GVG keine Folge gegeben, der Spruch des angefochtenen Bescheides jedoch dahingehend abgeändert, dass der Abbruch bis längstens 30. Oktober 2018 zu erfolgen hat.1. Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG keine Folge gegeben, der Spruch des angefochtenen Bescheides jedoch dahingehend abgeändert, dass der Abbruch bis längstens
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
O 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung gilt dies für andere (bewilligungs- und anzeigepflichtige) Vorhaben nach Z 2 sinngemäß. In jedem Fall kommt es – anders als unter dem Regime der NÖ BauO 1996 – auf die Konsensfähigkeit des Vorhabens nicht (mehr) an (Motivenbericht Ltg.-477/B-23/2-2014, 27).
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung gilt dies für andere (bewilligungs- und anzeigepflichtige) Vorhaben nach Ziffer 2, sinngemäß. In jedem Fall kommt es – anders als unter dem Regime der NÖ BauO 1996 – auf die Konsensfähigkeit des Vorhabens nicht (mehr) an (Motivenbericht Ltg.-477/B-23/2-2014, 27).
O ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bauchtechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Ist das Bauwerk oberirdisch situiert, ist es mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden versehen, kann es von Menschen betreten werden und ist es dazu bestimmt, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, so handelt es sich um ein Gebäude (§ 4 Z 15 NÖ BauO 2014), im Übrigen um eine bauliche Anlage (§ 4 Z 6 NÖ BauO 2014).
Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BauO ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bauchtechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Ist das Bauwerk oberirdisch situiert, ist es mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden versehen, kann es von Menschen betreten werden und ist es dazu bestimmt, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, so handelt es sich um ein Gebäude (Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ BauO 2014), im Übrigen um eine bauliche Anlage (Paragraph 4, Ziffer 6, NÖ BauO 2014). Voraussetzung für die Erteilung eines solchen baupolizeilichen Auftrags ist sohin zum einen die Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht des Vorhabens sowohl im Errichtungszeitpunkt als auch in jenem der Erteilung des baupolizeilichen Auftrags, zum anderen das Fehlen dieser erforderlichen Bewilligung oder Anzeige. Er kommt daher zunächst dann nicht zum Tragen, wenn es sich im Errichtungszeitpunkt um bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben handelt (VwGH 23.2.2005, 2002/05/0124; 10.10.2006, 2005/05/0254) oder die Bewilligungs- bzw. Anzeigefreiheit zwischen Errichtung und Erteilung des baupolizeilichen Auftrags (wenn auch nur vorübergehend) eintrat. Sei es, dass dies ausdrücklich angeordnet wird (derzeit § 17 NÖ BauO 2014), sei es, dass das Vorhaben nicht unter §§ 14 oder 15 NÖ BauO 2014 oder die entsprechenden Vorgängerbestimmungen subsumiert werden kann. Voraussetzung für die Erteilung eines solchen baupolizeilichen Auftrags ist sohin zum einen die Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht des Vorhabens sowohl im Errichtungszeitpunkt als auch in jenem der Erteilung des baupolizeilichen Auftrags, zum anderen das Fehlen dieser erforderlichen Bewilligung oder Anzeige. Er kommt daher zunächst dann nicht zum Tragen, wenn es sich im Errichtungszeitpunkt um bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben handelt (VwGH 23.2.2005, 2002/05/0124; 10.10.2006, 2005/05/0254) oder die Bewilligungs- bzw. Anzeigefreiheit zwischen Errichtung und Erteilung des baupolizeilichen Auftrags (wenn auch nur vorübergehend) eintrat. Sei es, dass dies ausdrücklich angeordnet wird (derzeit Paragraph 17, NÖ BauO 2014), sei es, dass das Vorhaben nicht unter Paragraphen 14, oder 15 NÖ BauO 2014 oder die entsprechenden Vorgängerbestimmungen subsumiert werden kann. Im konkreten Fall kann aufgrund der unbestrittenen Angaben über die Ausgestaltung der Objekte der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie vom Vorliegen von Bauwerken, näherhin von Gebäuden ausgegangen ist. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass für deren Errichtung keine bautechnischen Kenntnisse erforderlich gewesen wären, verkennt er, dass für bauliche Anlagen, die (wie hier) von Menschen betreten werden können, stets gewisse bautechnische Kenntnisse erforderlich sind (VwGH 30.9.2015, 2013/06/0251). Gleichermaßen liegt eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden nicht erst dann vor, wenn derartige Bauwerke auf Fundamenten ruhen, sondern kann sich ein derartiger Kraftschluss auch bereits aus dem Eigengewicht der Baulichkeit ergeben (vgl. abermals VwGH 30.9.2015, 2013/06/0251). Dass selbst die kleinere der beiden Hütten notwendig über einen solchen Kraftschluss verfügt, ergibt sich schon daraus, dass sie anderenfalls bspw. Einwirkungen durch Wind nicht standhalten könnte. Demnach handelt es sich in beiden Fällen um Gebäude i.S.d. derzeit geltenden NÖ BauO 2014 bzw. des Vorgängerregimes der NÖ BauO 1996 (VwGH 29.9.2015, Ra 2015/05/0045; zur Beurteilung eines Verkaufskiosks als Gebäude vgl. weiters VwGH 22.6.2004, 2003/06/0154).Im konkreten Fall kann aufgrund der unbestrittenen Angaben über die Ausgestaltung der Objekte der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie vom Vorliegen von Bauwerken, näherhin von Gebäuden ausgegangen ist. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass für deren Errichtung keine bautechnischen Kenntnisse erforderlich gewesen wären, verkennt er, dass für bauliche Anlagen, die (wie hier) von Menschen betreten werden können, stets gewisse bautechnische Kenntnisse erforderlich sind (VwGH 30.9.2015, 2013/06/0251). Gleichermaßen liegt eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden nicht erst dann vor, wenn derartige Bauwerke auf Fundamenten ruhen, sondern kann sich ein derartiger Kraftschluss auch bereits aus dem Eigengewicht der Baulichkeit ergeben vergleiche abermals VwGH 30.9.2015, 2013/06/0251). Dass selbst die kleinere der beiden Hütten notwendig über einen solchen Kraftschluss verfügt, ergibt sich schon daraus, dass sie anderenfalls bspw. Einwirkungen durch Wind nicht standhalten könnte. Demnach handelt es sich in beiden Fällen um Gebäude i.S.d. derzeit geltenden NÖ BauO 2014 bzw. des Vorgängerregimes der NÖ BauO 1996 (VwGH 29.9.2015, Ra 2015/05/0045; zur Beurteilung eines Verkaufskiosks als Gebäude vergleiche weiters VwGH 22.6.2004, 2003/06/0154). Unstrittig steht fest, dass der Beschwerdeführer für diese Objekte über keine baubehördliche Bewilligung verfügt, sodass die Erlassung eines Abbruchsauftrags nur dann nicht in Betracht kommt, wenn die Vorhaben zwischen dem Errichtungszeitpunkt und jenem der nunmehrigen Entscheidung einmal bewilligungs- und anzeigefrei waren. Das trifft aber nicht zu, wobei namentlich die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Bestimmung des § 17 Z 8 NÖ BauO 2014 schon deshalb nicht einschlägig ist, weil Voraussetzung für die Bewilligungs- bzw. Anzeigefreiheit dort das Bestehen (konsentierter) Wohngebäude auf dem betreffenden Grundstück wäre. Dass Derartiges aber vorliegend der Fall ist, vermag nicht erkannt zu werden. Unstrittig steht fest, dass der Beschwerdeführer für diese Objekte über keine baubehördliche Bewilligung verfügt, sodass die Erlassung eines Abbruchsauftrags nur dann nicht in Betracht kommt, wenn die Vorhaben zwischen dem Errichtungszeitpunkt und jenem der nunmehrigen Entscheidung einmal bewilligungs- und anzeigefrei waren. Das trifft aber nicht zu, wobei namentlich die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Bestimmung des Paragraph 17, Ziffer 8, NÖ BauO 2014 schon deshalb nicht einschlägig ist, weil Voraussetzung für die Bewilligungs- bzw. Anzeigefreiheit dort das Bestehen (konsentierter) Wohngebäude auf dem betreffenden Grundstück wäre. Dass Derartiges aber vorliegend der Fall ist, vermag nicht erkannt zu werden. Nicht zum Erfolg verhilft dem Beschwerdeführer aber hinsichtlich der größeren Hütte auch, dass diese nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides abgebrochen und an anderer Stelle wiederaufgebaut worden sei, zumal die Erfüllung des mit dem erstinstanzlichen Bescheid erteilten Auftrages nach Erhebung der Berufung keine im Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren relevante Änderung der Sachlage bewirkt (VwGH 20.10.2005, 2005/07/0112; 26.11.2015, Ra 2015/07/0118). Bleibt schlussendlich zu prüfen, ob zulässigerweise der Beschwerdeführer als Nutzungsberechtigter der Liegenschaft zum Abbruch verpflichtet wurde. Adressat eines Auftrages nach § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO ist – mangels anders lautender gesetzlicher Regelung – der jeweilige Eigentümer der betroffenen Baulichkeit (VwGH 29.3.2017, Ro 2014/05/0009), der – dem Grundsatz „superficies solo cedit“ entsprechend -
Anderes gilt jedoch im Fall eines sog. Superädifikats. Ein solches liegt vor, wenn dem Erbauer erkennbar die Belassungsabsicht fehlt, welche im Allgemeinen durch das äußere Erscheinungsbild des Bauwerks hervortritt, aber auch aus anderen Umständen erschlossen werden kann (VwGH 18.11.2014, 2012/05/0188). Bleibt schlussendlich zu prüfen, ob zulässigerweise der Beschwerdeführer als Nutzungsberechtigter der Liegenschaft zum Abbruch verpflichtet wurde. Adressat eines Auftrages nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO ist – mangels anders lautender gesetzlicher Regelung – der jeweilige Eigentümer der betroffenen Baulichkeit (VwGH 29.3.2017, Ro 2014/05/0009), der – dem Grundsatz „superficies solo cedit“ entsprechend -
Paragraph 297, ABGB mit dem Grundstückseigentümer ident ist. Anderes gilt jedoch im Fall eines sog. Superädifikats. Ein solches liegt vor, wenn dem Erbauer erkennbar die Belassungsabsicht fehlt, welche im Allgemeinen durch das äußere Erscheinungsbild des Bauwerks hervortritt, aber auch aus anderen Umständen erschlossen werden kann (VwGH 18.11.2014, 2012/05/0188). Insoweit ergibt sich im konkreten Fall aus den übereinstimmenden Angaben der Frau B, des Beschwerdeführers und seiner Gattin, dass das Eigentum an den Hütten trotz Errichtung auf der Liegenschaft beim Beschwerdeführer verbleiben sollte. Diese ausdrücklichen Angaben werden durch die Art und Weise der Errichtung ebenso gestützt wie durch den Umstand, dass eine der genannten Hütten vom Beschwerdeführer offenbar bereits wiederholt versetzt wurde und auch die weitere Hütte von ihm – nach eigenen Angaben – auch an anderer Stelle (Märkten) zum Einsatz kam. Davon ausgehend kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie den Beschwerdeführer als Adressaten des baupolizeilichen Auftrages heranzog. Zur im Abbruchbescheid mit zwei Wochen festgesetzten Leistungsfrist ist zu bemerken, dass diese grundsätzlich angemessen ist, zumal der Beschwerdeführer auch selbst in der Verhandlung anführte, dass es sich in allen Fällen um Holzkonstruktionen handle, die theoretisch zerlegbar seien bzw. sogar zur Gänze auf ein Fahrzeug gestellt werden können. Angesichts der Anzahl der betroffenen Bauwerke und der Notwendigkeit, diese von Fahrnissen zu räumen bzw. allenfalls ordnungsgemäß zu entsorgen, war die Frist jedoch spruchgemäß zu verlängern. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.704.001.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.