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LVwG-AV-1451/001-2017

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.08.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1451/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…)

  1. Erwägungen: 4.
  2. Zur maßgeblichen Rechtslage: Mit
  3. Juli 2017 ist die Änderung der NÖ Bauordnung 2014 durch LGBl. 50/2017 in Kraft getreten. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 10 NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 50/2017, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. Mit
  4. Juli 2017 ist die Änderung der NÖ Bauordnung 2014 durch Landesgesetzblatt 50 aus 2017, in Kraft getreten. Aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz 10, NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017,, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren, welches ein seit
  5. Jänner 2017 anhängiges Baubewilligungsverfahren betrifft, sind daher weiterhin die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 in der Fassung LGBl. Nr. 106/2016 anzuwenden.Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren, welches ein seit
  6. Jänner 2017 anhängiges Baubewilligungsverfahren betrifft, sind daher weiterhin die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2016, anzuwenden. 4.
  7. Zur Parteistellung und rechtzeitigen Erhebung von Einwendungen: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren stets um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in welchem die Baubehörde lediglich auf Grund des von einem Bauwerber erarbeiteten Projektes die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat (vgl. VwGH vom 17.12.1981, 81/05/0104 u.a.), sodass zur Beurteilung lediglich der in den Einreichplänen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl. u.a. VwGH vom 1.7.1986, 82/05/0015). Die Sache eines Bewilligungsverfahrens wird vom Antragsteller festgelegt, ist also die vom Antrag umfasste Angelegenheit.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren stets um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in welchem die Baubehörde lediglich auf Grund des von einem Bauwerber erarbeiteten Projektes die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat vergleiche VwGH vom 17.12.1981, 81/05/0104 u.a.), sodass zur Beurteilung lediglich der in den Einreichplänen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist vergleiche u.a. VwGH vom 1.7.1986, 82/05/0015). Die Sache eines Bewilligungsverfahrens wird vom Antragsteller festgelegt, ist also die vom Antrag umfasste Angelegenheit. Gegenstand der mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  8. Juni 2017, Zahl: ***, erteilten Baubewilligung ist das von den Bauwerbern am
  9. Jänner 2017 eingereichte Projekt auf der Liegenschaft in ***, ***. Beantragt wurde die Errichtung eines Geräteschuppens entsprechend dem vorgelegten Einreichplan. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwSlg. 10.317A u.a.) insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (§ 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwSlg. 10.317A u.a.) insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 2014 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ Bauordnung 2014 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ Bauordnung 2014 also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Entgegen der offensichtlichen Ansicht des Beschwerdeführers besitzt er im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren also kein umfassendes Mitspracherecht und könnte daher nur im Umfang der geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte mitwirken und auch nur im Bereich dieses Mitspracherechtes Verfahrensfehler und andere Rechtswidrigkeiten aufzeigen. Dem Nachbarn kommt ein subjektiv-öffentliches Recht auf „korrekte Anwendung der Bestimmungen innerhalb der NÖ Bauordnung“ nicht zu (z.B. VwGH vom 13.12.2011, 2010/05/0081). Sofern vom Beschwerdeführer objektive Rechtswidrigkeiten behauptet werden, können diese im Hinblick auf das wie bereits ausgeführt im Baubewilligungsverfahren beschränkte Mitspracherecht des Nachbarn für sich allein noch nicht berücksichtigt werden (vgl. Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht,
  10. Auflage, 2012, S. 188).Sofern vom Beschwerdeführer objektive Rechtswidrigkeiten behauptet werden, können diese im Hinblick auf das wie bereits ausgeführt im Baubewilligungsverfahren beschränkte Mitspracherecht des Nachbarn für sich allein noch nicht berücksichtigt werden vergleiche Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht,
  11. Auflage, 2012, S. 188). Aus der Bestimmung des § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 2014 ergibt sich somit erschöpfend (taxativ – vgl. u.a. VwGH vom 12.6.2012, 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Aus der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ Bauordnung 2014 ergibt sich somit erschöpfend (taxativ – vergleiche u.a. VwGH vom 12.6.2012, 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumte prozessuale Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8070 A oder auch VwGH vom 23.8.2012, 2012/05/0025, mwN). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumte prozessuale Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte vergleiche u.a. VwSlg. 8070 A oder auch VwGH vom 23.8.2012, 2012/05/0025, mwN). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides einer obersten Gemeindebehörde kann daher aus Anlass einer Nachbarbeschwerde zu dessen Aufhebung führen; vielmehr hat die Aufhebung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt wurden (vgl. u.a. VwSlg. 7873 A). Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides einer obersten Gemeindebehörde kann daher aus Anlass einer Nachbarbeschwerde zu dessen Aufhebung führen; vielmehr hat die Aufhebung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt wurden vergleiche u.a. VwSlg. 7873 A). Die Wortfolge in § 6 Abs. 1 vorletzter Satz NÖ Bauordnung 2014, dass Nachbarn nur dann Parteien sind, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten "berührt sind", ist im Sinne von "verletzt sein (werden) können", also so zu verstehen, dass es auf die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ankommt. Die Wortfolge in Paragraph 6, Absatz eins, vorletzter Satz NÖ Bauordnung 2014, dass Nachbarn nur dann Parteien sind, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten "berührt sind", ist im Sinne von "verletzt sein (werden) können", also so zu verstehen, dass es auf die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ankommt. Zu insofern vergleichbaren Rechtslage im § 6 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1976 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es bei der Beurteilung der Parteistellung eines Nachbarn nämlich nur auf die konkrete Möglichkeit der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes ankommt; dass eine solche Verletzung im Ergebnis dann nicht eintritt, ist ein Zweck des Bewilligungsverfahrens (vergleiche VwGH vom
  12. Juni 1990, 89/05/0240).Zu insofern vergleichbaren Rechtslage im Paragraph 6, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1976 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es bei der Beurteilung der Parteistellung eines Nachbarn nämlich nur auf die konkrete Möglichkeit der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes ankommt; dass eine solche Verletzung im Ergebnis dann nicht eintritt, ist ein Zweck des Bewilligungsverfahrens (vergleiche VwGH vom
  13. Juni 1990, 89/05/0240). „Berührt“ ist demnach im Sinne von „verletzt sein (werden) können“, also so zu verstehen, dass es auf die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ankommt (VwGH vom
  14. September 2009, 2006/05/0080, uva). Die Verletzung von Rechten kann nicht Voraussetzung der Parteistellung sein (vgl. VwGH 20.6.1995, 94/05/0294, zur Rechtslage der Niederösterreichischen Bauordnung 1976; sinngemäß zur hier anzuwendenden Rechtslage VwGH 3.4.2003, 2002/05/1238). „Berührt“ ist demnach im Sinne von „verletzt sein (werden) können“, also so zu verstehen, dass es auf die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ankommt (VwGH vom
  15. September 2009, 2006/05/0080, uva). Die Verletzung von Rechten kann nicht Voraussetzung der Parteistellung sein vergleiche VwGH 20.6.1995, 94/05/0294, zur Rechtslage der Niederösterreichischen Bauordnung 1976; sinngemäß zur hier anzuwendenden Rechtslage VwGH 3.4.2003, 2002/05/1238). Die tatsächliche Verletzung von Rechten des Nachbarn ist also nicht Voraussetzung der Parteistellung (VwGH vom
  16. Juli 2006, 2005/05/0146). Für die Parteistellung und deren Verlust (Präklusion) ist im beschleunigten Bewilligungsverfahren zudem noch § 22 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 zu beachten. Für die Parteistellung und deren Verlust (Präklusion) ist im beschleunigten Bewilligungsverfahren zudem noch Paragraph 22, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 zu beachten. Demnach verliert eine Person ihre Stellung als Partei, sofern sie vom Einlangen eines Baubewilligungsantrages nachweislich verständigt wurde, soweit sie nicht spätestens binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde Einwendungen erhebt. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  17. März 2017 wurden die Nachbarn gemäß § 22 NÖ Bauordnung 2014 vom Bauvorhaben verständigt. Es wurde den Nachbarn die Gelegenheit eingeräumt binnen 14 Tagen in die Projektsunterlagen Einsicht zu nehmen und innerhalb derselben Frist bei sonstigem Verlust der Parteistellung Einwendungen gegen das Bauvorhaben zu erheben. Dem Beschwerdeführer wurde diese Verständigung nachweislich am
  18. März 2017 zugestellt. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  19. März 2017 wurden die Nachbarn gemäß Paragraph 22, NÖ Bauordnung 2014 vom Bauvorhaben verständigt. Es wurde den Nachbarn die Gelegenheit eingeräumt binnen 14 Tagen in die Projektsunterlagen Einsicht zu nehmen und innerhalb derselben Frist bei sonstigem Verlust der Parteistellung Einwendungen gegen das Bauvorhaben zu erheben. Dem Beschwerdeführer wurde diese Verständigung nachweislich am
  20. März 2017 zugestellt. Im vorliegenden Fall ist daher zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Hinblick auf die ihm nachweislich zugestellte Verständigung gemäß § 22 NÖ Bauordnung 2014 vom
  21. März 2017, in welcher eine Frist zur Erhebung von Einwendungen unter Hinweis auf die Präklusionsfolge des Verlustes der Parteistellung eingeräumt wurde, durch die rechtzeitige Erhebung tauglicher Einwendungen seine Parteistellung gewahrt hat. Im vorliegenden Fall ist daher zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Hinblick auf die ihm nachweislich zugestellte Verständigung gemäß Paragraph 22, NÖ Bauordnung 2014 vom
  22. März 2017, in welcher eine Frist zur Erhebung von Einwendungen unter Hinweis auf die Präklusionsfolge des Verlustes der Parteistellung eingeräumt wurde, durch die rechtzeitige Erhebung tauglicher Einwendungen seine Parteistellung gewahrt hat. Innerhalb der in der Verständigung eingeräumten Frist wurden vom Beschwerdeführer mit der Eingabe vom
  23. März 2017 Einwendungen erhoben. 4.
  24. Zu Verfahrensgegenstand und Prüfungsumfang: Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte; der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides; innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden iSd Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte; der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides; innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden iSd Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Zufolge § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid schließlich nur im angefochtenen Umfang, das heißt hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und Beschwerdebegründung zu prüfen. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, müssen ausdrücklich in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht ausgeführt sein, der Verweis auf andere Schriftsätze (z.B. aus dem gemeindebehördlichen Verfahren) ist nicht zulässig.Zufolge Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid schließlich nur im angefochtenen Umfang, das heißt hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und Beschwerdebegründung zu prüfen. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, müssen ausdrücklich in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht ausgeführt sein, der Verweis auf andere Schriftsätze (z.B. aus dem gemeindebehördlichen Verfahren) ist nicht zulässig. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und auch des Landesverwaltungsgerichtes auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer ein Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches geltend gemacht hat und sind die Rechtsmittelbehörde und das Landesverwaltungsgericht nicht berechtigt, aus Anlass eines Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH vom
  25. Februar 1984, 82/05/0158).Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und auch des Landesverwaltungsgerichtes auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer ein Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches geltend gemacht hat und sind die Rechtsmittelbehörde und das Landesverwaltungsgericht nicht berechtigt, aus Anlass eines Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen vergleiche u.a. VwGH vom
  26. Februar 1984, 82/05/0158). Im gegenständlichen Fall hat die – im zweigliedrigen Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde – zuständige Berufungsbehörde eine Sachentscheidung getroffen und die Berufung gegen die erteilte Baubewilligung im Hinblick auf die geltend gemachten Einwendungen abgewiesen. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid nur im angefochtenen Umfang, das heißt nur noch hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und Beschwerdebegründung zu prüfen. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, müssen ausdrücklich in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht ausgeführt sein, der Verweis auf andere Schriftsätze (z.B. aus dem gemeindebehördlichen Verfahren) ist nicht zulässig. Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid nur im angefochtenen Umfang, das heißt nur noch hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und Beschwerdebegründung zu prüfen. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, müssen ausdrücklich in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht ausgeführt sein, der Verweis auf andere Schriftsätze (z.B. aus dem gemeindebehördlichen Verfahren) ist nicht zulässig. Nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist das im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstattete Vorbringen, auf welches in der Beschwerde bloß verwiesen wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit lediglich die Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung im Hinblick auf die Verletzung rechtzeitig geltend gemachter subjektiv-öffentlicher Rechte des Beschwerdeführers, in dem in der Beschwerde angefochtenen Umfang. 4.
  27. Zu den erhobenen Einwendungen: In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde wird Folgendes vorgebracht: Die belangte Behörde habe in keiner Weise eine Überprüfung der Einwendungen des Beschwerdeführers, vor allem nicht hinsichtlich Brandschutz und Statik, vorgenommen. Vom bewilligten Gebäude gehe eine unzulässige Brandgefährdung auf das Nachbargrundstück des Beschwerdeführers aus. Dies sei mit dem der Beschwerde angeschlossenen, vom Beschwerdeführer beigeschafften, Brandschutzgutachten erwiesen. Der vorhandene Zaun aus Aluminiumprofilen könne eine Brandübertragung nicht verhindern. Festzuhalten ist, dass der vorhandene Zaun und damit auch dessen Eigenschaften, wie zum Beispiel dessen Tauglichkeit Brandübertragungen zu verhindern, nicht Gegenstand des Bewilligungsverfahrens sind und damit auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein können. Soweit die Rechtmäßigkeit bzw. Vollständigkeit der Einreichunterlagen beanstandet wird, ist festzuhalten, dass Nachbarn keinen Anspruch darauf haben, dass Einreichunterlagen in jeder Hinsicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Im Hinblick auf die Frage der Vollständigkeit von Planunterlagen kann der Nachbar vielmehr nur geltend machen, dass solche Mängel der Baupläne vorliegen, durch die er außer Stande gesetzt war, sich über die Art und den Umfang der Bauführung sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte zu informieren (VwGH 12.6.2012, 2009/05/0101). Schon angesichts des sehr eingehenden Vorbringens ist nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer durch eine etwaige Mangelhaftigkeit der hier maßgeblichen Planunterlagen in der Geltendmachung seiner subjektiven öffentlichen Rechte verhindert gewesen sein könnte (vgl. VwGH vom 13.12.2011, 2008/05/0062).Schon angesichts des sehr eingehenden Vorbringens ist nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer durch eine etwaige Mangelhaftigkeit der hier maßgeblichen Planunterlagen in der Geltendmachung seiner subjektiven öffentlichen Rechte verhindert gewesen sein könnte vergleiche , VwGH vom 13.12.2011, 2008/05/0062). Zu den geltend gemachten Beschwerdegründen Brandschutz und Standsicherheit räumt § 6 Abs. 2 Z.1 NÖ Bauordnung 2014 subjektiv-öffentliche Rechte zugunsten der bewilligungs- und anzeigepflichtigen Bauwerke der Nachbarn ein.Zu den geltend gemachten Beschwerdegründen Brandschutz und Standsicherheit räumt Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014 subjektiv-öffentliche Rechte zugunsten der bewilligungs- und anzeigepflichtigen Bauwerke der Nachbarn ein. Die Gewährleistung von Brandschutz und Standsicherheit und Brandschutz steht dem Nachbarn nur hinsichtlich seiner rechtmäßig bestehenden Bauwerke zu (VwGH 31.3.2005, 2003/05/0180). Zukünftige Bauten sind von diesem Nachbarrecht nicht umfasst. Hinsichtlich der Statik der projektierten Gerätehütte sowie der Begrenzungsmauer, welche sich im Eigentum der Bauwerber befindet, kommt dem Beschwerdeführer daher im Verfahren kein Mitspracherecht zu, weshalb auch Hinweise des Beschwerdeführers auf diesbezüglich mangelhafte Projektsunterlagen ins Leere gehen. Ebenso besteht kein subjektiv-öffentliches Recht „im Hinblick auf die Gebäudestatik zulässigerweise auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers noch errichtbarer Gebäude“. Der von der Baubehörde beigezogene bautechnische Sachverständige hat dazu festgestellt, dass durch die Errichtung der Gartenhütte die Statik von Gebäuden des Beschwerdeführers nicht berührt werde. Dass das gegenständliche Projekt die Standsicherheit seiner eigenen Bauwerke berühre, wurde vom Beschwerdeführer aber auch nicht behauptet. Das auf Bauwerke des Nachbarn beschränkte Recht auf Brandschutz kann nur insofern verletzt sein, als durch die Ausgestaltung und die zulässige Benützung des Bauwerkes der Nachbarschutz nicht gewährleistet ist (VwGH 7.9.2004, 2001/05/1127; 31.1.2006, 2004/05/0130; 15.5.2014, 2011/05/0125). Der Nachbar kann daraus allerdings keinen allgemeinen Anspruch auf Einhaltung aller denkbaren brandschutztechnischen Vorschriften ableiten (VwGH 18.2.2003, 2002/05/1007). Das aus § 6 Abs. 2 Z.1 NÖ Bauordnung abzuleitende subjektiv-öffentliche Recht gewährleistet den Brandschutz der Bauwerke des Nachbarn bezüglich tatsächlich bestehender Bauwerke auf diesem Nachbargrundstück (VwGH 24.5.2005, 2003/05/0181; 7.9.2004, 2001/05/1127; 12.6.2012, 2009/05/0101).Das aus Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ Bauordnung abzuleitende subjektiv-öffentliche Recht gewährleistet den Brandschutz der Bauwerke des Nachbarn bezüglich tatsächlich bestehender Bauwerke auf diesem Nachbargrundstück (VwGH 24.5.2005, 2003/05/0181; 7.9.2004, 2001/05/1127; 12.6.2012, 2009/05/0101). Soweit die Beschwerde allgemein „eine unzulässige Brandgefährdung auf das Nachbargrundstück“ und eine „Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke“ befürchtet, wird damit – ohne Bezugnahme auf ein konkretes bestehendes Bauwerk – kein subjektiv-öffentliches Recht geltend gemacht. Selbst wenn entsprechend dem mit der Beschwerde vorgelegten Privatgutachten von dem Geräteschuppen tatsächlich eine Brandgefährdung für das Nachbargrundstück ausginge, ließe sich ein Mitspracherecht gemäß § 6 Abs. 2 Z.1 NÖ Bauordnung 2014 daraus nicht ableiten. Hinweise des Beschwerdeführers auf diesbezüglich mangelhafte Projektsunterlagen gehen daher ins Leere.Soweit die Beschwerde allgemein „eine unzulässige Brandgefährdung auf das Nachbargrundstück“ und eine „Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke“ befürchtet, wird damit – ohne Bezugnahme auf ein konkretes bestehendes Bauwerk – kein subjektiv-öffentliches Recht geltend gemacht. Selbst wenn entsprechend dem mit der Beschwerde vorgelegten Privatgutachten von dem Geräteschuppen tatsächlich eine Brandgefährdung für das Nachbargrundstück ausginge, ließe sich ein Mitspracherecht gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014 daraus nicht ableiten. Hinweise des Beschwerdeführers auf diesbezüglich mangelhafte Projektsunterlagen gehen daher ins Leere. Ungeachtet dessen befindet sich das Wohngebäude des Beschwerdeführers in einer Entfernung von ca. 20 m von der beantragten Gartenhütte. Ein Flugdach befindet sich in einer Entfernung von ca. 5 m. Der von der Baubehörde beigezogene bautechnische Sachverständige hat dazu festgestellt, dass ein Brandüberschlag auf Gebäude des Beschwerdeführers auf Grund der Entfernung nicht in Betracht kommt. Die Abweisung dieser auch in der Beschwerde geltend gemachten Einwendungen durch den angefochtenen Bescheid kann somit nicht beanstandet werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Zu dem nur im gemeindebehördlichen Verfahren erhobenen (damit nicht mehr beschwerdegegenständlichen) Einwand, dass durch die Errichtung der Gartenhütte der Lichteinfall für das Nachbargrundstück nicht mehr gewährleistet sei, wird ergänzend festgehalten, dass gemäß § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ Bauordnung 2014 dem Nachbarn ein Mitspracherecht nur dann zukommt, wenn die Belichtung bestehend bewilligter oder zukünftig bewilligungsfähiger Hauptfenster der Nachbarn beeinträchtigt werden kann. Zu dem nur im gemeindebehördlichen Verfahren erhobenen (damit nicht mehr beschwerdegegenständlichen) Einwand, dass durch die Errichtung der Gartenhütte der Lichteinfall für das Nachbargrundstück nicht mehr gewährleistet sei, wird ergänzend festgehalten, dass gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 2014 dem Nachbarn ein Mitspracherecht nur dann zukommt, wenn die Belichtung bestehend bewilligter oder zukünftig bewilligungsfähiger Hauptfenster der Nachbarn beeinträchtigt werden kann. Bestehende Hauptgebäude des Beschwerdeführers im Nahebereich zur geplanten Gartenhütte sind nicht vorhanden, zukünftig dürfen im Bereich des seitlichen bzw. hinteren Bauwichs auf den Grundstücken des Beschwerdeführers nur Nebengebäude (vgl. § 51 Abs. 2 iVm § 4 Z. 15 NÖ Bauordnung 2014) ohne Aufenthaltsraum, somit ohne Hauptfenster (§ 4 Z. 21 NÖ Bauordnung 2014), errichtet werden. Eine Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung von Hauptfenstern des Beschwerdeführers durch die Errichtung eines Nebengebäudes mit einer Höhe von 2,24 m käme nicht einmal bei Errichtung der Gartenhütte unmittelbar an der Grundstücksgrenze in Betracht.Bestehende Hauptgebäude des Beschwerdeführers im Nahebereich zur geplanten Gartenhütte sind nicht vorhanden, zukünftig dürfen im Bereich des seitlichen bzw. hinteren Bauwichs auf den Grundstücken des Beschwerdeführers nur Nebengebäude vergleiche Paragraph 51, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ Bauordnung 2014) ohne Aufenthaltsraum, somit ohne Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 21, NÖ Bauordnung 2014), errichtet werden. Eine Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung von Hauptfenstern des Beschwerdeführers durch die Errichtung eines Nebengebäudes mit einer Höhe von 2,24 m käme nicht einmal bei Errichtung der Gartenhütte unmittelbar an der Grundstücksgrenze in Betracht.
  28. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen,

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen,

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1451.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.