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§ 50Art. 133§ 33§ 19Art. 130§ 9§ 12§ 11RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.08.2018 GeschäftszahlLVwG-S-1398/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Der Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. 2. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
- Sachverhalt: 1.
- Verwaltungsbehördliches Verfahren: 1.1.
- Mit Anzeige der Polizeiinspektion *** vom
- Februar 2018, eingelangt beim Magistrat der Stadt St. Pölten am
- Februar 2018, wurde der Behörde folgender mutmaßlich vorliegende Sachverhalt zur Kenntnis gebracht: A (in der Folge: Beschwerdeführer) habe am
- Februar 2018, 13.00 Uhr, in der Müllsammelstelle der Wohnhausanlage ***, ***, Müll in Form von diversen Abfallprodukten wie z.B: Papier und Kunststoff in Kunststofftaschen, neben den dafür vorgesehenen Müllbehältern abgelagert. Unter diesem Müll hätten sich auch persönliche Anschreiben befunden, wodurch eine Zuordnung des Mülls möglich gewesen sei. 1.1.
- Nach niederschriftlicher Zeugeneinvernahme des Privatanzeigers am
- April 2018 durch das Verkehrs- und Strafamt des Magistrates der Stadt St. Pölten und dem Einlangen von Lichtbildern der aufgefundenen Anschreiben wurde dem Beschwerdeführer die ihm in der Strafanzeige zur Last gelegte Tat zur Kenntnis gebracht und er aufgefordert, sich bis zum
- Mai 2018 zu rechtfertigen. Außerdem wurde der Beschwerdeführer zur Bekanntgabe seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten aufgefordert. Der Beschwerdeführer wurde mit diesem Schreiben auch darüber belehrt, dass, falls von der Möglichkeit der Rechtfertigung kein Gebrauch gemacht wird, das Strafverfahren ohne seiner Anhörung durchgeführt werde und, falls die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bekannt gegeben werden, von keinen für den Beschwerdeführer ungünstigen Bedingungen und einem monatlichen Einkommen von € 1.500,- ausgegangen werde. Eine Rechtfertigung seitens des Beschwerdeführers erfolgte nicht. 1.1.
- Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom
- Mai 2018 wurde dem Beschwerdeführer Folgendes angelastet: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 15.02.2018 13:00 Uhr Ort: Gemeindegebiet ***, *** Tatbeschreibung: Sie haben am 15.02.2018, 13:00 Uhr, in der zur Wohnhausanlage ***, ***, gehörenden Müllsammelstelle (Zugang von der ***) folgende Abfallstoffe abgelagert: 1 Sack mit diversen Altpapierbeständen – ua Poststücke von *** und *** adressiert an A, ***, ***, -,2 große Säcke mit Kunststoffflaschen sowie sonstigen Müll. Sie haben dadurch trotz im gegenständlichen Pflichtbereich durchgeführter getrennter Erfassung von Müll – an der zur Wohnhausanlage *** gehörenden Müllsammelstelle befinden sich Müllcontainer für Papier, Restmüll und Plastikmüll – diesen nicht in den bereitgestellten Müllbehältern bestimmungsgemäß erfasst. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 33 Abs.1 Z. 6 iVm § 12 Abs. 1 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz“Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Abfallwirtschaftsgesetz“ Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer
§ 33Abs.
2 NÖ AWG eine Geldstrafe in Höhe von € 250,- (bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 38 Stunden) verhängt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum behördlichen Verfahren in der Höhe von € 25,00 auferlegt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die dem Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsübertretung durch das Ergebnis der polizeilichen und strafbehördlichen Ermittlungen ausreichend erwiesen sei und die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung mangels Rechtfertigung trotz Aufforderung vom 16. April 2018 auch als erwiesen angenommen werden könne. Hinsichtlich des Verschuldens sei auf § 5 Abs. 1 VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genüge, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimme. Fahrlässigkeit sei bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden treffe. Es gelte daher die Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschuldigten, der in Umkehrung der Beweislast seine behauptete Schuldlosigkeit durch Einbringung von Beweismitteln nachzuweisen habe. Dieser Entlastungsbeweis sei jedoch nicht gelungen.
§ 19VSt
G sei Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Weiters seien im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Als mildernd wurde berücksichtigt, dass keine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung vorliege, als erschwerend wurde demgegenüber kein Umstand gewertet. Die verhängte Geldstrafe sei unter Berücksichtigung dieser Grundsätze angemessen, sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen. Paragraph 33, Absatz 2, NÖ AWG eine Geldstrafe in Höhe von € 250,- (bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 38 Stunden) verhängt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum behördlichen Verfahren in der Höhe von € 25,00 auferlegt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die dem Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsübertretung durch das Ergebnis der polizeilichen und strafbehördlichen Ermittlungen ausreichend erwiesen sei und die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung mangels Rechtfertigung trotz Aufforderung vom 16. April 2018 auch als erwiesen angenommen werden könne. Hinsichtlich des Verschuldens sei auf Paragraph 5, Absatz eins, VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genüge, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimme. Fahrlässigkeit sei bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden treffe. Es gelte daher die Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschuldigten, der in Umkehrung der Beweislast seine behauptete Schuldlosigkeit durch Einbringung von Beweismitteln nachzuweisen habe. Dieser Entlastungsbeweis sei jedoch nicht gelungen.
Paragraph 19, VStG sei Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Weiters seien im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Als mildernd wurde berücksichtigt, dass keine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung vorliege, als erschwerend wurde demgegenüber kein Umstand gewertet. Die verhängte Geldstrafe sei unter Berücksichtigung dieser Grundsätze angemessen, sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen. 1.
- Beschwerdeverfahren: Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er am verfahrensgegenständlichen Tag einen Freund an der Anschrift ***, *** besucht habe und in einem sich in dessen Wohnung befindlichen Mistkübel Schriftstücke entsorgt habe. Was mit dem Müll danach geschehen sei, entziehe sich seiner Kenntnis. Die Mülltrennung sei Aufgabe desjenigen, der den Müll entsorge und nicht Aufgabe eines Besuchers. Er fordere daher die Geldstrafe aufzuheben bzw. das Verfahren einzustellen. 1.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: 1.3.
- Mit Schreiben vom
- Juni 2018 legte das Verkehrs- und Strafamt des Magistrates der Stadt St. Pölten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über diese Beschwerde vor. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde verzichtet. 1.3.
- Über Anfrage des erkennenden Gerichtes übermittelte die Stadt St. Pölten mit E-Mail vom
- Juni 2018 Verpflichtungsbescheide betreffend die Liegenschaften ***, ***, und ***, ***. 1.
- Feststellungen: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund des vorliegenden Strafaktes der belangten Behörde sowie der vom Magistrat der Stadt St. Pölten vorgelegten Abgabenbescheide zu den Adressen ***, ***, und ***, ***, kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nicht Eigentümer der genannten Liegenschaften ist. Ein Verpflichtungsbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt St. Pölten zur Teilnahme an der öffentlichen Müllabfuhr wurde gegenüber dem Beschwerdeführer nicht erlassen. 1.
- Beweiswürdigung: Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
- NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 – NÖ AWG: Erfassung von Müll im Pflichtbereich § 11
(1)Die Gemeinde hat für die Einrichtung und den Betrieb einer Müllabfuhr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu sorgen. Beim Abholen und Abführen soll kein Müll verschüttet, möglichst kein Staub entwickelt und jede andere Beeinträchtigung der Umwelt möglichst vermieden werden.Paragraph 11,
(1)Die Gemeinde hat für die Einrichtung und den Betrieb einer Müllabfuhr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu sorgen. Beim Abholen und Abführen soll kein Müll verschüttet, möglichst kein Staub entwickelt und jede andere Beeinträchtigung der Umwelt möglichst vermieden werden.
(2)Die Gemeinde hat Müllbehälter beizustellen und instandzuhalten. Die Müllbehälter sind vom Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verschlossen und samt ihrer Umgebung sauber zu halten.
(3)Müll kann nach dem Hol-‚ Bring- oder Mischsystem erfasst werden, wobei das Bringsystem nur für jene Abfallarten vorgesehen werden darf, die einer Verwertung zugeführt werden. Die bereitgestellten Müllbehälter sind zu verwenden.
(4)Erfolgt die Erfassung des Mülls nach dem Holsystem, haben die Eigentümer der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke für die Aufstellung oder Anbringung der Müllbehälter zu sorgen. Sie sind so aufzustellen bzw. anzubringen, daß sie auch bei ungünstigen Witterungsverhältnissen benutzbar bleiben. Die Müllbehälter dürfen keine unzumutbare Belästigung für die Hausbewohner oder die Nachbarschaft bilden. Wenn der Eigentümer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, hat die Gemeinde den Ort der Aufstellung oder Anbringung zu bestimmen. (…)
(6)Die Anzahl und die Größe der aufzustellenden Müllbehälter nach dem Holsystem ist mit Bescheid so festzusetzen, daß in den beigestellten Müllbehältern der zu erfassende (§ 9) und erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach dem Stand der Technik erfaßt werden kann. Bei Verwendung von Säcken ist die Anzahl der jährlich vorzusehenden Säcke in die Entscheidung aufzunehmen.
(6)Die Anzahl und die Größe der aufzustellenden Müllbehälter nach dem Holsystem ist mit Bescheid so festzusetzen, daß in den beigestellten Müllbehältern der zu erfassende (Paragraph 9,) und erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach dem Stand der Technik erfaßt werden kann. Bei Verwendung von Säcken ist die Anzahl der jährlich vorzusehenden Säcke in die Entscheidung aufzunehmen. (…) § 12 Getrennte Erfassung von Müll im PflichtbereichParagraph 12, Getrennte Erfassung von Müll im Pflichtbereich Getrennte Erfassung von Müll im Pflichtbereich
(1)Wird eine getrennte Erfassung von Müll durchgeführt, sind dementsprechende Müllbehälter vorzusehen. Der getrennte Müll ist in den bereitgestellten Müllbehältern bestimmungsgemäß zu erfassen.
(2)§ 11 findet sinngemäß Anwendung.Paragraph 11, findet sinngemäß Anwendung. § 33 StrafenParagraph 33, Strafen
(1)Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht unbeschadet der Bestimmungen des § 10 des NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetzes 2009, LGBl. 3400, eine Verwaltungsübertretung, wer auch ohne eine Abgabenverkürzung zu bewirken, […]
(1)Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 10, des NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetzes 2009, Landesgesetzblatt 3400, eine Verwaltungsübertretung, wer auch ohne eine Abgabenverkürzung zu bewirken, […]
- bei getrennter Erfassung von Müll diesen nicht in den bereitgestellten Müllbehältern bestimmungsgemäß erfasst (§ 12), […]
- bei getrennter Erfassung von Müll diesen nicht in den bereitgestellten Müllbehältern bestimmungsgemäß erfasst (Paragraph 12,), […]
(2)Die Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 2.200,–, Verwaltungsübertretungen
Abs. 1 Zif. 2, 3 oder 5 bei Vorliegen erschwerender Umstände, insbesondere im Wiederholungsfall, mit einer Geldstrafe bis zu € 21.800,– zu bestrafen.
(2)Die Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 2.200,–, Verwaltungsübertretungen
Absatz eins, Zif. 2, 3 oder 5 bei Vorliegen erschwerender Umstände, insbesondere im Wiederholungsfall, mit einer Geldstrafe bis zu € 21.800,– zu bestrafen. 2.
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG: §
- Auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.Paragraph 42, Auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid. § 44.
(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 44,
(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. […] § 50. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. § 52. Paragraph 52, […]
(8)Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. […] 2.
- Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG: § 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:Paragraph 44 a, Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
- die als erwiesen angenommene Tat; … § 45.
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wennParagraph 45,
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
- die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet; […] 2.
- Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […]Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […]
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist begründet. 3.1.
- Dem Beschwerdeführer wurde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfen, dass er durch die Ablagerung diverser Abfallstoffe in der zur Wohnhausanlage ***, ***, gehörenden Müllsammelstelle unterlassen habe, diesen Müll – trotz im gegenständlichen Pflichtbereich durchgeführter getrennter Erfassung – in den bereitgestellten Müllbehältern bestimmungsgemäß zu erfassen. 3.1.2.
§ 9NÖ AWG 1992 ist der Grundstückseigentümer bzw.
Nutzungsberechtigte im Pflichtbereich verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen.
Paragraph 9, NÖ AWG 1992 ist der Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigte im Pflichtbereich verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen.
§ 12Abs.
1 NÖ AWG 1992 ist der getrennte Müll in den bereitgestellten Müllbehältern bestimmungsgemäß zu erfassen.
Paragraph 12, Absatz eins, NÖ AWG 1992 ist der getrennte Müll in den bereitgestellten Müllbehältern bestimmungsgemäß zu erfassen.
§ 33Abs.
1 Z. 6 NÖ AWG 1992 ist wegen einer Verwaltungsübertretung zu bestrafen, wer bei getrennter Erfassung von Müll diesen nicht in den bereitgestellten Müllbehältern bestimmungsgemäß erfasst.
Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 6, NÖ AWG 1992 ist wegen einer Verwaltungsübertretung zu bestrafen, wer bei getrennter Erfassung von Müll diesen nicht in den bereitgestellten Müllbehältern bestimmungsgemäß erfasst. § 33 Abs. 1 Z. 6 NÖ AWG 1992 ist als Unterlassungsdelikt zu qualifizieren, da die Unterlassung des „bestimmungsgemäßen Erfassens“ in den bereitgestellten Müllbehältern unter Strafe gestellt wird. Bei Unterlassungsdelikten ist eine Verwaltungsübertretung regelmäßig dort als begehen anzusehen, wo der Täter hätte handeln sollen (vgl. Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, Rz 780; VwGH vom
- September 2007, Zl. 2006/03/0020, und vom 20.Oktober 2009, Zl. 2008/05/0078).Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 6, NÖ AWG 1992 ist als Unterlassungsdelikt zu qualifizieren, da die Unterlassung des „bestimmungsgemäßen Erfassens“ in den bereitgestellten Müllbehältern unter Strafe gestellt wird. Bei Unterlassungsdelikten ist eine Verwaltungsübertretung regelmäßig dort als begehen anzusehen, wo der Täter hätte handeln sollen vergleiche Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, Rz 780; VwGH vom
- September 2007, Zl. 2006/03/0020, und vom 20.Oktober 2009, Zl. 2008/05/0078). 3.1.
- Die Verpflichtung nach § 33 Abs. 1 Z. 6 NÖ AWG 1992 trifft die Eigentümer der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke, für die
§ 11Abs. 2 i
Vm § 11 Abs. 6 NÖ AWG 1992 Müllbehälter von der Gemeinde beigestellt wurden, da
§ 12Abs.
2 NÖ AWG 1992 auch bei getrennter Erfassung von Müll im Pflichtbereich § 11 (Abs. 4) NÖ AWG 1992 sinngemäß gilt. Die Verpflichtung nach Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 6, NÖ AWG 1992 trifft die Eigentümer der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke, für die
Paragraph 11, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 6, NÖ AWG 1992 Müllbehälter von der Gemeinde beigestellt wurden, da
Paragraph 12, Absatz 2, NÖ AWG 1992 auch bei getrennter Erfassung von Müll im Pflichtbereich Paragraph 11, (Absatz 4,) NÖ AWG 1992 sinngemäß gilt. Soweit dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, er sei seinen Verpflichtungen nach dem NÖ AWG 1992 nicht nachgekommen, ist daher festzuhalten, dass ihn hinsichtlich der Liegenschaft ***, *** mangels Eigentümereigenschaft die Pflicht zur getrennten Erfassung von Müll nicht treffen kann. Gleiches gilt hinsichtlich der Liegenschaft mit der Anschrift ***, ***. Im gegenständlichen Fall erübrigt sich daher eine weitere Prüfung des Sachverhalts, da der Beschwerdeführer nicht Täter der von der belangten Behörde vorgeworfenen Tat nach § 33 Abs. 1 Z. 6 NÖ AWG 1992 sein konnte.Im gegenständlichen Fall erübrigt sich daher eine weitere Prüfung des Sachverhalts, da der Beschwerdeführer nicht Täter der von der belangten Behörde vorgeworfenen Tat nach Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 6, NÖ AWG 1992 sein konnte. 3.1.4. Dies ergibt sich auch schon draus, dass als Tatort einer Verwaltungsübertretung
§ 33Abs. 1 Z. 6 i
Vm § 12 Abs. 1 NÖ AWG 1992 nur ein Grundstück in Betracht kommt, für welches die Teilnahmeverpflichtung besteht bzw. mit (dinglich wirkendem!) Bescheid des Bürgermeisters auch ausgesprochen wurde, denn diese entsteht nicht schon ex lege, wie sich unmittelbar aus dem (für die Erfassung und Behandlung von nicht gefährlichem Siedlungsabfall durch die Gemeinde) zwingend vorgeschriebenen Holsystem (vgl. § 11 Abs. 3 NÖ AWG 1992) bzw. aus der Verpflichtung, für die Erfassung und Behandlung von Müll die für das Grundstück bereitgestellten Müllbehälter zu verwenden, folgern lässt. Für das verfahrensgegenständliche Grundstück wurde die Verpflichtung zur Teilnahme an der Abfallentsorgung jedenfalls auch nicht gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen.Dies ergibt sich auch schon draus, dass als Tatort einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, NÖ AWG 1992 nur ein Grundstück in Betracht kommt, für welches die Teilnahmeverpflichtung besteht bzw. mit (dinglich wirkendem!) Bescheid des Bürgermeisters auch ausgesprochen wurde, denn diese entsteht nicht schon ex lege, wie sich unmittelbar aus dem (für die Erfassung und Behandlung von nicht gefährlichem Siedlungsabfall durch die Gemeinde) zwingend vorgeschriebenen Holsystem vergleiche Paragraph 11, Absatz 3, NÖ AWG 1992) bzw. aus der Verpflichtung, für die Erfassung und Behandlung von Müll die für das Grundstück bereitgestellten Müllbehälter zu verwenden, folgern lässt. Für das verfahrensgegenständliche Grundstück wurde die Verpflichtung zur Teilnahme an der Abfallentsorgung jedenfalls auch nicht gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.
- Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war. 3.
- Zu Spruchpunkt 2 – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet (s.o. Punkt 3.1.) wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet (s.o. Punkt 3.1.) wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1398.001.2018