← Österreich

LVwG-AV-414/001-2018

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.08.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-414/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter HR Dr. Pichler über die Beschwerde des B, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, in der mündlichen Verhandlung vertreten durch A, p.A. Bewährungshilfe „***“ in ***, ***, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 21.03.2018, Zl. ***, betreffend Entzug des Reisepasses, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 07.08.2018 am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich – Außenstelle Wiener Neustadt – rechtlich erwogen wie folgt und sohin zu Recht erkannt:

  1. Vorliegende Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF. als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 21.03.2018 vollinhaltlich bestätigt.Vorliegende Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF. als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 21.03.2018 vollinhaltlich bestätigt.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 21.03.2018, Zl. ***, entzog die nunmehrige belangte Behörde unter Anwendung der Rechtsnorm der §§ 14 und 15 Passgesetz, BGBl. 1992/839 idgF,, Mit Bescheid vom 21.03.2018, Zl. ***, entzog die nunmehrige belangte Behörde unter Anwendung der Rechtsnorm der Paragraphen 14 und 15 Passgesetz, BGBl. 1992/839 idgF,, dem nunmehrigen Beschwerdeführer B den im Spruch des Bescheides konkret angeführten Reisepass mit der Nr. ***, ausgestellt am 02.05.
  3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer persönlich fristgerecht vorliegende Beschwerde, begründete sein Rechtsmittel insbesondere damit, dass er sich seit Begehung der Tat fast 2 Jahre lang wohlverhalten hätte, ein Entzug Auswirkungen auf seine wirtschaftlichen beruflichen Tätigkeiten auch den Mitarbeitern gegenüber hätte. Untermauert wurde dieses Rechtsmittel mit einem Sozialbericht der Bewährungshilfe „***“, die von einer positiven Zukunftsprognose in der Person des Einschreiters ausgeht. In Hinblick auf dieses Vorbringen hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung am 07.08.2018 am Sitz der Außenstelle des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich – Wiener Neustadt – durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes, den Ausführungen des Beschwerdeführers sowie dem ergänzenden Vorbringen des Vertreters der Bewährungshilfe, welcher – ausschließlich – in dieser Verhandlung als Vertreter auftrat und hat – basierend auf folgenden Sachverhaltsfeststellungen – das Landesverwaltungsgericht erwogen wie folgt: Vorliegende Beschwerde ist zu verwerfen. Folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt wird der rechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt: B wurde in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht *** am 22.01.2018 wegen Suchtgifthandel nach dem SMG rechtskräftig mit 24 Monaten Freiheitsstrafe – bedingt auf 3 Jahre – bestraft. Zu diesem Zeitpunkt und auch zum heutigen Tage ist der Beschwerdeführer als Einzelunternehmer selbständig tätig, hat er – entgegen seinen Beschwerdeausführungen – derzeit keine Mitarbeiter, auch nicht geringfügig, im Unternehmen zur Sozialversicherung gemeldet. Er bringt aus dieser seiner Tätigkeit ein doch als gut durchschnittlich anzusehendes monatliches Nettoeinkommen ins Verdienen, hat er weder Unterhaltsverpflichtungen, allerdings auch kein wesentliches Vermögen oder weiteren Einkünfte und keine finanziellen Verbindlichkeiten, mit Ausnahme der seitens der strafgerichtlichen Verurteilung aushaftenden Summe im Restbetrag von rund 49.000 Euro, welche allerdings seitens des Gerichtes bis nächstes Jahr gestundet wurde. Seit dem Tatzeitpunkt, respektive der rechtskräftigen Verurteilung, hat sich der Einschreiter wohlverhalten und entsprechend den Anordnungen des Gerichtes willig gezeigt. Rechtlich folgt daher: Vorweg ist rechtlich zu prüfen, ob und wie weit in Form der Gesamtbetrachtung einer vorzunehmenden Gefährdungsprognose die Situation in der Person des Rechtsmittelwerbers einzuschätzen ist, basierend auf dem festgestellten Suchtgifthandel bis Ende 2016 und der darauf basierenden rechtskräftigen Verurteilung aus Jänner
  4. Die für eine nachvollziehbare, fundierte, allfällig positive Zukunftsprognose in Form einer Gesamtbetrachtung ist dem Gericht in Hinblick auf den für das erforderliche „Wohlverhalten“ vergangenen Zeitraum zu kurz bemessen. Der Verwaltungsgerichtshof spricht in seiner Entscheidung vom 10.10.2012 zu Zl. 2008/18/0714 aus, dass ein Wohlverhalten nach einer Haftentlassung vor über 3,5 Jahren, verbunden mit der erfolgreichen Integrierung in den Arbeitsmarkt, zur Prüfung einer Zukunftsprognose durch ein Gericht ausreichend ist. Gegenständlich liegt jedoch in der zeitlichen Gesamtbetrachtung dieser vom Höchstgericht vorgezeichnete Zeitraum keinesfalls vor, wurde rechtskräftig festgehalten, dass offenbar der Rechtsmittelwerber bis vor rund 1,5 Jahren Suchtgifthandel betrieb und die darauf basierende rechtskräftige Verurteilung nur mehrere Monate – gerechnet vom jetzigen Zeitpunkt der Entscheidung an – zurück liegt. Es ist davon auszugehen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.02.2005, Zl. 2005/18/0030 u.a.) – ein nach § 28 SMG zu ahndendes Suchtgiftdelikt die Versagung eines Reisepasses genauso rechtfertigt, wie der durch rechtskräftige gerichtliche Verurteilung festgestellte Handel mit Suchtgift in größerer Menge eine Tatsache iSd § 14 Abs. 1 Z 3 lit. f Passgesetz darstellt.Es ist davon auszugehen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.02.2005, Zl. 2005/18/0030 u.a.) – ein nach Paragraph 28, SMG zu ahndendes Suchtgiftdelikt die Versagung eines Reisepasses genauso rechtfertigt, wie der durch rechtskräftige gerichtliche Verurteilung festgestellte Handel mit Suchtgift in größerer Menge eine Tatsache iSd Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, Passgesetz darstellt. Auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse in der Person des Passinhabers, unter Wertung wirtschaftlicher Einbußen, resultierend aus einem Entzug des Passes, die allerdings nicht existenzgefährdend anzusehen sind, kann unter Bedachtnahme auf die Anforderungen der Richtlinie 2004/38/EG im Sinne des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 17.11.2011, C-430/10-Gaydarov, nicht von einer aussagekräftigen Prognose gesprochen werden, insbesondere kann zum derzeitigen Zeitpunkt, des Erfahrungswissens, im Zusammenhang mit der bei Suchtgiftdelikten bestehenden großen Wiederholungsgefahr noch nicht von einer verlässlichen positiven Prognose gesprochen werden. Diese verlässliche, auf einen längeren Beobachtungszeitraum begründete, positive Prognose ist erforderlich, dass aufgrund der Art der Tatbegehungen in der Person des B ausgeschlossen werden kann, dass der Passinhaber hinkünftig Straftaten, die einschlägig sind oder auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, nach dem Passgesetz begehen wird (vgl. Erkenntnis VwGH vom 03.11.2010, 2007/18/0764 u.a.).Diese verlässliche, auf einen längeren Beobachtungszeitraum begründete, positive Prognose ist erforderlich, dass aufgrund der Art der Tatbegehungen in der Person des B ausgeschlossen werden kann, dass der Passinhaber hinkünftig Straftaten, die einschlägig sind oder auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, nach dem Passgesetz begehen wird vergleiche Erkenntnis VwGH vom 03.11.2010, 2007/18/0764 u.a.). Wohl hat sich das Gericht aufgrund der im Rahmen der Unmittelbarkeit getroffenen persönlichen Eindrücke ein Bild über den Einschreiter gemacht, welches den Schluss zulässt, dass er sich in Zukunft gesetzeskonform verhalten wird, dies auch in Zusammenschau mit der schriftlichen Bestätigung der Bewährungshilfe, betrachtet jedoch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in Hinblick auf den bisherigen Zeitablauf eine Stattgabe der Beschwerde im Lichte ständiger VwGH-Judikatur – wie obig zitiert – noch nicht als vertretbar bzw. rechtskonform. Ohne Präjudiz erachtet das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Antrag des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers auf Ausstellung eines Reisepasses nach Ablauf eines weiteren Jahres bei Wohlverhalten als durchaus rechts- und gesetzeskonform. Gegenständlich war sohin diesem Rechtsmittel ein Erfolg zu versagen, dies zum jetzigen Zeitpunkt. Zum Ausschluss der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist deshalb unzulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weicht die gegenständliche Entscheidung nicht der als einheitlich anzusehenden, beispielhaft zitierten Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist deshalb unzulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weicht die gegenständliche Entscheidung nicht der als einheitlich anzusehenden, beispielhaft zitierten VwGH-Judikatur ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.414.001.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.