4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision
Entscheidungsgründe:
1 Z 6 NÖ Naturschutzgesetz 2000 eine naturschutzbehördliche Bewilligung erforderlich ist.3.1.1. Das Grundstück, auf welchem der Beschwerdeführer den Lagerplatz für Schiffsjachtkörper und Bauhütte errichten möchte liegt auf GSt Nr. *** KG ***. Dieses Grundstück liegt außerhalb des Ortsbereiches, weshalb
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, NÖ Naturschutzgesetz 2000 eine naturschutzbehördliche Bewilligung erforderlich ist. 3.1.2. Das Grundstück weist die Flächenwidmung Grünland Land- und Forstwirtschaft, landwirtschaftliche Nutzung auf.
2 Z 1a NÖ ROG 2014 ROG (bzw. § 19 Abs. 2 Z 1a ROG 1976) ist diese Widmung für Flächen, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen, vorgesehen. Auf diesen ist die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung 1994 sowie für die Ausübung des Buschenschankes im Sinne des NÖ Buschenschankgesetzes, LGBl. 7045, zulässig. Weiters ist das Einstellen von Reittieren zulässig, wenn dazu überwiegend landwirtschaftliche Erzeugnisse verwendet werden, die im eigenen Betrieb gewonnen werden. Weiters sind im Hofverband zur Befriedigung der familieneigenen Wohnbedürfnisse des Betriebsinhabers, wenn er Eigentümer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist oder der dort wohnenden Betriebsübergeber, sowie für die Privatzimmervermietung als häusliche Nebenbeschäftigung bis höchstens 10 Gästebetten zulässig: Zubauten und bauliche Abänderungen; die Wiedererrichtung bestehender Wohngebäude; die zusätzliche Neuerrichtung eines Wohngebäudes.3.1.2. Das Grundstück weist die Flächenwidmung Grünland Land- und Forstwirtschaft, landwirtschaftliche Nutzung auf.
Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins a, NÖ ROG 2014 ROG (bzw. Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins a, ROG 1976) ist diese Widmung für Flächen, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen, vorgesehen. Auf diesen ist die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung 1994 sowie für die Ausübung des Buschenschankes im Sinne des NÖ Buschenschankgesetzes, Landesgesetzblatt 7045, zulässig. Weiters ist das Einstellen von Reittieren zulässig, wenn dazu überwiegend landwirtschaftliche Erzeugnisse verwendet werden, die im eigenen Betrieb gewonnen werden. Weiters sind im Hofverband zur Befriedigung der familieneigenen Wohnbedürfnisse des Betriebsinhabers, wenn er Eigentümer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist oder der dort wohnenden Betriebsübergeber, sowie für die Privatzimmervermietung als häusliche Nebenbeschäftigung bis höchstens 10 Gästebetten zulässig: Zubauten und bauliche Abänderungen; die Wiedererrichtung bestehender Wohngebäude; die zusätzliche Neuerrichtung eines Wohngebäudes.
4 NÖ ROG 2014 (bzw. § 19 Abs. 4 ROG 1976) ist im Grünland ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben
der NÖ Bauordnung 2014 (bzw. NÖ Bauordnung 1996), nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung
Abs. 2 erforderlich ist und in den Fällen des Abs. 2 Z 1a und 1b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen.
Paragraph 20, Absatz 4, NÖ ROG 2014 (bzw. Paragraph 19, Absatz 4, ROG 1976) ist im Grünland ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben
der NÖ Bauordnung 2014 (bzw. NÖ Bauordnung 1996), nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung
Absatz 2, erforderlich ist und in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins a und eins b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen. Der beantragte Lagerplatz für einen Schiffsjachtkörper samt Bauhütte widerspricht somit dem NÖ Raumordnungsgesetz. 3.1.
G 2000 ist mit dem Antrag um naturschutzbehördliche Bewilligung unter anderem der Nachweis darüber zu erbringen, dass die beantragte Bewilligung nicht einem rechtswirksamen überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogramm widerspricht. Dieses Erfordernis hat die Funktion, dass nicht ein naturschutzbehördliches Bewilligungsverfahren mit Einholung eines Sachverständigengutachtens durchgeführt wird, wenn das Vorhaben schon wegen der fehlenden Bewilligungsfähigkeit nach raum- bzw. baurechtlichen Bestimmungen zum Scheitern verurteilt ist. Bei § 31 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 handelt es sich um eine im Dienste der Verwaltungsökonomie stehende Vorschrift (vgl. betreffend eine vergleichbare Regelung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz, zB VwGH 22. Jänner 2002, 99/10/0163, sowie vom 22. Dezember 1997, 97/10/0143, und die jeweils zitierte Vorjudikatur). 3.1.4.
Paragraph 31, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 ist mit dem Antrag um naturschutzbehördliche Bewilligung unter anderem der Nachweis darüber zu erbringen, dass die beantragte Bewilligung nicht einem rechtswirksamen überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogramm widerspricht. Dieses Erfordernis hat die Funktion, dass nicht ein naturschutzbehördliches Bewilligungsverfahren mit Einholung eines Sachverständigengutachtens durchgeführt wird, wenn das Vorhaben schon wegen der fehlenden Bewilligungsfähigkeit nach raum- bzw. baurechtlichen Bestimmungen zum Scheitern verurteilt ist. Bei Paragraph 31, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 handelt es sich um eine im Dienste der Verwaltungsökonomie stehende Vorschrift vergleiche betreffend eine vergleichbare Regelung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz, zB VwGH
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.