NÖ Jagdgesetz 1974 habe die Behörde die Jagdkarte für ungültig zu erklären und unter Festsetzung der Entziehungsdauer einzuziehen, wenn Tatsachen eintreten, derentwegen die Ausstellung einer Jagdkarte
cit. zu verweigern sei, erst nach der Ausstellung eintreten oder der Behörde, welche die Jagdkarte ausgestellt hat, nachträglich bekannt werden. Durch das rechtskräftig verhängte Waffenverbot sei die belangte Behörde verpflichtet, die Jagdkarte für ungültig zu erklären, auch wenn der Beschwerdeführer das Drogenproblem in den Griff bekommen sollte.Mit Bescheid vom
Paragraph 62, NÖ Jagdgesetz 1974 habe die Behörde die Jagdkarte für ungültig zu erklären und unter Festsetzung der Entziehungsdauer einzuziehen, wenn Tatsachen eintreten, derentwegen die Ausstellung einer Jagdkarte
Paragraph 61, leg. cit. zu verweigern sei, erst nach der Ausstellung eintreten oder der Behörde, welche die Jagdkarte ausgestellt hat, nachträglich bekannt werden. Durch das rechtskräftig verhängte Waffenverbot sei die belangte Behörde verpflichtet, die Jagdkarte für ungültig zu erklären, auch wenn der Beschwerdeführer das Drogenproblem in den Griff bekommen sollte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
1 Z 2 NÖ Jagdgesetz ist die Ausstellung der Jagdkarte Personen zu verweigern, denen der Besitz von Waffen nach den waffenrechtlichen Vorschriften verboten wurde auf die Dauer des Verbotes.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Jagdgesetz ist die Ausstellung der Jagdkarte Personen zu verweigern, denen der Besitz von Waffen nach den waffenrechtlichen Vorschriften verboten wurde auf die Dauer des Verbotes.
NÖ Jagdgesetz ist die Behörde, wenn Tatsachen, derentwegen die Ausstellung einer Jagdkarte zu verweigern ist, erst nach der Ausstellung eintreten oder der Behörde nachträglich bekannt werden, verpflichtet, die Jagdkarte für ungültig zu erklären und unter Festsetzung der Entziehungsdauer einzuziehen. Für ungültig erklärte Jagdkarten sind unverzüglich der Behörde vorzulegen, welche sie deutlich als ungültig zu kennzeichnen hat.
Paragraph 62, NÖ Jagdgesetz ist die Behörde, wenn Tatsachen, derentwegen die Ausstellung einer Jagdkarte zu verweigern ist, erst nach der Ausstellung eintreten oder der Behörde nachträglich bekannt werden, verpflichtet, die Jagdkarte für ungültig zu erklären und unter Festsetzung der Entziehungsdauer einzuziehen. Für ungültig erklärte Jagdkarten sind unverzüglich der Behörde vorzulegen, welche sie deutlich als ungültig zu kennzeichnen hat. 7. Erwägungen: Die Bestimmung des § 61 Abs. 1 Z 2 NÖ Jagdgesetz besagt, dass die Ausstellung der Jagdkarte Personen zu verweigern ist, denen der Besitz von Waffen nach den waffenrechtlichen Vorschriften verboten wurde auf die Dauer des Verbotes.Die Bestimmung des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Jagdgesetz besagt, dass die Ausstellung der Jagdkarte Personen zu verweigern ist, denen der Besitz von Waffen nach den waffenrechtlichen Vorschriften verboten wurde auf die Dauer des Verbotes. Wurde einer Person bereits eine Jagdkarte ausgestellt und kommt es nach der Ausstellung zur Verhängung eines Waffenverbotes, so ist
NÖ Jagdgesetz die Behörde verpflichtet, die Jagdkarte für ungültig zu erklären und unter Festsetzung der Entziehungsdauer einzuziehen. Wurde einer Person bereits eine Jagdkarte ausgestellt und kommt es nach der Ausstellung zur Verhängung eines Waffenverbotes, so ist
Paragraph 62, NÖ Jagdgesetz die Behörde verpflichtet, die Jagdkarte für ungültig zu erklären und unter Festsetzung der Entziehungsdauer einzuziehen. Im gegenständlichen Fall wurde über den Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom
1 Z. 2 NÖ Jagdgesetz 1974 verpflichtet, die Jagdkarte für ungültig zu Durch das rechtskräftig verhängte Waffenverbot war die Behörde
Paragraphen 62 und 61 Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Jagdgesetz 1974 verpflichtet, die Jagdkarte für ungültig zu erklären. Das Vorbringen des Beschwerdeführers insbesondere zum beruflichen Bedarf, zum positiven Lebenswandel sowie den regelmäßigen negativen Drogentests ändern nichts am verhängten Waffenverbot und somit an der daraus resultierenden Verpflichtung der Behörde, die Jagdkarte für ungültig zu erklären und diese korrespondierend mit der Dauer des Waffenverbotes einzuziehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Da eine öffentliche mündliche Verhandlung weder beantragt wurde noch eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. 9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.833.001.2018
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