd Paragraph 7, Absatz eins, NÖ Naturschutzgesetz liegen (VwGH 29.01.2009, 2005/10/0210). Für das verfahrensgegenständliche Grundstück bedeutet dies, dass es zwar im Nahebereich des Ortsbereiches von *** liegt, in dem es durch die Bahnstrecke getrennt an diesen Ortsbereich angrenzt. Ansonsten befinden sich im direkten Umfeld dieses Grundstückes keine weiteren bebauten Wohnsiedlungen oder etwa Industrie- oder Gewerbeparks. Das verfahrensgegenständliche Grundstück liegt daher außerhalb des Ortsbereiches im Sinne des NÖ Naturschutzgesetzes. Da

§ 7Abs.

1 Z. 3 NÖ Naturschutzgesetz die Errichtung, Anbringung, Aufstellung, Veränderung und der Betrieb von Werbeanlagen, Hinweisen und Ankündigungen, außerhalb vom Ortsbereich einer Bewilligung bedarf, wurde im gegenständlichen Fall, wo keine solche erforderliche Bewilligung im relevanten Zeitraum eingeholt wurde gegen diese Bestimmung verstoßen und der Tatbestand in objektiver Hinsicht somit erfüllt.Da

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ Naturschutzgesetz die Errichtung, Anbringung, Aufstellung, Veränderung und der Betrieb von Werbeanlagen, Hinweisen und Ankündigungen, außerhalb vom Ortsbereich einer Bewilligung bedarf, wurde im gegenständlichen Fall, wo keine solche erforderliche Bewilligung im relevanten Zeitraum eingeholt wurde gegen diese Bestimmung verstoßen und der Tatbestand in objektiver Hinsicht somit erfüllt. Beim gegenständlichen Delikt hat die Behörde zunächst die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes. In weiterer Folge ist es Sache des Beschwerdeführers, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 23.05.2002, 2000/09/0190). Beim gegenständlichen Delikt hat die Behörde zunächst die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes. In weiterer Folge ist es Sache des Beschwerdeführers, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft vergleiche VwGH 23.05.2002, 2000/09/0190). Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Er hätte sich im Zuge seiner geschäftlichen Tätigkeit mit den grundlegenden Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes auseinandersetzen müssen. Wenngleich der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass er sich für das Platzieren der Werbeträger mit den dafür auch relevanten Bestimmungen der StVO auseinandergesetzt und sich diesbezüglich kundig gemacht hat, so entschuldigt dies nicht, dies hinsichtlich der Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes nicht getan zu haben. Er hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung daher auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten 8. Zur Strafhöhe:

§ 19VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des

Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Weiters sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Das NÖ Naturschutzgesetz hat das Ziel, die Natur in allen ihren Erscheinungsformen so zu erhalten, zu pflegen oder wiederherzustellen, dass ihre Eigenart und ihre Entwicklungsfähigkeit, die ökologische Funktionstüchtigkeit der Lebensräume, die Vielfalt, der Artenreichtum und die Repräsentanz der heimischen und standortgerechten Tier- und Pflanzenwelt und die Nachhaltigkeit der natürlich ablaufenden Prozesse regionstypisch gesichert und entwickelt werden. Dazu gehört auch das Bestreben, die der Gesundheit des Menschen und seiner Erholung dienende Umwelt als bestmögliche Lebensgrundlage zu erhalten, wiederherzustellen und zu verbessern (§ 1 Abs. 1 NÖ Naturschutzgesetz). Dazu zählt auch, dass bestimmte Vorhaben außerhalb vom Ortsbereich einer vorherigen Prüfung durch die Behörde bedürfen und erst bei vorliegenden Voraussetzungen genehmigt und umgesetzt werden dürfen. Zu diesen bewilligungspflichtigen Vorhaben außerhalb des Ortsbereiches zählen auch die Errichtung, Anbringung, Aufstellung, Veränderung und der Betrieb von Werbeanlagen, Hinweisen und Ankündigungen (§ 7 Abs. 1 Z. 3 NÖ Naturschutzgesetz). Der Zweck der Strafdrohung ist es, die Einhaltung dieser Vorschriften sicherzustellen. und zu verbessern (Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Naturschutzgesetz). Dazu zählt auch, dass bestimmte Vorhaben außerhalb vom Ortsbereich einer vorherigen Prüfung durch die Behörde bedürfen und erst bei vorliegenden Voraussetzungen genehmigt und umgesetzt werden dürfen. Zu diesen bewilligungspflichtigen Vorhaben außerhalb des Ortsbereiches zählen auch die Errichtung, Anbringung, Aufstellung, Veränderung und der Betrieb von Werbeanlagen, Hinweisen und Ankündigungen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ Naturschutzgesetz). Der Zweck der Strafdrohung ist es, die Einhaltung dieser Vorschriften sicherzustellen. Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass gegen den Beschwerdeführer zwei auf derselben schädlichen Neigung beruhende Verwaltungsvormerkungen, nämlich betreffend das Anbringen von Werbetafeln außerhalb des Ortsgebietes entgegen § 84 Abs. 2 StVO aus dem Jahr 2014 vorliegen. Mildernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Werbeanlage – nachdem ihm die rechtliche Situation ausführlich dargelegt wurde – aus eigenen Stücken entfernt hat. Im Lichte der oben angeführten Umstände und der Berücksichtigung der Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers erweist sich die von der belangten Behörde verhängte Strafe als zu hoch und erscheint der nunmehr festgesetzte Strafbetrag als notwendig aber auch ausreichend, um dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen und ihn wie auch andere Personen von der Begehung solcher Verwaltungsübertretungen künftig abzuhalten.Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass gegen den Beschwerdeführer zwei auf derselben schädlichen Neigung beruhende Verwaltungsvormerkungen, nämlich betreffend das Anbringen von Werbetafeln außerhalb des Ortsgebietes entgegen Paragraph 84, Absatz 2, StVO aus dem Jahr 2014 vorliegen. Mildernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Werbeanlage – nachdem ihm die rechtliche Situation ausführlich dargelegt wurde – aus eigenen Stücken entfernt hat. Im Lichte der oben angeführten Umstände und der Berücksichtigung der Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers erweist sich die von der belangten Behörde verhängte Strafe als zu hoch und erscheint der nunmehr festgesetzte Strafbetrag als notwendig aber auch ausreichend, um dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen und ihn wie auch andere Personen von der Begehung solcher Verwaltungsübertretungen künftig abzuhalten.

§ 45Abs. 1 Z. 4 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z. 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat im gegenständlichen Fall nicht gering war und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kam eine Einstellung des Verfahrens und die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht. 9. Zu den Kosten:

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes,

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.

Abs. 8 leg.cit. sind die Kosten des Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.

Absatz 8, leg.cit. sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Die Gesamtkosten ergeben sich sohin aus der verhängten Strafe (€ 100,--) und den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (€ 10,--).

§ 54bAbs. 1 VSt

G hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die

Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. 10. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.297.001.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.