AVRAG erforderlichen Lohnunterlagen in deutscher Sprache für die entsandten Arbeitnehmerund die
Paragraph 7 d, AVRAG erforderlichen Lohnunterlagen in deutscher Sprache für die entsandten Arbeitnehmer
1 AVRAG haben Arbeitgeber/innen im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1Gemäß Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG haben Arbeitgeber/innen im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins oder 7b Abs.1 und 9 während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (§ 7b Abs. 4oder 7b Absatz eins und 9 während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (Paragraph 7 b, Absatz 4 Z 6) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (§ 7b Abs. 1 Z 4), Lohnzettel,Ziffer 6,) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4,), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmer/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werkstages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen, III.römisch drei. und der Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen
Abs.1 AVRAG trotzund der Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen
Paragraph 7 f, Absatz eins, AVRAG trotz Aufforderung der Finanzpolizei vom 03.12.2015 bis 10.12.2015 nicht übermittelt hat, obwohl die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind.
1 Z 3 AVRAG sind die Organe der Abgabenbehörden berechtigt,
Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, AVRAG sind die Organe der Abgabenbehörden berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach §§ 7b Abs. 5 und 7d zu überwachen sowie diedas Bereithalten der Unterlagen nach Paragraphen 7 b, Absatz 5 und 7 d zu überwachen sowie die zur Kontrolle des dem/der nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts im Sinne des § 7i Abs. 5 erforderlichen Erhebungen durchzuführen und in die zur ErhebungParagraph 7 i, Absatz 5, erforderlichen Erhebungen durchzuführen und in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (§§ 7b Abs. 5 und 7d) Einsicht zu nehmen, Abschriftenerforderlichen Unterlagen (Paragraphen 7 b, Absatz 5 und 7 d) Einsicht zu nehmen, Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen und die Übermittlung von Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Mit E-Mail vom 03.12.2015, 13:19 Uhr, wurde der angeführte Arbeitgeber von der Finanzpolizei aufgefordert, bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages (05.12.2015) folgende Unterlagen in deutscher Sprache für die auf der genannten Baustelle entsandten und eingesetzten Arbeitnehmer
GVG zur Verhandlung geladen wurde (Ladung per Adresse…“***“… anstelle richtigerweise „***“). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 18.05.2018, Ra 2018/11/0055-7, das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht davon ausgehen durfte, dass der Beschwerdeführer ordnungsgemäß
Paragraph 44, Absatz 6, VwGVG zur Verhandlung geladen wurde (Ladung per Adresse…“***“… anstelle richtigerweise „***“). Da
den Ausführungen in dieser höchstgerichtlichen Entscheidung der aufgezeigte Verfahrensmangel im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK als wesentlich anzusehen war, erfolgte die Aufhebung des Bezug habenden Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich. Da
den Ausführungen in dieser höchstgerichtlichen Entscheidung der aufgezeigte Verfahrensmangel im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK als wesentlich anzusehen war, erfolgte die Aufhebung des Bezug habenden Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich. Mit Schriftsatz vom 20.06.2018, LVwG –S-2457/005-2016, adressiert an den Beschwerdeführer persönlich (unter Angabe der vollständigen und richtigen Adresse in der Tschechischen Republik) als auch an den Beschwerdeführer zu Handen dessen Vertreter (der aufrechte Bestand des Vertretungsverhältnisses wurde durch Mitteilung des Vertreters gegenüber dem erkennenden Gericht am 25.06.2018 bestätigt), erfolgte die Anberaumung einer Beschwerdeverhandlung für 16.07.2018. Mit Schriftsatz vom 12.07.2018 brachte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter eine Konkretisierung der Beschwerde und Beweisanträge beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein. Begründend führte er aus, dass der von I wegen inhaltsgleicher Vorwürfe erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 21.03.2017, GZ LVwG-S-1384/001-2016, hinsichtlich der (hier gleich lautenden) Punkte I. und III. Folge gegeben worden sei, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt worden sei, hinsichtlich des Bescheidpunktes II. der Beschwerde dahingehend Folge gegeben worden sei, dass die festgesetzte Verwaltungsstrafe von € 8.000,-- (€ 2.000,-- pro Arbeitnehmer) auf € 4.000,-- (€ 1.000,-- pro Arbeitnehmer) und die Ersatzfreiheitsstrafe von 136 Stunden (34 Stunden pro Arbeitnehmer) auf 68 Stunden (17 Stunden pro Arbeitnehmer) herabgesetzt und dementsprechend der Verfahrenskostenbeitrag mit € 400,-- neu festgesetzt worden sei.Begründend führte er aus, dass der von römisch eins wegen inhaltsgleicher Vorwürfe erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 21.03.2017, GZ LVwG-S-1384/001-2016, hinsichtlich der (hier gleich lautenden) Punkte römisch eins. und römisch drei. Folge gegeben worden sei, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt worden sei, hinsichtlich des Bescheidpunktes römisch zwei. der Beschwerde dahingehend Folge gegeben worden sei, dass die festgesetzte Verwaltungsstrafe von € 8.000,-- (€ 2.000,-- pro Arbeitnehmer) auf € 4.000,-- (€ 1.000,-- pro Arbeitnehmer) und die Ersatzfreiheitsstrafe von 136 Stunden (34 Stunden pro Arbeitnehmer) auf 68 Stunden (17 Stunden pro Arbeitnehmer) herabgesetzt und dementsprechend der Verfahrenskostenbeitrag mit € 400,-- neu festgesetzt worden sei. Zu Spruchpunkt I. führte der Beschwerdeführer aus, dass
5 AVRAG die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung am Arbeitsort im Inland bereitzuhalten oder aber den Organen der Abgabenbehörde unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich zu machen sei. Eine Verfolgungshandlung müsse, um den Eintritt einer Verfolgungsverjährung iSd § 31 Abs. 1 VStG auszuschließen, wegen eines bestimmten (strafbaren) Sachverhaltes erfolgen. Der Vorwurf, es seien die Unterlagen über die Anmeldung von E nicht bereitgehalten worden, stelle den gesetzlichen Tatbestand noch nicht her. Eine Richtigstellung des fehlerhaften Vorwurfes sei wegen Ablaufes der Verfolgungsverjährungsfrist nicht mehr möglich, sodass das gegen den Beschwerdeführer ergangene Straferkenntnis in seinem Punkt I. aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen sei. Im Parallelverfahren gegen I habe das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zutreffend erkannt, dass mit dem Vorwurf, die Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers E seien nicht bereitgestellt worden, der Tatvorwurf noch nicht erfüllt sei.Zu Spruchpunkt römisch eins. führte der Beschwerdeführer aus, dass
Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung am Arbeitsort im Inland bereitzuhalten oder aber den Organen der Abgabenbehörde unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich zu machen sei. Eine Verfolgungshandlung müsse, um den Eintritt einer Verfolgungsverjährung iSd Paragraph 31, Absatz eins, VStG auszuschließen, wegen eines bestimmten (strafbaren) Sachverhaltes erfolgen. Der Vorwurf, es seien die Unterlagen über die Anmeldung von E nicht bereitgehalten worden, stelle den gesetzlichen Tatbestand noch nicht her. Eine Richtigstellung des fehlerhaften Vorwurfes sei wegen Ablaufes der Verfolgungsverjährungsfrist nicht mehr möglich, sodass das gegen den Beschwerdeführer ergangene Straferkenntnis in seinem Punkt römisch eins. aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen sei. Im Parallelverfahren gegen römisch eins habe das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zutreffend erkannt, dass mit dem Vorwurf, die Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers E seien nicht bereitgestellt worden, der Tatvorwurf noch nicht erfüllt sei. Zu Spruchpunkt III. brachte der Beschwerdeführer vor, dass es für den Tatbestand nicht auf die „Übermittlung“ bzw. „Nachreichung“ ankomme, sondern darauf, wann die Unterlagen abgesendet worden seien. Dem Beschwerdeführer sei im Straferkenntnis angelastet worden, dass der Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung der Finanzpolizei vom 03.12.2015 bis 10.12.2015 nicht übermittelt habe, diese seien erst am 10.12.2015 nachgereicht worden. Eine Richtigstellung des Tatvorwurfes sei wegen der mittlerweile eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht mehr möglich, sodass das Straferkenntnis gegen den Beschwerdeführer in seinem Punkt III. aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich habe in dem im Parallelverfahren betreffend I ergangenen Erkenntnis das Straferkenntnis hinsichtlich des Punktes III. aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Zu Spruchpunkt römisch drei. brachte der Beschwerdeführer vor, dass es für den Tatbestand nicht auf die „Übermittlung“ bzw. „Nachreichung“ ankomme, sondern darauf, wann die Unterlagen abgesendet worden seien. Dem Beschwerdeführer sei im Straferkenntnis angelastet worden, dass der Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung der Finanzpolizei vom 03.12.2015 bis 10.12.2015 nicht übermittelt habe, diese seien erst am 10.12.2015 nachgereicht worden. Eine Richtigstellung des Tatvorwurfes sei wegen der mittlerweile eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht mehr möglich, sodass das Straferkenntnis gegen den Beschwerdeführer in seinem Punkt römisch drei. aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich habe in dem im Parallelverfahren betreffend römisch eins ergangenen Erkenntnis das Straferkenntnis hinsichtlich des Punktes römisch drei. aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Hinsichtlich des Vorwurfes unter Punkt II. habe das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Parallelverfahren betreffend I ausgeführt, dass dieser in seiner Beschwerde zum Ausdruck gebracht habe, dass die Lohnunterlagen in deutscher Sprache erst am 15.12.2015 zur Verfügung gestanden seien, und habe dieses Vorbringen als tatgeständige und einsichtige Verantwortung erachtet, was einen Strafmilderungsgrund darstelle, und sei auf Grund des Fehlens von Erschwerungsgründen und der weiters strafmildernd wirkenden verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit von I auf der Grundlage des § 20 VStG zu einer außerordentlichen Strafmilderung gelangt. Hinsichtlich des Vorwurfes unter Punkt römisch zwei. habe das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Parallelverfahren betreffend römisch eins ausgeführt, dass dieser in seiner Beschwerde zum Ausdruck gebracht habe, dass die Lohnunterlagen in deutscher Sprache erst am 15.12.2015 zur Verfügung gestanden seien, und habe dieses Vorbringen als tatgeständige und einsichtige Verantwortung erachtet, was einen Strafmilderungsgrund darstelle, und sei auf Grund des Fehlens von Erschwerungsgründen und der weiters strafmildernd wirkenden verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit von römisch eins auf der Grundlage des Paragraph 20, VStG zu einer außerordentlichen Strafmilderung gelangt. Auch beim Beschwerdeführer seien diese mildernden Umstände heranzuziehen. Darüber hinaus kämen dem Beschwerdeführer noch weitere Milderungsgründe zugute. Es sei zu berücksichtigen, dass seit dem Zeitpunkt der dem Beschwerdeführer angelasteten Tat mehr als zweieinhalb Jahre vergangen seien und sich der Beschwerdeführer seither wohlverhalten habe. Außerdem stelle es auch einen Milderungsgrund dar, dass das gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert habe. Sohin sei in Anwendung des § 20 VStG mit einer Geldstrafe in Höhe der halben Mindeststrafe das Auslangen zu finden.Darüber hinaus kämen dem Beschwerdeführer noch weitere Milderungsgründe zugute. Es sei zu berücksichtigen, dass seit dem Zeitpunkt der dem Beschwerdeführer angelasteten Tat mehr als zweieinhalb Jahre vergangen seien und sich der Beschwerdeführer seither wohlverhalten habe. Außerdem stelle es auch einen Milderungsgrund dar, dass das gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert habe. Sohin sei in Anwendung des Paragraph 20, VStG mit einer Geldstrafe in Höhe der halben Mindeststrafe das Auslangen zu finden. Des Weiteren werde auch der Einwand der Verjährung erhoben. Der Beschwerdeführer habe am 06.09.2016 Beschwerde gegen das Straferkenntnis erhoben. Es sei zwar innerhalb der Frist des § 43 Abs. 1 VwGVG, und zwar am 27.
den Abs. 3 und 4 am Nr. 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung
den Absatz 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich zu machen. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer/innen im Sitzstaat des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ist die Bereithaltung oder Zugänglichmachung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis einschließlich des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen. § 7b Abs. 8 AVRAG: Paragraph 7 b, Absatz 8, AVRAG:
G) ist für die Einhaltung der
Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch „juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften“, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Sind mehrere Geschäftsführer als im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung Sind mehrere Geschäftsführer als im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen strafrechtlich verantwortliche Organe bestellt, so trifft jeden dieser Geschäftsführer neben den anderen Vertretungsorganen die strafrechtliche Verantwortlichkeit für das Unternehmen ex lege kumulativ neben den anderen Vertretungsorganen. Die rechtsgültige Bestellung eines strafrechtlich verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs. 2 VStG in Verbindung mit § 7j Abs. 1 AVRAG ist weder aus dem vorliegenden Akt entnehmbar noch wurde eine solche Bestellung durch den Beschwerdeführer geltend gemacht.Paragraph 9, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 7 j, Absatz eins, AVRAG ist weder aus dem vorliegenden Akt entnehmbar noch wurde eine solche Bestellung durch den Beschwerdeführer geltend gemacht. Die Tatbegehungen laut Tatanlastungen des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses zu Spruchteilen I. bis III. wurden vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestritten. Straferkenntnisses zu Spruchteilen römisch eins. bis römisch drei. wurden vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestritten. Für die Befreiung von der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes ist die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems entscheidend. Der Arbeitgeber muss ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw. entsprechende Weisungen erteilen und deren Befolgung sicherstellen. Das vom Arbeitgeber zu schaffende Kontrollsystem muss derart ausgestaltet sein, dass es im Rahmen des organisatorisch Möglichen gewährleistet, dass die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen innerhalb des Unternehmens gewährleistet ist. Zur Einrichtung von Kontrollsystemen ist für die Befreiung von der Verantwortlichkeit zusammengefasst entscheidend, ob Maßnahmen getroffen wurden, die im Ergebnis mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften gewährleistet ist (vgl. VwGH
1 AVRAG eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 7d Abs. 1 oder § 7f Abs. 1 Z 3 nicht übermittelt. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt auf das Übermitteln und nur in Bezug auf die Einhaltung der Frist von zwei Werktagen ab Aufforderung auf das Absenden ab. Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt eingewendet, dass er die geforderten Unterlagen noch innerhalb der Frist von zwei Werktagen ab Aufforderung (also bis zum Ablauf des 05.12.2015) der Finanzbehörde übermittelt habe. Er bestätigte vielmehr in der Beschwerdeverhandlung, dass diese mittels E-Mail erst am 10.12.2015 an die Finanzbehörde übermittelt worden waren.Dazu wird festgestellt, dass
Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 7 d, Absatz eins, oder Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, nicht übermittelt. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt auf das Übermitteln und nur in Bezug auf die Einhaltung der Frist von zwei Werktagen ab Aufforderung auf das Absenden ab. Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt eingewendet, dass er die geforderten Unterlagen noch innerhalb der Frist von zwei Werktagen ab Aufforderung (also bis zum Ablauf des 05.12.2015) der Finanzbehörde übermittelt habe. Er bestätigte vielmehr in der Beschwerdeverhandlung, dass diese mittels E-Mail erst am 10.12.2015 an die Finanzbehörde übermittelt worden waren. Die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer in diesem Spruchpunkt gegebenen mangelnden Konkretisierung konnten unter Zugrundelegung dieser Sach-und Rechtslage somit nicht nachvollzogen werden, da dem Beschwerdeführer die als erwiesen angenommene Tat bereits im Bezug habenden Ausspruch des Straferkenntnisses richtig und vollständig, im Übrigen im Einklang mit dem erzielten Beweisergebnis laut obigen Darlegungen, so angelastet wurde, dass er vor der Gefahr einer Doppelbestrafung geschützt war und konkrete, auf den Tatvorwurf bezogene Beweismittel anbieten konnte. Entgegen der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten, in LVwG-S-1384/001-2016 vom 21.03.2017 auch diesbezüglich enthaltenen Rechtsansicht, der sich die im gegenständlichen Verfahren zur Entscheidung berufene Richterin (ebenso wie den übrigen, in diesem Erkenntnis festgehaltenen rechtlichen Erwägungen) nicht anschließt, wurde im gegenständlichen Verfahren innerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung und in dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis eine ausreichende Konkretisierung des jeweiligen Tatvorwurfes zu Spruchpunkte I und III. vorgenommen.LVwG-S-1384/001-2016 vom 21.03.2017 auch diesbezüglich enthaltenen Rechtsansicht, der sich die im gegenständlichen Verfahren zur Entscheidung berufene Richterin (ebenso wie den übrigen, in diesem Erkenntnis festgehaltenen rechtlichen Erwägungen) nicht anschließt, wurde im gegenständlichen Verfahren innerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung und in dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis eine ausreichende Konkretisierung des jeweiligen Tatvorwurfes zu Spruchpunkte römisch eins und römisch drei. vorgenommen. Dazu wird zu Spruchpunkt I. auf die oben wiedergegebenen rechtlichen Ausführungen unter Bezugnahme auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.Dazu wird zu Spruchpunkt römisch eins. auf die oben wiedergegebenen rechtlichen Ausführungen unter Bezugnahme auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Zu Spruchpunkt III. wird festgestellt, dass diesbezüglich sämtliche erforderliche Tatbestandsmerkmale ausreichend konkret dem Beschwerdeführer angelastet wurden, ist doch diesbezüglich eindeutig und unmissverständlich im Straferkenntnis festgehalten:Zu Spruchpunkt römisch drei. wird festgestellt, dass diesbezüglich sämtliche erforderliche Tatbestandsmerkmale ausreichend konkret dem Beschwerdeführer angelastet wurden, ist doch diesbezüglich eindeutig und unmissverständlich im Straferkenntnis festgehalten: „Mit E-Mail vom 03.12.2015, 13:19 Uhr, wurde der angeführte Arbeitgeber von der Finanzpolizei aufgefordert, bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages (05.12.2015) folgende Unterlagen in deutscher Sprache für die auf der genannten Baustelle entsandten und eingesetzten Arbeitnehmer
G idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der
Paragraph 19, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die
Paragraph 19, Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann
G die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann
Paragraph 20, VStG die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden. Voraussetzung für die Anwendung des § 20 ist – abgesehen vom Vorliegen einer der beiden genannten Merkmale – jedenfalls, dass die Strafdrohung in der Verwaltungsvorschrift eine Mindeststrafe vorsieht (z.B. VwGH
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandlung gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden trifft. Es gilt daher die Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschuldigten, der in Umkehrung der Beweislast seine behauptete Schuldlosigkeit durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen hat. Dieser Entlastungsbeweis wurde durch den Beschwerdeführer nicht erbracht. Dem Beschwerdeführer sind als nach außen vertretungsbefugtem Organ einer juristischen Person eine erhöhte Sorgfaltspflicht und die Kenntnis der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sowie ein entsprechend normkonformes Verhalten zuzumuten, weshalb ihm zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten war. Als erschwerend wurde kein Umstand gewertet. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers und auch entgegen der in LVwG-S-1384/001-2016 vom 21.03.2017 geäußerten Rechtsansicht vertritt das erkennende Gericht nicht die Auffassung, dass der Milderungsgrund des Geständnisses verfahrensgegenständlich zu werten ist. Von einem als Milderungsgrund zu wertenden reumütigen Geständnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Beschuldigte das Vorhandensein sämtlicher Tatbestandsmerkmale zugegeben hat, also sowohl in Ansehung der objektiven wie der subjektiven Tatseite uneingeschränkt geständig ist (Entscheidung VwGH vom 26. Februar 2009, 2009/09/0031;VwGH vom 23.05.2012, 2010/11/0156). Das bloße Zugeben des Tatsächlichen ist hingegen nicht schon als ein solcher mildernder Umstand zu werten (VwGH vom 20. Juni 2011, 2011/09/0023). Die maßgeblichen verfahrensgegenständlichen Tatsachen standen bereits auf Grund des Strafantrages der Finanzpolizei vom 03.03.2016 und der vorliegenden Unterlagen fest. Eine Zugabe der Tatbegehung in Form eines qualifizierten Geständnisses, insbesondere auch hinsichtlich der Erfüllung der subjektiven Tatseite, erfolgte nicht, weshalb der Milderungsgrund des Ablegens eines (qualifizierten) Geständnisses gegenständlich nicht zu werten war. Hinsichtlich des eingewendeten Milderungsgrundes
G iVm Hinsichtlich des eingewendeten Milderungsgrundes
Paragraph 19, VStG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Z. 18 StGB ist festzustellen, dass ein Wohlverhalten des Beschuldigten nach Verwirklichung des Straftatbestandes – ohne Hinzutreten weiterer Sachverhaltselemente – im allgemeinen bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen ist (vgl. auch die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze Band II, zweite Auflage 2000, Seite 357, E 371 und 374 wiedergegebene Judikatur) (VwGH vom 24.03.2004, 2001/09/0163). Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 18, StGB ist festzustellen, dass ein Wohlverhalten des Beschuldigten nach Verwirklichung des Straftatbestandes – ohne Hinzutreten weiterer Sachverhaltselemente – im allgemeinen bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen ist vergleiche auch die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze Band römisch zwei, zweite Auflage 2000, Seite 357, E 371 und 374 wiedergegebene Judikatur) (VwGH vom 24.03.2004, 2001/09/0163). Als mildernd war die zum Tatzeitpunkt gegebene Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Weiters war als Milderungsgrund die lange Verfahrensdauer zu werten. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht abstrakt, sondern im Lichte der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen. Die besonderen Umstände des Einzelfalles ergeben sich aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung verschiedener Faktoren. Neben Faktoren, welche die Verfahrensdauer beeinflussen, nämlich die Schwierigkeit des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und das Verhalten der staatlichen Behörden in dem bemängelten Verfahren, ist auch die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer relevant (vgl. VfSlg 17.307/2004, 17.582/2005, 17.644/2005, 18.743/2009; vgl. auch Frowein/Peukert, EMRK³, 2009, Art6 Rz 251, sowie Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention6, 2016, §24 Rz 82). Nicht eine lange Verfahrensdauer schlechthin führt zu einer Verletzung, sondern nur eine Verzögerung, die auf Versäumnisse staatlicher Organe zurückzuführen ist. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist daher keine fixe Obergrenze für die Angemessenheit der Verfahrensdauer zu entnehmen, ab deren Überschreitung jedenfalls eine Verletzung des Art 6 Abs1 EMRK anzunehmen wäre (vgl. VfSlg 16.385/2001 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR; VfSlg 17.821/2006, 18.066/2007, 18.509/2008) (VfGH vom 11.06.2018, E2735/2017). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht abstrakt, sondern im Lichte der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen. Die besonderen Umstände des Einzelfalles ergeben sich aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung verschiedener Faktoren. Neben Faktoren, welche die Verfahrensdauer beeinflussen, nämlich die Schwierigkeit des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und das Verhalten der staatlichen Behörden in dem bemängelten Verfahren, ist auch die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer relevant vergleiche VfSlg 17.307 aus 2004,, 17.582 aus 2005,, 17.644 aus 2005,, 18.743 aus 2009,; vergleiche auch Frowein/Peukert, EMRK³, 2009, Art6 Rz 251, sowie Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention6, 2016, §24 Rz 82). Nicht eine lange Verfahrensdauer schlechthin führt zu einer Verletzung, sondern nur eine Verzögerung, die auf Versäumnisse staatlicher Organe zurückzuführen ist. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist daher keine fixe Obergrenze für die Angemessenheit der Verfahrensdauer zu entnehmen, ab deren Überschreitung jedenfalls eine Verletzung des Artikel 6, Abs1 EMRK anzunehmen wäre vergleiche VfSlg 16.385 aus 2001, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR; VfSlg 17.821 aus 2006,, 18.066 aus 2007,, 18.509 aus 2008,) (VfGH vom 11.06.2018, E2735/2017). Tatzeitpunkt der angelasteten Taten war der 03.12.2015 (bzw. –weiter konkretisierend -laut Ausspruch zu Spruchteil III. der Zeitraum vom 03.12.2015 bis 05.12.2015). Tatzeitpunkt der angelasteten Taten war der 03.12.2015 (bzw. –weiter konkretisierend -laut Ausspruch zu Spruchteil römisch drei. der Zeitraum vom 03.12.2015 bis 05.12.2015). Der Beschwerdeführer erlangte mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 15.03.2016 erstmals Kenntnis vom gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren. Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 26.07.2016, ***, wurde dem Beschwerdeführer am 22.08.2016 zugestellt. Das nunmehrige Erkenntnis wird ca. drei Monate vor Ende der dreijährigen Frist für die Strafbarkeitsverjährung erlassen. Auf Grund der (nunmehrigen) Dauer des Verfahrens, die nicht auf Versäumnisse des Beschwerdeführers zurückzuführen war (die Anhängigkeit des Verfahrens vor dem Höchstgericht ist aus dieser Frist bei dieser Beurteilung nicht zu Lasten des Einschreiters herauszurechnen), lag gegenständlich der Milderungsgrund der langen Verfahrensdauer vor. Für das beträchtliche Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen kommt es nach der höchstgerichtlichen Judikatur nicht auf die Zahl der Milderungsgründe und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkreten Sachverhaltes an (zB VwSlg 13.088 A/1989). Aus der höchstgerichtlichen Judikatur ergibt sich, dass es für die Gebrauchnahme der außerordentlichen Strafmilderung nach § 20 nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen ankommt, sondern vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach. Dass diese Voraussetzung zutrifft, hat die Behörde (gegenständlich: das Gericht) in nachvollziehbarer Weise darzutun, indem sie/es die jeweils zum Tragen kommenden Milderungsgründe und Erschwerungsgründe einander gegenüberstellt und darlegt, dass und weshalb das Gewicht der Milderungsgründe jenes der Erschwerungsgründe „beträchtlich überwiegt“ (VwGH 23. 5. 1991, 91/19/0037). Mangels eines solchen „beträchtlichen Überwiegens“ kann etwa dem alleinigen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit – auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen – kein solches Gewicht beigemessen werden (VwGH 19. 7. 2013, 2013/02/0101) (Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 20 (Stand 1.5.2017, rdb.at).Für das beträchtliche Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen kommt es nach der höchstgerichtlichen Judikatur nicht auf die Zahl der Milderungsgründe und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkreten Sachverhaltes an (zB VwSlg 13.088 A/1989). Aus der höchstgerichtlichen Judikatur ergibt sich, dass es für die Gebrauchnahme der außerordentlichen Strafmilderung nach Paragraph 20, nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen ankommt, sondern vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach. Dass diese Voraussetzung zutrifft, hat die Behörde (gegenständlich: das Gericht) in nachvollziehbarer Weise darzutun, indem sie/es die jeweils zum Tragen kommenden Milderungsgründe und Erschwerungsgründe einander gegenüberstellt und darlegt, dass und weshalb das Gewicht der Milderungsgründe jenes der Erschwerungsgründe „beträchtlich überwiegt“ (VwGH 23. 5. 1991, 91/19/0037). Mangels eines solchen „beträchtlichen Überwiegens“ kann etwa dem alleinigen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit – auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen – kein solches Gewicht beigemessen werden (VwGH 19. 7. 2013, 2013/02/0101) (Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 Paragraph 20, (Stand 1.5.2017, rdb.at). Da gegenständlich vom Vorliegen der zu wertenden Milderungsgründe der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit und der (nunmehr) langen Verfahrensdauer auszugehen war, welche Milderungsgründe in sich nicht gewichtbar sind, diesen beiden Milderungsgründen ein Erschwerungsgrund nicht gegenüber stand, war von einem Überwiegen (dem Gewicht nach) der Milderungsgründe gegenüber dem (nicht vorhandenen) Erschwerungsgrund auszugehen und konnten die verhängten Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen jeweils auf das im Spruch festgesetzte Maß herabgesetzt werden. Auf Grund des Unrechtsgehaltes der jeweiligen Tat, der in einer Behinderung von umgehenden Ermittlungen der finanzbehördlichen Organe bestand und auf Grund des Umstandes, dass den Beschwerdeführer als außen vertretungsbefugtes Organ einer juristischen Person eine erhöhte Sorgfaltspflicht trifft, hatte ein weitergehendes Unterschreiten des nunmehr ohnedies unter dem jeweils gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafausmaß festgesetzten Strafbetrages (und der jeweils aliquot herabgesetzten, angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe) nicht zu erfolgen. Die neu festgesetzten Geldstrafen und angedrohten Ersatzfreiheitsstrafen sollen geeignet sein, dem Beschwerdeführer (gerade noch) den Unrechtsgehalt der Taten, der in einer Unterwanderung der maßgeblichen Bestimmungen des AVRAG und in einer Behinderung behördlicher Kontrolltätigkeiten bestand, vor Augen zu führen, ihn in Hinkunft zu mehr Sorgfalt veranlassen und somit spezialpräventive Wirkung erzeugen. Auch sollen die verhängten Geldstrafen bzw. angedrohten Ersatzfreiheitsstrafen geeignet sein, präsumtive Täter von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.
F BGBl. I Nr. 33/2013 hat die
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, Verwaltungsstrafgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gegenständlich nicht gering war und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten und das Verschulden des Beschuldigten nicht gering waren, kam eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bzw. die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht. Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG bzw. die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2457.005.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.