GVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
G wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.Der Beschwerde wird
Paragraph 50, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
GG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
GG). Entscheidungsgründe: Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, er habe zwischen 10.09.2009 und 22.04.2016 in ***, ***, ein auf der aus den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, bestehenden Liegenschaft befindliches, rund 55 m2 großes Gebäude, mithin ein bewilligungspflichtiges, nicht aber bewilligtes Bauvorhaben zu Wohnzwecken benutzt. Gleichartiges habe er hinsichtlich diverser Stütz- und Einfriedungsmauern, einer Stiegenanlage, eines Schwimmbeckens, eines weiteren gemauerten Gebäudes, und anderer Bauwerke und baulichen Anlagen (Hütten, Schacht) zu verantworten. Dabei stützt sich die belangte Behörde auf die Anzeige des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 22.04.2016. Während des Verfahrens führte der Beschwerdeführer aus, das Grundstück käuflich erworben zu haben, wobei der damalige Bürgermeister einer Sanierung der Gebäude zugestimmt habe. Er sei sich keiner Schuld bewusst. Gleichermaßen argumentierte er im zur Zahl LVwG-AV-609/001-20018 geführten Administrativverfahren betreffend die Erteilung eines Abbruchauftrages dahingehend, dass ein Teil der Bauwerke bereits bei Erwerb der Liegenschaft 1992 vorhanden gewesen sei, man die Liegenschaft an den Kanal angeschlossen habe und seitens der Gemeinde nicht auf eine allfällig fehlende Bewilligung hingewiesen worden sei. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergänzte er dahingehend, sich bei Übernahme beim vormaligen Bürgermeister danach erkundigt zu haben, was er auf dem Grundstück tun dürfe. Man habe auf die Grünland-Widmung verwiesen, die einer Erweiterung von Gebäuden in horizontaler Richtung entgegenstünde. Die vorhandenen Anlagen dürften jedoch bestehen bleiben. Gleichartiges bestätigten die in der Verhandlung anwesenden Gemeindevertreter, dass man auf der Gemeinde bis zur Phase der Erstellung des Bebauungsplans davon ausgegangen sei, dass die auf der fraglichen Liegenschaft befindlichen Bauwerke baubehördlich konsentiert seien. Dass dies nicht zutreffe, habe man erst danach festgestellt. Mit Erkenntnis vom 19.07.2018 zur Zahl LVwG-AV-609/001-2018 wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde gegen den die obgenannten Objekte (mit Ausnahme des Schwimmbeckens) betreffenden baupolizeilichen Auftrag ab. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (Paragraph 42, VwGVG). Im konkreten Fall steht zunächst fest, dass es sich bei allen im Spruch des angefochtenen Bescheides umschriebenen Objekte mit Ausnahme des Schwimmbeckens um solche handelt, die bewilligungspflichtige Vorhaben im Sinn der NÖ BauO 2014 und der Vorgängerregime sind bzw. waren und insoweit kein entsprechender Konsens vorliegt. Fest steht auch, dass der Beschwerdeführer am Tatort im Tatzeitraum seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sodass der belangten Behörde auch nicht entgegen getreten werden kann, wenn sie von einer Nutzung der genannten Anlagen ausgeht. Gleichwohl war der Beschwerde zunächst schon insoweit Erfolg beschieden, als eine Nutzung zu Wohnzwecken hinsichtlich der überwiegenden Zahl der im angefochtenen Bescheid genannten Bauwerke schon definitionsgemäß ausscheidet; ein solcher Vorwurf kann sich (wie auch das Ermittlungsverfahren bestätigt hat) ausschließlich auf das Wohngebäude (55 m2) beziehen. Demgemäß wäre der Tatvorwurf entsprechend einzuschränken. Hinzu tritt, dass eine Bestrafung nur dann in Betracht kommt, wenn das Verhalten auch schuldhaft gesetzt wurde. Insoweit verweist der Beschwerdeführer darauf, sich bei Übernahme der Liegenschaft bei der Baubehörde erkundigt zu haben, was man auf dieser tun dürfe. Diese habe versichert, dass insbesondere das Wohngebäude im vorgefundenen Zustand bestehen und nur in vertikaler Richtung erweitert werden dürfe. Diese Rechtfertigung wird durch die Angaben der Vertreter der Gemeinde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 17.07.2018 auch zu dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Zahl LVwG-S-2981/001-2016 geführten Beschwerdeverfahren betreffend die vom Beschwerdeführer vertretene Ehegattin B bestätigt. Vor diesem Hintergrund ist zu fragen, welche Bedeutung dieser (im Ergebnis unrichtigen) Auskunft der Baubehörde im vorliegenden Verfahren zukommen kann. Während eine solche Auskunft für sich einen fehlenden Konsens nicht ersetzen kann (VwGH 18.11.2014, 2013/05/0176), sodass sie der Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages nicht entgegensteht, ist sie im verwaltungsstrafrechtlichen Zusammenhang als Auskunft einer kompetenten Stelle zu beurteilen (z.B. VwGH 16.11.1993, 93/07/0022, 0023; 5.11.2010, 2010/09/0171; 17.9.2014, 2011/17/0093), die – mag sie auch unrichtig sein – das Verschulden entfallen lässt. Zumal dieser Rechtfertigung des Beschwerdeführers auf Basis des Beweisverfahrens nicht entgegengetreten werden kann, sondern diese vielmehr sogar durch die Angaben der Gemeindevertreter bestätigt wird, unterlag er einem nicht vorwerfbaren Verbotsirrtum, der die Schuld entfallen lässt und der Verhängung einer Strafe entgegensteht. Demgemäß war der Beschwerde Erfolg beschieden und die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen.
GVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens des Beschwerdeführers im Hinblick auf sein Obsiegen nicht aufzuerlegen.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens des Beschwerdeführers im Hinblick auf sein Obsiegen nicht aufzuerlegen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte Verhalten gesetzt bzw. verschuldet hat und die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind (vgl. zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa VwGH 08.01.2015, Ra 2014/08/0064 m.w.N.; 16.06.2015, Ra 2015/02/0105).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte Verhalten gesetzt bzw. verschuldet hat und die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind vergleiche zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa VwGH 08.01.2015, Ra 2014/08/0064 m.w.N.; 16.06.2015, Ra 2015/02/0105). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2871.001.2016
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