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{'item': ['LVwG-AV-1430/002-2017', 'LVwG-AV-1430/001-2017']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.08.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1430/002-2017; LVwG-AV-1430/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Raunig über die Beschwerde des Herrn A (Erstbeschwerdeführer) sowie Frau B (Zweitbeschwerdeführerin), beide wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt vom 21.08.2017, Zl. ***, mit welchem die Berufung gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 25.03.2016, Zl. ***, mit dem der baupolizeiliche Auftrag zum Abbruch der konsenslos errichteten Objekte auf der Liegenschaft ***, ***, erteilt wurde, gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), abgewiesen wurde, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung, zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Raunig über die Beschwerde des Herrn A (Erstbeschwerdeführer) sowie Frau B (Zweitbeschwerdeführerin), beide wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt vom 21.08.2017, Zl. ***, mit welchem die Berufung gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 25.03.2016, Zl. ***, mit dem der baupolizeiliche Auftrag zum Abbruch der konsenslos errichteten Objekte auf der Liegenschaft ***, ***, erteilt wurde, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), abgewiesen wurde, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung, zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) insoweit stattgegeben, als der Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt vom 21.08.2017, Zl. ***, dahingehend abgeändert wird, dass er zu lauten hat wie folgt:„Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattgegeben, als im angefochtenen Bescheid des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 25.03.2016, Zl. ***, sowohl bei Spruchpunkt
  2. als auch bei Spruchpunkt
  3. nachstehender Spruchbestandteil zu entfallen hat:„[…] und sämtliche bei den Abbrucharbeiten anfallenden Materialien sind ordnungsgemäß auf dafür vorgesehenen Deponien zu entsorgen. Dies ist der Behörde binnen der gesetzten Frist nachzuweisen.“Im Übrigen wird die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.“Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) insoweit stattgegeben, als der Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt vom 21.08.2017, Zl. ***, dahingehend abgeändert wird, dass er zu lauten hat wie folgt:, , „Der Berufung wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG insoweit stattgegeben, als im angefochtenen Bescheid des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 25.03.2016, Zl. ***, sowohl bei Spruchpunkt
  4. als auch bei Spruchpunkt
  5. nachstehender Spruchbestandteil zu entfallen hat:, „[…] und sämtliche bei den Abbrucharbeiten anfallenden Materialien sind ordnungsgemäß auf dafür vorgesehenen Deponien zu entsorgen. Dies ist der Behörde binnen der gesetzten Frist nachzuweisen.“, , Im Übrigen wird die Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG abgewiesen.“,
  6. Die Frist zur Durchführung des baupolizeilichen Auftrages gemäß Spruchpunkt
  7. und
  8. des Bescheides des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 25.03.2016, Zl. ***, wird mit 31.12.2018 neu festgesetzt.Die Frist zur Durchführung des baupolizeilichen Auftrages gemäß Spruchpunkt
  9. und
  10. des Bescheides des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 25.03.2016, Zl. ***, wird mit 31.12.2018 neu festgesetzt.,
  11. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst unter einem betreffend den Antrag der Beschwerdeführer auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, den BESCHLUSS:
  12. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 5 NÖ BO 2014 zurückgewiesen. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 5, NÖ BO 2014 zurückgewiesen.
  13. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Zum bisherigen Gang des baubehördlichen Verfahrens: Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 25.03.2016, Zl. ***, wurde den Beschwerdeführern der baupolizeiliche Auftrag betreffend konsensloser Bauten gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 wie folgt erteilt:Zl. ***, wurde den Beschwerdeführern der baupolizeiliche Auftrag betreffend konsensloser Bauten gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 wie folgt erteilt: „
  14. Die auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, ca. 1,85 m hohe, im Grundriss bogenförmig, konsenslos errichtete Mauer ist einschließlich der Fundamente bis spätestens 31.10.2016 abzubrechen und sämtliche bei den Abbrucharbeiten anfallenden Materialien sind ordnungsgemäß auf dafür vorgesehenen Deponien zu entsorgen.Dies ist der Behörde binnen der gesetzten Frist nachzuweisen.„
  15. Die auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, ca. 1,85 m hohe, im Grundriss bogenförmig, konsenslos errichtete Mauer ist einschließlich der Fundamente bis spätestens 31.10.2016 abzubrechen und sämtliche bei den Abbrucharbeiten anfallenden Materialien sind ordnungsgemäß auf dafür vorgesehenen Deponien zu entsorgen., Dies ist der Behörde binnen der gesetzten Frist nachzuweisen.
  16. Die auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, konsenslos errichteten 2 Holzhütten (Maße: 3m x 4,10m, Vordach 1,70m x 4,10m sowie 3,2 x 4,10m, Vordach 2,25m x 4,10 m, Höhe 2,5m) sind einschließlich der Fundamente bis spätestens 31.10.2016 abzubrechen und sämtliche bei den Abbrucharbeiten anfallenden Materialien sind ordnungsgemäß auf dafür vorgesehenen Deponien zu entsorgen.“ Die Baubehörde I. Instanz führt begründend im Bescheid aus, dass im Zuge einer baupolizeilichen Überprüfung am 07.01.2014 festgestellt worden sei, dass auf dem Grundstück Nr. *** die im Spruch angeführten Bauwerke ohne baubehördliche Genehmigung errichtet worden seien. Die Bewilligungspflicht stehe für die spruchgegenständlichen Objekte fest, da die fachgerechte Herstellung der Mauer ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordere und das Objekt mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sei und die Holzhütten eine Größe von jeweils mehr als 10 m² aufweisen und das Grundstück im Bereich der Hütten die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft aufweise. Damit bedürfe ihre Errichtung einer Baubewilligung gemäß § 14 Z 1 bzw. Z 2 NÖ BO.Die Baubehörde römisch eins. Instanz führt begründend im Bescheid aus, dass im Zuge einer baupolizeilichen Überprüfung am 07.01.2014 festgestellt worden sei, dass auf dem Grundstück Nr. *** die im Spruch angeführten Bauwerke ohne baubehördliche Genehmigung errichtet worden seien. Die Bewilligungspflicht stehe für die spruchgegenständlichen Objekte fest, da die fachgerechte Herstellung der Mauer ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordere und das Objekt mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sei und die Holzhütten eine Größe von jeweils mehr als 10 m² aufweisen und das Grundstück im Bereich der Hütten die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft aufweise. Damit bedürfe ihre Errichtung einer Baubewilligung gemäß Paragraph 14, Ziffer eins, bzw. Ziffer 2, NÖ BO. Gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 habe die Baubehörde die Entfernung eines Bauwerks anzuordnen, wenn dafür keine Baubewilligung vorliege.Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 habe die Baubehörde die Entfernung eines Bauwerks anzuordnen, wenn dafür keine Baubewilligung vorliege. Wie oben ausgeführt, liegen für die spruchgegenständlichen Bauwerke keine Baubewilligungen vor, weshalb die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 gegeben seien und ein Abbruchauftrag ergehen habe müssen.Wie oben ausgeführt, liegen für die spruchgegenständlichen Bauwerke keine Baubewilligungen vor, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 gegeben seien und ein Abbruchauftrag ergehen habe müssen. Ein Abbruchauftrag sei an den Eigentümer des Bauwerkes zu richten. Die gesetzte Frist erscheine im Hinblick auf die durchzuführenden Maßnahmen als angemessen. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Berufung und beantragten die Aufhebung des Abbruchbescheides hinsichtlich der beiden Holzhütten und der bogenförmigen konsenslos errichteten Mauer. Mit hier angefochtenem Bescheid vom 21.08.2017, Zl. ***, wies der Stadtsenat der Stadt Wiener Neustadt die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und bestätigte den Bescheid I. Instanz mit der Maßgabe, dass die im Spruch 1 und 2 festgesetzte Frist auf den 30.11.2017 abgeändert werde. Mit hier angefochtenem Bescheid vom 21.08.2017, Zl. ***, wies der Stadtsenat der Stadt Wiener Neustadt die Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ab und bestätigte den Bescheid römisch eins. Instanz mit der Maßgabe, dass die im Spruch 1 und 2 festgesetzte Frist auf den 30.11.2017 abgeändert werde. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass im Zuge der baupolizeilichen Überprüfung festgestellt worden sei, dass auf dem Grundstück Nr. *** ein Schwimmteich mit ca. 330 m³, einer Mauer im Ausmaß von 9,9 m x 1,85 m x 0,4 m und zwei Holzhütten samt Vordach im Ausmaß von 3,2 m x 4,1 m und von 3 m x 4,1 m konsenslos errichtet worden seien. Die Amtssachverständigen der damaligen Magistratsabteilung ***, ***, haben am 11.03.2014 folgende Stellungnahme dazu erstattet: „Bezüglich der Frage der Baubehörde zu den konsenslosen Bauwerken Schwimmteich, Mauer und 2 aneinandergebaute Holzhütten nimmt das Referat Stadt- und Raumplanung wie folgt Stellung: Der Schwimmteich mit ca. 330 m³ befindet sich gemäß GlS offensichtlich zur Gänze im Bauland. Aus Sicht des Referates besteht gegen diesen Schwimmteich kein Einwand. Die ca. 1,85 m hohe Mauer, im Grundriß bogenförmig errichtet, befindet sich in der Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft. Gemäß NÖ ROG § 19, Abs. 4 sind inWidmung Grünland Land- und Forstwirtschaft. Gemäß NÖ ROG Paragraph 19,, Absatz 4, sind in der Widmungskategorie Grünland Land- und Forstwirtschaft Bauvorhaben nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung erforderlich ist. Somit besteht gegen die Errichtung der Mauer ein Einwand. Das Gleiche gilt für die 2 aneinander gebauten Gartenhütten. Da das gegenständliche Grundstück im Verdachtsflächenkataster des Umweltbundesamtes angeführt wird, ist eine Umwidmung auf Bauland nicht möglich. Außerdem können keine Widmungsänderungen vorgenommen werden, die einer allfälligen Sanierung von kontaminierten Untergrundverhältnissen, entgegen stehen. Demnach ist es auch nicht möglich Grünlandwidmungen auszuweisen, die eine Bebauung des gegenständlichen Grundstückes zulassen.“ Mit Schriftsatz vom 14.03.2014 sei den Beschwerdeführern die Stellungnahme vom 11.03.2014 des *** zur Kenntnis gebracht worden und der Auftrag erteilt worden, für den Schwimmteich ein Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung mit den erforderlichen Unterlagen binnen einer Frist von vier Wochen vorzulegen und die konsenslos bestehende Mauer sowie die beiden Holzobjekte zu entfernen. Die Beschwerdeführer haben dazu Stellung genommen. Über Ersuchen der Baubehörde vom 13.11.2014 um Prüfung, ob eine Umwidmung und eine baubehördliche Genehmigung der konsenslos errichteten Mauer sowie der Nebengebäude auf gegenständlicher Liegenschaft erfolgen könne, sei am 20.11.2016 durch den Amtssachverständigen der Magistratsabteilung ***, wie folgt ausgeführt worden: „Das gegenständliche Grundstück ist derzeit als Verdachtsfläche im Verdachtsflächenkataster registriert und ausgewiesen. Die Ausweisung bzw. Löschung von Verdachtsflächen obliegt ausschließlich dem Umweltbundesamt und fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Stadt. Sollte es zu einer teilweisen Löschung der Liegenschaft aus dem Verdachtsflächenkataster kommen, d.h. des Bauland Wohngebiet (BW) gewidmeten Bereiches und einem Streifen des angrenzenden Grünland Land- und Forstwirtschaft (Glf), stünde aus Sicht des Referats einer Baubewilligung im Bereich des Bauland Wohngebiets grundsätzlich nichts entgegen. Da die konsenslosen Gebäude jedoch nicht nur auf Bauland, sondern auch im Grünland errichtet wurden, wäre nach einer Tilgung aus dem Verdachtsflächenkataster jedoch eine Verschiebung der Widmungsgrenze um ca. 7,50 m Richtung Norden für eine Bewilligung erforderlich. Eine Umwidmung von Glf in BW wäre im Falle einer Löschung des Areals aus dem Verdachtsflächenkataster in der Folge grundsätzlich denkbar, da sich das Gebiet im Masterplan 2020 als künftiges Entwicklungsgebiet (nach Sanierung der Altlasten) für verdichtete Bebauung mit Nutzungsmischung darstellt. Eine Umwidmung bedarf jedoch eines Änderungsanlasses nach dem NÖ Raumordnungsgesetz, wobei sich die Legalisierung von konsenslosen Objekten alleine, als ungenügend darstellt. Vielmehr wäre langfristig eine Verschiebung der Widmungsgrenze für den gesamten BW gewidmeten Bereich im Norden der *** denkbar." In weiterer Folge sei der gegenständliche baupolizeiliche Auftrag erlassen worden. Unter Bezugnahme auf die gegenständlich anzuwendenden Rechtsvorschriften der NÖ BO führte die belangte Behörde weiters aus, dass es für die Schaffung eines baubehördlichen Konsens nicht darauf ankomme, ob ein Bauvorhaben sinnvoll erscheine, sondern ob es den baurechtlichen Bestimmungen entspreche. Im Hinblick darauf, dass bei einem Bauvorhaben immer der baubehördliche Konsens einzuholen sei, gehe der Einwand der Beschwerdeführer, dass sie davon ausgegangen wären, dass sich sowohl die Mauer als auch die beiden Holzhütten im Bereich der Widmung Bauland Wohngebiet befänden, ins Leere. Hinsichtlich der Nebengebäude im Grünland sei auf § 20 Abs. 4 NÖ ROG und die dazu eingeholte Stellungnahme des Amtssachverständigen der damaligen Magistratsabteilung *** zu verweisen, die die Genehmigungsfähigkeit der Mauer und der beiden Holzhütten in der dortigen Widmung im Grünland Land- und Forstwirtschaft mit der Begründung, dass die gegenständlichen Objekte für die Bewirtschaftung nicht erforderlich seien, verneinen, sodass alle entsprechenden Einwendungen abzuweisen gewesen seien.Hinsichtlich der Nebengebäude im Grünland sei auf Paragraph 20, Absatz 4, NÖ ROG und die dazu eingeholte Stellungnahme des Amtssachverständigen der damaligen Magistratsabteilung *** zu verweisen, die die Genehmigungsfähigkeit der Mauer und der beiden Holzhütten in der dortigen Widmung im Grünland Land- und Forstwirtschaft mit der Begründung, dass die gegenständlichen Objekte für die Bewirtschaftung nicht erforderlich seien, verneinen, sodass alle entsprechenden Einwendungen abzuweisen gewesen seien. Dem Einwand, dass es sich bei der Überschreitung der Baulinie nur um ein paar Meter handeln würde, sei zu entgegnen, dass die Grenzen gesetzlich vorgegeben seien und es bei einer Abweichung keine Kulanz gebe. Beurteilungsgrundlage für ein Bauvorhaben sei der im Entscheidungszeitpunkt gültige Bebauungsplan und Flächenwidmungsplan. Nach der Stellungnahme des Amtssachverständigen sei das gegenständliche Grundstück derzeit als Verdachtsfläche im Verdachtsflächenkataster registriert und ausgewiesen. Die Ausweisung bzw. Löschung von Verdachtsflächen obliege ausschließlich dem Umweltbundesamt und falle nicht in den Zuständigkeitsbereich der Stadt. Wenn die Beschwerdeführer daher vorbringen, dass ihr Ziel die Erweiterung der Baulandwidmung zur Vornahme einer Grundstücksteilung und von Probeschürfen sowie die Einholung eines bodentechnischen Gutachtens sei, dann sei hierfür das Umweltbundesamt zuständig. Dem Einwand der Beschwerdeführer, dass der nächste Verfahrensschritt nach ihrer Stellungnahme ein Antwortschreiben gewesen wäre, sei der gesetzlich vorgesehene Verwaltungsverfahrensablauf entgegenzuhalten. Grundsätzlich sei vorgesehen, dass die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens den Parteien zur Stellungnahme übermittelt werden und bei Entscheidungsreife der Sache der Bescheid erlassen werde. Die Ergebnisse der baupolizeilichen Überprüfung seien ordnungsgemäß zur Kenntnis gebracht und auch der Bescheid sei entsprechend den rechtlichen Vorgaben erlassen worden, sodass auch dieser Einwand abzuweisen sei. Wie die Baubehörde im erstinstanzlichen Bescheid richtig ausgeführt habe, handle es sich bei der Mauer um eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage und bei den beiden Holzhütten um bewilligungspflichtige Bauwerke, da sie jeweils eine Größe von mehr als 10 m² aufweisen. Auf Grund der mangelnden Genehmigungsfähigkeit der gegenständlichen Objekte seien die Voraussetzungen für einen Abbruchauftrag gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 gegeben. Auf Grund der mangelnden Genehmigungsfähigkeit der gegenständlichen Objekte seien die Voraussetzungen für einen Abbruchauftrag gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 gegeben. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachten die Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass sich nördlich der beiden konsenslos errichteten Hütten und der Steinmauer eine eingezäunte Fläche von ca. 400 m² befinde. Auf dieser Fläche befinden sich derzeit vier Hochbeete. Weiters befinden sich in ihrem Eigentum zwei Obstgärten und zwei Waldstücke. Der dort anfallende Ertrag und die Ernte gegenständlichen Grundstückes solle vorab unter dem Vordach gelagert werden. Beabsichtigt sei in der Folge ein Verkauf der frischen Früchte und des Gemüses. Sie arbeiten derzeit an einem Betriebskonzept, um zukünftig die Einnahmen ihrer nebenberuflichen landwirtschaftlichen Aktivitäten zu steigern und ein Zusatzeinkommen aus ihren land- und forstwirtschaftlichen Aktivitäten zu lukrieren. Ihr Ziel sei es, bis zur Pension ein zweites „finanzielles Standbein“ zu schaffen. Derzeit teilen sie sich mit ihrem Pachtbauern die Nutzung gegenständlicher Hütten. Dieser lagere einige Geräte für die landwirtschaftliche Nutzung der Pachtgrundstücke. Bei den Nebengebäuden handle es sich um Holzhütten, in denen großteils Geräte und Maschinen für die Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen gelagert werden und wie oben erwähnt, solle die Ernte unter dem Vordach vorerst getrocknet, respektive gelagert und anschließend zum Ab-Hof-Verkauf angeboten werden. Zukünftig sei eine Erweiterung ihres Obst- und Gemüseanbaus geplant. Die Natursteinmauer sei zugleich die Rückwand einer Lagerfläche für die bei der Ausübung der Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit anfallenden, organischen Abfälle. Des Weiteren diene sie als Stützmauer. Die Steinmauer sei auch Teil eines ihrer landwirtschaftlichen Versuche, sich die Erkenntnisse der Permakultur zunutze zu machen. Die Steinmauer stütze sozusagen auch ein Hügelbeet, das an der Rückseite der Steinmauer aufgeschüttet sei. Sie nützten die Speicherwirkung der Mauer, um die „Nutzbarkeitszeit“ zu erweitern. Ihre aktuelle Beobachtung sei es, dass die Steinmauer auf Grund ihres porösen Materials und ihrer Speicherwirkung auch Nutzinsekten, die die Schadinsekten vertilgen und der Bestäubung der Obstkulturen dienen, anlocke und beherberge. Sogar Eidechsen und Ziesel seien von ihnen im Nahbereich und sogar auf der Mauer gesichtet worden. Sie wollen ergänzend anmerken, dass es sich bei dieser Natursteinmauer unter anderem um einen „Windschutzgürtel“ und einen Schallschutz handle. Diese Mauer trenne auch den derzeit landwirtschaftlich genutzten Teil ihres Grundstückes von dem, von ihnen täglich genutzten Teil der Liegenschaft und solle auch Bodenerosionen und Windverfrachtungen vermeiden. Weiters werde die negative Beeinflussung der Lebensqualität durch den bei ihnen üblichen stetigen Wind und Staub vermindert. Zusätzlich solle die Mauer es ermöglichen, den Garten in der Freizeit benutzen zu können. Aus obigen Gründen werde daher die Aufhebung des Abbruchbescheides betreffend die zwei Holzhütten und die bogenförmige, konsenslos errichtete Mauer gestellt. Des Weiteren beantragen sie den Aufschub der Abbruchfrist und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, zumal keine zwingenden öffentlichen Interessen anderer Parteien diesem Antrag entgegenstehen. Weiters werde beantragt, dass der Passus entfalle, wonach sämtliche, bei den Abbrucharbeiten anfallenden Materialien ordnungsgemäß auf dafür vorgesehenen Deponien zu entsorgen seien. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 28.06.2018 und für den 05.07.2018 an, zu welcher die Beschwerdeführer persönlich erschienen sind. Seitens der belangten Behörde wurde kein Vertreter entsandt. Seitens des Beschwerdeführers wurde ein Auszug aus dem Flächenwidmungsplan vorgelegt, welcher als Beilage ./A zum Akt genommen wurde. Weiters eine Lichtbildbeilage Beilage ./B, auf welcher die örtliche Situierung der Hütten und der Natursteinmauer seitens des Gerichtes eingezeichnet wurde. Nach Verlesung des Verfahrensaktes gab der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst an, dass sie Miteigentümer gegenständlicher Liegenschaft Grundstück Nr. ***, EZ ***, seien. Die Zweitbeschwerdeführerin habe diese Liegenschaft 1988 von ihren Eltern geschenkt erhalten. Nach der Eheschließung sei die Liegenschaft ins Miteigentum aufgeteilt worden. Es habe sich beim Erwerb um reines Ackerland gehandelt. Jetzt seien Garage, Einfamilienhaus, Teich, zwei Gerätehütten und eine Natursteinmauer darauf befindlich. Für die Garage, die Einfriedung des Einfamilienhauses, das Einfamilienhaus und den Teich liege eine Baubewilligung vor. Die gegenständlichen Holzhütten haben sie vor ca. zehn Jahren errichtet. Die im angefochtenen Bescheid angeführten Maße seien korrekt. Es handle sich dabei um Fertigteilhütten, die der Beschwerdeführer selbst zusammengebaut habe und zum Schluss das Dach aufgesetzt habe. Die Hütten bestehen aus Holz und seien sie natürlich auf Grund des Eigengewichtes mit dem Boden fest verbunden, zumal es sich um massive Holzbauteile handle. Die gegenständliche Mauer bestehe seit ca. acht Jahren und handle es sich dabei um eine Mauer aus Natursteinen aus der Umgebung. Sie sei ca. 9,9 m lang und 1,85 m hoch und 0,4 m breit. Sie befinde sich ausschließlich auf ihrem Grund und verlaufe ein kleines Stück an der Grundgrenze zum Nachbarn, jedoch befinde sie sich nur auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer. Die Hütten seien für die Lagerung von Gerätschaften errichtet worden, Rasenmäher, Motorsense, Kreissäge, etc. Die gegenständliche Mauer sei zum Zweck des Schallschutzes, Schutz gegen Wind und auch gegen Verwehungen errichtet worden. Es liege für gegenständliche bauliche Anlagen weder eine Anzeige noch eine Bewilligung vor. Die baulichen Anlagen liegen zum Großteil in der Widmungskategorie Land- und Forstwirtschaft. Die übrigen bewilligten baulichen Anlagen liegen im Bauland. Der auf Beilage ./B befindliche schwarze Strich stelle die Grenze zwischen den Widmungen Bauland und Grünland dar. Somit befinde sich der Großteil der Gerätehütten im Widmungsgebiet Grünland Land- und Forstwirtschaft. Von dem Grundstück, das hier gegenständlich sei, sei ein Großteil an einen Bauern verpachtet worden, damit meine er den hinteren Teil auf Beilage ./B. Bei der Hütte sei ein Vordach befindlich und werde dieses Vordach zum Unterstellen von den Bauern für Saatgut und ähnlichem benötigt. Sie selbst betreiben konkret auf der Liegenschaft keine Land- und Forstwirtschaft, auch nicht wo anders. Sie besitzen ca. 5 ha Fläche. In der Pension sei beabsichtigt, dass diese Flächen land- und forstwirtschaftlich genutzt werden. Beabsichtigt sei der Obst- und Gemüseanbau. Die Beschwerdeführer seien je zur Hälfte Eigentümer der gegenständlichen baulichen Anlagen. Seitens des Erstbeschwerdeführers wurde ergänzend vorgebracht, dass seines Erachtens der Entsorgungsauftrag nicht von Nöten sei. Bei der Natursteinmauer werde er die Steine nicht entsorgen, sondern sie anderweitig verwenden. Bei der Hütte sei natürlich klar, dass er das Holz abtrage und das Fundament entferne aber dafür sei ebenfalls nicht der Entsorgungsauftrag erforderlich, zumal nicht beabsichtigt sei, das Holz auf einer Deponie zu entsorgen, sondern gegebenenfalls dieses anders zu verwenden. Seitens des Erstbeschwerdeführers wurde noch ein Lageplan vom September 1981 vorgelegt, welcher als Beilage ./C zum Akt genommen wurde. Aus diesem sei ersichtlich, dass es sich bei der gegenständlichen Liegenschaft nicht um Verdachtsfläche handle. Derzeit werde angestrebt, dass das Grundstück aus der Verdachtsfläche genommen werde und solle dann in weiterer Folge eine Bewilligung beantragt werden, zumal beabsichtigt sei, die gegenständliche Fläche, auf welcher sich die baulichen Anlagen befinden, in Bauland umzuwidmen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu Folgendes erwogen: Nachstehender Sachverhalt steht fest: Die Beschwerdeführer Herr A und Frau B sind je Hälfteeigentümer der Liegenschaft Grundstück Nr. ***, EZ ***, ***, ***. Die Liegenschaft befindet sich teilweise im Widmungsgebiet Bauland, teilweise im Widmungsgebiet Grünland Land- und Forstwirtschaft. Gegenständliches Grundstück ist im Verdachtsflächenkataster des Umweltbundesamtes angeführt. Die gesamte Liegenschaft ist als Verdachtsfläche ausgewiesen. Auf der Liegenschaft befinden sich ein Wohnhaus, eine Garage, Einfriedung und ein Schwimmteich. Diese genannten Bauwerke bzw. baulichen Anlagen und auch der Schwimmteich sind baubehördlich bewilligt. Weiters sind auf der Liegenschaft befindlich zwei Holzhütten und eine Steinmauer. Die zwei Holzhütten weisen Maße von 3,2m x 4,1m und 3m x 4,1m und eine Höhe von ca. 2,5m auf. Beide Holzhütten sind Fertigteilhütten und bestehen aus massiven Holzbauteilen. Der Beschwerdeführer hat gegenständliche Hütten – samt Fundament und Vordächern von ca. 2m – selbst aufgebaut. Die Grundrissfläche der Holzhütten beträgt über 10 m² je Hütte. Sie bestehen jeweils aus vier Wänden und einem Dach, können von Menschen betreten werden und dienen der Unterstellung und Aufbewahrung von Gerätschaften. Zur Errichtung derselben bedurfte es auch wesentlicher bautechnischer Kenntnisse, dies bereits auf Grund der Größe und der verwendeten Materialien. Die Mauer im Ausmaß von 9,9m x 1,85m x 0,4m ist ebenfalls auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer situiert. Die Mauer wurde aus Natursteinen aus der Umgebung errichtet. Sie wurde vor ca. acht Jahren errichtet. Die Holzhütten vor ca. zehn Jahren. Die Holzhütten und die Mauer befinden sich ausschließlich auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer. Sowohl die Mauer als auch die beiden Holzhütten sind auf Grund des Eigengewichtes fest und kraftschlüssig mit dem Boden verbunden. Auch für die Errichtung der Mauer – die mit dem Boden auf Grund des Eigengewichtes kraftschlüssig verbunden ist – bedurfte es wesentlicher bautechnischer Kenntnisse, infolge der Verwendung der Natursteine als stabiles Mauerwerk. Die Mauer wurde zum Zweck des Schallschutzes und Schutz gegen Wind und Verwehungen errichtet. Weiters wird die Speicherwirkung der Mauer genutzt wird und dient sie gleichermaßen der Insektenkultivierung. Sie wird hingegen nicht landwirtschaftlich verwendet. Alle baulichen Anlagen liegen im Widmungsgebiet Grünland Land- und Forstwirtschaft – dies sowohl zum Zeitpunkt der Errichtung als auch zum jetzigen Zeitpunkt. Eine Holzhütte liegt zur Gänze und die angebaute zweite Holzhütte liegt zum überwiegenden Teil im Widmungsgebiet Grünland Land- und Forstwirtschaft. Die Errichtung der Holzhütten bzw. der Mauer wurden der Baubehörde nicht angezeigt. Es wurde auch kein Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung gestellt. Die Beschwerdeführer betreiben keine Land- und Forstwirtschaft, auch keinen land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb. Auch wurde keine solche Tätigkeit in der Vergangenheit ausgeübt. Beabsichtigt ist, die Nutzung der Grünflächen zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken in der Pension. Ein benachbarter Bauer nutzt das Vordach einer Holzhütte zur Unterstellung von Saatgut. Eine Eigen- bzw. Selbstbewirtschaftung durch die Beschwerdeführer liegt nicht vor. Die Gebäude und die bauliche Anlage stehen im Miteigentum der Beschwerdeführer. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund der vorgelegten Verfahrensakten (betreffend ua die Baubewilligungsverfahren hinsichtlich des Einfamilienhauses, der Garage und der Einfriedung, ***), und des durchgeführten Beweisverfahrens. Die Feststellungen im Zusammenhang mit den Eigentumsverhältnissen, gründen sich auf die Angaben der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung und im erstellten und im Akt befindlichen Grundbuchsauszug, an dessen Richtigkeit kein Anlass zu Zweifeln bestand. Die Feststellungen zur Widmung gegenständlicher Liegenschaft basieren gleichermaßen auf den Angaben der Beschwerdeführer in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung sowie dem Flächenwidmungsplan, welcher im Verfahrensakt einliegend ist. Darüber hinaus lagen dazu keinerlei widersprüchliche Beweisergebnisse vor. Gleich verhält es sich mit der Feststellung, dass die Liegenschaft als Verdachtsfläche im Verdachtsflächenkataster ausgewiesen ist. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Mauer und den Holzhütten basieren größtenteils auf den Angaben der Beschwerdeführer selbst. Diese stellten in der mündlichen Verhandlung die konstatierten Maße der baulichen Anlagen außer Streit, sodass die Maße bedenkenlos von der belangten Behörde bzw. der Baubehörde I. Instanz übernommen werden konnten. Die verwendeten Materialien, die Situierung und die Ausführung der baulichen Anlagen, die Aufstellung und die feste Verbundenheit mit dem Erdreich, konnten auf Basis der Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung festgestellt werden. Gegenteilige Anhaltspunkte dazu lagen auch nicht vor.Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Mauer und den Holzhütten basieren größtenteils auf den Angaben der Beschwerdeführer selbst. Diese stellten in der mündlichen Verhandlung die konstatierten Maße der baulichen Anlagen außer Streit, sodass die Maße bedenkenlos von der belangten Behörde bzw. der Baubehörde römisch eins. Instanz übernommen werden konnten. Die verwendeten Materialien, die Situierung und die Ausführung der baulichen Anlagen, die Aufstellung und die feste Verbundenheit mit dem Erdreich, konnten auf Basis der Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung festgestellt werden. Gegenteilige Anhaltspunkte dazu lagen auch nicht vor. Eine landwirtschaftliche Nutzung der Mauer wurde von den Beschwerdeführern nicht behauptet, sodass auch die dazu korrespondierende Feststellung zu treffen war. Dass weder eine Anzeige noch eine Bewilligung hinsichtlich dieser baulichen Anlagen vorlag, wurde von den Beschwerdeführern in der Beschwerdeverhandlung zugestanden und Gegenteiliges von diesen auch in keinem Verfahrensstadium behauptet. Es war auch keine solche im Bauakt einliegend. Dass die übrigen baulichen Anlagen bzw. Bauwerke bewilligt sind, ergibt sich aus dem vorgelegten Akt, GZ: ***, in welchem sämtliche Bewilligungsbescheide einliegend sind. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Liegenschaft bzw. dass derzeit keine land- und forstwirtschaftliche Nutzung erfolgt bzw. kein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb geführt wird, finden ebenfalls die Stütze in den Angaben der Beschwerdeführer. Diese führten in der Verhandlung aus, dass eine derartige Tätigkeit erst beabsichtigt sei und derzeit kein solcher Betrieb geführt wird. Es lagen sohin auch zur Nutzung der Liegenschaft keine widersprüchlichen Beweisergebnisse vor, sodass der entscheidungsrelevante Sachverhalt im Wesentlichen zweifelsfrei konstatiert werden konnte. Generell ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer den konstatierten Sachverhalt der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt haben, sondern lediglich umfangreiche Ausführungen zur Nutzung und zum Zweck der baulichen Anlagen erstattet haben. Größtenteils sind die Beschwerdeführer aber den Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten, sodass die obigen Feststellungen bedenkenlos getroffen werden konnten. In rechtlicher Hinsicht war zu erwägen: § 14 NÖ BO 2014:Paragraph 14, NÖ BO 2014: Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
  17. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
  18. die Errichtung von baulichen Anlagen;
  19. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;
  20. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen könnte;
  21. die Aufstellung von: a) Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW, b) Heizkesseln, die nicht an eine über Dach geführte Abgasanlage angeschlossen sind, c) Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 400 kW, d) Blockheizkraftwerken, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen;
  22. die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ab einem Ausmaß von insgesamt 1000 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen;
  23. die Veränderung der Höhenlage des Geländes und die Herstellung des verordneten Bezugsniveaus ausgenommen im Fall des § 12a Abs. 1 jeweils auf einem Grundstück im Bauland und im Grünland-Kleingarten sowie die Erhöhung des Bezugsniveaus gemäß § 67 Abs. 3 auf einem Grundstück im Bauland;
  24. die Veränderung der Höhenlage des Geländes und die Herstellung des verordneten Bezugsniveaus ausgenommen im Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, jeweils auf einem Grundstück im Bauland und im Grünland-Kleingarten sowie die Erhöhung des Bezugsniveaus gemäß Paragraph 67, Absatz 3, auf einem Grundstück im Bauland;
  25. die Aufstellung von Windkraftanlagen, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, oder deren Anbringung an Bauwerken;
  26. der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind, wenn Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;
  27. der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind, wenn Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten;
  28. die Aufstellung von Maschinen oder Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten.
  29. die Aufstellung von Maschinen oder Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten. § 20 Abs. 1 u. Abs. 2 und Abs. 4 NÖ ROG 2014:Paragraph 20, Absatz eins, u. Absatz 2 und Absatz 4, NÖ ROG 2014:

(1)Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen gehören zum Grünland.
(2)Das Grünland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern: 1a. Land- und Forstwirtschaft: Flächen, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen. Auf diesen ist die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung 1994 sowie für die Ausübung des Buschenschankes im Sinne des NÖ Buschenschankgesetzes, LGBl. 7045, zulässig.Flächen, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen. Auf diesen ist die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung 1994 sowie für die Ausübung des Buschenschankes im Sinne des NÖ Buschenschankgesetzes, Landesgesetzblatt 7045, zulässig. Weiters ist das Einstellen von Reittieren zulässig, wenn dazu überwiegend landwirtschaftliche Erzeugnisse verwendet werden, die im eigenen Betrieb gewonnen werden. Weiters sind im Hofverband zur Befriedigung der familieneigenen Wohnbedürfnisse des Betriebsinhabers, wenn er Eigentümer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist oder der dort wohnenden Betriebsübergeber, sowie für die Privatzimmervermietung als häusliche Nebenbeschäftigung bis höchstens 10 Gästebetten zulässig: - Zubauten und bauliche Abänderungen - die Wiedererrichtung bestehender Wohngebäude - die zusätzliche Neuerrichtung eines Wohngebäudes 1b. Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen: Die Widmung einer Land- und forstwirtschaftlichen Hofstelle ist zulässig, wenn sich auf dieser Fläche bisher kein Wohngebäude im Rahmen einer Land- und Forstwirtschaft befindet. Neben der in der Z 1a aufgezählten Bauwerke ist auch die erstmaligen Errichtung eines Wohngebäudes zulässig.Die Widmung einer Land- und forstwirtschaftlichen Hofstelle ist zulässig, wenn sich auf dieser Fläche bisher kein Wohngebäude im Rahmen einer Land- und Forstwirtschaft befindet. Neben der in der Ziffer eins a, aufgezählten Bauwerke ist auch die erstmaligen Errichtung eines Wohngebäudes zulässig. 2. Grüngürtel: Flächen zur Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes und zur Trennung von sich gegenseitig beeinträchtigenden Nutzungen (einschließlich immissionsabschirmender Maßnahmen) sowie Flächen mit ökologischer Bedeutung. Die Gemeinde hat die Funktion und erforderlichenfalls die Breite des Grüngürtels im Flächenwidmungsplan festzulegen. 3. Schutzhäuser: Gast- und Beherbergungsbetriebe sowie Unterstandshütten, die für die Bedürfnisse des fußwegigen Tourismus erforderlich sind. 4. Erhaltenswerte Gebäude im Grünland:
  1. a)Solche sind baubehördlich bewilligte Hauptgebäude, die das Ortsbild nicht wesentlich beeinträchtigen.
  2. b)Gebäude dürfen dann nicht als erhaltenswert gewidmet werden, wenn sie entweder der lit.a nicht entsprechen oder wenn der Bestand oder die dem Verwendungszweck entsprechende Benützbarkeit des Gebäudes durch Hochwasser, Steinschlag, Rutschungen, Grundwasser, ungenügende Tragfähigkeit des Untergrundes, Lawinen, ungünstiges Kleinklima oder eine andere Auswirkung natürlicher Gegebenheiten gefährdet oder die für den Verwendungszweck erforderliche Verkehrserschließung nicht gewährleistet ist. Für erhaltenswerte Gebäude im Grünland gelten die Bestimmungen des Abs. 5.
  3. b)Gebäude dürfen dann nicht als erhaltenswert gewidmet werden, wenn sie entweder der Litera a, nicht entsprechen oder wenn der Bestand oder die dem Verwendungszweck entsprechende Benützbarkeit des Gebäudes durch Hochwasser, Steinschlag, Rutschungen, Grundwasser, ungenügende Tragfähigkeit des Untergrundes, Lawinen, ungünstiges Kleinklima oder eine andere Auswirkung natürlicher Gegebenheiten gefährdet oder die für den Verwendungszweck erforderliche Verkehrserschließung nicht gewährleistet ist. Für erhaltenswerte Gebäude im Grünland gelten die Bestimmungen des Absatz 5,
  4. c)Wohngebäude bzw. für Wohnzwecke genutzte Gebäudeteile können mit dem Zusatz „Standort“ (Sto) versehen werden, wenn sie vor der Festlegung des Zusatzes zumindest 10 Jahre hindurch ununterbrochen für Wohnzwecke nutzbar waren. Bei bereits gewidmeten Geb müssen die Voraussetzungen der lit. a und b zum Zeitpunkt der Anbringung des Widmungszusatzes noch vorliegen. Dabei ist auch eine Beschränkung der Bruttogeschoßfläche unter das Höchstausmaß des Abs. 5 Z 6 und das Ausmaß des Bestandsgebäudes bzw. des auszuweisenden Gebäudeteils zulässig.
  5. c)Wohngebäude bzw. für Wohnzwecke genutzte Gebäudeteile können mit dem Zusatz „Standort“ (Sto) versehen werden, wenn sie vor der Festlegung des Zusatzes zumindest 10 Jahre hindurch ununterbrochen für Wohnzwecke nutzbar waren. Bei bereits gewidmeten Geb müssen die Voraussetzungen der Litera a und b zum Zeitpunkt der Anbringung des Widmungszusatzes noch vorliegen. Dabei ist auch eine Beschränkung der Bruttogeschoßfläche unter das Höchstausmaß des Absatz 5, Ziffer 6 und das Ausmaß des Bestandsgebäudes bzw. des auszuweisenden Gebäudeteils zulässig. Sofern es insbesondere zur Umsetzung der Ziele des örtlichen Raumordnungsprogramms, zum Schutz des Ortsbilds, auf Grund einer eingeschränkten Verkehrserschließung, zur Vermeidung von Nutzungskonflikten oder auf Grund von Naturgefahren, die weder den Bestand noch die Benutzbarkeit des Gebäudes gefährden, erforderlich ist, kann die Gemeinde die Nutzung eines erhaltenswerten Gebäudes im Grünland durch eine Zusatzbezeichnung im Flächenwidmungsplan einschränken bzw. dessen Erweiterungsmöglichkeiten unter die in Abs. 5 Z 1 und 2 vorgesehenen Obergrenzen eingrenzen.Sofern es insbesondere zur Umsetzung der Ziele des örtlichen Raumordnungsprogramms, zum Schutz des Ortsbilds, auf Grund einer eingeschränkten Verkehrserschließung, zur Vermeidung von Nutzungskonflikten oder auf Grund von Naturgefahren, die weder den Bestand noch die Benutzbarkeit des Gebäudes gefährden, erforderlich ist, kann die Gemeinde die Nutzung eines erhaltenswerten Gebäudes im Grünland durch eine Zusatzbezeichnung im Flächenwidmungsplan einschränken bzw. dessen Erweiterungsmöglichkeiten unter die in Absatz 5, Ziffer eins und 2 vorgesehenen Obergrenzen eingrenzen. Eine solche Einschränkung kann auch generell für erhaltenswerte Gebäude im Grünland im gesamten Gemeindegebiet oder in abgrenzbaren Teilbereichen davon festgelegt werden. 5. Materialgewinnungsstätten: Flächen zur Gewinnung, Aufbereitung und Zwischenlagerung mineralischer Rohstoffe sowie zur Ablagerung des grubeneigenen Restmaterials und für jenes Material, das zur Erfüllung der behördlich aufgetragenen Rekultivierungsmaßnahmen erforderlich ist. 6. Gärtnereien: Flächen, die der gewerblichen gärtnerischen Nutzung dienen. 7. Kleingärten: Flächen für Kleingartenanlagen gemäß dem § 2 Z 2 des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210.Flächen für Kleingartenanlagen gemäß dem Paragraph 2, Ziffer 2, des NÖ Kleingartengesetzes, Landesgesetzblatt 8210. 8. Sportstätten: Flächen für Sport- und Freizeitgestaltung im Freien. Erforderlichenfalls können die Sportarten im Flächenwidmungsplan festgelegt werden. 9. Spielplätze: Flächen, die für öffentliche Spielplätze bestimmt sind. 10. Campingplätze: Flächen, die der Errichtung von Campingplätzen im Sinne des § 21 dienen.Flächen, die der Errichtung von Campingplätzen im Sinne des Paragraph 21, dienen. 11. Friedhöfe: Flächen für Bestattungsanlagen (bei besonderer Kennzeichnung auch für Tiere). 12. Parkanlagen: Flächen, die zur Erholung und/oder Repräsentation im Freien dienen und nach einem Gesamtkonzept gestaltet und bepflanzt sind oder werden sollen. 13. Abfallbehandlungsanlagen: Flächen, die der Sortierung, Aufbereitung, Verwertung und sonstigen Behandlung und der Ablagerung (Deponierung) von Abfallstoffen dienen. Das Deponiegut sowie die Art der Verwertung darf von der Gemeinde im Flächenwidmungsplan festgelegt werden. 14. Aushubdeponie: Flächen zur Ablagerung von nicht verunreinigtem Bodenaushub. 15. Lagerplätze: Flächen, die der vorübergehenden Lagerung von Waren aller Art – außerhalb von Gebäuden – dienen. 16. Ödland/Ökofläche: Flächen, die keiner oder nur einer unbedeutenden wirtschaftlichen Nutzung dienen. 17. Wasserflächen: Flächen für fließende oder stehende Gewässer. 18. Freihalteflächen: Flächen, die aufgrund öffentlicher Interessen (Hochwasserschutz, Umfahrungsstraßen, besonders landschaftsbildprägende Freiräume, u. dgl.) von jeglicher Bebauung freigehalten werden sollen. 19. Windkraftanlagen: Flächen für Anlagen zur Gewinnung elektrischer Energie aus Windkraft mit einer Engpassleistung von mehr als 20 kW; erforderlichenfalls unter Festlegung der Anzahl der zulässigen Windkraftanlagen und der zulässigen Nabenhöhe am gleichen Standort. Es ist ausreichend, wenn die für das Fundament einer Windkraftanlage erforderliche Fläche gewidmet wird. 20. Kellergassen: Flächen, welche erhaltenswerte Ensembles von landwirtschaftlichen Kellern und Presshäusern aufweisen. Presshäuser sind Gebäude im direkten funktionalen und baulichen Zusammenhang mit einem Keller, der zur Lagerung von landwirtschaftlichen Produkten dient. Diese Bauwerke dürfen sowohl für landwirtschaftliche Betriebszwecke als auch für ähnliche private, touristische und gastronomische Nutzungen verwendet, wiedererrichtet oder im untergeordneten Verhältnis umgebaut und vergrößert werden. Die Umgestaltung zu Wohnhäusern ist nicht zulässig. Die Wiedererrichtung von Presshäusern ist zulässig, wenn die Sanierung des bestehenden Presshauses mit einem unverhältnismäßig hohen technischen und wirtschaftlichen Aufwand verbunden wäre. Die Neuerrichtung von Presshäusern ist dann zulässig, wenn innerhalb der Kellergasse kleinräumige Lücken zwischen bestehenden Presshäusern geschlossen werden und die vorhandene Struktur berücksichtigt wird. 21. Photovoltaikanlagen: Flächen für eine Anlage oder Gruppen von Anlagen zur Gewinnung elektrischer Energie aus Photovoltaik (ausgenommen auf Gebäudedächern), wenn die Anlage oder Gruppen von Anlagen, die in einem räumlichen Zusammenhang stehen, eine Engpassleistung von mehr als 50 kW aufweisen; erforderlichenfalls unter Festlegung der beanspruchten Flächen und/oder der zulässigen Anlagenarten. In einem räumlichen Zusammenhang stehen jedenfalls Anlagen auf einem Grundstück oder auf angrenzenden Grundstücken; ungeachtet dessen sind für die Beurteilung die Kriterien des Abs. 3c heranzuziehen.Flächen für eine Anlage oder Gruppen von Anlagen zur Gewinnung elektrischer Energie aus Photovoltaik (ausgenommen auf Gebäudedächern), wenn die Anlage oder Gruppen von Anlagen, die in einem räumlichen Zusammenhang stehen, eine Engpassleistung von mehr als 50 kW aufweisen; erforderlichenfalls unter Festlegung der beanspruchten Flächen und/oder der zulässigen Anlagenarten. In einem räumlichen Zusammenhang stehen jedenfalls Anlagen auf einem Grundstück oder auf angrenzenden Grundstücken; ungeachtet dessen sind für die Beurteilung die Kriterien des Absatz 3 c, heranzuziehen.
(4)Im Grünland ist ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben gemäß der NÖ Bauordnung 2014 in der geltenden Fassung, nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung gemäß Abs. 2 erforderlich ist und in den Fällen des Abs. 2 Z 1a und 1b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen.
(4)Im Grünland ist ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben gemäß der NÖ Bauordnung 2014 in der geltenden Fassung, nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung gemäß Absatz 2, erforderlich ist und in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins a und eins b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen. § 35 NÖ BO 2014:Paragraph 35, NÖ BO 2014:
(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn
  1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
  2. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
  3. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
  4. für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß.
(3)Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.
(3)Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (Paragraph 15,) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Absatz eins und 2 sowie Paragraph 34, Absatz eins und 2 bleiben davon unberührt. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, handelt es sich bei den Holzhütten um Gebäude iSd § 4 Z 15 NÖ BO 2014 und bei der gegenständlichen Steinmauer um eine baulich Anlage im Sinne des § 4 Z 6 NÖ BO
  1. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, handelt es sich bei den Holzhütten um Gebäude iSd Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ BO 2014 und bei der gegenständlichen Steinmauer um eine baulich Anlage im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 6, NÖ BO
  2. Auf Grund des Eigengewichtes sind sämtliche baulichen Anlagen fest und kraftschlüssig mit dem Boden verbunden. Bei den Holzhütten – welche beide eine über 10m² überbaute Fläche aufweisen – handelt es sich um bewilligungspflichtige Gebäude im Sinne des § 4 Z 15 NÖ BO 2014 und ist für den Neu- und Zubau von Gebäuden eine Baubewilligung erforderlich.Bei den Holzhütten – welche beide eine über 10m² überbaute Fläche aufweisen – handelt es sich um bewilligungspflichtige Gebäude im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ BO 2014 und ist für den Neu- und Zubau von Gebäuden eine Baubewilligung erforderlich. Bei der Mauer handelt es sich um eine bauliche Anlage, zumal es sich dabei um ein Objekt handelt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Bereits auf Grund der Materialart und der Verwendung von Natursteinen als stabiles Mauerwerk und der Länge, Breite und Höhe der Mauer, war ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen jedenfalls zu bejahen. Mangels landwirtschaftlicher Nutzung derselben, fällt diese nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 17 Z 18 NÖ BO
  3. Obgleich die Speicherwirkung der Mauer genutzt wird und auch zur Insektenkultivierung dienlich ist, stellt dies keine landwirtschaftliche Nutzung iSd § 17 Z 18 NÖ BO 2014 dar. Mangels landwirtschaftlicher Nutzung derselben, fällt diese nicht unter den Ausnahmetatbestand des Paragraph 17, Ziffer 18, NÖ BO
  4. Obgleich die Speicherwirkung der Mauer genutzt wird und auch zur Insektenkultivierung dienlich ist, stellt dies keine landwirtschaftliche Nutzung iSd Paragraph 17, Ziffer 18, NÖ BO 2014 dar. Auch für die Errichtung der Mauer war somit eine Baubewilligung nach § 14 Z 2 NÖ BO 2014 erforderlich.Auch für die Errichtung der Mauer war somit eine Baubewilligung nach Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ BO 2014 erforderlich. Gegenständliche Gebäude und die bauliche Anlage liegen im Widmungsgebiet Grünland Land- und Forstwirtschaft. Gemäß § 20 Abs. 2 Z 1a NÖ ROG dürfen auf land- und forstwirtschaftlichen Flächen Bauwerke für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich der Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung errichtet werden. Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins a, NÖ ROG dürfen auf land- und forstwirtschaftlichen Flächen Bauwerke für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich der Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung errichtet werden. Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben im Grünland gemäß der NÖ BO 2014 i.d.g.F. nur dann und in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung gemäß Abs. 2 erforderlich ist und in den Fällen des Abs. 2 Z 1a und 1b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt.Gemäß Absatz 4, leg. cit. ist ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben im Grünland gemäß der NÖ BO 2014 i.d.g.F. nur dann und in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung gemäß Absatz 2, erforderlich ist und in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins a und eins b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Ausgehend von den Feststellungen, ist die Widmung Land- und Forstwirtschaft für gegenständliches Teilgrundstück, auf welchem sich die baulichen Anlagen bzw. Gebäude befinden, ausgewiesen. Die Errichtung eines bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen Bauvorhabens wäre daher nur unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 zulässig. Die Errichtung eines bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen Bauvorhabens wäre daher nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 20, Absatz 4, NÖ ROG 2014 zulässig. Unabhängig der Frage, ob eine solche Errichtung zulässig bzw. eine Baubewilligung zu erwirken wäre, sind die Gebäude und die bauliche Anlage konsenslos errichtet worden. Obgleich bereits mangels einer Baubewilligung Konsenslosigkeit vorliegt, ist anzumerken, dass auch im Hinblick auf die Vorgabe des § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 die Errichtung der baulichen Anlagen bzw. Gebäude unzulässig wäre, zumal zum derzeitigen Zeitpunkt kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb bzw. Nebenbetrieb im Sinne der Gewerbeordnung ausgeübt wird.Obgleich bereits mangels einer Baubewilligung Konsenslosigkeit vorliegt, ist anzumerken, dass auch im Hinblick auf die Vorgabe des Paragraph 20, Absatz 4, NÖ ROG 2014 die Errichtung der baulichen Anlagen bzw. Gebäude unzulässig wäre, zumal zum derzeitigen Zeitpunkt kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb bzw. Nebenbetrieb im Sinne der Gewerbeordnung ausgeübt wird. Ausgehend davon, dass die Gebäude und die baulichen Anlagen konsenslos errichtet wurden, hat die belangte Behörde rechtsrichtig einen Abbruchauftrag gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 erlassen.Ausgehend davon, dass die Gebäude und die baulichen Anlagen konsenslos errichtet wurden, hat die belangte Behörde rechtsrichtig einen Abbruchauftrag gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 erlassen. Im Hinblick auf den Entfall des Zusatzes betreffend den Entsorgungsauftrag war anzumerken, dass das erkennende Gericht den Ausführungen des Erstbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung folgte, insbesondere, dass eine Entsorgung auf Deponien von Natursteinen und Holzteilen nicht erforderlich ist bzw. eine anderweitige Nutzung angedacht ist und eine solche jedenfalls zulässig ist, weshalb der Nachweis einer Entsorgung zu entfallen hatte. Zumal im Spruchpunkt
  5. des Erkenntnisses die Frist bis zum 31.12.2018 ohnehin neu festgesetzt wurde, war der Antrag auf Aufschub der Frist obsolet. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war gemäß § 31 VwGVG i.V.m. § 5 NÖ BO 2014 zurückzuweisen, zumal in Verfahren nach den §§ 34f NÖ BO 2014 Beschwerden ex lege die aufschiebende Wirkung zukommt.Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war gemäß Paragraph 31, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 5, NÖ BO 2014 zurückzuweisen, zumal in Verfahren nach den Paragraphen 34 f, NÖ BO 2014 Beschwerden ex lege die aufschiebende Wirkung zukommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1430.002.2017

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