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LVwG-AV-135/001-2018

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.08.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-135/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde der Frau A, ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom

  1. Jänner 2018, Zl. ***, betreffend Bedarfsorientierte Mindestsicherung – Geldleistung, zu Recht erkannt:
  2. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  4. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem angefochtenen Bescheid wurden auf Rechtsgrundlage des § 5 Abs. 1 und 2 NÖ MSG die Anträge von Frau A vom
  5. Dezember 2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes sowie auf Leistungen bei Krankheit abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden auf Rechtsgrundlage des Paragraph 5, Absatz eins und 2 NÖ MSG die Anträge von Frau A vom
  6. Dezember 2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes sowie auf Leistungen bei Krankheit abgewiesen. Unter Zitat des § 5 Abs. 1 bis 3 NÖ MSG wurde begründend ausgeführt, die Antragstellerin sei russische Staatsangehörige, verfüge über eine Unter Zitat des Paragraph 5, Absatz eins bis 3 NÖ MSG wurde begründend ausgeführt, die Antragstellerin sei russische Staatsangehörige, verfüge über eine Niederlassungsbewilligung – nur selbständige Erwerbstätigkeit zulässig, verfüge demnach lediglich über eine befristete Aufenthaltsberechtigung demnach nur über eine befristete Aufenthaltsberechtigung und zähle daher mangels Berechtigung zum unbefristeten Aufenthalt im Inland nicht zum Kreis der für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung anspruchsberechtigten Personen gemäß § 5 Abs. 1 NÖ MSG.Niederlassungsbewilligung – nur selbständige Erwerbstätigkeit zulässig, verfüge demnach lediglich über eine befristete Aufenthaltsberechtigung demnach nur über eine befristete Aufenthaltsberechtigung und zähle daher mangels Berechtigung zum unbefristeten Aufenthalt im Inland nicht zum Kreis der für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung anspruchsberechtigten Personen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, NÖ MSG.
  7. Zum Beschwerdevorbringen: In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei der Beurteilung des Sachverhaltes habe die Behörde die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 NÖ MSG außer Acht gelassen. Da sich die Beschwerdeführerin länger als drei Monate in Österreich aufhalte und keine anderen Einkünfte, ausgenommen das Pflegegeld in Höhe von € 157,30 erhalte, erfülle sie die Voraussetzungen für die Gewährung der Mindestsicherung gemäß § 5 Abs. 4 NÖ MSG. Unter Vorlage des Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt vom
  8. Jänner 2016 und mit Hinweis auf § 1 NÖ MSG verwies die Beschwerdeführerin darauf, die von der Behörde vertretene Rechtsansicht sei mit dem Ziel der Vermeidung und Bekämpfung von Armut, sozialer Ausschließung und anderen Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen unvereinbar. Mit weiteren Ausführungen zu ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dem Hinweis darauf, dass sie nun auch nicht mehr krankenversichert sei, wurde beantragt, Bedarfsorientierte Mindestsicherung gemäß § 5 Abs. 4 NÖ MSG zu gewähren, um eine soziale Härte für die Beschwerdeführerin zu vermeiden.In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei der Beurteilung des Sachverhaltes habe die Behörde die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 4, NÖ MSG außer Acht gelassen. Da sich die Beschwerdeführerin länger als drei Monate in Österreich aufhalte und keine anderen Einkünfte, ausgenommen das Pflegegeld in Höhe von € 157,30 erhalte, erfülle sie die Voraussetzungen für die Gewährung der Mindestsicherung gemäß Paragraph 5, Absatz 4, NÖ MSG. Unter Vorlage des Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt vom
  9. Jänner 2016 und mit Hinweis auf Paragraph eins, NÖ MSG verwies die Beschwerdeführerin darauf, die von der Behörde vertretene Rechtsansicht sei mit dem Ziel der Vermeidung und Bekämpfung von Armut, sozialer Ausschließung und anderen Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen unvereinbar. Mit weiteren Ausführungen zu ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dem Hinweis darauf, dass sie nun auch nicht mehr krankenversichert sei, wurde beantragt, Bedarfsorientierte Mindestsicherung gemäß Paragraph 5, Absatz 4, NÖ MSG zu gewähren, um eine soziale Härte für die Beschwerdeführerin zu vermeiden.
  10. Feststellungen: Aus dem unbestrittenen Akteninhalt ergibt sich nachstehender verfahrensrelevanter Sachverhalt: Am 14.12.2016 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz. Sie verfügt über eine Niederlassungsbewilligung (Auskunft aus dem Zentralen Fremdenregister IFA Zahl ***).
  11. Erwägungen: § 5 NÖ MSG lautet (auszugsweise):Paragraph 5, NÖ MSG lautet (auszugsweise):, „§ 5 Anspruchsberechtigte Personen„§ 5 , Anspruchsberechtigte Personen, „

(1)Anspruch auf Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
  1. hilfsbedürftig sind,
  2. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
  3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2)Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören jedenfalls:1. […]2. […]3. […]4. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel
  1. a)Daueraufenthalt-EU gemäß § 45 NAG
  2. b)Daueraufenthalt-EU eines anderen Mitgliedstaats und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG.1. hilfsbedürftig sind,, 2. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und , 3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind., ,
(2)Zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, gehören jedenfalls:, 1. […], 2. […], 3. […], 4. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel,
  1. a)Daueraufenthalt-EU gemäß Paragraph 45, NAG,
  2. b)Daueraufenthalt-EU eines anderen Mitgliedstaats und einem Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 49, NAG.
(3)[…]
(4)Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann auf Grundlage des Privatrechts auch an andere als die in Abs. 2 genannte Personen, die sich für einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten rechtmäßig in Niederösterreich aufhalten, geleistet werden, wenn dies aufgrund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist und eine vergleichbare Leistung nicht aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage geltend gemacht werden kann.“,
(3)[…], ,
(4)Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann auf Grundlage des Privatrechts auch an andere als die in Absatz 2, genannte Personen, die sich für einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten rechtmäßig in Niederösterreich aufhalten, geleistet werden, wenn dies aufgrund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist und eine vergleichbare Leistung nicht aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage geltend gemacht werden kann.“ Zutreffend hat die Behörde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen nach § 5 NÖ MSG gehört, zumal sie nach den getroffenen Feststellungen nicht zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt ist und somit die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Z 3 NÖ MSG nicht erfüllt ist. Zutreffend hat die Behörde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen nach Paragraph 5, NÖ MSG gehört, zumal sie nach den getroffenen Feststellungen nicht zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt ist und somit die Voraussetzung des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ MSG nicht erfüllt ist. Die belangte Behörde hat daher den Antrag zu Recht als unbegründet abgewiesen. Soweit in der Beschwerde beantragt wird, Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf der Grundlage des Privatrechtes nach § 5 Abs. 4 NÖ MSG zu gewähren, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Sache des Beschwerdeverfahrens einerseits durch den Spruch des angefochtenen Bescheides, andererseits durch das Beschwerdevorbringen bestimmt ist. Das Verwaltungsgericht hat daher auf Grund der vorliegenden Beschwerde somit ausschließlich die Rechtmäßigkeit der auf § 5 Abs. 1 bis 3 NÖ MSG gestützten Abweisung der Leistungen zu prüfen. Soweit in der Beschwerde beantragt wird, Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf der Grundlage des Privatrechtes nach Paragraph 5, Absatz 4, NÖ MSG zu gewähren, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Sache des Beschwerdeverfahrens einerseits durch den Spruch des angefochtenen Bescheides, andererseits durch das Beschwerdevorbringen bestimmt ist. Das Verwaltungsgericht hat daher auf Grund der vorliegenden Beschwerde somit ausschließlich die Rechtmäßigkeit der auf Paragraph 5, Absatz eins bis 3 NÖ MSG gestützten Abweisung der Leistungen zu prüfen. Diesbezüglich normiert das Gesetz die Voraussetzungen, unter denen ein Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat. In diesem Fall hat die Entscheidung der Behörde mittels Bescheid zu ergehen, welcher mit Beschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht bekämpft bzw. überprüft werden kann. In diesem Umfang werden die Verwaltungsbehörden und die Verwaltungsgerichte hoheitlich tätig. Nur in diesem Umfang ist aufgrund der bescheidmäßigen Erledigung durch die Verwaltungsbehörde auch eine Beschwerdemöglichkeit an das Landesverwaltungsgericht eingeräumt.Wenn davon unabhängig § 5 Abs. 4 NÖ MSG die Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung normiert, so geht der in der Beschwerde dahin gehend gestellte Antrag über die Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hinaus. In diesem Fall werden nämlich die Leistungen nicht mit Bescheid zuerkannt, es ist kein Rechtsanspruch und damit keine rechtliche Durchsetzbarkeit für die hilfebedürftige Person gegeben (vgl. VwGH 99/06/0024; 24.10.2006, 2006/06/0060). Daraus folgt, dass – unabhängig von der durch den Spruch des Bescheides bestimmten Sache des Verfahrens, die schon davon ausgehend einen Spruch des Verwaltungsgerichtes abweichend von der behördlichen Rechtsgrundlage nicht ermöglicht – die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung, so wie dies von der Beschwerdeführerin beantragt wurde, nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes innerhalb der verfassungsgesetzlich übertragenen Zuständigkeit im Rahmen des Beschwerdeverfahrens fällt.Diesbezüglich normiert das Gesetz die Voraussetzungen, unter denen ein Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat. In diesem Fall hat die Entscheidung der Behörde mittels Bescheid zu ergehen, welcher mit Beschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht bekämpft bzw. überprüft werden kann. In diesem Umfang werden die Verwaltungsbehörden und die Verwaltungsgerichte hoheitlich tätig. Nur in diesem Umfang ist aufgrund der bescheidmäßigen Erledigung durch die Verwaltungsbehörde auch eine Beschwerdemöglichkeit an das Landesverwaltungsgericht eingeräumt., , Wenn davon unabhängig Paragraph 5, Absatz 4, NÖ MSG die Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung normiert, so geht der in der Beschwerde dahin gehend gestellte Antrag über die Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hinaus. , In diesem Fall werden nämlich die Leistungen nicht mit Bescheid zuerkannt, es ist kein Rechtsanspruch und damit keine rechtliche Durchsetzbarkeit für die hilfebedürftige Person gegeben vergleiche VwGH 99/06/0024; 24.10.2006, 2006/06/0060). Daraus folgt, dass – unabhängig von der durch den Spruch des Bescheides bestimmten Sache des Verfahrens, die schon davon ausgehend einen Spruch des Verwaltungsgerichtes abweichend von der behördlichen Rechtsgrundlage nicht ermöglicht – die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung, so wie dies von der Beschwerdeführerin beantragt wurde, nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes innerhalb der verfassungsgesetzlich übertragenen Zuständigkeit im Rahmen des Beschwerdeverfahrens fällt. 5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Sachverhalt erwies sich auf Grund der im Verwaltungsakt bereits vorliegenden Unterlagen als hinreichend geklärt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher Abstand genommen werden. 6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.135.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.