Obsah (10)
§ 28§ 53aArt. 133Art. 130§ 17§ 11§ 7§ 8§§ 12§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.08.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-200/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) keine Folge gegeben und werden diese abgewiesen.Im Übrigen wird den Beschwerden
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und werden diese abgewiesen. 2. Die E GmbH & Co KG hat
§ 53ades Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) i
Vm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) € 1.036,80 an Barauslagen für den beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen (aus dem Gebiet der Lärmtechnik und des Schattenwurfes) binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution ab Zustellung dieses Erkenntnisses an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu entrichten.Die E GmbH & Co KG hat
Paragraph 53 a, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG und Paragraph 17, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) € 1.036,80 an Barauslagen für den beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen (aus dem Gebiet der Lärmtechnik und des Schattenwurfes) binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution ab Zustellung dieses Erkenntnisses an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu entrichten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig (§ 25a Vw
GG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
Artikel 133, Absatz 4, , Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig (Paragraph 25 a, Vw
GG). Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid der NÖ Landesregierung (in der Folge: belangte Behörde) vom
- Oktober 2016, Zl. ***, wurde der E GmbH & Co KG (in der Folge: Projektwerberin) die elektrizitätsrechtliche Genehmigung für das Vorhaben „Windpark ***“, entsprechend den Projektsunterlagen und der Projektsbeschreibung unter Vorschreibung von Auflagen, erteilt. Gegen diesen Bescheid haben Herr A, Frau B, Herr C und Frau D (in der Folge: Beschwerdeführer) fristgerecht mit Schreiben vom
- Oktober 2016 (eingebracht am
- November 2016) gleichlautend Beschwerde erhoben. In dieser führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass aufgrund einer einzelnen 22-stündigen Messung während untypischer Wetterverhältnisse und einer unterdurchschnittlichen Verkehrsbelastung eine Lärmbelastung für die nächsten Jahre prognostiziert werde. Diese Prognose falle eindeutig in den Bereich der Statistik, obwohl im gesamten Lärmgutachten keine einzige statistische Auswertung zu finden sei. Zusätzlich sei mit Werten gerechnet worden, die nicht den österreichischen und europäischen Gesetzen, Normen und Richtlinien entsprechen. Eine nötige Addition der einwirkenden Schallpegel sei ebenso unterlassen worden. Auch das Gutachten zur Umwelthygiene weise Mängel auf, denn auch dieser Gutachter verwende den LA,95 zur Bestimmung der Zumutbarkeit der zu genehmigenden Anlagen. Es verwundere wie man aufgrund von LA,95 Werten die Zumutbarkeit feststellen möchte. Um es hier noch einmal detailiert zu zeigen: die LA,95 Werte seien aufgrund einer 22-stündigen Messung ermittelt worden. Das bedeute, dass man nur wissen würden, dass während eines Zeitraumes von lediglich 66 Minuten die LA,95 Werte unterschritten und in fast 21 Stunden diese Werte überschritten worden seien. Eine ruhige Stunde reiche hier also schon aus um ein 20 Jahre dauerndes Projekt zu genehmigen. Wie bereits beim lärmtechnischen Gutachten sei auch hier nur ein äquivalenter Dauerschallpegel, der durch repräsentativ erhobene Messdaten ermittelt worden sei, zulässig. Hinsichtlich des Schattenwurfes gebe der Sachverständige an, dass für die Anrainer die ungünstigste Variante berechnet worden sei. Dies sei noch in Bezug auf das astronomische Kriterium nachvollziehbar. Diese Aussage suggeriere aber sowohl der Behörde als auch den Anrainern, dass das Ergebnis auch die tatsächliche maximale Schattendauer sei. Hier würden allerdings Zweifel aufkommen. Wenn man nun bedenkt, wie groß die Dimension eines durchschnittliches Grundstück sei und wie hoch Gebäude seien (Fenster können sich auch im Obergeschoß von Gebäuden befinden und deren Räume daher schattenanfällig sein), könne man hier von deutlich mehr als durchschnittlich 1 m² Immissionsfläche ausgehen. Wenn sich die Erde um die Sonne drehe wandere der Schatten weiter. Da sage nun die Logik, dass der Schatten nun schneller aus einer 1 m² großen Projektionsfläche verschwunden sei als aus einer größeren Fläche. Deshalb könne es sich hier nur um eine statische Auswahl handeln. In diesem Fall würden jedoch die statistischen Berechnungsungenauigkeiten fehlen‚ ohne deren Angabe jede statistische Auswertung wertlos sei. Im Verfahren werde darüber entschieden neue Windkraftanlagen in einem Gebiet zu erstellen, das durch heute geltende Gesetze zur Flächenwidmung nicht mehr dafür zugelassen sei. Als Grundlage dafür werde genannt, dass bereits eine Widmung vorliege und diese Widmung nicht hinterfragt werde. Schon alleine dieser Punkt müsse vor der Genehmigung der Anlagen überprüft werden, da dies eine grobe Benachteilung aller in der Zone von 1.200 m lebenden Personen darstelle, da der vom Gesetzgeber vorgesehene Schutz durch ständiges Repowering nie erreicht werden könne. Außerdem solle jetzt noch einmal die Meinung zu UVPs überdacht werden. Da ja mit den in Planung befindlichen Anlagen die 20 MV überschritten werde, wäre es möglicherweise sinnvoller hier gleich ein ordentlich durchgeführtes UVP anzuordnen, um nicht noch einmal aufgrund von solch ähnlichen Gutachten entscheiden zu müssen. Im Abschnitt des Lärmgutachtens werde als Auflage vorgeschlagen, dass die Lärmbelastung während des tatsächlichen Betriebes gemessen werde. Hier müsse entweder die Behörde sowohl den Tag als auch die Messzeit vorgeben oder der Auftragnehmer meldet den Messzeitraum im Vorhinein bei der Behörde an, damit es hier nicht durch eine für den Antragsteller günstige Terminauswahl oder durch Verkürzung von Messzeiten zu falschen Schlussfolgerungen komme. Außerdem sei es auch notwendig nochmals allen Personen die grundsätzlich eine Parteienstellung im Verfahren erlangen konnten, eine neuerliche Parteienstellung anzubieten. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Mit Schriftsatz vom
- März 2015 beantragte die Projektwerberin die Erteilung einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung für das Vorhaben „Windpark ***“. Im Zuge des Vorhabens sollen die bestehenden Windkraftanlagen des WP ***, bestehend aus 7 Anlagen des Typs Enercon E66-18.70 mit Nabenhöhen (NH) von je 86m, einem Rotordurchmesser von 70 m und einer Leistung von je 1,8 MW (Engpassleistung 12,6 MW) rückgebaut und durch neuere leistungsfähigere ersetzt werden. Dabei sollen 5 neue Anlagen des Typs Senvion MM92 mit je 100m NH, einem Rotordurchmesser von 92,5m und einer Leistung von je 2,05 MW errichtet werden (Engpassleistung 10,25 MW). Dementsprechend werden zwei Standorte des bestehenden WP *** nicht neu beplant. Konkret sollen die Bestandsanalagen *** und *** rückgebaut und an deren Stelle somit keine neuen Anlagen errichtet werden. Die Windkraftanlagen des Typs Senvion MM92 mit einer Leistung von je 2.050 kW sind ausweislich der Herstellerbestätigung so konfiguriert, dass ein Schallleistungspegel von 103 dB(A) über den gesamten betriebsrelevanten Windgeschwindigkeitsbereich nicht überschritten wird. Die hier interessierenden Bereiche der fraglichen Grundstücke sind im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan als „Grünland-Windkraftanlage“ gewidmet (und waren diese bereits für die Standorte der Windkraftanlagen ***, ***, *** und *** für die bestehenden Anlagen in diesem Sinne seit 2003 gewidmet). Der Standort *** wird im Vergleich zum Standort der bestehenden Anlage *** um ca. 40m verschoben. Auch diese Fläche ist mit Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom
- März 2016 rechtskräftig als „Grünland-Windkraftanlage“ gewidmet. Als Widmungszusatz ist ein höchstzulässig äquivalenter Dauerschallpegel von 103 dB(A) verordnet. Im Verwaltungsverfahren einschließlich der am
- März 2016 durchgeführten Verhandlung, wandten die Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, dass der Abstand zu ihrem Wohngebiet zu gering sei, die Widmung noch zu einer Zeit erfolgt sei, als die Gesetzeslage noch eine andere gewesen sei. Die Anlagen würden eine Gefährdung ihrer Gesundheit und ihrer Familien darstellen. Schon die bestehenden Anlagen würden immer wieder störenden Schattenschlag und unerträglichen Lärm verursachen. Im Zuge des Verwaltungsverfahrens legte die Projektwerberin zur Frage möglicher Beeinträchtigungen durch Schall und Infraschall ein Betriebsschallgutachten der F GmbH vom März 2015 vor, das zusammenfassend unter Berücksichtigung des im Zeitraum vom
- Feber 2015, 13.00 Uhr, bis
- Feber 2015, 11.00 Uhr, gemessenen Grundgeräuschpegels zum Schluss gelangte, dass die Einhaltung der gesetzlichen Schutzziele in der Nachtzeit gewährleistet sei, wenn am Immissionspunkten IP2 *** die in Tabelle 18 beschriebenen maximalen Anlagenemissionen nicht überschritten werden. Auf dem Betriebsschallgutachen aufbauend hielt der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige für Lärmschutztechnik in der Verhandlung fest, dass es durch das Vorhaben unter Berücksichtigung von ihm empfohlener Auflagen zu keiner signifikanten Verschlechterung, sondern in einigen Bereichen zu einer Verbesserung der Immissionssituation komme, wobei die mit dem medizinischen Sachverständigen vereinbarten Schutzziele eingehalten werden. Die gewählten Immissionspunkte seien für das Vorhaben repräsentativ, die Emissionsangaben entsprächen dem Stand der Technik, die Schallausbreitungsrechnungen seien dem Stand der Technik entsprechend durchgeführt worden und seien alle eingereichten Unterlagen plausibel, schlüssig und nachvollziehbar gewesen. Auf seiner Beurteilung aufbauend schlug der Sachverständige folgende Auflagen vor: „Betrieb der *** und *** im Schallmodus Soundmanagement I oder eine gleichwertige Maßnahme nachts bei 9-10 m/s Windgeschwindigkeit.„Betrieb der *** und *** im Schallmodus Soundmanagement römisch eins oder eine gleichwertige Maßnahme nachts bei 9-10 m/s Windgeschwindigkeit. Zur Überprüfung der unterschiedlichen Betriebsweisen der Windenergieanlagen (Ieistungsoptimiert/schalloptimiert) sind der Behörde auf Anforderung Leistungsennlinien sowie Kennlinien aus den zugrunde gelegten Emissionsberichten und Auswertungen vorzulegen, die eine einfache und rasche Nachvollziehbarkeit der Emissionswerte ermöglichen und die Einhaltung der schalloptimierten Betriebsweise nachweisen. Die für den Nachweis des schalloptimierten Betriebes erforderlichen Daten sind laufend für alle Anlagen über einen Zeitraum von mindestens 12 Monate zu archivieren. Für die Emissionen der gegenständlichen Windenergieanlagen liegen keine gesicherten Angaben vor. Daher sind binnen sechs Monaten ab Inbetriebnahme die Emissionswerte der *** und ***
ÖVE/ÖNORM EN 61400-11 vom 01.05.2007 durch eine akkreditierte Prüfstelle, einen Ziviltechniker oder einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen messtechnisch nachzuweisen. Diese Person darf nicht bereits im Genehmigungsverfahren tätig gewesen sein. Überdies ist durch diesen Gutachter der rechnerische/messtechnische Nachweis erbringen zu lassen, dass die in der Einreichung prognostizierten betriebskausalen Immissionen des gegenständlichen Windparks an den der Beurteilung zugrunde gelegten Immissionspunkten eingehalten werden. Sollten die in der Einreichung zugrunde gelegten Emissionen der WKA überschritten werden, so sind entsprechende zusätzliche Schallschutzmaßnahmen zu setzen (z.B. schalloptimierter Betrieb weiterer Anlagen) und die Einhaltung der projektierten Emissionen ist unverzüglich durch eine akkreditierte Prüfstelle, einen Ziviltechniker oder einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen nachweisen zu lassen. Der schriftliche Nachweis ist der Behörde unverzüglich vorzulegen.“ Die belangte Behörde hat im Ermittlungsverfahren die Genehmigungsfähigkeit des gegenständlichen Projektes – wie auch die übrigen Einwendungen der Beschwerdeführer (Schattenwurf, Eisabfall) – insbesondere durch Beiziehung von Sachverständigen aus den Gebieten der Maschinenbautechnik und Eisabfall und Schattenwurf inklusive Risikoanalyse sowie Amtssachverständigen aus den Gebieten der Bautechnik, Elektrotechnik und Umwelthygiene (Medizin) geprüft. In weiterer Folge hat die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 24 VwGVG am
- August 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Dieser Verhandlung wurden seitens des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich ein Sachverständiger für Lärm und Schattenwurf sowie ein medizinischer Amtssachverständiger beigezogen.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des Paragraph 24, VwGVG am
- August 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Dieser Verhandlung wurden seitens des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich ein Sachverständiger für Lärm und Schattenwurf sowie ein medizinischer Amtssachverständiger beigezogen. Im Zuge der Verhandlung führte der Beschwerdeführer A aus, dass aus seiner Sicht durch eine Messung der Lärm-Ist-Situation des LA95 keine repräsentative Aussage getroffen werden könne, wie die Lärmsituation innerhalb der nächsten 20 Jahre, dem Zeitraum des Bestandes der Windanlagen, sein werde. Weiters führte der Beschwerdeführer A ergänzend aus, dass die Stelle, die die Messung vorgenommen habe, damals nicht akkreditiert gewesen sei. Ebenso führte er über Befragung durch den Vertreter der Projektwerberin aus, dass seine Darstellungen rein hypothetisch seien um zu zeigen, dass durch eine Messung kein relevanter Wert abgeleitet werden könne. Der seitens des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich beigezogene Sachverständige für die Gebiete Lärm und Schattenwurf führte in Ergänzung der Gutachten der Sachverständigen im Verfahren der belangten Behörde aus, dass die Messungen der Lärm-Ist-Situation aus technischer Sicht plausibel und nachvollziehbar sind und für eine Beurteilung herangezogen werden können. Die Umgebung ist geprägt von gleichmäßigen Geräuschen der in der Nähe befindlichen Autobahn und Windgeräuschen. Die Messergebnisse wurden für verschiedene Windgeschwindigkeiten linear interpoliert und ergeben ein für die gegenständliche Umgebung übliches Bild. Der LA95 liegt immer unter dem LAeq und stellt auf eine strengere Beurteilung ab. Die Beurteilung stellt auf einen für den Nachbarn günstigeren Fall ab. Ebenso führte der Sachverständigen für Lärm aus, dass auf Grund des Betriebes der geplanten Anlagen die ungünstigste Pegelanhebung bei den Liegenschaften der Beschwerdeführer sich bei 6 Meter/Sekunde Windgeschwindigkeit ergibt und diese 1 db beträgt. Der spezifische Immissionspegel am Immissionspunkt IP1 *** beträgt bei dieser Windgeschwindigkeit 36 db. Die Pegelanhebung bezieht sich auf den LA95 in der Nachtzeit. Aus technischer Sicht ist dieser Immissionspunkt IP1 *** für die Liegenschafft der Beschwerdeführer representiv und aus technischer Sicht davon auszugehen, dass auch bei diesen Liegenschaften die gleiche Pegelanhebung zu erwarten ist. Bei den restlichen Windgeschwindigkeiten betragen die Pegelanhebungen weniger als 1 db. Aus Sicht des lärmtechnischen Sachverständigen sind auf Grund der Projektsunterlagen (Einreichunterlagen) die Immissionen der gegenständlichen Windanlagen beurteilbar. Die Angaben im Projekt zu den Immissionen sind aus technischer Sicht plausibel und nachvollziehbar. Die Ausbreitungsrechnung wurde dem Stand der Technik nach durchgeführt und sind daher auch die Auswirkungen auf die Liegenschaften der Beschwerdeführer nachvollziehbar. Auch ist aus technischer Sicht der Messzeitraum von 22 Stunden ausreichend, da dieser die gesamte Nachtzeit beinhalte. Die Nachtzeit stellt die für den Anrainer ruhigere Zeit dar und daher fällt die Beurteilung strenger aus als würde man die Tagzeit für die Beurteilung heranziehen. Dies ist günstiger für die Nachbarn. Die Messungen zeigen, dass der Nachtzeitraum ruhiger ist als die Messungen während des Tages. Zum Einwand der Beschwerdeführer, wonach die Verkehrsfrequenzen auf der A1 bei der Messung nicht repräsentativ gewesen seien, führte der Sachverständige aus, dass höhere Verkehrszahlen höhere Verkehrsgeräuschimmissionen verursachen würden, was bedeutet, dass die auf das niedrige Niveau abgestimmten Immissionen der Windkraftanlagen mehr in den Hintergrund treten. Diesbezüglich ist also durch die Messungen bei geringerem Verkehrsaufkommen ein besserer Anrainerschutz gewährt. Der Sachverständigen führte zum Einwand der Schattenimmissionen ergänzend aus, dass diese nach den für Windkraftanlagen üblichen Verfahren geprüft wurden. Die Beurteilung zielt auf die astronomisch maximal mögliche Schattenimmission ab. Die Berechnung der Schattenimmissionen findet unter anderem unter den Annahmen statt, dass sich die Windkraftanlagen ständig drehen, der Rotor immer in Richtung des betrachtenden Immissionspunktes ausgerichtet ist und keine Bewölkung vorhanden ist. Dies stellt also den für den Anrainer meist beeinträchtigten Fall dar. Sollten die so berechneten Werte eine Schattenimmission von 30 Stunden pro Jahr bzw. 30 Minuten pro Tag überschreiten, werden Immissionsmindernde Maßnahmen gesetzt. Beim gegenständlichen Vorhaben sind am Immissionspunkt IP *** Schattenwurfimmissionen von 17:25 Stunden pro Jahr bzw. 26 Minuten pro Tag zu erwarten. Der Immissionspunkt IP *** ist näher zu den geplanten Windkraftanlagen gelegen, sodass die Liegenschaften der Beschwerdeführer jedenfalls nicht höher durch Schattenwurf belastet werden können. Der beigezogene medizinische Amtssachverständigen führte in Ergänzung des Gutachtens im Verfahren der belangten Behörde aus, dass aus medizinischer Sicht der Vergleich des Betriebsgeräusches mit der Umgebungsgeräuschsituation beurteilungsrelevant ist. Zur Umgebungsgeräuschsituation ist festzuhalten, dass niedrigere Umgebungsgeräusche, z.B. auf Grund einer Messung in einer verkehrsärmeren Periode als üblich, aus medizinsicher Sicht jedenfalls zu tolerieren sind, da dies den Beurteilungsmaßstab verschärft, was zum Vorteil der betroffenen Anwohner und zum Nachteil des Projektwerbers ist und keinesfalls umgekehrt. Der direkte Vergleich der erhobenen Pegelwerte (das Betriebsgeräusch der geplanten Windkraftanlagen ist mit einem Aufschlag von + 3 db versehen, wird also künstlich lauter gemacht als in der Realität zu erwarten, was zur Abdeckung allfälliger Unsicherheiten dient) mit den für die Anwohner jedenfalls nicht nachteilig erhobenen Umgebungsgeräuschen (dieses wurden bei Nichtbetrieb der bestehenden nächstgelegenen Windkraftanlagen erhoben) zeigt, dass es zu keiner Anhebung des Umgebungsgeräusches über einen relevanten Wert (1,0 db) kommen wird. Erhebliche Belästigungswirkungen sind daher nicht zu erwarten, eine Hörbarkeit ist möglich. Im Vergleich mit der bestehenden Situation (mit Betrieb der derzeit bestehenden und bewilligten Anlagen) ist jedenfalls keine Änderung der Ortsüblichkeit zu erwarten. Zum Schattenwurf führte der medizinische Amtssachverständigen aus, dass das geplante Projekt keine Grenzwertverletzung im Bereich der Liegenschaften der Beschwerdeführer verursacht. Die in Österreich zur Anwendung kommenden Grenzwerte (30 Stunden pro Jahr und 30 Minuten pro Tag) werden im Bereich *** eingehalten. Eine erhebliche Belästigung ist daher auszuschließen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Art. 130Abs.
1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (Paragraph 27, VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins -, 5, sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). Sache des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).Sache des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). § 5 NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 (NÖ ElWG 2005) lautet:Paragraph 5, NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 (NÖ ElWG 2005) lautet: „Genehmigungspflicht
(1)Unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen bedarf die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer Erzeugungsanlage mit einer Engpassleistung von mehr als 50 Kilowatt (kW), soweit sich aus den Abs. 2, 3, 4 oder 7 nichts anderes ergibt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung (Anlagengenehmigung). Für Wasserkraftanlagen ist eine Anlagengenehmigung nicht erforderlich.
(1)Unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen bedarf die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer Erzeugungsanlage mit einer Engpassleistung von mehr als 50 Kilowatt (kW), soweit sich aus den Absatz 2, 3, 4, oder 7 nichts anderes ergibt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung (Anlagengenehmigung). Für Wasserkraftanlagen ist eine Anlagengenehmigung nicht erforderlich.
(2)Erzeugungsanlagen, für deren Errichtung und Betrieb eine Genehmigung oder Bewilligung nach abfall-, berg-, fernmelde-, gewerbe-, luftreinhalte- oder verkehrsrechtlichen Vorschriften erforderlich ist, unterliegen nicht dem Hauptstück II.
(2)Erzeugungsanlagen, für deren Errichtung und Betrieb eine Genehmigung oder Bewilligung nach abfall-, berg-, fernmelde-, gewerbe-, luftreinhalte- oder verkehrsrechtlichen Vorschriften erforderlich ist, unterliegen nicht dem Hauptstück römisch zwei.
(3)Die Aufstellung, Bereithaltung und der Betrieb von mobilen Erzeugungsanlagen unterliegen nicht der Genehmigungspflicht
Abs. 1.
(3)Die Aufstellung, Bereithaltung und der Betrieb von mobilen Erzeugungsanlagen unterliegen nicht der Genehmigungspflicht
Absatz eins,
(4)Erzeugungsanlagen, die auch der mit dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehenden Gewinnung und Abgabe von Wärme dienen, unterliegen nicht dem Hauptstück II, wenn für diese Erzeugungsanlagen eine Genehmigungspflicht nach der Gewerbeordnung 1994 besteht.
(4)Erzeugungsanlagen, die auch der mit dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehenden Gewinnung und Abgabe von Wärme dienen, unterliegen nicht dem Hauptstück römisch zwei, wenn für diese Erzeugungsanlagen eine Genehmigungspflicht nach der Gewerbeordnung 1994 besteht.
(5)Im Zweifel hat die Behörde auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob eine Änderung im Sinne des Abs. 1 einer Genehmigung bedarf. Wesentlich sind jedenfalls Änderungen des Zwecks, der Betriebsweise, des Umfangs der Erzeugungsanlage, der verwendeten Primärenergien und der Einrichtungen oder Ausstattungen, wenn sie geeignet sind, größere oder andere Gefährdungen oder Belästigungen herbeizuführen. Der Austausch von gleichartigen Maschinen und Geräten sowie Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung gelten nicht als wesentliche Änderungen.
(5)Im Zweifel hat die Behörde auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob eine Änderung im Sinne des Absatz eins, einer Genehmigung bedarf. Wesentlich sind jedenfalls Änderungen des Zwecks, der Betriebsweise, des Umfangs der Erzeugungsanlage, der verwendeten Primärenergien und der Einrichtungen oder Ausstattungen, wenn sie geeignet sind, größere oder andere Gefährdungen oder Belästigungen herbeizuführen. Der Austausch von gleichartigen Maschinen und Geräten sowie Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung gelten nicht als wesentliche Änderungen.
(6)Weist eine nach Abs. 2 genehmigte oder bewilligte Erzeugungsanlage nicht mehr den Charakter einer abfall-, berg-, fernmelde-, gewerbe-, luftreinhalte-, oder verkehrsrechtlichen Anlage auf, so hat dies der Betreiber der Anlage der nunmehr zur Genehmigung zuständigen Behörde anzuzeigen. Ab dem Einlangen dieser Anzeige gilt die Genehmigung oder Bewilligung
Abs. 2 als Genehmigung nach diesem Gesetz.
(6)Weist eine nach Absatz 2, genehmigte oder bewilligte Erzeugungsanlage nicht mehr den Charakter einer abfall-, berg-, fernmelde-, gewerbe-, luftreinhalte-, oder verkehrsrechtlichen Anlage auf, so hat dies der Betreiber der Anlage der nunmehr zur Genehmigung zuständigen Behörde anzuzeigen. Ab dem Einlangen dieser Anzeige gilt die Genehmigung oder Bewilligung
Absatz 2, als Genehmigung nach diesem Gesetz.
(7)Die Behörde kann für bestimmte Arten von Erzeugungsanlagen Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
Abs. 1 durch Verordnung bestimmen, wenn erwartet werden kann, dass die
§ 11Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind.“
(7)Die Behörde kann für bestimmte Arten von Erzeugungsanlagen Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
Absatz eins, durch Verordnung bestimmen, wenn erwartet werden kann, dass die
Paragraph 11, Absatz eins, wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind.“ § 10 NÖ ElWG 2005 lautet:Paragraph 10, NÖ ElWG 2005 lautet: „Parteien
(1)In Verfahren
den §§ 7 und 8 haben Parteistellung:
(1)In Verfahren
den Paragraphen 7 und 8 haben Parteistellung:
- der Genehmigungswerber,
- alle Grundeigentümer, deren Grundstücke samt ihrem darunter befindlichen Boden oder darüber befindlichen Luftraum von Maßnahmen zur Errichtung oder Änderung von Erzeugungsanlagen dauernd in Anspruch genommen werden sowie die an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten – ausgenommen Hypothekargläubiger – und die Bergbauberechtigten,
- die Nachbarn hinsichtlich des Schutzes der
§ 11Abs.
1 Z 2 und 3 wahrzunehmenden Interessen,3. die Nachbarn hinsichtlich des Schutzes der
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 wahrzunehmenden Interessen,
- die NÖ Umweltanwaltschaft nach Maßgabe des § 5 des NÖ Umweltschutzgesetzes, LGBl. 8050,
- die NÖ Umweltanwaltschaft nach Maßgabe des Paragraph 5, des NÖ Umweltschutzgesetzes, Landesgesetzblatt 8050,
- die Standortgemeinde zur Wahrung der in den §§ 20 Abs. 1 Z 1 und 56 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, begründeten öffentlichen Interessen,
- die Standortgemeinde zur Wahrung der in den Paragraphen 20, Absatz eins, Ziffer eins und 56 der NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der geltenden Fassung, begründeten öffentlichen Interessen,
- eine unmittelbar angrenzende Gemeinde, wenn durch eine Erzeugungsanlage mit einer Engpassleistung von mehr als 500 kW die im § 56 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, begründeten öffentlichen Interessen dieser Gemeinde wesentlich beeinträchtigt werden können.
- eine unmittelbar angrenzende Gemeinde, wenn durch eine Erzeugungsanlage mit einer Engpassleistung von mehr als 500 kW die im Paragraph 56, der NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der geltenden Fassung, begründeten öffentlichen Interessen dieser Gemeinde wesentlich beeinträchtigt werden können.
(2)Die in Abs. 1 Z 2 bis 6 genannten Personen verlieren ihre Parteistellung, wenn sie
(2)Die in Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 genannten Personen verlieren ihre Parteistellung, wenn sie 1. nicht innerhalb der in der Kundmachung
§ 7Abs.
1 oder der in der persönlichen Verständigung
§ 7Abs.
2 festgelegten Frist oder1. nicht innerhalb der in der Kundmachung
Paragraph 7, Absatz eins, oder der in der persönlichen Verständigung
Paragraph 7, Absatz 2, festgelegten Frist oder 2. bei Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
§ 8Abs.
1 nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben.“2. bei Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 8, Absatz eins, nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben.“ § 11 NÖ ElWG 2005 lautet:Paragraph 11, NÖ ElWG 2005 lautet: „Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung
(1)Erzeugungsanlagen sind unter Berücksichtigung der Interessen des Gewässerschutzes entsprechend dem Stand der Technik so zu errichten, zu ändern und zu betreiben, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und dergleichen
- das Leben oder die Gesundheit des Betreibers der Erzeugungsanlage,
- das Leben oder die Gesundheit oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn nicht gefährdet werden,
- Nachbarn durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen und Schwingungen, im Falle von Windkraftanlagen auch durch Schattenwurf, nicht unzumutbar belästigt werden,
- die zum Einsatz gelangende Energie unter Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit effizient eingesetzt wird und
- kein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan besteht.
(2)Unter Gefährdungen im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind nur jene zu verstehen, die über solche hinausgehen, die von Bauwerken (z. B. Hochhäuser, Sendemasten, Windkraftanlagen) üblicherweise ausgehen. Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
(2)Unter Gefährdungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, sind nur jene zu verstehen, die über solche hinausgehen, die von Bauwerken (z. B. Hochhäuser, Sendemasten, Windkraftanlagen) üblicherweise ausgehen. Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
(3)Ob Belästigungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Erzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(3)Ob Belästigungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Erzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(4)Ist für eine Erzeugungsanlage keine Bewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, erforderlich, sind die bautechnischen Bestimmungen, die Bestimmungen über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die Bestimmung des § 56 und die zur Umsetzung der MCP-Richtlinie getroffenen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 sinngemäß anzuwenden.
(4)Ist für eine Erzeugungsanlage keine Bewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der geltenden Fassung, erforderlich, sind die bautechnischen Bestimmungen, die Bestimmungen über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die Bestimmung des Paragraph 56 und die zur Umsetzung der MCP-Richtlinie getroffenen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 sinngemäß anzuwenden.
(5)Die Behörde ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Genehmigungsvoraussetzungen
Abs. 1 zu erlassen.“
(5)Die Behörde ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Genehmigungsvoraussetzungen
Absatz eins, zu erlassen.“ § 12 NÖ ElWG 2005 lautet:Paragraph 12, NÖ ElWG 2005 lautet: „Erteilung der Genehmigung
(1)Die Erzeugungsanlage ist zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen
§ 11Abs.
1 erfüllt sind; insbesondere, wenn nach dem Stande der Technik und dem Stande der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen, die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen vermieden und Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Dabei hat eine Abstimmung mit den Interessen des Gewässerschutzes zu erfolgen, soweit diese Interessen betroffen sind. Können die Voraussetzungen auch durch solche Auflagen nicht erfüllt werden, ist die elektrizitätsrechtliche Genehmigung zu versagen.
(1)Die Erzeugungsanlage ist zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 11, Absatz eins, erfüllt sind; insbesondere, wenn nach dem Stande der Technik und dem Stande der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen, die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen vermieden und Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Dabei hat eine Abstimmung mit den Interessen des Gewässerschutzes zu erfolgen, soweit diese Interessen betroffen sind. Können die Voraussetzungen auch durch solche Auflagen nicht erfüllt werden, ist die elektrizitätsrechtliche Genehmigung zu versagen.
(2)Die Behörde kann in der Genehmigung anordnen, dass der Betreiber vor Baubeginn einen geeigneten Bauführer zu bestellen hat, wenn es Art oder Umfang des Vorhabens erfordert oder es zur Wahrung der im § 11 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 12 Abs. 1 zweiter Satz festgelegten Interessen sich als notwendig erweist. Der bestellte Bauführer hat die Errichtung der Erzeugungsanlage zu überwachen.
(2)Die Behörde kann in der Genehmigung anordnen, dass der Betreiber vor Baubeginn einen geeigneten Bauführer zu bestellen hat, wenn es Art oder Umfang des Vorhabens erfordert oder es zur Wahrung der im Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz festgelegten Interessen sich als notwendig erweist. Der bestellte Bauführer hat die Errichtung der Erzeugungsanlage zu überwachen.
(3)Die Behörde hat Emissionen nach dem Stand der Technik durch geeignete Auflagen zu begrenzen.
(4)Die Behörde kann zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 11 Abs. 1 umschriebenen Interessen bestehen.
(4)Die Behörde kann zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 11, Absatz eins, umschriebenen Interessen bestehen.
(5)Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind.
(6)Durch einen Wechsel in der Person des Betreibers der Erzeugungsanlage wird die Wirksamkeit der Genehmigung nicht berührt. Der Genehmigung kommt insoferne dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte auch vom Rechtsnachfolger geltend gemacht werden können und daraus erwachsende Pflichten auch vom Rechtsnachfolger zu erfüllen sind. Der Rechtsnachfolger hat unverzüglich die Behörde vom Wechsel zu verständigen.
(7)Soweit Änderungen einer Genehmigung bedürfen, hat diese Genehmigung auch die bereits genehmigte Erzeugungsanlage soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 11 Abs. 1 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
(7)Soweit Änderungen einer Genehmigung bedürfen, hat diese Genehmigung auch die bereits genehmigte Erzeugungsanlage soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 11, Absatz eins, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
(8)Die im Zuge eines nach diesem Gesetz durchgeführten Verfahrens getroffenen Übereinkommen sind auf Antrag eines Beteiligten von der Behörde in der Entscheidung zu beurkunden.
(9)Die Fertigstellung der Erzeugungsanlage ist vom Betreiber der Behörde schriftlich anzuzeigen. Mit dieser Anzeige erhält der Betreiber das Recht, mit dem Betrieb zu beginnen, sofern sich aus § 14 Abs. 1 nichts anderes ergibt. Die Fertigstellung eines Teiles einer genehmigten Erzeugungsanlage darf dann angezeigt werden, wenn dieser Teil für sich allein dem genehmigten Verwendungszweck und den diesen Teil betreffenden Auflagen oder Aufträgen entspricht. Der Fertigstellungsanzeige ist eine Bestätigung, ausgestellt von einer akkreditierten Stelle, einem Zivilingenieur, einem Technischen Büro oder einer anderen fachlich geeigneten Stelle anzuschließen, in der eine Aussage über die projektsgemäße Ausführung und die Erfüllung der vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge getroffen ist.
(9)Die Fertigstellung der Erzeugungsanlage ist vom Betreiber der Behörde schriftlich anzuzeigen. Mit dieser Anzeige erhält der Betreiber das Recht, mit dem Betrieb zu beginnen, sofern sich aus Paragraph 14, Absatz eins, nichts anderes ergibt. Die Fertigstellung eines Teiles einer genehmigten Erzeugungsanlage darf dann angezeigt werden, wenn dieser Teil für sich allein dem genehmigten Verwendungszweck und den diesen Teil betreffenden Auflagen oder Aufträgen entspricht. Der Fertigstellungsanzeige ist eine Bestätigung, ausgestellt von einer akkreditierten Stelle, einem Zivilingenieur, einem Technischen Büro oder einer anderen fachlich geeigneten Stelle anzuschließen, in der eine Aussage über die projektsgemäße Ausführung und die Erfüllung der vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge getroffen ist.
(10)Die Behörde kann von Amts wegen Überprüfungen vornehmen, insbesondere ist sie berechtigt, die Übereinstimmung der Ausführung mit der Genehmigung zu überprüfen. Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, hat die Behörde deren Behebung innerhalb angemessener Frist anzuordnen und wenn notwendig bis dahin die Fertigstellung der Arbeiten an den davon betroffenen Teilen zu untersagen. § 8 Abs. 7 und 8 gelten sinngemäß.“
(10)Die Behörde kann von Amts wegen Überprüfungen vornehmen, insbesondere ist sie berechtigt, die Übereinstimmung der Ausführung mit der Genehmigung zu überprüfen. Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, hat die Behörde deren Behebung innerhalb angemessener Frist anzuordnen und wenn notwendig bis dahin die Fertigstellung der Arbeiten an den davon betroffenen Teilen zu untersagen. Paragraph 8, Absatz 7 und 8 gelten sinngemäß.“ Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einem „Repowering“ zwar grundsätzlich um eine (wesentliche) Änderung einer bestehenden Anlage und nicht um eine Neuerrichtung handelt (BVwG 24.10.2014, W143 2003020-1), dies aber vorliegend insoweit ohne Bedeutung ist, als sich daran nach dem NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 (NÖ ElWG 2005) keine unterschiedlichen Folgen knüpfen. Vielmehr bedürfen beide Maßnahmen einer am gleichen Beurteilungsmaßstab zu messenden behördlichen Genehmigung. Im konkreten Fall wenden die Beschwerdeführer zunächst die Unvereinbarkeit des Projekts mit der Flächenwidmung und damit einen Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Z 5 NÖ ElWG bzw. die Gesetzwidrigkeit der Widmung ein. Zunächst ist fraglich, ob den Nachbarn insoweit ein subjektiv-öffentliches Recht zusteht, wobei dies – mit Blick auf die ähnlich gelagerte Situation im baubehördlichen Bewilligungsverfahren – dann zu bejahen ist, wenn mit der Widmung auch ein Immissionsschutz verbunden ist (VwGH 30.09.2015, 2014/06/0001). Während dies hinsichtlich jüngerer Widmungen für Windkraftanlagen strittig sein könnte, kann vorliegend angesichts der ausdrücklichen Festlegung eines höchstzulässigen äquivalenten Dauerschallpegels von 103 dB kein Zweifel daran bestehen und wird dies durch die Materialien zur Novelle LGBl. 8000-14 zum NÖ Raumordnungsgesetz 1976 (Ltg.-889/R-3/1-2001, 8) bestätigt. Demnach kommt den Nachbarn ein Recht darauf zu, dass die jeweilige Windkraftanlage nicht mehr Lärm emittiert (vgl. abermals Ltg.-889/R-3/1-2001, 8) als der Festlegung im Flächenwidmungsplan entspricht.Im konkreten Fall wenden die Beschwerdeführer zunächst die Unvereinbarkeit des Projekts mit der Flächenwidmung und damit einen Verstoß gegen Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ ElWG bzw. die Gesetzwidrigkeit der Widmung ein. Zunächst ist fraglich, ob den Nachbarn insoweit ein subjektiv-öffentliches Recht zusteht, wobei dies – mit Blick auf die ähnlich gelagerte Situation im baubehördlichen Bewilligungsverfahren – dann zu bejahen ist, wenn mit der Widmung auch ein Immissionsschutz verbunden ist (VwGH 30.09.2015, 2014/06/0001). Während dies hinsichtlich jüngerer Widmungen für Windkraftanlagen strittig sein könnte, kann vorliegend angesichts der ausdrücklichen Festlegung eines höchstzulässigen äquivalenten Dauerschallpegels von 103 dB kein Zweifel daran bestehen und wird dies durch die Materialien zur Novelle LGBl. , 8000-14 zum NÖ Raumordnungsgesetz 1976 (Ltg.-889/R-3/1-2001, 8) bestätigt. Demnach kommt den Nachbarn ein Recht darauf zu, dass die jeweilige Windkraftanlage nicht mehr Lärm emittiert vergleiche abermals Ltg.-889/R-3/1-2001, 8) als der Festlegung im Flächenwidmungsplan entspricht. Diese Grenze wird aber im vorliegenden Fall projektsgemäß nicht überschritten, sodass ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan nicht erkannt werden kann. Die vorab auf Verordnungsebene durchgeführte, aber auf die konkrete Situation im Einzelfall abstellende Zumutbarkeitsprüfung, die in der Festlegung der Maximalemissionen der Anlage im Flächenwidmungsplan ihren Niederschlag findet, hat aber auch zur Folge, dass von einer unzumutbaren Lärmbelästigung dann nicht ausgegangen werden kann, wenn die festgesetzten Grenzwerte nicht überschritten werden (vgl. zur vergleichbaren Situation hinsichtlich Baulandwidmungen VwSlg 17.523 A/2008), sodass dem Beschwerdevorbringen schon aus diesem Grund nicht näher getreten werden kann. Diese Grenze wird aber im vorliegenden Fall projektsgemäß nicht überschritten, sodass ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan nicht erkannt werden kann. Die vorab auf Verordnungsebene durchgeführte, aber auf die konkrete Situation im Einzelfall abstellende Zumutbarkeitsprüfung, die in der Festlegung der Maximalemissionen der Anlage im Flächenwidmungsplan ihren Niederschlag findet, hat aber auch zur Folge, dass von einer unzumutbaren Lärmbelästigung dann nicht ausgegangen werden kann, wenn die festgesetzten Grenzwerte nicht überschritten werden vergleiche zur vergleichbaren Situation hinsichtlich Baulandwidmungen VwSlg 17.523 A/2008), sodass dem Beschwerdevorbringen schon aus diesem Grund nicht näher getreten werden kann. Fraglich könnte jedoch die Gesetzeskonformität des Flächenwidmungsplans sein, zumal die Widmung mit § 20 Abs. 3a NÖ Raumordnungsgesetz 2014 und den dort vorgesehenen Mindestabständen zu anderen Widmungskategorien bzw. Wohngebäuden nicht in Einklang steht. Im konkreten Fall erfolgte die Widmung auf Basis der Novelle 8000-14 zum NÖ Raumordnungsgesetz 1976. Wenngleich diese Regelung 2004 (Novelle 8000-16) durch die Einführung der zitierten Mindestabstände und damit durch ein anderes Konzept abgelöst wurde, ergibt sich aus Art. II dieser Novelle, dass nach der bis dahin bestehenden Fassung erlassende Widmungen nicht an die neue Rechtslage angepasst werden mussten (i.d.S. auch die Materialien Ltg.-194/A-1/10-2004; vgl. zu einer ähnlichen Konstellation VfSlg 18.304/2007). Bestand aber keine Anpassungspflicht an das neue Konzept, vermag auch dem Vorbringen einer Gesetzwidrigkeit der Widmung nicht nähergetreten zu werden.Fraglich könnte jedoch die Gesetzeskonformität des Flächenwidmungsplans sein, zumal die Widmung mit Paragraph 20, Absatz 3 a, NÖ Raumordnungsgesetz 2014 und den dort vorgesehenen Mindestabständen zu anderen Widmungskategorien bzw. Wohngebäuden nicht in Einklang steht. Im konkreten Fall erfolgte die Widmung auf Basis der Novelle 8000-14 zum NÖ Raumordnungsgesetz 1976. Wenngleich diese Regelung 2004 (Novelle 8000-16) durch die Einführung der zitierten Mindestabstände und damit durch ein anderes Konzept abgelöst wurde, ergibt sich aus Artikel römisch zwei, dieser Novelle, dass nach der bis dahin bestehenden Fassung erlassende Widmungen nicht an die neue Rechtslage angepasst werden mussten (i.d.S. auch die Materialien Ltg.-194/A-1/10-2004; vergleiche zu einer ähnlichen Konstellation VfSlg 18.304 aus 2007,). Bestand aber keine Anpassungspflicht an das neue Konzept, vermag auch dem Vorbringen einer Gesetzwidrigkeit der Widmung nicht nähergetreten zu werden. Soweit in den Beschwerden eine Prüfung einer UVP-Pflicht angeregt wird, wird ausgeführt, dass sich bereits auf Grund der Aktenlage der belangten Behörde ergab, dass das Vorhaben in keinem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A im Sinne von Anlage 1 zum UVP-G, Ziffer 6, Spalte 3, gelegen ist. Eine Genehmigungspflicht nach dem UVP-G könnte somit grundsätzlich nur dann vorliegen, wenn die Gesamtleistung mindestens 20 MW betragen oder wenn es sich um mindestens 20 Konverter handeln würde. Beides trifft nicht zu, selbst wenn man auch die im Umfeld gelegenen Windkraftanlagen *** und Windpark *** miteinbezieht. Das Projekt „Windpark ***“ umfasst 5 Windkraftanlagen mit einer Leistung von je 2.050 kW (gesamt 10.250 kW). Der bestehende Windpark *** umfasst 2 Windkraftanlagen mit einer Leistung von je 1.800 kW (gesamt 3.600 kW). Die beiden Windkraftanlagen sollen im Rahmen des Vorhabens „***“ durch 2 Windkraftanlagen mit einer Leistung von je 2.050 kW (gesamt 4.100 kW) ersetzt werden. Die bestehende einzelne Windkraftanlage in *** hat eine Leistung von 2.300 kW. Die Leistung aller genannten Windkraftanlagen erreicht somit in keiner Ausbausituation den Wert von 20 MW (20.000 kW) bzw. die Anzahl von 20 Konvertern. Soweit die Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerde Einwendungen betreffend Lärm und Schattenwurf machten wird Folgendes ausgeführt:
§§ 12Abs. 1 i.V.m. 11 Abs. 1 Z 3 NÖ El
WG 2005 darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn Nachbarn insbesondere durch Lärm und Schattenwurf nicht unzumutbar belästigt werden. Ob Belästigungen zumutbar sind, ist nach § 11 Abs. 3 NÖ ElWG 2005 danach zu beurteilen, wie sich die durch die Erzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken. Der Prüfungsmaßstab entspricht daher jenem des (wortgleichen) § 77 Abs. 2 GewO, wobei insoweit auch auf die einschlägige Rechtsprechung zur GewO zurückgegriffen werden kann (VwGH 27.8.2014, Ro 2014/05/0057).
Paragraphen 12, Absatz eins, in Verbindung mit 11 Absatz eins, Ziffer 3, NÖ ElWG 2005 darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn Nachbarn insbesondere durch Lärm und Schattenwurf nicht unzumutbar belästigt werden. Ob Belästigungen zumutbar sind, ist nach Paragraph 11, Absatz 3, NÖ ElWG 2005 danach zu beurteilen, wie sich die durch die Erzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken. Der Prüfungsmaßstab entspricht daher jenem des (wortgleichen) Paragraph 77, Absatz 2, GewO, wobei insoweit auch auf die einschlägige Rechtsprechung zur GewO zurückgegriffen werden kann (VwGH 27.8.2014, Ro 2014/05/0057). Demnach sind für die Beurteilung, ob eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn vorliegt, die konkret gegebenen tatsächlichen örtlichen Verhältnisse maßgeblich, sodass es präziser, auf sachverständiger Grundlage zu treffender Feststellungen über die Immissionssituation vor Inbetriebnahme des zu genehmigenden Projekts bedarf, der die auf Grund des zu genehmigenden Projekts zu erwartenden Immissionen gegenüber zu stellen sind. Folglich hat die Behörde zunächst jenen Immissionsstand festzustellen, der den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen – noch ohne Einbeziehung des zu beurteilenden neuen Vorhabens – entspricht (VwGH 9.9.2015, 2013/03/0120). Die Auswirkungen der zu genehmigenden Anlage sind dabei unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen, in der die Immissionen für die Nachbarn am ungünstigsten, d.h. am Belastendsten sind (VwGH 26.11.2015, 2012/07/0027). Auf den konkreten Fall bezogen ergibt sich aus dem eingeholten schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten, dem die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten sind (vgl. VwGH 7.3.2017, Ra 2016/04/0111), dass selbst unter Annahme der für sie schlechtest möglichen Situation unter Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen bereits an den berechneten Immissionspunkten nicht von einer unzumutbaren Lärmbelästigung bzw. einer unzumutbaren Belästigung durch Schattenwurf ausgegangen werden kann.Auf den konkreten Fall bezogen ergibt sich aus dem eingeholten schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten, dem die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten sind vergleiche VwGH 7.3.2017, Ra 2016/04/0111), dass selbst unter Annahme der für sie schlechtest möglichen Situation unter Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen bereits an den berechneten Immissionspunkten nicht von einer unzumutbaren Lärmbelästigung bzw. einer unzumutbaren Belästigung durch Schattenwurf ausgegangen werden kann. Die Beurteilung ergab zweifelsfrei, dass die Anlagen im Bereich der Liegenschaften der Beschwerdeführer (unter Zugrundelegung der belastetsten Situation – auch ein Aufschlag von 3 dB wurde hierbei berücksichtigt) hörbar aber nicht belästigend sein werden. Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Lärmschutz ist ersichtlich, dass dieser sich mit den von der Projektwerberin vorgelegten Bestandslärmerhebungen auseinandergesetzt und die angewendeten Methoden dem Stand der Technik entsprechend beurteilt hat, sodass sie eine geeignete Grundlage für die Bewertung der Lärmauswirkungen des Vorhabens darstellten. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichem Verfahrens bestätigte der beigezogene Sachverständigen auch, dass die Aussagen der schalltechnischen Projektauswirkung nachvollziehbar dargestellt sind, unter Einsatz geeigneter technischer Ausrüstungen und Regelwerke durchgeführt wurden, und dass die Messorte als repräsentativ anzusehen sind. Die Messdaten würden auch den Erfahrungen und Einschätzungen des örtlichen Umfelds entsprechen. Angesichts dieser nachvollziehbaren, sowohl auf tatsächlichen Messungen als auch theoretische Berechnungen gestützten Begutachtungen in Verbindung mit der einschlägigen praktischen Erfahrung der (Amts-)Sachverständigen hat das Gericht nicht den geringsten Zweifel, dass die im Rahmen zulässiger Einwendungen geltend gemachte gesundheitsschädliche Lärmbeeinträchtigung für keinen der Beschwerdeführer zu erwarten ist. Den vom medizinischen Amtssachverständigen geschilderten möglichen Fälle geringfügiger Wahrnehmbarkeit kommt auch keine belästigende Wirkung zu (umso weniger kann sie gesundheitsrelevant sein). Hinsichtlich der Beeinträchtigung durch Schattenwurf ergibt sich aus dem medizinischen Gutachten in schlüssiger Weise, dass konkret ein Schattenwurf mit relevanter Belästigung nicht zu erwarten ist. Mit der bloßen Behauptung, dass sich die Beschwerdeführer dieser Ansicht nicht anzuschließen vermöchten, sind sie dem Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Es liegt daher weder eine Gefährdung der Gesundheit im Sinnes des § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ ElWG 2005 noch eine unzumutbare Belästigung
§ 11Abs. 1 Z 3 NÖ El
WG 2005 der Beschwerdeführer vor. Es liegt daher weder eine Gefährdung der Gesundheit im Sinnes des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ ElWG 2005 noch eine unzumutbare Belästigung
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ ElWG 2005 der Beschwerdeführer vor. Die Beschwerden waren daher abzuweisen. Zumal der Zweck von Auflagen lediglich darin besteht, ein Projekt konsensgemäß zu machen (§ 12 Abs. 1 NÖ ElWG 2005), dürfen dazu nicht erforderliche Auflagen nicht vorgeschrieben werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Projekt bereits für sich den gesetzlichen Anforderungen entspricht (VwGH 24.6.2009, 2007/05/0096), die von der Auflage verfolgten Ziele im fraglichen Verfahren nicht wahrzunehmen sind (VwGH 13.9.1967, 0760/66) oder aber sich bestimmte Verpflichtungen bereits aus dem Gesetz selbst ergeben (VwGH 10.10.2014, 2012/06/0020). Im konkreten Fall fußte die Vorschreibung der Auflagen
- und
- auf der Überlegung, dass künftig unter Umständen es allenfalls der Vorschreibung zusätzlicher Auflagen bedürfen könne, um den Schutz der Nachbarn sicher zu stellen. Hingegen stellte sich das Projekt – wie der Sachverständige für Lärmschutztechnik in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erläuterte – als beurteilbar und (mit anderen Auflage)genehmigungsfähig dar. Ging es aber bloß darum, eine Möglichkeit zu allfälligen Nachrüstungen zu eröffnen, finden diese Auflagen im Gesetz keine Deckung. Vielmehr sieht dieses ein abgestuftes System vor, in dem für den Fall einer nicht abschließenden Beurteilbarkeit des Projekts ein Probebetrieb vorgeschrieben werden kann (§ 14 Abs. 1 NÖ ElWG 2005) und im Übrigen – entsprechend § 79 GewO erforderlichenfalls mit der Vorschreibung zusätzlicher Auflagen vorzugehen ist (§ 16 Abs.1 ElWG 2005). Eine diesbezügliche Verpflichtung des Anlageninhabers, von sich aus Nachmessungen durchführen zu lassen, ist dem Gesetz hingegen fremd, sodass die fraglichen Auflagen in Stattgabe der Beschwerde aufzuheben waren. Die Auflagenpunkte standen auch insofern im Widerspruch zur Genehmigung (vgl. insbesondere Auflage
- Satz) und waren aufzuheben.Zumal der Zweck von Auflagen lediglich darin besteht, ein Projekt konsensgemäß zu machen (Paragraph 12, Absatz eins, NÖ ElWG 2005), dürfen dazu nicht erforderliche Auflagen nicht vorgeschrieben werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Projekt bereits für sich den gesetzlichen Anforderungen entspricht (VwGH 24.6.2009, 2007/05/0096), die von der Auflage verfolgten Ziele im fraglichen Verfahren nicht wahrzunehmen sind (VwGH 13.9.1967, 0760/66) oder aber sich bestimmte Verpflichtungen bereits aus dem Gesetz selbst ergeben (VwGH 10.10.2014, 2012/06/0020). Im konkreten Fall fußte die Vorschreibung der Auflagen
- und
- auf der Überlegung, dass künftig unter Umständen es allenfalls der Vorschreibung zusätzlicher Auflagen bedürfen könne, um den Schutz der Nachbarn sicher zu stellen. Hingegen stellte sich das Projekt – wie der Sachverständige für Lärmschutztechnik in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erläuterte – als beurteilbar und (mit anderen Auflage)genehmigungsfähig dar. Ging es aber bloß darum, eine Möglichkeit zu allfälligen Nachrüstungen zu eröffnen, finden diese Auflagen im Gesetz keine Deckung. Vielmehr sieht dieses ein abgestuftes System vor, in dem für den Fall einer nicht abschließenden Beurteilbarkeit des Projekts ein Probebetrieb vorgeschrieben werden kann (Paragraph 14, Absatz eins, NÖ ElWG 2005) und im Übrigen – entsprechend Paragraph 79, GewO erforderlichenfalls mit der Vorschreibung zusätzlicher Auflagen vorzugehen ist (Paragraph 16, Absatz eins, ElWG 2005). Eine diesbezügliche Verpflichtung des Anlageninhabers, von sich aus Nachmessungen durchführen zu lassen, ist dem Gesetz hingegen fremd, sodass die fraglichen Auflagen in Stattgabe der Beschwerde aufzuheben waren. Die Auflagenpunkte standen auch insofern im Widerspruch zur Genehmigung vergleiche insbesondere Auflage
- Satz) und waren aufzuheben. Zu Spruchpunkt 2.: Wenn der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen erwachsen, so hat dafür nach § 76 Abs. 1 AVG, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Nach § 17 VwGVG ist diese Bestimmung auch auf das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden.Wenn der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen erwachsen, so hat dafür nach Paragraph 76, Absatz eins, AVG, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Nach Paragraph 17, VwGVG ist diese Bestimmung auch auf das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde ein nichtamtlicher Sachverständige aus dem Gebiet der Lärmtechnik und des Schattenwurfes bestellt und beigezogen. Der Sachverständige aus dem Gebiete der Lärmtechnik und des Schattenwurfes wurde mangels Amtssachverständigen aus diesem Gebiete mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes bestellt und hierauf der Verhandlung am
- August 2018 beigezogen und mit der Erstellung von Befund und Gutachten beauftragt. Die Höhe der zustehenden Gebühr des Sachverständigen aus dem Gebiete der Lärmtechnik und des Schattenwurfes belief sich auf 1.036,80 Euro, welche mit Beschluss vom
- August 2018 festgesetzt wurde. Die Auszahlung an den Sachverständigen erfolgte durch Anweisung vom
- August
- Der Ersatz dieser Gebühr war daher der Projektwerberin spruchgemäß vorzuschreiben. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.200.001.2017