RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.08.2018 GeschäftszahlLVwG-S-787/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 01.03.2018, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem NÖ Jagdgesetz 1974, zu Recht erkannt: I)römisch eins) Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG - keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG - keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II)römisch zwei) Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 VwGVG € 600,-- an Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, VwGVG € 600,-- an Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III)römisch drei) Gegen das Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen das Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 1.8.2017, 05.00 Uhr Ort: Eigenjagd *** und ***, Riede ***, nordöstlich des OGvon ***, ca. 1 km von der *** entfernt, von einem Hochsitz (V-Stand) bei den zwei Schneisen, aus einer Entfernung von ca. 70 m Eigenjagd *** und ***, Riede ***, nordöstlich des OG, von ***, ca. 1 km von der *** entfernt, von einem Hochsitz (V-Stand) bei den zwei Schneisen, aus einer Entfernung von ca. 70 m Tatbeschreibung: Sie haben einen Rothirsch der Altersklasse II, der ein beidseitiger Kronenhirsch war, erlegt, obwohl beim Rotwild zur Gewährleistung des biologisch richtigen Altersklassenaufbaues in der Altersklasse II beidseitige Kronenhirsche nicht erlegt werden dürfen und der Abschuss des Hirsches von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund des Abschussplanes nicht verfügt worden war. Zum Fehlabschuss kam es, da Sie das Stück irrtümlich als der Altersklasse I zugehörig angesprochen haben.Sie haben einen Rothirsch der Altersklasse römisch zwei, der ein beidseitiger Kronenhirsch war, erlegt, obwohl beim Rotwild zur Gewährleistung des biologisch richtigen Altersklassenaufbaues in der Altersklasse römisch zwei beidseitige Kronenhirsche nicht erlegt werden dürfen und der Abschuss des Hirsches von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund des Abschussplanes nicht verfügt worden war. Zum Fehlabschuss kam es, da Sie das Stück irrtümlich als der Altersklasse römisch eins zugehörig angesprochen haben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 83 Abs. 1 iVm § 135 Abs. 1 Z 31 NÖ JagdG iVm § 26a Abs. 2 NÖ JagdVOParagraph 83, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 31, NÖ JagdG in Verbindung mit Paragraph 26 a, Absatz 2, NÖ JagdVO Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Gemäß € 300,00 195 Stunden § 135 Abs. 2 NÖ JagdG idgFParagraph 135, Absatz 2, NÖ JagdG idgF Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10 % derStrafe, mindestens jedoch 10 Euro € 300,00Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2,, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10 % der, Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 300,00 Gesamtbetrag: € 3.300,00“ Dagegen richtet sich vorliegende fristgerechte nachstehende Beschwerde: „In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 01.03.2018 zur GZ: *** innerhalb offener Frist nachstehende BESCHWERDE an das im Instanzenzug zuständige Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt: 1. Rechtzeitigkeit der Beschwerde Das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf zur GZ: *** datiert vom 01.03.2018, sodass die Erhebung der Beschwerde jedenfalls fristgerecht erfolgt. 2. Beschwerdegründe Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 01.03.2018 zur GZ: *** wird seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten. Als Beschwerdegründe werden insbesondere unrichtige und unvollständige Tatsachenfeststellungen, erhebliche Verfahrensmängel, unrichtige Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung und Feststellungsmängel aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht, sodass das Straferkenntnis insgesamt an Rechtswidrigkeit leidet. Das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 01.03.2018 zur GZ: *** ist sohin rechtswidrig und wird der nunmehrige Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt. Die Behörde führt im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses selbst aus, dass es zum Fehlabschuss kam, da der Beschwerdeführer das Stück irrtümlich als der Altersklasse I zugehörig angesprochen habe.Altersklasse römisch eins zugehörig angesprochen habe. Wesentlich ist jedoch, dass es sich hiebei um eine entschuldbare Fehlleistung handelt und § 21 VStG in seiner ursprünglichen Fassung jedenfalls sinngemäß anzuwenden ist.Wesentlich ist jedoch, dass es sich hiebei um eine entschuldbare Fehlleistung handelt und Paragraph 21, VStG in seiner ursprünglichen Fassung jedenfalls sinngemäß anzuwenden ist. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre sohin jedenfalls davon auszugehen gewesen, dass dem Beschwerdeführer nicht einmal ein fahrlässiges Verhalten anzulasten ist. Die Behörde hat in diesem Punkt auch wesentliche und entscheidungsrelevante Feststellungen unterlassen. Faktum ist, dass dem Rothirsch Bewertungsblatt unter „Bemerkungen“ eindeutig zu entnehmen ist, dass „das optische Erscheinungsbild der Trophäe eine Zurechnung in die Alterklasse I für möglich erhalten würde.“die Alterklasse römisch eins für möglich erhalten würde.“ Zu berücksichtigen ist diesbezüglich, dass jedenfalls von einer ex ante Beurteilung bzw. Betrachtung hinsichtlich des gegenständlichen Hirsches auszugehen ist. Sogar die Mitglieder der Rotwildbewertungskommission haben bei Bewertung des gegenständlichen Hirsches festgestellt, dass die Trophäe des Hirsches eine Zurechnung in die Altersklasse I rechtfertigen würde, was ebenfalls im ZweifelZurechnung in die Altersklasse römisch eins rechtfertigen würde, was ebenfalls im Zweifel zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist. Aus jagdfachlicher Sicht ist nur von einer ex ante Betrachtung überhaupt auszugehen, wobei der Beschwerdeführer, welcher seit Jahrzehnten ein fermer und engagierter Jäger ist, seinen diesbezüglichen Verpflichtungen jedenfalls vollständig und gewissenhaft bisher nachgekommen ist. Der Beschwerdeführer konnte somit vor Durchführung des Abschusses davon ausgehen und-auch darauf vertrauen, dass der gegenständliche Hirsch jedenfalls der Altersklasse I entspricht, zumal bei Ansichtigwerden des Hirsches für denAltersklasse römisch eins entspricht, zumal bei Ansichtigwerden des Hirsches für den Beschwerdeführer eine andere Einschätzung bereits objektiv und auch jagdfachlich nicht möglich und auch nicht gegeben war. Jeder andere Jäger wie der Beschwerdeführer, welcher bei Rotwild als sehr erfahren gilt, hätte den gegenständlichen Hirsch auch als der Altersklasse I zugehöriggilt, hätte den gegenständlichen Hirsch auch als der Altersklasse römisch eins zugehörig angesprochen, sodass im Zweifel auch von einem Irrtum bzw. entschuldbaren Fehlverhalten auszugehen ist. Nur der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass im Nachbarrevier des Beschwerdeführers von einem anderen Jäger ein Hirsch erlegt wurde, welcher ebenfalls durch die RotwiIdbewertungskommission beurteilt wurde. Bei diesem Hirsch eines Reviernachbarn wurde seitens der Rotwildbewertungskommission betreffend die Trophäe festgestellt und angemerkt, dass dieser Hirsch des Nachbarn — rein optisch — nicht der Altersklasse I zugehörig sein könnte, obwohl in Folge beiebenfalls durch die RotwiIdbewertungskommission beurteilt wurde. Bei diesem Hirsch eines Reviernachbarn wurde seitens der Rotwildbewertungskommission betreffend die Trophäe festgestellt und angemerkt, dass dieser Hirsch des Nachbarn — rein optisch — nicht der Altersklasse römisch eins zugehörig sein könnte, obwohl in Folge bei Überprüfung des Unterkiefers dieses anderen Hirsches durch die RotwiIdbewertungskommission festgestellt wurde, dass dieser Hirsch des Reviernachbarn jedenfalls der Altersklasse I entspricht.Reviernachbarn jedenfalls der Altersklasse römisch eins entspricht. Dieser Sachverhalt spiegelt eindeutig wider, dass der gegenständliche Hirsch des Beschwerdeführers — rein optisch —auch durch die Rotwildbewertungskommission der Altersklasse I zuzuordnen war, was beim Beschwerdeführer — unter Berücksichtigung der jagdfachlich gebotenen ex ante Betrachtung — zu berücksichtigen ist.Beschwerdeführers — rein optisch —auch durch die Rotwildbewertungskommission der Altersklasse römisch eins zuzuordnen war, was beim Beschwerdeführer — unter Berücksichtigung der jagdfachlich gebotenen ex ante Betrachtung — zu berücksichtigen ist. Unabhängig davon, haben auch weitere Bewerter und Jäger den gegenständlichen Hirsch des Beschwerdeführers begutachtet und geprüft, wobei auch von diesen weiteren Jagdkollegen bzw. Bewertern festgestellt wurde, dass der gegenständliche Hirsch von der Trophäe her als Hirsch der Altersklasse I anzusprechen war und ist,Hirsch von der Trophäe her als Hirsch der Altersklasse römisch eins anzusprechen war und ist, was ebenfalls nur zugunsten des Beschwerdeführers gelten kann. Es wird sich somit im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch die Einholung eines jagdfachlichen Sachverständigengutachtens herausstellen, dass dem Beschwerdeführer — ex ante betrachtet — kein verwaltungsstrafrechtlicher Vorwurf gemacht werden kann, zumal das optische Erscheinungsbild des gegenständlichen Hirsches vor Schussabgabe sowie das diesbezügliche Verhalten des gegenständlichen Hirsches eine Zu- bzw. Einordnung in der Altersklasse I jedenfalls gerechtfertigt hat, sodass eine Bestrafung des Beschwerdeführers auch aus diesem jagdfachlichen Gesichtspunkt unberechtigt und verfehlt ist.Hirsches vor Schussabgabe sowie das diesbezügliche Verhalten des gegenständlichen Hirsches eine Zu- bzw. Einordnung in der Altersklasse römisch eins jedenfalls gerechtfertigt hat, sodass eine Bestrafung des Beschwerdeführers auch aus diesem jagdfachlichen Gesichtspunkt unberechtigt und verfehlt ist. Die irrtümliche Verwechslung ist dem Beschwerdeführer sohin nicht vorwerfbar und liegt eine entschuldbare Fehlleistung vor. Es wäre sohin vielmehr mit einer Einstellung des Verfahrens vorzugehen gewesen, zumal nicht einmal eine fahrlässige Begehung vorliegend ist, in eventu wäre zumindest gemäß den Bestimmungen des § 45 VStG nur eine Ermahnungzumindest gemäß den Bestimmungen des Paragraph 45, VStG nur eine Ermahnung auszusprechen gewesen. Das bisherige Verfahren wurde sohin völlig einseitig und lediglich zu Lasten des nunmehrigen Beschwerdeführers geführt, sodass auch ein Verstoß gegen den verwaltungsstrafrechtlichen Grundsatz „in dubio pro reo“ vorliegt. Die Behörde hat sich mit den für den Beschwerdeführer positiven Argumenten und Beweisen nicht einmal annähernd auseinandergesetzt und insbesondere — wie ausgeführt — die Anmerkungen der Beschwerdekommission im Rothirsch Bewertungsblatt nicht berücksichtigt. Es liegen sohin auch erhebliche sowie wesentliche Verfahrensmängel vor. Dem Beschwerdeführer mangelt es zudem auch am Vorliegen des subjektiven Tatbestandes, dem Beschwerdeführer ist die irrtümliche Verwechslung bzw. entschuldbare Fehlleistung — ex ante betrachtet — nicht anzulasten. Es sind somit bislang insgesamt keine wie immer gearteten Voraussetzungen und Beweise für eine Bestrafung des Beschwerdeführers gegeben. Das Verfahren wäre jedenfalls — zumindest im Zweifel — zu Gunsten des nunmehrigen Beschwerdeführers einzustellen gewesen. Wiewohl die seitens der belangten Behörde verhängte Strafe mangels Vorliegen des objektiven und auch subjektiven Tatbestandes nicht gerechtfertigt ist, wird auch das Ausmaß der verhängten Strafe ausdrücklich als völlig unangemessen und überhöht bekämpft. Die seitens der Behörde verhängte Strafe ist bei weitem überhöht und wäre im Übrigen — wie ausgeführt — lediglich mit einer Ermahnung vorzugehen gewesen. Gemäß den Bestimmungen des § 45 VStG kann die Behörde, anstatt die EinstellungGemäß den Bestimmungen des Paragraph 45, VStG kann die Behörde, anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten im Fall der Z4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Erfordernisse der Z4 sind im gegenständlichen Fall jedenfalls vollumfänglich vorliegend, zumal die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Der Beschwerdeführer hat von Beginn an die irrtümliche Verwechslung zugestanden und eingeräumt sowie Selbstanzeige erstattet, wobei das Beweisverfahren jedenfalls ergeben hat, dass es sich bei dem Irrtum des Beschwerdeführers um eine entschuldbare jagdfachliche Fehlleistung handelt. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellt zum Beweis seiner völligen Schuldlosigkeit und insbesondere auch zum Beweise dafür, dass die subjektive Tatseite nicht erfüllt ist und aus jagdfachlicher Sicht keine Übertretung nach den angezogenen Bestimmungen des NÖ-Jagdgesetzes vorliegt, nachstehende B e w e i s a n t r ä g e wie folgt: 1.) Durchführung einer mündlichen Verhandlung 2.) Behördenakt 3.) noch vorzulegende Urkunden 4.) PV des Beschwerdeführers 5.) Beziehung eines jagdfachlichen Sachverständigen sowie Einholung eines jagdfachlichen Sachverständigengutachtens, dies insbesondere zum Beweis dafür, dass der gegenständliche Hirsch aus jagdfachlichen Gründen — bei einer ex ante Betrachung — als der Altersklasse I anzusprechen war bzw. für denex ante Betrachung — als der Altersklasse römisch eins anzusprechen war bzw. für den Beschwerdeführer das Vorliegen einer Alterklasse II — ex ante betrachtet —Beschwerdeführer das Vorliegen einer Alterklasse römisch zwei — ex ante betrachtet — nicht erkennbar war 6.) Zeugen:
- a)C, p.A. ***, ***
- b)D, p.A. ***, ***
- c)E, c/o Forstverwaltung ***, 7.) weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten Hätte bereits die Erstbehörde die oben gestellten Beweisanträge durchgeführt und die diesbezüglichen Beweismittel eingeholt, wäre sie in rechtlicher Hinsicht zu dem Ergebnis gelangt, dass es an jeglichen Voraussetzungen für eine Bestrafung des nunmehrigen Beschwerdeführers überhaupt mangelt. Das gegenständlich bekämpfte Straferkenntnis ist jedenfalls rechtswidrig und wird der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt, dies insbesondere dahingehend, dass mangels Vorliegen des subjektiven Tatbestandes keine Strafe zu verhängen ist. 3. Anträge Der Beschwerdeführer stellt sohin durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung nachstehende Anträge an das im Instanzenzug zuständige Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge a. das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 01.03.2018 zur GZ: *** wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze aufheben und das gegenüber dem Beschwerdeführer vor der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf zur GZ: *** geführte Verwaltungsstrafverfahren zur Gänze zur Einstellung bringen; in eventu b. das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 01.03.2018 zur GZ: *** beheben, die gestellten Beweisanträge im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, welche ausdrücklich beantragt wird, durchführen und sodann das gegenüber dem Beschwerdeführer vor der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf zur GZ: *** geführte Verwaltungsstrafverfahren zur Gänze zur Einstellung bringen; in eventu c. das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 01.03.2018 zur GZ: *** beheben, die gestellten Beweisanträge im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, welche ausdrücklich beantragt wird, durchführen und sodann gegenüber dem Beschwerdeführer lediglich eine Ermahnung aussprechen, zumindest jedoch die gegenüber dem Beschwerdeführer verhängte Strafe erheblich reduzieren.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 44 Abs. 1 VwGVG am 13.08.2018 unter Beiziehung eines jagdfachlichen Amtssachverständigen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurden der Beschwerdeführer und die Zeugen einvernommen sowie in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des , Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG am 13.08.2018 unter Beiziehung eines jagdfachlichen Amtssachverständigen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurden der Beschwerdeführer und die Zeugen einvernommen sowie in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere des Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie der im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweise sieht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt als erwiesen an: Der Beschwerdeführer hat am 1.8.2017, gegen 5.00 Uhr, im Eigenjagdgebiet ***, Riede ***, von einem Hochsitz, nordöstlich des Ortsgebietes von ***, ca 1km von der *** entfernt, aus einer Entfernung von ca. 70 m, einen Rothirsch der Altersklasse II, der ein beidseitiger Kronenhirsch war, erlegt. Die Hirschtrophäe mit Erlegungsdatum 01.08.2017 wurde bei einer Bewertung am 1. September 2017 von den zuständigen Bewertungsorganen als beidseitiger Kronenhirsch der AK II zugeordnet. Zudem wurde von der Universität für Bodenkultur ein Altersschätzungsgutachten eingeholt, das, basierend auf einer Zahnschliffuntersuchung nach MITCHELL, das Alter des Hirsches anhand sieben vorgefundener Zahnzementzonen im 1. Molar (1. Backenzahn) des Unterkiefers auf ca. acht Jahre schätzte.Der Beschwerdeführer hat am 1.8.2017, gegen 5.00 Uhr, im Eigenjagdgebiet ***, Riede ***, von einem Hochsitz, nordöstlich des Ortsgebietes von ***, ca 1km von der *** entfernt, aus einer Entfernung von ca. 70 m, einen Rothirsch der Altersklasse römisch zwei, der ein beidseitiger Kronenhirsch war, erlegt. Die Hirschtrophäe mit Erlegungsdatum 01.08.2017 wurde bei einer Bewertung am 1. September 2017 von den zuständigen Bewertungsorganen als beidseitiger Kronenhirsch der AK römisch zwei zugeordnet. Zudem wurde von der Universität für Bodenkultur ein Altersschätzungsgutachten eingeholt, das, basierend auf einer Zahnschliffuntersuchung nach MITCHELL, das Alter des Hirsches anhand sieben vorgefundener Zahnzementzonen im 1. Molar (1. Backenzahn) des Unterkiefers auf ca. acht Jahre schätzte. Der Beschwerdeführer wurde wegen Übertretung des § 83 Abs. 1 iVm § 135 Abs. 1 Z 31 NÖ JagdG iVm § 26a Abs.2 NÖ JagdVO mit einer Geldstrafe von € 3000,--(Ersatzfreiheitsstrafe: 195 Stunden) verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde wegen Übertretung des Paragraph 83, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 31, NÖ JagdG in Verbindung mit Paragraph 26 a, Absatz 2, NÖ JagdVO mit einer Geldstrafe von € 3000,--(Ersatzfreiheitsstrafe: 195 Stunden) verurteilt. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Sachverhalt ergibt sich auf Grund der Verfahrensakte sowie der Angaben des Beschwerdeführers selbst und des nachstehenden jagdfachlichen Gutachtens (auszugsweise): „Gerade die Altersmerkmale an einer Hirschtrophäe, die beim Rothirsch zuverlässiger sind als bei anderen Cerviden, sind neben der körperlichen Erscheinung des Stückes vom Jäger bei der Altersansprache vor dem Schuss unbedingt zu beachten. Vor allem bei der Zuordnung eines Hirsches in die höchste Altersklasse sind sie unverzichtbar. Etwa erscheint der Hauptteil der Geweihmasse bei einem reifen Hirsch der AK I im unteren Drittel, oberhalb der Rosen angesiedelt zu sein, die Trophäe zeigt Tendenzen zum sog. „Zurücksetzen“. Etwa erscheint der Hauptteil der Geweihmasse bei einem reifen Hirsch der AK römisch eins im unteren Drittel, oberhalb der Rosen angesiedelt zu sein, die Trophäe zeigt Tendenzen zum sog. „Zurücksetzen“. Der unterste Teil der Stange (Bereich Rose und Augsprosse/Eissprosse) ist mit einem abgebrannten Wachskerzenstummel vergleichbar, man hat den Eindruck, die Geweihmasse „fließt“ in diesem Bereich zu den Rosenrändern nach außen. Der ggs. Hirsch wurde unmittelbar zu Beginn der Schusszeit für den Rothirsch erlegt. In dieser sog. „Feistzeit“ vor der Brunft erreicht der Hirsch nun auch sein körperliches Höchstgewicht im Jahreslauf und verfegt sein fertiges Geweih an verschiedenen Gehölzen und Sträuchern. Dazu ist anzumerken, dass der Rothirsch innerhalb von 120 bis 130 Tagen nach dem „Abwerfen“ beider Stangen ein neues Geweih schiebt. Alte Hirsche (10 Jahre und älter) werfen oft bereits Ende Jänner/Anfang Februar ab, je jünger der Hirsch, desto später das Abwerfen, das sich bei sehr jungen Hirschen (etwa ein- oder zweijährige) bis Ende März/ Anfang April hinziehen kann. Der alte Hirsch verfegt daher auch sein „neues“ Geweih früher als die jüngeren Artgenossen, und ist dies eines der wichtigsten Merkmale zur Altersbestimmung vor der Erlegung zu Beginn der Schusszeit. Kommt Anfang bzw. Mitte Juli ein Hirsch in Anblick, der bereits verfegt hat, seine Geweihstangen durch Einwirkung von Pflanzensäften bereits eine dunkle Färbung aufweisen und die Spitzen der Enden durch wiederholtes Schlagen bzw. Fegen an der Vegetation blank poliert sind, kann davon ausgegangen werden, dass es sich um einen alten Hirsch handelt. Zeigt ein Hirsch am ersten Tag der Schusszeit (1. August) jedoch eine helle Geweihfarbel oder sind gar Stellen am Geweih erst kürzlich vom Bast befreit worden und erscheinen „cemig weiß“, ist der Hirsch unbedingt in die Mittelklasse AK II einzuordnen und darf nicht als Hirsch der AK I erlegt werden. Zeigt ein Hirsch am ersten Tag der Schusszeit (1. August) jedoch eine helle Geweihfarbel oder sind gar Stellen am Geweih erst kürzlich vom Bast befreit worden und erscheinen „cemig weiß“, ist der Hirsch unbedingt in die Mittelklasse AK römisch zwei einzuordnen und darf nicht als Hirsch der AK römisch eins erlegt werden. Bei dem ggs. Hirsch ist bei der Trophäe augenscheinlich keines der angeführten Altersmerkmale vorhanden. Abgesehen davon, dass der Hirsch zu den überdurchschnittlich gut veranlagten Hirschen jeder Rothirschpopulation zählen würde, hätte er bei der näheren Ansprache seiner Trophäenmerkmale und vor Allem anhand seiner Geweihfarbe nicht als der AK I zugehörig eingestuft werden dürfen.“Bei dem ggs. Hirsch ist bei der Trophäe augenscheinlich keines der angeführten Altersmerkmale vorhanden. Abgesehen davon, dass der Hirsch zu den überdurchschnittlich gut veranlagten Hirschen jeder Rothirschpopulation zählen würde, hätte er bei der näheren Ansprache seiner Trophäenmerkmale und vor Allem anhand seiner Geweihfarbe nicht als der AK römisch eins zugehörig eingestuft werden dürfen.“ Diese Feststellungen ergeben sich aufgrund nachstehender Beweiswürdigung: Unstrittig hat der Beschwerdeführer am 01.08.2017, gegen 05.00 Uhr, beidseitigen Rothirsch der Altersklasse II erlegt, welcher gemäß § 26a der NÖ Jagdverordnung zu schonen ist.Unstrittig hat der Beschwerdeführer am 01.08.2017, gegen 05.00 Uhr, beidseitigen Rothirsch der Altersklasse römisch zwei erlegt, welcher gemäß Paragraph 26 a, der NÖ Jagdverordnung zu schonen ist. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich (zusammengefasst) vorgebracht, er habe einen Rothirsch der AK I erlegen wollen, es sei von einer ex ante Betrachtung auszugehen. Der Beschwerdeführer sei ein fermer und engagierter Jäger, er habe objektiv davon ausgehen dürfen, der Hirsch gehöre der Altersklasse I an. Das habe auch die Bewertung ergeben. Jeder andere Jäger hätte den Hirschen auch erlegt, sodass im Zweifel auch von einem Irrtum bzw entschuldbarem Fehlverhalten auszugehen sei.Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich (zusammengefasst) vorgebracht, er habe einen Rothirsch der AK römisch eins erlegen wollen, es sei von einer ex ante Betrachtung auszugehen. Der Beschwerdeführer sei ein fermer und engagierter Jäger, er habe objektiv davon ausgehen dürfen, der Hirsch gehöre der Altersklasse römisch eins an. Das habe auch die Bewertung ergeben. Jeder andere Jäger hätte den Hirschen auch erlegt, sodass im Zweifel auch von einem Irrtum bzw entschuldbarem Fehlverhalten auszugehen sei. Rein optisch sei der Hirsch jedenfalls der AK I zuzuordnen gewesen, was ein jagdfachliches Gutachten ergeben werde. Die Verhängung der Strafe sei nicht gerechtfertigt. Das Verschulden sei gering, zumal der Beschwerdeführer Selbstanzeige erstattet habe.Rein optisch sei der Hirsch jedenfalls der AK römisch eins zuzuordnen gewesen, was ein jagdfachliches Gutachten ergeben werde. Die Verhängung der Strafe sei nicht gerechtfertigt. Das Verschulden sei gering, zumal der Beschwerdeführer Selbstanzeige erstattet habe. Der im Verfahren vom Gericht beigezogene jagdfachliche Amtssachverständige hat schlüssig und glaubhaft dargetan, dass augenscheinlich keines der Altersmerkmale eines reifen Hirsches der AK I vorliegt und anhand der Farbe der Trophäe feststehe, dass der Hirsch ein maximales Alter von 7 Jahren hatte. Diesbezüglich habe sich die Bewertungskommission, die einstimmig ein Alter von 8 Jahren festgestellt hat, geirrt. Der im Verfahren vom Gericht beigezogene jagdfachliche Amtssachverständige hat schlüssig und glaubhaft dargetan, dass augenscheinlich keines der Altersmerkmale eines reifen Hirsches der AK römisch eins vorliegt und anhand der Farbe der Trophäe feststehe, dass der Hirsch ein maximales Alter von 7 Jahren hatte. Diesbezüglich habe sich die Bewertungskommission, die einstimmig ein Alter von 8 Jahren festgestellt hat, geirrt. Abgesehen davon, dass der Hirsch zu den überdurchschnittlich gut veranlagten Hirschen jeder Rothirschpopulation zählen würde, hätte er jedoch schon auf Grund seiner Trophäe nicht als der AK I zugehörig angesprochen werden dürfen.Abgesehen davon, dass der Hirsch zu den überdurchschnittlich gut veranlagten Hirschen jeder Rothirschpopulation zählen würde, hätte er jedoch schon auf Grund seiner Trophäe nicht als der AK römisch eins zugehörig angesprochen werden dürfen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Im Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Niederösterreichischen Jagdgesetzes 1974 (JG), bzw der Niederösterreichischen Jagdverordnung (VO), von Bedeutung: „§ 26a Abs. 2 der NÖ Jagdverordnung lautet:„§ 26a Absatz 2, der NÖ Jagdverordnung lautet:
(2)Beim Rotwild dürfen zur Gewährleistung des biologisch richtigen Altersklassenaufbaues in der Altersklasse II beidseitige Kronenhirsche nicht erlegt werden. Als Krone gilt jedes Geweih mit mehr als zwei Enden über dem Mittelspross, wobei die Endenanordnung gleichgültig ist. Als Ende zählt jede Stangenabzweigung ab 4 cm Länge, gemessen vom tiefsten Punkt der inneren Seitenlänge des jeweiligen Endes bis zu deren Spitze.
(2)Beim Rotwild dürfen zur Gewährleistung des biologisch richtigen Altersklassenaufbaues in der Altersklasse römisch zwei beidseitige Kronenhirsche nicht erlegt werden. Als Krone gilt jedes Geweih mit mehr als zwei Enden über dem Mittelspross, wobei die Endenanordnung gleichgültig ist. Als Ende zählt jede Stangenabzweigung ab 4 cm Länge, gemessen vom tiefsten Punkt der inneren Seitenlänge des jeweiligen Endes bis zu deren Spitze. § 135 Abs. 1 Z 31 NÖ Jagdgesetz 1974 lautet:Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 31, NÖ Jagdgesetz 1974 lautet: Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer einem in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes verfügten sonstigen Verbot oder Gebot zuwiderhandelt.“ Richtig ist, dass die eindeutige Altersbestimmung nur aufgrund des Zahnschliffes am Unterkiefer des erlegten Stückes festgestellt werden kann. Voranzustellen ist jedoch, dass ein sorgfältiges Ansprechen des zu erlegenden Wildstücks unerlässliche Voraussetzung für eine zulässige Schussabgabe ist. Dass der Beschwerdeführer keine Zweifel darüber hegte, dass der Hirsch der Altersklasse I angehört, ändert angesichts der Feststellungen im Gutachten nichts am Umstand, dass er diese Zweifel im Falle einer ordnungsgemäßen Ansprache aufgrund des Habitus und der Geweihausformung hätte haben müssen. Darüberhinaus kann eine Ansprache in den frühen Morgenstunden im August, von 04:00 Uhr – 05:00 Uhr, nicht als ausreichend angesehen werden, weil nach Angaben des Jagdsachverständigen erst ab 05:00 Uhr Schusslicht herrscht, sodass die vom Beschwerdeführer angegebene Ansprache keine eindeutige Altersschätzung zulässt. Dass der Beschwerdeführer keine Zweifel darüber hegte, dass der Hirsch der Altersklasse römisch eins angehört, ändert angesichts der Feststellungen im Gutachten nichts am Umstand, dass er diese Zweifel im Falle einer ordnungsgemäßen Ansprache aufgrund des Habitus und der Geweihausformung hätte haben müssen. Darüberhinaus kann eine Ansprache in den frühen Morgenstunden im August, von 04:00 Uhr – 05:00 Uhr, nicht als ausreichend angesehen werden, weil nach Angaben des Jagdsachverständigen erst ab 05:00 Uhr Schusslicht herrscht, sodass die vom Beschwerdeführer angegebene Ansprache keine eindeutige Altersschätzung zulässt. Unbeachtet musste dabei die Einschätzung der vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen bleiben, die den gegenständlichen Hirschen der AK I zugeordnet hätten, weil auch die Zeugen, die ausschließlich die Trophäe bewerteten, nach den klaren Ausführungen des jagdfachlichen Amtssachverständigen offenbar einem Irrtum unterlagen.Unbeachtet musste dabei die Einschätzung der vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen bleiben, die den gegenständlichen Hirschen der AK römisch eins zugeordnet hätten, weil auch die Zeugen, die ausschließlich die Trophäe bewerteten, nach den klaren Ausführungen des jagdfachlichen Amtssachverständigen offenbar einem Irrtum unterlagen. Hingegen hat der jagdfachliche Amtssachverständige in seinem Gutachten definitiv festgehalten, vor allem die Trophäe des Hirsches habe kein einziges Merkmal eines Hirsches der AK I aufgewiesen.Hingegen hat der jagdfachliche Amtssachverständige in seinem Gutachten definitiv festgehalten, vor allem die Trophäe des Hirsches habe kein einziges Merkmal eines Hirsches der AK römisch eins aufgewiesen. Gerade bei stärkeren (und damit älter wirkenden) Hirschen müssen eben im Hinblick auf die nunmehr übertretene Bestimmung die Altersmerkmale unter Anwendung erhöhter Sorgfalt beobachtet werden. Entgegen den Ausführungen des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers hätte der Beschwerdeführer sehr wohl zumindest Zweifel bei der Ansprache haben müssen und unter Beachtung der Gegebenheiten eines Hochwildreviers mit mehreren ähnlichen Stücken, den gegenständlichen nicht „zweifelsfrei“ als bekannt und derAK I zugehörig ansprechen dürfen, zumal der Hirsch noch vor der Hirschbrunft in der Feistzeit erlegt wurde, und nach Angaben des Amtssachverständigen Feisthirsche der AK I, die kurz vor der Brunft erlegt werden, auch in den niederösterreichischen Voralpen deutlich höhere Gewichte aufweisen.Entgegen den Ausführungen des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers hätte der Beschwerdeführer sehr wohl zumindest Zweifel bei der Ansprache haben müssen und unter Beachtung der Gegebenheiten eines Hochwildreviers mit mehreren ähnlichen Stücken, den gegenständlichen nicht „zweifelsfrei“ als bekannt und der, AK römisch eins zugehörig ansprechen dürfen, zumal der Hirsch noch vor der Hirschbrunft in der Feistzeit erlegt wurde, und nach Angaben des Amtssachverständigen Feisthirsche der AK römisch eins, die kurz vor der Brunft erlegt werden, auch in den niederösterreichischen Voralpen deutlich höhere Gewichte aufweisen. Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde erweist sich daher als richtig, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass die Schussabgabe im Zweifel zu unterbleiben hat, wenn beim Beschwerdeführer Zweifel an der richtigen Einschätzung der Altersklasse bestehen hätten müssen (vgl dazu etwa VwGH vom
- März 2012, 2011/03/0191, mit weiteren Nachweisen).Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde erweist sich daher als richtig, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass die Schussabgabe im Zweifel zu unterbleiben hat, wenn beim Beschwerdeführer Zweifel an der richtigen Einschätzung der Altersklasse bestehen hätten müssen vergleiche , dazu etwa VwGH vom
- März 2012, 2011/03/0191, mit weiteren Nachweisen). Konnte es sich bei dem angesprochenen und in der Folge erlegten Hirsch, ausgehend von den genannten Ansprechmerkmalen, aber auch um einen Hirsch der Altersklasse II handeln, wovon nach den nicht als unschlüssig zu erkennenden Feststellungen des Amtssachverständigen auszugehen ist, hätte die Schussabgabe – im Zweifel – unterbleiben müssen.Konnte es sich bei dem angesprochenen und in der Folge erlegten Hirsch, ausgehend von den genannten Ansprechmerkmalen, aber auch um einen Hirsch der Altersklasse römisch zwei handeln, wovon nach den nicht als unschlüssig zu erkennenden Feststellungen des Amtssachverständigen auszugehen ist, hätte die Schussabgabe – im Zweifel – unterbleiben müssen. Ein unter die Verwaltungsvorschrift des § 135 Abs. 1 Z 31 NÖ Jagdgesetz 1974 fallendes Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Gebot stellt ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG dar.Ein unter die Verwaltungsvorschrift des Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 31, NÖ Jagdgesetz 1974 fallendes Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Gebot stellt ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG dar. Auf Grund des oben dargelegten Beweisergebnisses unter gleichzeitiger Berücksichtigung der wiedergegebenen Rechtsvorschriften konnte daher als erwiesen angesehen werden, dass der Rechtsmittelwerber die ihm angelastete Verwaltungsübertretung gemäß§ 26a Abs. 2 der NÖ Jagdverordnung auch in subjektiver Hinsicht begangen hat.Auf Grund des oben dargelegten Beweisergebnisses unter gleichzeitiger Berücksichtigung der wiedergegebenen Rechtsvorschriften konnte daher als erwiesen angesehen werden, dass der Rechtsmittelwerber die ihm angelastete Verwaltungsübertretung gemäß§ 26a Absatz 2, der NÖ Jagdverordnung auch in subjektiver Hinsicht begangen hat. Der Beschwerdeführer konnte mangelndes Verschulden an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift nicht glaubhaft machen und hätte bei Anwendung der pflichtgemäßen jagdlichen Sorgfalt und umfassender Berücksichtigung der einschlägigen jagdrechtlichen Normierungen gegenständlich Zweifel an der richtigen Einschätzung und Zuordnung der Altersklasse des Kronenhirsches haben müssen. Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 50 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 50, VwGVG abzuweisen war. Zur Strafbemessung war auszuführen: Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Mildernd konnte das Fehlen von Verwaltungsvormerkungen gewertet werden, erschwerend war nichts. Angesichts des Umstandes, dass die belangte Behörde den vorliegenden Strafrahmen nicht einmal zu einem Drittel (Geldstrafe bis zu € 15.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen) ausgeschöpft hat, kann das Gericht auch unter Berücksichtigung der Selbstanzeige nicht finden, dass die von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzte Geldstrafe unverhältnismäßig hoch bemessen wurde, zumal der Beschwerdeführer hinsichtlich der subjektiven Tatseite keine Einsicht zeigt. Auch unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (Einkommen ca € 3.300,--, Sorgepflichten für ein Kind, landwirtschaftliches Anwesen) konnte nicht mit Herabsetzung der verhängten Geldstrafe vorgegangen werden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.787.001.2018