← Österreich

LVwG-AV-582/001-2018

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.08.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-582/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde der A und des B, beide ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom

  1. Februar 2018, Zl: ***, betreffend Parteistellung und Einwendungen in einem Baubewilligungsverfahren (mitbeteiligte Partei: C, ***, ***), zu Recht:
  2. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass Spruchpunkt 1) des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
  3. September 2017 ersatzlos behoben wird. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass Spruchpunkt 1) des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
  4. September 2017 ersatzlos behoben wird.
  5. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
  6. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a VwGG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, VwGG zulässig. Entscheidungsgründe: I.römisch eins. Sachverhalt und wesentlicher Verfahrensgang
  7. Mit Schreiben vom
  8. Juni 2017 (eingelangt am
  9. Juni 2017) suchte der Mitbeteiligte beim Bürgermeister der Stadtgemeinde *** um die Genehmigung zur Errichtung eines Wintergartens auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** (Adresse: ***, ***; in der Folge: Baugrundstück), an der nordwestlichen Grundstücksseite an.
  10. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des in südwestlicher Richtung unmittelbar angrenzenden Grundstücks Nr. ***, KG *** (Adresse: ***, ***; in der Folge: Nachbargrundstück).
  11. Mit Schreiben vom
  12. Juli 2017 informierte der Bürgermeister die Nachbarn über das Bauvorhaben des Mitbeteiligten und teilte ihnen mit, dass die Vorprüfung nach § 20 der Niederösterreichischen Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) ergeben habe, dass durch das geplante Vorhaben keine Rechte nach § 6 Abs. 2 und 3 NÖ BO 2014 beeinträchtigt seien, weshalb gemäß § 22 Abs. 1 NÖ BO 2014 die Bauverhandlung entfalle. Erfolge diese Feststellung zu Unrecht, erlösche die Parteistellung, wenn keines der genannten Rechte innerhalb von vier Wochen nach Baubeginn geltend gemacht werde. Dieses Schreiben wurde auch den Beschwerdeführern am
  13. Juli 2017 zugestellt.
  14. Mit Schreiben vom
  15. Juli 2017 informierte der Bürgermeister die Nachbarn über das Bauvorhaben des Mitbeteiligten und teilte ihnen mit, dass die Vorprüfung nach Paragraph 20, der Niederösterreichischen Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) ergeben habe, dass durch das geplante Vorhaben keine Rechte nach Paragraph 6, Absatz 2 und 3 NÖ BO 2014 beeinträchtigt seien, weshalb gemäß Paragraph 22, Absatz eins, NÖ BO 2014 die Bauverhandlung entfalle. Erfolge diese Feststellung zu Unrecht, erlösche die Parteistellung, wenn keines der genannten Rechte innerhalb von vier Wochen nach Baubeginn geltend gemacht werde. Dieses Schreiben wurde auch den Beschwerdeführern am
  16. Juli 2017 zugestellt.
  17. Am
  18. Juli 2017 brachten die Beschwerdeführer beim Bürgermeister einen als „Einspruch“ bezeichneten Schriftsatz ein, in dem sie sich gegen die Errichtung des Wintergartens aussprachen. Als Grund führten sie zunächst an, dass sie ihre Parteistellung aufrecht halten wollten. Weiters wurde vorgebracht, dass die Grundgrenze zwischen ihnen und dem Mitbeteiligten strittig sei. Ein früheres Bauvorhaben (Errichtung eines Zubaus zum Wohnhaus ua.) sei nach wie vor nicht errichtet worden, die entsprechende Baubewilligung sei erloschen, weil die Frist für den Baubeginn bzw. die Fertigstellung nicht eingehalten worden sei. Der Wintergarten selbst sei als Errichtung dieses früheren Bauvorhabens einzustufen, weil diesbezüglich kein Bestand vorliege. In den Plänen zum aktuellen ebenso wie zum vorherigen Bauvorhaben seien die Nachbarhäuser nicht im Plan eingezeichnet, was eine „erhebliche Benachteiligung“ bei der Vorprüfung darstelle. Ferner sei das alte Wohnhaus als konsensloser Bau anzusehen, weil es im Plan abweichend von der Realität dargestellt sei. Auch das nicht verwirklichte Bauvorhaben sei gesetzwidrig als Bestand dargestellt. Fundamentplatten seien bereits konsenslos errichtet worden ebenso eine Straßeneinfriedung. Diesbezüglich sei unverzüglich mit einem Abrissbescheid vorzugehen und eine Verwaltungsstrafe zu verhängen.
  19. Der Bürgermeister wies mit Bescheid vom
  20. September 2017, mit Spruchpunkt 1) den Antrag der Beschwerdeführer „auf Zuerkennung der Parteistellung“ vom
  21. Juli 2017 als unbegründet ab und mit Spruchpunkt 2) die Einwendungen der Beschwerdeführer vom
  22. Juli 2017 gegen das am
  23. Juni 2017 vom Mitbeteiligten eingereichte Bauvorhaben betreffend Errichtung eines Wintergartens als unzulässig zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer zwar Einwendungen erhoben hätten, diese aber keine subjektiven öffentlichen Rechte iSd § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 betreffen würden. Sie hätten auch nicht erwähnt, dass das Bauvorhaben zumindest teilweise auf ihrem Grundstück situiert sei. § 50 Abs. 1 NÖ BO 2014 sehe einen Mindestbauwich von drei Metern vor, welcher auf der den Beschwerdeführern zugewandten Front durch das Bauvorhaben eingehalten werde; der für das Baugrundstück geltende Bebauungsplan sehe auch keine seitliche Baufluchtlinie vor, die überbaut wurde. Es bleibe damit festzuhalten, dass die Beschwerdeführer durch das fertiggestellte Bauvorhaben und dessen Benützung in den in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 erschöpfend festgelegten subjektiven öffentlichen Rechten nicht beeinträchtigt sein könnten. Der unter Spruchpunkt 1) angeführte Antrag vom
  24. Juli 2017, welcher als Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung zu deuten sei, sei daher abzuweisen gewesen. Da den Beschwerdeführern im gegenständlichen Bewilligungsverfahren keine Parteistellung zukomme, seien weiters die unter 2) angeführten Einwendungen gegen das Bauvorhaben als unzulässig zurückzuweisen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer zwar Einwendungen erhoben hätten, diese aber keine subjektiven öffentlichen Rechte iSd Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 betreffen würden. Sie hätten auch nicht erwähnt, dass das Bauvorhaben zumindest teilweise auf ihrem Grundstück situiert sei. Paragraph 50, Absatz eins, NÖ BO 2014 sehe einen Mindestbauwich von drei Metern vor, welcher auf der den Beschwerdeführern zugewandten Front durch das Bauvorhaben eingehalten werde; der für das Baugrundstück geltende Bebauungsplan sehe auch keine seitliche Baufluchtlinie vor, die überbaut wurde. Es bleibe damit festzuhalten, dass die Beschwerdeführer durch das fertiggestellte Bauvorhaben und dessen Benützung in den in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 erschöpfend festgelegten subjektiven öffentlichen Rechten nicht beeinträchtigt sein könnten. Der unter Spruchpunkt 1) angeführte Antrag vom
  25. Juli 2017, welcher als Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung zu deuten sei, sei daher abzuweisen gewesen. Da den Beschwerdeführern im gegenständlichen Bewilligungsverfahren keine Parteistellung zukomme, seien weiters die unter 2) angeführten Einwendungen gegen das Bauvorhaben als unzulässig zurückzuweisen.
  26. Am
  27. September 2017 wurde dem Mitbeteiligten mit Bescheid des Bürgermeisters die von ihm beantragte baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Wintergartens erteilt. Dieser Bescheid wurde den Beschwerdeführern nicht zugestellt.
  28. Am
  29. September 2017 erhoben die Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom
  30. September 2017 fristgerecht Berufung und brachten ua. auch vor, dass sich ihr Hauptfenster von der Straßensicht gesehen im westlichen Teil bei einer Höhe von 1,65 bis ca. 3,60 m befinde. Der ganze Wintergarten weise eine komplette Höhe von 3,60 m auf. Somit sei die Belichtung ihres Grundstücks in Frage zu stellen.
  31. Am
  32. Oktober 2017 erstattete der Bauwerber eine Baubeginnsanzeige.
  33. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde wiederum die Unzulässigkeit der Einwendungen angeführt. Auch vor der belangten Behörde sei vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund nicht hervorgekommen, dass die Berufungswerber durch das Bauvorhaben in einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht beeinträchtig sein könnten.
  34. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, diesen „für wirkungslos zu erklären“.
  35. Dieser Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und ist weitgehend unbestritten. Lediglich hinsichtlich der Baubeginnsanzeige behaupten die Beschwerdeführer, eine solche sei „nicht zu finden“. Dieses Vorbringen widerspricht jedoch dem Inhalt des Verwaltungsaktes, wo die Anzeige vom
  36. Oktober 2017 einliegt. II.römisch zwei. Rechtsvorschriften
  37. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, lauten:
  38. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, lauten: „[…] Anzuwendendes Recht §
  39. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. […] Verhandlung § 24.

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder […] Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“
  3. Gemäß § 59 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) BGBl. 51 idF BGBl. I 5/2008, hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter Form, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewandten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrags gelten Einwendungen als miterledigt.
  4. Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) BGBl. 51 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 5 aus 2008,, hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter Form, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewandten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrags gelten Einwendungen als miterledigt.
  5. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015 idF LGBl. 106/2016, lauteten:
  6. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt 106 aus 2016,, lauteten: „[…] § 6Paragraph 6 Parteien und Nachbarn
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
  1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
  2. der Eigentümer des Baugrundstücks
  3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
  4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
  1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
  2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben,den Schutz vor Emissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, gewährleisten und über
  3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. […] § 20Paragraph 20 Vorprüfung
(1)Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
(1)Die Baubehörde hat bei Anträgen nach Paragraph 14, vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
  1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone,
  2. der Bebauungsplan,
  3. eine Bausperre,
  4. die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,
  5. ein Bauverbot nach § 13 oder nach § 42 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,ein Bauverbot nach Paragraph 13, oder nach Paragraph 42, Absatz 6, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung,
  6. bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder
  7. sonst eine Bestimmung dieses Gesetzes, ausgenommen § 18 Abs. 4,sonst eine Bestimmung dieses Gesetzes, ausgenommen Paragraph 18, Absatz 4,, - des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, - der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220,der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, - des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210,des NÖ Kleingartengesetzes, Landesgesetzblatt 8210, - des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, LGBl. 8204 oderdes NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, Landesgesetzblatt 8204 oder - einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze entgegensteht. […] § 21Paragraph 21 Bauverhandlung
(1)Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages und liegen keine Gründe für den Entfall der Bauverhandlung (§ 22) vor, hat die Baubehörde eine Bauverhandlung abzuhalten, in deren Verlauf ein Augenschein vorzunehmen ist.
(1)Führt die Vorprüfung (Paragraph 20,) zu keiner Abweisung des Antrages und liegen keine Gründe für den Entfall der Bauverhandlung (Paragraph 22,) vor, hat die Baubehörde eine Bauverhandlung abzuhalten, in deren Verlauf ein Augenschein vorzunehmen ist. […] § 22Paragraph 22 Entfall der Bauverhandlung
(1)Ergibt die Vorprüfung (§ 20), dass durch das geplante Vorhaben keine Rechte nach § 6 Abs. 2 und 3 beeinträchtigt werden können, dann entfällt die Bauverhandlung.
(1)Ergibt die Vorprüfung (Paragraph 20,), dass durch das geplante Vorhaben keine Rechte nach Paragraph 6, Absatz 2 und 3 beeinträchtigt werden können, dann entfällt die Bauverhandlung. Die Baubehörde hat diese Feststellung 2 Wochen vor Erteilung der Baubewilligung den Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z 3 und 4) und den Straßenerhaltern (§ 6 Abs. 3) mitzuteilen. Durch die Mitteilung werden keine Nachbarrechte begründet.Die Baubehörde hat diese Feststellung 2 Wochen vor Erteilung der Baubewilligung den Nachbarn (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) und den Straßenerhaltern (Paragraph 6, Absatz 3,) mitzuteilen. Durch die Mitteilung werden keine Nachbarrechte begründet. Erfolgt diese Feststellung zu Unrecht, erlischt die Parteistellung, wenn keines der genannten Rechte bis spätestens 4 Wochen nach dem angezeigten tatsächlichen Baubeginn geltend gemacht wird.
(2)Zur Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens darf die Bauverhandlung entfallen, wenn - die Baubehörde die Parteien nach § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 (Nachbarn) und § 6 Abs. 3 (Straßenerhalter) von dem Einlangen eines Antrages nach § 14 unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen nachweislich verständigt, unddie Baubehörde die Parteien nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 (Nachbarn) und Paragraph 6, Absatz 3, (Straßenerhalter) von dem Einlangen eines Antrages nach Paragraph 14, unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen nachweislich verständigt, und - gleichzeitig die Parteien unter Hinweis auf den Verlust ihrer Parteistellung aufgefordert werden, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben binnen 2 Wochen ab Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen, und - innerhalb dieser Frist keine zulässige Einwendungen erhoben werden. Werden keine zulässigen Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. […]“
  1. Nach der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 10 NÖ BO 2014 idF LGBl. 50/2017 sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ BO 2014 durch die Novelle LGBl. 50/2017 anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.
  2. Nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz 10, NÖ BO 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt 50 aus 2017, sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ BO 2014 durch die Novelle Landesgesetzblatt 50 aus 2017, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. III.römisch drei. Rechtliche Beurteilung
  3. Das gegenständliche Verfahren stellt eine Teilentscheidung in dem vom Mitbeteiligten eingeleiteten Baubewilligungsverfahren zur Errichtung eines Wintergartens dar. Dieses Verfahren wurde jedenfalls mit dem Einlangen des darauf gerichteten Bauansuchens am
  4. Juni 2017 beim Bürgermeister anhängig. Die Novelle LGBl. 50/2017 zur NÖ BO 2014 wurde am
  5. Juli 2017 kundgemacht und trat am
  6. Juli 2017 in Kraft. Somit ist im vorliegenden Verfahren (einschließlich des Beschwerdeverfahrens) die NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 106/2016 anzuwenden. Sämtliche folgende Zitate der NÖ BO 2014 beziehen sich auf diese Fassung.Die Novelle Landesgesetzblatt 50 aus 2017, zur NÖ BO 2014 wurde am
  7. Juli 2017 kundgemacht und trat am
  8. Juli 2017 in Kraft. Somit ist im vorliegenden Verfahren (einschließlich des Beschwerdeverfahrens) die NÖ BO 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2016, anzuwenden. Sämtliche folgende Zitate der NÖ BO 2014 beziehen sich auf diese Fassung.
  9. Im vorliegenden Fall ist der Bürgermeister nach § 22 Abs. 1 NÖ BO 2014 vorgegangen und führte keine Bauverhandlung durch. Stattdessen informierte er die Nachbarn vom Bauvorhaben und teilte ihnen mit, die Vorprüfung (§ 20) habe ergeben, dass durch das geplante Vorhaben keine Rechte nach § 6 Abs. 2 und 3 NÖ BO 2014 beeinträchtigt werden können.
  10. Im vorliegenden Fall ist der Bürgermeister nach Paragraph 22, Absatz eins, NÖ BO 2014 vorgegangen und führte keine Bauverhandlung durch. Stattdessen informierte er die Nachbarn vom Bauvorhaben und teilte ihnen mit, die Vorprüfung (Paragraph 20,) habe ergeben, dass durch das geplante Vorhaben keine Rechte nach Paragraph 6, Absatz 2 und 3 NÖ BO 2014 beeinträchtigt werden können. Anders als § 22 Abs. 2 NÖ BO 2014 bzw. § 42 Abs. 1 AVG sieht § 22 Abs. 1 NÖ BO 2014 im Falle der Nichterhebung von Einwendungen vor Erteilung der Baubewilligung keinen sofortigen Verlust der Parteistellung der Nachbarn vor. Vielmehr behält der Nachbar seine Parteistellung zumindest bis vier Wochen nach dem angezeigten tatsächlichen Baubeginn. Im vorliegenden Fall wurde der Baubeginn mit
  11. Oktober 2017 angezeigt. Bis vier Wochen nach Baubeginn, also bis zum
  12. Oktober 2017, konnten die Beschwerdeführer ex lege ihre Parteistellung jedenfalls nicht verlieren. Anders als Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BO 2014 bzw. Paragraph 42, Absatz eins, AVG sieht Paragraph 22, Absatz eins, NÖ BO 2014 im Falle der Nichterhebung von Einwendungen vor Erteilung der Baubewilligung keinen sofortigen Verlust der Parteistellung der Nachbarn vor. Vielmehr behält der Nachbar seine Parteistellung zumindest bis vier Wochen nach dem angezeigten tatsächlichen Baubeginn. Im vorliegenden Fall wurde der Baubeginn mit
  13. Oktober 2017 angezeigt. Bis vier Wochen nach Baubeginn, also bis zum
  14. Oktober 2017, konnten die Beschwerdeführer ex lege ihre Parteistellung jedenfalls nicht verlieren.
  15. Im Hinblick auf diese Rechtslage verbietet sich die vom Bürgermeister in der Begründung seines Bescheides vom
  16. September 2017 vorgenommene Auslegung des „Einspruchs“ vom
  17. Juli 2017 dahingehend, dass die Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung stellen wollten, weil sie als Nachbarn (was sie unbestritten sind) in diesem Zeitpunkt ja jedenfalls – auf die Rechte nach § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 beschränkte – Parteistellung hatten. Ziel dieses Anbringens war, wie schon der Betreff und das Wort „Einspruch“ erkennen lassen, vielmehr die Abweisung des Bauansuchens des Mitbeteiligten. Daran ändert es nichts, dass die Beschwerdeführer den Erhalt ihrer Parteistellung als (einen) Zweck des Schreibens anführen, kann diese als verfahrensrechtliche Position doch nur Mittel zur Durchsetzung ihrer (materiellen) Nachbarrechte nach der NÖ BO 2014 sein.
  18. Im Hinblick auf diese Rechtslage verbietet sich die vom Bürgermeister in der Begründung seines Bescheides vom
  19. September 2017 vorgenommene Auslegung des „Einspruchs“ vom
  20. Juli 2017 dahingehend, dass die Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung stellen wollten, weil sie als Nachbarn (was sie unbestritten sind) in diesem Zeitpunkt ja jedenfalls – auf die Rechte nach Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 beschränkte – Parteistellung hatten. Ziel dieses Anbringens war, wie schon der Betreff und das Wort „Einspruch“ erkennen lassen, vielmehr die Abweisung des Bauansuchens des Mitbeteiligten. Daran ändert es nichts, dass die Beschwerdeführer den Erhalt ihrer Parteistellung als (einen) Zweck des Schreibens anführen, kann diese als verfahrensrechtliche Position doch nur Mittel zur Durchsetzung ihrer (materiellen) Nachbarrechte nach der NÖ BO 2014 sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB VwGH 18.12.2002, 2002/17/0282) setzt ein gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehener Feststellungsbescheid das Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages voraus. Spruchpunkt 1) des Bescheids des Bürgermeisters vom
  21. September 2017, den die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ohne weitergehende Begründung bestätigt hat, war daher schon wegen des Fehlens eines auf eine Feststellung der Parteistellung gerichteten Antrags ersatzlos zu beheben.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche zB VwGH 18.12.2002, 2002/17/0282) setzt ein gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehener Feststellungsbescheid das Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages voraus. Spruchpunkt 1) des Bescheids des Bürgermeisters vom
  22. September 2017, den die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ohne weitergehende Begründung bestätigt hat, war daher schon wegen des Fehlens eines auf eine Feststellung der Parteistellung gerichteten Antrags ersatzlos zu beheben. Darüber hinaus war der Bescheid des Bürgermeisters jedenfalls im Zeitpunkt seiner Erlassung auch seinem Inhalt nach rechtswidrig, weil die Beschwerdeführer ihre Parteistellung wegen der Nichterhebung von zulässigen Einwendungen nach § 22 Abs. 1 letzter Satz NÖ BO 2014 nicht verloren haben konnten. Feststellungen, die eine Verletzung der in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 genannten Nachbarrechte in jeder Hinsicht ausschließen, hat der Bürgermeister nicht getroffen. Darüber hinaus war der Bescheid des Bürgermeisters jedenfalls im Zeitpunkt seiner Erlassung auch seinem Inhalt nach rechtswidrig, weil die Beschwerdeführer ihre Parteistellung wegen der Nichterhebung von zulässigen Einwendungen nach Paragraph 22, Absatz eins, letzter Satz NÖ BO 2014 nicht verloren haben konnten. Feststellungen, die eine Verletzung der in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 genannten Nachbarrechte in jeder Hinsicht ausschließen, hat der Bürgermeister nicht getroffen.
  23. Zur Frage, ob die Beschwerdeführer mit dem Schreiben vom
  24. Juli 2017 zulässige Einwendungen erhoben haben, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Einwendung im Rechtssinne nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ua. die Erkenntnisse vom 15.07.2003, 2001/05/0032 mwN, sowie vom 15.12.2009, 2008/05/0130, die zum im Wesentlichen inhaltsgleichen § 6 Abs. 2 NÖ BO 1996 ergangen sind) nur dann vorliegt, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 durch das den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat. Dabei muss wenigstens erkennbar sein, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben wendet, also welche Rechtsverletzung überhaupt behauptet wird und welcher Art dieses Recht ist, wenngleich die Einwendung nicht zu begründen ist. Aus der Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 ergibt sich nämlich abschließend der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte (vgl. dazu u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 12.06.2012, 2009/05/0101, ebenfalls zu § 6 Abs. 2 NÖ BO 1996).
  25. Zur Frage, ob die Beschwerdeführer mit dem Schreiben vom
  26. Juli 2017 zulässige Einwendungen erhoben haben, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Einwendung im Rechtssinne nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche ua. die Erkenntnisse vom 15.07.2003, 2001/05/0032 mwN, sowie vom 15.12.2009, 2008/05/0130, die zum im Wesentlichen inhaltsgleichen Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 1996 ergangen sind) nur dann vorliegt, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 durch das den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat. Dabei muss wenigstens erkennbar sein, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben wendet, also welche Rechtsverletzung überhaupt behauptet wird und welcher Art dieses Recht ist, wenngleich die Einwendung nicht zu begründen ist. Aus der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 ergibt sich nämlich abschließend der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte vergleiche dazu u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 12.06.2012, 2009/05/0101, ebenfalls zu Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 1996). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren stets um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist. Eine Beeinträchtigung von Nachbarrechten ist daher nur anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projektes zu beurteilen. Es kommt in diesem Verfahren nicht darauf an, welcher tatsächliche Zustand besteht oder ob die Bauausführung tatsächlich anders erfolgt, als im beantragten Projekt angegeben ist (VwGH 02.08.2016, Ro 2014/05/0003 ua.). Einwendungen, die sich nicht auf das eingereichte Projekt beziehen, sondern auf frühere Projekte oder einen von den Einreichplänen abweichenden faktischen Zustand, gehen daher von Vornherein ins Leere und sind unzulässig. Zu der von den Beschwerdeführern vorgebrachten Einwendung hinsichtlich der strittigen Grundstücksgrenze hat der Bürgermeister festgestellt, dass das Projekt keine Überbauung der Grenze vorsehe. Dieser von der belangten Behörde übernommenen Feststellung (im angefochtenen Bescheid ist die Rede davon, dass die lagerichtige Darstellung der für das Bauvorhaben wesentlichen Grenzbereiche ausreiche) treten die Beschwerdeführer nicht entgegen. Dieses Vorbringen kann somit keine zulässige Einwendung darstellen, wobei im Übrigen eine Überbauung der Grenze Nachbarrechte nach § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 nicht berührt, sondern gegebenenfalls zu einer Parteistellung als Grundeigentümer nach § 6 Abs. 1 Z 2 NÖ BO 2014 führt.Zu der von den Beschwerdeführern vorgebrachten Einwendung hinsichtlich der strittigen Grundstücksgrenze hat der Bürgermeister festgestellt, dass das Projekt keine Überbauung der Grenze vorsehe. Dieser von der belangten Behörde übernommenen Feststellung (im angefochtenen Bescheid ist die Rede davon, dass die lagerichtige Darstellung der für das Bauvorhaben wesentlichen Grenzbereiche ausreiche) treten die Beschwerdeführer nicht entgegen. Dieses Vorbringen kann somit keine zulässige Einwendung darstellen, wobei im Übrigen eine Überbauung der Grenze Nachbarrechte nach Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 nicht berührt, sondern gegebenenfalls zu einer Parteistellung als Grundeigentümer nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BO 2014 führt. Auch das Vorbringen, wonach ein früheres Bauvorhaben nicht errichtet worden und die entsprechende Baubewilligung erloschen sei, begründet für sich alleine keine Einwendung im dargelegten Sinn. Warum das Erlöschen dieser Baubewilligung dem nunmehrigen Bauvorhaben entgegenstehen soll, vermögen die Beschwerdeführer nicht darzulegen. Dasselbe gilt für die behauptete konsenslose Errichtung von Fundamentplatten und einer Straßeneinfriedung sowie für das Vorbringen, dass in den Plänen zum aktuellen und zu vorherigen Bauvorhaben die Nachbarhäuser nicht eingezeichnet seien und dass das alte Wohnhaus im Plan abweichend von der Realität dargestellt sei. Es besteht nämlich kein Recht der Nachbarn auf Vollständigkeit von Planunterlagen. Die Pläne müssen diese nur in die Lage versetzen, eine allfällige Verletzung ihrer Rechte zu erkennen (vgl. VwGH 12.06.2012, 2009/05/0093, und 18.06.2003, 2000/06/0178). Mit den von den Beschwerdeführern im Schreiben vom
  27. Juli 2017 behaupteten Mängeln der Planunterlagen zeigen diese keinen Zusammenhang mit Nachbarrechten gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 auf.Dasselbe gilt für die behauptete konsenslose Errichtung von Fundamentplatten und einer Straßeneinfriedung sowie für das Vorbringen, dass in den Plänen zum aktuellen und zu vorherigen Bauvorhaben die Nachbarhäuser nicht eingezeichnet seien und dass das alte Wohnhaus im Plan abweichend von der Realität dargestellt sei. Es besteht nämlich kein Recht der Nachbarn auf Vollständigkeit von Planunterlagen. Die Pläne müssen diese nur in die Lage versetzen, eine allfällige Verletzung ihrer Rechte zu erkennen vergleiche VwGH 12.06.2012, 2009/05/0093, und 18.06.2003, 2000/06/0178). Mit den von den Beschwerdeführern im Schreiben vom
  28. Juli 2017 behaupteten Mängeln der Planunterlagen zeigen diese keinen Zusammenhang mit Nachbarrechten gemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 auf. Die mit dem Schreiben vom
  29. Juli 2017 erhobenen Einwendungen entsprachen somit allesamt nicht § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 und wurden daher zu Recht zurückgewiesen. Insoweit war die Beschwerde deshalb als unbegründet abzuweisen. Die mit dem Schreiben vom
  30. Juli 2017 erhobenen Einwendungen entsprachen somit allesamt nicht Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 und wurden daher zu Recht zurückgewiesen. Insoweit war die Beschwerde deshalb als unbegründet abzuweisen. Damit ist freilich nichts über die Erhebung von zulässigen Einwendungen durch die Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt ausgesagt. In der Berufung haben die Beschwerdeführer etwa eine Beeinträchtigung der Belichtung der Hauptfenster ihrer Aufenthaltsräume durch das Bauvorhaben geltend gemacht. Darüber konnte mit dem angefochtenen Bescheid freilich nicht abgesprochen werden, weil Sache des Berufungsverfahrens nur die mit dem Schreiben vom
  31. Juli 2017 erhobenen Einwendungen sein konnten, die den Gegenstand des Bescheides des Bürgermeisters vom
  32. September 2017 bildeten und über die die belangte Behörde als Berufungsbehörde nicht hinausgehen konnte.
  33. Eine mündliche Verhandlung wurde weder von den Beschwerdeführern noch von der belangten Behörde beantragt. Darüber hinaus konnte eine solche gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, und zwar im Hinblick auf Spruchpunkt 1., weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid insoweit aufzuheben ist, und im Hinblick auf Spruchpunkt 2., weil insoweit im vorangegangenen Verwaltungsverfahren die Einwendungen der Beschwerdeführer zurückgewiesen wurden.
  34. Eine mündliche Verhandlung wurde weder von den Beschwerdeführern noch von der belangten Behörde beantragt. Darüber hinaus konnte eine solche gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, und zwar im Hinblick auf Spruchpunkt 1., weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid insoweit aufzuheben ist, und im Hinblick auf Spruchpunkt 2., weil insoweit im vorangegangenen Verwaltungsverfahren die Einwendungen der Beschwerdeführer zurückgewiesen wurden. IV.römisch vier. Zur Zulässigkeit der Revision Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil dazu Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil dazu Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Diese Rechtsfrage betrifft § 59 Abs. 1 AVG, insbesondere dessen zweiten Satz, der mit der Novelle BGBl. I 158/1998 eingefügt wurde. Vor der Novelle 1998 führte bei Mehrparteienverfahren mit zahlreichen Einwendungen das Erfordernis nach § 59 Abs. 1 erster Satz AVG, über diese förmlich abzusprechen, zu großen praktischen Schwierigkeiten. Zur Vereinfachung wurde daher der zweite Satz eingefügt, demzufolge Einwendungen mit der Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrags als miterledigt gelten (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 59, Rz 7, Stand 01.07.2005, rdb.at). Diese Rechtsfrage betrifft Paragraph 59, Absatz eins, AVG, insbesondere dessen zweiten Satz, der mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 158 aus 1998, eingefügt wurde. Vor der Novelle 1998 führte bei Mehrparteienverfahren mit zahlreichen Einwendungen das Erfordernis nach Paragraph 59, Absatz eins, erster Satz AVG, über diese förmlich abzusprechen, zu großen praktischen Schwierigkeiten. Zur Vereinfachung wurde daher der zweite Satz eingefügt, demzufolge Einwendungen mit der Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrags als miterledigt gelten vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59,, Rz 7, Stand 01.07.2005, rdb.at). Im vorliegenden Fall hat der Bürgermeister die Einwendungen der Beschwerdeführer nicht gemäß § 59 Abs. 1 AVG mit dem verfahrenseinleitenden Antrag miterledigt, sondern diese in einem eigenen, von der kurz danach erteilten Baubewilligung losgelösten Bescheid als unzulässig zurückgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht in diesem Erkenntnis davon aus, dass § 59 Abs. 1 AVG (insbesondere der zweite Satz) nicht so zu verstehen ist und auch keine andere Bestimmung des AVG oder der NÖ BO 2014 es gebietet, dass über Einwendungen jedenfalls in einem Bescheid mit dem verfahrenseinleitenden Antrag abgesprochen werden muss, sondern § 59 Abs. 1 AVG als Angebot an die Vollziehung zu sehen ist und ein gesonderter förmlicher Abspruch über Einwendungen nach wie vor zulässig ist (Hengstschläger/Leeb, Rz 8). Wäre jedoch § 59 Abs. 1 AVG (insbesondere der zweite Satz) so auszulegen, dass Einwendungen jedenfalls im Genehmigungs-bescheid mitzuerledigen sind, wäre der Beschwerde gänzlich Folge zu geben und der Bescheid des Bürgermeisters vom
  35. September 2017 auch im Hinblick auf die mit Spruchpunkt 2) ausgesprochene Zurückweisung von Einwendungen ersatzlos zu beheben.Im vorliegenden Fall hat der Bürgermeister die Einwendungen der Beschwerdeführer nicht gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AVG mit dem verfahrenseinleitenden Antrag miterledigt, sondern diese in einem eigenen, von der kurz danach erteilten Baubewilligung losgelösten Bescheid als unzulässig zurückgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht in diesem Erkenntnis davon aus, dass Paragraph 59, Absatz eins, AVG (insbesondere der zweite Satz) nicht so zu verstehen ist und auch keine andere Bestimmung des AVG oder der NÖ BO 2014 es gebietet, dass über Einwendungen jedenfalls in einem Bescheid mit dem verfahrenseinleitenden Antrag abgesprochen werden muss, sondern Paragraph 59, Absatz eins, AVG als Angebot an die Vollziehung zu sehen ist und ein gesonderter förmlicher Abspruch über Einwendungen nach wie vor zulässig ist (Hengstschläger/Leeb, Rz 8). Wäre jedoch Paragraph 59, Absatz eins, AVG (insbesondere der zweite Satz) so auszulegen, dass Einwendungen jedenfalls im Genehmigungs-bescheid mitzuerledigen sind, wäre der Beschwerde gänzlich Folge zu geben und der Bescheid des Bürgermeisters vom
  36. September 2017 auch im Hinblick auf die mit Spruchpunkt 2) ausgesprochene Zurückweisung von Einwendungen ersatzlos zu beheben. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.582.001.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.