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{'item': 'LVwG-AV-536/001-2017'}

Obsah (27)§ 28§ 25aArt. 130§ 2§ 5§ 47§ 3§ 45§ 49§ 6§ 7§ 7a§ 7b§ 7c§ 7d§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12§ 15§ 16§ 17§ 20§ 1Art. 140Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.08.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-536/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz - Vw

GVG für den Zeitraum vom

  1. Jänner 2017 bis zum
  2. Mai 2017 Folge gegeben und für den Zeitraum vom
  3. Mai 2017 bis zum
  4. Juli 2017 als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, als Frau A aufgrund ihres Antrages vom
  5. Jänner 2017 für den Zeitraum vom
  6. Jänner 2017 bis zum
  7. Jänner 2017 eine aliquote Geldleistung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes in der Höhe von € 259,55, ab dem
  8. Februar 2017 bis zum
  9. April 2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von jeweils € 268,35 und für den
  10. Mai 2017 eine aliquote Geldleistung in der Höhe von € 8,95 erhält, und wird ihr Antrag vom
  11. Jänner 2017 für den Zeitraum vom
  12. Mai 2017 bis zum
  13. Juli 2017 als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz - VwGVG für den Zeitraum vom

  1. Jänner 2017 bis zum
  2. Mai 2017 Folge gegeben und für den Zeitraum vom
  3. Mai 2017 bis zum
  4. Juli 2017 als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, als Frau A aufgrund ihres Antrages vom
  5. Jänner 2017 für den Zeitraum vom
  6. Jänner 2017 bis zum
  7. Jänner 2017 eine aliquote Geldleistung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes in der Höhe von € 259,55, ab dem
  8. Februar 2017 bis zum
  9. April 2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von jeweils € 268,35 und für den
  10. Mai 2017 eine aliquote Geldleistung in der Höhe von € 8,95 erhält, und wird ihr Antrag vom
  11. Jänner 2017 für den Zeitraum vom
  12. Mai 2017 bis zum
  13. Juli 2017 als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig erhält Frau A für den Zeitraum vom
  14. Jänner 2017 bis zum
  15. Mai 2017 Leistungen bei Krankheit und wird sie daher vom
  16. Jänner 2017 längstens bis zum
  17. Mai 2017 bei der NÖ Gebietskrankenkasse krankenversichert. Weiters werden folgende Auflagen vorgeschrieben: Frau A ist verpflichtet, der belangten Behörde den erfolgreichen Besuch eines zumindest achtstündigen Werte- und Orientierungskurses binnen 6 Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses nachzuweisen. Frau A ist verpflichtet, der belangten Behörde den Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache der Niveaustufe A0 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen binnen 6 Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses nachzuweisen.
  18. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus dem vom Bürgermeister der Stadt *** (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsakt, dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom

  1. August 2018 ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgender relevante Sachverhalt: Mit Schreiben vom
  2. Jänner 2017, bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt, beantragte Frau A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) bei der belangten Behörde die Gewährung von Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes sowie Leistungen bei Krankheit nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (im Folgenden: NÖ MSG). Die Beschwerdeführerin ist iranische Staatsbürgerin und nach § 3 Asylgesetz asylberechtigt.Die Beschwerdeführerin ist iranische Staatsbürgerin und nach Paragraph 3, Asylgesetz asylberechtigt. Sie bewohnt an der Adresse ***, *** ein Zimmer und wurde im Punkt
  3. des Mietvertrages vom
  4. September 2016 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin das Zimmer Top 2 im Ausmaß von 11 m2 im ersten Obergeschoss des mehrgeschossigen Geschäfts-, Büro- und Wohnhauses bewohnt, wobei Küche, Bad und WC Allgemeinflächen sind und von ihr mitbenützt werden dürfen. Der Mietzins beträgt € 193,60 pro Monat. Sie hat eine Integrationsvereinbarung vom
  5. Jänner 2017 unterschrieben und ist beim AMS als arbeitslos und arbeitssuchend vorgemerkt. Sie erhielt bis inklusive Mai 2017 eine monatliche Grundversorgung in der Höhe von € 365,
  6. In einem Aktenvermerk vom
  7. März 2017 hielt die belangte Behörde fest, dass im Zuge eines Hausbesuches bei der Beschwerdeführerin festgestellt worden sei, dass sie, wie einige andere auch, eines der Zimmer im ersten Obergeschoss des verfahrensgegenständlichen Hauses bewohne. Es handle sich beim Zimmer um keine eigene Wohneinheit, sondern vielmehr um ein Massenquartier mit wechselnden Mietern. Es existiere eine Gemeinschaftsküche inklusive Kühlschrank und ein Gemeinschaftsbad mit Waschmaschine im ersten Obergeschoss. Ein eigener Kühlschrank und eine eigene Waschmaschine hätten in ihrem Zimmer keinen Platz und sei ihr mitgeteilt worden, dass ihr weder ein eigener Kühlschrank noch eine eigene Waschmaschine genehmigt werde, da die vorhandenen Ressourcen zu nutzen seien. Mit Schreiben vom
  8. März 2017 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit, dass festgestellt worden sei, dass sie bereits über den notwendigen Lebensunterhalt im Sinne der §§ 10 und 11 NÖ MSG verfüge, da sie bis inklusive Mai 2017 eine monatliche Grundversorgungsleistung in der Höhe von € 365,00 erhalte. Ab Juni 2017 wären eventuell Ansprüche im Rahmen der Mindestsicherung gegeben. Sie wohne in der *** und seien nach den derzeit geltenden Vorgaben des Landes Niederösterreichs die an dieser Adresse gemeldeten Personen ebenfalls in die Mindestsicherung einzurechnen. Ihr Einkommen liege über den derzeit geltenden Richtsätzen der Mindestsicherung von € 209,33, sodass ihr Antrag auf Mindestsicherung daher abzulehnen sei. Gleichzeitig wurde ihr die Möglichkeit gegeben, hiezu binnen zwei Wochen Stellung nehmen. Mit Schreiben vom
  9. März 2017 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit, dass festgestellt worden sei, dass sie bereits über den notwendigen Lebensunterhalt im Sinne der Paragraphen 10 und 11 NÖ MSG verfüge, da sie bis inklusive Mai 2017 eine monatliche Grundversorgungsleistung in der Höhe von € 365,00 erhalte. Ab Juni 2017 wären eventuell Ansprüche im Rahmen der Mindestsicherung gegeben. Sie wohne in der *** und seien nach den derzeit geltenden Vorgaben des Landes Niederösterreichs die an dieser Adresse gemeldeten Personen ebenfalls in die Mindestsicherung einzurechnen. Ihr Einkommen liege über den derzeit geltenden Richtsätzen der Mindestsicherung von € 209,33, sodass ihr Antrag auf Mindestsicherung daher abzulehnen sei. Gleichzeitig wurde ihr die Möglichkeit gegeben, hiezu binnen zwei Wochen Stellung nehmen. In ihrer Stellungnahme vom
  10. März 2017 bestritt die Beschwerdeführerin, dass sie seit ihrem Eintreffen in Österreich ein Einkommen erzielt hätte. Auch hätte sie bis jetzt noch keine geeignete Arbeitsstelle gefunden und bemühe sie sich, wie im Iran wieder eine Stelle als Psychologin zu bekommen. Derzeit habe sie ein Einzelzimmer mit Bad und WC am Gang in der *** gemietet und bewohne sie dieses Zimmer alleine. Es sei unrichtig, dass sie mit den anderen dort gemeldeten Mietern als Mieterin irgendetwas zu tun habe und handle es sich dabei um keine Wohngemeinschaft. Weiters brachte sie vor, dass sie derzeit sowohl einen Deutschkurs (Caritas) und den Wertekurs (BFI) besuche. Mit Schreiben vom
  11. März 2017 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass sie bis inklusive Mai 2017 eine Grundversorgungsleistung in der Höhe von € 365,00 erhalte. Dieses Einkommen liege über dem Mindeststandard in der Mindestsicherung. Weiters sei seitens ihrer Diplomsozialarbeiterin ein Hausbesuch durchgeführt und dabei festgestellt worden, dass es sich dabei nach den Vorgaben des Landes Niederösterreichs um eine Wohngemeinschaft handle. Der Besuch eines Deutschkurses bzw. eines Wertekurses sei erst bei einer Zuerkennung einer Mindestsicherung relevant. In der Folge erließ die belangte Behörde sodann den Bescheid vom
  12. April 2017, Zl. ***, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin vom
  13. Jänner 2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes nach den Bestimmungen des NÖ MSG iVm der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln iVm der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) abgewiesen wurde.In der Folge erließ die belangte Behörde sodann den Bescheid vom
  14. April 2017, Zl. ***, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin vom
  15. Jänner 2017 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes nach den Bestimmungen des NÖ MSG in Verbindung mit der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln in Verbindung mit der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) abgewiesen wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der Ermittlungen festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin bereits über den notwendigen Lebensunterhalt im Sinne der §§ 10 und 11 NÖ MSG verfüge. Sie erhalte bis inklusive Mai 2017 eine monatliche Grundversorgungsleistung in der Höhe von € 365,
  16. Ab Juni 2017 wären eventuelle Ansprüche im Rahmen der Mindestsicherung gegeben, ein neuer Antrag wäre hiefür zeitgerecht einzubringen. Sie wohne in der *** und zahle eine monatliche Miete in der Höhe von € 193,
  17. Seitens ihrer Diplomsozialarbeiterin sei am
  18. März 2017 ein Hausbesuch durchgeführt und dabei festgestellt worden, dass es sich um keine eigene Wohneinheit handle. Sie benütze die Nebenräume (Küche, Bad, etc.) gemeinsam mit den anderen volljährigen Bewohnern dieser Liegenschaft. Nach den derzeit geltenden Vorgaben des Landes Niederösterreichs seien jene Personen, welche an dieser Adresse gemeldet seien, ebenfalls in die Mindestsicherung einzurechnen, auch wenn sie mit diesen nicht verwandt sei, sie diese nicht kenne und zu diesen keinen Kontakt habe. Mit heutigem Tag seien mit ihr an dieser Adresse weitere 4 volljährige Personen, nämlich B, C, D und E gemeldet. Der Mindestsicherungsstandard bei derzeitiger Sachlage mit 5 volljährigen Personen im Haushalt liege bei € 347,20 pro Monat. Ihr Einkommen betrage derzeit monatlich € 365,00 (Grundversorgung) und sei daher höher als der Mindeststandard. Ihr Antrag auf Mindestsicherung sei daher abzulehnen gewesen. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung und die damit im Zusammenhang stehende Berechnung der Geldleistungen u.a. auf die Bestimmungen der §§ 11a und 11b NÖ MSG.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der Ermittlungen festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin bereits über den notwendigen Lebensunterhalt im Sinne der Paragraphen 10 und 11 NÖ MSG verfüge. Sie erhalte bis inklusive Mai 2017 eine monatliche Grundversorgungsleistung in der Höhe von € 365,
  19. Ab Juni 2017 wären eventuelle Ansprüche im Rahmen der Mindestsicherung gegeben, ein neuer Antrag wäre hiefür zeitgerecht einzubringen. Sie wohne in der *** und zahle eine monatliche Miete in der Höhe von € 193,
  20. Seitens ihrer Diplomsozialarbeiterin sei am
  21. März 2017 ein Hausbesuch durchgeführt und dabei festgestellt worden, dass es sich um keine eigene Wohneinheit handle. Sie benütze die Nebenräume (Küche, Bad, etc.) gemeinsam mit den anderen volljährigen Bewohnern dieser Liegenschaft. Nach den derzeit geltenden Vorgaben des Landes Niederösterreichs seien jene Personen, welche an dieser Adresse gemeldet seien, ebenfalls in die Mindestsicherung einzurechnen, auch wenn sie mit diesen nicht verwandt sei, sie diese nicht kenne und zu diesen keinen Kontakt habe. Mit heutigem Tag seien mit ihr an dieser Adresse weitere 4 volljährige Personen, nämlich B, C, D und E gemeldet. Der Mindestsicherungsstandard bei derzeitiger Sachlage mit 5 volljährigen Personen im Haushalt liege bei € 347,20 pro Monat. Ihr Einkommen betrage derzeit monatlich € 365,00 (Grundversorgung) und sei daher höher als der Mindeststandard. Ihr Antrag auf Mindestsicherung sei daher abzulehnen gewesen. Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung und die damit im Zusammenhang stehende Berechnung der Geldleistungen u.a. auf die Bestimmungen der Paragraphen 11 a und 11 b NÖ MSG. In der dagegen erhobenen Beschwerde behauptete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass der Bescheid eine mangelhafte Begründung aufweise, da nicht ersichtlich sei, weshalb die belangte Behörde im vorliegenden Fall von einer Wohngemeinschaft ausgehe. Die Behörde hätte ordentlich ermitteln müssen, sodass sie dann feststellen hätte können, dass bei ihr kein gemeinsamer Haushalt und somit keine Haushaltsgemeinschaft vorliege. Sie lebe alleine in einem Zimmer. Der Hauseigentümer lebe im ersten Stock und habe einen abgegrenzten Lebensbereich. Das Bad und die Küche müsse sie sich mit Menschen, die weder mit ihr verwandt seien noch in einem persönlichen Verhältnis stehen würden, teilen. Nachdem sie die anderen nicht einmal wirklich kenne, koche sie für sich alleine und komme sie für Hygieneartikel selbst auf und teile diese auch nicht. Mit € 365,00 Grundversorgung, wobei sie davon € 193,00 für die Miete ausgeben müsse, könne sie nicht menschenwürdig leben. Ihr würden € 172,00 zum Leben bleiben. Zudem stütze sich der Bescheid auf die Bestimmung des § 11b NÖ MSG, welcher unions- und verfassungswidrig sei. Sie habe gegenüber keinem der anderen Hausbewohner, die in eigenen abgetrennten Zimmern wohnen würden, die lediglich durch einen Gang verbunden seien, einen Unterhaltsanspruch, da kein Naheverhältnis bestehe. Somit würden diese auch keinen Beitrag zur Deckung ihres Lebensunterhaltes leisten, weshalb eine Deckelung sachlich nicht zu rechtfertigen sei.Zudem stütze sich der Bescheid auf die Bestimmung des Paragraph 11 b, NÖ MSG, welcher unions- und verfassungswidrig sei. Sie habe gegenüber keinem der anderen Hausbewohner, die in eigenen abgetrennten Zimmern wohnen würden, die lediglich durch einen Gang verbunden seien, einen Unterhaltsanspruch, da kein Naheverhältnis bestehe. Somit würden diese auch keinen Beitrag zur Deckung ihres Lebensunterhaltes leisten, weshalb eine Deckelung sachlich nicht zu rechtfertigen sei. Aus der Mitteilung der belangten Behörde vom
  22. Mai 2017 und aus dem ZMR geht hervor, dass die Beschwerdeführerin mit
  23. Mai 2017 nach ***, *** verzogen ist. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurden sodann einige Bestimmungen des NÖ MSG beim Verfassungsgerichtshof angefochten und hat der Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom
  24. März 2018, Zl. G 136/2017-19 u.a., die Bestimmungen der § 10 Abs. 4, § 11a und § 11b NÖ MSG als verfassungswidrig aufgehoben, zumal eine von der Dauer des Aufenthaltes in Österreich abhängige Wartefrist für die Mindestsicherung in voller Höhe und eine starre Deckelung der Bezugshöhe bei Haushalten mit mehreren Personen im NÖ MSG unsachlich und daher verfassungswidrig seien; gleichzeitig hat er ausgesprochen, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen in allen anhängigen Verfahren vor den Verwaltungsbehörden und den Verwaltungsgerichten nicht mehr anzuwenden sind.Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurden sodann einige Bestimmungen des NÖ MSG beim Verfassungsgerichtshof angefochten und hat der Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom
  25. März 2018, Zl. G 136/2017-19 u.a., die Bestimmungen der Paragraph 10, Absatz 4,, Paragraph 11 a und Paragraph 11 b, NÖ MSG als verfassungswidrig aufgehoben, zumal eine von der Dauer des Aufenthaltes in Österreich abhängige Wartefrist für die Mindestsicherung in voller Höhe und eine starre Deckelung der Bezugshöhe bei Haushalten mit mehreren Personen im NÖ MSG unsachlich und daher verfassungswidrig seien; gleichzeitig hat er ausgesprochen, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen in allen anhängigen Verfahren vor den Verwaltungsbehörden und den Verwaltungsgerichten nicht mehr anzuwenden sind. In der Folge führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am
  26. August 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Gerichtsparteien ordnungsgemäß geladen wurden. Weder die belangte Behörde noch die Beschwerdeführerin nahm an dieser Verhandlung teil; beide blieben sie der Verhandlung unentschuldigt fern. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen: Zu Spruchpunkt 1.:

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  3. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  4. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG).

§ 2Abs.

1 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) ist Bedarfsorientierte Mindestsicherung Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).

Paragraph 2, Absatz eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) ist Bedarfsorientierte Mindestsicherung Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).

§ 5Abs.

1 NÖ MSG haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die

Paragraph 5, Absatz eins, NÖ MSG haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die

  1. hilfsbedürftig sind,
  2. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
  3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gehören zum Personenkreis nach Abs. 1 Z. 3 jedenfalls Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle gehören zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, jedenfalls
  4. österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“

§ 47Abs.

2 NAG verfügen;österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“

Paragraph 47, Absatz 2, NAG verfügen;

  1. Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden oder die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erfolgt ist;
  2. Asylberechtigte

§ 3Asyl

G 2005;Asylberechtigte

Paragraph 3, AsylG 2005; 4. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel a) „Daueraufenthalt-EU“

§ 45

NAG odera) „Daueraufenthalt-EU“

Paragraph 45, NAG oder b) „Daueraufenthalt-EU“ eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel

§ 49NAG.

b) „Daueraufenthalt-EU“ eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel

Paragraph 49, NAG.

§ 6Abs.

1 NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.

Paragraph 6, Absatz eins, NÖ MSG hat die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem

  1. Abschnitt unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gelten als Einkommen alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle gelten als Einkommen alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen. Nach Abs. 2a dieser Gesetzesstelle haben vom Einkommen jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben: Nach Absatz 2 a, dieser Gesetzesstelle haben vom Einkommen jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben:
  2. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;
  3. Kinderabsetzbeträge nach dem EStG 1988.

§ 7Abs.

1 NÖ MSG müssen arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen.

Paragraph 7, Absatz eins, NÖ MSG müssen arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist eine Hilfe suchende Person arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 255, 273 beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist eine Hilfe suchende Person arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der Paragraphen 255, 273, beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Nach Abs. 3 ist bereit zum Einsatz der Arbeitskraft, wer bereit ist,Nach Absatz 3, ist bereit zum Einsatz der Arbeitskraft, wer bereit ist,

  1. eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen,eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen,
  2. sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen,
  3. an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen,
  4. von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und
  5. von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle gelten jedenfalls Personen als nicht bereit ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen,Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle gelten jedenfalls Personen als nicht bereit ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen,
  6. deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben jeweils für die ersten vier Wochen nach Beendigung des Dienstverhältnisses,
  7. deren Anspruch auf Leistungen des Arbeitsmarktservice insbesondere nach § 10 AlVG gekürzt oder (vorübergehend) eingestellt wurde, für die Dauer der durch das AMS verfügten Kürzung oder Einstellung.deren Anspruch auf Leistungen des Arbeitsmarktservice insbesondere nach Paragraph 10, AlVG gekürzt oder (vorübergehend) eingestellt wurde, für die Dauer der durch das AMS verfügten Kürzung oder Einstellung. Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der Hilfe suchenden Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.Nach Absatz 5, dieser Gesetzesstelle ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der Hilfe suchenden Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Nach Abs. 6 dieser Gesetzesstelle ist bei der Beurteilung der Abs. 1 bis 5 auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Der Einsatz der Arbeitskraft darf insbesondere nicht verlangt werden bei Personen, dieNach Absatz 6, dieser Gesetzesstelle ist bei der Beurteilung der Absatz eins bis 5 auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Der Einsatz der Arbeitskraft darf insbesondere nicht verlangt werden bei Personen, die
  8. das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben;
  9. Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen;
  10. pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen;pflegebedürftige Angehörige (Paragraph 123, ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen;
  11. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a und 14b AVRAG) oder Pflege eines nahen Angehörigen (§§ 14c und 14d AVRAG) leisten;Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (Paragraphen 14 a und 14 b AVRAG) oder Pflege eines nahen Angehörigen (Paragraphen 14 c und 14 d AVRAG) leisten;
  12. in einer zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, a) die bereits vor Vollendung des
  13. Lebensjahres begonnen wurde, oder b) die bereits vor Vollendung des
  14. Lebensjahres begonnen wurde und den Pflichtschulabschluss zum Ziel hat, oder c) den erstmaligen Abschluss einer Lehre (auch in Form einer Facharbeiter-Intensivausbildung) zum Ziel hat und dadurch die (Wieder-)Eingliederung in das Erwerbsleben erleichtert werden kann;
  15. eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen. Nach Abs. 7 dieser Gesetzesstelle sind Hilfe suchenden Personen, die nach Gewährung einer Leistung ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung um 50% zu kürzen. Die Kürzung erfolgt jedenfalls auf die Dauer von vier Wochen. Soweit das Arbeitsmarktservice eine Maßnahme nach § 10 AlVG verhängt hat, ist die Kürzung für den Zeitraum zu verfügen, der der Gesamtdauer der Maßnahme des Arbeitsmarktservice entspricht. Eine weitergehende Kürzung oder gänzliche Einstellung von Leistungen ist ausnahmsweise und in besonderen Fällen, insbesondere bei wiederholter Verweigerung des Einsatzes der Arbeitskraft zulässig.Nach Absatz 7, dieser Gesetzesstelle sind Hilfe suchenden Personen, die nach Gewährung einer Leistung ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung um 50% zu kürzen. Die Kürzung erfolgt jedenfalls auf die Dauer von vier Wochen. Soweit das Arbeitsmarktservice eine Maßnahme nach Paragraph 10, AlVG verhängt hat, ist die Kürzung für den Zeitraum zu verfügen, der der Gesamtdauer der Maßnahme des Arbeitsmarktservice entspricht. Eine weitergehende Kürzung oder gänzliche Einstellung von Leistungen ist ausnahmsweise und in besonderen Fällen, insbesondere bei wiederholter Verweigerung des Einsatzes der Arbeitskraft zulässig. Nach Abs. 8 dieser Gesetzesstelle darf durch Kürzungen oder Einstellungen von Leistungen der Bedarfsorientieren Mindestsicherung wegen mangelndem Einsatz der eigenen Arbeitskraft nach Abs. 7 der Wohnbedarf der Hilfe suchenden Person sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der im gemeinsamen Haushalt lebenden, der Hilfe suchenden Person gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht beeinträchtigt werden.Nach Absatz 8, dieser Gesetzesstelle darf durch Kürzungen oder Einstellungen von Leistungen der Bedarfsorientieren Mindestsicherung wegen mangelndem Einsatz der eigenen Arbeitskraft nach Absatz 7, der Wohnbedarf der Hilfe suchenden Person sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der im gemeinsamen Haushalt lebenden, der Hilfe suchenden Person gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht beeinträchtigt werden. Nach Abs. 9 dieser Gesetzesstelle sind unabhängig von einer Kürzung oder Einstellung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bei Personen, deren Anspruch auf Leistungen des Arbeitsmarktservice, insbesondere nach § 10 AlVG, vorübergehend eingestellt oder sonst gekürzt oder eingestellt wurde und bei denen auch keine Umstände nach Abs. 6 vorliegen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die Dauer der Einstellung oder der Kürzung der Leistungen des Arbeitsmarktservice nur in jenem Ausmaß zu erbringen, das ohne die Einstellung oder die Kürzung gebühren würde.Nach Absatz 9, dieser Gesetzesstelle sind unabhängig von einer Kürzung oder Einstellung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bei Personen, deren Anspruch auf Leistungen des Arbeitsmarktservice, insbesondere nach Paragraph 10, AlVG, vorübergehend eingestellt oder sonst gekürzt oder eingestellt wurde und bei denen auch keine Umstände nach Absatz 6, vorliegen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die Dauer der Einstellung oder der Kürzung der Leistungen des Arbeitsmarktservice nur in jenem Ausmaß zu erbringen, das ohne die Einstellung oder die Kürzung gebühren würde.

§ 7aAbs.

1 NÖ MSG müssen Hilfe suchende Personen unbeschadet des § 7 alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, die Vermittelbarkeit (z. B. Deutschkurse) am Arbeitsmarkt, die Arbeitsfähigkeit oder die soziale Stabilisierung zu verbessern.

Paragraph 7 a, Absatz eins, NÖ MSG müssen Hilfe suchende Personen unbeschadet des Paragraph 7, alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, die Vermittelbarkeit (z. B. Deutschkurse) am Arbeitsmarkt, die Arbeitsfähigkeit oder die soziale Stabilisierung zu verbessern. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle können als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 den Hilfe suchenden Personen befristete gemeinnützige Hilfstätigkeiten vom Land oder den Gemeinden angeboten werden, sofern nicht zeitgleich das Arbeitsmarktservice Maßnahmen angeordnet hat oder anordnet.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle können als Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, den Hilfe suchenden Personen befristete gemeinnützige Hilfstätigkeiten vom Land oder den Gemeinden angeboten werden, sofern nicht zeitgleich das Arbeitsmarktservice Maßnahmen angeordnet hat oder anordnet. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist nach § 7 Abs. 7 und 8 vorzugehen, wenn die Hilfe suchende Person nach Gewährung einer Leistung ihrer Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nachkommt oder sie wiederholt eine zumutbare angebotene gemeinnützige Hilfstätigkeit nach Abs. 2 ablehnt oder sie diese wiederholt grundlos vorzeitig beendet.Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle ist nach Paragraph 7, Absatz 7 und 8 vorzugehen, wenn die Hilfe suchende Person nach Gewährung einer Leistung ihrer Verpflichtung nach Absatz eins, nicht nachkommt oder sie wiederholt eine zumutbare angebotene gemeinnützige Hilfstätigkeit nach Absatz 2, ablehnt oder sie diese wiederholt grundlos vorzeitig beendet.

§ 7bAbs.

1 NÖ MSG haben Hilfe suchende Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr, die sich innerhalb der letzten sechs Jahre weniger als fünf Jahre in Österreich aufgehalten haben, mögliche und zumutbare Maßnahmen zur besseren Integration zu ergreifen, welche mittels Auflage vorzuschreiben sind. Von dieser Verpflichtung sind jene Personen ausgenommen, die zur Unterzeichnung der Integrationserklärung und Erfüllung von Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz verpflichtet sind.

Paragraph 7 b, Absatz eins, NÖ MSG haben Hilfe suchende Personen ab dem vollendeten

  1. Lebensjahr, die sich innerhalb der letzten sechs Jahre weniger als fünf Jahre in Österreich aufgehalten haben, mögliche und zumutbare Maßnahmen zur besseren Integration zu ergreifen, welche mittels Auflage vorzuschreiben sind. Von dieser Verpflichtung sind jene Personen ausgenommen, die zur Unterzeichnung der Integrationserklärung und Erfüllung von Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz verpflichtet sind. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind Maßnahmen zur besseren Integration im Sinne des Abs. 1:Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle sind Maßnahmen zur besseren Integration im Sinne des Absatz eins :
  2. der erfolgreiche Besuch eines zumindest achtstündigen Werte- und Orientierungskurses,
  3. der Erwerb von Kenntnissen der Deutschen Sprache bis inklusive der Niveaustufe A2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle kann die Behörde Hilfe suchenden Personen, die Österreich nachweislich zu Ausbildungszwecken oder aus beruflichen Gründen verlassen haben, die Verpflichtung nach Abs. 1 erlassen.Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle kann die Behörde Hilfe suchenden Personen, die Österreich nachweislich zu Ausbildungszwecken oder aus beruflichen Gründen verlassen haben, die Verpflichtung nach Absatz eins, erlassen.

§ 7cAbs.

1 NÖ MSG haben sich alle Personen nach § 7b Abs. 1 im Rahmen einer Integrationserklärung (Anlage A) zur Umsetzung der Maßnahmen nach § 7b zu verpflichten.

Paragraph 7 c, Absatz eins, NÖ MSG haben sich alle Personen nach Paragraph 7 b, Absatz eins, im Rahmen einer Integrationserklärung (Anlage A) zur Umsetzung der Maßnahmen nach Paragraph 7 b, zu verpflichten. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist die Integrationserklärung bei Antragstellung oder im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zur Gewährung der Leistung vor der Behörde von jeder Person nach Abs. 1 persönlich zu unterschreiben. Eine Vertretung ist, mit Ausnahme der Unterschrift durch gesetzliche Vertreter, nicht zulässig.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist die Integrationserklärung bei Antragstellung oder im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zur Gewährung der Leistung vor der Behörde von jeder Person nach Absatz eins, persönlich zu unterschreiben. Eine Vertretung ist, mit Ausnahme der Unterschrift durch gesetzliche Vertreter, nicht zulässig. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist die Hilfe suchende Person nachweislich, erforderlichenfalls unter Beiziehung eines Dolmetschers, über den Inhalt der Integrationserklärung zu belehren. Der Hilfe suchenden Person ist eine Kopie der unterschriebenen Integrationserklärung auszufolgenNach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle ist die Hilfe suchende Person nachweislich, erforderlichenfalls unter Beiziehung eines Dolmetschers, über den Inhalt der Integrationserklärung zu belehren. Der Hilfe suchenden Person ist eine Kopie der unterschriebenen Integrationserklärung auszufolgen

§ 7dAbs.

1 NÖ MSG ist die Erfüllung der Maßnahmen nach § 7b mittels entsprechender Zeugnisse, Zertifikate oder Bestätigungen nachzuweisen.

Paragraph 7 d, Absatz eins, NÖ MSG ist die Erfüllung der Maßnahmen nach Paragraph 7 b, mittels entsprechender Zeugnisse, Zertifikate oder Bestätigungen nachzuweisen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat die Behörde für den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs eine Frist von sechs Monaten zu setzen.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat die Behörde für den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs eine Frist von sechs Monaten zu setzen. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat die Behörde für den Nachweis von Deutschkenntnissen im Umfang des Sprachniveaus A0, A1 bzw. A2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen eine Frist von jeweils sechs Monaten zu setzen.Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle hat die Behörde für den Nachweis von Deutschkenntnissen im Umfang des Sprachniveaus A0, A1 bzw. A2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen eine Frist von jeweils sechs Monaten zu setzen. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle kann die Behörde auf Antrag die im Bescheid gesetzte Frist erstrecken oder von der Erfüllung der Auflage endgültig absehen, wenn der Hilfe suchenden Person die Erfüllung der Maßnahmen nach § 7b nachweislich nicht möglich oder zumutbar ist.Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle kann die Behörde auf Antrag die im Bescheid gesetzte Frist erstrecken oder von der Erfüllung der Auflage endgültig absehen, wenn der Hilfe suchenden Person die Erfüllung der Maßnahmen nach Paragraph 7 b, nachweislich nicht möglich oder zumutbar ist. Kommt die Hilfe suchende Person den angeordneten Verpflichtungen nach § 7b nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist nach, sind die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung - Integration nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle um 50% zu kürzen und hat die Behörde eine Nachfrist für die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu setzen. Mit dem auf den Nachweis der Erfüllung der Auflage folgenden Monat ist die Kürzung aufzuheben. Eine weitergehende Kürzung oder gänzliche Einstellung von Leistungen ist bei wiederholter Pflichtverletzung zulässig.Kommt die Hilfe suchende Person den angeordneten Verpflichtungen nach Paragraph 7 b, nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist nach, sind die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung - Integration nach Absatz 5, dieser Gesetzesstelle um 50% zu kürzen und hat die Behörde eine Nachfrist für die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu setzen. Mit dem auf den Nachweis der Erfüllung der Auflage folgenden Monat ist die Kürzung aufzuheben. Eine weitergehende Kürzung oder gänzliche Einstellung von Leistungen ist bei wiederholter Pflichtverletzung zulässig. Nach Abs. 6 dieser Gesetzesstelle gilt § 7 Abs. 8 sinngemäß.Nach Absatz 6, dieser Gesetzesstelle gilt Paragraph 7, Absatz 8, sinngemäß. Nach Abs. 7 dieser Gesetzesstelle sind bei Verstößen gegen die Pflichten nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz die Abs. 5 und 6 anzuwenden.Nach Absatz 7, dieser Gesetzesstelle sind bei Verstößen gegen die Pflichten nach Paragraph 6, Absatz eins, Integrationsgesetz die Absatz 5 und 6 anzuwenden.

§ 8Abs.

1 NÖ MSG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.

Paragraph 8, Absatz eins, NÖ MSG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach Paragraph 11, Absatz eins, maßgebenden Mindeststandard übersteigt. Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle hat eine Hilfe suchende Person Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden.Nach Absatz 5, dieser Gesetzesstelle hat eine Hilfe suchende Person Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden.

§ 9Abs.

2 NÖ MSG werden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Abs. 1 Z. 1) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Abs. 1 Z. 2) grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.

Paragraph 9, Absatz 2, NÖ MSG werden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Absatz eins, Ziffer eins,) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Absatz eins, Ziffer 2,) grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden. Nach Abs. 2a dieser Gesetzesstelle gebühren Geldleistungen nach Abs. 2 aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. Nach Absatz 2 a, dieser Gesetzesstelle gebühren Geldleistungen nach Absatz 2, aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind laufende Geldleistungen nach Abs. 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Abs. 3 entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen. Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle sind laufende Geldleistungen nach Absatz 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Absatz 3, entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen.

§ 10Abs.

1 NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

Paragraph 10, Absatz eins, NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle umfassen Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle umfassen Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.

§ 11Abs.

1 NÖ MSG hat die Landesregierung ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:

Paragraph 11, Absatz eins, NÖ MSG hat die Landesregierung ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:

  1. für alleinstehende und alleinerziehende Personen 100 %
  2. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben 75 %
  3. für leistungsberechtigte volljährige Personen ab der drittältesten Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist 50 %
  4. für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben 23 %. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle beinhalten die Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5 %. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z.B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 % bzw. 12,5 %. Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle beinhalten die Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5 %. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z.B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25 % bzw. 12,5 %.

§ 12Abs.

1 NÖ MSG umfassen Leistungen zum Schutz bei Krankheit (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz), Schwangerschaft und Entbindung jene Sachleistungen und Vergünstigungen, wie sie Bezieherinnen oder Bezieher einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung von der NÖ Gebietskrankenkasse beanspruchen können.

Paragraph 12, Absatz eins, NÖ MSG umfassen Leistungen zum Schutz bei Krankheit (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz), Schwangerschaft und Entbindung jene Sachleistungen und Vergünstigungen, wie sie Bezieherinnen oder Bezieher einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung von der NÖ Gebietskrankenkasse beanspruchen können. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle stellt das Land die Leistungen nach Abs. 1 durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für die nach § 9 ASVG in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogenen Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sicher. Die vom Land zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge entsprechen der Höhe, wie sie von und für Ausgleichszulagenbezieherinnen und Ausgleichszulagenbeziehern im ASVG vorgesehen sind.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle stellt das Land die Leistungen nach Absatz eins, durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für die nach Paragraph 9, ASVG in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogenen Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sicher. Die vom Land zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge entsprechen der Höhe, wie sie von und für Ausgleichszulagenbezieherinnen und Ausgleichszulagenbeziehern im ASVG vorgesehen sind. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat das Land die Krankenversicherungsbeiträge für die Dauer des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz zu entrichten.Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle hat das Land die Krankenversicherungsbeiträge für die Dauer des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach diesem Gesetz zu entrichten.

§ 15Abs.

1 NÖ MSG werden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf Antrag oder, wenn der Behörde Umstände bekannt werden, die eine Leistung erforderlich machen, von Amts wegen gewährt.

Paragraph 15, Absatz eins, NÖ MSG werden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf Antrag oder, wenn der Behörde Umstände bekannt werden, die eine Leistung erforderlich machen, von Amts wegen gewährt. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle können Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gestellt werden:Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle können Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gestellt werden:

  1. durch die Hilfe suchende Person, soweit sie eigenberechtigt ist,
  2. für die Hilfe suchende Person a) gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle können Anträge bei der Gemeinde oder der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden.Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle können Anträge bei der Gemeinde oder der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind im Antrag Angaben zuNach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle sind im Antrag Angaben zu
  3. Person und Personenstand,
  4. den Wohnverhältnissen,
  5. den Einkommensverhältnissen,
  6. den Vermögensverhältnissen und
  7. dem Betreuungsverhältnis mit dem Arbeitsmarktservice des Antragstellers und aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen zu machen und durch entsprechende Nachweise zu belegen. Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle kann als Nachweis im Sinne des Abs. 4 die Behörde insbesondere folgende Unterlagen verlangen:Nach Absatz 5, dieser Gesetzesstelle kann als Nachweis im Sinne des Absatz 4, die Behörde insbesondere folgende Unterlagen verlangen:
  8. zur Person und Personenstand: Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil bzw. Vergleichsausfertigung, Nachweis über die Begründung bzw. Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft,
  9. zu den Wohnverhältnissen: Mietvertrag, Nachweis über einen Wohnzuschuss,
  10. zu den Einkommensverhältnissen: Lohnbestätigung, Einkommenssteuerbescheid, Leistungsbezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice, Nachweise über Pensions-/Rentenleistungen, Bestätigung der Krankenkasse über Krankengeld oder Kinderbetreuungsgeld, Nachweise über die Höhe der Unterhaltsleistung, Einheitswertbescheide über land- und forstwirtschaftlichen Besitz, Pachtverträge,
  11. zu den Vermögensverhältnissen: Sparbücher, Bausparverträge, Lebensversicherungen, Aktien, Wertpapiere und Kontoauszüge,
  12. zum Betreuungsverhältnis mit dem Arbeitsmarktservice: Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche und die Betreuungsvereinbarung.

§ 16Abs.

1 NÖ MSG ist die Gemeinde, in der die Hilfe suchende Person ihren Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat, über einen Antrag auf eine Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach § 10 zu informieren. Die Gemeinde kann zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung eine Stellungnahme abgeben.

Paragraph 16, Absatz eins, NÖ MSG ist die Gemeinde, in der die Hilfe suchende Person ihren Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat, über einen Antrag auf eine Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Paragraph 10, zu informieren. Die Gemeinde kann zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung eine Stellungnahme abgeben. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist die Stellungnahme bei der Entscheidung der Behörde zu berücksichtigen. Die Gemeinde ist über den Ausgang des Verfahrens sowie über jede nachträgliche Leistungseinstellung zu informieren.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist die Stellungnahme bei der Entscheidung der Behörde zu berücksichtigen. Die Gemeinde ist über den Ausgang des Verfahrens sowie über jede nachträgliche Leistungseinstellung zu informieren.

§ 17Abs.

2 NÖ MSG hat die Behörde die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) über die Rechtslage entsprechend zu informieren, so weit dies zur Erreichung der Ziele und nach den Grundsätzen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes notwendig ist.

Paragraph 17, Absatz 2, NÖ MSG hat die Behörde die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) über die Rechtslage entsprechend zu informieren, so weit dies zur Erreichung der Ziele und nach den Grundsätzen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes notwendig ist. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen. Weiters hat sich die Hilfe suchende Person auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen (etwa Untersuchung der Arbeitsfähigkeit) zu unterziehen. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist die Hilfe suchende Person (ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. ihr Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehört) verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen. Weiters hat sich die Hilfe suchende Person auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen (etwa Untersuchung der Arbeitsfähigkeit) zu unterziehen.

§ 20Abs.

1 NÖ MSG sind Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 17 Abs. 2 trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt.

Paragraph 20, Absatz eins, NÖ MSG sind Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person ihre Mitwirkungspflichten nach Paragraph 17, Absatz 2, trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt.

§ 1Abs.

1 NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für:

Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für:

  1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: 633,35 Euro;
  2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a. je Person 475,01 Euro; b. ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: 316,67 Euro;
  3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: 145,67 Euro.

§ 1Abs.

2 NÖ MSV beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:

Paragraph eins, Absatz 2, NÖ MSV beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:

  1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: bis zu 211,11 Euro;
  2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a. je Person: bis zu 158,34 Euro; b. ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: bis zu 105,56 Euro;
  3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: bis zu 48,56 Euro.

§ 1Abs.

3 NÖ MSV verringern sich für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Abs. 2 um 50 %.

Paragraph eins, Absatz 3, NÖ MSV verringern sich für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Absatz 2, um 50 %.

§ 1

der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln ist Einkommen die Summe aller Geld- und Sachbezüge.

Paragraph eins, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln ist Einkommen die Summe aller Geld- und Sachbezüge.

§ 2Abs.

1 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln sind vom Einkommen nicht anzurechnen:

Paragraph 2, Absatz eins, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln sind vom Einkommen nicht anzurechnen:

  1. freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Dritter, es sei denn, die Zuwendungen erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass Hilfe nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200 oder nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205, nicht zu gewähren wäre;freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Dritter, es sei denn, die Zuwendungen erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass Hilfe nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000, Landesgesetzblatt 9200 oder nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt 9205, nicht zu gewähren wäre;
  2. Leistungen, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Empfängers gewährt werden (z. B. Pflegegeld), es sei denn, der Hilfe Suchende selbst hat Anspruch auf diese Leistungen und es wird ihm Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteil;
  3. Kinderabsetzbeträge, Unterhaltsabsetzbeträge und Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbeträge nach dem Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 156/2013, sowie Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2013, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;Kinderabsetzbeträge, Unterhaltsabsetzbeträge und Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbeträge nach dem Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2013,, sowie Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2013,, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;
  4. Lehrlingsentschädigungen im Ausmaß des nach § 292 Abs. 4 lit.h Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl.Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 187/2013, anrechnungsfrei gestellten Betrages;Lehrlingsentschädigungen im Ausmaß des nach Paragraph 292, Absatz 4, Litera h, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl.Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2013,, anrechnungsfrei gestellten Betrages;
  5. Grund- und Elternrenten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.Nr. 152/1957 in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2013, und dem Opferfürsorgegesetz, BGBl.Nr. 183/1947 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2013, es sei denn, der Hilfe Suchende selbst bezieht diese Renten und es wird ihm Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteil;Grund- und Elternrenten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.Nr. 152 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,, und dem Opferfürsorgegesetz, BGBl.Nr. 183 aus 1947, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,, es sei denn, der Hilfe Suchende selbst bezieht diese Renten und es wird ihm Sozialhilfe in Form eines teilstationären oder stationären Dienstes zuteil;
  6. ein Drittel der nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl.Nr. 27/1964 in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2013, gewährten Beschädigten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente (§§ 23 Abs. 3, 33 Abs. 1 bzw. 44 Abs. 1 und 45 HVG);ein Drittel der nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl.Nr. 27 aus 1964, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,, gewährten Beschädigten- und Witwenrenten sowie die Elternrenten einschließlich einer allfälligen Zusatzrente (Paragraphen 23, Absatz 3, 33, Absatz eins, bzw. 44 Absatz eins und 45 HVG);
  7. Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl.Nr. 305/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 79/2013, und Schulbeihilfen nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl.Nr. 455/1983 in der Fassung BGBl. I Nr. 154/2013, ausgenommen, wenn sie für den Hilfe Suchenden gewährt werden;Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl.Nr. 305 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2013,, und Schulbeihilfen nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl.Nr. 455 aus 1983, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2013,, ausgenommen, wenn sie für den Hilfe Suchenden gewährt werden;
  8. Lenkeraufwandsentschädigungen, Reisekostenentschädigungen, Schmutzzulagen; außerdem in halber Höhe Aufwandsentschädigungen, Diäten, Entfernungszulagen, Quartiergelder und Nächtigungsgelder;
  9. Alimentationsleistungen für Kinder mit Ausnahme jener Leistungen, die für den Hilfe Suchenden bezogen werden;
  10. Ausbildungsbeihilfen für Lehrlinge nach den Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl.Nr. 313/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013, und Ausbildungsbeihilfen nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl.Nr. 22/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013;Ausbildungsbeihilfen für Lehrlinge nach den Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl.Nr. 313 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,, und Ausbildungsbeihilfen nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl.Nr. 22 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,;
  11. die Sonderzahlungen (
  12. und
  13. Monatsbezug) vermindert um die gesetzlichen Abzüge, wenn Bedarfsorientierte Mindestsicherung geleistet wird;
  14. Anerkennungsbeträge, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Maßnahme zur Heranführung an den Arbeitsprozess durch eine regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten Dienstleister als Leistungsanreiz zufließen, jedoch nur im Anwendungsbereich des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205, und bis zur Höhe des maximalen Einkommensfreibetrages nach Abs.
  15. Eine entsprechende Maßnahme stellt insbesondere die stundenweise Integration in einen Arbeitsprozess dar, nicht aber eine Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne der §§ 4 und 5 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl.Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 187/2013;Anerkennungsbeträge, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Maßnahme zur Heranführung an den Arbeitsprozess durch eine regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten Dienstleister als Leistungsanreiz zufließen, jedoch nur im Anwendungsbereich des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205, und bis zur Höhe des maximalen Einkommensfreibetrages nach Absatz 2, Eine entsprechende Maßnahme stellt insbesondere die stundenweise Integration in einen Arbeitsprozess dar, nicht aber eine Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne der Paragraphen 4 und 5 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl.Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2013,;
  16. Anerkennungsbeträge für Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des § 24 NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200, für Tätigkeiten im Rahmen einer stationären oder teilstationären Betreuung, jedoch nur bis zur Höhe des maximalen Einkommensfreibetrages nach Abs. 2;Anerkennungsbeträge für Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des Paragraph 24, NÖ Sozialhilfegesetz 2000, Landesgesetzblatt 9200, für Tätigkeiten im Rahmen einer stationären oder teilstationären Betreuung, jedoch nur bis zur Höhe des maximalen Einkommensfreibetrages nach Absatz 2,;
  17. Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 116/2016, eines nahen Angehörigen (§ 36a AVG) bei der Bemessung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wenn Pflegeleistungen durch die Hilfe suchende Person für diesen Angehörigen in einer Haushalts- oder Wohngemeinschaft erbracht werden.Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, eines nahen Angehörigen (Paragraph 36 a, AVG) bei der Bemessung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wenn Pflegeleistungen durch die Hilfe suchende Person für diesen Angehörigen in einer Haushalts- oder Wohngemeinschaft erbracht werden. Hat eine Hilfe suchende Person, die ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt, vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest sechs Monate durchgehend Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung

§§ 10und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl.

9205, bezogen, ist ihr

Abs. 2 ein Freibetrag im Ausmaß von 15 % des monatlichen Nettoeinkommens einzuräumen und für die ersten 18 Monate der Erwerbstätigkeit zu gewähren.Hat eine Hilfe suchende Person, die ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt, vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest sechs Monate durchgehend Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung

Paragraphen 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt 9205, bezogen, ist ihr

Absatz 2, ein Freibetrag im Ausmaß von 15 % des monatlichen Nettoeinkommens einzuräumen und für die ersten 18 Monate der Erwerbstätigkeit zu gewähren. Der Freibetrag beträgt mindestens 7 % und höchstens 17 % des Mindeststandards für eine alleinstehende Person

§ 1Abs.

1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1.Der Freibetrag beträgt mindestens 7 % und höchstens 17 % des Mindeststandards für eine alleinstehende Person

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1.

§ 3Abs.

1 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln haben vom Vermögen des Hilfe Suchenden unberücksichtigt zu bleiben:

Paragraph 3, Absatz eins, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln haben vom Vermögen des Hilfe Suchenden unberücksichtigt zu bleiben:

  1. ein den Lebensverhältnissen des Hilfe Suchenden angemessener Hausrat;
  2. Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit notwendig sind oder zur Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer sozialen Notlage dienen;
  3. ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, die der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes des Hilfe Suchenden und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen dienen;
  4. Gegenstände, die zur Befriedung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht als Luxus anzusehen ist;
  5. Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände, insbesondere Behinderung oder unzureichende Infrastruktur erforderlich sind;
  6. Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für eine alleinstehende Person

§ 1Abs.

1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, wenn Bedarfsorientierte Mindestsicherung

§§ 10und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl.

9205, bezogen wird;Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für eine alleinstehende Person

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, wenn Bedarfsorientierte Mindestsicherung

Paragraphen 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt 9205, bezogen wird;

  1. sonstige Vermögenswerte ausgenommen unbewegliches Vermögen, soweit sie den Freibetrag nach Z 6 nicht übersteigen und solange Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (§§ 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205) nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen werden;sonstige Vermögenswerte ausgenommen unbewegliches Vermögen, soweit sie den Freibetrag nach Ziffer 6, nicht übersteigen und solange Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (Paragraphen 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt 9205) nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen werden;
  2. Barbeträge oder sonstige Sachwerte, die das 15-fache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person

§ 1Abs.

1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, nicht übersteigen, wenn Sozialhilfe in Form von teilstationären oder stationären Diensten geleistet wird. Barbeträge oder sonstige Sachwerte, die das 15-fache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, nicht übersteigen, wenn Sozialhilfe in Form von teilstationären oder stationären Diensten geleistet wird.

§ 3Abs.

2 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln sind bei der Bemessung der Frist nach Abs. 1 Z 7 auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezuges von Leistungen (§§ 10 bis 11 NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205) von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.

Paragraph 3, Absatz 2, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln sind bei der Bemessung der Frist nach Absatz eins, Ziffer 7, auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezuges von Leistungen (Paragraphen 10 bis 11 NÖ Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt 9205) von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.

§ 3Abs.

3 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln bleibt das Vermögen der unterhaltspflichtigen Angehörigen zur Gänze unberücksichtigt.

Paragraph 3, Absatz 3, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln bleibt das Vermögen der unterhaltspflichtigen Angehörigen zur Gänze unberücksichtigt. Vorweg ist festzuhalten, dass sich infolge des Fernbleibens der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde von der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom

  1. August 2018 diese die Möglichkeit des Beweismittels der eigenen Einvernahme und der Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes genommen haben. Zum Vorliegen einer eventuellen Verletzung des Parteiengehörs ist festzuhalten, dass eine solche Verletzung nicht vorliegen kann, zumal der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde im Beschwerdeverfahren, insbesondere auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom
  2. August 2018, hinreichend Gelegenheit gegeben wurde, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und auch ihre rechtlichen Standpunkte darzulegen sowie den Auffassungen des erkennenden Gerichts entgegenzutreten.

§ 45Abs. 2 Vw

GVG hindert es, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Nach § 19 Abs. 3 erster Satz AVG hat derjenige, der nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten. Die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde haben kein solches „begründetes Hindernis“ dargelegt, sondern sind sie der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom

  1. August 2018 unentschuldigt ferngeblieben. Es wurde daher zu Recht die Verhandlung in Abwesenheit der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde durchgeführt. Wenn eine Partei von der ihr durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse durch ihr Nichterscheinen keinen Gebrauch macht, liegt eine Verletzung des Parteiengehörs nicht vor.Zum Vorliegen einer eventuellen Verletzung des Parteiengehörs ist festzuhalten, dass eine solche Verletzung nicht vorliegen kann, zumal der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde im Beschwerdeverfahren, insbesondere auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom
  2. August 2018, hinreichend Gelegenheit gegeben wurde, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und auch ihre rechtlichen Standpunkte darzulegen sowie den Auffassungen des erkennenden Gerichts entgegenzutreten.

Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG hindert es, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Nach Paragraph 19, Absatz 3, erster Satz AVG hat derjenige, der nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten. Die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde haben kein solches „begründetes Hindernis“ dargelegt, sondern sind sie der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom

  1. August 2018 unentschuldigt ferngeblieben. Es wurde daher zu Recht die Verhandlung in Abwesenheit der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde durchgeführt. Wenn eine Partei von der ihr durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse durch ihr Nichterscheinen keinen Gebrauch macht, liegt eine Verletzung des Parteiengehörs nicht vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
  2. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076, sowie VwGH vom
  3. Jänner 2015, Zl. Ro 2014/07/0105, sowie VwGH vom
  4. März 2017, Zl. Ra 2015/05/0051 mwN, sowie VwGH vom
  5. Jänner 2018, Zl. Ra 2016/05/0077) hat das Landesverwaltungsgericht seine Entscheidung an der zu seinem Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten, weshalb das erkennende Gericht der Prüfung des gegenständlichen Falles die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner nunmehrigen Entscheidung zugrunde zu legen hat.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
  6. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076, sowie VwGH vom
  7. Jänner 2015, Zl. Ro 2014/07/0105, sowie VwGH vom
  8. März 2017, Zl. Ra 2015/05/0051 mwN, sowie VwGH vom
  9. Jänner 2018, Zl. Ra 2016/05/0077) hat das Landesverwaltungsgericht seine Entscheidung an der zu seinem Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten, weshalb das erkennende Gericht der Prüfung des gegenständlichen Falles die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner nunmehrigen Entscheidung zugrunde zu legen hat. Zur anwendbaren Rechtslage ist auszuführen, dass die mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  10. März 2018, Zl. G 136/2017-19 u.a., erfolgte Aufhebung der §§ 10 Abs. 4, 11a und 11b NÖ MSG mit Ablauf des Kundmachungstages, also dem
  11. März 2018, in Kraft getreten ist. Dies hat zur Folge, dass diese im behördlichen Verfahren in Geltung stehenden Bestimmungen aufgrund des Ausspruchs

Art. 140Abs.

7 zweiter Satz B-VG für den gesamten verfahrensrelevanten Zeitraum im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht mehr anzuwenden sind, sodass diese aufgehobenen Bestimmungen bei der nun erfolgten Neubemessung der der Beschwerdeführerin zu gewährenden Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes außer Acht zu lassen waren.Zur anwendbaren Rechtslage ist auszuführen, dass die mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. März 2018, Zl. G 136/2017-19 u.a., erfolgte Aufhebung der Paragraphen 10, Absatz 4, 11 a und 11 b NÖ MSG mit Ablauf des Kundmachungstages, also dem 13. März 2018, in Kraft getreten ist. Dies hat zur Folge, dass diese im behördlichen Verfahren in Geltung stehenden Bestimmungen aufgrund des Ausspruchs

Artikel 140

, Absatz 7, zweiter Satz B-VG für den gesamten verfahrensrelevanten Zeitraum im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht mehr anzuwenden sind, sodass diese aufgehobenen Bestimmungen bei der nun erfolgten Neubemessung der der Beschwerdeführerin zu gewährenden Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes außer Acht zu lassen waren. Des Weiteren wird die Sache des Beschwerdeverfahrens einerseits durch den Spruch des angefochtenen Bescheides und andererseits durch das Beschwerdevorbringen bestimmt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom

  1. September 2015, Zl. Ra 2015/18/0134, sowie VwGH vom
  2. November 2015, Zl. Ro 2015/19/0001) ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfanges - als Sache eines vor dem Verwaltungsgericht zu führenden Verfahrens jedenfalls nur jene Angelegenheit anzusehen, die den Inhalt des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Spruches des Bescheides der belangten Behörde gebildet hat.Des Weiteren wird die Sache des Beschwerdeverfahrens einerseits durch den Spruch des angefochtenen Bescheides und andererseits durch das Beschwerdevorbringen bestimmt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
  3. September 2015, Zl. Ra 2015/18/0134, sowie VwGH vom
  4. November 2015, Zl. Ro 2015/19/0001) ist - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfanges - als Sache eines vor dem Verwaltungsgericht zu führenden Verfahrens jedenfalls nur jene Angelegenheit anzusehen, die den Inhalt des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Spruches des Bescheides der belangten Behörde gebildet hat. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zwar abgewiesen, doch hat sie hiebei nicht bekanntgegeben, welchen Zeitraum diese Abweisung umfasst. Da kein Hinweis besteht, dass die belangte Behörde in dieser Hinsicht ihrer Entscheidung einen rechtswidrigen Zeitraum zugrunde legen wollte und auch nicht zugrunde gelegt hat, ist im gegenständlichen Fall

§ 9Abs.

4 NÖ MSG für die gegenständliche Gewährung der Geldleistungen für den notwendigen Lebensunterhalt und des Wohnbedarfes davon auszugehen, dass die angefochtene Entscheidung der belangten Behörde den sechsmonatigen Zeitraum vom

  1. Jänner 2017 bis zum
  2. Juli 2017 umfasst hat bzw. umfasst, weshalb auch das erkennende Gericht diesen Zeitraum seiner Entscheidung zugrunde legt, wobei hiebei zu beachten ist, dass der belangten Behörde weder bei der Abfassung ihrer Entscheidung am
  3. April 2017 noch bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides der am
  4. Mai 2017 von der Beschwerdeführerin vorgenommene Wohnsitzwechsel nach *** bekannt war und sie diesen daher hinsichtlich des Zeitraumes ihrer Entscheidung nicht berücksichtigen konnte.Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zwar abgewiesen, doch hat sie hiebei nicht bekanntgegeben, welchen Zeitraum diese Abweisung umfasst. Da kein Hinweis besteht, dass die belangte Behörde in dieser Hinsicht ihrer Entscheidung einen rechtswidrigen Zeitraum zugrunde legen wollte und auch nicht zugrunde gelegt hat, ist im gegenständlichen Fall

Paragraph 9, Absatz 4, NÖ MSG für die gegenständliche Gewährung der Geldleistungen für den notwendigen Lebensunterhalt und des Wohnbedarfes davon auszugehen, dass die angefochtene Entscheidung der belangten Behörde den sechsmonatigen Zeitraum vom

  1. Jänner 2017 bis zum
  2. Juli 2017 umfasst hat bzw. umfasst, weshalb auch das erkennende Gericht diesen Zeitraum seiner Entscheidung zugrunde legt, wobei hiebei zu beachten ist, dass der belangten Behörde weder bei der Abfassung ihrer Entscheidung am
  3. April 2017 noch bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides der am
  4. Mai 2017 von der Beschwerdeführerin vorgenommene Wohnsitzwechsel nach *** bekannt war und sie diesen daher hinsichtlich des Zeitraumes ihrer Entscheidung nicht berücksichtigen konnte. Da die Beschwerdeführerin am
  5. Mai 2017 nach *** verzogen ist und sie seit diesem Zeitpunkt in *** ihren Hauptwohnsitz hat, erfüllt sie für den Zeitraum vom
  6. Mai 2017 bis zum
  7. Juli 2017 die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Z. 2 NÖ MSG nicht, sodass sie für diesen Zeitraum nicht zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen gehört.Da die Beschwerdeführerin am
  8. Mai 2017 nach *** verzogen ist und sie seit diesem Zeitpunkt in *** ihren Hauptwohnsitz hat, erfüllt sie für den Zeitraum vom
  9. Mai 2017 bis zum
  10. Juli 2017 die Voraussetzung des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG nicht, sodass sie für diesen Zeitraum nicht zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen gehört. In dieser Hinsicht hatte das erkennende Gericht aufgrund seiner Pflicht zur meritorischen – und nicht kassatorischen - Entscheidung den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde insofern abzuändern, als ihr Antrag für diesen Zeitraum zurückzuweisen war. Als Folge dieser Abänderung war ihre Beschwerde daher für diesen Zeitraum, da dieser abgeänderte erstinstanzliche Bescheid nunmehr der geltenden Rechtslage entspricht, als unbegründet abzuweisen, da die Beschwerdeführerin durch diese Zurückweisung in ihren subjektiven Rechten nicht verletzt worden ist bzw. wird. Für den Zeitraum vom
  11. Jänner 2017 bis zum inklusive
  12. Mai 2017 ist folgendes festzuhalten: Wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt, gehört die Beschwerdeführerin als Asylberechtigte

§ 3Asylgesetz zum anspruchsberechtigten Personenkreis im Sinne des § 5 NÖ MSG.

Wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt, gehört die Beschwerdeführerin als Asylberechtigte

Paragraph 3, Asylgesetz zum anspruchsberechtigten Personenkreis im Sinne des Paragraph 5, NÖ MSG. Weiters war sie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum laufend beim Arbeitsmarktservice als arbeitslos und arbeitssuchend gemeldet und hatte sie in diesem Zeitraum ein Vermögen unter dem Freibetrag und bis inklusive Mai 2017 als Einkommen eine monatliche Grundversorgung in der Höhe von € 365,00 erhalten. Einen Nachweis für die Absolvierung eines Werte- und Orientierungskurses sowie über ihre deutschen Sprachkenntnisse hat sie bis jetzt nicht vorgelegt. Sie bewohnt an der Adresse ***, *** das Zimmer Top *** im Ausmaß von 11 m2 im ersten Obergeschoss des mehrgeschossigen Geschäfts-, Büro- und Wohnhauses, wobei Küche, Bad und WC Allgemeinflächen sind und von ihr mitbenützt werden dürfen. Der Mietzins beträgt € 193,60 pro Monat. In rechtlicher Hinsicht ging die belangte Behörde in ihrer Entscheidung davon aus, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Mindeststandards

§ 11Abs.

1 Z. 2 NÖ MSG (für „volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben“) und nicht – wie die Beschwerdeführerin vertritt - Mindeststandards

§ 11Abs.

1 Z. 1 NÖ MSG (für „alleinstehende Personen“) hat, zumal es sich bei ihrer Wohnsituation um eine Wohn- und Haushaltsgemeinschaft handle, sodass die im gegenständlichen Zeitraum vorhandenen vier volljährigen Mitbewohner bei der Berechnung der Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes nach § 11b NÖ MSG zu berücksichtigen gewesen seien, während die Beschwerdeführerin das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft bestreitet. Sie lebe in ihrem Zimmer alleine. Das Bad und die Küche müsse sie sich mit Menschen, die weder mit ihr verwandt seien noch in einem persönlichen Verhältnis stehen würden, teilen. Nachdem sie die anderen nicht einmal wirklich kenne, koche sie für sich alleine und komme sie für Hygieneartikel selbst auf und teile diese auch nicht. Sie habe gegenüber keinem der anderen Hausbewohner, die in eigenen abgetrennten Zimmern, die lediglich durch einen Gang verbunden seien, ein Naheverhältnis und kenne diese großteils nicht einmal. Diese würden auch keinen Beitrag zur Deckung ihres Lebensunterhaltes leisten.In rechtlicher Hinsicht ging die belangte Behörde in ihrer Entscheidung davon aus, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Mindeststandards

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG (für „volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben“) und nicht – wie die Beschwerdeführerin vertritt - Mindeststandards

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSG (für „alleinstehende Personen“) hat, zumal es sich bei ihrer Wohnsituation um eine Wohn- und Haushaltsgemeinschaft handle, sodass die im gegenständlichen Zeitraum vorhandenen vier volljährigen Mitbewohner bei der Berechnung der Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes nach Paragraph 11 b, NÖ MSG zu berücksichtigen gewesen seien, während die Beschwerdeführerin das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft bestreitet. Sie lebe in ihrem Zimmer alleine. Das Bad und die Küche müsse sie sich mit Menschen, die weder mit ihr verwandt seien noch in einem persönlichen Verhältnis stehen würden, teilen. Nachdem sie die anderen nicht einmal wirklich kenne, koche sie für sich alleine und komme sie für Hygieneartikel selbst auf und teile diese auch nicht. Sie habe gegenüber keinem der anderen Hausbewohner, die in eigenen abgetrennten Zimmern, die lediglich durch einen Gang verbunden seien, ein Naheverhältnis und kenne diese großteils nicht einmal. Diese würden auch keinen Beitrag zur Deckung ihres Lebensunterhaltes leisten. Zur Frage des Vorliegens eines „gemeinsamen Haushaltes“ bzw. einer „Haushaltsgemeinschaft“ im Sinne der Bestimmungen nach dem NÖ MSG und der NÖ MSV ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 23. Oktober 2012, Zl. 2012/10/0020, sowie VwGH vom 22. Oktober 2013, Zl. 2013/10/0180, sowie VwGH vom 11. August 2017, Zl. Ra 2016/10/0092, sowie VwGH vom 31. Jänner 2018, Zl. Ra 2017/10/0213, sowie VwGH vom 24. April 2018, Zl. Ra 2017/10/0170) zu verweisen, wonach er zu dem Begriff des „gemeinsamen Haushaltes“

§ 1Abs.

1 und Abs. 2 NÖ MSV wiederholt ausgesprochen hat, dass für einen solchen gemeinsamen Haushalt entscheidend ist, dass das Zusammenleben von Personen zu einer deutlichen Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten führt und dass es in diesem Zusammenhang darauf ankommt, ob - zumindest in Teilbereichen - eine gemeinsame Wirtschaftsführung besteht. Eine solche gemeinsame Wirtschaftsführung in Teilbereichen hat er in diesen Erkenntnissen fallbezogen dann angenommen, wenn der Untermieter eines Zimmers in einem Wohnhaus auch Einrichtungen, die für die Haushaltsführung notwendig sind, wie etwa Küche, Badezimmer oder Waschmaschine, mitbenützt. Zur Frage des Vorliegens eines „gemeinsamen Haushaltes“ bzw. einer „Haushaltsgemeinschaft“ im Sinne der Bestimmungen nach dem NÖ MSG und der NÖ MSV ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 23. Oktober 2012, Zl. 2012/10/0020, sowie VwGH vom 22. Oktober 2013, Zl. 2013/10/0180, sowie VwGH vom 11. August 2017, Zl. Ra 2016/10/0092, sowie VwGH vom 31. Jänner 2018, Zl. Ra 2017/10/0213, sowie VwGH vom 24. April 2018, Zl. Ra 2017/10/0170) zu verweisen, wonach er zu dem Begriff des „gemeinsamen Haushaltes“

Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 2, NÖ MSV wiederholt ausgesprochen hat, dass für einen solchen gemeinsamen Haushalt entscheidend ist, dass das Zusammenleben von Personen zu einer deutlichen Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten führt und dass es in diesem Zusammenhang darauf ankommt, ob - zumindest in Teilbereichen - eine gemeinsame Wirtschaftsführung besteht. Eine solche gemeinsame Wirtschaftsführung in Teilbereichen hat er in diesen Erkenntnissen fallbezogen dann angenommen, wenn der Untermieter eines Zimmers in einem Wohnhaus auch Einrichtungen, die für die Haushaltsführung notwendig sind, wie etwa Küche, Badezimmer oder Waschmaschine, mitbenützt. Eine derartige Konstellation liegt im vorliegenden Fall vor und ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Sachverhalt zu übertragen, ist dieser doch insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass sie über den von ihr zu ihrer ausschließlichen Verwendung angemieteten Wohnraum hinaus gemeinsam mit den im selben Stockwerk lebenden weiteren Mietern eine Küche samt den in einer Küche üblichen elektrischen Geräten sowie das Badezimmer und das WC sowie auch die Waschmaschine mitbenützen kann. Schon mit Blick darauf ist eine erhebliche Kostenersparnis gegenüber völlig getrennten Haushalten anzunehmen. In diesem Zusammenhang ist auch noch auf die zuvor zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dann, wenn ein (unter-)gemieteter Bereich einer Wohneinheit keine eigenen Einrichtungen zum Kochen, zur Köperreinigung und zum Waschen der Wäsche aufweist, das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft im Sinn des NÖ MSG jedenfalls anzunehmen ist, sofern der Hilfesuchende nicht nachweist, diese Bedürfnisse außerhalb der Wohneinheiten zu befriedigen. Diesen Nachweis hat die Beschwerdeführerin weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erbracht und ein solches Vorbringen auch nicht erstattet. Vielmehr ergibt sich aus ihrem Ersuchen an die belangte Behörde, ihr einen eigenen Kühlschrank und eine eigene Waschmaschine zu genehmigen, dass die belangte Behörde sie aufgrund der geringen Größe ihres Zimmers darauf hingewiesen hat, dass sie die vorhandenen Ressourcen weiterhin zu nutzen habe. Aufgrund dieser Ausführungen gelangt das erkennende Gericht daher zur Auffassung, dass die belangte Behörde in dem vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheid zu Recht einen „gemeinsamen Haushalt“ im Sinne der Mindeststandards nach § 1 Abs. 1 Z. 2 lit.a und Abs. 2 Z. 2 lit. a NÖ MSV angenommen hat, sodass die belangte Behörde zu Recht ihrer angefochtenen Entscheidung nicht die entsprechenden Mindeststandards für Alleinstehende (§ 1 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 NÖ MSV) zugrunde gelegt hat. Aufgrund dieser Ausführungen gelangt das erkennende Gericht daher zur Auffassung, dass die belangte Behörde in dem vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheid zu Recht einen „gemeinsamen Haushalt“ im Sinne der Mindeststandards nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, NÖ MSV angenommen hat, sodass die belangte Behörde zu Recht ihrer angefochtenen Entscheidung nicht die entsprechenden Mindeststandards für Alleinstehende (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, NÖ MSV) zugrunde gelegt hat. Unbestritten ist im gegenständlichen Verfahren, dass die weiteren im verfahrensgegenständlichen Gebäude wohnenden Mieter zur Beschwerdeführerin keine Personen im Sinne des § 8 Abs. 2 NÖ MSG sind, weshalb diese bei der Bemessung der von der Beschwerdeführerin beantragten Mindestsicherungsleistungen nicht zu berücksichtigen waren, sodass es auch unerheblich ist, wann welche und wie viele Personen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ebenfalls Mieter dieses Gebäudes waren. Unbestritten ist im gegenständlichen Verfahren, dass die weiteren im verfahrensgegenständlichen Gebäude wohnenden Mieter zur Beschwerdeführerin keine Personen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG sind, weshalb diese bei der Bemessung der von der Beschwerdeführerin beantragten Mindestsicherungsleistungen nicht zu berücksichtigen waren, sodass es auch unerheblich ist, wann welche und wie viele Personen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ebenfalls Mieter dieses Gebäudes waren. Zu den in diesem Erkenntnis zuerkannten Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes betreffend den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 3. Jänner 2017 bis zum inklusive 1. Mai 2017 ist darauf hinzuweisen, dass der Berechnung dieser Geldleistungen für die Beschwerdeführerin die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 Z. 2 NÖ MSG iVm § 1 Abs. 1 Z. 2 lit.a und Abs. 2 Z. 2 lit.a NÖ MSV zugrunde zu legen waren, wobei die Bestimmungen der §§ 11a und 11b NÖ MSG außer Acht zu lassen waren. Zu den in diesem Erkenntnis zuerkannten Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes betreffend den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 3. Jänner 2017 bis zum inklusive 1. Mai 2017 ist darauf hinzuweisen, dass der Berechnung dieser Geldleistungen für die Beschwerdeführerin die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, NÖ MSV zugrunde zu legen waren, wobei die Bestimmungen der Paragraphen 11 a und 11 b NÖ MSG außer Acht zu lassen waren. Ausgehend von diesen Darlegungen und den zuvor dargelegten Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin errechnen sich unter Anwendung der zuvor zitierten Bestimmungen für den Zeitraum vom 3. Jänner 2017 bis zum 31. Jänner 2017 eine aliquote Geldleistung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes in der Höhe von € 259,55, ab dem 1. Februar 2017 bis zum 30. April 2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von jeweils € 268,35 und für den 1. Mai 2017 eine aliquote Geldleistung in der Höhe von € 8,95, welche auch im Spruch dieses Erkenntnisses genannt sind. Da der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 3. Jänner 2017 bis zum inklusive 1. Mai 2017 diese Geldleistungen zuzuerkennen waren, waren ihr für diesen Zeitraum auch die Leistungen bei Krankheit zuzuerkennen. Die Vorschreibung der beiden Auflagen ergibt sich aufgrund der mangelnden Vorlage der entsprechenden Nachweise. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt 2.:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob und welche Ansprüche die Beschwerdeführerin die von ihr beantragten Leistungen nach dem NÖ MSG in Anspruch nehmen kann, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob und welche Ansprüche die Beschwerdeführerin die von ihr beantragten Leistungen nach dem NÖ MSG in Anspruch nehmen kann, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet. Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.536.001.2017

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