den vorgelegten Einkommenssteuererklärungen im Jahr 2013 Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit in Höhe von 17.988,-- Euro und im Jahr 2014 Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit in Höhe von 24.990,-- Euro erzielt.
den vorgelegten Einkommenssteuerbescheiden hat sich für die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 ein Einkommen von 7.640,34 Euro ergeben, für das Jahr 2016 ein Einkommen in Höhe von 5.974,53 Euro und im Jahr 2017 ein Einkommen in Höhe von 8.903,08 Euro. Der Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2013 und nach ihrem Vorbringen auch im Jahr 2014 eine Ermäßigung der festen Kammerumlagen auf 50% gewährt. Der Beschwerdeführerin wurden im Jahr 2015 monatlich Kammerumlagen in Höhe von insgesamt 52,16 Euro vorgeschrieben (feste Kammerumlage: 38,-- Euro; Sonderumlage für Öffentlichkeitsarbeit: 7,26 Euro; Umlage Bundessektion Allgemeinmedizin: 0,21 Euro; Umlage Bundessektion Allgemeinmedizin PR Umlage: 0,09 Euro; Fonds für Öffentlichkeitsarbeit ÖAK: 0,42 Euro; ÖQMed Umlage: 3,34 Euro; ÖAK PR-Umlage niedergelassene Ärzte: 2,84 Euro) sowie Wohlfahrtsfondsbeiträge in Höhe von insgesamt 103,08 Euro (Grundrente: 18,90 Euro; Zusatzleistung: 14,93 Euro; Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung: 36,87; Krankenunterstützung: 28,75 Euro; Solidaritätsfonds: 3,63 Euro). Die Beschwerdeführerin hat ihren Antrag auf Ermäßigung der festen Kammerumlage auf 50% damit begründet, dass sie ihre Wahlarztpraxis neben der Betreuung ihrer beiden Kinder führe und dass sie nur geringe Umsätze bzw. ein geringes Einkommen erziele. 2.
Abs. 1 obliegt dem Präsidenten.
Absatz eins, obliegt dem Präsidenten. […]“ 3.
Art. IV. Abs. 2a der Umlagenordnung 2015 sind als Grundlage der Berechnung von Ermäßigungen
Art. IV.8. sowie der prozentuellen Kammerumlagen für die Umlage
Art. II die in Niederösterreich erzielten Einnahmen und für die Umlage
Art. III alle Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit heranzuziehen.
Art. IV. Abs. 11 erster Satz sind die Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit des drittvorangegangenen Jahres Bemessungsgrundlage der prozentuellen Umlagen für das laufende Kalenderjahr.
Art. IV. Abs. 15 und Abs. 16 kann über Antrag bei Vorliegen näher normierter Voraussetzungen Ratenzahlung oder Stundung eines Rückstandes gewährt werden.
Art. IV. Abs. 17 bedeutet „Dauer der ärztlichen Tätigkeit“ die gesamte Dauer der ärztlichen Tätigkeit seit der ersten Eintragung in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer.
"Art". römisch vier. Absatz 2 a, der Umlagenordnung 2015 sind als Grundlage der Berechnung von Ermäßigungen
"Art". römisch vier.8. sowie der prozentuellen Kammerumlagen für die Umlage
Artikel römisch zwei, die in Niederösterreich erzielten Einnahmen und für die Umlage
Artikel römisch drei, alle Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit heranzuziehen.
"Art". römisch vier. Absatz 11, erster Satz sind die Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit des drittvorangegangenen Jahres Bemessungsgrundlage der prozentuellen Umlagen für das laufende Kalenderjahr.
"Art". römisch vier. Absatz 15 und Absatz 16, kann über Antrag bei Vorliegen näher normierter Voraussetzungen Ratenzahlung oder Stundung eines Rückstandes gewährt werden.
"Art". römisch vier. Absatz 17, bedeutet „Dauer der ärztlichen Tätigkeit“ die gesamte Dauer der ärztlichen Tätigkeit seit der ersten Eintragung in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer.
Art. IV. Abs. 8 erster Satz der Umlagenordnung 2015 kann über Antrag des Kammerangehörigen bei Vorliegen berücksichtigungswürdigender Umstände eine Ermäßigung oder in Härtefällen ein Nachlass der Umlagen erfolgen. Feste Kammerumlagen
Art. I und Art. III können
Art. IV. Abs. 8 zweiter Satz der Umlagenordnung 2015 nicht auf weniger als 50% der jeweils vorgesehenen Umlage ermäßigt werden.
"Art". römisch vier. Absatz 8, erster Satz der Umlagenordnung 2015 kann über Antrag des Kammerangehörigen bei Vorliegen berücksichtigungswürdigender Umstände eine Ermäßigung oder in Härtefällen ein Nachlass der Umlagen erfolgen. Feste Kammerumlagen
Artikel römisch eins und Artikel römisch drei, können
"Art". römisch vier. Absatz 8, zweiter Satz der Umlagenordnung 2015 nicht auf weniger als 50% der jeweils vorgesehenen Umlage ermäßigt werden.
Art. IV. Abs. 8 erster Satz der Umlagenordnung 2015 kann über Antrag des Kammerangehörigen bei Vorliegen berücksichtigungswürdigender Umstände eine Ermäßigung oder in Härtefällen ein Nachlass der Umlagen erfolgen, wobei feste Kammerumlagen
Art. I und Art. III
Art. IV. Abs. 8 zweiter Satz der Umlagenordnung 2015 nicht auf weniger als 50% der jeweils vorgesehenen Umlage ermäßigt werden können.
"Art". römisch vier. Absatz 8, erster Satz der Umlagenordnung 2015 kann über Antrag des Kammerangehörigen bei Vorliegen berücksichtigungswürdigender Umstände eine Ermäßigung oder in Härtefällen ein Nachlass der Umlagen erfolgen, wobei feste Kammerumlagen
Artikel römisch eins und Artikel römisch drei,
"Art". römisch vier. Absatz 8, zweiter Satz der Umlagenordnung 2015 nicht auf weniger als 50% der jeweils vorgesehenen Umlage ermäßigt werden können. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner, insoweit übertragbaren, Judikatur zur Ermäßigung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände (s. § 111 ÄrzteG 1998 und die entsprechenden Satzungsbestimmungen der Ärztekammern in den Bundesländern) wiederholt ausgeführt, dass von einem berücksichtigungswürdigen Umstand nur bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Ereignisses gesprochen werden kann. Den Gründen, die eine Ermäßigung oder einen Nachlass der Fondsbeiträge rechtfertigen, liegen überwiegend außergewöhnliche Ereignisse zu Grunde, die außerhalb der Einflusssphäre des Fondsmitglieds liegen und das Fondsmitglied an der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit hindern, was einen erheblichen Einkommensverlust zur Folge hat (vgl. etwa VwGH 2.4.2014, 2011/11/0133). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner, insoweit übertragbaren, Judikatur zur Ermäßigung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände (s. Paragraph 111, ÄrzteG 1998 und die entsprechenden Satzungsbestimmungen der Ärztekammern in den Bundesländern) wiederholt ausgeführt, dass von einem berücksichtigungswürdigen Umstand nur bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Ereignisses gesprochen werden kann. Den Gründen, die eine Ermäßigung oder einen Nachlass der Fondsbeiträge rechtfertigen, liegen überwiegend außergewöhnliche Ereignisse zu Grunde, die außerhalb der Einflusssphäre des Fondsmitglieds liegen und das Fondsmitglied an der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit hindern, was einen erheblichen Einkommensverlust zur Folge hat vergleiche etwa VwGH 2.4.2014, 2011/11/0133). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass der Beitragspflichtige seine wirtschaftliche Situation grundsätzlich selbst zu verantworten hat (vgl. etwa VwGH 26.2.2015, Ro 2014/11/0045). Auch im Zusammenkommen relativ hoher Ausgaben mit einem verhältnismäßig niedrigen Einkommen allein wurde kein außergewöhnliches Ereignis erkannt (vgl. VwGH 18.3.2003, 2002/11/0009). Ebenso ist nach der Judikatur kein berücksichtigungswürdiger Umstand darin zu sehen, dass eine Ordination aufgrund der Verluste in mehreren Jahren „unwirtschaftlich“ ist, weil die Gründung einer Ordination auf einer wirtschaftlichen Entscheidung zu treffen und in ihren finanziellen Auswirkungen allein vom Fondsmitglied zu verantworten ist (vgl. VwGH 15.10.2015, Ro 2014/11/0053, mwH). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass der Beitragspflichtige seine wirtschaftliche Situation grundsätzlich selbst zu verantworten hat vergleiche , etwa VwGH 26.2.2015, Ro 2014/11/0045). Auch im Zusammenkommen relativ hoher Ausgaben mit einem verhältnismäßig niedrigen Einkommen allein wurde kein außergewöhnliches Ereignis erkannt vergleiche VwGH 18.3.2003, 2002/11/0009). Ebenso ist nach der Judikatur kein berücksichtigungswürdiger Umstand darin zu sehen, dass eine Ordination aufgrund der Verluste in mehreren Jahren „unwirtschaftlich“ ist, weil die Gründung einer Ordination auf einer wirtschaftlichen Entscheidung zu treffen und in ihren finanziellen Auswirkungen allein vom Fondsmitglied zu verantworten ist vergleiche , VwGH 15.10.2015, Ro 2014/11/0053, mwH). Das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Umstandes ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingegen etwa bei einem an der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit hindernden Naturereignis zu bejahen (vgl. VwGH 15.10.2015, Ro 2014/11/0053). Weiters liegen berücksichtigungswürdige Umstände etwa dann vor, wenn ein Fondsmitglied durch krankheitsbedingt erheblich zurückgegangene Einnahmen aus seiner ärztlichen Tätigkeit die Kosten der Lebensführung für sich und seine ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht mehr bestreiten kann und sich im Verhältnis von Einkommen und Kosten der Lebensführung eine Deckungslücke von mehreren Tausend Euro ergibt (vgl. VwGH 26.2.2015, Ro 2014/11/0045). Das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Umstandes ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingegen etwa bei einem an der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit hindernden Naturereignis zu bejahen vergleiche , VwGH 15.10.2015, Ro 2014/11/0053). Weiters liegen berücksichtigungswürdige Umstände etwa dann vor, wenn ein Fondsmitglied durch krankheitsbedingt erheblich zurückgegangene Einnahmen aus seiner ärztlichen Tätigkeit die Kosten der Lebensführung für sich und seine ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht mehr bestreiten kann und sich im Verhältnis von Einkommen und Kosten der Lebensführung eine Deckungslücke von mehreren Tausend Euro ergibt vergleiche VwGH 26.2.2015, Ro 2014/11/0045). Den Antragsteller trifft dabei im Verfahren eine besondere Mitwirkungspflicht (vgl. etwa VwGH 24.5.2011, 2008/11/0182). Den Antragsteller trifft dabei im Verfahren eine besondere Mitwirkungspflicht vergleiche , etwa VwGH 24.5.2011, 2008/11/0182). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines solchen berücksichtigungswürdigen Umstandes mit dem Vorbringen, dass sie eine Wahlarztpraxis neben der Betreuung ihrer beiden Kinder führe und dass sie nur geringe Umsätze bzw. ein geringes Einkommen erziele, nicht aufgezeigt und es ergibt sich auch aus den von ihr bekannt gegebenen Einkommensdaten keine Unzumutbarkeit der Leistung der vorgeschriebenen Kammerumlagen, bei denen es sich, wie sich aus der dargelegten maßgeblichen Rechtslage ergibt, um die Mindestbeiträge handelt. Insofern die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorbringt, dass andere Landesärztekammern auf die angespannte finanzielle Situation bei der Eröffnung bzw. beim Aufbau einer Wahlarztpraxis Rücksicht nehmen würde, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin im Jahr 2013 und nach ihrem Vorbringen auch im Jahr 2014 eine Ermäßigung der festen Kammerumlagen auf 50% gewährt wurde. Zu den von der Beschwerdeführerin geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken ist einerseits auf die unter Punkt 4.1.1. dargelegte Beschränkung auf die Sache des Beschwerdeverfahrens und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Präjudizialität der Normen betreffend Bemessung der Kammerumlagen bzw. Bemessung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds hinzuweisen (vgl. abermals etwa VwGH 26.1.2017, Ro 2014/11/0052). Davon abgesehen ist auf die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach bei der Beitragsleistung kein unmittelbarer Zusammenhang von Leistung und Gegenleistung gefordert ist (VfSlg. 6947/1972), wonach § 91 Abs. 3 ÄrzteG 1998 eine Kombination von Beiträgen nach Prozenten des Einkommens und Mindestbeiträgen zulässt (VfSlg. 16.205/2001), und wonach ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Gewährleistung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Selbstverwaltungskörpern besteht und eine Gegenüberstellung der Berufsgruppe der Ärzte mit anderen Berufsgruppen rechtlich verfehlt ist (VfSlg. 16.908/2003). Zu den von der Beschwerdeführerin geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken ist einerseits auf die unter Punkt 4.1.1. dargelegte Beschränkung auf die Sache des Beschwerdeverfahrens und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Präjudizialität der Normen betreffend Bemessung der Kammerumlagen bzw. Bemessung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds hinzuweisen vergleiche abermals etwa VwGH 26.1.2017, Ro 2014/11/0052). Davon abgesehen ist auf die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach bei der Beitragsleistung kein unmittelbarer Zusammenhang von Leistung und Gegenleistung gefordert ist (VfSlg. 6947 aus 1972,), wonach Paragraph 91, Absatz 3, ÄrzteG 1998 eine Kombination von Beiträgen nach Prozenten des Einkommens und Mindestbeiträgen zulässt (VfSlg. 16.205 aus 2001,), und wonach ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Gewährleistung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Selbstverwaltungskörpern besteht und eine Gegenüberstellung der Berufsgruppe der Ärzte mit anderen Berufsgruppen rechtlich verfehlt ist (VfSlg. 16.908 aus 2003,). Die Abweisung des Ermäßigungsantrages erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen und es ist der angefochtene Bescheid zu bestätigen. 4.1.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde – obwohl hg. die Möglichkeit zur Bekanntgabe eines Verhandlungswunsches eingeräumt wurde – nicht beantragt (vgl. etwa VwSlg. 19.038 A/2015). Davon abgesehen ist auch – zumal der maßgebliche Sachverhalt nicht strittig ist und der Beschwerdeführerin ausreichend Möglichkeit zur Erstattung von Vorbringen zur Verfügung stand – nicht davon auszugehen, dass eine mündliche Erörterung fallbezogen eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe und es stehen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (s. § 24 Abs. 4 VwGVG; vgl. auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09).4.1.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde – obwohl hg. die Möglichkeit zur Bekanntgabe eines Verhandlungswunsches eingeräumt wurde – nicht beantragt vergleiche etwa VwSlg. 19.038 A/2015). Davon abgesehen ist auch – zumal der maßgebliche Sachverhalt nicht strittig ist und der Beschwerdeführerin ausreichend Möglichkeit zur Erstattung von Vorbringen zur Verfügung stand – nicht davon auszugehen, dass eine mündliche Erörterung fallbezogen eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe und es stehen einem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen (s. Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG; vergleiche , auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09). 4.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen und es folgen die hg. Erwägungen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. Darüber hinaus ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Frage des Beitragsnachlasses aus berücksichtigungswürdigen Umständen eine Ermessensentscheidung (vgl. etwa VwGH 26.03.1998, 97/11/0366) und es stellt eine im Sinne des Gesetzes erfolgte Ermessensausübung keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl. etwa VwGH 22.2.2018, Ra 2018/01/0032, mwH). Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen und es folgen die hg. Erwägungen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. Darüber hinaus ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Frage des Beitragsnachlasses aus berücksichtigungswürdigen Umständen eine Ermessensentscheidung vergleiche etwa VwGH 26.03.1998, 97/11/0366) und es stellt eine im Sinne des Gesetzes erfolgte Ermessensausübung keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar vergleiche etwa VwGH 22.2.2018, Ra 2018/01/0032, mwH). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1169.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.