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{'item': 'LVwG-S-2457/005-2016'}

Obsah (10)§ 7d§ 7f§ 44§ 7b§ 9§ 7i§ 19§ 20§ 5§ 45

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.08.2018 GeschäftszahlLVwG-S-2457/005-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ent

§ 7d

AVRAG erforderlichen Lohnunterlagen in deutscher Sprache für die entsandten Arbeitnehmerund die

Paragraph 7 d, AVRAG erforderlichen Lohnunterlagen in deutscher Sprache für die entsandten Arbeitnehmer

  1. G, geb. ***,
  2. F, geb. ***,
  3. E, geb. *** und
  4. H, geb. ***, vom Arbeitgeber am Arbeits(Einsatz)ort (C-Markt in ***, ***) anlässlich der Kontrolle durch die von der Finanzpolizei am 03.12.2015 auf der angeführten Baustelle nicht bereitgehalten wurden, obwohl die Unterlagen bereitzuhalten sind und die Bereithaltung der Unterlagen auf der Baustelle auf Grund der Gegebenheiten zumutbar war. Den Kontrollorganen wurden lediglich Arbeitsverträge, vermutlich in tschechischer Sprache, vorgelegt.

§ 7dAbs.

1 AVRAG haben Arbeitgeber/innen im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1Gemäß Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG haben Arbeitgeber/innen im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins oder 7b Abs.1 und 9 während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (§ 7b Abs. 4oder 7b Absatz eins und 9 während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (Paragraph 7 b, Absatz 4 Z 6) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (§ 7b Abs. 1 Z 4), Lohnzettel,Ziffer 6,) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4,), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmer/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werkstages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen, III.römisch drei. und der Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen

§ 7f

Abs.1 AVRAG trotzund der Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen

Paragraph 7 f, Absatz eins, AVRAG trotz Aufforderung der Finanzpolizei vom 03.12.2015 bis 10.12.2015 nicht übermittelt hat, obwohl die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind.

§ 7fAbs.

1 Z 3 AVRAG sind die Organe der Abgabenbehörden berechtigt,

Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, AVRAG sind die Organe der Abgabenbehörden berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach §§ 7b Abs. 5 und 7d zu überwachen sowie diedas Bereithalten der Unterlagen nach Paragraphen 7 b, Absatz 5 und 7 d zu überwachen sowie die zur Kontrolle des dem/der nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts im Sinne des § 7i Abs. 5 erforderlichen Erhebungen durchzuführen und in die zur ErhebungParagraph 7 i, Absatz 5, erforderlichen Erhebungen durchzuführen und in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (§§ 7b Abs. 5 und 7d) Einsicht zu nehmen, Abschriftenerforderlichen Unterlagen (Paragraphen 7 b, Absatz 5 und 7 d) Einsicht zu nehmen, Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen und die Übermittlung von Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Mit E-Mail vom 03.12.2015, 13:19 Uhr, wurde der angeführte Arbeitgeber von der Finanzpolizei aufgefordert, bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages (05.12.2015) folgende Unterlagen in deutscher Sprache für die auf der genannten Baustelle entsandten und eingesetzten Arbeitnehmer

  1. G, geb. ***,
  2. F, geb. ***,
  3. E, geb. *** und
  4. H, geb. ***, zu übermitteln: ● Arbeitsvertrag ● Arbeitszeitaufzeichnungen (Stundenlisten) ● Unterlagen zur Überprüfung der Einstufung ● Lohnbestätigung ● Lohnauszahlungsnachweis. Die von der Finanzpolizei geforderten Unterlagen wurden nicht innerhalb der gesetzlichen Frist übermittelt, sondern erst am 10.12.2015 nachgereicht. In der fristgerecht gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde, bei der Behörde am 07.09.2016 eingelangt, beantragte der Beschwerdeführer die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und verwies darauf, dass er nicht verstehen könne, warum beide Geschäftsführer eine ähnliche Strafe für ein Vergehen bekommen hätten. Er sei der Meinung, dass das Staatsorgan seine Argumente nicht berücksichtigt habe. Sein Einkommen betrage nur 9.900,-- CZK. Die Gesellschaft sei neu am deutschen Markt. Beide Geschäftsführer hätten ständig versucht, alle Dokumente in Ordnung zu bringen. Sie hätten beide mit den deutschen Behörden kooperiert. Der Beschwerdeführer fordere die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und dass die Geldstrafe nicht auferlegt werde. Der Beschwerdeführer erhob gegen das in der mündlichen Verhandlung vom 27.11.2017 vor dem Landesgericht Niederösterreich im Volltext verkündete und in der Folge ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und beantragte, der außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.03.2018, Ra 2018/11/0055-3, wurde dem Antrag, der außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, stattgegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 18.05.2018, Ra 2018/11/0055-7, das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht davon ausgehen durfte, dass der Beschwerdeführer ordnungsgemäß

§ 44Abs. 6 Vw

GVG zur Verhandlung geladen wurde (Ladung per Adresse…“***“… anstelle richtigerweise „***“). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 18.05.2018, Ra 2018/11/0055-7, das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht davon ausgehen durfte, dass der Beschwerdeführer ordnungsgemäß

Paragraph 44, Absatz 6, VwGVG zur Verhandlung geladen wurde (Ladung per Adresse…“***“… anstelle richtigerweise „***“). Da

den Ausführungen in dieser höchstgerichtlichen Entscheidung der aufgezeigte Verfahrensmangel im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK als wesentlich anzusehen war, erfolgte die Aufhebung des Bezug habenden Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich. Da

den Ausführungen in dieser höchstgerichtlichen Entscheidung der aufgezeigte Verfahrensmangel im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK als wesentlich anzusehen war, erfolgte die Aufhebung des Bezug habenden Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich. Mit Schriftsatz vom 20.06.2018, LVwG –S-2457/005-2016, adressiert an den Beschwerdeführer persönlich (unter Angabe der vollständigen und richtigen Adresse in der Tschechischen Republik) als auch an den Beschwerdeführer zu Handen dessen Vertreter (der aufrechte Bestand des Vertretungsverhältnisses wurde durch Mitteilung des Vertreters gegenüber dem erkennenden Gericht am 25.06.2018 bestätigt), erfolgte die Anberaumung einer Beschwerdeverhandlung für 16.07.2018. Mit Schriftsatz vom 12.07.2018 brachte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter eine Konkretisierung der Beschwerde und Beweisanträge beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein. Begründend führte er aus, dass der von I wegen inhaltsgleicher Vorwürfe erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 21.03.2017, GZ LVwG-S-1384/001-2016, hinsichtlich der (hier gleich lautenden) Punkte I. und III. Folge gegeben worden sei, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt worden sei, hinsichtlich des Bescheidpunktes II. der Beschwerde dahingehend Folge gegeben worden sei, dass die festgesetzte Verwaltungsstrafe von € 8.000,-- (€ 2.000,-- pro Arbeitnehmer) auf € 4.000,-- (€ 1.000,-- pro Arbeitnehmer) und die Ersatzfreiheitsstrafe von 136 Stunden (34 Stunden pro Arbeitnehmer) auf 68 Stunden (17 Stunden pro Arbeitnehmer) herabgesetzt und dementsprechend der Verfahrenskostenbeitrag mit € 400,-- neu festgesetzt worden sei.Begründend führte er aus, dass der von römisch eins wegen inhaltsgleicher Vorwürfe erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 21.03.2017, GZ LVwG-S-1384/001-2016, hinsichtlich der (hier gleich lautenden) Punkte römisch eins. und römisch drei. Folge gegeben worden sei, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt worden sei, hinsichtlich des Bescheidpunktes römisch zwei. der Beschwerde dahingehend Folge gegeben worden sei, dass die festgesetzte Verwaltungsstrafe von € 8.000,-- (€ 2.000,-- pro Arbeitnehmer) auf € 4.000,-- (€ 1.000,-- pro Arbeitnehmer) und die Ersatzfreiheitsstrafe von 136 Stunden (34 Stunden pro Arbeitnehmer) auf 68 Stunden (17 Stunden pro Arbeitnehmer) herabgesetzt und dementsprechend der Verfahrenskostenbeitrag mit € 400,-- neu festgesetzt worden sei. Zu Spruchpunkt I. führte der Beschwerdeführer aus, dass

§ 7bAbs.

5 AVRAG die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung am Arbeitsort im Inland bereitzuhalten oder aber den Organen der Abgabenbehörde unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich zu machen sei. Eine Verfolgungshandlung müsse, um den Eintritt einer Verfolgungsverjährung iSd § 31 Abs. 1 VStG auszuschließen, wegen eines bestimmten (strafbaren) Sachverhaltes erfolgen. Der Vorwurf, es seien die Unterlagen über die Anmeldung von E nicht bereitgehalten worden, stelle den gesetzlichen Tatbestand noch nicht her. Eine Richtigstellung des fehlerhaften Vorwurfes sei wegen Ablaufes der Verfolgungsverjährungsfrist nicht mehr möglich, sodass das gegen den Beschwerdeführer ergangene Straferkenntnis in seinem Punkt I. aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen sei. Im Parallelverfahren gegen I habe das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zutreffend erkannt, dass mit dem Vorwurf, die Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers E seien nicht bereitgestellt worden, der Tatvorwurf noch nicht erfüllt sei.Zu Spruchpunkt römisch eins. führte der Beschwerdeführer aus, dass

Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung am Arbeitsort im Inland bereitzuhalten oder aber den Organen der Abgabenbehörde unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich zu machen sei. Eine Verfolgungshandlung müsse, um den Eintritt einer Verfolgungsverjährung iSd Paragraph 31, Absatz eins, VStG auszuschließen, wegen eines bestimmten (strafbaren) Sachverhaltes erfolgen. Der Vorwurf, es seien die Unterlagen über die Anmeldung von E nicht bereitgehalten worden, stelle den gesetzlichen Tatbestand noch nicht her. Eine Richtigstellung des fehlerhaften Vorwurfes sei wegen Ablaufes der Verfolgungsverjährungsfrist nicht mehr möglich, sodass das gegen den Beschwerdeführer ergangene Straferkenntnis in seinem Punkt römisch eins. aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen sei. Im Parallelverfahren gegen römisch eins habe das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zutreffend erkannt, dass mit dem Vorwurf, die Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers E seien nicht bereitgestellt worden, der Tatvorwurf noch nicht erfüllt sei. Zu Spruchpunkt III. brachte der Beschwerdeführer vor, dass es für den Tatbestand nicht auf die „Übermittlung“ bzw. „Nachreichung“ ankomme, sondern darauf, wann die Unterlagen abgesendet worden seien. Dem Beschwerdeführer sei im Straferkenntnis angelastet worden, dass der Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung der Finanzpolizei vom 03.12.2015 bis 10.12.2015 nicht übermittelt habe, diese seien erst am 10.12.2015 nachgereicht worden. Eine Richtigstellung des Tatvorwurfes sei wegen der mittlerweile eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht mehr möglich, sodass das Straferkenntnis gegen den Beschwerdeführer in seinem Punkt III. aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich habe in dem im Parallelverfahren betreffend I ergangenen Erkenntnis das Straferkenntnis hinsichtlich des Punktes III. aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Zu Spruchpunkt römisch drei. brachte der Beschwerdeführer vor, dass es für den Tatbestand nicht auf die „Übermittlung“ bzw. „Nachreichung“ ankomme, sondern darauf, wann die Unterlagen abgesendet worden seien. Dem Beschwerdeführer sei im Straferkenntnis angelastet worden, dass der Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung der Finanzpolizei vom 03.12.2015 bis 10.12.2015 nicht übermittelt habe, diese seien erst am 10.12.2015 nachgereicht worden. Eine Richtigstellung des Tatvorwurfes sei wegen der mittlerweile eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht mehr möglich, sodass das Straferkenntnis gegen den Beschwerdeführer in seinem Punkt römisch drei. aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich habe in dem im Parallelverfahren betreffend römisch eins ergangenen Erkenntnis das Straferkenntnis hinsichtlich des Punktes römisch drei. aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Hinsichtlich des Vorwurfes unter Punkt II. habe das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Parallelverfahren betreffend I ausgeführt, dass dieser in seiner Beschwerde zum Ausdruck gebracht habe, dass die Lohnunterlagen in deutscher Sprache erst am 15.12.2015 zur Verfügung gestanden seien, und habe dieses Vorbringen als tatgeständige und einsichtige Verantwortung erachtet, was einen Strafmilderungsgrund darstelle, und sei auf Grund des Fehlens von Erschwerungsgründen und der weiters strafmildernd wirkenden verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit von I auf der Grundlage des § 20 VStG zu einer außerordentlichen Strafmilderung gelangt. Hinsichtlich des Vorwurfes unter Punkt römisch zwei. habe das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Parallelverfahren betreffend römisch eins ausgeführt, dass dieser in seiner Beschwerde zum Ausdruck gebracht habe, dass die Lohnunterlagen in deutscher Sprache erst am 15.12.2015 zur Verfügung gestanden seien, und habe dieses Vorbringen als tatgeständige und einsichtige Verantwortung erachtet, was einen Strafmilderungsgrund darstelle, und sei auf Grund des Fehlens von Erschwerungsgründen und der weiters strafmildernd wirkenden verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit von römisch eins auf der Grundlage des Paragraph 20, VStG zu einer außerordentlichen Strafmilderung gelangt. Auch beim Beschwerdeführer seien diese mildernden Umstände heranzuziehen. Darüber hinaus kämen dem Beschwerdeführer noch weitere Milderungsgründe zugute. Es sei zu berücksichtigen, dass seit dem Zeitpunkt der dem Beschwerdeführer angelasteten Tat mehr als zweieinhalb Jahre vergangen seien und sich der Beschwerdeführer seither wohlverhalten habe. Außerdem stelle es auch einen Milderungsgrund dar, dass das gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert habe. Sohin sei in Anwendung des § 20 VStG mit einer Geldstrafe in Höhe der halben Mindeststrafe das Auslangen zu finden.Darüber hinaus kämen dem Beschwerdeführer noch weitere Milderungsgründe zugute. Es sei zu berücksichtigen, dass seit dem Zeitpunkt der dem Beschwerdeführer angelasteten Tat mehr als zweieinhalb Jahre vergangen seien und sich der Beschwerdeführer seither wohlverhalten habe. Außerdem stelle es auch einen Milderungsgrund dar, dass das gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert habe. Sohin sei in Anwendung des Paragraph 20, VStG mit einer Geldstrafe in Höhe der halben Mindeststrafe das Auslangen zu finden. Des Weiteren werde auch der Einwand der Verjährung erhoben. Der Beschwerdeführer habe am 06.09.2016 Beschwerde gegen das Straferkenntnis erhoben. Es sei zwar innerhalb der Frist des § 43 Abs. 1 VwGVG, und zwar am 27.

  1. 2017, die Entscheidung über die Beschwerde in der Verhandlung mündlich verkündet worden, doch sei der Beschwerdeführer zu dieser Verhandlung nicht ordnungsgemäß geladen gewesen, was einem rechtswidrigen Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung gleichzuhalten sei. Verjährungsfristen würden durch die Verkündung eines Bescheides in Abwesenheit der Parteien jedenfalls nur dann gewahrt, wenn die Parteien ordnungsgemäß geladen gewesen seien.Des Weiteren werde auch der Einwand der Verjährung erhoben. Der Beschwerdeführer habe am 06.09.2016 Beschwerde gegen das Straferkenntnis erhoben. Es sei zwar innerhalb der Frist des Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG, und zwar am 27.
  2. 2017, die Entscheidung über die Beschwerde in der Verhandlung mündlich verkündet worden, doch sei der Beschwerdeführer zu dieser Verhandlung nicht ordnungsgemäß geladen gewesen, was einem rechtswidrigen Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung gleichzuhalten sei. Verjährungsfristen würden durch die Verkündung eines Bescheides in Abwesenheit der Parteien jedenfalls nur dann gewahrt, wenn die Parteien ordnungsgemäß geladen gewesen seien. Der Beschwerdeführer beantragte sohin, nach Durchführung der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung und Aufnahme der hier angebotenen und beantragten Beweise das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu von einer Bestrafung des Beschwerdeführers, allenfalls unter Ausspruch einer Ermahnung, abzusehen, in eventu in Anwendung des § 20 VStG die verhängten Geldstrafen auf das gesetzliche Mindestmaß herabzusetzen. Der Beschwerdeführer beantragte sohin, nach Durchführung der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung und Aufnahme der hier angebotenen und beantragten Beweise das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu von einer Bestrafung des Beschwerdeführers, allenfalls unter Ausspruch einer Ermahnung, abzusehen, in eventu in Anwendung des Paragraph 20, VStG die verhängten Geldstrafen auf das gesetzliche Mindestmaß herabzusetzen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat auf Grund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.05.2018, Ra 2018/11/0055-7, am 16.07.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher anhand des Aktes der Behörde, ZI. ***, auf dessen Verlesung die anwesenden Parteienvertreter verzichteten, Beweis erhoben wurde. Beweis wurde weiters erhoben durch die Einvernahme des Beschwerdeführers unter Beiziehung einer gerichtlich beeideten Dolmetscherin für die tschechische Sprache. Die in der Verhandlung vom 27.
  3. 2017 aufgenommenen Niederschriften mit den Zeugen J und K wurden von der erkennenden Richterin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Zustimmung der anwesenden Parteienvertreter und des Beschwerdeführers verlesen. Diese Zeugen wurden überdies in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.07.2018 erneut und ergänzend einvernommen. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens hatte das erkennende Gericht von folgendem, als feststehend anzusehenden, Sachverhalt auszugehen: Anlässlich einer durch die Finanzpolizei auf der Baustelle in ***, ***, am 03.12.2015, durchgeführten Kontrolle, u.a. nach den Bestimmungen des AVRAG, wurde festgestellt, dass die D s.r.o. mit dem Sitz in ***, ***, *** (Tschechische Republik), somit als Arbeitgeberin mit dem Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Österreich, Arbeitnehmer zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich auf die Baustelle in ***, ***, entsandt hat und mit der Durchführung von Regalarbeiten im C- Markt beschäftigte. Betreffend den Arbeitnehmer E, geb. ***, lag im Zeitpunkt der finanzpolizeilichen Kontrolle ein entsprechendes Sozialversicherungsdokument A1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 am (Arbeits-) Einsatzort in ***, ***, nicht auf, weder in Papierform noch in elektronischer Form. Vorgewiesen werden konnte ausschließlich eine Bescheinigung über einen Antrag des A1- bzw. E101-Sozialversicherungsdokumentes. Weiters lagen im Kontrollzeitpunkt die erforderlichen Lohnunterlagen in deutscher Sprache für die entsandten Arbeitnehmer G, geb. ***, F, geb. ***, E, geb. *** und H, geb. ***, nicht vor. Die D s.r.o. wurde an der von ihr öffentlich bekanntgegeben E-Mail-Adresse mittels E-Mail vom 03.12.2015, 13:19 Uhr, durch die Finanzpolizei aufgefordert, bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages (somit bis Ablauf des 05.12.2015) die Lohnunterlagen in deutscher Sprache für die oben bezeichneten vier eingesetzten Arbeitnehmer vorzulegen. Die D s.r.o. hat diese Lohnunterlagen nicht innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist (verfahrensgegenständlich: bis zum Ablauf des 05.12.2015), sondern erst am 10.12.2015 der Finanzbehörde übermittelt. Der Beschwerdeführer war im angelasteten Tatzeitpunkt Geschäftsführer der D s.r.o. mit dem Sitz in ***, ***, *** (Tschechische Republik). Die Bestellung eines strafrechtlich verantwortlichen Beauftragten für dieses Unternehmen ist vor dem angelasteten Tatzeitpunkt nicht erfolgt. Im Anschluss an die öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung am 27.11.2017 vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, zu welcher jedenfalls die belangte Behörde und die Finanzbehörde als weitere Parteien des Verfahrens nachweislich geladen wurden, wurde die Entscheidung im Volltext öffentlich mündlich verkündet. Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses wurde dem Finanzamt am 06.12.2017 zugestellt. Die fristgerecht erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers laut Schriftsatz vom 06.09.2016 ist am 07.09.2016 bei der Behörde eingelangt (Eingangsstempel der Poststelle). Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus nachstehender Beweiswürdigung: Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der D s.r.o. im angelasteten Tatzeitpunkt ergab sich aus dem zu Grunde liegenden Strafantrag der Finanzpolizei vom 03.03.2016, FA-GZ: ***. Vom Beschwerdeführer wurde zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen, dass er nach außen vertretungsbefugtes Organ dieses Unternehmens ist. Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt die Bestellung eines strafrechtlich verantwortlichen Beauftragten geltend gemacht bzw. nachgewiesen. Die Nichtvorlage des A1-Dokumentes in Bezug betreffend den unter Spruchteil I. Die Nichtvorlage des A1-Dokumentes in Bezug betreffend den unter Spruchteil römisch eins. bezeichneten Dienstnehmer im Zeitpunkt der finanzpolizeilichen Kontrolle ergab sich übereinstimmend aus den Aussagen der in der Beschwerdeverhandlung vernommenen Zeugen K und J. Der Beschwerdeführer bestritt diesen Vorwurf nicht. Er brachte diesbezüglich lediglich vor, dass seine Arbeitnehmer diese Unterlagen in ihrer Jacke haben sollten. Aus der Aussage des Zeugen J, der der Leiter der Amtshandlung war und die Aktenbetreuung im gegenständlichen Fall über hatte, ergab sich weiters, dass betreffend die unter Spruchteile II. und III. des in Beschwerde gezogenen dass betreffend die unter Spruchteile römisch zwei. und römisch drei. des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses bezeichneten Dienstnehmer die erforderlichen Lohnunterlagen in deutscher Sprache im Zeitpunkt der Kontrolle nicht bereitgehalten waren, weder in Papierform noch in elektronischer Form. Aus der Aussage des Zeugen J ergab sich weiters zweifelsfrei, dass am 03.12.2015 an die offizielle E-Mail-Adresse der D s.r.o. seitens der Finanzbehörde die Aufforderung mittels E-Mail ergangen war, die entsprechenden Unterlagen innerhalb von zwei Werktagen ab Aufforderung zu übersenden. Der Beschwerdeführer bestätigte den Erhalt dieses E-Mails in der mündlichen Verhandlung. Dass die geforderten Unterlagen (so auch der Nachweis der Anmeldung von E) bei der Kontrolle weder in Papierform noch in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden konnten, gab der Zeuge J in der mündlichen Verhandlung an. Diese Aussage wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Beschwerdeführer gab an, dass die Unterlagen nicht vor Ort vorgelegt werden konnten und dass es keine Person, die die Unterlagen vor Ort in elektronischer Form zur Verfügung stellen hätte können, auf der Baustelle gegeben habe sowie dass er selbst nicht vor Ort gewesen sei. Weiters bestätigte der Zeuge J in der Beschwerdeverhandlung, dass die fehlenden Unterlagen, welche mit E-Mail vom 03.12.2015 von der D s.r.o. angefordert wurden, nicht bis zum Ablauf des 05.12.2015 bei der Finanzbehörde eingelangt sind, vielmehr verspätet, weil erst am 10.12.2015, nachgereicht wurden. Vom Beschwerdeführer wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.07.2018 ausdrücklich bestätigt, dass die im Spruchpunkt III. geforderten Unterlagen erst am 10.12.2015 per E-Mail an die Finanzbehörde geschickt worden seien und dass die Lohnunterlagen und sonstigen Dokumente vor Ort den Organen der Finanzpolizei nicht vorgelegten werden konnten. Begründend führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass das Übersetzen der Unterlagen so lange gedauert habe.Vom Beschwerdeführer wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.07.2018 ausdrücklich bestätigt, dass die im Spruchpunkt römisch drei. geforderten Unterlagen erst am 10.12.2015 per E-Mail an die Finanzbehörde geschickt worden seien und dass die Lohnunterlagen und sonstigen Dokumente vor Ort den Organen der Finanzpolizei nicht vorgelegten werden konnten. Begründend führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass das Übersetzen der Unterlagen so lange gedauert habe. In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen: § 7b Abs. 5 AVRAG: Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG: Arbeitgeber/innen im Sinne des Abs. 1 haben, sofern für den/die entsandten Arbeitgeber/innen im Sinne des Absatz eins, haben, sofern für den/die entsandten Arbeitnehmer/innen in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung

den Abs. 3 und 4 am Nr. 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung

den Absatz 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich zu machen. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer/innen im Sitzstaat des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ist die Bereithaltung oder Zugänglichmachung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis einschließlich des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen. § 7b Abs. 8 AVRAG: Paragraph 7 b, Absatz 8, AVRAG:

(8)Wer als Arbeitgeber/in im Sinne des Abs. 1
(8)Wer als Arbeitgeber/in im Sinne des Absatz eins,
  1. die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen Abs. 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig (Änderungsmeldung) entgegen Absatz 3, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder
  2. in der Meldung oder Änderungsmeldung nach Abs. 3 wissentlich unrichtige
  3. in der Meldung oder Änderungsmeldung nach Absatz 3, wissentlich unrichtige Angaben erstattet oder
  4. die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs. 5 nicht bereithält oder den
  5. die erforderlichen Unterlagen entgegen Absatz 5, nicht bereithält oder den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar zugänglich macht oder
  6. die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs. 5 oder § 7h Abs. 2 nicht übermittelt,
  7. die erforderlichen Unterlagen entgegen Absatz 5, oder Paragraph 7 h, Absatz 2, nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Bei grenzüberschreitender Entsendung gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer/innen liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatzorten) am Ort der Kontrolle. § 7d Abs. 1 AVRAG: Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG: Arbeitgeber/innen im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9 haben während Arbeitgeber/innen im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins und 9 haben während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (§ 7b Abs. 4 Z 6) den Arbeitsvertrag oder des Zeitraums der Entsendung insgesamt (Paragraph 7 b, Absatz 4, Ziffer 6,) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (§ 7b Abs. 1 Z 4), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Dienstzettel (Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4,), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen. § 7i Abs. 4 AVRAG: Paragraph 7 i, Absatz 4, AVRAG: Wer als Z
  8. Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9 entgegen Z
  9. Arbeitgeber/in im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins und 9 entgegen § 7d die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder Paragraph 7 d, die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder Z.
  10. Überlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung Ziffer 2, Überlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen § 7d Abs. 2 die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nach Österreich entgegen Paragraph 7 d, Absatz 2, die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht nachweislich bereitstellt, oder Z.
  11. Beschäftiger/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung Ziffer 3, Beschäftiger/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung entgegen § 7d Abs. 2 die Lohnunterlagen nicht bereithält entgegen Paragraph 7 d, Absatz 2, die Lohnunterlagen nicht bereithält begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit einer Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Wiederholungsfall von 4 000 Euro bis 50 000 Euro zu bestrafen. § 7f Abs. 1 Z 3 AVRAG: Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, AVRAG: Die Organe der Abgabenbehörden sind berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach §§ 7b Abs. 5 und 7d zu überwachen sowie die zur Kontrolle des dem/der nicht nach Paragraphen 7 b, Absatz 5 und 7 d zu überwachen sowie die zur Kontrolle des dem/der nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts im Sinne des § 7i Abs. 5 erforderlichen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts im Sinne des Paragraph 7 i, Absatz 5, erforderlichen Erhebungen durchzuführen und (Z.3) in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (§§ 7b Abs. 5 und 7d) Einsicht zu (Ziffer 3,) in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (Paragraphen 7 b, Absatz 5 und 7 d) Einsicht zu nehmen, Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen und die Übermittlung von Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen der Abgabenbehörde nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen. § 7i Abs.1 AVRAG: Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG: Wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 7d Abs. 1 oder § 7f Abs. 1 Z 3 nicht Wer die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 7 d, Absatz eins, oder Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen § 7g Abs. 2 oder § 7h Abs. 2 die Unterlagen Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 7 g, Absatz 2, oder Paragraph 7 h, Absatz 2, die Unterlagen nicht übermittelt. § 7i Abs. 8 AVRAG:Paragraph 7 i, Absatz 8, AVRAG:, Parteistellung in Verwaltungsstrafverfahren
  12. nach Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 und 4 und nach § 7b Abs. 8 hat die Abgabenbehörde, in den Fällen des Abs. 5 in Verbindung mit § 7e das Kompetenzzentrum LSDB,
  13. nach Absatz eins, erster Satz, Absatz 2 und 4 und nach Paragraph 7 b, Absatz 8, hat die Abgabenbehörde, in den Fällen des Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 7 e, das Kompetenzzentrum LSDB,
  14. nach Abs. 5 in Verbindung mit § 7g und in den Fällen des Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 3 hat der zuständige Träger der Krankenversicherung,
  15. nach Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 7 g und in den Fällen des Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 3, hat der zuständige Träger der Krankenversicherung,
  16. nach Abs. 1, 2a, 4 und 5 und nach § 7b Abs. 8 in Verbindung mit § 7h hat die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse,
  17. nach Absatz eins, 2 a, 4 und 5 und nach Paragraph 7 b, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 7 h, hat die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, auch wenn die Anzeige nicht durch die in den Z 1 bis 3 genannten Einrichtungen erfolgt. Diese können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.auch wenn die Anzeige nicht durch die in den Ziffer eins bis 3 genannten Einrichtungen erfolgt. Diese können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.

§ 9Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) ist für die Einhaltung der

Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch „juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften“, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Sind mehrere Geschäftsführer als im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung Sind mehrere Geschäftsführer als im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen strafrechtlich verantwortliche Organe bestellt, so trifft jeden dieser Geschäftsführer neben den anderen Vertretungsorganen die strafrechtliche Verantwortlichkeit für das Unternehmen ex lege kumulativ neben den anderen Vertretungsorganen. Die rechtsgültige Bestellung eines strafrechtlich verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs. 2 VStG in Verbindung mit § 7j Abs. 1 AVRAG ist weder aus dem vorliegenden Akt entnehmbar noch wurde eine solche Bestellung durch den Beschwerdeführer geltend gemacht.Paragraph 9, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 7 j, Absatz eins, AVRAG ist weder aus dem vorliegenden Akt entnehmbar noch wurde eine solche Bestellung durch den Beschwerdeführer geltend gemacht. Die Tatbegehungen laut Tatanlastungen des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses zu Spruchteilen I. bis III. wurden vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestritten. Straferkenntnisses zu Spruchteilen römisch eins. bis römisch drei. wurden vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestritten. Für die Befreiung von der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes ist die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems entscheidend. Der Arbeitgeber muss ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw. entsprechende Weisungen erteilen und deren Befolgung sicherstellen. Das vom Arbeitgeber zu schaffende Kontrollsystem muss derart ausgestaltet sein, dass es im Rahmen des organisatorisch Möglichen gewährleistet, dass die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen innerhalb des Unternehmens gewährleistet ist. Zur Einrichtung von Kontrollsystemen ist für die Befreiung von der Verantwortlichkeit zusammengefasst entscheidend, ob Maßnahmen getroffen wurden, die im Ergebnis mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften gewährleistet ist (vgl. VwGH

  1. März 2016, Ra 2016/02/0030). Vorschriften gewährleistet ist vergleiche VwGH
  2. März 2016, Ra 2016/02/0030). Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor der Behörde und vor dem erkennenden Landesverwaltungsgericht ein funktionierendes Kontrollsystem nicht einmal ansatzweise initiativ dargelegt. Zum Vorbringen zu Spruchteil I.:Zum Vorbringen zu Spruchteil römisch eins.: Den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass mit dem Vorwurf, die Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers E seien nicht bereitgehalten worden, der Tatvorwurf noch nicht erfüllt sei, ist nicht zu folgen. Hierzu ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (z.B. VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0164; VwGH vom 11.10.2017, Ra 2017/11/0131; VwGH vom 04.05.2016, RA 2016/11/0053). Aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.10.2017, Ra 2017/11/0131, geht hervor, dass mit dem zugrundeliegenden Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol der Beschuldigte für schuldig erkannt wurde, er habe § 7b Abs. 5 und 8 Z 3 AVRAG übertreten, weil er einerseits die Lohnunterlagen und andererseits das gültige Sozialversicherungsdokument A1 am Arbeitsort nicht bereitgehalten habe. In der Begründung stellte das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass die genannten Unterlagen weder in Papierform noch in elektronischer Form unmittelbar vor Ort bereitgehalten worden seien. In diesem inhaltlich gleich gelagertem Fall wurde der Tatvorwurf, die Unterlagen seien nicht bereitgehalten worden, ohne die Tatanlastung „oder den Organen der Abgabenbehörden unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich zu machen“, vom Verwaltungsgerichtshof als ausreichend angesehen und wurde das der Entscheidung zu Grund liegende Erkenntnis bestätigt. Den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass mit dem Vorwurf, die Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers E seien nicht bereitgehalten worden, der Tatvorwurf noch nicht erfüllt sei, ist nicht zu folgen. Hierzu ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (z.B. VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0164; VwGH vom 11.10.2017, Ra 2017/11/0131; VwGH vom 04.05.2016, RA 2016/11/0053). Aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.10.2017, Ra 2017/11/0131, geht hervor, dass mit dem zugrundeliegenden Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol der Beschuldigte für schuldig erkannt wurde, er habe Paragraph 7 b, Absatz 5 und 8 Ziffer 3, AVRAG übertreten, weil er einerseits die Lohnunterlagen und andererseits das gültige Sozialversicherungsdokument A1 am Arbeitsort nicht bereitgehalten habe. In der Begründung stellte das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass die genannten Unterlagen weder in Papierform noch in elektronischer Form unmittelbar vor Ort bereitgehalten worden seien. In diesem inhaltlich gleich gelagertem Fall wurde der Tatvorwurf, die Unterlagen seien nicht bereitgehalten worden, ohne die Tatanlastung „oder den Organen der Abgabenbehörden unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich zu machen“, vom Verwaltungsgerichtshof als ausreichend angesehen und wurde das der Entscheidung zu Grund liegende Erkenntnis bestätigt. Dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung schließt sich das erkennende Landesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall an, weswegen den Ausführungen des Beschwerdeführers zu Spruchpunkt I., insbesondere auch auf Grund des erzielten Beweisergebnisses laut obigen Darlegungen, wonach die geforderte Unterlage offenkundig im Zeitpunkt der finanzpolizeilichen Kontrolle auch nicht elektronisch zur Verfügung gestellt wurde, keine Rechtserheblichkeit zukam.Dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung schließt sich das erkennende Landesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall an, weswegen den Ausführungen des Beschwerdeführers zu Spruchpunkt römisch eins., insbesondere auch auf Grund des erzielten Beweisergebnisses laut obigen Darlegungen, wonach die geforderte Unterlage offenkundig im Zeitpunkt der finanzpolizeilichen Kontrolle auch nicht elektronisch zur Verfügung gestellt wurde, keine Rechtserheblichkeit zukam. Zum Vorbringen zu Spruchteil III.:Zum Vorbringen zu Spruchteil römisch drei.: Der Beschwerdeführer führte aus, dass der Tatvorwurf von der Behörde nicht konkret umschrieben worden sei, da die Behörde im Strafverfahren dem Beschwerdeführer angelastet habe, dass der Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung der Finanzpolizei vom 03.12.2015 bis 10.12.2015 nicht übermittelt habe. Es seien diese erst am 10.12.2015 nachgereicht worden. Für den Tatbestand komme es jedoch nicht auf die „Übermittlung“ bzw. „Nachreichung“ an, sondern darauf, wann die Unterlagen abgesendet worden seien. Dazu wird festgestellt, dass

§ 7iAbs.

1 AVRAG eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 7d Abs. 1 oder § 7f Abs. 1 Z 3 nicht übermittelt. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt auf das Übermitteln und nur in Bezug auf die Einhaltung der Frist von zwei Werktagen ab Aufforderung auf das Absenden ab. Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt eingewendet, dass er die geforderten Unterlagen noch innerhalb der Frist von zwei Werktagen ab Aufforderung (also bis zum Ablauf des 05.12.2015) der Finanzbehörde übermittelt habe. Er bestätigte vielmehr in der Beschwerdeverhandlung, dass diese mittels E-Mail erst am 10.12.2015 an die Finanzbehörde übermittelt worden waren.Dazu wird festgestellt, dass

Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 7 d, Absatz eins, oder Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, nicht übermittelt. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt auf das Übermitteln und nur in Bezug auf die Einhaltung der Frist von zwei Werktagen ab Aufforderung auf das Absenden ab. Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt eingewendet, dass er die geforderten Unterlagen noch innerhalb der Frist von zwei Werktagen ab Aufforderung (also bis zum Ablauf des 05.12.2015) der Finanzbehörde übermittelt habe. Er bestätigte vielmehr in der Beschwerdeverhandlung, dass diese mittels E-Mail erst am 10.12.2015 an die Finanzbehörde übermittelt worden waren. Die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer in diesem Spruchpunkt gegebenen mangelnden Konkretisierung konnten unter Zugrundelegung dieser Sach-und Rechtslage somit nicht nachvollzogen werden, da dem Beschwerdeführer die als erwiesen angenommene Tat bereits im Bezug habenden Ausspruch des Straferkenntnisses richtig und vollständig, im Übrigen im Einklang mit dem erzielten Beweisergebnis laut obigen Darlegungen, so angelastet wurde, dass er vor der Gefahr einer Doppelbestrafung geschützt war und konkrete, auf den Tatvorwurf bezogene Beweismittel anbieten konnte. Entgegen der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten, in LVwG-S-1384/001-2016 vom 21.03.2017 auch diesbezüglich enthaltenen Rechtsansicht, der sich die im gegenständlichen Verfahren zur Entscheidung berufene Richterin (ebenso wie den übrigen, in diesem Erkenntnis festgehaltenen rechtlichen Erwägungen) nicht anschließt, wurde im gegenständlichen Verfahren innerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung und in dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis eine ausreichende Konkretisierung des jeweiligen Tatvorwurfes zu Spruchpunkte I und III. vorgenommen.LVwG-S-1384/001-2016 vom 21.03.2017 auch diesbezüglich enthaltenen Rechtsansicht, der sich die im gegenständlichen Verfahren zur Entscheidung berufene Richterin (ebenso wie den übrigen, in diesem Erkenntnis festgehaltenen rechtlichen Erwägungen) nicht anschließt, wurde im gegenständlichen Verfahren innerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung und in dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis eine ausreichende Konkretisierung des jeweiligen Tatvorwurfes zu Spruchpunkte römisch eins und römisch drei. vorgenommen. Dazu wird zu Spruchpunkt I. auf die oben wiedergegebenen rechtlichen Ausführungen unter Bezugnahme auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.Dazu wird zu Spruchpunkt römisch eins. auf die oben wiedergegebenen rechtlichen Ausführungen unter Bezugnahme auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Zu Spruchpunkt III. wird festgestellt, dass diesbezüglich sämtliche erforderliche Tatbestandsmerkmale ausreichend konkret dem Beschwerdeführer angelastet wurden, ist doch diesbezüglich eindeutig und unmissverständlich im Straferkenntnis festgehalten:Zu Spruchpunkt römisch drei. wird festgestellt, dass diesbezüglich sämtliche erforderliche Tatbestandsmerkmale ausreichend konkret dem Beschwerdeführer angelastet wurden, ist doch diesbezüglich eindeutig und unmissverständlich im Straferkenntnis festgehalten: „Mit E-Mail vom 03.12.2015, 13:19 Uhr, wurde der angeführte Arbeitgeber von der Finanzpolizei aufgefordert, bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages (05.12.2015) folgende Unterlagen in deutscher Sprache für die auf der genannten Baustelle entsandten und eingesetzten Arbeitnehmer

  1. G, geb. ***,
  2. F, geb. ***,
  3. E, geb. *** und
  4. H, geb. ***, zu übermitteln: ● Arbeitsvertrag ● Arbeitszeitaufzeichnungen (Stundenlisten) ● Unterlagen zur Überprüfung der Einstufung ● Lohnbestätigung ● Lohnauszahlungsnachweis. Die von der Finanzpolizei geforderten Unterlagen wurden nicht innerhalb der gesetzlichen Frist übermittelt, sondern erst am 10.12.2015 nachgereicht.“ Die zur Entscheidung im gegenständlichen Fall berufene Richterin vermag in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die obigen Ausführungen keinerlei Ansatzpunkt für das Vorliegen eines Konkretisierungsmangels zu erkennen. Zum Einwand der Verjährung, wonach der Beschwerdeführer zur Verhandlung, in welcher das Erkenntnis mündlich verkündet worden sei, nicht ordnungsgemäß geladen worden sei und somit die Verjährungsfrist des § 43 Abs. 1 VwGVG nicht gewahrt worden sei, wird festgestellt:Zum Einwand der Verjährung, wonach der Beschwerdeführer zur Verhandlung, in welcher das Erkenntnis mündlich verkündet worden sei, nicht ordnungsgemäß geladen worden sei und somit die Verjährungsfrist des Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG nicht gewahrt worden sei, wird festgestellt: Durch die mündliche Verkündung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung wird sowohl die Frist des § 31 Abs. 2 VStG als auch jene des § 43 Abs. 1 VwGVG 2014 gewahrt (vgl. dazu etwa VwGH 3.10.2016, Ra 2016/02/0150, Rn. 7; 18.10.2016, Ra 2016/03/0069, Rn. 11) (VwGH vom 11.12.2017, Ra 2017/03/0111).Durch die mündliche Verkündung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung wird sowohl die Frist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG als auch jene des Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG 2014 gewahrt vergleiche dazu etwa VwGH 3.10.2016, Ra 2016/02/0150, Rn. 7; 18.10.2016, , Ra 2016/03/0069, Rn. 11) (VwGH vom 11.12.2017, Ra 2017/03/0111). Bezüglich der Erlassung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist der Zustellung einer Entscheidung ihre mündliche Verkündung gleichzuhalten. Mit der mündlichen Verkündung wird die Entscheidung unabhängig von der in § 29 Abs. 4 VwGVG 2014 geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung rechtlich existent und kann daher bereits mit der mündlichen Verkündung mit Revision angefochten werden (VwGH 4.4.2017, Ra 2017/02/0050; 13.10.2015, Fr 2015/03/0007, VwSlg. 19216 A). Wird eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung nach der Verkündung schon vor Zustellung der Entscheidungsausfertigung beim VwGH angefochten, ist das Revisionsrecht der revisionswerbenden Partei allerdings konsumiert und kann nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung nicht nochmals ausgeübt werden (VwGH 27.6.2016, Ra 2016/11/0059; 4.4.2017, Ra 2017/02/0050; 13.10.2015, Fr 2015/03/0007, VwSlg. 19216 A) (VwGH vom 22.11.2017, Ra 2017/03/0082). Bezüglich der Erlassung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist der Zustellung einer Entscheidung ihre mündliche Verkündung gleichzuhalten. Mit der mündlichen Verkündung wird die Entscheidung unabhängig von der in Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG 2014 geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung rechtlich existent und kann daher bereits mit der mündlichen Verkündung mit Revision angefochten werden (VwGH 4.4.2017, Ra 2017/02/0050; 13.10.2015, , Fr 2015/03/0007, VwSlg. 19216 A). Wird eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung nach der Verkündung schon vor Zustellung der Entscheidungsausfertigung beim VwGH angefochten, ist das Revisionsrecht der revisionswerbenden Partei allerdings konsumiert und kann nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung nicht nochmals ausgeübt werden (VwGH 27.6.2016, Ra 2016/11/0059; 4.4.2017, Ra 2017/02/0050; 13.10.2015, Fr 2015/03/0007, VwSlg. 19216 A) (VwGH vom 22.11.2017, , Ra 2017/03/0082). Auf Grund der Bestimmung des § 7i Abs. 8 AVRAG hat die Abgabenbehörde, im gegenständlichen Fall das Finanzamt ***, Parteistellung im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren, ebenso wie die belangte Behörde. Auf Grund der Bestimmung des Paragraph 7 i, Absatz 8, AVRAG hat die Abgabenbehörde, im gegenständlichen Fall das Finanzamt ***, Parteistellung im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren, ebenso wie die belangte Behörde. Die Verkündung des Erkenntnisses/Beschlusses ist von der Anwesenheit der Parteien unabhängig. Durch die Verkündung erlangt die Beschwerdeentscheidung rechtliche Existenz und wird formell rechtskräftig (Erläuterung K
  5. zu § 47 Abs. 4 VwGVG, Eder/Martschin/Schmid „Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte“, Fassung:
  6. Jänner 2014). Paragraph 47, Absatz 4, VwGVG, Eder/Martschin/Schmid „Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte“, Fassung:
  7. Jänner 2014). Da ab dem Einlangen der Beschwerde bei der Behörde (laut Eingangsstempel: 07.09.2016) die Frist von 15 Monaten im Zeitpunkt der öffentlichen mündlichen Verkündung der Entscheidung am 27.11.2017 (die Finanzbehörde war als weitere Partei im Verfahren, ebenso wie die Behörde, ordnungsgemäß zur Verhandlung geladen) noch nicht abgelaufen war und zur Wahrung der Frist zur Entscheidung innerhalb von 15 Monaten ab Einlangen der Beschwerde die Erlassung der Beschwerdeentscheidung auch nur einer der Parteien des Verfahrens gegenüber (gegenständlich: durch öffentliche mündliche Verkündung) fristwahrende Wirkung hat, wie auch festzustellen ist, dass die beiden weiteren Parteien (Finanzbehörde und belangte Behörde) ordnungsgemäß und rechtswirksam zur Beschwerdeverhandlung am 27.11.2017 geladen waren (ein Vertreter der Finanzbehörde war in der Verhandlung anwesend), war davon auszugehen, dass, auch wenn in Bezug auf den Beschwerdeführer ein Verfahrensmangel auf Grund eines Fehlers in der Bezeichnung dessen Adresse bei dessen Ladung zur Verhandlung vorlag, verfahrensgegenständlich eine Verjährung nach § 43 Abs. 1 VwGVG nicht eingetreten ist.Da ab dem Einlangen der Beschwerde bei der Behörde (laut Eingangsstempel: 07.09.2016) die Frist von 15 Monaten im Zeitpunkt der öffentlichen mündlichen Verkündung der Entscheidung am 27.11.2017 (die Finanzbehörde war als weitere Partei im Verfahren, ebenso wie die Behörde, ordnungsgemäß zur Verhandlung geladen) noch nicht abgelaufen war und zur Wahrung der Frist zur Entscheidung innerhalb von 15 Monaten ab Einlangen der Beschwerde die Erlassung der Beschwerdeentscheidung auch nur einer der Parteien des Verfahrens gegenüber (gegenständlich: durch öffentliche mündliche Verkündung) fristwahrende Wirkung hat, wie auch festzustellen ist, dass die beiden weiteren Parteien (Finanzbehörde und belangte Behörde) ordnungsgemäß und rechtswirksam zur Beschwerdeverhandlung am 27.11.2017 geladen waren (ein Vertreter der Finanzbehörde war in der Verhandlung anwesend), war davon auszugehen, dass, auch wenn in Bezug auf den Beschwerdeführer ein Verfahrensmangel auf Grund eines Fehlers in der Bezeichnung dessen Adresse bei dessen Ladung zur Verhandlung vorlag, verfahrensgegenständlich eine Verjährung nach Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG nicht eingetreten ist. Unter Berücksichtigung der oben wiedergegebenen Sach- und Rechtslage hatte das erkennende Gericht daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als nach außen vertretungsbefugtes Organ des Bezug habenden Unternehmens die ihm in Spruchteile I. bis III. angelasteten Verwaltungsübertretungen in objektiver und Spruchteile römisch eins. bis römisch drei. angelasteten Verwaltungsübertretungen in objektiver und subjektiver Hinsicht strafrechtlich zu verantworten hat. Eine Spruchkorrektur zum Ausspruch des Straferkenntnisses durch Neubezeichnung der Spruchteile in „I. bis III.“ sowie durch Unterteilung zu Spruchteile II. und III. hatte zu Spruchteil I. zur Verklarung sowie zu Spruchteile II. und III. in Bezug auf die zu verhängenden Strafen und anzudrohenden Ersatzfreiheitsstrafen im Hinblick darauf, dass je beschäftigtem Dienstnehmer eine gesonderte Straffestsetzung erforderlich ist, zu erfolgen und konnte vorgenommen werden, da der zu Spruchteile II. und III. festgesetzte Strafbetrag, dies bezogen auf die Anzahl der beschäftigten Dienstnehmer, grundsätzlich aufteilbar war. Eine Spruchkorrektur zum Ausspruch des Straferkenntnisses durch Neubezeichnung der Spruchteile in „I. bis römisch drei.“ sowie durch Unterteilung zu Spruchteile römisch zwei. und römisch drei. hatte zu Spruchteil römisch eins. zur Verklarung sowie zu Spruchteile römisch zwei. und römisch drei. in Bezug auf die zu verhängenden Strafen und anzudrohenden Ersatzfreiheitsstrafen im Hinblick darauf, dass je beschäftigtem Dienstnehmer eine gesonderte Straffestsetzung erforderlich ist, zu erfolgen und konnte vorgenommen werden, da der zu Spruchteile römisch zwei. und römisch drei. festgesetzte Strafbetrag, dies bezogen auf die Anzahl der beschäftigten Dienstnehmer, grundsätzlich aufteilbar war. Zur Strafhöhe wurde erwogen:

§ 19VSt

G idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der

Paragraph 19, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs.

2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die

Paragraph 19, Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann

§ 20VSt

G die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann

Paragraph 20, VStG die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden. Voraussetzung für die Anwendung des § 20 ist – abgesehen vom Vorliegen einer der beiden genannten Merkmale – jedenfalls, dass die Strafdrohung in der Verwaltungsvorschrift eine Mindeststrafe vorsieht (z.B. VwGH

  1. 1990, 90/19/0468). Liegen die genannten Voraussetzungen vor, dh überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, besteht ein Rechtsanspruch auf die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes (VwGH
  2. 1990, 89/03/0027; aA Kolonovits/Muzak/Stöger10 Rz 1077). § 20 räumt der Behörde ungeachtet der Verwendung des Wortes „kann“ kein Ermessen ein (Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 20 (Stand 1.5.2017, rdb.at)).Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 20, ist – abgesehen vom Vorliegen einer der beiden genannten Merkmale – jedenfalls, dass die Strafdrohung in der Verwaltungsvorschrift eine Mindeststrafe vorsieht (z.B. VwGH
  3. 1990, 90/19/0468). Liegen die genannten Voraussetzungen vor, dh überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, besteht ein Rechtsanspruch auf die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes (VwGH
  4. 1990, 89/03/0027; aA Kolonovits/Muzak/Stöger10 Rz 1077). Paragraph 20, räumt der Behörde ungeachtet der Verwendung des Wortes „kann“ kein Ermessen ein (Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 Paragraph 20, (Stand 1.5.2017, rdb.at)). Der für das jeweilige Delikt vorgesehene gesetzliche Strafrahmen wurde bereits oben wiedergegeben. Von folgenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers wurde ausgegangen: Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen in der Höhe von 9.900,-- CZK (ca. € 500,--) und hat eine Sorgepflicht. Er ist Hälfteeigentümer einer Eigentumswohnung, hinsichtlich welcher er zur Hälfte mit Rückzahlungsverpflichtungen belastet ist. Er hält 100% Anteile an einem Unternehmen, das Hilfsarbeiten am Bau zum Betriebsgegenstand hat.

§ 5Abs. 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandlung gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden trifft. Es gilt daher die Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschuldigten, der in Umkehrung der Beweislast seine behauptete Schuldlosigkeit durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen hat. Dieser Entlastungsbeweis wurde durch den Beschwerdeführer nicht erbracht. Dem Beschwerdeführer sind als nach außen vertretungsbefugtem Organ einer juristischen Person eine erhöhte Sorgfaltspflicht und die Kenntnis der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sowie ein entsprechend normkonformes Verhalten zuzumuten, weshalb ihm zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten war. Als erschwerend wurde kein Umstand gewertet. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers und auch entgegen der in LVwG-S-1384/001-2016 vom 21.03.2017 geäußerten Rechtsansicht vertritt das erkennende Gericht nicht die Auffassung, dass der Milderungsgrund des Geständnisses verfahrensgegenständlich zu werten ist. Von einem als Milderungsgrund zu wertenden reumütigen Geständnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Beschuldigte das Vorhandensein sämtlicher Tatbestandsmerkmale zugegeben hat, also sowohl in Ansehung der objektiven wie der subjektiven Tatseite uneingeschränkt geständig ist (Entscheidung VwGH vom 26. Februar 2009, 2009/09/0031;VwGH vom 23.05.2012, 2010/11/0156). Das bloße Zugeben des Tatsächlichen ist hingegen nicht schon als ein solcher mildernder Umstand zu werten (VwGH vom 20. Juni 2011, 2011/09/0023). Die maßgeblichen verfahrensgegenständlichen Tatsachen standen bereits auf Grund des Strafantrages der Finanzpolizei vom 03.03.2016 und der vorliegenden Unterlagen fest. Eine Zugabe der Tatbegehung in Form eines qualifizierten Geständnisses, insbesondere auch hinsichtlich der Erfüllung der subjektiven Tatseite, erfolgte nicht, weshalb der Milderungsgrund des Ablegens eines (qualifizierten) Geständnisses gegenständlich nicht zu werten war. Hinsichtlich des eingewendeten Milderungsgrundes

§ 19VSt

G iVm Hinsichtlich des eingewendeten Milderungsgrundes

Paragraph 19, VStG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Z. 18 StGB ist festzustellen, dass ein Wohlverhalten des Beschuldigten nach Verwirklichung des Straftatbestandes – ohne Hinzutreten weiterer Sachverhaltselemente – im allgemeinen bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen ist (vgl. auch die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze Band II, zweite Auflage 2000, Seite 357, E 371 und 374 wiedergegebene Judikatur) (VwGH vom 24.03.2004, 2001/09/0163). Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 18, StGB ist festzustellen, dass ein Wohlverhalten des Beschuldigten nach Verwirklichung des Straftatbestandes – ohne Hinzutreten weiterer Sachverhaltselemente – im allgemeinen bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen ist vergleiche auch die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze Band römisch zwei, zweite Auflage 2000, Seite 357, E 371 und 374 wiedergegebene Judikatur) (VwGH vom 24.03.2004, 2001/09/0163). Als mildernd war die zum Tatzeitpunkt gegebene Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Weiters war als Milderungsgrund die lange Verfahrensdauer zu werten. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht abstrakt, sondern im Lichte der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen. Die besonderen Umstände des Einzelfalles ergeben sich aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung verschiedener Faktoren. Neben Faktoren, welche die Verfahrensdauer beeinflussen, nämlich die Schwierigkeit des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und das Verhalten der staatlichen Behörden in dem bemängelten Verfahren, ist auch die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer relevant (vgl. VfSlg 17.307/2004, 17.582/2005, 17.644/2005, 18.743/2009; vgl. auch Frowein/Peukert, EMRK³, 2009, Art6 Rz 251, sowie Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention6, 2016, §24 Rz 82). Nicht eine lange Verfahrensdauer schlechthin führt zu einer Verletzung, sondern nur eine Verzögerung, die auf Versäumnisse staatlicher Organe zurückzuführen ist. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist daher keine fixe Obergrenze für die Angemessenheit der Verfahrensdauer zu entnehmen, ab deren Überschreitung jedenfalls eine Verletzung des Art 6 Abs1 EMRK anzunehmen wäre (vgl. VfSlg 16.385/2001 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR; VfSlg 17.821/2006, 18.066/2007, 18.509/2008) (VfGH vom 11.06.2018, E2735/2017). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht abstrakt, sondern im Lichte der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen. Die besonderen Umstände des Einzelfalles ergeben sich aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung verschiedener Faktoren. Neben Faktoren, welche die Verfahrensdauer beeinflussen, nämlich die Schwierigkeit des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und das Verhalten der staatlichen Behörden in dem bemängelten Verfahren, ist auch die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer relevant vergleiche VfSlg 17.307 aus 2004,, 17.582 aus 2005,, 17.644 aus 2005,, 18.743 aus 2009,; vergleiche auch Frowein/Peukert, EMRK³, 2009, Art6 Rz 251, sowie Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention6, 2016, §24 Rz 82). Nicht eine lange Verfahrensdauer schlechthin führt zu einer Verletzung, sondern nur eine Verzögerung, die auf Versäumnisse staatlicher Organe zurückzuführen ist. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist daher keine fixe Obergrenze für die Angemessenheit der Verfahrensdauer zu entnehmen, ab deren Überschreitung jedenfalls eine Verletzung des Artikel 6, Abs1 EMRK anzunehmen wäre vergleiche VfSlg 16.385 aus 2001, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR; VfSlg 17.821 aus 2006,, 18.066 aus 2007,, 18.509 aus 2008,) (VfGH vom 11.06.2018, E2735/2017). Tatzeitpunkt der angelasteten Taten war der 03.12.2015 (bzw. –weiter konkretisierend -laut Ausspruch zu Spruchteil III. der Zeitraum vom 03.12.2015 bis 05.12.2015). Tatzeitpunkt der angelasteten Taten war der 03.12.2015 (bzw. –weiter konkretisierend -laut Ausspruch zu Spruchteil römisch drei. der Zeitraum vom 03.12.2015 bis 05.12.2015). Der Beschwerdeführer erlangte mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 15.03.2016 erstmals Kenntnis vom gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren. Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 26.07.2016, ***, wurde dem Beschwerdeführer am 22.08.2016 zugestellt. Das nunmehrige Erkenntnis wird ca. drei Monate vor Ende der dreijährigen Frist für die Strafbarkeitsverjährung erlassen. Auf Grund der (nunmehrigen) Dauer des Verfahrens, die nicht auf Versäumnisse des Beschwerdeführers zurückzuführen war (die Anhängigkeit des Verfahrens vor dem Höchstgericht ist aus dieser Frist bei dieser Beurteilung nicht zu Lasten des Einschreiters herauszurechnen), lag gegenständlich der Milderungsgrund der langen Verfahrensdauer vor. Für das beträchtliche Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen kommt es nach der höchstgerichtlichen Judikatur nicht auf die Zahl der Milderungsgründe und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkreten Sachverhaltes an (zB VwSlg 13.088 A/1989). Aus der höchstgerichtlichen Judikatur ergibt sich, dass es für die Gebrauchnahme der außerordentlichen Strafmilderung nach § 20 nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen ankommt, sondern vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach. Dass diese Voraussetzung zutrifft, hat die Behörde (gegenständlich: das Gericht) in nachvollziehbarer Weise darzutun, indem sie/es die jeweils zum Tragen kommenden Milderungsgründe und Erschwerungsgründe einander gegenüberstellt und darlegt, dass und weshalb das Gewicht der Milderungsgründe jenes der Erschwerungsgründe „beträchtlich überwiegt“ (VwGH 23. 5. 1991, 91/19/0037). Mangels eines solchen „beträchtlichen Überwiegens“ kann etwa dem alleinigen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit – auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen – kein solches Gewicht beigemessen werden (VwGH 19. 7. 2013, 2013/02/0101) (Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 20 (Stand 1.5.2017, rdb.at).Für das beträchtliche Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen kommt es nach der höchstgerichtlichen Judikatur nicht auf die Zahl der Milderungsgründe und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkreten Sachverhaltes an (zB VwSlg 13.088 A/1989). Aus der höchstgerichtlichen Judikatur ergibt sich, dass es für die Gebrauchnahme der außerordentlichen Strafmilderung nach Paragraph 20, nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen ankommt, sondern vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach. Dass diese Voraussetzung zutrifft, hat die Behörde (gegenständlich: das Gericht) in nachvollziehbarer Weise darzutun, indem sie/es die jeweils zum Tragen kommenden Milderungsgründe und Erschwerungsgründe einander gegenüberstellt und darlegt, dass und weshalb das Gewicht der Milderungsgründe jenes der Erschwerungsgründe „beträchtlich überwiegt“ (VwGH 23. 5. 1991, 91/19/0037). Mangels eines solchen „beträchtlichen Überwiegens“ kann etwa dem alleinigen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit – auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen – kein solches Gewicht beigemessen werden (VwGH 19. 7. 2013, 2013/02/0101) (Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 Paragraph 20, (Stand 1.5.2017, rdb.at). Da gegenständlich vom Vorliegen der zu wertenden Milderungsgründe der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit und der (nunmehr) langen Verfahrensdauer auszugehen war, welche Milderungsgründe in sich nicht gewichtbar sind, diesen beiden Milderungsgründen ein Erschwerungsgrund nicht gegenüber stand, war von einem Überwiegen (dem Gewicht nach) der Milderungsgründe gegenüber dem (nicht vorhandenen) Erschwerungsgrund auszugehen und konnten die verhängten Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen jeweils auf das im Spruch festgesetzte Maß herabgesetzt werden. Auf Grund des Unrechtsgehaltes der jeweiligen Tat, der in einer Behinderung von umgehenden Ermittlungen der finanzbehördlichen Organe bestand und auf Grund des Umstandes, dass den Beschwerdeführer als außen vertretungsbefugtes Organ einer juristischen Person eine erhöhte Sorgfaltspflicht trifft, hatte ein weitergehendes Unterschreiten des nunmehr ohnedies unter dem jeweils gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafausmaß festgesetzten Strafbetrages (und der jeweils aliquot herabgesetzten, angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe) nicht zu erfolgen. Die neu festgesetzten Geldstrafen und angedrohten Ersatzfreiheitsstrafen sollen geeignet sein, dem Beschwerdeführer (gerade noch) den Unrechtsgehalt der Taten, der in einer Unterwanderung der maßgeblichen Bestimmungen des AVRAG und in einer Behinderung behördlicher Kontrolltätigkeiten bestand, vor Augen zu führen, ihn in Hinkunft zu mehr Sorgfalt veranlassen und somit spezialpräventive Wirkung erzeugen. Auch sollen die verhängten Geldstrafen bzw. angedrohten Ersatzfreiheitsstrafen geeignet sein, präsumtive Täter von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

§ 45Abs. 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz id

F BGBl. I Nr. 33/2013 hat die

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, Verwaltungsstrafgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gegenständlich nicht gering war und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten und das Verschulden des Beschuldigten nicht gering waren, kam eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bzw. die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht. Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG bzw. die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2457.005.2016

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