RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.08.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-863/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Lindner über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 2.2.2017, Zl. ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung begleitender Maßnahmen, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt. 2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit (Mandats-)Bescheid vom 2.12.2016 entzog die Bezirkshauptmannschaft Amstetten (im Folgenden: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B und verfügte, dass bis einschließlich 29. Juni 2018 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Weiters wurden eine Nachschulung und die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM und B sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit angeordnet. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer am 29.11.2016, um 18.32 Uhr, den PKW mit dem Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt 0,94 mg/
- l)gelenkt habe und daher verkehrsunzuverlässig sei. Die Wiederholungstat lasse den Schluss auf einen besonders verantwortungslosen, sorglosen und unkritischen Umgang mit der im Straßenverkehr so gefährlichen „Droge Alkohol“ zu, indem Alkohol erwiesenermaßen zu längeren Reaktionszeiten und zu Konzentrationsschwächen führe. Die Dauer der Entziehung wurde mit dem Umstand begründet, dass ein wiederholtes Alkoholdelikt vorliege, indem dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.2.2012, Zl. ***, auf die Dauer von 4 Monaten sowie mit Bescheid vom 1.7.2014, Zl. ***, auf die Dauer von 10 Monaten entzogen worden sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung, es wurde daher seitens der belangten Behörde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 2.2.2017, Zl. ***, gab die belangte Behörde der Vorstellung keine Folge und bestätigte die Entziehung der Lenkberechtigung in vollem Umfang. Die angeordneten begleitenden Maßnahmen wurden aufrecht erhalten. 2. Zum Beschwerdevorbringen: In der rechtzeitig gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, dass sich diese ausdrücklich lediglich gegen die verhängte Entzugsdauer von 19 Monaten richte. Er bestreite nicht, am 29.11.2016 den PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, die Inbetriebnahme sei auf eine psychische Ausnahmesituation zurückzuführen, indem er mit seiner Lebensgefährtin eine Auseinandersetzung gehabt habe. Allerdings habe er das Fahrzeug nach einer Wegstrecke von ca. 50m wiederum abgestellt, weil ihm bewusst geworden sei, dass er Alkohol konsumiert habe. Es sei auch richtig, dass ihm bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 23.2.2012 die Lenkberechtigung für die Dauer von 4 Monaten entzogen worden sei, wobei dem Entzug ein relevanter Messwert von 0,77 mg/l zugrunde gelegt worden sei. Weiters sei richtig, dass ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 1.7.2014 die Lenkberechtigung für die Dauer von 10 Monaten entzogen worden sei, weil er damals einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und den Alkotest verweigert habe. Die Ermittlung der Entziehungsdauer sei jedoch rechtswidrig und entspreche nicht den Bestimmungen des § 26 Abs. 1 und 2 FSG, indem die Mindestentziehungszeit seitens der erstinstanzlichen Behörde erheblich überschritten worden sei. Es sei insbesondere nicht berücksichtigt worden, dass er nur eine äußerst geringe Wegstrecke von 50m zurückgelegt habe, woraus sich ergebe, dass er sich unverzüglich nach Inbetriebnahme des Fahrzeuges der Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens bewusst geworden sei.Die Ermittlung der Entziehungsdauer sei jedoch rechtswidrig und entspreche nicht den Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz eins und 2 FSG, indem die Mindestentziehungszeit seitens der erstinstanzlichen Behörde erheblich überschritten worden sei. Es sei insbesondere nicht berücksichtigt worden, dass er nur eine äußerst geringe Wegstrecke von 50m zurückgelegt habe, woraus sich ergebe, dass er sich unverzüglich nach Inbetriebnahme des Fahrzeuges der Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens bewusst geworden sei. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung allerdings tatschuldangemessen lediglich auf die Dauer von 13 Monaten festgesetzt werden dürfen. Er stelle daher den Antrag auf Verfügung der Entziehung der Lenkberechtigung auf einen Zeitraum von lediglich 13 Monaten ab 29.11.2016. Mit Schreiben vom 10.3.2017 legte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, wo diese jedoch erst am 13.8.2018 einlangte. 3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: Aus dem Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Amstetten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 29.11.2016 ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, wobei der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,94 mg/l betrug. Weiters wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 23.2.2012, Zl. ***, auf die Dauer von 4 Monaten wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemalkoholgehalt 0,77 mg/
- l)entzogen. (Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 19.3.2012, ***, wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung nach §§ 5 Abs. 1, 99 Abs.1a StVO 1960 bezogen auf den Tatzeitpunkt 18.2.2012 rechtskräftig bestraft.)Weiters wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 23.2.2012, Zl. ***, auf die Dauer von 4 Monaten wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemalkoholgehalt 0,77 mg/
- l)entzogen. (Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 19.3.2012, ***, wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung nach Paragraphen 5, Absatz eins, 99, Absatz eins a, StVO 1960 bezogen auf den Tatzeitpunkt 18.2.2012 rechtskräftig bestraft.) Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 1.7.2014, Zl. ***, auf die Dauer von 10 Monaten wegen Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt, obwohl er verdächtig war, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, entzogen. (Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 9.7.2014, ***, wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung nach §§ 5 Abs. 2 und 4, 99 Abs.1 lit. b StVO 1960 bezogen auf den Tatzeitpunkt 13.6.2014 rechtskräftig bestraft.)Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 1.7.2014, Zl. ***, auf die Dauer von 10 Monaten wegen Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt, obwohl er verdächtig war, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, entzogen. (Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 9.7.2014, ***, wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung nach Paragraphen 5, Absatz 2 und 4, 99 Absatz eins, Litera b, StVO 1960 bezogen auf den Tatzeitpunkt 13.6.2014 rechtskräftig bestraft.) Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der unbedenklichen Aktenlage, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und steht daher als erwiesen fest. Wie bereits oben ausgeführt, richtet sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Dauer der Entziehung. 4. Rechtlich ist auszuführen wie folgt: Die anzuwendenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) in der geltenden Fassung lauten wie folgt: § 3.
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die ....Paragraph 3,
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die ....
- verkehrszuverlässig sind (§ 7), …
- verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,), … § 7.
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 7,
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. ...
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: 1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, …
(4)Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, …1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, …,
(4)Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, … § 24.
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit ... die Lenkberechtigung zu entziehen. ...Paragraph 24,
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit ... die Lenkberechtigung zu entziehen. ...
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung ....wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. … Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung ....wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960 erfolgt. … Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. § 25.
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. ...Paragraph 25,
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. ... § 26.
(2)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges …Paragraph 26,
(2)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges …
- ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen.ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen. Gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1.162 Euro bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.Gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1.162 Euro bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt. Zumal der Beschwerdeführer ein Fahrzeug lenkte, obwohl der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,94 mg/l betrug, hat er eine „bestimmte Tatsache“ im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 FSG verwirklicht, was seine Verkehrsunzuverlässigkeit nach sich zieht. Zumal der Beschwerdeführer ein Fahrzeug lenkte, obwohl der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,94 mg/l betrug, hat er eine „bestimmte Tatsache“ im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG verwirklicht, was seine Verkehrsunzuverlässigkeit nach sich zieht. Was die gemäß § 7 Abs. 4 FSG vorzunehmende Wertung dieser „bestimmten Tatsache“ betrifft, zählen nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung Alkoholdelikte zu den schwerstwiegenden Verfehlungen im Straßenverkehr, bei deren Beurteilung ein strenger Maßstab anzulegen ist. Das Lenken eines KFZ im alkoholbeeinträchtigten Zustand stellt einen hohen Grad an Verantwortungslosigkeit und ein großes Gefahrenpotential für alle Verkehrsteilnehmer dar. Was die gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG vorzunehmende Wertung dieser „bestimmten Tatsache“ betrifft, zählen nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung Alkoholdelikte zu den schwerstwiegenden Verfehlungen im Straßenverkehr, bei deren Beurteilung ein strenger Maßstab anzulegen ist. Das Lenken eines KFZ im alkoholbeeinträchtigten Zustand stellt einen hohen Grad an Verantwortungslosigkeit und ein großes Gefahrenpotential für alle Verkehrsteilnehmer dar. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer innerhalb des Fünfjahreszeitraumes vor der gegenständlichen Übertretung am 29.11.2016 eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 sowie eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 gesetzt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer innerhalb des Fünfjahreszeitraumes vor der gegenständlichen Übertretung am 29.11.2016 eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 sowie eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 gesetzt. Gemäß § 26 Abs. 2 Z 2 FSG ist die Lenkberechtigung auf mindestens 12 Monate zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen wird. Dieser Tatbestand wurde im Gegenstand verwirklicht.Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, FSG ist die Lenkberechtigung auf mindestens 12 Monate zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen wird. Dieser Tatbestand wurde im Gegenstand verwirklicht. Der Verwaltungsgerichthof weist aber auch in ständiger Rechtsprechung darauf hin, dass die gesetzlich festgelegte Mindestentziehungsdauer dann überschritten werden darf, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit der strafbaren Handlung (§ 7 Abs. 4 FSG) die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen.Der Verwaltungsgerichthof weist aber auch in ständiger Rechtsprechung darauf hin, dass die gesetzlich festgelegte Mindestentziehungsdauer dann überschritten werden darf, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit der strafbaren Handlung (Paragraph 7, Absatz 4, FSG) die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Im Erkenntnis vom 29.3.2011, 2011/11/0039, hat der Verwaltungsgerichtshof bei ähnlich gelagertem Sachverhalt, nämlich bei zwei Übertretungen gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren bei Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer ein Wiederholungstäter ist und trotz zweier Entziehungen der Lenkberechtigung neuerlich ein Alkoholdelikt begangen hat, entschieden, dass es angemessen ist, wenn eine Verkehrsunzuverlässigkeit für einen die Mindestentziehungsdauer (im dortigen Fall von acht Monaten) noch übersteigenden Zeitraum von elf Monaten angenommen wurde, sodass eine Verkehrsunzuverlässigkeit von insgesamt 19 Monaten vorlag.Im Erkenntnis vom 29.3.2011, 2011/11/0039, hat der Verwaltungsgerichtshof bei ähnlich gelagertem Sachverhalt, nämlich bei zwei Übertretungen gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren bei Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer ein Wiederholungstäter ist und trotz zweier Entziehungen der Lenkberechtigung neuerlich ein Alkoholdelikt begangen hat, entschieden, dass es angemessen ist, wenn eine Verkehrsunzuverlässigkeit für einen die Mindestentziehungsdauer (im dortigen Fall von acht Monaten) noch übersteigenden Zeitraum von elf Monaten angenommen wurde, sodass eine Verkehrsunzuverlässigkeit von insgesamt 19 Monaten vorlag. Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des § 26 FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des § 25 Abs. 3 FSG zu erfolgen, d.h. die Behörde darf über eine solche Mindestentziehungszeit insoweit hinausgehen, als der Betreffende für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist. Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des Paragraph 26, FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des Paragraph 25, Absatz 3, FSG zu erfolgen, d.h. die Behörde darf über eine solche Mindestentziehungszeit insoweit hinausgehen, als der Betreffende für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist. Im konkreten Fall war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in Ansehung von Alkoholdelikten ein Wiederholungstäter ist und ihn auch die bereits zweimalige Entziehung der Lenkberechtigung (darunter eine Entziehung für die Dauer von 10 Monaten) nicht davon abhalten konnte, neuerlich ein Alkoholdelikt zu begehen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren drei Alkoholdelikte gesetzt, davon zwei Übertretungen nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 sowie eine Übertretung nach § 99 Abs. 1a StVO, wobei in diesem Fall der relevante Grad der Alkoholisierung mit 0,77 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft ebenfalls nur knapp unter der Grenze zum schwersten Alkoholdelikt vorlag.Im konkreten Fall war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in Ansehung von Alkoholdelikten ein Wiederholungstäter ist und ihn auch die bereits zweimalige Entziehung der Lenkberechtigung (darunter eine Entziehung für die Dauer von 10 Monaten) nicht davon abhalten konnte, neuerlich ein Alkoholdelikt zu begehen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren drei Alkoholdelikte gesetzt, davon zwei Übertretungen nach Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 sowie eine Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins a, StVO, wobei in diesem Fall der relevante Grad der Alkoholisierung mit 0,77 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft ebenfalls nur knapp unter der Grenze zum schwersten Alkoholdelikt vorlag. Auch bei Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall wegen des alkoholisierten Lenkens für eine kurze Wegstrecke bestraft wurde, ist eine kürzere Entziehungszeit nicht vertretbar. So wertet der Gesetzgeber sogar ein Inbetriebnehmen eines Fahrzeuges wie ein Lenken in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (unabhängig von der zurückgelegten Wegstrecke) gleichermaßen als strafbares Verhalten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt es auf die Motive, die ihn zum Konsum von alkoholischen Getränken geführt haben, nicht an. Vielmehr bringt er zum Ausdruck, dass der exzessive Konsum von Alkohol für ihn eine Möglichkeit der Konfliktbewältigung darstellt, indem er dargetan hat, dass er aufgrund einer psychischen Ausnahmesituation wegen einer Auseinandersetzung mit seiner Lebensgefährtin das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen und gelenkt habe. In der Zusammenschau dieser Umstände kann es daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung davon ausging, dass der Beschwerdeführer noch für weitere 16 Monate verkehrsunzuverlässig sei, insgesamt also eine Verkehrsunzuverlässigkeit für einen die Mindestentziehungsdauer von 12 Monaten übersteigenden Zeitraum von sieben Monaten angenommen hat, woraus sich eine Entziehungsdauer von 19 Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am 29.11.2016, ergibt. Gegen die Vorschreibung der Absolvierung einer Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme richtete sich die Beschwerde nicht, war diese gemäß § 24 Abs. 3 FSG zwingend anzuordnen. Gegen die Vorschreibung der Absolvierung einer Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme richtete sich die Beschwerde nicht, war diese gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG zwingend anzuordnen.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.863.001.2018