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LVwG-AV-729/001-2018

Obsah (5)§ 28§ 7§ 4§ 35§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.08.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-729/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 7Abs.

1 Z 1 NÖ Naturschutzgesetz bedürfen die Errichtung und wesentliche Abänderung von allen Bauwerken, die nicht Gebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), der Bewilligung durch die Behörde.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Naturschutzgesetz bedürfen die Errichtung und wesentliche Abänderung von allen Bauwerken, die nicht Gebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), der Bewilligung durch die Behörde.

§ 7Abs.

5 NÖ Naturschutzgesetz sind von der Bewilligungspflicht

Abs. 1 leg. cit. Maßnahmen, die im Zuge folgender Vorhaben stattfinden, ausgenommen:

Paragraph 7, Absatz 5, NÖ Naturschutzgesetz sind von der Bewilligungspflicht

Absatz eins, leg. cit. Maßnahmen, die im Zuge folgender Vorhaben stattfinden, ausgenommen:

  1. Forststraßen und forstliche Bringungsanlagen;
  2. Bringungsanlagen

§ 4des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1973, LGBl.

6620;Bringungsanlagen

Paragraph 4, des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1973, Landesgesetzblatt 6620;

  1. wasserrechtlich bewilligungspflichtige unterirdische bauliche Anlagen (z.B. Rohrleitungen, Schächte) für die Wasserver- und -entsorgung;
  2. Straßen, auf die § 9 Abs. 1 des NÖ Straßengesetzes 1999, LGBl. 8500, anzuwenden ist;Straßen, auf die Paragraph 9, Absatz eins, des NÖ Straßengesetzes 1999, Landesgesetzblatt 8500, anzuwenden ist;
  3. Maßnahmen zur Instandhaltung und zur Wahrung des Schutzes öffentlicher Interessen bei wasserrechtlich bewilligten Hochwasserschutzanlagen.

§ 35Abs.

2 NÖ Naturschutzgesetz sind, unabhängig von einer Bestrafung nach § 36 Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern. Zu diesem Zweck kann die Behörde auch die Setzung angemessener Kompensationsmaßnahmen oder die Verpflichtung zur Erstellung eines Sanierungsplanes vorschreiben; dieser Plan ist der Behörde zur Bewilligung vorzulegen.

Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Naturschutzgesetz sind, unabhängig von einer Bestrafung nach Paragraph 36, Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern. Zu diesem Zweck kann die Behörde auch die Setzung angemessener Kompensationsmaßnahmen oder die Verpflichtung zur Erstellung eines Sanierungsplanes vorschreiben; dieser Plan ist der Behörde zur Bewilligung vorzulegen.

§ 4

Z 7 NÖ Bauordnung gilt als Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.

Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ Bauordnung gilt als Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.

  1. Erwägungen: Voraussetzung für eine Bewilligungspflicht eines Vorhabens im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 NÖ Naturschutzgesetz ist, dass es um die Errichtung eines Bauwerkes geht. Voraussetzung für eine Bewilligungspflicht eines Vorhabens im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Naturschutzgesetz ist, dass es um die Errichtung eines Bauwerkes geht. Bei der Auslegung des im NÖ Naturschutzgesetz nicht definierten Begriffes „Bauwerk“ ist auf die durch niederösterreichische baurechtliche Vorschriften bestimmte Begriffsbildung zurückzugreifen (VwGH 16.04.2004, 2001/10/0156). Ein Bauwerk ist demnach ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist (§ 4 Z 7 NÖ Bauordnung). Bei der Auslegung des im NÖ Naturschutzgesetz nicht definierten Begriffes „Bauwerk“ ist auf die durch niederösterreichische baurechtliche Vorschriften bestimmte Begriffsbildung zurückzugreifen (VwGH 16.04.2004, 2001/10/0156). Ein Bauwerk ist demnach ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist (Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ Bauordnung). Aus der Konstruktion des Vorhabens, nämlich die in der Erde versenkten Steher, auf die die Holzkonstruktion und die Metallelemente montiert wurden, ergibt sich eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden. Die fachgerechte Errichtung bedarf eines wesentlichen Maßes an bautechnischen Kenntnissen, gilt es doch Gefahren, die insbesondere durch ein Umstürzen oder durch Schwingungen, verursacht etwa durch Windstöße, zu vermeiden, weshalb eine Wandkonstruktion dieser Dimension entsprechend sicher aufgestellt werden muss. Die Konstruktion ist auch außerhalb vom Ortsbereich errichtet. Da die Wandkonstruktion kein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden ist, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, handelt es sich dabei nicht um ein Gebäude (§ 4 Z 15 NÖ Bauordnung).Da die Wandkonstruktion kein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden ist, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, handelt es sich dabei nicht um ein Gebäude (Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ Bauordnung). Für das gegenständliche Vorhaben wäre daher eine Bewilligung durch die Behörde erforderlich gewesen (§ 7 Abs. 1 Z 1 NÖ Naturschutzgesetz), für die nach dem NÖ Naturschutzgesetz keine Ausnahme besteht (§ 7 Abs. 5 NÖ Naturschutzgesetz) und welche durch ein landwirtschaftliches Betriebskonzept (Himbeerpflanzen) nicht ersetzt wird. Im Hinblick auf das landwirtschaftliche Betriebskonzept kommt der Wandkonstruktion auch eine eigenständige Bedeutung zu. Für das gegenständliche Vorhaben wäre daher eine Bewilligung durch die Behörde erforderlich gewesen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Naturschutzgesetz), für die nach dem NÖ Naturschutzgesetz keine Ausnahme besteht (Paragraph 7, Absatz 5, NÖ Naturschutzgesetz) und welche durch ein landwirtschaftliches Betriebskonzept (Himbeerpflanzen) nicht ersetzt wird. Im Hinblick auf das landwirtschaftliche Betriebskonzept kommt der Wandkonstruktion auch eine eigenständige Bedeutung zu. Damit wurde einer Bestimmung des NÖ Naturschutzgesetzes, nämlich § 7 Abs. 1 Z 1 NÖ Naturschutzgesetz, zuwidergehandelt. Die Behörde hatte den Beschwerdeführer daher zu verpflichten, das Bauwerk zu entfernen und den früheren Zustand wiederherzustellen (§ 35 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Damit wurde einer Bestimmung des NÖ Naturschutzgesetzes, nämlich Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Naturschutzgesetz, zuwidergehandelt. Die Behörde hatte den Beschwerdeführer daher zu verpflichten, das Bauwerk zu entfernen und den früheren Zustand wiederherzustellen (Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Naturschutzgesetz). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Im Hinblick auf die erhobene Beschwerde und die getroffenen Entscheidung war die im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bereits verstrichene Frist neu festzusetzten. Die Leistungsfrist für die Erfüllung eines naturschutzbehördlichen Auftrages hat angemessen zu sein. Kriterium der Gesetzmäßigkeit des in der Fristsetzung auszuübenden Ermessens ist allein die Frage der Angemessenheit dieser Frist unter dem Gesichtspunkt, dass sie objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte, der Lage des konkreten Falles nach, die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (VwGH 19.05.1994, 92/07/0067). Die neu festgesetzte Erfüllungsfrist wurde so gewählt, dass es innerhalb dieses Zeitraumes möglich ist, die Entfernung der Wandkonstruktion zu veranlassen.
  2. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Da eine öffentliche mündliche Verhandlung weder beantragt wurde noch eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. 9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.729.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.