RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.08.2018 GeschäftszahlLVwG-S-1887/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch die B Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 06.07.2017, Zl. ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.08.2018 zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 30 Euro zu leisten.Die Beschwerdeführerin hat gemäß Paragraph 52, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 30 Euro zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 195 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 195 Euro und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha erkannte die Beschwerdeführerin mit Straferkenntnis vom 06.07.2017, Zl. ***, einer Übertretung gemäß § 135 Abs. 1 Z 9 iVm § 135 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz für schuldig und verhängte über die Genannte eine Geldstrafe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden).Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha erkannte die Beschwerdeführerin mit Straferkenntnis vom 06.07.2017, Zl. ***, einer Übertretung gemäß Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 135, Absatz 2, NÖ Jagdgesetz für schuldig und verhängte über die Genannte eine Geldstrafe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden). Dagegen erhob durch die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreter mittels Schreiben vom 26.07.2017 fristgerecht eine begründete Beschwerde und führte aus, dass ihr Hund C (ein perfekt ausgebildeter Rettungshund) vor ihrem Auto auf dem Feldweg gelaufen sei. Die Distanz zwischen dem Auto und ihrem Hund habe rund 50 Meter, jedenfalls Rufweite, betragen. Sie habe die Aufsichts- und Verwahrungspflicht über ihren Hund nicht verletzt, dieser sei weder außerhalb ihres Einflussbereiches noch außer Rufweite gewesen. Ihr Hund habe auch nicht reviert, gestreunert oder Tiere gehetzt. Die Beschwerdeführerin stellte die Anträge, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den angefochtenen Bescheid vom 06.07.2017 ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen, in eventu die Rechtssache zur ergänzenden Beweisaufnahme und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.08.2018 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihrer Rechtsvertreterin sowie der Zeugen D und E unter Einbeziehung des verwaltungsbehördlichen Aktes der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha *** nachstehenden Sachverhalt als erwiesen angenommen und dieser Entscheidung zugrunde gelegt: Die Beschwerdeführerin besitzt seit ca. acht Jahren einen sogenannten „Riesenschnautzer“, welcher laut eigenen Angaben als Rettungshund ausgebildet ist. Am 25.01.2017 holte sie am Abend ihre Tochter E von einem Reitstall ab und fuhr anschließend mit dieser und ihrem Hund nach Hause. Da sie mit ihrem Hund noch keinen Abendspaziergang gemacht hatte, entschloss sie sich, ihren Hund noch etwas laufen zu lassen. Aus diesem Grund fuhr sie von der Landstraße ab und bog im Bereich *** im Gemeindegebiet *** auf einen Feldweg. Dort ließ sie den Hund aus dem Auto, welcher schließlich vor dem Auto lief, und die Beschwerdeführerin folgte. Zur selben Zeit saß der für dieses Jagdgebiet bestellte Jagdaufseher D auf einem Hochstand nächst dem Dammweg und hielt Ausschau nach Schwarzwild. Gegen 20:23 Uhr sah er den PKW der Beschwerdeführerin aus Richtung *** kommen und entschloss sich, vom Hochstand hinunter zu steigen. Dabei konnte er wahrnehmen, wie drei bis fünf Rehe in seine Richtung liefen und diesen ein dunkelschwarzer Hund in einer Entfernung von etwa 100 m folgte. Sowohl die Rehe als auch der Hund liefen an ihm vorbei und befanden sich dabei im angrenzenden Feld. Die Beschwerdeführerin folgte ihrem Hund zu diesem Zeitpunkt in einem Abstand von etwa 70 bis 100 m. Der Jagdaufseher versuchte die Beschwerdeführerin anzuhalten, was jedoch nicht gelang. Diese nahm ihren Hund auf und fuhr anschließend nach Hause. Beweiswürdigung: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erachtet es aufgrund der zeugenschaftlichen Eingaben des von der Behörde bestellten Jagdaufsehers D im Zuge der mündlichen Verhandlung als erwiesen, dass der Hund der Beschwerdeführerin am Tattag am Tatort in einem Feld hinter drei bis fünf Rehen hergelaufen und die Beschwerdeführerin bei Dunkelheit ihrem Hund in einem Abstand von 70 bis 100 m mit ihrem Auto gefolgt ist. Der Hund hat sich dadurch außerhalb der Ruf- bzw. Sichtweite der Beschwerdeführerin befunden und dabei Rehe gehetzt. Das erkennende Gericht kann keinen Grund erkennen, warum der unter Wahrheitspflicht aussagende Jagdaufseher die Beschwerdeführerin mit völlig falschen Angaben als Zeuge belasten sollte, zumal sowohl die Rehe als auch der folgende Hund neben ihm vorbeigelaufen sind. Im Gegensatz dazu konnte die Beschwerdeführerin auf ausdrückliche Befragung, ob vor ihrem Hund Rehe davongelaufen seien, im Zuge der mündlichen Verhandlung keine Angaben machen, außer dass ihr Hund ein ausgebildeter Rettungshund sei und glaublich nicht wildern würde. Diese Angaben waren nicht geeignet, die klaren und schlüssigen Angaben des Jagdaufsehers D im Zuge der mündlichen Verhandlung zu widerlegen. Den Angaben der Tochter der Beschwerdeführerin E, nämlich dass sich der Hund nie weiter als drei Meter vom Fahrzeug entfernt hätte, war ebenso weniger Beweiskraft beizumessen, zumal nicht einmal die Beschwerdeführerin (laut Beschwerde rund 50 Meter) diese Angaben bestätigte. In rechtlicher Hinsicht ist Nachstehendes auszuführen: § 135 Abs. 1 Z 9 Jagdgesetz bestimmt:Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 9, Jagdgesetz bestimmt: Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer als Halter von Hunden seine Verwahrungs- und Aufsichtspflicht gegenüber diesen Tieren in einer solchen Art vernachlässigt, dass diese im Jagdgebiet wildern oder revieren bzw. herumstreunen können (§ 64 Abs. 2 Z 2).als Halter von Hunden seine Verwahrungs- und Aufsichtspflicht gegenüber diesen Tieren in einer solchen Art vernachlässigt, dass diese im Jagdgebiet wildern oder revieren bzw. herumstreunen können (Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer 2,). § 135 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz bestimmt:Paragraph 135, Absatz 2, NÖ Jagdgesetz bestimmt: Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Im Hinblick darauf, dass der Hund der Beschwerdeführerin am Tattag zur Tatzeit mehrere Rehe hetzte und die Beschwerdeführerin ihrem Hund dabei in einem Abstand von 70 bis 100 m mit dem Auto folgte, hat diese die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht. Hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafe ist Nachstehendes auszuführen: Die Beschwerdeführerin ist Versicherungsangestellte, bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.700 Euro, hat Sorgepflichten für drei Kinder und besitzt den Hälfteanteil an einem mit Schulden belasteten Einfamilienhaus. In verwaltungsbehördlicher Hinsicht sind gegen die Genannte keine Vormerkungen aktenevident. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Im gegenständlichen Fall war die bisherige Unbescholtenheit als mildernd zu werten, erschwerend war kein Umstand zu gewichten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gelangte aufgrund der bereits erwähnten Strafzumessungsgründe, des vorliegenden Strafrahmens (Geldstrafe bis zu 15.000 Euro) sowie unter Einbeziehung von general- und spezialpräventiven Erwägungen zur Auffassung, dass die durch die Behörde ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens festgesetzte Strafe zu bestätigen war. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1887.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.