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{'item': 'LVwG-AV-652/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.08.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-652/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 30aAbs.

1, 3, 8 und 9; 1.

Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2.

§ 30bAbs.

3; 2.

Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3.

§ 61Abs.

2. 3.

Paragraph 61, Absatz 2,

(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
  3. Grundsätzlich ist auszuführen, dass in den Zeiträumen zwischen
  4. Jänner 2017 und
  5. Dezember 2017 (Zähler ***) ein Verbrauch von 0 m³ Wasser gemessen wurde. Die Funktionstüchtigkeit des Wasserzählers wurde vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht beanstandet. Auch wurde keine Überprüfung des Wasserzählers urgiert. Vor diesem Hintergrund ist der der Abgabenvorschreibung zu Grunde gelegte Zählerstand von 0 m³ für den Zeitraum von
  6. Jänner 2017 bis
  7. Dezember 2017 nicht zu beanstanden. 3.1.
  8. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Festsetzung einer Abgabe nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat (vgl. z.B. VwGH vom
  9. Dezember 2008, Zl. 2005/17/0055, und vom
  10. Oktober 2005, Zl. 2005/17/0168). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Abgabenbehörden des mitbeteiligten Gemeindeverbandes rechtsrichtig die Wasserabgabenordnung in der Fassung vom
  11. November 2015 den Vorschreibungen zugrunde gelegt haben.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Festsetzung einer Abgabe nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat vergleiche z.B. VwGH vom
  12. Dezember 2008, Zl. 2005/17/0055, und vom
  13. Oktober 2005, Zl. 2005/17/0168). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Abgabenbehörden des mitbeteiligten Gemeindeverbandes rechtsrichtig die Wasserabgabenordnung in der Fassung vom
  14. November 2015 den Vorschreibungen zugrunde gelegt haben. 3.1.
  15. Hinsichtlich der Wasserbezugsgebühr ergibt sich der Abgabentatbestand aus § 10 Abs. 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz
  16. Gemäß § 10 Abs. 2 leg.cit. ist die Wasserbezugsgebühr derart zu berechnen, dass die vom Wasserzähler innerhalb eines Ablesungszeitraumes als verbraucht angezeigte Wassermenge in Kubikmeter mit der für einen Kubikmeter festgesetzten Grundgebühr vervielfacht wird. Die verbrauchte Wassermenge ergibt sich wiederum gemäß § 10 Abs. 3 leg.cit. aus der Differenz zwischen der vom Wasserzähler am Ende des Ablesungszeitraumes angezeigten Kubikmeteranzahl abzüglich der am Ende des vorhergegangenen Ablesungszeitraumes angezeigten Kubikmeteranzahl. Gemäß § 10 Abs. 4 leg.cit. ist der Ablesungszeitraum vom Gemeinderat in der Wasserabgabenordnung festzusetzen und darf nicht kürzer als zwei Monate sein. Hinsichtlich der Wasserbezugsgebühr ergibt sich der Abgabentatbestand aus Paragraph 10, Absatz eins, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz
  17. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, leg.cit. ist die Wasserbezugsgebühr derart zu berechnen, dass die vom Wasserzähler innerhalb eines Ablesungszeitraumes als verbraucht angezeigte Wassermenge in Kubikmeter mit der für einen Kubikmeter festgesetzten Grundgebühr vervielfacht wird. Die verbrauchte Wassermenge ergibt sich wiederum gemäß Paragraph 10, Absatz 3, leg.cit. aus der Differenz zwischen der vom Wasserzähler am Ende des Ablesungszeitraumes angezeigten Kubikmeteranzahl abzüglich der am Ende des vorhergegangenen Ablesungszeitraumes angezeigten Kubikmeteranzahl. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, leg.cit. ist der Ablesungszeitraum vom Gemeinderat in der Wasserabgabenordnung festzusetzen und darf nicht kürzer als zwei Monate sein. Hervorzuheben ist, dass die Richtigkeit der angewendeten Gebührensätze vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wurde. Eine unrichtige Anwendung von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen wurde weder behauptet, noch konnte eine solche vom erkennenden Landesverwaltungsgericht festgestellt werden. 3.1.
  18. Auch sonst war der angefochtene Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz im Bezirk *** vom
  19. April 2018 unter dem Aspekt der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. 3.1.
  20. Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt und ist aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt und ist aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.
  21. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
  22. auch dargelegt wird.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
  23. auch dargelegt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.652.001.2018

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