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LVwG-AV-376/001-2018

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.08.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-376/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seine Richterin Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerden des Herrn A und Herrn B, vertreten durch Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 13.02.2018, Zl. ***, betreffend Maßnahmen nach dem Weinbaugesetz, zu Recht erkannt: I)römisch eins) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass zur ungeteilten HandGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass zur ungeteilten Hand 1) die Rodung der Rebpflanzen auf dem Grundstück Nr.*** im Ausmaß von 2029 m2, KG ***, bis spätestens 1. Oktober 2018 zu erfolgen hat oder 2) der gesetzmäßige Zustand und somit eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Repflanzung auf dem genannten Grundstück bis spätestens 31.10.2018 herzustellen ist. II)römisch zwei) Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 13.02.2018 wurde den Beschwerdeführern zur ungeteilten Hand gemäß § 15 Abs. 3 des NÖ Weinbaugesetzes aufgetragen, binnen festgesetzter Frist die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Rebpflanzungen auf das genannte Grundstück herzustellen oder die Rebpflanzungen vollständig zu roden. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, die Rebanlagen würden hinsichtlich Rebschnitt, Pflanzenschutzmaßnahmen und Unkrautbekämpfung bereits jahrelang nicht mehr ordnungsgemäß bewirtschaftet. Die verwilderte Weingartenanlage bedeute insbesondere wegen des festgestellten Pockenmilben- und Mehltaubefalls bereits eine Gefährdung für die benachbarten Weingärten.Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 13.02.2018 wurde den Beschwerdeführern zur ungeteilten Hand gemäß Paragraph 15, Absatz 3, des NÖ Weinbaugesetzes aufgetragen, binnen festgesetzter Frist die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Rebpflanzungen auf das genannte Grundstück herzustellen oder die Rebpflanzungen vollständig zu roden. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, die Rebanlagen würden hinsichtlich Rebschnitt, Pflanzenschutzmaßnahmen und Unkrautbekämpfung bereits jahrelang nicht mehr ordnungsgemäß bewirtschaftet. Die verwilderte Weingartenanlage bedeute insbesondere wegen des festgestellten Pockenmilben- und Mehltaubefalls bereits eine Gefährdung für die benachbarten Weingärten. Dagegen wurde von den Beschwerdeführern, die Hälfteeigentümer des gegenständlichen Grundstückes sind, jeweils im Wesentlichen gleichlautende Beschwerden erhoben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in der vorliegenden Administrativsache am 14.08.2018 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer agrartechnischen Amtssachverständigen und Einvernahme des Weinbaubeauftragten der Bezirksbauernkammer Mödling, durchgeführt und dabei folgenden Sachverhalt festgestellt: Das gegenständliche Verfahren wurde von der Bezirkshauptmannschaft Mödling aufgrund einer Privatanzeige im September 2017 eingeleitet. Dabei ist hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer das oa. Grundstück nicht bewirtschaftet, sodass eine Überschirmung von 8/10 mit deutlicher Bestockung mit diversen Gehölzen vorliegt, die eine ordnungsgemäße weinbaumäßige Bewirtschaftung unmöglich macht. Zusätzliche Erhebungen am 29.11.2017 und am 06.08.2018 zeigten noch immer eine deutliche Bestockung mit diversen Gehölzen und eine Überwucherung der noch vorhandenen Weinreben mit vielen Leerstellen. Es wurden keinerlei Pflegemaßnahmen- / schnitte innerhalb der Reihen durchgeführt, es ist keinerlei Unterstützung und Abspannung vorhanden. Die minimal vorhandenen Weinstöcke zeigen Mehltau und Pockenmilben. Es liegen keinerlei Erntemeldungen bei der Bundeskellereiinspektion vor. Der Beschwerdeführer A bestreitet in seinem Namen und im Namen seines Bruders, Herrn B, den vorliegenden Sachverhalt nicht, sondern erklärt den Status quo damit, dass er eine naturbelassene Bioweinwirtschaft nur für den Eigenbedarf betreibe und er das Erbe seiner Eltern in diesem Zustand erhalten wolle. Zusammengefasst bringt er im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor, die Weinstöcke würden lediglich 4x pro Jahr ausgelichtet, ansonsten würde keinerlei Bewirtschaftung vorgenommen. Es würden lediglich als Eigenbedarf ca 20 Liter Wein/Most jährlich erzeugt. Auf die Bestandsmeldung bei der Bundeskellereiinspektion hätte er vergessen, er betreibe einen naturbelassenen Weingarten und nehme deswegen den geringen Ertrag in Kauf, schon seine Eltern hätten vor 40 Jahren einen Teil des Weingartens naturbelassen. Dieser Sachverhalt steht als Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest. Rechtlich folgt: Gemäß § 15 Abs. 3 NÖ Weinbaugesetz 2002, LGBl. Nr. 6150-0, hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der eine Rebpflanzung nicht bewirtschaftet, unter Festsetzung einer angemessenen Frist aufzutragen, entweder den gesetzmäßigen Zustand herzustellen oder diese Rebpflanzung vollständig zu roden.Gemäß Paragraph 15, Absatz 3, NÖ Weinbaugesetz 2002, Landesgesetzblatt , Nr. 6150-0, hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der eine Rebpflanzung nicht bewirtschaftet, unter Festsetzung einer angemessenen Frist aufzutragen, entweder den gesetzmäßigen Zustand herzustellen oder diese Rebpflanzung vollständig zu roden. Dem angefochtenen Bescheid liegt die auf das Gutachten einer agrartechnischen Sachverständigen gestützte Auffassung zu Grunde, die erwähnten Rebpflanzungen würden vom Beschwerdeführer seit längerem nicht mehr bewirtschaftet. Es sei ihm daher die Herstellung der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung binnen festgesetzter Frist oder die vollständige Rodung der Rebpflanzungen aufzutragen gewesen. Der Beschwerdeführer bestreitet die Annahme der belangten Behörde, dass sich die Rebpflanzungen nicht in einem ordnungsgemäß bewirtschafteten Zustand befinden, nicht. Er bringt vielmehr vor, der Weingarten sei seit Jahren als Bioweingarten für den Eigenbedarf bewirtschaftet worden. Die belangte Behörde habe dies aber verkannt und dem Beschwerdeführer die oben angeführten Maßnahmen aufgetragen. Die Beschwerdeführer verkennt in seiner Argumentation, dass er mit den von ihm gesetzten Bewirtschaftungsmaßnahmen, nämlich vier bis fünf Mal im Jahr in Handarbeit mit der Schere die Weintrauben „auszulichten“, dass es sich dabei um keine ordnungsgemäße Bewirtschaftung im Sinne des Weinbaugesetzes handelt. Die agrartechnische Amtssachverständige hat in ihrem Gutachten schlüssig dargetan, dass auch im Bio-Weinbau Pflegemaßnahmen, wie zum Beispiel - Freihaltung der Weingärten von anderer Bestockung, - Pflegemaßnahmen zwischen und in den Reihen (Bodenpflege, Pflege der Fahrgassen), - Laubarbeit zur Regulierung des Echten Mehltaus, - Schnittmaßnahmen, - Erziehungsmaßnahmen, - Pflegemaßnahmen (wie Laubarbeit, Traubenausdünnung, usw.), - Erhaltung der Unterstützung bzw. des Drahtrahmengerüstes, - Einsatz von Pflanzenstärkungsmitteln, Kupfer- und Schwefelpräparaten) erforderlich sind. Der zu 8/10 mit Gehölzen überschirmte Weingarten wurde sohin entgegen der gesetzlichen Verpflichtung unzureichend bzw gar nicht gepflegt. Der behördlich angeordnete Rodungsauftrag war daher in diesem Verfahren nicht zu beanstanden. Die Frist, innerhalb derer die Rodungen durchgeführt werden müssen, war bis auf den 1.10.2018 (Rodung) oder bis auf den 31.10.2018 (ordnungsgemäße Wiederbewirtschaftung) zu erstrecken, um die erforderliche Rodung oder Wiederbewirtschaftung innerhalb eines angemessenen Zeitraumes vornehmen zu können. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.376.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.