Obsah (24)
§ 28§ 6§ 25a§ 3§ 7§ 14§ 12Art. 130§ 2§ 5§ 47§ 45§ 49§ 8§ 9§ 10§ 11§ 15§ 16§ 17§ 20§ 1Art. 140Art. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.08.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1578/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha
§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz - Vw
GVG Folge gegeben und der Spruchpunkt I. dieses Bescheides insofern abgeändert, als Frau A für den Zeitraum vom
- September 2017 bis zum
- Dezember 2017 eine monatliche Geldleistung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes in der Höhe von jeweils € 625,01 und für den Zeitraum vom
- Jänner 2018 bis zum
- Jänner 2018 eine aliquote Geldleistung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes in der Höhe von € 444,78 erhält; gleichzeitig wird ihrem Antrag auf Zuerkennung der Leistungen bei Krankheit für den Zeitraum vom
- September 2017 bis zum
- Jänner 2018 stattgegeben und wird sie daher für diesen Zeitraum bei der NÖ GKK krankenversichert.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz - VwGVG Folge gegeben und der Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides insofern abgeändert, als Frau A für den Zeitraum vom
- September 2017 bis zum
- Dezember 2017 eine monatliche Geldleistung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes in der Höhe von jeweils € 625,01 und für den Zeitraum vom
- Jänner 2018 bis zum
- Jänner 2018 eine aliquote Geldleistung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes in der Höhe von € 444,78 erhält; gleichzeitig wird ihrem Antrag auf Zuerkennung der Leistungen bei Krankheit für den Zeitraum vom
- September 2017 bis zum
- Jänner 2018 stattgegeben und wird sie daher für diesen Zeitraum bei der NÖ GKK krankenversichert. Für den Zeitraum vom
- Jänner 2018 bis zum
- August 2018 wird die Beschwerde
§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw
GVG als unbegründet abgewiesen, wobei der angefochtene Bescheid insofern abgeändert wird, als der Antrag der Beschwerdeführerin vom 22. August 2017 für den Zeitraum vom 2. Mai 2018 bis zum 31. August 2018
§ 6Abs. 1 AVG i
Vm § 5 Abs. 1 Z. 2 NÖ MSG als unzulässig zurückgewiesen wird.Für den Zeitraum vom
- Jänner 2018 bis zum
- August 2018 wird die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen, wobei der angefochtene Bescheid insofern abgeändert wird, als der Antrag der Beschwerdeführerin vom 22. August 2017 für den Zeitraum vom 2. Mai 2018 bis zum 31. August 2018
Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG als unzulässig zurückgewiesen wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus dem vom Bürgermeister der Stadt *** (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsakt, dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und aus den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom
- August 2018 ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgender relevante Sachverhalt: Im Spruchpunkt I. des Bescheides des Bürgermeisters der Stadt *** vom
- April 2017, Zl. ***, wurden der Frau A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) für den Zeitraum vom
- April 2017 bis zum
- August 2017 Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes gewährt und wurde sie durch zwei rechtskräftig vorgeschriebene Auflagen verpflichtet, der belangten Behörde sowohl den erfolgreichen Besuch eines zumindest achtstündigen Werte- und Orientierungskurses als auch den Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache der Niveaustufe A0 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen binnen 6 Monaten nachzuweisen. Im Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bürgermeisters der Stadt *** vom
- April 2017, Zl. ***, wurden der Frau A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) für den Zeitraum vom
- April 2017 bis zum
- August 2017 Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes gewährt und wurde sie durch zwei rechtskräftig vorgeschriebene Auflagen verpflichtet, der belangten Behörde sowohl den erfolgreichen Besuch eines zumindest achtstündigen Werte- und Orientierungskurses als auch den Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache der Niveaustufe A0 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen binnen 6 Monaten nachzuweisen. Dieser Entscheidung wurde u.a. eine Betreuungsvereinbarung zwischen ihr und dem AMS *** zugrunde gelegt, in welcher u.a. festgehalten wurde, dass sie beim AMS als arbeitslos vorgemerkt sei und dass sie zumindest für 20 Stunden pro Woche einer Arbeit nachgehen könne. Die gewünschte Arbeitszeit für das Arbeitsausmaß von 20 Stunden (Teilzeit) sei von 07:00 Uhr bis 13:00 Uhr. Es würden keine Betreuungspflichten vorliegen. Mit Schreiben vom
- August 2017 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde sodann die Weitergewährung von Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (im Folgenden: NÖ MSG). Diesem Antrag war eine Betreuungsvereinbarung zwischen ihr und dem AMS *** vom
- Mai 2017, gültig bis zum
- November 2017, angeschlossen. In dieser Betreuungsvereinbarung wurde u.a. festgehalten, dass sie beim AMS als arbeitslos vorgemerkt sei und dass sie zumindest für 20 Stunden pro Woche einer Arbeit nachgehen könne. Die gewünschte Arbeitszeit für das Arbeitsausmaß von 20 Stunden (Teilzeit) sei von 07:00 Uhr bis 13:00 Uhr. Es würden keine Betreuungspflichten vorliegen. Weiters liegt im von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt eine Schulbesuchsbestätigung vom
- Februar 2017 ein, aus welcher ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin im Sommersemester 2017 (vom
- Februar 2017 bis zum
- Juni 2017) Module im Ausmaß von 22 Wochenstunden als ordentliche Studierende im Vorbereitungslehrgang für Berufstätige für *** (8-semestrig) an der *** in ***, *** besucht. Im vorgelegten Verwaltungsakt befindet sich sodann ein Aktenvermerk der belangten Behörde vom
- September 2017, wonach das AMS telefonisch mitgeteilt habe, dass die Beschwerdeführerin beim AMS nicht vermittelbar sei, da sie von Montag bis Freitag eine Schule besuche und daher dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe, weshalb sie vom AMS abgemeldet werde. Im Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde vom
- September 2017, Zl. ***, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom
- August 2017 auf Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes sowie bei Krankheit ab dem
- September 2017 sodann nach den Bestimmungen des NÖ MSG iVm der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln iVm der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) abgewiesen. Im Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der belangten Behörde vom
- September 2017, Zl. ***, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom
- August 2017 auf Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes sowie bei Krankheit ab dem
- September 2017 sodann nach den Bestimmungen des NÖ MSG in Verbindung mit der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln in Verbindung mit der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) abgewiesen. Hierbei ging die belangte Behörde im Wesentlichen davon aus, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann B gegen eine monatliche Miete in der Höhe von € 300,00 in einem Mietobjekt in *** in einer Wohn- und Haushaltsgemeinschaft lebe und wohne und gehöre sie als Asylberechtigte
§ 3Asylgesetz zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 5 NÖ MSG.
Sie sei kürzer als 5 Jahre in Österreich und würde sie weder ein Einkommen und Vermögen haben noch Leistungen Dritter oder sonstige Geldleistungen erhalten. Eine dauernde Arbeitsunfähigkeit liege bei ihr nicht vor und sei bei ihr die Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft nicht gegeben. Auch ihr Ehemann habe kein Vermögen und kein Einkommen und beziehe dieser Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes in der Höhe von monatlich € 572,50. Nachweise über ihre deutschen Sprachkenntnisse sowie über die Absolvierung eines Werte- und Orientierungskurses würden keine vorliegen.Hierbei ging die belangte Behörde im Wesentlichen davon aus, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann B gegen eine monatliche Miete in der Höhe von € 300,00 in einem Mietobjekt in *** in einer Wohn- und Haushaltsgemeinschaft lebe und wohne und gehöre sie als Asylberechtigte
Paragraph 3, Asylgesetz zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach Paragraph 5, NÖ MSG. Sie sei kürzer als 5 Jahre in Österreich und würde sie weder ein Einkommen und Vermögen haben noch Leistungen Dritter oder sonstige Geldleistungen erhalten. Eine dauernde Arbeitsunfähigkeit liege bei ihr nicht vor und sei bei ihr die Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft nicht gegeben. Auch ihr Ehemann habe kein Vermögen und kein Einkommen und beziehe dieser Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes in der Höhe von monatlich € 572,
- Nachweise über ihre deutschen Sprachkenntnisse sowie über die Absolvierung eines Werte- und Orientierungskurses würden keine vorliegen. In ihrer gegen diesen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobenen Beschwerde behauptete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass der Bescheid eine mangelhafte Begründung aufweise, da aus diesem nicht hervorgehe, aus welchen Gründen ihr Antrag abgewiesen worden sei. Sie bestritt die Feststellungen der belangten Behörde lediglich hinsichtlich ihrer Sprachkenntnisse, des Werte- und Orientierungskurses sowie hinsichtlich ihrer Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft. Sie habe diverse Deutschkurse besucht und auch - im Zusammenhang mit dem Besuch eines WIFI-Kurses „Hurry Up“ – Jugend, den Pflichtschulabschluss (Hauptschulabschluss) in *** positiv absolviert, was bedeute, dass sie über adäquate Deutschkenntnisse verfüge. In ihrer gegen diesen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhobenen Beschwerde behauptete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass der Bescheid eine mangelhafte Begründung aufweise, da aus diesem nicht hervorgehe, aus welchen Gründen ihr Antrag abgewiesen worden sei. Sie bestritt die Feststellungen der belangten Behörde lediglich hinsichtlich ihrer Sprachkenntnisse, des Werte- und Orientierungskurses sowie hinsichtlich ihrer Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft. Sie habe diverse Deutschkurse besucht und auch - im Zusammenhang mit dem Besuch eines WIFI-Kurses „Hurry Up“ – Jugend, den Pflichtschulabschluss (Hauptschulabschluss) in *** positiv absolviert, was bedeute, dass sie über adäquate Deutschkenntnisse verfüge. Im Übrigen verwies sie darauf, dass sie in Österreich vor der Aufnahme in die Evangelische Kirche A.B. im Rahmen der Evangelischen Pfarrgemeinde *** in Form einer Taufe einen ausführlichen Übertritts- und Glaubenskurs besuchen hätte müssen, der einen entsprechenden Werte- und Orientierungskurs beinhaltet hätte - und zwar im Sinne Evangelischer Christen. Nach dem positiven Hauptschul(Pflichtschul-)abschluss absolviere sie nun seit dem
- September 2016 eine Ausbildung als ordentliche Hörerin in der HTL ***, ***, Fachrichtung ***, wobei diese Ausbildung voraussichtlich Ende Juni 2019 abgeschlossen sein werde. Der diesbezügliche Schulbesuch erfolge jeweils Montag bis Freitag ab 13:30 Uhr, sodass sie grundsätzlich einer Arbeit mit 20 Wochenstunden nachgehen könne und habe sie diesbezüglich ein Interesse an einem Arbeitsort - als Verkaufshelferin - im Bezirk ***, ***, ***, *** und ***. Im Zusammenhang mit ihrem positiv abgeschlossenen Deutschkurs/Schulabschluss sei zwischen ihr und dem AMS *** am
- September 2017 eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen worden, welche eine Laufzeit bis zum
- März 2018 habe. Das AMS *** habe - auch im Hinblick auf eine künftige bessere Vermittlung als Arbeitskraft - akzeptiert, dass sie in *** eine HTL-*** Ausbildung absolviere und sie gleichzeitig eine Beschäftigung im Rahmen einer Teilzeit von 20 Stunden suche und jederzeit bereit sei, eine Arbeit aufzunehmen. Die belangte Behörde hätte ihr daher die beantragten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Form von Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes sowie die Leistungen bei Krankheit bis zum
- August 2018 gewähren müssen, da sie einerseits durchaus zum Einsatz ihrer Arbeitskraft bereit sei und anderseits aber auch zur Verbesserung ihrer Chancen auf dem Arbeitsmarkt mit Zustimmung des AMS *** eine HTL-*** Ausbildung in Richtung Matura absolviere. Unter Bedachtnahme auf die Unionsrechtliche Statusrichtlinie (Art. 27, 29) sowie der Genfer Flüchtlingskonvention (Art. 22, 23) sei sie
§ 7Abs.
3 NÖ MSG bereit zum Einsatz ihrer Arbeitskraft, weil sie einerseits beim AMS *** als arbeitssuchend für eine Teilzeitbeschäftigung von 20 Stunden gemeldet sei und anderseits gleichzeitig freiwillig eine Schule zum Zwecke der beruflichen Weiter- und Ausbildung besuche. Unter ausführlicher Begründung der Unions- und Verfassungswidrigkeit des § 11a NÖ MSG wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben und die Leistungsdifferenz zu gewähren. Weiters wurde die vorläufige Gewährung der beantragten Mindestsicherung auf Grundlage des Unionsrechts beantragt.Die belangte Behörde hätte ihr daher die beantragten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Form von Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes sowie die Leistungen bei Krankheit bis zum 31. August 2018 gewähren müssen, da sie einerseits durchaus zum Einsatz ihrer Arbeitskraft bereit sei und anderseits aber auch zur Verbesserung ihrer Chancen auf dem Arbeitsmarkt mit Zustimmung des AMS *** eine HTL-*** Ausbildung in Richtung Matura absolviere. Unter Bedachtnahme auf die Unionsrechtliche Statusrichtlinie (Artikel 27, 29,) sowie der Genfer Flüchtlingskonvention (Artikel 22, 23,) sei sie
Paragraph 7, Absatz 3, NÖ MSG bereit zum Einsatz ihrer Arbeitskraft, weil sie einerseits beim AMS *** als arbeitssuchend für eine Teilzeitbeschäftigung von 20 Stunden gemeldet sei und anderseits gleichzeitig freiwillig eine Schule zum Zwecke der beruflichen Weiter- und Ausbildung besuche. Unter ausführlicher Begründung der Unions- und Verfassungswidrigkeit des Paragraph 11 a, NÖ MSG wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben und die Leistungsdifferenz zu gewähren. Weiters wurde die vorläufige Gewährung der beantragten Mindestsicherung auf Grundlage des Unionsrechts beantragt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 6. Dezember 2017, Zl. ***, wies die belangte Behörde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides vom 27. September 2017
§ 14Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw
GVG als unbegründet ab und führte sie im Wesentlichen begründend aus, dass durch die Ausbildung in einer Schule oder in einem schulähnlich geregelten Lehrgang – so als ordentlicher Hörer einer Hochschule – kraft Gesetzes die unwiderlegliche Vermutung begründet werde, dass der Betreffende so lange nicht an einer neuen Beschäftigung, sondern an der Erreichung seines Ausbildungszieles interessiert und daher
§ 12Abs. 3 lit.f Al
VG nicht arbeitslos sei, als er in der Schule oder in einem geregelten Lehrgang ausgebildet werde. Der Grund für die Regelung im § 12 Abs. 3 lit.f AlVG sei darin zu erblicken, dass der Gesetzgeber von der Vermutung der Unvereinbarkeit der Ausbildung mit einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung und damit auch von der Vermutung des Fehlens der Verfügbarkeit für eine Vermittlung durch das AMS bzw. des Fehlens der Möglichkeit eines Bemühens um eine zumutbare Beschäftigung ausgehe. Da sie die *** in ***, ***, als ordentliche Studentin für 22 Wochenstunden besuche, stehe sie dem Arbeitsmarkt nicht vollends zur Verfügung. Somit bestehe auch kein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 6. Dezember 2017, Zl. ***, wies die belangte Behörde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 27. September 2017
Paragraph 14, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unbegründet ab und führte sie im Wesentlichen begründend aus, dass durch die Ausbildung in einer Schule oder in einem schulähnlich geregelten Lehrgang – so als ordentlicher Hörer einer Hochschule – kraft Gesetzes die unwiderlegliche Vermutung begründet werde, dass der Betreffende so lange nicht an einer neuen Beschäftigung, sondern an der Erreichung seines Ausbildungszieles interessiert und daher
Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG nicht arbeitslos sei, als er in der Schule oder in einem geregelten Lehrgang ausgebildet werde. Der Grund für die Regelung im Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG sei darin zu erblicken, dass der Gesetzgeber von der Vermutung der Unvereinbarkeit der Ausbildung mit einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung und damit auch von der Vermutung des Fehlens der Verfügbarkeit für eine Vermittlung durch das AMS bzw. des Fehlens der Möglichkeit eines Bemühens um eine zumutbare Beschäftigung ausgehe. Da sie die *** in ***, ***, als ordentliche Studentin für 22 Wochenstunden besuche, stehe sie dem Arbeitsmarkt nicht vollends zur Verfügung. Somit bestehe auch kein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Betreffend den Werte- und Orientierungskurs sowie die Deutschkenntnisse wurde angemerkt, dass keine Unterlagen darüber vorgelegt, im angefochtenen Bescheid aber auch keine Auflagen vorgeschrieben worden seien, sodass die fehlenden Unterlagen auch keine Auswirkungen auf die Entscheidung gehabt hätten. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung stellte die Beschwerdeführerin rechtzeitig einen Vorlageantrag, dass ihre Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt werde. Ergänzend führte sie im Wesentlichen aus, dass sie derzeit als außerordentliche Hörerin an der HTL, ***, *** eine Ausbildung im Fachbereich ***, jeweils von Montag bis Freitag ab 13:30 Uhr, in der Dauer von rund 22 Wochenstunden, absolviere. Sie sei daher in der Lage, eine Teilzeitstelle, zum Beispiel als Verkaufshelferin, über 20 Wochenstunden (Teilzeit) anzunehmen, weil sie sowohl an den Vormittagen als auch am Wochenende arbeiten könne. Daher sei sie entgegen den Aussagen der belangten Behörde auch beim AMS *** als arbeitslos (und arbeitssuchend) gemeldet. Die Suche nach einer Teilzeitstelle in Österreich sei nichts Ungewöhnliches und per se keine Begründung für die Nichtgewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Die unbegründete Vermutung der belangten Behörde, dass sie auf Grund ihrer Fortbildung nicht arbeitssuchend bzw. nicht vermittelbar sei, entbehre nicht nur einer Grundlage im konkreten Sachverhalt, sondern auch jeder Lebenserfahrung. Im Übrigen habe das AMS *** ihrer Ausbildung auf Grund der Erhöhung ihrer Chancen am Arbeitsmarkt zugestimmt. Ihr Wille, zu studieren und gleichzeitig zu arbeiten, könne ihr nicht zum Nachteil gereichen. Schließlich führte sie aus, dass sich die belangte Behörde im gegenständlichen Fall auf eine Rechtsprechung zur Erteilung eines Arbeitslosengeldes stütze, sie habe im gegenständlichen Fall, weil sie arbeitswillig und arbeitssuchend sei, jedoch nicht um Gewährung eines Arbeitslosengeldes angesucht, sondern um Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, und zwar so lange, bis sie eine Teilzeitstelle gefunden habe und die notwendigen Kosten des alltäglichen Lebens selbst bestreiten könne. Nach Zustellung der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung legte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
- Juli 2018 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Betreuungsvereinbarung vom
- September 2017 zwischen der Beschwerdeführerin und dem AMS sowie ihr Einkommen aus ihrem Pflichtpraktikum vom
- Jänner 2018 bis zum
- Juli 2018 vor. In der Betreuungsvereinbarung zwischen ihr und dem AMS *** vom
- September 2017, gültig bis zum
- März 2018, wurde u.a. festgehalten, dass sie beim AMS als arbeitslos vorgemerkt sei und dass sie zumindest für 20 Stunden pro Woche einer Arbeit nachgehen könne. Sie absolviere eine HTL-*** Ausbildung in ***, wobei das Ausbildungsende im Juni 2019 sei. Die gewünschte Arbeitszeit für das Arbeitsausmaß von 20 Stunden (Teilzeit) sei von 07:00 Uhr bis 13:00 Uhr. Es würden keine Betreuungspflichten vorliegen. Aus den von ihr vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnungen ist ersichtlich, dass sie vom
- Jänner 2018 bis zum
- Jänner 2018 ein Nettoeinkommen in der Höhe von € 155,61, in den Monaten Februar 2018 bis Mai 2018 ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von jeweils € 466,84, im Juni 2018 ein Nettoeinkommen in der Höhe von € 701,07 und vom
- Juli 2018 bis zum
- Juli 2018 ein Nettoeinkommen in der Höhe von € 561,02 erzielt hat. Weiters konnte ermittelt werden, dass die Beschwerdeführerin seit dem
- Mai 2018 mit ihrem Ehemann in ***, *** wohnhaft ist. Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am
- August 2018 wurden die Gerichtsparteien ordnungsgemäß geladen und nahm die Beschwerdeführerin an dieser Verhandlung teil; die belangte Behörde entschuldigte sich für ihre Abwesenheit. In dieser Verhandlung teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie außer ihr Einkommen aus dem Pflichtpraktikum kein Einkommen beziehe und dass sie vom
- Jänner 2018 bis zum
- Juli 2018 in *** ihr Pflichtpraktikum im Zuge ihrer Ausbildung absolviert habe. Sie habe in dieser Zeit von Montag bis Freitag jeweils in der Zeit vom 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr ihr Praktikum absolviert und sei sie an den Nachmittagen von Montag bis Freitag jeweils im Unterricht gesessen. Dies habe dazu geführt, dass sie mit dem AMS keine Betreuungsvereinbarung mehr abschließen habe können, da ihre Ausbildung während dieser Zeit 35 Wochenstunden umfasst habe, sodass sie vom AMS abgemeldet worden sei. Weiters bestätigte sie, dass sie seit dem
- Mai 2018 in *** wohnhaft sei. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen: Zu Spruchpunkt 1.:
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
- Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
- Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG).
§ 2Abs.
1 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) ist Bedarfsorientierte Mindestsicherung Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).
Paragraph 2, Absatz eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) ist Bedarfsorientierte Mindestsicherung Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).
§ 5Abs.
1 NÖ MSG haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
Paragraph 5, Absatz eins, NÖ MSG haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
- hilfsbedürftig sind,
- ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
- zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gehören zum Personenkreis nach Abs. 1 Z. 3 jedenfalls Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle gehören zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, jedenfalls
- österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“
§ 47Abs.
2 NAG verfügen;österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“
Paragraph 47, Absatz 2, NAG verfügen;
- Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden oder die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erfolgt ist;
- Asylberechtigte
§ 3Asyl
G 2005;Asylberechtigte
Paragraph 3, AsylG 2005; 4. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel a) „Daueraufenthalt-EU“
§ 45
NAG odera) „Daueraufenthalt-EU“
Paragraph 45, NAG oder b) „Daueraufenthalt-EU“ eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel
§ 49NAG.
b) „Daueraufenthalt-EU“ eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel
Paragraph 49, NAG.
§ 6Abs.
1 NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
Paragraph 6, Absatz eins, NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem
- Abschnitt unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gelten als Einkommen alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle gelten als Einkommen alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen. Nach Abs. 2a dieser Gesetzesstelle haben vom Einkommen jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben: Nach Absatz 2 a, dieser Gesetzesstelle haben vom Einkommen jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben:
- Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;
- Kinderabsetzbeträge nach dem EStG 1988.
§ 7Abs.
1 NÖ MSG müssen arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen.
Paragraph 7, Absatz eins, NÖ MSG müssen arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist eine Hilfe suchende Person arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 255, 273 beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist eine Hilfe suchende Person arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der Paragraphen 255, 273, beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Nach Abs. 3 ist bereit zum Einsatz der Arbeitskraft, wer bereit ist,Nach Absatz 3, ist bereit zum Einsatz der Arbeitskraft, wer bereit ist,
- eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen,eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen,
- sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen,
- an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen,
- von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und
- von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle gelten jedenfalls Personen als nicht bereit ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen,Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle gelten jedenfalls Personen als nicht bereit ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen,
- deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben jeweils für die ersten vier Wochen nach Beendigung des Dienstverhältnisses,
- deren Anspruch auf Leistungen des Arbeitsmarktservice insbesondere nach § 10 AlVG gekürzt oder (vorübergehend) eingestellt wurde, für die Dauer der durch das AMS verfügten Kürzung oder Einstellung.deren Anspruch auf Leistungen des Arbeitsmarktservice insbesondere nach Paragraph 10, AlVG gekürzt oder (vorübergehend) eingestellt wurde, für die Dauer der durch das AMS verfügten Kürzung oder Einstellung. Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der Hilfe suchenden Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.Nach Absatz 5, dieser Gesetzesstelle ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der Hilfe suchenden Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Nach Abs. 6 dieser Gesetzesstelle ist bei der Beurteilung der Abs. 1 bis 5 auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Der Einsatz der Arbeitskraft darf insbesondere nicht verlangt werden bei Personen, dieNach Absatz 6, dieser Gesetzesstelle ist bei der Beurteilung der Absatz eins bis 5 auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Der Einsatz der Arbeitskraft darf insbesondere nicht verlangt werden bei Personen, die
- das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben;
- Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen;
- pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen;pflegebedürftige Angehörige (Paragraph 123, ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen;
- Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a und 14b AVRAG) oder Pflege eines nahen Angehörigen (§§ 14c und 14d AVRAG) leisten;Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (Paragraphen 14 a und 14 b AVRAG) oder Pflege eines nahen Angehörigen (Paragraphen 14 c und 14 d AVRAG) leisten;
- in einer zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, a) die bereits vor Vollendung des
- Lebensjahres begonnen wurde, oder b) die bereits vor Vollendung des
- Lebensjahres begonnen wurde und den Pflichtschulabschluss zum Ziel hat, oder c) den erstmaligen Abschluss einer Lehre (auch in Form einer Facharbeiter-Intensivausbildung) zum Ziel hat und dadurch die (Wieder-)Eingliederung in das Erwerbsleben erleichtert werden kann;
- eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen. Nach Abs. 7 dieser Gesetzesstelle sind Hilfe suchenden Personen, die nach Gewährung einer Leistung ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung um 50% zu kürzen. Die Kürzung erfolgt jedenfalls auf die Dauer von vier Wochen. Soweit das Arbeitsmarktservice eine Maßnahme nach § 10 AlVG verhängt hat, ist die Kürzung für den Zeitraum zu verfügen, der der Gesamtdauer der Maßnahme des Arbeitsmarktservice entspricht. Eine weitergehende Kürzung oder gänzliche Einstellung von Leistungen ist ausnahmsweise und in besonderen Fällen, insbesondere bei wiederholter Verweigerung des Einsatzes der Arbeitskraft zulässig.Nach Absatz 7, dieser Gesetzesstelle sind Hilfe suchenden Personen, die nach Gewährung einer Leistung ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung um 50% zu kürzen. Die Kürzung erfolgt jedenfalls auf die Dauer von vier Wochen. Soweit das Arbeitsmarktservice eine Maßnahme nach Paragraph 10, AlVG verhängt hat, ist die Kürzung für den Zeitraum zu verfügen, der der Gesamtdauer der Maßnahme des Arbeitsmarktservice entspricht. Eine weitergehende Kürzung oder gänzliche Einstellung von Leistungen ist ausnahmsweise und in besonderen Fällen, insbesondere bei wiederholter Verweigerung des Einsatzes der Arbeitskraft zulässig. Nach Abs. 8 dieser Gesetzesstelle darf durch Kürzungen oder Einstellungen von Leistungen der Bedarfsorientieren Mindestsicherung wegen mangelndem Einsatz der eigenen Arbeitskraft nach Abs. 7 der Wohnbedarf der Hilfe suchenden Person sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der im gemeinsamen Haushalt lebenden, der Hilfe suchenden Person gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht beeinträchtigt werden.Nach Absatz 8, dieser Gesetzesstelle darf durch Kürzungen oder Einstellungen von Leistungen der Bedarfsorientieren Mindestsicherung wegen mangelndem Einsatz der eigenen Arbeitskraft nach Absatz 7, der Wohnbedarf der Hilfe suchenden Person sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der im gemeinsamen Haushalt lebenden, der Hilfe suchenden Person gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht beeinträchtigt werden. Nach Abs. 9 dieser Gesetzesstelle sind unabhängig von einer Kürzung oder Einstellung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bei Personen, deren Anspruch auf Leistungen des Arbeitsmarktservice, insbesondere nach § 10 AlVG, vorübergehend eingestellt oder sonst gekürzt oder eingestellt wurde und bei denen auch keine Umstände nach Abs. 6 vorliegen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die Dauer der Einstellung oder der Kürzung der Leistungen des Arbeitsmarktservice nur in jenem Ausmaß zu erbringen, das ohne die Einstellung oder die Kürzung gebühren würde.Nach Absatz 9, dieser Gesetzesstelle sind unabhängig von einer Kürzung oder Einstellung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bei Personen, deren Anspruch auf Leistungen des Arbeitsmarktservice, insbesondere nach Paragraph 10, AlVG, vorübergehend eingestellt oder sonst gekürzt oder eingestellt wurde und bei denen auch keine Umstände nach Absatz 6, vorliegen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die Dauer der Einstellung oder der Kürzung der Leistungen des Arbeitsmarktservice nur in jenem Ausmaß zu erbringen, das ohne die Einstellung oder die Kürzung gebühren würde.
§ 8Abs.
1 NÖ MSG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
Paragraph 8, Absatz eins, NÖ MSG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach Paragraph 11, Absatz eins, maßgebenden Mindeststandard übersteigt. Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle hat eine Hilfe suchende Person Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden.Nach Absatz 5, dieser Gesetzesstelle hat eine Hilfe suchende Person Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden.
§ 9Abs.
2 NÖ MSG werden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Abs. 1 Z. 1) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Abs. 1 Z. 2) grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
Paragraph 9, Absatz 2, NÖ MSG werden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Absatz eins, Ziffer eins,) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Absatz eins, Ziffer 2,) grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden. Nach Abs. 2a dieser Gesetzesstelle gebühren Geldleistungen nach Abs. 2 aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. Nach Absatz 2 a, dieser Gesetzesstelle gebühren Geldleistungen nach Absatz 2, aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind laufende Geldleistungen nach Abs. 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Abs. 3 entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen. Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle sind laufende Geldleistungen nach Absatz 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Absatz 3, entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen.
§ 10Abs.
1 NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
Paragraph 10, Absatz eins, NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle umfassen Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle umfassen Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.
§ 11Abs.
1 NÖ MSG hat die Landesregierung ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:
Paragraph 11, Absatz eins, NÖ MSG hat die Landesregierung ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:
- für alleinstehende und alleinerziehende Personen 100 %
- für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben 75 %
- für leistungsberechtigte volljährige Personen ab der drittältesten Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist 50 %
- für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben 23 %. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle beinhalten die Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5 %. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z.B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 % bzw. 12,5 %. Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle beinhalten die Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5 %. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z.B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 % bzw. 12,5 %.
§ 12Abs.
1 NÖ MSG umfassen Leistungen zum Schutz bei Krankheit (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz), Schwangerschaft und Entbindung jene Sachleistungen und Vergünstigungen, wie sie Bezieherinnen oder Bezieher einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung von der NÖ Gebietskrankenkasse beanspruchen können.
Paragraph 12, Absatz eins, NÖ MSG umfassen Leistungen zum Schutz bei Krankheit (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz), Schwangerschaft und Entbindung jene Sachleistungen und Vergünstigungen, wie sie Bezieherinnen oder Bezieher einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung von der NÖ Gebietskrankenkasse beanspruchen können. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle stellt das Land die Leistungen nach Abs. 1 durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für die nach § 9 ASVG in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogenen Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sicher. Die vom Land zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge entsprechen der Höhe, wie sie von und für Ausgleichszulagenbezieherinnen und Ausgleichszulagenbeziehern im ASVG vorgesehen sind.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle stellt das Land die Leistungen nach Absatz eins, durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für die nach Paragraph 9, ASVG in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogenen Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sicher. Die vom Land zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge entsprechen der Höhe, wie sie von und für Ausgleichszulagenbezieherinnen und Ausgleichszulagenbeziehern im ASVG vorgesehen sind. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat das Land die Krankenversicherungsbeiträge für die Dauer des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz zu entrichten.Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle hat das Land die Krankenversicherungsbeiträge für die Dauer des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz zu entrichten.
§ 15Abs.
1 NÖ MSG werden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf Antrag oder, wenn der Behörde Umstände bekannt werden, die eine Leistung erforderlich machen, von Amts wegen gewährt.
Paragraph 15, Absatz eins, NÖ MSG werden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf Antrag oder, wenn der Behörde Umstände bekannt werden, die eine Leistung erforderlich machen, von Amts wegen gewährt. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle können Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gestellt werden:Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle können Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gestellt werden:
- durch die Hilfe suchende Person, soweit sie eigenberechtigt ist,
- für die Hilfe suchende Person a) gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle können Anträge bei der Gemeinde oder der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden.Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle können Anträge bei der Gemeinde oder der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind im Antrag Angaben zuNach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle sind im Antrag Angaben zu
- Person und Personenstand,
- den Wohnverhältnissen,
- den Einkommensverhältnissen,
- den Vermögensverhältnissen und
- dem Betreuungsverhältnis mit dem Arbeitsmarktservice des Antragstellers und aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen zu machen und durch entsprechende Nachweise zu belegen. Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle kann als Nachweis im Sinne des Abs. 4 die Behörde insbesondere folgende Unterlagen verlangen:Nach Absatz 5, dieser Gesetzesstelle kann als Nachweis im Sinne des Absatz 4, die Behörde insbesondere folgende Unterlagen verlangen:
- zur Person und Personenstand: Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil bzw. Vergleichsausfertigung, Nachweis über die Begründung bzw. Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft,
- zu den Wohnverhältnissen: Mietvertrag, Nachweis über einen Wohnzuschuss,
- zu den Einkommensverhältnissen: Lohnbestätigung, Einkommenssteuerbescheid, Leistungsbezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice, Nachweise über Pensions-/Rentenleistungen, Bestätigung der Krankenkasse über Krankengeld oder Kinderbetreuungsgeld, Nachweise über die Höhe der Unterhaltsleistung, Einheitswertbescheide über land- und forstwirtschaftlichen Besitz, Pachtverträge,
- zu den Vermögensverhältnissen: Sparbücher, Bausparverträge, Lebensversicherungen, Aktien, Wertpapiere und Kontoauszüge,
- zum Betreuungsverhältnis mit dem Arbeitsmarktservice: Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche und die Betreuungsvereinbarung.
§ 16Abs.
1 NÖ MSG ist die Gemeinde, in der die Hilfe suchende Person ihren Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat, über einen Antrag auf eine Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach § 10 zu informieren. Die Gemeinde kann zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung eine Stellungnahme abgeben.
Paragraph 16, Absatz eins, NÖ MSG ist die Gemeinde, in der die Hilfe suchende Person ihren Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat, über einen Antrag auf eine Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Paragraph 10, zu informieren. Die Gemeinde kann zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung eine Stellungnahme abgeben. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist die Stellungnahme bei der Entscheidung der Behörde zu berücksichtigen. Die Gemeinde ist über den Ausgang des Verfahrens sowie über jede nachträgliche Leistungseinstellung zu informieren.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist die Stellungnahme bei der Entscheidung der Behörde zu berücksichtigen. Die Gemeinde ist über den Ausgang des Verfahrens sowie über jede nachträgliche Leistungseinstellung zu informieren.
§ 17Abs.
2 NÖ MSG hat die Behörde die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) über die Rechtslage entsprechend zu informieren, so weit dies zur Erreichung der Ziele und nach den Grundsätzen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes notwendig ist.
Paragraph 17, Absatz 2, NÖ MSG hat die Behörde die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) über die Rechtslage entsprechend zu informieren, so weit dies zur Erreichung der Ziele und nach den Grundsätzen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes notwendig ist. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen. Weiters hat sich die Hilfe suchende Person auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen (etwa Untersuchung der Arbeitsfähigkeit) zu unterziehen. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen. Weiters hat sich die Hilfe suchende Person auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen (etwa Untersuchung der Arbeitsfähigkeit) zu unterziehen.
§ 20Abs.
1 NÖ MSG sind Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 17 Abs. 2 trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt.
Paragraph 20, Absatz eins, NÖ MSG sind Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person ihre Mitwirkungspflichten nach Paragraph 17, Absatz 2, trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt.
§ 1Abs.
1 NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für:
Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für:
- Alleinstehende oder Alleinerziehende: 633,35 Euro;
- volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a. je Person 475,01 Euro; b. ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: 316,67 Euro;
- minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: 145,67 Euro.
§ 1Abs.
2 NÖ MSV beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
Paragraph eins, Absatz 2, NÖ MSV beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
- Alleinstehende oder Alleinerziehende: bis zu 211,11 Euro;
- volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a. je Person: bis zu 158,34 Euro; b. ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: bis zu 105,56 Euro;
- minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: bis zu 48,56 Euro. Gem. § 1 Abs. 3 NÖ MSV verringern sich für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Abs. 2 um 50 %. Gem. Paragraph eins, Absatz 3, NÖ MSV verringern sich für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Absatz 2, um 50 %. Ab dem
- Jänner 2018 gilt für § 1 Abs. 1 und 2 MSV:Ab dem
- Jänner 2018 gilt für Paragraph eins, Absatz eins und 2 MSV:
§ 1Abs.
1 NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für:
Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für:
- Alleinstehende oder Alleinerziehende: 647,28 Euro;
- volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a. je Person 485,46 Euro; b. ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: 323,64 Euro;
- minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: 148,88 Euro.
§ 1Abs.
2 NÖ MSV beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
Paragraph eins, Absatz 2, NÖ MSV beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
- Alleinstehende oder Alleinerziehende: bis zu 215,76 Euro;
- volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a. je Person: bis zu 161,82 Euro; b. ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: bis zu 107,88 Euro;
- minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: bis zu 49,62 Euro.
§ 1
der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln ist Einkommen die Summe aller Geld- und Sachbezüge.
Paragraph eins, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln ist Einkommen die Summe aller Geld- und Sachbezüge.
§ 2Abs.
1 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln sind vom Einkommen nicht anzurechnen:
Paragraph 2, Absatz eins, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln sind vom Einkommen nicht anzurechnen:
- freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Dritter, es sei denn, die Zuwendungen erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass Hilfe nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200 oder nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205, nicht zu gewähren wäre;freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Dritter, es sei denn, die Zuwendungen erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass Hilfe nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000, Landesgesetzblatt 9200 oder nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt 9205, nicht zu gewähren wäre;
- Leistungen, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Empfängers gewährt werden (z. B. Pflegegeld), es sei denn, der Hilfe Suchende selbst hat Anspruch auf diese Leistungen und es wird ihm Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteil;
- Kinderabsetzbeträge, Unterhaltsabsetzbeträge und Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbeträge nach dem Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 156/2013, sowie Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2013, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;Kinderabsetzbeträge, Unterhaltsabsetzbeträge und Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbeträge nach dem Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2013,, sowie Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2013,, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;
- Lehrlingsentschädigungen im Ausmaß des nach § 292 Abs. 4 lit.h Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl.Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 187/2013, anrechnungsfrei gestellten Betrages;Lehrlingsentschädigungen im Ausmaß des nach Paragraph 292, Absatz 4, Litera h, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl.Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2013,, anrechnungsfrei gestellten Betrages;
- Grund- und Elternrenten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.Nr. 152/1957 in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2013, und dem Opferfürsorgegesetz, BGBl.Nr. 183/1947 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2013, es sei denn, der Hilfe Suchende selbst bezieht diese Renten und es wird ihm Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteil;Grund- und Elternrenten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.Nr. 152 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,, und dem Opferfürsorgegesetz, BGBl.Nr. 183 aus 1947, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,, es sei denn, der Hilfe Suchende selbst bezieht diese Renten und es wird ihm Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteil;
- ein Drittel der nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl.Nr. 27/1964 in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2013, gewährten Beschädigten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente (§§ 23 Abs. 3, 33 Abs. 1 bzw. 44 Abs. 1 und 45 HVG);ein Drittel der nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl.Nr. 27 aus 1964, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,, gewährten Beschädigten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente (Paragraphen 23, Absatz 3, 33, Absatz eins, bzw. 44 Absatz eins und 45 HVG);
- Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl.Nr. 305/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 79/2013, und Schulbeihilfen nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl.Nr. 455/1983 in der Fassung BGBl. I Nr. 154/2013, ausgenommen, wenn sie für den Hilfe Suchenden gewährt werden;Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl.Nr. 305 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2013,, und Schulbeihilfen nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl.Nr. 455 aus 1983, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2013,, ausgenommen, wenn sie für den Hilfe Suchenden gewährt werden;
- Lenkeraufwandsentschädigungen, Reisekostenentschädigungen, Schmutzzulagen; außerdem in halber Höhe Aufwandsentschädigungen, Diäten, Entfernungszulagen, Quartiergelder und Nächtigungsgelder;
- Alimentationsleistungen für Kinder mit Ausnahme jener Leistungen, die für den Hilfe Suchenden bezogen werden;
- Ausbildungsbeihilfen für Lehrlinge nach den Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl.Nr. 313/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013, und Ausbildungsbeihilfen nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl.Nr. 22/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013;Ausbildungsbeihilfen für Lehrlinge nach den Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl.Nr. 313 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,, und Ausbildungsbeihilfen nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl.Nr. 22 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,;
- die Sonderzahlungen (
- und
- Monatsbezug) vermindert um die gesetzlichen Abzüge, wenn Bedarfsorientierte Mindestsicherung geleistet wird;
- Anerkennungsbeträge, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Maßnahme zur Heranführung an den Arbeitsprozess durch eine regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten Dienstleister als Leistungsanreiz zufließen, jedoch nur im Anwendungsbereich des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205, und bis zur Höhe des maximalen Einkommensfreibetrages nach Abs.
- Eine entsprechende Maßnahme stellt insbesondere die stundenweise Integration in einen Arbeitsprozess dar, nicht aber eine Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne der §§ 4 und 5 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl.Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 187/2013;Anerkennungsbeträge, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Maßnahme zur Heranführung an den Arbeitsprozess durch eine regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten Dienstleister als Leistungsanreiz zufließen, jedoch nur im Anwendungsbereich des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205, und bis zur Höhe des maximalen Einkommensfreibetrages nach Absatz 2, Eine entsprechende Maßnahme stellt insbesondere die stundenweise Integration in einen Arbeitsprozess dar, nicht aber eine Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne der Paragraphen 4 und 5 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl.Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2013,;
- Anerkennungsbeträge für Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des § 24 NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200, für Tätigkeiten im Rahmen einer stationären oder teilstationären Betreuung, jedoch nur bis zur Höhe des maximalen Einkommensfreibetrages nach Abs. 2;Anerkennungsbeträge für Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des Paragraph 24, NÖ Sozialhilfegesetz 2000, Landesgesetzblatt 9200, für Tätigkeiten im Rahmen einer stationären oder teilstationären Betreuung, jedoch nur bis zur Höhe des maximalen Einkommensfreibetrages nach Absatz 2,;
- Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 116/2016, eines nahen Angehörigen (§ 36a AVG) bei der Bemessung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wenn Pflegeleistungen durch die Hilfe suchende Person für diesen Angehörigen in einer Haushalts- oder Wohngemeinschaft erbracht werden.Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, eines nahen Angehörigen (Paragraph 36 a, AVG) bei der Bemessung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wenn Pflegeleistungen durch die Hilfe suchende Person für diesen Angehörigen in einer Haushalts- oder Wohngemeinschaft erbracht werden. Hat eine Hilfe suchende Person, die ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt, vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest sechs Monate durchgehend Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung
§§ 10und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl.
9205, bezogen, ist ihr
Abs. 2 ein Freibetrag im Ausmaß von 15 % des monatlichen Nettoeinkommens einzuräumen und für die ersten 18 Monate der Erwerbstätigkeit zu gewähren.Hat eine Hilfe suchende Person, die ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt, vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest sechs Monate durchgehend Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung
Paragraphen 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt 9205, bezogen, ist ihr
Absatz 2, ein Freibetrag im Ausmaß von 15 % des monatlichen Nettoeinkommens einzuräumen und für die ersten 18 Monate der Erwerbstätigkeit zu gewähren. Der Freibetrag beträgt mindestens 7 % und höchstens 17 % des Mindeststandards für eine alleinstehende Person
§ 1Abs.
1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1.Der Freibetrag beträgt mindestens 7 % und höchstens 17 % des Mindeststandards für eine alleinstehende Person
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1.
§ 3Abs.
1 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln haben vom Vermögen des Hilfe Suchenden unberücksichtigt zu bleiben:
Paragraph 3, Absatz eins, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln haben vom Vermögen des Hilfe Suchenden unberücksichtigt zu bleiben:
- ein den Lebensverhältnissen des Hilfe Suchenden angemessener Hausrat;
- Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit notwendig sind oder zur Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer sozialen Notlage dienen;
- ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, die der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes des Hilfe Suchenden und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen dienen;
- Gegenstände, die zur Befriedung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht als Luxus anzusehen ist;
- Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände, insbesondere Behinderung oder unzureichende Infrastruktur erforderlich sind;
- Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für eine alleinstehende Person
§ 1Abs.
1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, wenn Bedarfsorientierte Mindestsicherung
§§ 10und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl.
9205, bezogen wird;Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für eine alleinstehende Person
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, wenn Bedarfsorientierte Mindestsicherung
Paragraphen 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt 9205, bezogen wird;
- sonstige Vermögenswerte ausgenommen unbewegliches Vermögen, soweit sie den Freibetrag nach Z 6 nicht übersteigen und solange Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (§§ 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205) nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen werden;sonstige Vermögenswerte ausgenommen unbewegliches Vermögen, soweit sie den Freibetrag nach Ziffer 6, nicht übersteigen und solange Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (Paragraphen 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt 9205) nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen werden;
- Barbeträge oder sonstige Sachwerte, die das 15-fache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person
§ 1Abs.
1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, nicht übersteigen, wenn Sozialhilfe in Form von teilstationären oder stationären Diensten geleistet wird. Barbeträge oder sonstige Sachwerte, die das 15-fache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, nicht übersteigen, wenn Sozialhilfe in Form von teilstationären oder stationären Diensten geleistet wird.
§ 3Abs.
2 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln sind bei der Bemessung der Frist nach Abs. 1 Z 7 auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezuges von Leistungen (§§ 10 bis 11 NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205) von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.
Paragraph 3, Absatz 2, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln sind bei der Bemessung der Frist nach Absatz eins, Ziffer 7, auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezuges von Leistungen (Paragraphen 10 bis 11 NÖ Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt 9205) von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.
§ 3Abs.
3 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln bleibt das Vermögen der unterhaltspflichtigen Angehörigen zur Gänze unberücksichtigt.
Paragraph 3, Absatz 3, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln bleibt das Vermögen der unterhaltspflichtigen Angehörigen zur Gänze unberücksichtigt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
- Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076, sowie VwGH vom
- Jänner 2015, Zl. Ro 2014/07/0105, sowie VwGH vom
- März 2017, Zl. Ra 2015/05/0051 mwN, sowie VwGH vom
- Jänner 2018, Zl. Ra 2016/05/0077) hat das Landesverwaltungsgericht seine Entscheidung an der zu seinem Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten, weshalb das erkennende Gericht der Prüfung des gegenständlichen Falles die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner nunmehrigen Entscheidung zugrunde zu legen hat.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
- Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076, sowie VwGH vom
- Jänner 2015, Zl. Ro 2014/07/0105, sowie VwGH vom
- März 2017, Zl. Ra 2015/05/0051 mwN, sowie VwGH vom
- Jänner 2018, Zl. Ra 2016/05/0077) hat das Landesverwaltungsgericht seine Entscheidung an der zu seinem Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten, weshalb das erkennende Gericht der Prüfung des gegenständlichen Falles die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner nunmehrigen Entscheidung zugrunde zu legen hat. Zur anwendbaren Rechtslage ist auszuführen, dass die mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- März 2018, Zl. G 136/2017-19 u.a., erfolgte Aufhebung der §§ 10 Abs. 4, 11a und 11b NÖ MSG mit Ablauf des Kundmachungstages, also dem
- März 2018, in Kraft getreten ist. Dies hat zur Folge, dass diese im behördlichen Verfahren in Geltung stehenden Bestimmungen aufgrund des Ausspruchs
Art. 140Abs.
7 zweiter Satz B-VG für den gesamten verfahrensrelevanten Zeitraum im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht mehr anzuwenden sind, sodass diese aufgehobenen Bestimmungen bei der nun erfolgten Neubemessung der der Beschwerdeführerin zu gewährenden Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes außer Acht zu lassen waren.Zur anwendbaren Rechtslage ist auszuführen, dass die mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. März 2018, Zl. G 136/2017-19 u.a., erfolgte Aufhebung der Paragraphen 10, Absatz 4, 11 a und 11 b NÖ MSG mit Ablauf des Kundmachungstages, also dem 13. März 2018, in Kraft getreten ist. Dies hat zur Folge, dass diese im behördlichen Verfahren in Geltung stehenden Bestimmungen aufgrund des Ausspruchs
Artikel 140
, Absatz 7, zweiter Satz B-VG für den gesamten verfahrensrelevanten Zeitraum im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht mehr anzuwenden sind, sodass diese aufgehobenen Bestimmungen bei der nun erfolgten Neubemessung der der Beschwerdeführerin zu gewährenden Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes außer Acht zu lassen waren. Des Weiteren wird die Sache des Beschwerdeverfahrens einerseits durch den Spruch des angefochtenen Bescheides und andererseits durch das Beschwerdevorbringen bestimmt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
- September 2015, Zl. Ra 2015/18/0134, sowie VwGH vom
- November 2015, Zl. Ro 2015/19/0001) ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfanges - als Sache eines vor dem Verwaltungsgericht zu führenden Verfahrens jedenfalls nur jene Angelegenheit anzusehen, die den Inhalt des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Spruches des Bescheides der belangten Behörde gebildet hat.Des Weiteren wird die Sache des Beschwerdeverfahrens einerseits durch den Spruch des angefochtenen Bescheides und andererseits durch das Beschwerdevorbringen bestimmt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
- September 2015, Zl. Ra 2015/18/0134, sowie VwGH vom
- November 2015, Zl. Ro 2015/19/0001) ist - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfanges - als Sache eines vor dem Verwaltungsgericht zu führenden Verfahrens jedenfalls nur jene Angelegenheit anzusehen, die den Inhalt des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Spruches des Bescheides der belangten Behörde gebildet hat. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zwar abgewiesen, doch hat sie hiebei nicht bekanntgegeben, welchen Zeitraum diese Abweisung umfasst. Da kein Hinweis besteht, dass die belangte Behörde in dieser Hinsicht ihrer Entscheidung einen rechtswidrigen Zeitraum zugrunde legen wollte und auch nicht zugrunde gelegt hat, ist im gegenständlichen Fall
§ 9Abs.
4 NÖ MSG für die gegenständliche Weitergewährung der Geldleistungen für den notwendigen Lebensunterhalt und des Wohnbedarfes davon auszugehen, dass die angefochtene Entscheidung der belangten Behörde den einjährigen Zeitraum vom
- September 2017 bis zum
- August 2018 umfasst hat bzw. umfasst, weshalb auch das erkennende Gericht diesen Zeitraum seiner Entscheidung zugrunde legt.Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zwar abgewiesen, doch hat sie hiebei nicht bekanntgegeben, welchen Zeitraum diese Abweisung umfasst. Da kein Hinweis besteht, dass die belangte Behörde in dieser Hinsicht ihrer Entscheidung einen rechtswidrigen Zeitraum zugrunde legen wollte und auch nicht zugrunde gelegt hat, ist im gegenständlichen Fall
Paragraph 9, Absatz 4, NÖ MSG für die gegenständliche Weitergewährung der Geldleistungen für den notwendigen Lebensunterhalt und des Wohnbedarfes davon auszugehen, dass die angefochtene Entscheidung der belangten Behörde den einjährigen Zeitraum vom
- September 2017 bis zum
- August 2018 umfasst hat bzw. umfasst, weshalb auch das erkennende Gericht diesen Zeitraum seiner Entscheidung zugrunde legt. Wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt worden ist, hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Spruchpunkt I. ihres Bescheides vom
- April 2017 für den Zeitraum vom
- April 2017 bis zum
- August 2017 Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes gewährt, weil sie laut der Betreuungsvereinbarung zwischen ihr und dem AMS *** breit war, zumindest für 20 Stunden pro Woche einer Arbeit nachzugehen, wobei die gewünschte Arbeitszeit für das Arbeitsausmaß von 20 Wochenstunden (Teilzeit) von 07:00 Uhr bis 13:00 Uhr festgesetzt wurde. Wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt worden ist, hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Spruchpunkt römisch eins. ihres Bescheides vom
- April 2017 für den Zeitraum vom
- April 2017 bis zum
- August 2017 Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes gewährt, weil sie laut der Betreuungsvereinbarung zwischen ihr und dem AMS *** breit war, zumindest für 20 Stunden pro Woche einer Arbeit nachzugehen, wobei die gewünschte Arbeitszeit für das Arbeitsausmaß von 20 Wochenstunden (Teilzeit) von 07:00 Uhr bis 13:00 Uhr festgesetzt wurde. Die beantragte Weitergewährung dieser Leistungen wurde nun im gegenständlichen Fall von der belangten Behörde deshalb abgewiesen, weil sie aufgrund der Absolvierung ihrer Ausbildung dem Arbeitsmarkt nicht im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung, sondern lediglich im Ausmaß einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 20 Wochenstunden zur Verfügung stehen würde; somit sei ihre Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt nicht gegeben und sei sie im Sinne des NÖ MSG nicht bereit, ihre Arbeitskraft entsprechend einzusetzen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bleibt daher zu prüfen, ob die belangte Behörde zu Recht von der mangelnden Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen ist. Zu Recht verweist die belangte Behörde aufgrund der Bestimmung des § 7 NÖ MSG darauf, dass arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, bereit sein müssen, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen, wobei hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen ist.Zu Recht verweist die belangte Behörde aufgrund der Bestimmung des Paragraph 7, NÖ MSG darauf, dass arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, bereit sein müssen, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen, wobei hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen ist.
§ 7Abs. 1 Z. 1 Al
VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer (unter anderem) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer (unter anderem) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.
§ 7Abs. 2 Al
VG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer (unter anderem) eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3).
Paragraph 7, Absatz 2, AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer (unter anderem) eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,).
§ 7Abs. 3 Z. 1 Al
VG kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält.
Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält.
§ 7Abs. 7 Al
VG gilt als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z. 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
Paragraph 7, Absatz 7, AlVG gilt als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten. Die Beschwerdeführerin bestreitet im gesamten gegenständlichen Verfahren die Annahme der belangten Behörde, dass sie ab dem
- September 2017 für eine Vermittlung am Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung gestanden sei, wobei sie dazu ausführt, für die Verfügbarkeit sei auch ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden ausreichend. Auf Grund der festgestellten Zeiträume ihrer Ausbildung könne dieser Zeitraum durch die zur Verfügung stehenden Stunden an den Vormittagen von Montag bis Freitag von 07:00 Uhr bis 13:00 Uhr und an den Wochenenden leicht erbracht werden. Die belangte Behörde hat im gesamten Verfahren die Ausbildungszeiten und die von der Beschwerdeführerin angegebenen Zeiten für ihre Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt nicht bestritten und sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, dass diese Angaben nicht der Wahrheit entsprechen würden. Nach der zuvor zitierten Bestimmung des § 7 Abs. 7 AlVG ist die Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin nur dann gegeben, wenn sie sich zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden bereithält. Dabei ist auch gar nicht entscheidend, ob ein derartiges Stundenausmaß zu den üblichen Arbeitszeiten erzielbar ist, zumal auch Beschäftigungen zu anderen Tageszeiten zu berücksichtigen sind, sofern diese auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angeboten werden (vgl. u.a. VwGH vom
- Jänner 2012, Zl. 2010/08/0092).Nach der zuvor zitierten Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 7, AlVG ist die Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin nur dann gegeben, wenn sie sich zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden bereithält. Dabei ist auch gar nicht entscheidend, ob ein derartiges Stundenausmaß zu den üblichen Arbeitszeiten erzielbar ist, zumal auch Beschäftigungen zu anderen Tageszeiten zu berücksichtigen sind, sofern diese auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angeboten werden vergleiche u.a. VwGH vom
- Jänner 2012, Zl. 2010/08/0092). Nach den festgestellten Ausbildungszeiten der Beschwerdeführerin stünde diese von Montag bis Freitag von 07:00 Uhr bis 13:00 Uhr sowie an den Wochenenden ganztägig für eine Beschäftigung zur Verfügung. Damit wäre eine Beschäftigung der Beschwerdeführerin im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden denkbar (vgl. hiezu u.a. VwGH vom
- Mai 2013, Zl. 2011/08/0373).Nach den festgestellten Ausbildungszeiten der Beschwerdeführerin stünde diese von Montag bis Freitag von 07:00 Uhr bis 13:00 Uhr sowie an den Wochenenden ganztägig für eine Beschäftigung zur Verfügung. Damit wäre eine Beschäftigung der Beschwerdeführerin im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden denkbar vergleiche hiezu u.a. VwGH vom
- Mai 2013, Zl. 2011/08/0373). Somit erfüllt die Beschwerdeführerin jedoch im Hinblick auf ihre Bereitschaft der Zurverfügungstellung ihrer Arbeitskraft für den Arbeitsmarkt die Voraussetzungen nach den Bestimmungen des NÖ MSG, wie die belangte Behörde dies auch schon im Spruchpunkt I. ihres Bescheides vom
- April 2017 ausgesprochen hat, weswegen ihrem Antrag für den Zeitraum vom
- September 2017 bis zum
- Jänner 2018 stattzugeben und ihr die beantragten Geldleistungen und die Leistungen bei Krankheit zuzuerkennen waren. Somit erfüllt die Beschwerdeführerin jedoch im Hinblick auf ihre Bereitschaft der Zurverfügungstellung ihrer Arbeitskraft für den Arbeitsmarkt die Voraussetzungen nach den Bestimmungen des NÖ MSG, wie die belangte Behörde dies auch schon im Spruchpunkt römisch eins. ihres Bescheides vom
- April 2017 ausgesprochen hat, weswegen ihrem Antrag für den Zeitraum vom
- September 2017 bis zum
- Jänner 2018 stattzugeben und ihr die beantragten Geldleistungen und die Leistungen bei Krankheit zuzuerkennen waren. Zu den in diesem Erkenntnis zuerkannten Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes betreffend den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom
- September 2017 bis zum
- Jänner 2018 ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Berechnung dieser Geldleistungen für die Beschwerdeführerin die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 Z. 2 NÖ MSG iVm § 1 Abs. 1 Z. 2 lit.a und Abs. 2 Z. 2 lit.a der NÖ MSV zugrunde zu legen sind. Zu den in diesem Erkenntnis zuerkannten Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes betreffend den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom
- September 2017 bis zum
- Jänner 2018 ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Berechnung dieser Geldleistungen für die Beschwerdeführerin die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, der NÖ MSV zugrunde zu legen sind. Die Beschwerdeführerin wohnte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gegen eine monatliche Miete in der Höhe von € 300,00 in einem Mietobjekt in *** und gehörte sie als Asylberechtigte
§ 3Asylgesetz zum anspruchsberechtigten Personenkreis im Sinne des § 5 NÖ MSG.
Die Beschwerdeführerin wohnte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gegen eine monatliche Miete in der Höhe von € 300,00 in einem Mietobjekt in *** und gehörte sie als Asylberechtigte
Paragraph 3, Asylgesetz zum anspruchsberechtigten Personenkreis im Sinne des Paragraph 5, NÖ MSG. Weiters war der Berechnung folgender zusätzlicher - zu dem im Sachverhalt dieses Erkenntnisses bereits dargelegten - Sachverhalt zugrunde zu legen, der von keiner Partei bestritten wird: wohnhaft in: ***, *** Wohnobjekt: Mietobjekt tatsächliche Wohnkosten: monatliche Miete in der Höhe von € 300,00 I. A römisch eins. A Staatsbürgerschaft: Afghanistan Aufenthaltstitel: asylberechtigt
§ 3Asyl
G Aufenthaltstitel: asylberechtigt
Paragraph 3, AsylG Wohnsituation: in Partnerschaft lebend mit B Aufenthaltsdauer in Österreich: Aufenthalt kürzer als 5 Jahre - seit 12.01.2015 Einkommen: keines Leistungen Dritter: nein Vermögen: keines Sonstige Geldleistungen: nein Dauernde Arbeitsunfähigkeit gegeben: nein Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft: ja Krankenversicherung: nicht vorhanden – Leistungen bei Krankheit beantragt II. B römisch zwei. B Staatsbürgerschaft: Afghanistan Aufenthaltstitel: asylberechtigt
§ 3Asyl
G Aufenthaltstitel: asylberechtigt
Paragraph 3, AsylG Aufenthaltsdauer in Österreich: Aufenthalt kürzer als 5 Jahre Einkommen: € 572,50 mtl. Geldleistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung Vermögen: keines Sonstige Geldleistungen: nein Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft: Meldung beim AMS Krankenversicherung: gewährt Ausgehend von diesen Darlegungen und den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers errechnen sich unter Anwendung der zuvor zitierten Bestimmungen für den Zeitraum vom
- September 2017 bis zum
- Jänner 2018 die im Spruch dieses Erkenntnisses enthaltenen Geldleistungen. Für denselben Zeitraum waren der Beschwerdeführerin antragsgemäß somit auch die Leistungen bei Krankheit zuzuerkennen. Wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt worden ist, hat die Beschwerdeführerin vom
- Jänner 2018 bis zum
- Juli 2018 ein Pflichtpraktikum absolviert, wobei sie im Zuge dieses Praktikums jeweils von Montag bis Freitag jeweils von 07:00 Uhr bis 13:00 Uhr in einem Betrieb tätig war und besuchte sie von Montag bis Freitag anschließend die Schule ab jeweils 13:30 Uhr bis abends. Für das erkennende Gericht steht für diesen Zeitraum daher fest, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Praktikum ihre Arbeitskraft dem Arbeitsmarkt nicht im erforderlichen Umfang des NÖ MSG zur Verfügung gestellt hat (vgl. hiezu u.a. VwGH vom
- Mai 2013, Zl. 2011/08/0373), sodass ihr daher aufgrund dieser fehlenden Voraussetzung keine Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt werden konnte, weshalb ihr Antrag für den Zeitraum vom
- Jänner 2018 bis zum
- Mai 2018 abzuweisen war. Für das erkennende Gericht steht für diesen Zeitraum daher fest, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Praktikum ihre Arbeitskraft dem Arbeitsmarkt nicht im erforderlichen Umfang des NÖ MSG zur Verfügung gestellt hat vergleiche hiezu u.a. VwGH vom
- Mai 2013, Zl. 2011/08/0373), sodass ihr daher aufgrund dieser fehlenden Voraussetzung keine Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt werden konnte, weshalb ihr Antrag für den Zeitraum vom
- Jänner 2018 bis zum
- Mai 2018 abzuweisen war. Wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt worden ist, ist die Beschwerdeführerin am
- Mai 2018 nach *** verzogen und hat sie seit diesem Zeitpunkt in *** ihren Hauptwohnsitz, sodass sie für den Zeitraum vom
- Mai 2018 bis zum
- August 2018 die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Z. 2 NÖ MSG nicht erfüllt, sodass sie für diesen Zeitraum nicht zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen gehört, weshalb ihr Antrag für diesen Zeitraum zurückzuweisen war.Wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt worden ist, ist die Beschwerdeführerin am
- Mai 2018 nach *** verzogen und hat sie seit diesem Zeitpunkt in *** ihren Hauptwohnsitz, sodass sie für den Zeitraum vom
- Mai 2018 bis zum
- August 2018 die Voraussetzung des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG nicht erfüllt, sodass sie für diesen Zeitraum nicht zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen gehört, weshalb ihr Antrag für diesen Zeitraum zurückzuweisen war. In dieser Hinsicht hatte das erkennende Gericht aufgrund seiner Pflicht zur meritorischen – und nicht kassatorischen - Entscheidung den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde insofern abzuändern, als ihr Antrag für diesen Zeitraum zurückzuweisen war. Als Folge dieser Abänderung war ihre Beschwerde daher für diesen Zeitraum, da dieser abgeänderte erstinstanzliche Bescheid nunmehr der geltenden Rechtslage entspricht, als unbegründet abzuweisen, da die Beschwerdeführerin durch diese Zurückweisung in ihren subjektiven Rechten nicht verletzt worden ist bzw. wird. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zum Antrag der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auf vorläufige Gewährung der beantragten Mindestsicherung auf Grund des Unionsrechts ist festzuhalten, dass es sich dabei um einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung um vorläufigen Rechtsschutz einzuräumen handelt, um die Effektivität des in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfs sicherzustellen (vgl. u.a. VwGH vom
- April 2016, Zl. Ra 2015/21/0190). Der Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Sicherung der vollen Wirksamkeit des Urteils in der Hauptsache (vgl. u.a. VwGH vom
- Oktober 2010, Zl. 2010/12/0169). Hauptsache ist jene, in der die Entscheidung ergeht, deren volle Wirksamkeit durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden soll (vgl. u.a. VwGH vom
- Jänner 2015, Zl. Ro 2014/07/0028). Ist die endgültige Entscheidung in der Hauptsache bereits ergangen, so kommt auch deren Sicherung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr in Betracht (vgl. u.a. VwGH vom
- Dezember 2017, Zl. Ra 2015/22/0168). Zum Antrag der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auf vorläufige Gewährung der beantragten Mindestsicherung auf Grund des Unionsrechts ist festzuhalten, dass es sich dabei um einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung um vorläufigen Rechtsschutz einzuräumen handelt, um die Effektivität des in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfs sicherzustellen vergleiche u.a. VwGH vom
- April 2016, Zl. Ra 2015/21/0190). Der Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Sicherung der vollen Wirksamkeit des Urteils in der Hauptsache vergleiche u.a. VwGH vom
- Oktober 2010, Zl. 2010/12/0169). Hauptsache ist jene, in der die Entscheidung ergeht, deren volle Wirksamkeit durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden soll vergleiche u.a. VwGH vom
- Jänner 2015, Zl. Ro 2014/07/0028). Ist die endgültige Entscheidung in der Hauptsache bereits ergangen, so kommt auch deren Sicherung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr in Betracht vergleiche u.a. VwGH vom
- Dezember 2017, Zl. Ra 2015/22/0168). Da gegenwärtig durch das vorliegende Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich in der Hauptsache das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die einstweilige Anordnung weggefallen ist, erübrigte sich ein Abspruch über ihren diesbezüglichen Antrag. Zu Spruchpunkt 2.:
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob und welche Ansprüche die Beschwerdeführerin die von ihr beantragten Leistungen nach dem NÖ MSG in Anspruch nehmen kann, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob und welche Ansprüche die Beschwerdeführerin die von ihr beantragten Leistungen nach dem NÖ MSG in Anspruch nehmen kann, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet. Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1578.001.2017