← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-836/001-2016'}

Obsah (4)Art. 133§ 7§ 20§ 31

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.08.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-836/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

Art. 133Abs.

4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

  1. Feststellungen: Mit Schreiben vom
  2. Dezember 2013, ergänzt mit E-Mail vom
  3. Juni 2015, beantragte der Beschwerdeführer die naturschutzbehördliche Bewilligung eines Lagerplatzes auf GSt. Nr. ***, KG ***, zur Lagerung eines Schiffsjachtkörpers sowie einer Bauhütte. Das als Lagerplatz beantragte Grundstück liegt außerhalb des Ortsbereiches und weist die Flächenwidmung Grünlad-Land- und Forstwirtschaft, landwirtschaftliche Nutzung, auf. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag abgewiesen, wobei die belangte Behörde begründend ausführte, dass das geplante Projekt – wie in einer Stellungnahme der Stadtgemeinde *** vom
  4. Juni 2016 ausgeführt wurde, wonach die Widmung des betroffenen Grundstückes eine Widmung als Lagerplatz für ein Schiff ungeeignet sei – dem örtlichen Raumordnungsprogramm widerspreche.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen auf der mündlichen Verhandlung vom
  6. Juli 2018, in welcher Beweis erhoben wurde durch (Verzicht auf) Verlesung der Verwaltungsakten, Einsichtnahme in den Flächenwidmungsplan sowie Einvernahme des Beschwerdeführers. Die Feststellungen sind im getroffenen Umfang unstrittig.
  7. Rechtliche Erwägungen: 3.1.
  8. Das Grundstück, auf welchem der Beschwerdeführer den Lagerplatz für Schiffsjachtkörper und Bauhütte errichten möchte liegt auf GSt Nr. *** KG ***. Dieses Grundstück liegt außerhalb des Ortsbereiches, weshalb

§ 7Abs.

1 Z 6 NÖ Naturschutzgesetz 2000 eine naturschutzbehördliche Bewilligung erforderlich ist.3.1.1. Das Grundstück, auf welchem der Beschwerdeführer den Lagerplatz für Schiffsjachtkörper und Bauhütte errichten möchte liegt auf GSt Nr. *** KG ***. Dieses Grundstück liegt außerhalb des Ortsbereiches, weshalb

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, NÖ Naturschutzgesetz 2000 eine naturschutzbehördliche Bewilligung erforderlich ist. 3.1.2. Das Grundstück weist die Flächenwidmung Grünland Land- und Forstwirtschaft, landwirtschaftliche Nutzung auf.

§ 20Abs.

2 Z 1a NÖ ROG 2014 ROG (bzw. § 19 Abs. 2 Z 1a ROG 1976) ist diese Widmung für Flächen, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen, vorgesehen. Auf diesen ist die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung 1994 sowie für die Ausübung des Buschenschankes im Sinne des NÖ Buschenschankgesetzes, LGBl. 7045, zulässig. Weiters ist das Einstellen von Reittieren zulässig, wenn dazu überwiegend landwirtschaftliche Erzeugnisse verwendet werden, die im eigenen Betrieb gewonnen werden. Weiters sind im Hofverband zur Befriedigung der familieneigenen Wohnbedürfnisse des Betriebsinhabers, wenn er Eigentümer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist oder der dort wohnenden Betriebsübergeber, sowie für die Privatzimmervermietung als häusliche Nebenbeschäftigung bis höchstens 10 Gästebetten zulässig: Zubauten und bauliche Abänderungen; die Wiedererrichtung bestehender Wohngebäude; die zusätzliche Neuerrichtung eines Wohngebäudes.3.1.2. Das Grundstück weist die Flächenwidmung Grünland Land- und Forstwirtschaft, landwirtschaftliche Nutzung auf.

Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins a, NÖ ROG 2014 ROG (bzw. Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins a, ROG 1976) ist diese Widmung für Flächen, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen, vorgesehen. Auf diesen ist die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung 1994 sowie für die Ausübung des Buschenschankes im Sinne des NÖ Buschenschankgesetzes, Landesgesetzblatt 7045, zulässig. Weiters ist das Einstellen von Reittieren zulässig, wenn dazu überwiegend landwirtschaftliche Erzeugnisse verwendet werden, die im eigenen Betrieb gewonnen werden. Weiters sind im Hofverband zur Befriedigung der familieneigenen Wohnbedürfnisse des Betriebsinhabers, wenn er Eigentümer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist oder der dort wohnenden Betriebsübergeber, sowie für die Privatzimmervermietung als häusliche Nebenbeschäftigung bis höchstens 10 Gästebetten zulässig: Zubauten und bauliche Abänderungen; die Wiedererrichtung bestehender Wohngebäude; die zusätzliche Neuerrichtung eines Wohngebäudes.

§ 20Abs.

4 NÖ ROG 2014 (bzw. § 19 Abs. 4 ROG 1976) ist im Grünland ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben

der NÖ Bauordnung 2014 (bzw. NÖ Bauordnung 1996), nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung

Abs. 2 erforderlich ist und in den Fällen des Abs. 2 Z 1a und 1b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen.

Paragraph 20, Absatz 4, NÖ ROG 2014 (bzw. Paragraph 19, Absatz 4, ROG 1976) ist im Grünland ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben

der NÖ Bauordnung 2014 (bzw. NÖ Bauordnung 1996), nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung

Absatz 2, erforderlich ist und in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins a und eins b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen. Der beantragte Lagerplatz für einen Schiffsjachtkörper samt Bauhütte widerspricht somit dem NÖ Raumordnungsgesetz. 3.1.

  1. Das gegenständlich beantragte Vorhaben (Lagerplatz samt Bauhütte) stellt nach der NÖ BauO 2014 bzw. NÖ BauO 1996 ein anzeigepflichtiges Vorhaben dar (vgl. § 15 Abs. 1 Z 15 bzw. 16 NÖ BauO 2014 bzw. § 15 Abs. 1 Z 15 bzw. 16 NÖ BauO 1996), welches aber – mangels Übereinstimmung mit der Flächenwidmung – seitens der Baubehörde untersagen wäre (vgl. § 15 Abs. 6 NÖ BauO 2014 bzw. § 15 Abs. 3 NÖ BauO 1996).3.1.
  2. Das gegenständlich beantragte Vorhaben (Lagerplatz samt Bauhütte) stellt nach der NÖ BauO 2014 bzw. NÖ BauO 1996 ein anzeigepflichtiges Vorhaben dar vergleiche Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 15, bzw. 16 NÖ BauO 2014 bzw. Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 15, bzw. 16 NÖ BauO 1996), welches aber – mangels Übereinstimmung mit der Flächenwidmung – seitens der Baubehörde untersagen wäre vergleiche Paragraph 15, Absatz 6, NÖ BauO 2014 bzw. Paragraph 15, Absatz 3, NÖ BauO 1996). 3.1.4.

§ 31Abs. 2 NÖ NSch

G 2000 ist mit dem Antrag um naturschutzbehördliche Bewilligung unter anderem der Nachweis darüber zu erbringen, dass die beantragte Bewilligung nicht einem rechtswirksamen überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogramm widerspricht. Dieses Erfordernis hat die Funktion, dass nicht ein naturschutzbehördliches Bewilligungsverfahren mit Einholung eines Sachverständigengutachtens durchgeführt wird, wenn das Vorhaben schon wegen der fehlenden Bewilligungsfähigkeit nach raum- bzw. baurechtlichen Bestimmungen zum Scheitern verurteilt ist. Bei § 31 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 handelt es sich um eine im Dienste der Verwaltungsökonomie stehende Vorschrift (vgl. betreffend eine vergleichbare Regelung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz, zB VwGH 22. Jänner 2002, 99/10/0163, sowie vom 22. Dezember 1997, 97/10/0143, und die jeweils zitierte Vorjudikatur). 3.1.4.

Paragraph 31, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 ist mit dem Antrag um naturschutzbehördliche Bewilligung unter anderem der Nachweis darüber zu erbringen, dass die beantragte Bewilligung nicht einem rechtswirksamen überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogramm widerspricht. Dieses Erfordernis hat die Funktion, dass nicht ein naturschutzbehördliches Bewilligungsverfahren mit Einholung eines Sachverständigengutachtens durchgeführt wird, wenn das Vorhaben schon wegen der fehlenden Bewilligungsfähigkeit nach raum- bzw. baurechtlichen Bestimmungen zum Scheitern verurteilt ist. Bei Paragraph 31, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 handelt es sich um eine im Dienste der Verwaltungsökonomie stehende Vorschrift vergleiche betreffend eine vergleichbare Regelung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz, zB VwGH

  1. Jänner 2002, 99/10/0163, sowie vom
  2. Dezember 1997, 97/10/0143, und die jeweils zitierte Vorjudikatur). Das Vorhaben widerspricht jedoch den einschlägigen Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes iVm der Flächenwidmung und ist wäre aus baurechtlicher zu untersagen. Vor diesem Hintergrund wurde der Antrag auf naturschutzbehördliche Bewilligung zu Recht abgewiesen.Das Vorhaben widerspricht jedoch den einschlägigen Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes in Verbindung mit der Flächenwidmung und ist wäre aus baurechtlicher zu untersagen. Vor diesem Hintergrund wurde der Antrag auf naturschutzbehördliche Bewilligung zu Recht abgewiesen. 3.1.
  3. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.
  4. Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und übertragbare Rechtsprechung stützt bzw. ist die Rechtslage eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
  5. August 2017, Ra 2015/06/0087).3.
  6. Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und übertragbare Rechtsprechung stützt bzw. ist die Rechtslage eindeutig vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
  7. August 2017, Ra 2015/06/0087). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.836.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.