RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.08.2018 GeschäftszahlLVwG-M-5/003-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter HR Dr. Pichler über vorliegende Maßnahmenbeschwerde des A, vertreten durch RA B in ***, ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 12.06.2018 am Sitz der Bezirkshauptmannschaft Mödling, entschieden gemäß § 28 VwGVG idgF. und somit zu Recht erkannt: HR Dr. Pichler über vorliegende Maßnahmenbeschwerde des A, vertreten durch RA B in ***, ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 12.06.2018 am Sitz der Bezirkshauptmannschaft Mödling, entschieden gemäß Paragraph 28, VwGVG idgF. und somit zu Recht erkannt:
- Vorliegender Maßnahmenbeschwerde vom 13.04.2015 – betreffend die Amtshandlung vom 05.04.2015 – wird keine Folge gegeben und diese als u n b e g r ü n d e t abgewiesen. Die in vorliegender Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bekämpfte Amtshandlung der Beamten der Polizeiinspektion *** am 05.04.2015 im Pflegeheim „***“ war somit r e c h t s k o n f o r m.
- Der Beschwerdeführer A als unterlegene Partei hat der obsiegenden Partei, der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, gemäß § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung nach Z 3 leg. cit. den Betrag von 57,40 Euro als Ersatz des Vorlageaufwandes und nach Z 4 obzitierter Bestimmung den Betrag von 368,80 Euro als Ersatz des Schriftsatzaufwandes binnen der angemessenen Frist von acht Wochen zu bezahlen.Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung nach Ziffer 3, leg. cit. den Betrag von 57,40 Euro als Ersatz des Vorlageaufwandes und nach Ziffer 4, obzitierter Bestimmung den Betrag von 368,80 Euro als Ersatz des Schriftsatzaufwandes binnen der angemessenen Frist von acht Wochen zu bezahlen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Im Zuge eines handschriftlich verfassten Schriftsatzes des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 13.04.2015 an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat u.a. A eine Amtshandlung zweier Beamter der Polizeiinspektion *** vom 05.04.2015 im konkret bezeichneten Pflegeheim als rechtlich unzulässige Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erachtet. Im Zuge des Verfahrens LVwG-M-9/001-2015 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich – Gegenstand war eine bekämpfte Amtshandlung vom 18.01.2015 – wurde in dieser mündlichen Verhandlung vom 16.02.2016 dem nunmehr anwaltlich vertretenen Antragsteller eine Frist zur Präzisierung des Vorbringens bezüglich des Vorfalles vom 05.04.2015 eingeräumt. Im weiteren Zuge wurde dann mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 09.09.2016, Zl. LVwG-M-5/001-2016, die Maßnahmenbeschwerde zurückgewiesen. Diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtes wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofes zu *** – datierend vom 05.12.2017 – wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Inhaltlich legte das Höchstgericht seine Rechtsmeinung dergestalt dar, dass die Maßnahmenbeschwerde, betreffend die angefochtene Amtshandlung vom 05.04.2015, bereits mit dem handschriftlichen Schriftsatz des damaligen Revisionswerbers vom 13.04.2015 als erhoben anzusehen ist, bei dem vom 18.02.2016 datierenden Schriftsatz es sich lediglich um eine aufgetragene Präzisierung der mit Schreiben vom 13.04.2015 rechtzeitig innerhalb der sechswöchigen Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG erhobenen Maßnahmenbeschwerde handelt. Inhaltlich legte das Höchstgericht seine Rechtsmeinung dergestalt dar, dass die Maßnahmenbeschwerde, betreffend die angefochtene Amtshandlung vom 05.04.2015, bereits mit dem handschriftlichen Schriftsatz des damaligen Revisionswerbers vom 13.04.2015 als erhoben anzusehen ist, bei dem vom 18.02.2016 datierenden Schriftsatz es sich lediglich um eine aufgetragene Präzisierung der mit Schreiben vom 13.04.2015 rechtzeitig innerhalb der sechswöchigen Frist des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG erhobenen Maßnahmenbeschwerde handelt. Basierend auf dieser zum Ausdruck gebrachten Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgte die Zuweisung gegenständlicher Maßnahmenbeschwerde, betreffend die bekämpfte Amtshandlung von Polizeibeamten am 05.04.2015, richtig nach der für das Jahr 2015 geltenden Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich an den zu diesem Zeitpunkt zuständigen Richter. Bezugnehmend auf den als präzisierendes Vorbringen zu wertenden Schriftsatz vom 18.02.2016 wurde am 12.06.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, in der Beweis aufgenommen wurde durch die mit ausdrücklicher Zustimmung erfolgte Verlesung, Wertung und Würdigung des gesamten Aktenkonvolutes, insbesondere LVwG-M-09/001-2015, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu ***, durch vorgelegte Schriftstücke seitens des Rechtsvertreters, ergänzender Angaben des Beschwerdeführers, des Aktes des Bezirksgerichtes *** zu ***, insbesondere der Einstweiligen Verfügung vom 12.03.2015, weiters durch die Einvernahme der Zeugen RA C, sowie der Polizeibeamten D, E und F, hielt weiters der Rechtsvertreter den Befangenheitsantrag gegen den Richter aufrecht und begehrte in materiell-rechtlicher Hinsicht, die bekämpfte Amtshandlung der am 05.04.2015 vor Ort befindlichen tätigen Polizeibeamten als rechtswidrig zu erklären. Dahingehend hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erwogen wie folgt: Vorliegender Maßnahmenbeschwerde kommt keinerlei Berechtigung zu: I.römisch eins. Im Einzelnen ist dahingehend vorweg zum behaupteten Vorliegen der Befangenheit in der Person des Richters präzisierend auszuführen: Eine aus dem Zusammenhang gerissene, unvollständig zitierte, ausführliche Begründung des Richters im Rahmen der Verkündung der wesentlichen Entscheidungsgründe in einem anderen, im Übrigen in Rechtskraft erwachsenen Verfahren, hinsichtlich der Abweisung einer Maßnahmenbeschwerde, kann gegenständlich keinerlei Befangenheit eines Richters begründen. § 6 VwGVG normiert u.a., dass Mitglieder des Verwaltungsgerichtes sich unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten haben. Paragraph 6, VwGVG normiert u.a., dass Mitglieder des Verwaltungsgerichtes sich unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten haben. Aus diesem klaren gesetzlichen Wortlaut erhellt, dass sich ein Mitglied des Verwaltungsgerichtes unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung seines Amtes „wegen Befangenheit“ von Amts wegen zu enthalten hat, wenn ein Befangenheitsgrund nach § 7 Abs. 1 AVG vorliegt und fehlt diesbezüglich ein „Ablehnungsrecht“ der Partei (vergleiche Erkenntnis vom 18.02.2015, Ra 2014/03/0057; B 26.02.2015, Ra 2015/07/0013 u.a.).Aus diesem klaren gesetzlichen Wortlaut erhellt, dass sich ein Mitglied des Verwaltungsgerichtes unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung seines Amtes „wegen Befangenheit“ von Amts wegen zu enthalten hat, wenn ein Befangenheitsgrund nach Paragraph 7, Absatz eins, AVG vorliegt und fehlt diesbezüglich ein „Ablehnungsrecht“ der Partei (vergleiche Erkenntnis vom 18.02.2015, Ra 2014/03/0057; B 26.02.2015, Ra 2015/07/0013 u.a.). Der bloße Umstand, dass ein Richter in einem im Übrigen vor dem Höchstgericht unbekämpft gebliebenen Verfahren hinsichtlich des Gegenstandes einer Maßnahmenbeschwerde ein abweisendes Erkenntnis fällt, und im Zuge der Verkündung des Spruches mit den wesentlichen Entscheidungsgründen im Rahmen der freien Beweiswürdigung sachlich nachvollziehbar und begründend ausführt, warum der Rechtfertigung des Beschwerdeführers nicht Glaube geschenkt wird, vermag keinesfalls eine Befangenheit des Richters zu begründen oder auch nur den dahingehenden Anschein zu erwecken (vgl. analog VwGH vom 22.11.2017, Ra 2017/03/0014).Der bloße Umstand, dass ein Richter in einem im Übrigen vor dem Höchstgericht unbekämpft gebliebenen Verfahren hinsichtlich des Gegenstandes einer Maßnahmenbeschwerde ein abweisendes Erkenntnis fällt, und im Zuge der Verkündung des Spruches mit den wesentlichen Entscheidungsgründen im Rahmen der freien Beweiswürdigung sachlich nachvollziehbar und begründend ausführt, warum der Rechtfertigung des Beschwerdeführers nicht Glaube geschenkt wird, vermag keinesfalls eine Befangenheit des Richters zu begründen oder auch nur den dahingehenden Anschein zu erwecken vergleiche analog VwGH vom 22.11.2017, Ra 2017/03/0014). Zusammenfassend ist somit im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Ro 2014/07/0101 vom 24.11.2016) festzuhalten, dass das Wesen der Befangenheit lediglich darin liegt, wenn die unparteiische Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive gehemmt wird, wenn ein Organ – gegenständlich ein Richter – durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung beeinflusst sein könnte (vgl. E 15.09.2005, 2003/07/0025).Zusammenfassend ist somit im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche Ro 2014/07/0101 vom 24.11.2016) festzuhalten, dass das Wesen der Befangenheit lediglich darin liegt, wenn die unparteiische Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive gehemmt wird, wenn ein Organ – gegenständlich ein Richter – durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung beeinflusst sein könnte vergleiche E 15.09.2005, 2003/07/0025). Dass diese für den Anschein der Befangenheit zwingend erforderlich vorliegende Möglichkeit gegenständlich gegeben ist, kann ja seitens des Beschwerdeführers, respektive seines Rechtsvertreters – ernstlich nicht behauptet werden, da mangels des Fehlens allfälliger persönlicher, fachlicher oder beruflicher Beziehung infolge des Fehlens jeglicher persönlicher Bekanntheit sohin von keiner Befangenheit gesprochen werden kann, daher durch obige Ausführungen – erhärtet durch die einschlägige höchstgerichtliche VwGH-Judikatur – deutlich gemacht ist, dass in der Person des Richters keinerlei Befangenheitsgrund gegen die Person des A vorliegen kann, der ein Vorgehen nach § 6 VwGVG erforderlich oder zumindest nachvollziehbar erscheinen lässt. A vorliegen kann, der ein Vorgehen nach Paragraph 6, VwGVG erforderlich oder zumindest nachvollziehbar erscheinen lässt. II.römisch zwei. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht erweist sich gegenständliche Beschwerde als völlig verfehlt. Folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt – bezogen auf die Amtshandlung vom 05.04.2015 – wird als für gegenständliches Verwaltungsverfahren erwiesen angesehen und den darauf basierenden mündlichen ergänzenden Ausführungen zu Grunde gelegt: Am 05.04.2015 besuchte der nunmehrige Beschwerdeführer A trotz des ihm bekannten, vom damaligen Sachwalter C ausgesprochenen Kontakt- und Besuchsverbotes, in den Räumlichkeiten des Sozialzentrums *** „***“ wiederum seinen Bekannten, den besachwalteten G. Er missachtete das seit Dezember 2014 bestehende Kontaktverbot zu G genauso wie das am 18.01.2015 ihm gegenüber verhängte Hausverbot für das „***“ Sozialzentrum ***, erteilt seitens der Heimleitung obgenannter Einrichtung. Aufgrund einer an diesem Tag getätigten Verständigung des Pflegeheimes, betreffend Nichtbeachtung des Hausverbotes durch A bei der zuständigen Polizeiinspektion ***, intervenierten die Polizeibeamten D und E, nachdem sie sich vom Inhalt der zu diesem Zeitpunkt auf der Dienststelle der Polizeiinspektion *** vorhandenen aufliegenden einstweiligen Verfügung des Bezirksgerichtes *** vergewissert haben, darüber, dass es A untersagt war, sich auf der Liegenschaft des Pflegeheimes aufzuhalten, und ihm die persönliche Kontaktaufnahme mit G untersagt war. Zeitnah nach erfolgter telefonischer Verständigung fuhren die beiden obgenannten Polizeibeamten zu der Liegenschaft des Sozialzentrums ***, betraten diese Einrichtung, und fanden sie A im Gespräch mit G gemeinsam in einem Essenssaal vor. Unter Verweis auf den Inhalt der den Polizisten bekannten einstweiligen Verfügung wurde der nunmehrige Beschwerdeführer A seitens der Beamten darauf hingewiesen, dass er sich unrechtmäßig hier aufhielte. Über Vorhalt der erlassenen einstweiligen Verfügung bestritt A, diese erhalten zu haben, ist aktenmäßig die eigenhändige Zustellung dieser an den Empfänger A mit 14.04.2015 aktenmäßig dokumentiert. Den mehrmalig korrekt vorgebrachten Aufforderungen der Beamten, die Räumlichkeit zu verlassen, widersetzte sich A in nachdrücklicher, unmissverständlicher, provokanter, verbaler Art und Weise. Nach erfolglosem Zureden durch die Beamten und der fortgesetzten Weigerung des A, den Raum zu verlassen, wurde er dann von den beiden vor Ort intervenierenden Polizeibeamten ohne Anwendung irgendeiner Halte- oder Grifftechnik hinausbegleitet, in der Form, dass er von den jeweilig links und rechts von ihm postierten Beamten an den Oberarmen aufgezogen und zum auf gleicher Ebene des Gebäudes befindlichen Aufzug begleitet wurde, sich A nicht dagegen wehrte, ab dem Zeitpunkt des Betretens des in das Erdgeschoß führenden Liftes keinerlei Berührung am Oberarm des A durch die Beamten erfolgte, und der Hinausgeleitete schlussendlich nach einem Gespräch mit einem in der Zwischenzeit in Pension befindlichen Polizeibeamten von sich aus die Liegenschaft und Räumlichkeit des Sozialzentrums verlies. Zu diesen Feststellungen gelangt das erkennende Gericht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, der aussagekräftigen, sachlich vorgebrachten, nicht formelhaft formulierten, unter Wahrheitspflicht getätigten Angaben der einvernommenen Polizeibeamten, insbesondere der an der Amtshandlung unmittelbar involvierten D und E, die auch auf das Gericht persönlich den Eindruck absoluter Glaubwürdigkeit hinterließen, deren Angaben auch in keinster Form abgesprochen klangen und auch unter Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes, der zeitnah erstatteten Stellungnahmen als in den wesentlichen Sachverhaltselementen übereinstimmend angesehen werden können, dies insbesondere unter lebensnaher Berücksichtigung des Umstandes, dass gegenständlicher Vorfall schon eine geraume Zeit zurückliegt und gerade in allfälligen divergierenden Details des Ablaufes der Amtshandlung in keinster Form die Glaubwürdigkeit der Zeugen untergraben ist, darin keinerlei Mangel der Glaubwürdigkeit ersehen werden kann, sondern gerade dahingehend die Glaubhaftigkeit der unmittelbar getätigten Angaben vor dem Gericht erhärtet ist, dies unter Bedachtnahme auf die allgemeine Lebenserfahrung. Auch der Zeuge C erweckte auf das Gericht im Rahmen der von seiner rechtsanwaltlichen Verschwiegenheitspflicht nicht umfassten getätigten Aussage das Bild erhöhter Glaubwürdigkeit, schilderte er sachlich und emotionslos, in sich geschlossen, die verfahrensrelevanten Fakten, ausfließend aus seiner Bestellung als Sachwalter für den zwischenzeitig verstorbenen G. Demgegenüber ist es weder A noch seinem Rechtsvertreter in irgendeiner Art und Weise gelungen, Zweifel an der Glaubwürdigkeit der getätigten und letztendlich der Entscheidung zu Grunde zu legenden Zeugenaussagen im Gericht zu erwecken, bemerkenswert erscheint dem Landesverwaltungsgericht der offenbar aus der Interessensphäre des Beschwerdeführers herrührende Versuch, die Einholung der Zeugenaussage des damaligen Sachwalters C zu verhindern, dies mit der rechtsirrigen Begründung, dass eine solche unzulässig bzw. dem Verfahren nicht dienlich sein könne, da sie nicht auf einem Parteienantrag beruhe, dabei völlig übersehen wird, dass im Rahmen der Amtswegigkeit und des Grundsatzes des Bestehens der Unbeschränktheit der Beweismittel das Gericht von sich aus die Ladung des damaligen Sachwalters sehr wohl rechts- und gesetzeskonform veranlasste. Die hinsichtlich dieses Vorbringens des Beschwerdeführers bzw. seines Rechtsvertreters geweckten Vermutungen finden jedoch keinen Eingang in die Beweiswürdigung, runden jedoch das nicht positive unglaubwürdige Bild, das der Beschwerdeführer auf das Gericht hinterlassen hat ab, dies in Verbindung mit seiner nur mühsam unterdrückten, von aggressiver Grundhaltung gegenüber dem Gericht getragenen, nach außen zur Schau gestellten provokanten Mimik und Gestik. III.römisch drei. Rechtlich folgt daher: Vorweg ist festzuhalten, dass gegenständlich der mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfte Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Aufforderung des Verlassens der von einem verhängten Hausverbot umfassten Räumlichkeit, in Verbindung mit einer zum Zeitpunkt des Einschreitens der Beamten bekannten einstweiligen Verfügung, rechtzeitig erhoben und einer materiell-rechtlichen Prüfung zugängig ist, da gegenständliche Aufforderung durch Polizeibeamte im Rahmen der Hoheitsverwaltung gegen individuell bestimmte Adressaten – vorliegend gegen den Beschwerdeführer – gerichtet war, eindeutig ein Befehl erteilt wurde, sohin von einem Handeln im Rahmen der Hoheitsverwaltung auszugehen, und das Vorliegen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu bejahen ist (vgl. bspw. VwGH vom 26.04.2010, 2009/10/0240 u.v.a.).Vorweg ist festzuhalten, dass gegenständlich der mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfte Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Aufforderung des Verlassens der von einem verhängten Hausverbot umfassten Räumlichkeit, in Verbindung mit einer zum Zeitpunkt des Einschreitens der Beamten bekannten einstweiligen Verfügung, rechtzeitig erhoben und einer materiell-rechtlichen Prüfung zugängig ist, da gegenständliche Aufforderung durch Polizeibeamte im Rahmen der Hoheitsverwaltung gegen individuell bestimmte Adressaten – vorliegend gegen den Beschwerdeführer – gerichtet war, eindeutig ein Befehl erteilt wurde, sohin von einem Handeln im Rahmen der Hoheitsverwaltung auszugehen, und das Vorliegen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu bejahen ist vergleiche bspw. VwGH vom 26.04.2010, 2009/10/0240 u.v.a.). Dazu ist in materiell-rechtlicher Hinsicht auszuführen wie folgt: Gegenständliches Handeln der vor Ort intervenierenden Polizeibeamten stützte sich zum Zeitpunkt des Einschreitens auf die auf der Polizeiinspektion aufliegende einstweilige Verfügung des Bezirksgerichtes *** zu Zl. ***, wonach dem nunmehrigen Beschwerdeführer A die persönliche Kontaktaufnahme mit der erstgefährdeten Partei – dem zwischenzeitig verstorbenen besachwalteten G – verboten und aufgetragen wurde, das Zusammentreffen mit Letztgenanntem zu vermeiden und dezidiert in konkreter Form A der Aufenthalt auf der Liegenschaft des Sozialzentrums in *** einschließlich der Zufahrt und Parkplätze untersagt, die einstweilige Verfügung für die Dauer eines Jahres ausgesprochen wurde, die einstweilige Verfügung vom 12.03.2015 datiert und sohin zum Zeitpunkt des tatgegenständlichen Vorfalles auch hinsichtlich gesetzter Frist in Geltung war. Dass diese einstweilige Verfügung dem Gegner der gefährdeten Partei – A – zum Zeitpunkt des Einschreitens am 05.04.2015 noch nicht zugestellt war, bewirkt keinesfalls die Rechtswidrigkeit der als inkriminiert und gesetzeswidrig behaupteten darauf basierenden Aufforderungen und Handlungen der intervenierenden Beamten. Darüber hinaus wurde A zweifelsfrei seitens der Beamten mehrmals über das Aufliegen einer einstweiligen Verfügung bezüglich des Verbotes der persönlichen Kontaktaufnahme und der Untersagung des Betretens der gegenständlichen Liegenschaft des Sozialzentrums *** vorgehalten, war A auch in Kenntnis des im Jänner 2015 verhängten Hausverbotes durch die Heimleitung dieser Pflegeeinrichtung. Auch wenn gerichtliche Entscheidungen die sicherheitspolizeiliche Beurteilung der vorgefundenen Situation nicht präjudizieren, sind jedoch zivilgerichtliche Verfügungen, und darunter ist gegenständlich auch die einstweilige Verfügung des Bezirksgerichtes *** zu subsumieren, zur Kenntnis zu nehmen, wenn sich darauf Rechtsansprüche der beteiligten Personen gründen. Die intervenierenden Polizeibeamten haben maßvoll, korrekt und mit Sicherheit nicht überschießend die seitens des Bezirksgerichtes *** per einstweiliger Verfügung getroffenen Verbote exekutiert, die im Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers angezogene Rechtsfrage und Argumente dahingehend, dass diese einstweilige Verfügung im Zuge des weiteren Verfahrens zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr Rechtsbestand war, ändert nichts an der Rechtmäßigkeit des Handelns der Polizeibeamten, gestützt auf die ihnen zum Zeitpunkt des Einschreitens bekannte zivilgerichtliche Einstweilige Verfügung. Es ist sohin bei gegenständlichem Amtshandeln immer auf den konkreten zumutbaren Wissenstand der einschreitenden Beamten abzustellen, ist das Abwarten des Eintritts der allfälligen Rechtskraft einer einstweiligen Verfügung weder vom Gesetz vorgesehen noch zumutbar, hätte dies die Konsequenz, dass die richterliche Verfügung – gegenständlich die verfahrensrelevante Einstweilige Verfügung des Bezirksgerichtes *** – von der Behörde unterlaufen werden und nicht exekutiert werden könnte. Aus obigen Ausführungen erhellt, dass der gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG beschwerdelegitimierte A durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt keinesfalls in seinen Rechten verletzt wurde.Aus obigen Ausführungen erhellt, dass der gemäß Artikel 132, Absatz 2, B-VG beschwerdelegitimierte A durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt keinesfalls in seinen Rechten verletzt wurde. Die verbale Aufforderung von Polizeibeamten, gestützt auf einen ihnen zum Zeitpunkt des Einschreitens bekannten Rechtstitel, das Hinausbegleiten einer Person, die sich nicht rechtskonform einer Einstweiligen gerichtlichen Verfügung gemäß verhält, sich erteilten Verboten widersetzt, ohne dass seitens der Polizeibeamten vor Ort überschießend Halte-Zwangsgriffe, insbesondere Grifftechniken, angewendet werden, stellt einen zumutbaren Eingriff in das bestehende subjektive Recht auf Menschenwürde dar, die Zulässigkeit sich schon aus dem Zweck und dem normativen Charakter des unmittelbaren Behördenzwanges ergibt. Daher erweist sich die angefochtene Amtshandlung der intervenierenden Polizeibeamten am 05.04.2015 im Pflegeheim „***“ in *** mit der als verhältnismäßig anzusehenden und auf einen Rechtstitel gestützten ausgeübten Befehls- und Zwangsgewalt als g e r e c h t f e r t i g t. Es war somit aus obig aufgezeigten rechtlichen Erwägungen gegenständlicher Maßnahmenbeschwerde jeglicher Erfolg zu versagen, basiert der Kostenausspruch auf der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II 2013/517 idgF.Es war somit aus obig aufgezeigten rechtlichen Erwägungen gegenständlicher Maßnahmenbeschwerde jeglicher Erfolg zu versagen, basiert der Kostenausspruch auf der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. römisch zwei 2013/517 idgF. IV.römisch vier. Zum Ausschluss der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG iVm § 25a VwGG deshalb nicht zulässig, da vorliegendes Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zu dieser Rechtsfrage eine gesicherte, als einheitlich anzusehende, Judikatur des Höchstgerichtes vorliegt, sie gegenständlich zitiert wurde, und dieses Erkenntnis nicht von der Lehre und Rechtsprechung abweicht.B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, VwGG deshalb nicht zulässig, da vorliegendes Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zu dieser Rechtsfrage eine gesicherte, als einheitlich anzusehende, Judikatur des Höchstgerichtes vorliegt, sie gegenständlich zitiert wurde, und dieses Erkenntnis nicht von der Lehre und Rechtsprechung abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.M.5.003.2016